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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 14.12.1962 – C-5/62
ECLI:EU:C:1962:46
In den verbundenen Rechtssachen
1. Società Industriale Acciaierie San Michele,
Aktiengesellschaft mit Sitz in Turin,
vertreten durch ihren Vorstand Dr. Bartolemeo Aragno; (Rechtssache 5/62),
2. Ferriere Rossi (FER.RO),
Einzelunternehmen mit Sitz in Magliano Alpi (Cuneo),
vertreten durch seinen Inhaber Ingenieur Gino Rossi,
(Rechtssache 6/62),
3. Meroni e C,
Kommanditgesellschaft mit Sitz in Erba (Como),
vertreten durch ihre Geschäftsführer Dr. Ambrogio Meroni und Ingenieur Aldo Meroni,
(Rechtssache 7/62),
4. Acciaierie Laminatoi Magliano Alpi (ALMA),
Aktiengeselschaft mit Sitz in Turin,
vertreten durch ihren Vorstand Dr. Giuseppe Passalacqua,
(Rechtssache 8/62),
5. Meroni e C,
Aktiengesellschaft mit Sitz in Mailand,
vertreten durch ihren Vorstand Ingenieur Aldo Meroni,
(Rechtssache 9/62),
6. Acciaieria Ferriera di Roma (FERAM),
Aktiengesellschaft mit Sitz in Rom,
vertreten durch den Vorsitzenden ihres Vorstandes Ingenieur Aldo Alliata,
(Rechtssache 10/62),
7. Società Industriale Metallurgica di Napoli (SIMET),
Aktiengesellschaft mit Sitz in Neapel,
vertreten durch den Vorsitzenden ihres Vorstandes Dr. Pio Fantini.
(Rechtssache 11/62),
8. Safim Siderurgica,
Aktiengesellschaft mit Sitz in Mailand,
vertreten durch den Vorsitzenden ihres Vorstandes Herrn Francesco Bonelli,
(Rechtssache 13/62),
9. Acciaierie e Ferriere Siciliane Bonelli,
Aktiengesellschaft mit Sitz in Mailand,
vertreten durch den Vorsitzenden ihres Vorstandes Herrn Francesco Bonelli,
(Rechtssache 14/62),
10. ILMAR,
Kommanditgesellschaft mit Sitz in Padua,
vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Ingenieur Aldo Romaro.
(Rechtssache 15/62),
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Arturo Cottrau, zugelassen in Turin und am Kassationshof der Italienischen Republik,
Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Georges Margue, Luxemburg, Rue Philippe II 20,
Klägerinnen,
gegen
Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,
vertreten durch ihren Rechtsberater Professor Giulio Pasetti als Bevollmächtigten,
Beistand: Rechtsanwalt Antonio Bardella, zugelassen in Venedig,
Zustellungsanschrift: Amtssitz der Hohen Behörde, Luxemburg, Place de Metz 2,
Beklagte,
wegen
a) in den Rechtssachen 5 bis 11/62:
1. Nichtigerklärung nach Artikel 35 des EGKS-Vertrages der stillschweigenden ablehnenden Entscheidung der Hohen Behörde über den Antrag der Klägerinnen, die Hohe Behörde möge ihre Aufforderung zur Übersendung der Stromrechnungen der Klägerinnen zurücknehmen oder sie in Form einer an alle Unternehmen desselben Wirtschaftszweiges gerichteten Entscheidung bestätigen;
2. Nichtigerklärung nach Artikel 33 des EGKS-Vertrages der individuellen Entscheidungen der Hohen Behörde, mit denen die Klägerinnen aufgefordert wurden, der Hohen Behörde ihre Stromrechnungen zu übersenden, um eine Nachprüfung der als Grundlage für die Berechnung der Ausgleichsabgabe dienenden Meldungen des Schrottverbrauchs zu ermöglichen;
b) in den Rechtssachen 13 bis 15/62:
Nichtigerklärung nach Artikel 33 des EGKS-Vertrages der individuellen Entscheidungen der Hohen Behörde, mit denen die Klägerinnen aufgefordert wurden, der Hohen Behörde ihre Stromrechnungen zu übersenden, um eine Nachprüfung der als Grundlage für die Berechnung der Ausgleichsabgabe dienenden Meldungen des Schrottverbrauchs zu ermöglichen,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung
des Präsidenten A. M. Donner,
der Kammerpräsidenten L. Delvaux (Berichterstatter) und R. Rossi,
der Richter O. Riese, Ch. L. Hammes, A. Trabucchi und R. Lecourt,
Generalanwalt: M. Lagrange,
Kanzler: A. Van Houtte,
folgendes
URTEIL§
TATBESTAND§
I — Anträge der Parteien
A — IN DEN RECHTSSACHEN 5 bis 11/62
Die Klägerinnen beantragen je:
a) mit den Klagen gegen die stillschweigenden ablehnende Entscheidungen (Artikel 35):
zur Kenntnis zu nehmen, daß die Klägerin — wie noch näher auszuführen sein wird — entschieden bestreitet, eine zufriedenstellende Überprüfung der für die Festsetzung der ausgleichspflichtigen Mengen notwendigen Faktoren durch die Beamten der Hohen Behörde verhindert zu haben (durch das angebliche Fehlen eines wesentlichen Teiles der Buchführungsünterlagen und anderer Unterlagen des Unternehmens der Klägerin), und
die Klage gegen die stillschweigende ablehnende Entscheidung der Hohen Behörde für zulässig zu erklären,
diese stillschweigende ablehnende Entscheidung wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung des Vertrages und Ermessensmißbrauchs für nichtig zu erklären,
der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen;
b) mit den Klagen gegen die ausdrücklichen individuellen Entscheidungen (Artikel 33):
die Klage auf Nichtigerklärung der individuellen Entscheidung der Hohen Behörde vom 23. Februar 1962, der Klägerin zugestellt am 12. März 1962, für zulässig zu erklären,
diese individuelle Entscheidung wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung des Vertrages und Ermessensmißbrauchs gemäß Artikel 33 des Vertrages für nichtig zu erklären,
der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen,
der Beklagten aufzugeben, dem Gerichtshof gemäß Artikel 23 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes alle zu einer umfassenden Beurteilung der Streitsache erforderlichen Unterlagen vorzulegen, und zwar insbesondere, soweit sie die Behauptung betreffen, die Klägerin habe einen wesentlichen Teil ihrer Buchführungsunterlagen und ihrer sonstigen Unterlagen nicht vorgewiesen.
Die Beklagte beantragt,
die auf Artikel 35 des Vertrages gestützten Klagen gegen die angebliche Untätigkeit der Hohen Behörde gegenüber den Anträgen der Klägerinnen vom 27. Dezember 1961 für unzulässig zu erklären,
im übrigen alle Klageanträge abzuweisen,
die Klägerinnen zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
B — IN DEN RECHTSSACHEN 13 bis 15/62
Die Klägerinnen beantragen je:
zur Kenntnis zu nehmen, daß die Klägerin — wie noch näher auszuführen sein wird — entschieden bestreitet, eine zufriedenstellende Überprüfung der für die Festsetzung der ausgleichspflichtigen Mengen notwendigen Faktoren durch die Beamten der Hohen Behörde verhindert zu haben (durch das angebliche Fehlen eines wesentlichen Teiles der Buchführungsunterlagen und anderer Unterlagen des Unternehmens der Klägerinnen), und
die Klage auf Nichtigerklärung der individuellen Entscheidung der Hohen Behörde vom 23. Februar 1962, der Klägerin zugestellt am 12. März 1962, für zulässig zu erklären,
der Beklagten aufzugeben, dem Gerichtshof gemäß Artikel 23 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes alle zu einer umfassenden Beurteilung der Streitsache erforderlichen Unterlagen vorzulegen, und zwar insbesondere, soweit sie die Behauptung betreffen, die Klägerin habe einen wesentlichen Teil ihrer Buchführungsunterlagen und ihrer sonstigen Unterlagen nicht vorgewiesen,
die genannte individuelle Entscheidung wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung des Vertrages und Ermessensmißbrauchs gemäß Artikel 33 des Vertrages für nichtig zu erklären,
der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Die Beklagte beantragt,
alle Klageanträge abzuweisen,
die Klägerinnen zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
II — Sachverhalt
Der diesem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt läßt sich wie folgt zusammenfassen:
Durch Schreiben vom 27. November 1961 richtete die Generaldirektion Stahl der Hohen Behörde an diejenigen Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie, die für ihre Fertigung Elektroöfen verwenden, die Aufforderung, ihr die Rechnungen über den Stromverbrauch in der Zeit vom 1. April 1954 bis zum 30. November 1958 zu übersenden oder durch ihre Stromlieferanten übersenden zu lassen und dabei zu versichern, daß diese Rechnungen den gesamten Stromverbrauch umfaßten. Sie gab an, ihre Maßnahme bezwecke die Überprüfung der für die Festsetzung der Ausgleichsabgabe für eingeführten Schrott notwendigen Faktoren.
Die Klägerinnen in den Rechtssachen 13/62, 14/62 und 15/62 erwiderten mit Schreiben vom 21. Dezember 1961, sie bestritten die Zulässigkeit dieser Anordnung; gleichzeitig gaben sie die Gründe an, die es ihnen unmöglich erscheinen ließen, der Anordnung nachzukommen.
Die Klägerinnen in den Rechtssachen 5/62 bis 11/62 sprachen in ihren Schreiben vom 27. Dezember 1961 gleichfalls eine Weigerung aus und forderten überdies die Hohe Behörde auf, ihre Anordnung zurückzunehmen oder sie in Form einer an alle Unternehmen desselben Wirtschaftszweiges gerichteten Entscheidung zu bestätigen.
Durch individuelle Entscheidungen vom 23. Februar 1962, den Klägerinnen zugestellt am 12. März 1962, ordnete die Hohe Behörde unter Berufung auf die Vorschriften von Artikel 47 des EGKS-Vertrages die Übersendung der in den Schreiben der Generaldirektion Stahl vom 27. November 1961 genannten Unterlagen an und bestimmte eine Frist für die Befolgung der Anordnung.
Alle Klagen sind auf die Nichtigerklärung dieser individuellen Entscheidungen gerichtet. Die Klägerinnen in den Rechtssachen 5/62 bis 11/62 begehren außerdem die Nichtigerklärung der stillschweigenden ablehnenden Entscheidung der Hohen Behörde über die vorerwähnten Schreiben vom 27. Dezember 1961.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen: 1
A — ZUR ZULÄSSIGKEIT
Die Beklagte bestreitet die Zulässigkeit der auf Artikel 35 des EGKS-Vertrages gestützten Untätigkeitsklagen (Rechtssachen 5/62 bis 11/62), weil einmal die Voraussetzungen des Artikels 35 für die wirksame Erhebung einer solchen Klage nicht erfüllt seien und es zum anderen an einem Rechtsschutzinteresse fehle
1. Fehlen der Voraussetzungen des Artikels 35
Artikel 35 stelle eine Ausnahmevorschrift dar. Außer in den dort vorgesehenen Fällen sei das Schweigen nicht als eine im Klagewege anfechtbare Rechtshandlung anzusehen. Die Vorschrift betreffe zwei Fälle: Entweder müsse die Hohe Behörde verpflichtet sein, eine Entscheidung zu erlassen, oder sie müsse zum Erlaß einer Entscheidung befugt sein und mit ihrer Untätigkeit einen Ermessensmißbrauch begehen. Die Klägerinnen hätten nicht einmal versucht zu beweisen, daß einer dieser beiden Fälle gegeben sei.
In ihrem Schreiben vom 27. Dezember 1961 hätten die Klägerinnen die Hohe Behörde aufgefordert, ihre Anordnung der Übersendung von Unterlagen zurückzunehmen oder sie in Form einer an alle Unternehmen gerichteten förmlichen Entscheidung zu bestätigen.
Die Hohe Behörde sei in keiner Weise verpflichtet gewesen, zwischen diesen beiden Alternativen zu wählen. Sie hätte ihre Anordnung nicht zurückzunehmen brauchen, denn es hätte genügt, sie einfach fallen zu lassen, d. h. sie nicht noch einmal in verbindlicher Form zu erlassen. Noch viel weniger hätte sie die Verpflichtung gehabt, die Anordnung in einer förmlichen Entscheidung zu wiederholen; denn Nachprüfungen seien nicht obligatorisch; der Entscheidung des Gerichtshofes in der Rechtssache 31/59 (Acciaierie di Brescia gegen Hohe Behörde) zufolge lasse sich aus dem Wortlaut von Artikel 47 des EGKS-Vertrages auch keinesfalls entnehmen, daß jeder Nachprüfung eine vorbereitende Entscheidung vorauszugehen hätte (RsprGH VI d 179).
Was den zweiten Fall möglicher Rechtserheblichkeit der Untätigkeit angehe, den Fall nämlich, daß die Hohe Behörde befugt sei zu handeln, so habe in der Untätigkeit der Hohen Behörde kein Ermessensmißbrauch liegen können, da sie für die Klägerinnen günstig gewesen sei.
Die Klägerinnen entgegnen, die Argumentation der Beklagten betreffe eine Frage der Begründetheit der Klagen und sei auf ihre Zulässigkeit ohne Einfluß. Sie berufen sich auf Leitsatz 6 des Urteils in den verbundenen Rechtssachen 42 und 49/59 (SNUPAT gegen Hohe Behörde): Die Frage, ob die Hohe Behörde zum Erlaß der begehrten Entscheidung berechtigt und ob sie verpflichtet war, sie innerhalb von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt der Befassung zu erlassen, betrifft die Begründetheit der Klage. Für die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage reicht es aus, wenn die Hohe Behörde bis zum Ablauf dieser Frist keine Entscheidung erlassen hat (RsprGH VII d 115).
Die Beklagte erwidert, der vorliegende Rechtsstreit unterscheide sich grundlegend von dem, der Gegenstand des vorerwähnten Urteils gewesen sei; damals habe der Gerichtshof in der Tat darüber zu befinden gehabt, welche Bedeutung im Rahmen von Artikel 35 einem an die Hohe Behörde gerichteten Antrag auf Erlaß einer Maßnahme zukommt, die nach Auffassung der Hohen Behörde schon aus tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der in der genannten Bestimmung vorgesehenen Zweimonatsfrist getroffen werden konnte.
Es habe sich also darum gehandelt festzustellen, welchen Einfluß eine von der Hohen Behörde behauptete tatsächliche Unmöglichkeit des Erlasses einer Maßnahme auf die Zulässigkeit der Klage hat, während die Verpflichtung zum Erlaß der Maßnahme außer Zweifel gewesen sei, denn sie habe sich aus einem früheren Urteil ergeben. Im vorliegenden Rechtsstreit dagegen bestreite die Hohe Behörde, zur Erteilung eines Bescheides auf die Anträge verpflichtet gewesen zu sein, und leugne auch, hierzu befugt gewesen zu sein und durch ihr Schweigen einen Ermessensmißbrauch begangen zu haben. Die Klagen wären nur zulässig gewesen, wenn die Klägerinnen für das Vorliegen der einen oder der anderen dieser Voraussetzungen den Beweis erbracht hätten.
2. Fehlendes Rechtsschutzinteresse
Nach Auffassung der Beklagten kann man einen Antrag, der wie im vorliegenden Fall den alleinigen Zweck habe, eine Maßnahme zu veranlassen, von der die Klägerinnen selbst zugeben, sie sei nicht nur rechtswidrig, sondern stehe auch ihren Interessen entgegen, keinerlei rechtliche Bedeutung beimessen. Hieraus ergebe sich der Mangel an einem Rechtsschutzinteresse der zur Abweisung der Untätigkeitsklagen als unzulässig -führen müsse.
Die Klägerinnen entgegnen, die Zugrundelegung eines festen Parameters von 900 kWh je Tonne als Kriterium für die Berechnung des Stromverbrauchs sei diskriminierend; ihr Rechtsschutzinteresse sei zu bejahen, da sie die Aufgabe dieses Kriteriums erstrebten. Darüber hinaus seien diese Anträge für die Klägerinnen das einzige Mittel gewesen, die Verhängung der in Artikel 47 des EGKS-Vertrages vorgesehenen Sanktionen gegen sie zu verhindern; sie hätten die vernünftigste und zweckmäßigste Entgegnung auf die Schreiben der Hohen Behörde vom 27. November 1961 dargestellt.
Die Beklagte erwidert, die Klägerinnen hätten dann ein Rechtsschutzinteresse, wenn unter Zugrundelegung des beanstandeten Kriteriums eine Maßnahme getroffen worden wäre; das sei im vorliegenden Fall aber nicht geschehen. Ferner hätte nach Artikel 47 nur die Nichterfüllung einer Verpflichtung aus einer Entscheidung der Hohen Behörde die Verhängung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Sanktionen nach sich ziehen können, nicht aber die Nichtbefolgung der in den Schreiben vom 27. November 1961 enthaltenen Aufforderung, denn diese Schreiben hätten nur der Vorbereitung einer etwa später zu treffenden Entscheidung gedient. Die Klägerinnen hätten daher kein schutzwürdiges Interesse daran gehabt, die Anträge vom 27. Dezember 1961 zu stellen und gemäß Artikel 35 des EGKS-Vertrages Klage zu erheben.
B — ZUR BEGRÜNDETHEIT
Die Klägerinnen stützen ihre Untätigkeitsklagen nach Artikel 35 (in den Rechtssachen 5/62 bis 11/62) und ihre Nichtigkeitsklagen nach Artikel 33 (in den Rechtssachen 5/62 bis 11/62 und 13/62 bis 15/62) auf drei Klagegründe, und zwar auf die Verletzung wesentlicher Formvorschriften (im vorliegenden Fall auf das Fehlen von Gründen), auf die Verletzung des Vertrages und auf Ermessensmißbrauch. Im einzelnen führen sie zu diesen Klagegründen folgendes aus:
1. Die in den Schreiben der Generaldirektion Stahl der Hohen Behörde vom 27. November 1961 enthaltenen Anordnungen seien wegen Fehlens von Gründen und wegen Ermessensmißbrauchs fehlerhaft, weil sie die wahrheitswidrige Behauptung enthielten, die Klägerinnen hätten sich den Nachprüfungen entzogen.
2. Diese Schreiben seien ferner wegen Fehlens von Gründen, Verletzung des Vertrages und Ermessensmißbrauchs fehlerhaft, weil die Klägerinnen darin aufgefordert würden, die Rechnungen über den jeweiligen Stromverbrauch an die Hohe Behörde zu senden — oder die Übersendung von ihren Stromlieferanten zu verlangen — und zu versichern, daß diese Rechnungen richtig seien und den gesamten Stromverbrauch umfaßten.
3. Die in den genannten Schreiben enthaltenen Anordnungen sowie die Entscheidungen der Hohen Behörde vom 23. Februar 1962 seien wegen Fehlens von Gründen und Verletzung des Vertrages fehlerhaft, weil die Stromrechnungen kein brauchbares Mittel seien, die Höhe des Schrottverbrauchs zu bestimmen.
4. Diese Anordnungen und Entscheidungen seien schließlich wegen Fehlens von Gründen und Verletzung des Vertrages fehlerhaft, weil die Hohe Behörde auf Grund der ihr übertragenen Befugnisse nicht die Übersendung von der Nachprüfung unterliegenden Dokumenten nach Luxemburg verlangen könne.
1. Erste Rüge: Die Schreiben vom 27. November 1961 enthielten die unzutreffende Behauptung, die Klägerinnen hätten sich den Nachprüfungen entzogen
Die Klägerinnen tragen vor, als Grund für die in den beanstandeten Schreiben enthaltene Aufforderung zur Übersendung der Unterlagen sei angegeben, daß das Fehlen eines wesentlichen Teiles der Buchführungsunterlagen und anderer Unterlagen des Unternehmens eine zufriedenstellende Überprüfung der für die Festsetzung der ausgleichspflichtigen Mengen notwendigen Faktoren verhindert habe.
Diese Behauptung sei völlig unzutreffend, was im übrigen dadurch bestätigt werde, daß die Hohe Behörde sie in der Begründung zu ihren Entscheidungen vom 23. Februar 1962 nicht wiederholt habe. Eine solche Begründung stehe einem Fehlen von Gründen gleich. Die Hohe Behörde habe auf Grund dieser unzutreffenden Behauptung bestimmte übertriebene Forderungen an die Klägerinnen gestellt. Sie habe also mit unrechtmäßiger Zielsetzung die Tatsachen entstellt: Damit habe sie einen Ermessensmißbrauch begangen.
Aus den gleichen Gründen seien auch die Entscheidungen vom 23. Februar 1962 fehlerhaft. Diese stellten nämlich die ausdrückliche Ablehnung der in den Befassungsschreiben vom 27. Dezember 1961 enthaltenen Anträge dar. Darin liege eine verspätete Willensäußerung der Exekutive, mit der die durch die stillschweigende Ablehnung geschaffene Rechtslage nur habe bestätigt werden sollen.
Die Beklagte entgegnet, die Untätigkeitsklagen seien aus den oben angegebenen Gründen (vgl. III A Zur Zulässigkeit) unzulässig und die Anordnungen in den Schreiben vom 27. November 1961 seien von den Klägerinnen nicht angefochten worden. Zu den Klagen auf Nichtigerklärung der Entscheidungen vom 23. Februar 1962 führt sie aus, diese Entscheidungen seien einwandfrei begründet. Nach dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 31/59 (Acciaierie di Brescia gegen Hohe Behörde) gelte folgendes: Die Notwendigkeit der von der Hohen Behörde geforderten Auskünfte muß sich aus der Entscheidung ergeben. In dieser Hinsicht kann jedoch nur der verfolgte Zweck als Maßstab dienen, nicht aber eine vorweggenommene Feststellung der erwarteten Ergebnisse, die sich, wenn sie einseitig und ohne Kenntnis der Grundlagen umschrieben worden sind, auf Grund der erfolgten Nachprüfungen ändern können (RsprGH VI d 181).
Die angefochtenen Entscheidungen gäben klar den Zweck der Aufforderung zur Übersendung der Stromrechnungen und der ergänzenden Versicherung an, denn sie erwähnten ausdrücklich die Notwendigkeit, Nachprüfungen der ausgleichspflichtigen Schrottmengen vorzunehmen, und wiesen darauf hin, daß der Stromverbrauch in den Elektroofen einen geeigneten Nachprüfungsfaktor darstelle.
2. Zweite Rüge: Mit den Schreiben vom 27. November 1961 hätten weder unmittelbare, noch von Dritten herrührende Versicherungen der Richtigkeit verlangt werden können
Die Klägerinnen tragen vor, sie seien in den beanstandeten Schreiben aufgefordert worden, selbst — oder durch ihre Stromlieferanten — ihre Stromrechnungen oder beglaubigte Abschriften hiervon zusammen mit Versicherungen, daß die übersandten Unterlagen den gesamten Stromverbrauch umfaßten, an die Hohe Behörde zu senden. Dieses Verlangen, unmittelbare oder von Dritten herrührende Versicherungen der Richtigkeit der Rechnungen zu übersenden, sei in keiner Weise begründet. Artikel 47 des Vertrages ermächtige die Hohe Behörde, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Auskünfte einzuholen und die erforderlichen Nachprüfungen vornehmen zu lassen. Die Anforderung von Versicherungen der Richtigkeit enthalte eine Unredlichkeitsvermutung zu Lasten der Unternehmen in der Gemeinschaft und überschreite die der Hohen Behörde in Artikel 47 eingeräumten Befugnisse. Sie stelle außerdem einen Ermessensmißbrauch dar, weil sie bewußt nur eine kleine Zahl von bestimmten Unternehmen treffen wolle und daher den Gleichheitsgrundsatz völlig außer acht lasse.
Diese Vorwürfe seien aus den oben dargelegten Gründen (vgl. oben unter III B 1) auch gegen die Entscheidungen vom 23. Februar 1962 zu erheben, mit der Einschränkung jedoch, daß in diesen Entscheidungen nicht mehr verlangt werde, daß die Rechnungsabschriften beglaubigt sein müßten.
Die Beklagte hält diesen Ausführungen die bereits unter Nr. 1 (vgl. oben III B 1) dargelegten Argumente entgegen. Sie fügt hinzu, die beiden Anordnungen der Entscheidungen vom 23. Februar 1962 — nämlich die Rechnungen vorzulegen und zu versichern, daß sie den Gesamtstromverbrauch umfaßten — seien für die Kontrolle unerläßlich gewesen. Die Vorlegung der Rechnungen ohne eine ergänzende Versicherung würde es den Unternehmen ermöglicht haben, einen Teil der Rechnungen zurückzubehalten und dadurch die Nachprüfungen zu vereiteln, ohne dafür wegen Abgabe falscher Erklärungen zur Verantwortung gezogen werden zu können.
Zu dem Vorwurf des Ermessensmißbrauchs hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragen, alle Unternehmen, die mit Elektroofen arbeiteten, seien aufgefordert worden, sich denselben Kontrollen zu unterwerfen.
3. Dritte Rüge: Der Stromverbrauch stelle kein geeignetes Kriterium für die Feststellung des Schrottverbrauchs dar
Die Klägerinnen heben hervor, die in den Schreiben vom 27. November 1961 und in den Entscheidungen vom 23. Februar 1962 enthaltene Anordnung zur Übersendung der Stromrechnungen habe den Zweck, die induktive Feststellung des Schrottverbrauchs zu ermöglichen. Die Schreiben vom 27. November 1961 und die angefochtenen Entscheidungen gäben nicht an, in welcher Weise die Nachprüfung des Stromverbrauchs die Feststellung des Schrottverbrauchs gestatte; auch die Gründe, die die Hohe Behörde veranlaßt hätten, trotz der monatlichen Meldungen der Klägerinnen eine induktive Berechnung vorzunehmen, seien nicht angeführt. Die genannten Schreiben und Entscheidungen seien deshalb wegen Fehlens von Gründen fehlerhaft.
Diese Untersuchungsmethode entbehre im übrigen jeder ernst zu nehmenden Grundlage. Der Stromverbrauch schwanke je nach den von den Stahlwerken angewandten Produktionsverfahren beträchtlich. Die Hohe Behörde kenne den Verbrauch an Zukaufschrott bei den Klägerinnen, dieser Verbrauch werde ihr gemäß den Entscheidungen über die Schaffung der Ausgleichseinrichtung monatlich gemeldet. Die Hohe Behörde habe es daher nicht nötig, auf induktive Feststellungen zurückzugreifen, es sei denn, sie wäre der Auffassung, die Klägerinnen hätten wissentlich falsche Angaben gemacht: In diesem Fall jedoch könne sie Artikel 47 Absatz 3 anwenden, der es ihr gestatte, Geldbußen und Zwangsgelder zu verhängen. Mit ihren unzulässigen und fehlerhaften Nachprüfungen verstoße sie gegen Artikel 8 und 47 des EGKS-Vertrages sowie gegen die Entscheidungen über die Schaffung der Ausgleichseinrichtung, z. B. gegen die Artikel 16 und 17 der Entscheidung Nr. 2/57.
Die Beklagte hält diesen Ausführungen in erster Linie ihre bereits oben unter Nr. 1 (vgl. oben III B 1) dargelegten Argumente entgegen. Sie weist ferner darauf hin, daß schon nach dem Wortlaut der angefochtenen Entscheidungen der Stromverbrauch in den Elektroöfen nur einen der Faktoren darstelle, wonach die Hohe Behörde die ausgleichspflichtige Schrottmenge bestimmen werde. Nach Abschluß der Untersuchung stehe es den Klägerinnen frei zu bestreiten, daß die Verwendung der Stromrechnungen zum Zwecke der Berichtigung der aus den Meldungen über den Schrottverbrauch gewonnenen Angaben sachdienlich gewesen sei.
4. Vierte Rüge: Die Hohe Behörde könne die Übersendung von der Nachprüfung unterliegenden Dokumenten nach Luxemburg nicht wirksam anordnen
Die Klägerinnen führen aus, die in den Schreiben vom 27. November 1961 und in den Entscheidungen vom 23. Februar 1962 enthaltene Aufforderung, die Stromrechnungen zu Kontrollzwecken nach Luxemburg zu senden, sei nicht begründet.
Außerdem habe die Hohe Behörde mit diesem Verlangen gegen die Artikel 8, 47 und 86 des EGKS-Vertrages verstoßen.
Nach Artikel 8 des Vertrages habe die Hohe Behörde die Aufgabe, für die Erreichung der im Vertrag festgelegten Zwecke nach Maßgabe des Vertrages zu sorgen. Artikel 47 des Vertrages gebe der Hohen Behörde die Befugnis, Auskünfte einzuholen und Nachprüfungen vornehmen zu lassen. Die Befugnis, Auskünfte einzuholen, umfasse nicht die Befugnis, die Vorlegung von Unterlagen anzuordnen. Die Befugnis zu Nachprüfungen könne nur in der Form von Einsichtnahmen durch Beamte der Hohen Behörde am Sitz der Unternehmen und zu den normalen Arbeitsstunden ausgeübt werden. Dies ergebe sich aus Artikel 86 des Vertrages, der den Kontrollbeamten der Hohen Behörde die Befugnisse zuweise, die den Finanzbeamten der Mitgliedstaaten, hier also den italienischen Finanzbeamten, zustehen. Diese Befugnisse seien in dem Dekret Nr. 645 des Präsidenten der Italienischen Republik vom 29. Januar 1958, in dem gesetzesvertretenden Dekret Nr. 762 vom 19. Juni 1940 über die allgemeine Umsatzsteuer, in Artikel 37 des Gesetzes Nr. 4021 vom 24. August 1877 und in Artikel 13 des Gesetzes Nr. 1608 vom 17. September 1961 aufgeführt. Keine dieser Vorschriften gebe dem Finanzbeamten die Möglichkeit zur Anordnung der Übersendung von Unterlagen, die er bei seinen Nachforschungen für erforderlich hält.
In der mündlichen Verhandlung haben die Klägerinnen außerdem noch geltend gemacht, die von der Hohen Behörde angeordnete Vorlegung der Stromrechnungen für die Zeit vom 1. April 1954 bis zum 30. November 1958 könne sich aus dem Grunde als unmöglich erweisen, weil nach italienischem Recht die Rechnungen nur fünf Jahre aufzubewahren seien.
Die Beklagte hält den Klägerinnen vor allem die bereits unter Nr. 1 (vgl. oben III B 1) wiedergegebenen Argumente entgegen. Sie ist außerdem der Auffassung, in Artikel 47 des Vertrages, der der Hohen Behörde die Befugnis einräumt, Auskünfte einzuholen und Nachprüfungen vornehmen zu lassen, sei eine denkbar weite Formel verwandt; hieraus ergebe sich, daß diese Befugnisse nur durch die Notwendigkeit der Nachprüfung begrenzt seien.
Gegen die These der Klägerinnen, Artikel 47 sei im Lichte von Artikel 86 auszulegen (der auf die innerstaatliche Regelung, im vorliegenden Fall also auf die italienische Gesetzgebung, Bezug nimmt), führt die Beklagte an, das Urteil 31/59 (Acciaierie di Brescia gegen Hohe Behörde) schließe jede Möglichkeit aus, die beiden Vorschriften im Sinne der Klägerinnen zueinander in Beziehung zu setzen. In diesem Urteil werde ausgeführt: Um den Sinn und die genaue Tragweite von Artikel 47 Absatz 1 zu bestimmen, bedarf es nicht des Rückgriffs auf Artikel 86 Absatz 4 des Vertrages, denn diese Vorschrift ist nicht dazu bestimmt, den Umfang der Informations- und Nachprüflingsbefugnisse der Hohen Behörde zu regeln, sondern lediglich, ihr die Zwangsmittel des innerstaatlichen Steuerrechts zur Verfügung zu stellen, die sie benötigt, um mit Hilfe ihrer Beamten im unmittelbaren Vollstreckungswege Kontrollrechte durchzusetzen … (RsprGH VI d 180).
Wolle man wirklich der irrigen Auffassung der Klägerinnen folgen, so meint die Beklagte weiter, und auf die italienische Gesetzgebung Bezug nehmen, um den Umfang der Nachprüfungs- und Kontrollbefugnisse der Hohen Behörde und nicht nur die Art der den Beamten zur Verfügung stehenden Zwangsmittel zu bestimmen, so würde sich eine solche Bezugnahme gegen die Klägerinnen selbst kehren. Das Gesetz Nr. 4021 vom 24. August 1877 ermächtige nämlich die Steuerbeamten, das persönliche Erscheinen des Steuerpflichtigen für Auskunfterteilung und Beibringung von Beweismitteln anzuordnen. Folge man den Ausführungen der Klägerinnen, so hätte die Hohe Behörde, anstatt sich darauf zu beschränken, die Übersendung der Rechnungen und der entsprechenden Versicherungen anzuordnen, die vertretungsberechtigten Organe der zu kontrollierenden Unternehmen nach Luxemburg beordern und auffordern können, die Rechnungen vorzulegen und zu versichern, daß diese den gesamten Stromverbrauch umfaßten.
IV — Verfahren
Durch Beschluß vom 27. September 1962 hat der Gerichtshof die Verbindung der Rechtssachen 5/62 bis 11/62 und 13/62 bis 15/62 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung angeordnet.
In der Sitzung vom 18. Oktober 1962 hat der Gerichtshof auf Grund des Berichts des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, von einer Beweisaufnahme abzusehen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§
I — Zur Zulässigkeit
Die Parteien haben keine Einwände gegen die Ordnungsmäsigkeit des Verfahrens erhoben.
Das von den Klägerinnen als Antrag im Sinne von Artikel 35 angesehene Schreiben trägt das Datum vom 27. Dezember 1961 und ist der Hohen Behörde am 29. Dezember 1961 zugegangen. Die Hohe Behörde hat am 23. Februar 1962 eine Entscheidung getroffen, die den Klägerinnen, wie diese unwidersprochen vortragen, am 12. März zugegangen ist.
Mit dieser Entscheidung — mag die Hohe Behörde sie nun als Antwort auf den Antrag der Klägerinnen angesehen haben oder nicht — wird tatsächlich der Aufforderung der Klägerinnen entsprochen, zunächst eine Entscheidung gemäß Artikel 14 des Vertrages zu treffen und sich darin zu allen mit vorliegendem Schreiben im einzelnen dargelegten Streitpunkten zu äußern.
Ohne ausdrücklich zu allen in dem Schreiben vom 27. Dezember 1961 angeführten Streitpunkten Stellung zu nehmen — deren Sachdienlichkeit übrigens in einigen Fällen zweifelhaft erscheinen konnte -, hat die in Rede stehende Entscheidung die von den Klägerinnen aufgeworfenen Fragen zumindest mittelbar entschieden und diesen so die Möglichkeit zu Klagen nach Artikel 33 des Vertrages gegeben.
Der Umstand, daß dieser mittelbare Bescheid nicht der von den Klägerinnen erwartete war, kann nicht den Klageweg nach Artikel 35 eröffnen, denn diese Vorschrift wäre nur anwendbar, wenn die Hohe Behörde zu dem im Antrag der Klägerinnen bezeichneten Fragenkomplex überhaupt keine Entscheidung getroffen hätte.
Die Klägerinnen scheinen im übrigen diese Auffassung zu teilen, da sie gleichzeitig mit derselben Begründung nach Artikel 33 gegen die betreffende Entscheidung Klage erhoben haben.
Die Klägerinnen machen nun geltend, die in Artikel 35 vorgesehene Zweimonatsfrist sei nicht eingehalten, denn die Entscheidung vom 23. Februar 1962 sei ihnen erst am 12. März 1962 zugegangen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Entscheidung nach Artikel 35 des Vertrages innerhalb der Zweimonatsfrist nicht nur getroffen, sondern auch zugestellt sein muß.
Unstreitig ist die Entscheidung den Klägerinnen im vorliegenden Fall vor Erhebung ihrer Untätigkeitsklagen zugegangen.
Daher hatten die Klägerinnen kein berechtigtes Interesse mehr daran, eine Untätigkeit zu rügen, die im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht mehr gegeben war: Sie waren in ausreichendem Maße durch die Möglichkeit geschützt, gegen die genannte Entscheidung auf Grund von Artikel 33 des Vertrages Nichtigkeitsklage zu erheben.
Die Untätigkeitsklagen sind somit unzulässig, da es an einem Rechtsschutzinteresse fehlt.
Die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklagen nach Artikel 33 des Vertrages ist nicht bestritten; auch von Amts wegen sind keine Bedenken zu erheben.
II — Zur Begründetheit
Die Klägerinnen machen gegen die Entscheidungen der Hohen Behörde vom 23. Februar 1962 das Fehlen ausreichender Gründe, Verletzung des Vertrages, insbesondere des Artikels 47, sowie Ermessensmißbrauch geltend. Zu jedem dieser drei Klagegründe bringen sie verschiedene Rügen vor.
a) Die Klägerinnen führen zunächst aus, die Entscheidungen vom 23. Februar 1962 seien wegen Verletzung des Vertrages und Ermessensmißbrauchs fehlerhaft, soweit die Klägerinnen darin aufgefordert werden, der Hohen Behörde ihre Stromrechnungen zu übersenden und dabei gleichzeitig zu versichern, daß diese Rechnungen den gesamten Stromverbrauch umfassen.
Die auf eine angebliche Verletzung von Artikel 47 des Vertrages gestützte Rüge ist nicht begründet.
Die Befugnisse der Hohen Behörde bei der Anwendung von Artikel 47 werden durch die Erfordernisse der Kontrolle begrenzt. Im vorliegenden Fall stellt das Verlangen nach Vorlage der Rechnungen sowie der Versicherungen, daß die vorgelegten Unterlagen tatsächlich den Gesamtstromverbrauch der Unternehmen in dem fraglichen Zeitraum umfassen, den Umständen nach keine übertriebene Forderung der Hohen Behörde dar.
Auch der Vorwurf, es liege ein Ermessensmißbrauch darin, daß die Hohe Behörde nicht die gleiche Aufforderung an alle Unternehmen gerichtet habe, ist unbegründet.
Die Hohe Behörde hat nämlich in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragen, alle Unternehmen, die für ihre Fertigung Elektroöfen verwendeten, seien aufgefordert worden, sich den gleichen Kontrollen zu unterwerfen, und an alle Unternehmen, die diesem Verlangen nicht entsprochen hätten, seien die gleichen Anordnungen gerichtet worden, wie sie in den angefochtenen Entscheidungen enthalten seien.
b) Die Klägerinnen machen geltend, die Entscheidungen vom 23. Februar 1962 seien wegen Fehlens von Gründen und Verletzung des Vertrages fehlerhaft, weil die Stromrechnungen kein brauchbares Mittel seien, die Höhe des Schrottverbrauchs zu bestimmen.
Diese Rügen der Klägerinnen sind nicht begründet.
Schon nach dem Wortlaut der Entscheidungen vom 23. Februar 1962 stellt der Stromverbrauch in den Elektroofen nur einen der Faktoren dar, von denen die Hohe Behörde bei der Bestimmung der ausgleichspflichtigen Mengen ausgehen wird.
Wenn auch der Stromverbrauch für sich allein — was im übrigen die Hohe Behörde zugibt — nicht ausreicht, um den Schrottverbrauch zu errechnen, so kann er doch zusammen mit anderen Faktoren ein geeignetes Kontrollmittel darstellen
Es bleibt den Unternehmen ferne unbenommen, die Höhe ihrer Beiträge sowie deren Berechnungsgrundlage zu gegebener Zeit zur Diskussion zu stellen.
c) Die Klägerinnen machen geltend, die Entscheidungen seien wegen Fehlens von Gründen und Verletzung des Vertrages fehlerhaft, weil die Hohe Behörde auf Grund der ihr übertragenen Befugnisse nicht die Übersendung von der Nachprüfung unterliegenden Dokumenten nach Luxemburg verlangen könne.
Der Vorwurf des Fehlens von Gründen ist nicht stichhaltig.
Indem Artikel 47 des Vertrages der Hohen Behörde die Befugnis zuerkennt, die notwendigen Auskünfte einzuholen und die erforderlichen Nachprüfungen vorzunehmen, bedient er sich einer weit gefaßten Formel. Das Verlangen nach Übersendung der Unterlagen nach Luxemburg brauchte nicht besonders begründet zu werden.
Auch der Vorwurf der Verletzung des Vertrages ist nicht begründet.
Die Klägerinnen machen geltend, das Recht, Nachprüfungen vorzunehmen, müsse sich auf Einsichtnahmen durch die Beamten der Hohen Behörde am Sitz der Unternehmen während der normalen Arbeitszeit beschränken; das ergebe sich aus Artikel 86 des Vertrages, der den Kontrollbeamten der Hohen Behörde die Befugnisse zuweist, die nach den Gesetzen der Mitgliedstaaten den Angehörigen der staatlichen Finanzverwaltungen, im vorliegenden Fall denen der italienischen Finanzverwaltung, zustehen. Das italienische Recht gestatte es den Finanzbeamten aber nicht, die Übersendung von Unterlagen anzuordnen, die sie für ihre Nachforschungen als notwendig ansähen.
Diese Rechtsauffassung geht fehl. Die Vorschrift von Artikel 86 Absatz 4 regelt nicht den Umfang der der Hohen Behörde nach Artikel 47 des Vertrages zustehenden Befugnisse zur Einholung von Auskünften und zu Nachprüfungen, sondern will der Hohen Behörde nur die steuerrechtlichen Zwangsmittel des innerstaatlichen Rechts für die unmittelbare und zwangsweise Ausführung derjenigen Kontrollmaßnahmen ihrer Beamten zur Verfügung stellen, die die individuelle Freiheitssphäre beeinträchtigen und gegen den Grundsatz der Unverletzlichkeit der Wohnung verstoßen könnten.
Da das Gemeinschaftsrecht in diesem Punkt keine ausdrückliche Regelung enthält, ist es Sache des Gerichtshofes zu prüfen, ob die Kontrollmaßnahmen der Hohen Behörde die Grenzen des Erlaubten überschritten haben.
Im vorliegenden Fall war die Forderung der Hohen Behörde auf Übersendung der Rechnungen nach Luxemburg den Umständen nach nicht übertrieben und stand auch nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Ziel. Die vorher bereits an Ort und Stelle durch Beamte der Hohen Behörde und durch Angestellte der Schweizerischen Treuhandgesellschaft durchgeführten Kontrollen ließen zu Recht ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der von einigen Unternehmen abgegebenen Erklärungen über den Schrottverbrauch aufkommen. Daher stellte die Nachprüfung anhand der Unterlagen in den Amtsräumen der Hohen Behörde ein geeigneteres und im übrigen für die Arbeit der betroffenen Unternehmen auch weniger lästiges Verfahren dar als neue Einsichtnahmen an Ort und Stelle.
Die Klägerinnen haben schließlich im Verlauf der mündlichen Verhandlung noch geltend gemacht, die von der Hohen Behörde verlangte Vorlegung der Stromrechnungen für den Zeitraum zwischen dem 1. April 1954 und dem 30. November 1958 könne deshalb unmöglich sein, weil nach italienischem Recht die Rechnungen nur für einen Zeitraum von fünf Jahren aufbewahrt werden müssen.
Dieser Einwand der Klägerinnen ist auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidungen ohne Einfluß. Es ist Sache der Hohen Behörde festzustellen, ob die Nichtvorlage bestimmter Rechnungen unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen gerechtfertigt ist, und die sich hieraus ergebenden Schlüsse zu ziehen.
Nach alledem sind die Klagen gegen die Entscheidungen vom 23. Februar 1962 nicht begründet.
III — Kosten
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen in allen Punkten unterlegen sind, haben sie die Kosten zu tragen.
Auf Grund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
auf Grund der Artikel 8, 14. 33, 35, 47 und 86 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,
auf Grund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,
auf Grund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
hat
DER GERICHTSHOF
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Untätigkeitsklagen nach Artikel 35 des Vertrages werden als unzulässig abgewiesen.
2. Die auf Nichtigerklärung der Entscheidungen der Hohen Behörde vom 23. Februar 1962 gerichteten Klagen werden als unbegründet abgewiesen.
3. Die Klägerinnen werden zur Tragung der Kosten verurteilt.