Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 14.12.1962 – C-16/62
ECLI:EU:C:1962:47
In den verbundenen Rechtssachen
16/62
Confédération nationale des producteurs de fruits et légumes
mit Sitz in Paris,
vertreten durch ihren amtierenden Vorstand,
Fédération nationale des producteurs de fruits
mit Sitz in Paris,
vertreten durch ihren amtierenden Vorstand,
Fédération nationale des producteurs de légumes
mit Sitz in Paris,
vertreten durch ihren amtierenden Vorstand,
17/62
Fédération nationale des producteurs de raisins de table
vertreten durch ihren amtierenden Vorstand,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pierre de Font-Réaulx, zugelassen am Appellationshof Paris,
Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Margue, Luxemburg, Rue Philippe II 20
Klägerinnen,
unterstützt von
Assemblée permanente des présidents de chambres d'agriculture,
Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Paris,
vertreten durch ihren amtierenden Präsidenten,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pierre de Font-Réaulx, zugelassen am Appellationshof Paris,
Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Margue, Luxemburg, Rue Philippe II 20,
Streithelferin,
gegen
Rat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
vertreten durch seinen Rechtsberater, Hërrn Jacques Megret, als Bevollmächtigter,
Beklagten,
wegen
Aufhebung der Verordnung Nr. 23 des Rates der EWG, insbesondere ihres Artikels 9,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung
des Präsidenten A. M. Donner,
der Kammerpräsidenten L. Delvaux und R. Rossi,
der Richter O. Riese (Berichterstatter), Ch. L. Hammes, A. Trabucchi und R. Lecourt,
Generalanwalt: M. Lagrange,
Kanzler: A. Van Houtte,
folgendes
URTEIL§
TATBESTAND§
I — Vorgeschichte und Verfahrensablauf
Der den Rechtssachen zugrunde liegende Sachverhalt und der Verfahrensablauf lassen sich wie folgt zusammenfassen:
1. Der Rat der EWG hat im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 20. April 1962, S. 965 ff., eine Verordnung über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse veröffentlicht.
Diese Verordnung, die insbesondere auf Grund der Artikel 42 und 43 des EWG-Vertrages ergangen ist, schreibt vor:
in Artikel 1:
Um eine fortschreitende Entwicklung des Gemeinsamen Marktes und der gemeinsamen Agrarpolitik zu gewährleisten, wird schrittweise eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse errichtet.
in Artikel 9, der im vorliegenden Fall besonders umstritten ist:
1. Im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten werden für die nach dieser Verordnung den Qualitätsnormen unterliegenden Erzeugnisse die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und die Maßnahmen gleicher Wirkung nach dem Zeitplan in Absatz 2 beseitigt.
2. Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen werden beseitigt:
a) für die Erzeugnisse der Klasse Extra spätestens am 30. Juni 1962,
b) für die Erzeugnisse der Klasse I spätestens am 31. Dezember 1963,
c) für die Erzeugnisse der Klasse II spätestens am 31. Dezember 1965,
Zu den gleichen Zeitpunkten verzichten die Mitgliedstaaten für diese Klassen auf die Anwendung des Artikels 44 des Vertrages.
2. Am 19. Juni 1962 haben die Klägerinnen bei der Kanzlei des Gerichtshofes Klagen auf Aufhebung dieser Verordnung eingereicht. Diese Klagen sind durch ergänzende Schriftsätze vervollständigt worden, die am 2. Juli 1962 eingegangen sind.
3. Am 1. September 1962 hat der Beklagte in beiden Verfahren prozeßhindernde Einreden im Sinne von Artikel 91 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes erhoben.
4. Am 31. August 1962 hat die Assemblée permanente des présidents de chambres d'agriculture in beiden Verfahren Antrag auf Zulassung als Streithelferin gestellt, um die Anträge der Klägerinnen unterstützen zu können. Der Gerichtshof hat dem Antrag mit Beschluß vom 24. Oktober 1962 stattgegeben.
5. Mit Beschluß vom 6. November 1962 hat der Gerichtshof die Verbindung der beiden Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung angeordnet.
6. Am 20. November 1962 ist vor dem Gerichtshof in öffentlicher Sitzung ausschließlich über die prozeßhindernden Einreden mündlich verhandelt worden.
II — Anträge der Parteien
Die Klägerinnen beantragen in ihren Klageschriften und ergänzenden Schriftsätzen,
die Verordnung Nr. 23 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere deren Artikel 9, aufzuheben.
Der Beklagte beantragt in dem Schriftsatz, der die prozeßhindernden Einreden enthält,
die Klagen ohne Verhandlung zur Hauptsache für unzulässig zu erklären,
mit allen Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich der Regelung der Gebühren, Kosten und etwaigen Auslagen.
Die Klägerinnen beantragen in ihren Erwiderungen,
die Entscheidung über die prozeßhindernden Einreden des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft dem Endurteil vorzubehalten,
in jedem Falle die Klagen für zulässig zu erklären,
dieVerordnung Nr. 23 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere deren Artikel 9, aufzuheben,
dem Rat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft alle Kosten aufzuerlegen.
Die Streithelferin beantragt in einem am 12. November 1962 eingegangenen Schriftsatz, die prozeßhindernden Einreden zurückzuweisen.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
1. Die Klägerinnen machen geltend, die angefochtene Verordnung, insbesondere deren Artikel 9, sei mit den vier in Artikel 173 des EWG-Vertrages aufgeführten Fehlern behaftet und dazu angetan, den französischen Obst- und Gemüseerzeugern (die Klägerin der Rechtssache 17/62 fügt hinzu: und insbesondere den Erzeugern von Tafeltrauben) größten Schaden zuzufügen.
a) Die natürlichen, wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen, unter denen diese Waren erzeugt würden, seien einerseits in Italien, einem ganz in der mediterranen Klimazone gelegenen Land, und andererseits in den übrigen Ländern der Gemeinschaft, insbesondere in Frankreich, dessen Gebiet nur zum Teil das gleiche Klima genieße, sehr verschieden. Der größte Teil der französischen Produktion gelange deshalb mit einem bestimmten zeitlichen Abstand zur Reife. Hinzuzufügen sei, daß die italienischen Selbstkostenpreise niedriger seien als die französischen, und zwar insbesondere wegen des sehr bedeutenden Anteils der Lohnkosten an den Gesamtkosten der Erzeugung und der allgemein bekannten unterschiedlichen Höhe der italienischen und französischen Effektivlöhne. Auch seien Arbeitskräfte in den beiden Ländern in verschiedenem Maße verfügbar.
Diese Verhältnisse wirkten sich zwangsläufig auf die Preise aus; das werde solange der Fall sein, als die durch Artikel 1 ff. der angefochtenen Verordnung vorgesehenen Angleichungsmaßnahmen noch nicht wirksam geworden seien. Infolgedessen werde die sofortige Beseitigung der mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen für die Erzeugnisse der Klasse Extra zu einer völlig ungleichen Wettbewerbslage führen.
Von diesem Schaden würden aber nicht nur die Erzeuger von Waren der Qualität Extra betroffen. Denn die Preise dieser Qualität stellten eine obere Grenze dar, unterhalb deren sich die Preise der übrigen Qualitäten staffelten.
b) Mit der angefochtenen Maßnahme habe der Rat entschieden, daß die Mitgliedstaaten auf die Anwendung der Vorschriften von Artikel 44 des Vertrages verzichteten, denen eine wesentliche Bedeutung im allgemeinen System des Vertrages zukomme. Die Klägerinnen führen besonders den ersten Absatz dieses Artikels an, der Schutzmaßnahmen für den Fall vorsieht, daß die Beseitigung der Zölle und mengenmäßigen Beschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten zu Preisen führen könnte, welche die Ziele des Artikels 39 gefährden würden; gerade diese Gefahr besteht nach Ansicht der Klägerinnen bei den fraglichen Waren.
Der Rat sei nicht befugt, eine grundlegende Bestimmung des Vertrages außer Kraft zu setzen und im Namen der Mitgliedstaaten zu erklären, daß diese auf ihre Anwendung verzichteten. Nach Artikel 145 stehe dem Rat eine Entscheidungsbefugnis nur zur. Verwirklichung der Ziele und nach Maßgabe dieses Vertrages zu. Hier handle es sich aber um eine Änderung des Vertrages, bei der die bekannten Verfahren einzuhalten seien, insbesondere die Ratifizierung durch die Parlamente aller Mitgliedstaaten.
2. Der Beklagte nimmt nur zur Zulässigkeit Stellung.
Nach seiner Auffassung ergibt sich aus Artikel 173 Absatz 2 des EWG-Vertrages, daß die Klagen unzulässig seien, weil die angefochtene Maßnahme
a) eine echte Verordnung und keine verschleierte Entscheidung sei,
b) die Klägerinnen oder ihre Mitglieder nicht individuell betreffe,
c) diese Personen auch nicht unmittelbar betreffe,
d) jedenfalls nicht die Rechtslage der Klägerinnen als Verbände, sondern höchstens die der Mitglieder dieser Verbände berühre.
ZU DEN PUNKTEN a) und b)
Nach Artikel 173 könnten Privatpersonen Verordnungen des Rates nur anfechten, wenn es sich in Wahrheit um als Verordnungen ergangene Entscheidungen handle. Außerdem müßten diese Entscheidungen die Kläger individuell betreffen. Denn die Verfasser des Vertrages hätten augenscheinlich Klagen anderer Personen als der Mitgliedstaaten, des Rates und der Kommission gegen Maßnahmen allgemeiner Geltung ausschließen wollen; das ergebe sich übrigens auch aus dem Vergleich des genannten Artikels mit Artikel 33 des EGKS-Vertrages, der Klagen von Privatpersonen gegen allgemeine Entscheidungen unter bestimmten Voraussetzungen zulasse.
Es genüge also nicht, daß der Kläger in seiner eigenen Interessensphäre berührt werde, es sei erforderlich, daß er von der fraglichen Maßnahme nicht nur als Angehöriger eines abstrakt umschriebenen Personenkreises, sondern als namentlich bezeichneter Einzelner betroffen werde. Die Maßnahme müsse in Wahrheit individueller, nicht aber genereller Art sein.
Zur Frage der Unterscheidung zwischen generellen und individuellen Maßnahmen verweist der Beklagte auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes zum EGKS-Vertrag; er meint, in diesem Punkte [hätten] die Verträge von Rom nichts Neues gebracht.
Im vorliegenden Fall handle es sich um eine echte Verordnung, also um eine Maßnahme von allgemeiner Geltung. Denn die Maßnahme [stelle] offensichtlich einen Rechtssatz auf, dessen Anwendbarkeitsvoraussetzungen sie abstrakt [bestimme]: alle mengenmäßigen Beschränkungen [würden] beseitigt, gleichgültig wer die gegenwärtigen und zukünftigen Importeure oder Exporteure, welches die Herkunfts- oder Bestimmungsländer [seien]. Innerhalb der gleichen, durch diese abstrakten Voraussetzungen gezogenen Grenzen [werde] auch auf die Anwendung von Mindestpreisen verzichtet. Die Differenzierung durch die von der angefochtenen Bestimmung vorgesehene zeitliche Abstufung nach der Warenqualität berühre den generellen Charakter der Bestimmung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht.
Es sei nicht möglich, die angefochtene Verordnung als ein Bündel individueller, an alle in den Mitgliedstaaten auf dem fraglichen Gebiet tätigen Privatpersonen gerichteter Entscheidungen zu betrachten; denn diese Auslegung berücksichtige nicht, daß die Verordnung auch auf die Personen anwendbar sei, die erst später eine Tätigkeit auf dem fraglichen Gebiet aufnehmen würden.
ZU PUNKT c)
Der vorerwähnte Artikel 173 erfordere ferner, daß Maßnahmen, die von Privatpersonen angefochten werden, diese Personen unmittelbar betreffen müßten. Diese Voraussetzung [erfülle] derjenige, zu dessen Vor- oder Nachteil die angefochtene Maßnahme Rechte oder Pflichten [begründe, ändere oder beseitige], wenn sich also die Maßnahme — kurz gesagt — direkt und nicht erst mittelbar auf ihn [auswirke]. Dies [treffe] nicht auf den zu, dessen Rechte und Pflichten erst durch eine Rechtshandlung geändert [würden], die ein Dritter auf der Grundlage des in Frage stehenden Aktes [vornehme]. Die in dieser Hinsicht großzügigere Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Artikel 33 des EGKS-Vertrages sei dadurch zu erklären, daß der in dieser Bestimmung gebrauchte Ausdruck les concernant weiter gefaßt sei als die entsprechende Formulierung in Artikel 173.
Für den vorliegenden Fall ergebe sich aus diesen Erwägungen, daß die Klägerinnen von der angefochtenen Verordnung nicht unmittelbar betroffen würden. Diese Feststellung verliere ihre Berechtigung selbst dann nicht, wenn der in Artikel 9 dieser Verordnung enthaltene Verzicht auf die Anwendung von Mindestpreisen in Wahrheit die Merkmale einer an die Mitgliedstaaten gerichteten Entscheidung aufweisen sollte. Denn die Erzeuger [würden] von dem Verzicht der Mitgliedstaaten auf die Anwendung der Vertragsbestimmungen über Mindestpreise nur auf dem Wege über die Maßnahmen betroffen, welche die Mitgliedstaaten zur Verwirklichung [dieses Verzichtes] ergreifen würden.
Selbst wenn aber diese Auslegung der Unmittelbarkeit der Beziehung zwischen dem Kläger und der Maßnahme als unhaltbar anzusehen sein sollte, so würde die angegriffene Verordnung die beteiligten Erzeuger gleichwohl nicht unmittelbar betreffen. Denn der Vertrag [räume] ihnen nicht das Recht ein, von ihrem Heimatstaat zu verlangen, er solle von der Befugnis zur Anwendung von Mindestpreisen Gebrauch machen, die der Vertrag den Staaten [verleihe]. Es sei in allen Fällen Sache der Staaten, über die Zweckmäßigkeit des Erlasses oder der Beibehaltung derartiger Vorschriften zu entscheiden.
ZU PUNKT d)
Endlich äußert der Beklagte auch unabhängig von der Rechtsnatur der angefochtenen Maßnahme Zweifel an der Klagebefugnis der klagenden Verbände. Man könne die Ansicht vertreten, daß diese Verbände von jener Maßnahme nur mittelbar auf dem Umweg über [ihre] Mitglieder betroffen werden. Der EWG-Vertrag enthalte keine den Vorschriften des EGKS-Vertrages, die ausdrücklich ein Klagerecht der Unternehmensverbände vorsähen, entsprechenden Bestimmungen.
Der Beklagte betont jedoch, daß er diesen Grund für die Unzulässigkeit nur hilfsweise vorbringe und daß er seine Einrede absichtlich nur auf die aus der Rechtsnatur der angefochtenen Maßnahme hergeleiteten Gründe stütze.
3. Die Klägerinnen erwidern zunächst, bei der Bedeutung der Hauptsache sei es angebracht, die Entscheidung über den Zwischenstreit dem Endurteil vorzubehalten. Denn selbst bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Klagen könne das tatsächliche und rechtliche Vorbringen zur Hauptsache nicht mit Schweigen übergangen werden.
Im übrigen treten die Klägerinnen den Argumenten entgegen, auf welche die prozeßhindernden Einreden gestützt werden. Sie räumen ein, daß die angefochtene Maßnahme keine an die Klägerinnen ergangene Entscheidung und auch keine an einen Dritten ergangene Entscheidung sei. Sie sind aber der Meinung, es handle sich um eine Entscheidung, die die Klägerinnen unmittelbar und individuell betrifft, obwohl sie als Verordnung ergangen ist, im Sinne von Artikel 173.
Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes, die immer darauf gerichtet gewesen sei, die Vorschriften des EGKS-Vertrages über die Klagebefugnis möglichst weit auszulegen, und mit der Behauptung, der EWG-Vértrag beinhalte keine rückläufige Entwicklung gegenüber diesem Fortschritt des Rechts, machen die Klägerinnen geltend, der vorerwähnte Artikel 173 unterscheide nicht zwischen allgemeinen und individuellen Entscheidungen. Daher könnten natürliche und juristische Personen … gegen andere als individuelle Entscheidungen Klage erheben, selbst wenn diese Entscheidungen als Verordnungen bezeichnet [seien]. Es [genüge], daß sie den Kläger unmittelbar und individuell betreffen …
Diese letztere Voraussetzung sei aber im vorliegenden Fall erfüllt. Da Artikel 173 vom Klagerecht jeder natürlichen oder juristischen Person spreche, könne man die Verbände nicht von diesem Recht ausschließen. Andererseits werde ein Verband unmittelbar und individuell betroffen, wenn die angefochtene Entscheidung die berufsständischen Interessen unmittelbar verletze, die zu vertreten der Verband berufen [sei]. Die Entscheidung [füge] dann dieser juristischen Person einen Schaden zu, der mit Rücksicht auf ihr Wesen und ihre Aufgabe in bezug auf sie individuell [sei]. Im vorliegenden Fall würden alle französischen Obst- und Gemüseerzeuger unmittelbar und individuell betroffen.
Die Klägerinnen weisen das Argument zurück, daß die angefochtene Maßnahme die Erzeuger nur auf dem Umweg über die von den Mitgliedstaaten zu ergreifenden Ausführungsmaßnahmen beträfe. Denn die betroffenen Privatpersonen könnten sich mit ihrer Kritik der Entscheidungen des Rates nicht an die Mitgliedstaaten wenden. Die innerstaatlichen Gerichte — jedenfalls die französischen — müßten sich für unzuständig erklären und die Kläger an den Gerichtshof verweisen, würden sie mit solchen Klagen befaßt. Übrigens [sei] unerfindlich, welche Materie die innerstaatlichen Gerichte erfassen könnten, denn die Maßnahmen der Mitgliedstaaten würden nichts als die bloße Anwendung von Artikel 9 der Verordnung Nr. 23 darstellen.
4. Die Streithelferin erklärt, sie schließe sich dem Vorbringen der Klägerinnen in vollem Umfang an.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§
I — Zur Zulässigkeit
1 . Nach Artikel 173 Absatz 2 des EWG-Vertrages können natürliche oder juristische Personen gegen ein Handeln der Kommission oder des Rates nur Klage erheben, wenn die getroffenen Maßnahmen Entscheidungen darstellen, die entweder an diese Personen ergangen sind oder sie unmittelbar und individuell betreffen, obwohl sie als Verordnungen oder als an andere Personen gerichtete Entscheidungen ergangen sind.
Das bedeutet, daß diese Personen nicht zur Erhebung von Anfechtungsklagen gegen Verordnungen des Rates oder der Kommission befugt sind.
Der Gerichtshof räumt ein, daß diese durch die Verträge von Rom eingeführte Regelung für die Zulässigkeit von Anfechtungsklagen, die von Privatpersonen erhoben werden, einschränkende Bedingungen aufstellt als der EGKS-Vertrag.
Es ist jedoch nicht Sache des Gerichtshofes, ein Werturteil über diese, im Wortlaut der in Rede stehenden Bestimmung klar zum Ausdruck gebrachte Regelung zu fällen.
Der Gerichtshof vermag die von einer Partei in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Auslegung nicht als richtig anzuerkennen, derzufolge der Begriff Entscheidungen, der in Artikel 173 Absatz 2 gebraucht wird, auch die Verordnungen umfassen soll.
Diese ausdehnende Auslegung ist nicht mit der Tatsache zu vereinbaren, daß Artikel 189 eine deutliche Unterscheidung zwischen den Begriffen der Entscheidung und der Verordnung trifft.
Es ist undenkbar, daß der Ausdruck Entscheidung in Artikel 173 in einem andern als dem sich aus Artikel 189 ergebenden technischen Sinne gebraucht sei.
Die vorstehenden Erwägungen führen zu dem Ergebnis, daß die Klagen als unzulässig abzuweisen sind, wenn die angefochtene Maßnahme eine Verordnung darstellt.
Bei der Prüfung dieser Frage kann sich der Gerichtshof nicht mit der amtlichen Bezeichnung der Maßnahme zufriedengeben; er muß vielmehr in erster Linie auf deren Gegenstand und Inhalt abstellen.
2. Nach Artikel 189 des EWG-Vertrages hat die Verordnung allgemeine Geltung und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat, während die Entscheidung nur für diejenigen verbindlich ist, die sie bezeichnet.
Das maßgebende Unterscheidungsmerkmal ist im Vorliegen oder Fehlen der allgemeinen Geltung der fraglichen Maßnahme zu erblicken.
Wesentliches Merkmal der Entscheidung ist, daß sie sich nur an diejenigen Personen wendet, die sie bezeichnet, während die Verordnung wesentlich normativen Charakter hat und nicht auf eine begrenzte Zahl namentlich bezeichneter oder doch bestimmbarer Adressaten anwendbar ist, sondern auf in ihrer Gesamtheit und abstrakt umrissene Personenkreise.
Um in Zweifelsfällen zu klären, ob eine Entscheidung oder eine Verordnung vorliegt, ist demnach zu untersuchen, ob die fragliche Maßnahme bestimmte Personen individuell betrifft.
Wenn daher eine von dem sie erlassenden Organ als Verordnung bezeichnete Maßnahme Vorschriften enthält, die bestimmte natürliche oder juristische Personen nicht nur unmittelbar, sondern auch individuell betreffen, so ist jedenfalls diesen Vorschriften — unabhängig von der Frage, ob die Maßnahme als Ganzes mit Recht als Verordnung bezeichnet ist — kein Verordnungscharakter zuzugestehen. Sie können somit von den betroffenen Personen nach Artikel 173 Absatz 2 angefochten werden.
3. Im vorliegenden Fall ist die umstrittene Maßnahme von dem Organ, das sie erlassen hat, als Verordnung bezeichnet worden.
Die Kläger vertreten aber die Auffassung, die angefochtene Bestimmung habe in Wahrheit den Charakter einer als Verordnung ergangenen Entscheidung.
Ohne Zweifel ist . es möglich, daß auch eine Entscheidung einen sehr weiten Anwendungsbereich hat.
Es geht aber nicht an, eine Maßnahme, die auf objektiv bestimmte Tatbestände anwendbar ist und in allen Mitgliedstaaten unmittelbare Rechtsfolgen für Personenkreise erzeugt, die sie in allgemeiner und abstrakter Form ins Auge faßt, als Entscheidung zu betrachten, es sei denn, es wäre erwiesen, daß bestimmte Personen von ihr im Sinne von Artikel 173 Absatz 2 individuell betroffen werden.
Im vorliegenden Fall erzeugt die angefochtene Bestimmung in allen Mitgliedstaaten unmittelbare Rechtsfolgen für bestimmte Personenkreise, die in allgemeiner und abstrakter Form umschrieben werden.
Denn Artikel 9 der angefochtenen Maßnahme — die Bestimmung, um die es im vorliegenden Rechtsstreit insbesondere geht — ordnet für bestimmte Erzeugnisse die Beseitigung der mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung innerhalb bestimmter Fristen an.
Außerdem enthält er den Verzicht der Mitgliedstaaten auf die Anwendung des Artikels 44 des Vertrages, also insbesondere auf das Recht, die Einfuhren vorübergehend einzustellen oder einzuschränken.
Damit räumt der genannte Artikel 9 die Beschränkungen aus, denen die Freiheit der Unternehmer zur Ein- oder Ausfuhr innerhalb der Gemeinschaft unterliegt.
Es bleibt noch zu prüfen, ob die angefochtene Bestimmung die Kläger individuell betrifft.
Wenn die Bestimmung auch die Interessen der landwirtschaftlichen Erzeuger und damit der Mitglieder der klagenden Verbände berührt, indem sie die Staaten verpflichtet, gewisse Maßnahmen aufzuheben oder zu unterlassen, die geeignet sind, jene Erzeuger zu begünstigen, so ist doch festzustellen, daß die Mitglieder der Klägerinnen von der angefochtenen Bestimmung nicht anders betroffen werden als alle übrigen landwirtschaftlichen Erzeuger in der Gemeinschaft.
Übrigens erscheint auch die Ansicht unhaltbar, daß ein Verband in seiner Eigenschaft als Repräsentant einer Unternehmergruppe von einer die allgemeinen Interessen dieser Gruppe berührenden Maßnahme individuell betroffen werde.
Diese Ansicht hätte zur Folge, daß die gesamten Interessen der Angehörigen einer Gruppe, die in dieser Eigenschaft von echten Verordnungen betroffen würden, als einem einzigen Rechtssubjekt zustehend angesehen würden; das wäre mit dem System des Vertrages unvereinbar, wonach Privatpersonen nur gegen individuelle Entscheidungen, deren Adressaten sie sind, oder gegen Maßnahmen, die sie in ähnlicher Weise berühren, Anfechtungsklage erheben können.
Es ist daher festzustellen, daß die streitige Bestimmung die Kläger nicht individuell betrifft.
Nach alledem hat der Beklagte die angefochtene Bestimmung mit Recht als Verordnung bezeichnet.
Daher sind die prozeßhindernden Einreden insoweit begründet und die Klagen als unzulässig abzuweisen, ohne daß die Frage untersucht zu werden braucht, ob Verbände stets ein Klagerecht haben, wenn ihren Mitgliedern ein solches zusteht.
II — Zur Kostenentscheidung
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Im vorliegenden Fall sind die Kläger unterlegen. Ihnen sind daher die Kosten aufzuerlegen.
Auf Grund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
auf Grund der Artikel 173 und 189 des EWG-Vertrages,
auf Grund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
auf Grund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, insbesondere ihrer Artikel 69 § 2 und 91 § 4,
hat
DER GERICHTSHOF
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klagen werden als unzulässig abgewiesen.
2. Die Klägerinnen haben ihre eigenen Kosten und je die dem Beklagten durch ihre Klagen entstandenen Kosten zu tragen.
3. Die Streithelferin hat ihre eigenen Kosten und die dem Beklagten durch die Streithilfe entstandenen Kosten zu tragen.