Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 04.07.1963 – C-12/63
ECLI:EU:C:1963:16
In der Rechtssache
Frau Marga Schlieker, geb. Diepenbruck,
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Bruckhaus, Kreifels und Dr. Winkhaus in Düsseldorf, Berliner Allee 2.
Zustellungsbevollmächtigter: Herr Félicien Jansen, Luxemburg, Rue Aldringer 21,
Klägerin,
gegen
Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,
vertreten durch ihren Rechtsberater Dr. Heinrich Matthies als Bevollmächtigten,
Zustellungsanschrift: Amtssitz der Hohen Behörde, Luxemburg, Place de Metz 2,
Beklagte,
wegen
angeblicher Nichtigkeit bestimmter vom Schliekerkonzern, an dem die Klägerin als Gesellschafterin beteiligt ist, abgeschlossener und im Antrag der Klägerin an die Hohe Behörde vom 7. November 1962 aufgeführter Verträge, hilfsweise Wiederherstellung des Zustandes, der vor Abschluß dieser Verträge bestanden hatte,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung
des Präsidenten A. M. Donner,
der Kammerpräsidenten L. Delvaux und R. Lecourt (Berichterstatter),
der Richter Ch. L. Hammes, R. Rossi, A. Trabucchi und W. Strauß,
Generalanwalt: K. Roemer,
Kanzler: A. Van Houtte,
über die prozeßhindernde Einrede der Beklagten
folgendes
URTEIL§
TATBESTAND§
I — Sachverhalt
Mit Schriftsätzen vom 7. und 9. November 1962 hat Frau Marga Schlieker bei der Hohen Behörde den Antrag gestellt, die zwischen ihrem Ehemann Willy H. Schlieker und dem Unternehmen Willy H. Schlieker KG, dessen Gesellschafterin sie ist, einerseits, und einigen zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl gehörenden Unternehmen andererseits abgeschlossenen Verträge für nichtig zu erklären; diese Verträge waren größtenteils erst nach Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Schliekerkonzerns abgeschlossen worden. Hilfsweise hat sie für den Fall, daß die Hohe Behörde diese Verträge ganz oder teilweise lediglich als genehmigungsbedürftig ansehen sollte, beantragt, anzuordnen, daß der frühere Zustand vor Abschluß dieser Verträge wiederhergestellt werde.
Nach Auffassung von Frau Schlieker stellen die fraglichen Verträge eine Behinderung des freien Wettbewerbs dar und widersprechen daher Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag.
Die Hohe Behörde hat auf diese Anträge am 21. Dezember 1962 lediglich mitgeteilt, sie verfolge die Vorgänge im Zusammenhang mit dem bezeichneten Verfahren bereits von Amts wegen und habe bisher keinen Anlaß zum Eingreifen gehabt; sie werde aber die Entwicklung weiterhin prüfen.
Am 12. Februar 1963 hat Frau Schlieker, die sich im übrigen der innerstaatlichen Rechtsbehelfe zur Wahrnehmung ihrer Interessen bedient, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eine Klage eingereicht, die sich gegen die Untätigkeit der Hohen Behörde richtet.
II — Anträge der Parteien
Die Klägerin stellt in ihrer Untätigkeitsklage gegen die Hohe Behörde den Antrag, der Gerichtshof möge erkennen:
Die Hohe Behörde wird angewiesen, die in der Eingabe der Klägerin an die Hohe Behörde vom 7. November 1962 im einzelnen genannten Verträge für nichtig zu erklären.
Hilfsweise:
Für den Fall, daß die Verträge ganz oder teilweise lediglich als genehmigungsbedürftig angesehen werden sollten: die Hohe Behörde anzuweisen, sie möge anordnen, daß der frühere Zustand vor Abschluß der Verträge wieder hergestellt werde.
Die Beklagte beantragt in dem Schriftsatz, in dem sie die prozeßhindernde Einrede erhoben hat, der Gerichtshof möge,
wenn er die Klageerhebung überhaupt als ordnungsmäßig ansieht, im Wege der Vorabentscheidung gemäß Artikel 91 seiner Verfahrensordnung die Klage als unzulässig abweisen und der Klägerin die Kosten des Verfahrens auferlegen.
Die Klägerin tritt dieser Einrede mit dem Antrag entgegen, der Gerichtshof möge
die Klageerhebung im Wege der Vorabentscheidung gemäß Artikel 91 der Verfahrensordnung für zulässig erklären.
III — Vorbringen der Parteien zur prozeßhindernden Einrede
1. Die Beklagte wirft die Frage auf, ob in dem Schriftsatz vom 11. Februar 1963 der Streitgegenstand und die Klagegründe hinreichend deutlich bezeichnet sind. Sie stellt die Entscheidung, ob die Klageschrift und ihre Anlagen den Artikeln 22 der Satzung und 38 und 39 der Verfahrensordnung entsprechen, in das Ermessen des Gerichtshofes (Nr. 1 des Einredeschriftsatzes).
Die Klägerin entgegnet, die Artikel 22 der Satzung und 29 der Verfahrensordnung forderten eine kurze Darstellung der Klagegründe in der Klageschrift. Wenn diese Klagegründe aber aus der vorhergegangenen Eingabe an die Verwaltung eindeutig zu entnehmen seien, so genüge es, eine Abschrift dieser Eingabe der Klageschrift beizufügen und so zu ihrem Bestandteil zu machen (Erwiderungsschriftsatz Nrn. 1 und 2).
2. Die Beklagte hält die Anträge der Klägerin für unzulässig, weil es nach dem Verfahrensrecht der Gemeinschaft nicht möglich sei, der Hohen Behörde ein bestimmtes Verhalten oder eine bestimmte Entscheidung durch Urteil vorzuschreiben (Einredeschriftsatz S. 2 Nr. 2). Außerdem hält die Beklagte die Anträge der Klägerin für nicht schlüssig. Die Beklagte könne nicht privatrechtliche Verträge für nichtig erklären. Sie könne allenfalls feststellen, daß sie nach Artikel 65 des Vertrages nichtig sind. Die Beklagte habe auch nicht das Recht, anzuordnen, daß der frühere Zustand vor Abschluß der Verträge wiederhergestellt werde. Die unausgesprochene Anspielung der Klägerin auf Artikel 66 § 5 des Vertrages sei nicht schlüssig und auch nicht genügend substantiiert (Einredeschriftsatz S. 3 Nr. 3).
Die Klägerin entgegnet, mit der Klageschrift sei eine Untätigkeitsklage gegen die dem Schreiben der Beklagten vom 21. Dezember 1962 zu entnehmende ablehnende Entscheidung erhoben worden. Mit ihr werde eine gerichtliche Entscheidung des Inhalts angestrebt, daß die Beklagte verpflichtet sei, durch Entscheidung oder Empfehlung anzuordnen, daß die in der Eingabe der Klägerin an die Beklagte vom 7. November 1962 im einzelnen genannten Verträge nichtig seien; hilfsweise werde der Gerichtshof in der Klageschrift gebeten, zu erkennen, daß die Genehmigung nicht erteilt wird, soweit diese Verträge genehmigungsfähig sein sollten (Erwiderungsschriftsatz S. 2/3 Nr. 2). Die Klageanträge seien insoweit übrigens nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes auslegungsfähig (vgl. Urteil 8/56).
3. Die Beklagte trägt vor, die Klägerin sei kein Unternehmen im Sinne des Vertrages und könne daher ebensowenig nach Artikel 35 vorgehen, wie sie gegen das Schreiben vom 21. Dezember 1962, das übrigens keine anfechtbare Entscheidung im Sinne des Vertrages darstelle, nach Artikel 33 Klage erheben könne (Einredeschriftsatz S. 3/4 Nrn. 4 und 5).
Die Beklagte bestreitet jedes Rechtsschutzinteresse der Klägerin an einer Klage vor dem Gerichtshof. Zu dieser Frage seien in den Schriftsätzen der Klägerin nur einige Andeutungen zu finden. In diesen Andeutungen komme anscheinend das Bestreben zum Ausdruck, zu verhindern, daß die Unternehmen, an denen die Klägerin beteiligt ist, dem Vertrag widersprechende Verträge abschließen, die zur Verhängung von Geldbußen gegen diese Unternehmen führen könnten. Mit diesem Bestreben lasse sich aber die vorliegende Klage nicht erklären. Es sei widersprüchlich, sich darauf zu berufen, daß ein Vertrag verletzt sei, von dem man auf der anderen Seite behaupte, er sei nichtig. Das Konkursverfahren über das Vermögen des. Konzerns, an dem die Klägerin beteiligt ist, sei nach den Vorschriften des Landesrechts der Klägerin, nicht nach den Artikeln 65 und 66 des Vertrages abzuwickeln.
Die Klägerin erwidert, Artikel 35 Absatz 3 bestimme allgemein, daß wegen Schweigens der Hohen Behörde beim Gerichtshof Klage erhoben werden könne. Dieser Artikel räume den Staaten, dem Rat, den Unternehmen und den Verbänden das Recht ein, die Hohe Behörde zu befassen, er beschränke dieses Recht nicht auf diese Personen. Eine solche Beschränkung sei auch sachlich ungerechtfertigt. Insbesondere von Verstößen gegen die Artikel 65 und 66 des Vertrages könnten Privatpersonen unmittelbar betroffen werden. Das beweise der vorliegende Fall. Im gleichen Umfang hätten diese Privatpersonen aber in der Gemeinschaft auch Anspruch auf Rechtsschutz. Der Grundsatz, daß dem Einzelnen Rechtsschutz gewährt werden müsse, soweit er rechtsunterworfen ist, sei allgemein anzuwenden, obwohl die Verfasser des Vertrages dies nicht ausdrücklich vorgesehen hätten. Der Wortlaut der Artikel 65 und 66 stehe einer weiten Auslegung der Vorschriften über das Klagerecht zugunsten der Privatpersonen nicht entgegen (Erwiderungsschriftsatz S. 3-5 Nr. 3).
IV — Verfahren
Die Klage ist am 12. Februar 1963 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen. Am 22. Februar 1963 hat die Beklagte nach Artikel 91 § 1 der Verfahrensordnung eine prozeßhindernde Einrede erhoben und Vorabentscheidung über sie beantragt. Am 23. März 1963 hat die Klägerin eine Erwiderung auf diesen Antrag eingereicht. Die mündliche Verhandlung hat am 29. Mai 1963 stattgefunden. In gleicher Sitzung hat der Generalanwalt beantragt, die Klage als unzulässig abzuweisen,
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§
Die Klägerin, die Minderheitsgesellschafterin des Schliekerkonzerns ist, hat gegen die Hohe Behörde Untätigkeitsklage erhoben.
Vor oder nach der Zahlungseinstellung dieses Konzerns hatten Verhandlungen stattgefunden, welche den Konzern dazu veranlaßten, mit einigen der EGKS unterstehenden Unternehmen Abreden zu treffen, die möglicherweise als genehmigungsbedürftige Kartelle oder Zusammenschlüsse im Sinne von Artikel 65 und 66 EGKS-Vertrag angesehen werden konnten. Die Klägerin hat mit ihren an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 7. und 9. November 1962 in erster Linie beantragt, diese Vereinbarungen für nichtig zu erklären und hilfsweise den Antrag gestellt, die Wiederherstellung des früheren Zustands anzuordnen. Die Beklagte hat sich darauf beschränkt, mit Schreiben vom 21. Dezember 1962 zu antworten, sie verfolge jene Vorgänge bereits von Amts wegen, habe bisher keinen Anlaß zum Eingreifen gehabt und werde die Entwicklung weiterhin prüfen. Diese Anwort bildet den Anlaß der vorliegenden Untätigkeitsklage.
Erste Voraussetzung einer Klage nach Artikel 35 Absatz 3 ist, daß die Hohe Behörde zuvor mit der Sache befaßt worden war. Hierzu sind nur die in Artikel 35 Absatz 1 abschließend aufgezählten Personen berechtigt, d. h. die Staaten, der Rat, die Unternehmen und ihre Verbände; diese Auslegung findet eine Stütze in den Bestimmungen von Artikel 33 über die allgemeinen Voraussetzungen der Anfechtungsklage, von der die Klage nach Artikel 35 nur einen Unterfall darstellt. Die Klägerin vertritt jedoch kein Unternehmen im Sinne von Artikel 80, sondern handelt lediglich als Privatperson und zur Wahrnehmung ihrer persönlichen Interessen. Soweit die Klage auf Artikel 35 gestützt wurde, ist sie daher nicht zulässig.
Dennoch ist zu prüfen, ob sich die Zulässigkeit der Klage nicht aus den Artikeln 65 und 66 ergibt, die besondere Klagewege eröffnen. Gemäß Artikel 65 § 4 können beim Gerichtshof Klagen wegen Entscheidungen erhoben werden, welche die Hohe Behörde im Rahmen ihrer ausschließlichen Zuständigkeit auf dem Gebiet der Kartelle trifft; Artikel 80 beschränkt dieses Klagerecht jedoch auf Produktions- und Vertriebsunternehmen.
Artikel 66 § 5 Absatz 2 erkennt zwar allen unmittelbar Beteiligten ein Klagerecht unter den Voraussetzungen des Artikels 33 zu, aber nur gegen Entscheidungen, mit denen die Hohe Behörde die Unzulässigkeit von Zusammenschlüssen feststellt und die sich hieraus ergebenden Maßnahmen anordnet. Da diese Bestimmung von den allgemeinen Verfahrensvorschriften des Vertrages abweicht, kann sie nicht auf den Fall der Untätigkeit der Hohen Behörde ausgedehnt werden, für den ausschließlich das Verfahren nach Artikel 35 vorgesehen ist.
Die Klage ist daher auch nicht auf Grund der Artikel 65 und 66 zulässig.
Die Klägerin macht schließlich noch geltend, daß ihre berechtigten Interessen ohne jeden Rechtsschutz blieben, wenn ihre Klage abgewiesen würde, und daß in diesem Falle die kartell- und konzernrechtlichen Vorschriften des Vertrages durch die bloße Untätigkeit der Hohen Behörde umgangen werden könnten, ohne daß eine Klagemöglichkeit bestünde, solange lediglich Interessen von anderen Personen als Unternehmen und Verbänden verletzt würden. Der Gerichtshof ist jedoch nicht befugt, von den Rechtsschutzbestimmungen des Vertrages abzuweichen, welches auch immer die — sich im übrigen seiner Kenntnis entziehenden — Folgen sein mögen.
Nach alledem ist die Klage als unzulässig abzuweisen und die Klägerin nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung zur Kostentragung zu verurteilen.
Auf Grund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
auf Grund der Artikel 33, 35, 65, 66 und 80 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,
auf Grund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere seines Artikels 22,
auf Grund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihrer Artikel 29, 38, 39 und 69 § 2,
hat
DER GERICHTSHOF
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage der Frau Marga Schlieker wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.