Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 03.12.1962 – C-2/62

ECLI:EU:C:1962:41

In den verbundenen Rechtssachen 2 und 3/62

Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

gegen

1. Großherzogtum Luxemburg (Rechtssache 2/62),

2. Königreich Belgien (Rechtssache 3/62)

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung

des Präsidenten A. M. Donner,

der Kammerpräsidenten L. Delvaux und R. Rossi,

der Richter O. Riese, Ch. L. Hammes, A. Trabucchi und R. Lecourt (Berichterstatter),

Generalanwalt: K. Roemer,

Kanzler: A. Van Houtte

in dem Zwischenstreit über den Antrag der belgischen Regierung vom 10. November 1962 auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung

folgenden

BESCHLUSS§

In der Absicht, sich einerseits auf den zwischen der EWG und Griechenland abgeschlossenen Assoziierungsvertrag und andererseits auf die Präambel eines belgischen Gesetzes vom 11. September 1962 zu berufen, hat die belgische Regierung mit einem Schriftsatz vom 10. November 1962 die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung über die verbundenen Klagen 2 und 3/62 vom 21. Februar 1962 beantragt.

Der Gerichtshof vermag aber in dem beabsichtigten Vorbringen nichts zu finden, was es rechtfertigen könnte, von der ihm durch Artikel 61 der Verfahrensordnung eröffneten Möglichkeit Gebrauch zu machen, die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung anzuordnen.

Der Assoziierungsvertrag zwischen der EWG und Griechenland ist von den Regierungen der Mitgliedstaaten der EWG, auch von der belgischen Regierung, laut Moniteur Belge vom 31. Oktober 1962, S. 9682, am 24. August 1962 endgültig ratifiziert worden (Austausch der Ratifikationsurkunden).

Das belgische Gesetz vom 11. September 1962 ist an diesem Tage vom König der Belgier unterzeichnet worden, nachdem es laut Moniteur Belge vom 27. Oktober 1962, S. 9491, von der Kammer in den Sitzungen vom 12. und 19. Juli 1962 und vom Senat in der Sitzung vom 25. Juli 1962 in öffentlicher Debatte behandelt und angenommen worden war.

Das beabsichtigte Vorbringen war also der Partei, die den Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gestellt hat, schon vor dem 19. Oktober 1962, dem Tage der mündlichen Verhandlung, bekannt; diese Partei war somit in der Lage, es in der Verhandlung geltend zu machen.

Zur Anwendung von Artikel 61 der Verfahrensordnung besteht daher kein Anlaß.

Aus diesen Gründen entscheidet

DER GERICHTSHOF

nach Anhörung des Generalanwalts:

Der Antrag auf Anordnung der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung wird abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Zwischenstreites über ihren Antrag vom 10. November 1962 zu tragen.