Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof / 1963

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 29.05.1963 – C-12/63

Generalanwalt Karl Roemer · ECLI:EU:C:1963:10

Herr Präsident, meine Herren Richter!

Die heutige mündliche Verhandlung soll der Klärung der Frage dienen, ob die von Frau Marga Schlieker gegen die Hohe Behörde eingereichte Klage zulässig sei. Auch meine Schlußanträge werden daher nur diesen Aspekt des Verfahrens behandeln.

Der Sachverhalt erscheint ganz einfach. Die Klägerin ist Minderheitsgesellschafterin in zwei Firmen, die zur sog. Schlieker-Gruppe gehören. Sie ist beteiligt an der Firma Schlieker-Eisenhandel GmbH, jetzt wieder wie früher: Otto R. Krause, Eisengroßhaus GmbH, und an der Firma Schlieker GmbH, die ihrerseits Kommanditistin der Firma Neviges Walzwerke Willy H. Schlieker & Co., eines Unternehmens zur Herstellung von Elektroblechen, ist. Vor und nach der Eröffnung des Anschlußkonkursverfahrens über das Vermögen des Herrn Willy Schlieker und der Firma Willy H. Schlieker KG, Hamburg, kam es im Rahmen der Schlieker-Gruppe mit Firmen außerhalb der Gruppe zu rechtsgeschäftlichen Abmachungen, an denen die Firma Walzwerke Neviges und die Firma Schlieker-Eisenhandel beteiligt sind (Platinenversicherungsvertrag; Lohnwalzvertrag, Betriebsüberlassungsvertrag; Änderung der Gesellschaftssatzung der Firma Schlieker Eisenhandel GmbH). Frau Marga Schlieker ist der Meinung, daß diese Abmachungen gegen die Bestimmungen des Montanvertrages verstoßen. Ihre Vertreter richteten daher am 7. und 9. November 1962 Eingaben an die Hohe Behörde und beantragten, die erwähnten Verträge für nichtig zu erklären oder hilfsweise anzuordnen, daß der frühere Zustand vor Abschluß der Verträge wiederhergestellt werde. Die Direktion Kartelle und Zusammenschlüsse der Hohen Behörde antwortete am 21. Dezember 1962 schriftlich: Die Hohe Behörde verfolgt die Vorgänge im Zusammenhang mit dem bezeichneten Verfahren bereits von Amts wegen. Sie hatte bisher keinen Anlaß einzugreifen und wird die Entwicklung weiterhin prüfen.

Daraufhin kam es am 12. Februar 1963 zur Erhebung einer Klage wegen Untätigkeit der Hohen Behörde, in der die Anträge gestellt wurden, die Hohe Behörde anzuweisen, die in der Eingabe vom 7. November 1962 genannten Verträge für nichtig zu erklären, hilfsweise die Hohe Behörde anzuweisen, daß sie anordne, den früheren Zustand vor Abschluß der Verträge wiederherzustellen.

Die Hohe Behörde beantragte mit Schriftsatz vom 22. Februar 1963 die Vorabentscheidung über die Zulässigkeit der Klage gemäß Artikel 91 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes. Sie ist der Auffassung, die Klage sei — soweit ihre Erhebung überhaupt als ordnungsmäßig angesehen werden könne — wegen Unzulässigkeit der Anträge, fehlender Schlüssigkeit der Anträge, fehlender Klagebefugnis der Klägerin und wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses für die Klage als unzulässig abzuweisen.

Die rechtliche Beurteilung der Anträge der Parteien begegnet m. E. keinen besonderen Schwierigkeiten.

Die Klage ist als Untätigkeitsklage bezeichnet. Auch in der Stellungnahme der Klägerin vom 21. März 1963 ist als Klagegrund der Artikel 35 Absatz 3 des Montanvertrages angegeben, obwohl sich in ihr auch der Antrag findet, die im Schreiben der Hohen Behörde vom 21. Dezember 1962 enthaltene ablehnende Entscheidung für nichtig zu erklären.

Daß die Klage als Anfechtungsklage, gerichtet gegen das genannte Schreiben vom 21. Dezember 1962, keinen Erfolg haben könnte, ist offensichtlich. Dieses Schreiben ist bei den Vertretern der Klägerin am 24. Dezember 1962 eingegangen. Die einmonatige Klagefrist des Artikels 33 wäre demnach auch bei Berücksichtigung der sechstägigen Distanzfrist für deutsche Kläger vor dem Klageeingang (12. Februar 1963) abgelaufen gewesen. Es kann überdies als sicher gelten, daß der Bescheid vom 21. Dezember 1962 nicht eine angreifbare Entscheidung der Hohen Behörde, sondern nur die Auskunft einer sachbearbeitenden Unterabteilung darstellt.

Nach Artikel 35 des Vertrages kann gegen die Hohe Behörde Klage erhoben werden, wenn diese es unterläßt, eine Entscheidung zu treffen oder eine Empfehlung auszusprechen. Auch wenn Absatz 3 von Artikel 35 nicht ausdrücklich erklärt, wer als klageberechtigt in Betracht kommt, dürften sich aus dem Gesamtzusammenhang der Bestimmung Schwierigkeiten in der Auslegung nicht ergeben. Das Klagerecht kann nur demjenigen zustehen, der auch das Recht hat, die Hohe Behörde förmlich zu befassen, denn eine wirksame Befassung ist Voraussetzung für eine wirksame Klageerhebung. Also sind klageberechtigt nach Artikel 35 grundsätzlich nur die Mitgliedstaaten, der Rat, die Unternehmen und die Unternehmensverbände. Dies liegt auf der Linie der wiederholt ausgesprochenen Erkenntnis, daß Klagen auf Grund von Artikel 35 nach dem System des Vertrages als Sonderfall der Anfechtungsklagen aufzufassen sind.

Der Unternehmensbegriff des Vertrages ist in Artikel 80 definiert. Allgemein gilt als Unternehmen, wer eine Produktionstätigkeit auf dem Gebiete von Kohle und Stahl ausübt. Für die besonderen Tatbestände der Artikel 65 und 66 gelten als Unternehmen außerdem diejenigen Personen und Organisationen, die gewerbsmäßig eine Vertriebstätigkeit ausüben. Danach ist klar, daß die Klägerin nicht als ein Unternehmen im Sinne des Montanvertrages anzusehen ist, weil sie weder Kohle und Stahl produziert noch vertreibt. Sie ist nur mit verhältnismäßig kleinen Anteilen an Unternehmen beteiligt und in dem einen der beiden hier interessierenden Fälle sogar nur mittelbar über eine andere juristische Person. Die nach dem Montanvertrag allein relevante Unternehmenstätigkeit wird also durch eine von ihr getrennte juristische Person ausgeübt und ist dieser allein zuzurechnen. Damit ist erwiesen, daß der Klägerin grundsätzlich ein Anfechtungsrecht nicht zusteht.

Wenn sie demgegenüber hervorhebt, sie sei durch die Weigerung der Hohen Behörde, tätig zu werden, unmittelbar betroffen, und es müsse dem Grundgedanken des Montanvertrages entsprechen, daß in gleichem Umfang auch Rechtsschutz gewährt werde, so vermag diese Argumentation nichts gegen den Wortlaut und den erkennbaren Sinn des Vertrages. Das System des Vertrages unterscheidet sich eben vom nationalen Recht darin, daß es nicht einen lückenlosen Rechtsschutz in einer Generalklausel garantiert. Auch der Hinweis auf Artikel 19 Absatz IV des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland kann nicht zu einer anderen Lösung führen, da der Gerichtshof die Grenzen des supranationalen Rechtsschutzes allein nach dem Vertragstext und nicht nach nationalem Recht zu bestimmen hat.

Wir können uns allenfalls fragen, ob noch besondere Bestimmungen des Montanvertrages sichtbar sind, auf die die Klägerin eine Klagebefugnis gründen könnte. Das scheint mir aber nicht der Fall zu sein.

Ihr Hinweis auf Artikel 65 § 4 Absatz 2, wo es heißt: Vorbehaltlich der bei dem Gerichtshof zu erhebenden Klagen ist die Hohe Behörde ausschließlich zuständig, darüber zu entscheiden, ob die genannten Vereinbarungen oder Beschlüsse mit den Bestimmungen dieses Artikels im Einklang stehen, verfängt nicht. Dieser Text stellt die ausschließliche Zuständigkeit der Hohen Behörde als Kartellbehörde fest und unterwirft das in diesem Zusammenhang ausgeübte Verwaltungshandeln der Hohen Behörde der Nachprüfung des Gerichtshofes im Rahmen der durch die Artikel 33 und 35 in persönlicher und sachlicher Hinsicht begrenzten Klagebefugnis, ohne in der einen oder anderen Richtung die Klagebefugnis zu erweitern.

Dies wird namentlich klar, wenn man sich an Artikel 80 erinnert, der im Hinblick auf die Artikel 65 und 66 bereits eine Erweiterung des Klagerechtes zugunsten von Vertriebsunternehmen in anderer Form deutlich begründet. Dies wird weiterhin deutlich bei einem Vergleich mit Artikel 63 § 4, der eine Klagebefugnis zugunsten der Käufer von Montanprodukten erkennbar als Ausnahme von den allgemeinen Bestimmungen einräumt, und dies wird schließlich klar bei einem Vergleich mit Artikel 66 § 5 Absatz 2, der gleichfalls ausdrücklich eine Ausweitung des Klagerechtes zum Inhalt hat.

Daß die zuletzt genannte Bestimmung auf den vorliegenden Fall aber nicht anwendbar ist, erscheint offensichtlich, und zwar auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Klägerin selbst an den Abmachungen mitgewirkt hat, deren Nichtigerklärung sie von der Hohen Behörde verlangt (es handelt sich allein um die Vereinbarung der Änderung der Satzung der Eisenhandelsgesellschaft, da als Vertragspartner der anderen Vereinbarungen die Gesellschaften aufgetreten sind, an denen die Klägerin lediglich beteiligt ist). In Artikel 66 § 5 Absatz 2 heißt es nämlich: Jeder unmittelbar Beteiligte kann unter den Voraussetzungen des Artikels 33 wegen dieser Entscheidungen Klage erheben. Deutlicher noch ist der allein maßgebliche französische Text: Toute personne directement intéressée peut former contre ces décisions un recours dans les conditions prévues à l'article 33.

Daraus folgt, daß über die Grenzen der allgemeinen Klagebefugnis hinaus zugunsten unmittelbar Beteiligter ein Anfechtungsrecht allein anerkannt wird, wenn die Hohe Behörde mit bestimmten Entscheidungen in deren Rechts- oder Interessenkreis eingreift (Feststellung des unzulässigen Charakters eines Zusammenschlusses, Anordnung der Trennung von Unternehmen oder Vermögenswerten, Anordnung der Beendigung einer gemeinsamen Kontrolle etc.). Da auch montanfremde Unternehmen an solchen Vorgängen beteiligt und von den Anordnungen der Hohen Behörde unmittelbar betroffen sein können, hat es einen guten Sinn, ihnen einen Rechtsschutz gegen solche Maßnahmen zu garantieren.

Nicht dagegen erfaßt Artikel 66 § 5 den von der Interessenlage her gesehen eindeutig verschiedenartigen Fall, in dem die Hohe Behörde zum Erlaß derartiger Entscheidungen gerade veranlaßt werden soll. Hier geht es um die Herstellung vertragsgerechter Wettbewerbsbedingungen, die von privater Seite nur durch Montanunternehmen soll erzwungen werden können. Andere Beteiligte sind zur Verfolgung ihrer schutzwürdigen Interessen auf andere Wege — eventuell Klagen vor nationalen Gerichten, die ihrerseits gemeinschaftsrechtliche Vorfragen uns vorzulegen haben — angewiesen.

Zusammenfassend komme ich somit zu dem Ergebnis, daß der Klägerin nach dem Montanvertrag eine Klagebefugnis fehlt. Ihre Klage ist daher, ohne daß auf die übrigen von der Hohen Behörde erhobenen Rügen zur Ordnungsmäßigkeit der Klage, zur Unschlüssigkeit der Anträge und zum Rechtsschutzinteresse einzugehen wäre, als unzulässig abzuweisen mit der Folge, daß die Klägerin, wie die Hohe Behörde beantragt hat, die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.