Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 24.09.1963 – C-67/63
ECLI:EU:C:1963:22
In der Rechtssache 67/63 R
Société Rhénane d'Exploitation et de Manutention SOREMA,
Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Straßburg, 11, Rue Fischart,
vertreten durch ihre Geschäftsführer,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Garnon, zugelassen in Straßburg, dort wohnhaft 8, Rue du Marché,
Zustellungsbevollmächtigter: Huissier Nicolas Wennmacher in Luxemburg, 17, Bd. Royal,
Antragstellerin,
gegen
Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,
vertreten durch ihre Rechtsberater, die Herren Matthies und Olivier,
Zustellungsanschrift: Amtssitz der Hohen Behörde, Luxemburg, Place de Metz 2,
Antragsgegnerin,
wegen
Aussetzung des Vollzuges der mit der Klage im Hauptprozeß angefochtenen Entscheidung der Hohen Behörde Nr. 8/63 vom 30. April 1963,
erläßt
DER PRÄSIDENT
des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
folgende
VERFÜGUNG
TATBESTAND§
Die Antragstellerin hat am 4. Juni 1963 eine Anfechtungsklage gegen die Entscheidung Nr. 8/63 der Hohen Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom 30. April 1963 über die Zugehörigkeit der Société Rhénane d'Exploitation et de Manutention, Straßburg, zur Oberrheinischen Kohlenunion Bettag, Puton & Co., Mannheim, beim Gerichtshof eingereicht.
Mit ihrem am 9. August 1963 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangenen Antrag auf Aussetzung des Vollzuges begehrt die Antragstellerin, der Gerichtshof möge
die Aussetzung des Vollzuges der Entscheidung Nr. 8/63 der Hohen Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom 30. April 1963, (der Antragstellerin zugestellt am 4. Mai 1963 und veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 11. Mai 1963, bis zur Endentscheidung des Gerichtshofes über die Klage 67/63 anordnen,
die Kostenentscheidung dem Endurteil vorbehalten.
Die Beklagte hat ihre Stellungnahme zu diesem Antrag am 21. August 1963 eingereicht. Sie beantragt, den Antrag der Firma SOREMA auf Aussetzung des Vollzuges mit allen Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich der Kosten, abzulehnen.
Am 24. September 1963 haben die Parteien nach ordnungsgemäßer Ladung vor dem Präsidenten mündlich verhandelt.
GRÜNDE§
Ausweislich der Akten haben die Gesellschafter der Oberrheinischen Kohlenunion Bettag, Puton & Co., am 5. August 1963 durch schriftliche Stimmabgabe folgenden Beschluß gefaßt:
Die SOREMA scheidet gemäß Entscheidung der Hohen Behörde Nr. 8/63 vom 30. April 1963 zum 30. Juni 1963 aus der Oberrheinischen Kohlenunion Bettag, Puton & Co., aus.
Der Kapitalanteil der SOREMA in Höhe von DM900 000,— (eingezahlt die Hälfte) wird von den übrigen. Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Großhändleranteile übernommen. Ein Großhändleranteil des Kapitalanteils der SOREMA (110 Anteile) beträgt DM 8181,82 (davon ist die Hälfte = 4090,91 je Anteil einzuzahlen).
Dieser Beschluß stellt schon den Vollzug der Entscheidung Nr. 8/63 der Hohen Behörde vom 30. April 1963 dar.
Die Klägerin hat ihren Antrag auf Aussetzung des Vollzuges erst am 9. August 1963 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereicht, obwohl sie mit Schreiben der OKU vom 10. Juli 1963 verständigt worden war, daß der vorstehend wiedergegebene Beschluß gefaßt werden sollte.
Ihr Antrag ist daher verspätet.
Da der Antrag auf Aussetzung des Vollzuges von Anfang an gegenstandslos war, ist er für unzulässig zu erklären.
Aus diesen Gründen
hat
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES
auf Grund der Artikel 33 und 39 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,
auf Grund von Artikel 33 der Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,
auf Grund der Artikel 83, 84 und 86 der Verfahrensordnung
für Recht erkannt und verfügt:
1. Der Antrag ist unzulässig.
2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.