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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 24.10.1962 – C-16/62

ECLI:EU:C:1962:35

Rechtssache 16/62

1. Confédération nationale des producteurs de fruits et légumes,

2. Fédération nationale des producteurs de fruits,

3. Fédération nationale des producteurs de légumes,

Klägerinnen,

gegen

Rat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

Beklagten.

Die Assemblée permanente des présidents de chambres d'agriculture mit Sitz in Paris,

vertreten durch ihren Präsidenten, Herrn René Blondelle, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pierre de Font-Réaulx, zugelassen am Appellationshof Paris,

Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Margue, 20, Rue Philippe II, Luxemburg,

hat am 31. August 1962 einen Antrag auf Zulassung als Streithelferin zu einem gegen die Verordnung Nr. 23 des Rates der EWG (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 20. April 1962, S. 965 ff.), insbesondere gegen deren Artikel 9, gerichteten Anfechtungsprozeß gestellt.

Die Klägerinnen haben hierzu am 4. Oktober 1962 mit der Erklärung Stellung genommen, daß sie die Intervention mit Genugtuung zur Kenntnis nehmen.

Die Beklagte hat eine Stellungnahme eingereicht, in der sie einerseits verschiedene Argumente anführt, die ihrer Ansicht nach gegen die Zulässigkeit des Beitritts sprechen, andererseits erklärt, sie überlasse die Beurteilung dieser Argumente dem Ermessen des Gerichtshofes.

Der Beitritt soll der Unterstützung der Anträge der Klägerinnen dienen. Er ist form- und fristgerecht erfolgt.

Nach Artikel 37 Absatz 2 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG können alle anderen Personen als die Mitgliedstaaten und die Institutionen der Gemeinschaft den Prozessen, in denen, wie vorliegend, Privatpersonen einer Institution der Gemeinschaft gegenüberstehen, beitreten, wenn sie ein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits glaubhaft machen. Der so weit wie nur irgendmöglich gefaßte Ausdruck alle anderen Personen umfaßt auch Verbände von der Art der Streithelferin.

Entgegen der Ansicht der Beklagten rechtfertigt nichts im Wortlaut der vorbezeichneten Satzung die Annahme, daß das Interesse des Streithelfers vom Interesse der von ihm unterstützten Hauptpartei verschieden sein müsse. Auch in diesem Fall findet der Beitritt seine Berechtigung darin, daß der Streithelfer eigene Argumente vortragen kann, um die gemeinsame Sache zu fördern.

Nach dem französischen gesetzesvertretenden Dekret vom 30. Oktober 1935 ist die Streithelferin das beratende Organ bei den öffentlichen Behörden, das die allgemeinen und besonderen Interessen der Landwirtschaft des Mutterlandes vertritt. Aus diesem Grunde hat sie ein berechtigtes Interesse an der Wahrnehmung der Interessen der französischen landwirtschaftlichen Erzeuger.

Andererseits ist die angefochtene Verordnung, die vor allem die Beseitigung der mengenmäßigen Beschränkungen der Einfuhr von Obst und Gemüse mit sich bringt, geeignet, die Interessen der Erzeuger dieser Waren in den einzelnen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

Nach alledem ist dem Antrag auf Zulassung als Streithelferin stattzugeben.

Nach Anhörung des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Anträge des Generalanwalts,

auf Grund von Artikel 37 der Satzung des Gerichtshofes der EWG,

hat

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung

des Präsidenten A. M. Donner,

der Kammerpräsidenten L. Delvaux und R. Rossi,

der Richter O. Riese (Berichterstatter), Ch. L. Hammes, A. Trabucchi und R. Lecourt,

Generalanwalt: M. Lagrange,

Kanzler: A. Van Houtte

beschlossen

1. Die Assemblée permanente des présidents de chambres d'agriculture wird als Streithelferin zugelassen.

2. Von allen Schriftsätzen sind der Streithelferin durch den Kanzler Abschriften zu übermitteln.

3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.