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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 14.12.1962 – C-2/62

ECLI:EU:C:1962:45

Zitiert von 1 Entscheidungen

In den verbundenen Rechtssachen

Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

vertreten durch Herrn Hubert Ehring, Rechtsberater der europäischen Exekutiven, als Bevollmächtigten,

Zustellungsbevollmächtigter: Herr Henri Manzanarès, Sekretär der Rechtsabteilung der europäischen Exekutiven, Luxemburg, Place de Metz 2,

Klägerin,

gegen

Großherzogtum Luxemburg (Rechtssache 2/62),

vertreten durch den stellvertretenden Rechtsberater im Außenministerium, Herrn Jean Rettel, als Bevollmächtigten,

Zustellungsanschrift: Ministerium des Auswärtigen, Luxemburg, Rue Notre-Dame 5,

Königreich Belgien (Rechtssache 3/62),

vertreten durch den stellvertretenden Ministerpräsidenten und Außenminister,

Bevollmächtigter: Herr Jacques Karelle, Direktor im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten und Außenhandel,

Beistand: Rechtsanwalt Marcel Verschelden, zugelassen am Berufungsgericht Brüssel,

Zustellungsanschrift: Belgische Botschaft in Luxemburg, Boulevard du Prince Henri 9,

Beklagte,

wegen

der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob

1. die Erhöhungen der von Belgien und Luxemburg bei der Erteilung der Einfuhrgenehmigungen für Lebkuchen erhobenen Sonderabgabe,

2. die Ausdehnung dieser Abgabe auf lebkuchenähnliche Erzeugnisse der Tarif nummer 19.08 des Gemeinsamen Zolltarifs rechtmäßig sind, da beide Maßnahmen erst nach dem 1. Januar 1958 getroffen wurden,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung

des Präsidenten A. M. Donner

der Kammerpräsidenten L. Delvaux und R. Rossi

der Richter O. Riese, Ch. L. Hammes, A. Trabucchi und R. Lecourt (Berichterstatter),

Generalanwalt: K. Roemer,

Kanzler: A. Van Houtte,

folgendes

URTEIL§

TATBESTAND§

I — Sachverhalt und Verfahren

Durch Erlaß über die Schaffung einer Einfuhrsonderausgabe, der in Belgien am 16. August 1957 und in Luxemburg am 20. August 1957 erging, führten diese beiden Staaten eine bei der Ausstellung von Einfuhrgenehmigungen zu erhebende Abgabe auf Lebkuchen ein.

Diese ursprünglich auf 35 bfrs für je 100 kg festgesetzte Abgabe wurde nach dem 1. Januar 1958, dem Tag des Inkrafttretens des Vertrages, stufenweise erhöht, bis sie sich im Jahre 1961 auf 137 bfrs belief, und danach auf 95 bfrs, am Ende des gleichen Jahres weiter auf 70 bfrs herabgesetzt.

Durch Erlaß vom 24. beziehungsweise 27. Februar 1960 wurde die Sonderabgabe in diesen beiden Staaten schließlich auf lebkuchenähnliche Erzeugnisse der Tarifnummer 19.08 des Gemeinsamen Zolltarifs ausgedehnt.

Mit Schreiben vom 19. Mai 1961 erhob die Kommission gegenüber den Regierungen von Belgien und Luxemburg den Vorwurf, sie hätten gegen ihre Verpflichtungen nach Artikel 12 des Vertrages verstoßen; nach Erhalt der schriftlichen Äußerungen der genannten Regierungen übermittelte sie beiden am 2. Oktober 1961 eine mit Gründen versehene Stellungsnahme vom 27. September, in der die Verstöße gegen den Vertrag festgestellt und die beiden Regierungen aufgefordert wurden, innerhalb eines Monats die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um dieser Stellungsnahme nachzukommen.

Nach einer Fristverlängerung bis Ende November 1961 ersuchten die beiden Regierungen mit Schreiben vom 27. November beziehungsweise 4. Dezember 1961, ohne zu bestreiten, daß einseitige Maßnahmen [auf diesem Gebiet] zu beanstanden seien, die Kommission auf Grund von Artikel 226 des Vertrages um die Genehmigung, bei der Einfuhr von Lebkuchen aus anderen Mitgliedstaaten eine Ausgleichsabgabe in gleicher Höhe wie die Sonderabgabe erheben zu dürfen.

Mit Schreiben vom 20. Dezember 1961 erklärte sich die Kommission bereit, die besondere Lage bei den betreffenden Waren in einem Dringlichkeitsverfahren zu prüfen, vorausgesetzt, daß die Sonderabgabe bis zur Entscheidung über die beantragten Schutzmaßnahmen ausgesetzt werde, soweit sie nach dem 1. Januar 1958 eingeführt oder erhöht worden war.

Die betroffenen Regierungen gingen auf diesen Vorschlag nicht ein, sondern beriefen sich in zwei Schreiben vom 1. beziehungsweise 17. Februar 1962 auf einen nach Artikel 235 des Vertrages gefaßten Beschluß des Ministerrates der Gemeinschaft vom 4. April 1962 über die Erhebung von Einfuhrabgaben auf bestimmte Waren, die durch Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse entstehen.

Daraufhin reichte die Kommission auf Grund von Artikel 169 beim Gerichtshof zwei am 21. Februar 1962 eingetragene Klagen ein, mit denen sie die Feststellung begehrt, daß Belgien und Luxemburg gegen die ihnen nach dem Vertrag obliegenden Verpflichtungen verstoßen haben.

Da das Großherzogtum Luxemburg sich die Anträge und das Vorbringen des Königreichs Belgien zu eigen macht, hat der Gerichtshof durch Beschluß vom 19. Juni 1962 die beiden Rechtssachen wegen ihres Zusammenhangs miteinander verbunden.

Das Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen.

Einen am 10. November 1962 eingetragenen, also nach Schluß der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag der Beklagten auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung hat der Gerichtshof durch Beschluß vom 3. Dezember 1962 abgewiesen.

II — Anträge der Parteien

Die Kommission beantragt

festzustellen, daß Luxemburg und Belgien gegen ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen haben, indem sie nach Inkrafttreten des Vertrages Erhöhungen der bei der Erteilung von Einfuhrgenehmigungen für Lebkuchen erhobenen Sonderabgabe vorgenommen und die Erhebung dieser Abgabe auf lebkuchenähnliche Erzeugnisse der Tarifnummer 19.08 des Gemeinsamen Zolltarifs erstreckt haben.

Sie beantragt ferner, Belgien und Luxemburg zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage als unzulässig abzuweisen, jedenfalls die Klage als unbegründet abzuweisen, die Klägerin zur Kostentragung zu verurteilen.

III — Vorbringen der Parteien

ZUR ZULÄSSIGKEIT

Die Beklagten machen die Unzulässigkeit der Klagen mit der Begründung geltend, die Kommission hätte, anstatt das Verfahren nach Artikel 169 einzuleiten, zunächst vordringlich über ihre Anträge auf Genehmigung von Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 226 sowie auf Anwendung des auf Artikel 235 gestützten Beschlusses des Ministerrates entscheiden müssen, die beide rechtzeitig gestellt worden seien.

Die Beklagten vertreten die Ansicht, die Klägerin habe durch diesen Umstand das Recht zur Klageerhebung und auch das rechtliche Interesse an ihr verloren, wodurch ihre Klage unzulässig geworden sei.

Die Klägerin begegnet diesem Vorbringen mit mehreren Einwänden: Die betreffenden Anträge seien verspätet gestellt und nicht begründet gewesen; es sei nicht möglich, die Weigerung, einer mit Gründen versehenen Stellungnahme nachzukommen, durch nachträgliche Anträge auf Ausnahmegenehmigungen von dieser Stellungnahme zu rechtfertigen; zwischen dem Verfahren nach Artikel 169 und demjenigen nach Artikel 226 bestehe keinerlei Zusammenhang; die Kommission habe ein berechtigtes Interesse an einer Entscheidung des Streites über die Auslegung von Artikel 12.

ZUR BEGRÜNDETHEIT

Die Klägerin führt aus, unter Abgaben mit gleicher Wirkung wie ein Zoll im Sinne von Artikel 12 seien solche Abgaben zu verstehen, die nur auf eingeführte Waren erhoben würden. Nach ihrer Ansicht gibt es nur eine allen Zöllen gemeinsame Wirkung, die einen Einfluß auf den Warenverkehr hat, nämlich diejenige, daß mit der Abgabe nur eingeführte, nicht aber einheimische Waren belastet werden. Eine andere Auslegung lasse Artikel 95 Absatz 1 nicht zu. Zwar habe die Kommission die Rechtmäßigkeit der Sonderabgabe auf Roggen, den bei der Herstellung von Lebkuchen verwendeten Rohstoff, anerkannt, weil Roggen unter die Agarbestimmungen des Vertrages falle, doch könne sie Lebkuchen als ein in Anhang 2 des Vertrages nicht enthaltenes, weiterverarbeitetes Erzeugnis nicht mit einem landwirtschaftlichen Erzeugnis gleichsetzen.

Dem halten die Beklagten entgegen, Abgaben hätten nur dann zollgleiche Wirkung, wenn ihre Wirkungen in jeder Hinsicht, nicht nur unter einem bestimmten fiskalischen oder protektionistischen Gesichtspunkt denen von Zöllen ähnlich seien.

Sie führen hierzu insbesondere aus:

Die wesentliche Wirkung der beanstandeten Sonderabgabe bestehe nicht in der Belastung der ausländischen Waren, sondern in der Anpassung ihrer Preise an die Preise auf dem Binnenmarkt durch eine Art Ausgleich auf Grund einer unabhängigen Marktpolitik;

die genannte Sonderabgabe ermögliche eine Organisation des inländischen Marktes, welche zulässig sei;

die Abgabe auf Lebkuchen ändere sich je nach der Höhe der Abgabe auf Roggen, deren Rechtmäßigkeit außer Zweifel stehe;

der Ministerrat habe die Erhebung einer Ausgleichsabgabe auf bestimmte aus der Weiterverarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse entstehende Waren vorgesehen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§

Zur Zulässigkeit

Im Zusammenhang mit ihrer prozeßhindernden Einrede rügen die Beklagten, die Klägerin habe die Bereinigung der Streitfrage dadurch verhindert, daß sie in mißbräuchlicher Ausnutzung ihrer Machtbefugnisse die Aufhebung der beanstandeten Maßnahmen noch vor der Entscheidung über die Anträge auf Genehmigung von Schutzmaßnahmen verlangt habe, welche die Beklagten auf Grund des Artikels 226 des Vertrages und der vom Ministerrat am 4. April 1962 gemäß Artikel 235 erlassenen Verordnung gestellt haben. Durch ihren Ermessensmißbrauch und übertriebenen Rechtsformalismus sowie dadurch, daß sie es unterlassen habe, pflichtgemäß im Wege des Dringlichkeitsverfahrens über diese Anträge zu entscheiden, habe die Klägerin die Berechtigung verloren, gegen die Beklagten wegen Verletzung des Vertrages gerichtlich vorzugehen.

Die Klägerin ist gemäß Artikel 155 verpflichtet, für die Anwendung des Vertrages Sorge zu tragen; sie darf nicht an der Ausübung der wesentlichen ihr nach Artikel 169 zustehenden Befugnis gehindert werden, über die Einhaltung der Bestimmungen des Vertrages zu wachen.

Bestünde die Möglichkeit, die Anwendung von Artikel 169 durch Genehmigungsanträge zu verhindern, so verlöre diese Bestimmung jede Wirksamkeit.

Anträge auf Ausnahmegenehmigungen von allgemeinen Vertragsvorschriften — die im vorliegenden Fall überdies sehr spät gestellt wurden — können einseitigen, im Widerspruch zu diesen Vorschriften getroffenen Maßnahmen ihren rechtswidrigen Charakter nicht nehmen und somit auch die ursprünglichen Vertragsverletzungen nicht rückwirkend ungeschehen machen.

Die in dieser Sache in Gang gebrachten Genehmigungsverfahren, deren Ausgang von der Beurteilung der Ausnahmeanträge durch die Klägerin abhing, unterscheiden sich ihrer Art und ihren Wirkungen nach von dem Androhungsverfahren, über das die Klägerin nach Artikel 169 verfügt; sie vermögen dieses daher auch nicht zu hindern.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Kommission durch einen etwaigen Rechtsmißbrauch alle ihr nach Artikel 169 zustehenden Befugnisse verlieren kann; es genügt festzustellen, daß im vorliegenden Fall der Beweis für einen derartigen Mißbrauch weder erbracht noch angetreten ist.

Die mündliche Verhandlung hat im übrigen ergeben, daß die Beklagten es verabsäumt haben, der Klägerin die für eine Entscheidung über ihre Anträge erforderlichen Unterlagen zu liefern.

Überdies würde auch ein etwaiger Amtsfehler der Kommission, über dessen Vorliegen in einem besonderen Rechtsstreit zu entscheiden wäre, in keiner Weise die auf Verletzung des Vertrages gestützte Klage berühren, die sich gegen heute noch fortbestehende, vom Gerichtshof auf ihre Rechtmäßigkeit nachzuprüfende Bestimmungen richtet.

Die Klagen sind demzufolge für zulässig zu erklären.

Zur Begründetheit

Mit den vorliegenden Klagen wird die Feststellung begehrt, daß die nach Inkrafttreten des Vertrages erfolgte Erhöhung der Sonderabgabe auf die Einfuhr von Lebkuchen und die nach Artikel 9 und 12 untersagte Ausdehnung dieser als Abgabe mit zollgleicher Wirkung anzusehenden Maßnahme auf bestimmte ähnliche Erzeugnisse rechtswidrig sei.

1. ABGABEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE ZÖLLE

Nach Artikel 9 ist Grundlage der Gemeinschaft eine Zollunion, die auf dem Verbot der Zölle und Abgaben gleicher Wirkung beruht.

Nach Artikel 12 sind die Einführung neuer Einfuhrzölle … oder Abgaben gleicher Wirkung und die Erhöhung der bereits geltenden verboten.

Allein die Tatsache, daß diese Artikel ihren Platz am Kopf des die Grundlagen der Gemeinschaft behandelnden Teils, Artikel 9 zu Beginn von Titel I über den freien Warenverkehr, Artikel 12 eingangs des der Abschaffung der Zölle gewidmeten Abschnitts, gefunden haben, kennzeichnet hinreichend die bedeutende Rolle der in ihnen ausgesprochenen Verbote.

Der Vertrag hat diesen Verboten eine möglichst große Kraft verleihen wollen; deshalb hat er in dem Bestreben zu verhindern, daß sie mit Hilfe der mannigfaltigen zoll- und steuertechnischen Praktiken umgangen werden könnten, alle möglichen Fehler bei ihrer Verwirklichung zu unterbinden gesucht. So heißt es in Artikel 17, daß die Verbote des Artikels 9 auch dann gelten, wenn es sich um Finanzzölle handelt. Artikel 95, der seinen Platz in dem der Politik der Gemeinschaft gewidmeten Teil und dort im Kapitel über die steuerlichen Vorschriften hat, ist dazu bestimmt, die Einbrüche in den Geltungsbereich der Verbote abzuriegeln, die durch fiskalische Maßnahmen erzielt werden könnten. Dieses Bestreben geht so weit, daß dieser Artikel den Staaten verbietet, Waren anderer Mitgliedstaaten in irgendeiner Weise stärker zu belasten als ihre eigenen oder auf Waren dieser Staaten inländische Abgaben zu erheben, die geeignet sind, ihre einheimischen Waren mittelbar zu schützen.

Aus der Deutlichkeit, Bestimmtheit und Vorbehaltlosigkeit der Artikel 9 und 12, aus der diesen Bestimmungen und dem gesamten Vertrag innewohnenden Logik, ergibt sich somit, daß das Verbot der Einführung neuer Zölle in Verbindung mit den Grundsätzen des freien Warenverkehrs eine grundlegende Vorschrift darstellt und daß daher alle etwaigen Ausnahmen, die übrigens eng auszulegen wären, eindeutig angeordnet werden müssen.

Der Begriff Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Zoll ist keineswegs als eine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz des Verbots der Zölle anzusehen, sondern stellt sich im Gegenteil als dessen notwendige Ergänzung dar, mit deren Hilfe dieses Verbot erst zur Wirkung gelangen kann.

Darin, daß dieser Ausdruck ständig gemeinsam mit dem Wort Zölle verwendet wird, kommt die Absicht der Verfasser des Vertrages zum Ausdruck, nicht nur solche Maßnahmen zu verbieten, die deutlich erkennbar in die klassische Form der Zölle gekleidet sind, sondern auch alle diejenigen, die unter anderen Bezeichnungen erscheinen oder auf anderen Umwegen eingeführt werden, aber die gleichen diskriminierenden oder protektionistischen Wirkungen haben wie Zölle.

Um die Feststellung zu ermöglichen, daß eine Abgabe die gleiche Wirkung wie ein Zoll hat, muß diese Wirkung im Hinblick auf die Ziele des Vertrages betrachtet werden, insbesondere die in dem Teil, Titel und Kapitel enthaltenen, worin die Artikel 9 und 12 ihren Platz gefunden haben, d. h. im Verhältnis zum freien Warenverkehr und ganz allgemein im Hinblick auf die Ziele von Artikel 3, die sich gegen eine Verfälschung des Wettbewerbs richten.

Es kommt daher nicht darauf an, ob sämtliche Zollwirkungen vorliegen oder nur eine von ihnen oder ob neben diesen Wirkungen andere wesentliche oder nebensächliche Ziele angestrebt werden, sondern es genügt, daß diese Abgabe die genannten Ziele des Vertrages beeinträchtigt und nicht im Wege eines im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Verfahrens, sondern durch eine einseitige Entscheidung eingeführt worden ist.

Nach alledem kann die Abgabe mit zollgleicher Wirkung im Sinne von Artikel 9 und 12 unabhängig von ihrer Bezeichnung und von der Art ihrer Erhebung als eine bei der Einfuhr oder später erhobene, einseitig auferlegte Belastung angesehen werden, die dadurch, daß sie speziell die aus einem Mitgliedstaat eingeführten Waren, nicht aber gleichartige einheimische Waren trifft, jene Waren verteuert und damit die gleiche Auswirkung auf den freien Warenverkehr hat wie ein Zoll.

2. ANWENDUNG AUF DEN VORLIEGENDEN FALL

Die in Belgien durch Königlichen Erlaß vom 16. August 1957 und in Luxemburg durch Großherzoglichen Erlaß vom 20. August 1957 eingeführte Abgabe auf Lebkuchen erweist sich als eine Einfuhrsonderabgabe, die bei der Ausstellung der Einfuhrgenehmigungen erhoben wird.

Die Rechtmäßigkeit dieser nach Unterzeichnung des Vertrages, aber vor seinem Inkrafttreten eingeführten Abgabe steht außer Frage.

Fraglich ist dagegen die Rechtmäßigkeit der nach dem 1. Januar 1958 erfolgten Erhöhung dieser Abgabe sowie ihre Ausdehnung auf lebkuchenähnliche Erzeugnisse der Tarifnummer 19.08 des Gemeinsamen Zolltarifs, die in den beiden Staaten durch Erlaß vom 24. beziehungsweise 27. Februar 1960 vorgenommen wurde.

Diese Erhöhung und Ausdehnung einer bei und anläßlich der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse erhobenen Abgabe, die diese Waren lediglich wegen ihrer Einfuhr trifft, läßt eine Diskriminierung und eine Protektion vermuten, die zu dem tragenden Grundsatz des freien Warenverkehrs, der durch eine Verallgemeinerung derartiger Praktiken völlig ausgehöhlt würde, im Widerspruch stehen.

Die Beklagten erklären demgegenüber, Artikel 95 Absatz 1 des Vertrages lasse die Einführung einer solchen Abgabe dann zu, wenn sie das Gegengewicht zu inländischen Belastungen bilde, die aus Gründen einer unabhängigen Marktpolitik auf der einheimischen Erzeugung lägen.

Sie betrachten die streitige Abgabe als die logische Folge des Stützpreises, den sie zugunsten der einheimischen Roggenerzeugung auf Grund der in den Agrarvorschriften des Vertrages vorgesehenen Ausnahmeregelung eingeführt haben.

Die Anwendung von Artikel 95, der das den steuerlichen Vorschriften gewidmete II. Kapitel des 3. Teiles des Vertrages einleitet, läßt sich jedoch nicht beliebig auf alle Arten von Belastungen ausweiten. Im vorliegenden Fall erscheint die streitige Abgabe weder ihrer Form noch ihrem klar ausgesprochenen wirtschaftlichen Zweck nach als eine abgabenrechtliche Vorschrift, die unter Artikel 95 gebracht werden könnte.

Überdies läßt sich der Anwendungsbereich dieses Artikels nicht derart erweitern, daß jeder beliebige Ausgleich zwischen einer für eingeführte Waren geschaffenen steuerlichen Belastung und einer andersartigen, zum Beispiel wirtschaftlichen Belastung ähnlicher einheimischer Waren möglich würde. Wäre ein solcher Ausgleich zulässig, so könnte jeder Staat auf Grund seiner internen Souveränität auf diese Weise die mannigfaltigsten, auf irgendwelchen Waren liegenden Lasten ausgleichen, was zu einem nicht wiedergutzumachenden Einbruch in die Grundsätze des Vertrages führen würde.

Artikel 95 Absatz 1 läßt Abgaben auf eingeführte Waren nur insoweit implicite zu, als die gleichen Abgaben in gleicher Weise auch auf gleichartige inländische Waren erhoben werden.

Es ist ferner darauf hinzuweisen, daß die streitige Abgabe im vorliegenden Fall nicht bezweckt, die einheimische und eingeführte Waren ungleich belastenden Abgaben untereinander, sondern die Preise dieser Waren selbst auszugleichen. Die Beklagten haben nämlich erklärt, die Abgabe sei dazu bestimmt, den Preis des ausländischen dem Preis des belgischen Erzeugnisses anzugleichen. Sie haben sogar Zweifel geäußert, ob es mit den Zielen des Vertrages vereinbar ist, daß innerhalb des Gemeinsamen Marktes die Produzenten eines Landes den Rohstoff billiger erwerben können als die Produzenten eines anderen Mitgliedstaates.

Hierbei verkennen sie den Grundsatz, wonach die Tätigkeit der Gemeinschaft die Errichtung eines Systems umfaßt, das den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes vor Verfälschungen schützt (Artikel 3 f.). Die Befolgung der These der Beklagten würde also zu einer Lage führen, die der vom Vertrag gewollten genau entgegengesetzt und daher absurd wäre.

Aus Artikel 38 Absatz 2 geht hervor, daß die auf dem Gebiet der Landwirtschaft vorgesehenen Abweichungen von den Vorschriften für die Errichtung des Gemeinsamen Marktes eng auszulegende Ausnahmebestimmungen darstellen. Sie dürfen daher nicht ausdehnend ausgelegt werden, soll nicht die Ausnahme zur Regel und ein großer Teil der weiterverarbeiteten Erzeugnisse dem Anwendungsbereich der Vorschriften des Vertrages entzogen werden. Die den Anhang II bildende Liste ist daher als abschließende Aufzählung anzusehen, was auch durch Artikel 38 Absatz 3 Satz 2 bestätigt wird.

Lebkuchen gehört nicht zu den in Anhang II aufgeführten Waren und ist auch nicht nach dem in Artikel 38 Absatz 3 vorgesehenen gemeinschaftsrechtlichen Verfahren nachträglich darin aufgenommen worden. Um die in einem bestimmten Wirtschaftszweig auftretenden Schwierigkeiten beheben zu können, wollten die Mitgliedstaaten im Recht der Gemeinschaft verankerte Verfahren einführen, die einseitige Maßnahmen der innerstaatlichen Behörden verhindern sollen. Im vorliegenden Fall gehen die Erhöhungen und die Ausdehnung der streitigen Abgabe jedoch auf einseitige Entscheidungen zurück.

Aus den vorstehend aufgeführten Umständen ergibt sich, daß die gegen die Beklagten sprechende Vermutung, die von ihnen ergriffenen Maßnahmen seien diskriminierend und pro-tektionistisch, nicht ausgeräumt ist.

Sie haben im übrigen bis zu ihrem am 8. November 1962 gestellten Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht bestritten, daß sich aus ihrer Marktpolitik mittelbar ein Schutz ergebe (mündliche Ausführungen der belgischen Regierung, Seite 21), wobei es sich ihrer Behauptung nach allerdings lediglich um eine Nebenwirkung, nicht aber um die wesentliche Wirkung der streitigen Abgabe handeln soll. In dem genannten Antrag vom 8. November 1962 vertreten sie zwar den gegenteiligen Standpunkt, erkennen jedoch an, daß die streitigen Sonderabgaben unzweifelhaft eine Behinderung des freien Warenverkehrs darstellen.

Ferner hat die belgische Regierung, die in ihrer Gegenerwiderung gegenüber der Kommission den Vorwurf erhebt, sie schaffe selbst die Ursache für das Fortbestehen des Verstoßes, zu dessen Beseitigung die Klägerin sich bereit gezeigt habe, in ihrem Schreiben vom 27. November 1961 nicht bestritten, daß eine einseitig getroffene Maßnahme zu beanstanden ist.

Nach alledem erfüllt die in Belgien und Luxemburg nach Inkrafttreten des Vertrages vorgenommene Erhöhung und Ausdehnung der Einfuhrsonderabgabe für Lebkuchen den Tatbestand einer Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Zoll im Sinne von Artikel 9 und 12.

Es ist daher festzustellen, daß die nach dem 1. Januar 1958 ergangenen Entscheidungen über die Erhöhung und Ausdehnung dieser Abgabe einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Vertrages darstellen.

Kosten

Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung sind die in allen Punkten unterlegenen Beklagten zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Auf Grund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,

nach Anhören der Schlußanträge des Generalanwalts,

auf Grund der Artikel 3, 9, 12, 17, 38, 95, 155, 169, 226 und 235 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

auf Grund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

auf Grund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihres Artikels 69 § 2,

hat

DER GERICHTSHOF

unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klagen 2 und 3/62 der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gegen das Großherzogtum Luxemburg und das Königreich Belgien sind zulässig und begründet.

2. Die nach dem 1. Januar 1958 erfolgten Erhöhungen der von Luxemburg und Belgien bei der Ausstellung von Einfuhrlizenzen für Lebkuchen erhobenen Sonderabgabe sowie die Ausdehnung dieser Abgabe auf lebkuchenähnliche Erzeugnisse der Tarifnummer 19.08 des Gemeinsamen Zolltarifs sind vertragswidrig.

3. Die Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens.