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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 19.03.1964 – C-67/63
ECLI:EU:C:1964:18
In dem Rechtsstreit
der Société Rhénane d'Exploitation et de Manutention SOREMA,
Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Straßburg, gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Romain Garnon, zugelassen in Straßburg,
Zustellungsbevollmächtigter: Huissier Nicolas Wennmacher in Luxemburg, Bd. Royal 7,
Klägerin,
gegen
die Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,
vertreten durch ihre Rechtsberater Dr. Heinrich Matthies und Gerard Olivier als Bevollmächtigte,
Zustellungsanschrift: Amtssitz der Hohen Behörde, Luxemburg, Place de Metz 2,
Beklagte,
wegen
Aufhebung der Entscheidung Nr. 8/63 der Hohen Behörde vom 30. April 1963 über die Zugehörigkeit der Société Rhénane d'Exploitation et de Manutention, Straßburg, zur Oberrheinischen Kohlenunion Bettag, Puton & Co., Mannheim,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung
des Präsidenten A. M. Donner,
der Kammerpräsidenten Ch. L. Hammes (Berichterstatter) und A. Trabucchi,
der Richter L. Delvaux, R. Rossi, R. Lecourt, W. Strauß,
Generalanwalt: K. Roemer,
Kanzler: A. Van Houtte,
folgendes
URTEIL§
I. Sachverhalt
Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
1. Bei Errichtung des gemeinsamen Marktes im Jahre 1953 lag der Gemeinschaftsverkauf von Brennstoffen der Bergwerksgesellschaften der Reviere Aachen, Ruhr, Saar und Lothringen in Süddeutschland fast ausschließlich in Händen der Oberrheinischen Kohlenunion Bettag, Puton & Co. (im folgenden OKU genannt).
2. Durch Verträge und Beschlüsse vom 16. April 1956 wurde die OKU in eine Organisation zum gemeinsamen Einkauf zum Absatz in Süddeutschland bestimmter Brennstoffe bei den oben genannten Zechengesellschaften umgewandelt, und mit diesem gemeinsamen Einkauf für Rechnung der Handelsunternehmen beauftragt, die ihr als Kommanditisten angeschlossen sind. Unter diesen Unternehmen befanden sich 15 Großhändler mit Sitz in Frankreich, die in der Société Rhénane d'Exploitation et de Manutention (im folgenden SOREMA genannt) zusammengeschlossen sind.
3. Mit Entscheidung Nr. 19/57 vom 26. Juli 1957 (Amtsblatt S. 352/57) genehmigte die Hohe Behörde die vorbezeichneten Vereinbarungen, soweit sich nicht aus anderen Bestimmungen dieser Entscheidung eine Ablehnung, Einschränkungen oder Auflagen ergaben.
Die Geltungsdauer der Entscheidung Nr. 19/57 war bis zum 31. März 1959 befristet. An diesem Tage sollte die Entscheidung außer Kraft treten.
Soweit sie die Teilnahme der in Anlage 2 der Entscheidung als Mitglieder der SOREMA namentlich aufgeführten Kohlengroßhändler zuließ, sollte die Entscheidung jedoch schon am 31. März 1958 außer Kraft treten, sofern nicht
die Hohe Behörde durch eine neue Entscheidung einen späteren Zeitpunkt festsetzen würde,
oder diese Händler am 31. März 1958 oder zu einem von der Hohen Behörde zu bestimmenden späteren Zeitpunkt die Voraussetzungen nachweisen würden, die im Gesellschaftsvertrag der OKU vom 16. April 1956 für die Aufnahme neuer Gesellschafter vorgesehen sind.
Diese Voraussetzungen sind in § 19 des Vertrages geregelt, der das Recht, der OKU beizutreten, auf diejenigen Kohlengroßhändler beschränkt, die die Voraussetzungen für die Zulassung zum unmittelbaren Bezug für den Absatz in Süddeutschland bestimmter Brennstoffe bei den Revieren Aachen, Ruhr, Saar oder Lothringen erfüllen.
Da die in Frankreich ansässigen und in der SOREMA zusammengeschlossenen Kohlengroßhändler diese Voraussetzungen für die Zulassung zum unmittelbaren Bezug nicht erfüllten, be willigte die Entscheidung Nr. 19/57 ihnen eine Ubergangsfrist, die es ihnen ermöglichen sollte, eine eigene Vertriebstätigkeit auf dem süddeutschen Markt zu entfalten, um auf diese Weise die Voraussetzungen zu schaffen, die nach den Absatzbedingungen der Bergwerksgesellschaften und der Verkaufsorganisationen ihre unmittelbare Belieferung als Großhändler erster Hand und damit auch die gleiche Behandlung wie die der in Süd deutschland ansässigen Großhändler rechtfertigen würden.
4. In der Erwägung, daß die eigene Verkaufstätigkeit in Süddeutschland, die zu entwickeln den in der SOREMA zusammengeschlossenen Händlern Gelegenheit gegeben werden sollte, durch die Maßnahmen verzögert worden war, die gemäß dem französisch-deutschen Saarvertrag vom 27. Oktober 1956 ergriffen werden mußten, schob die Hohe Behörde den Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung Nr. 19/57 hinsichtlich der Teilnahme dieser Händler an der OKU außer Kraft treten sollte, sofern diese Kohlengroßhändler zu diesem Zeitpunkt nicht die Voraussetzungen nachweisen, die in § 19 des Gesellschaftsvertrages vom 16. April 1956 für die Aufnahme neuer Gesellschafter in die OKU vorgesehen sind…, mit Entscheidung Nr. 4/58 vom 2. April 1958 (Amtsblatt der EGKS S. 169/58) als Übergangsmaßnahme bis zum 31. Juli 1958 hinaus.
5. Mit Schreiben vom 15. Juli 1958 (Amtsblatt S. 286/58) teilte die Hohe Behörde der SOREMA mit, das Verbleiben der von ihr vertretenen Unternehmen in der OKU sei mit den Grundsätzen unvereinbar, die für die Umgestaltung der OKU und ihre Genehmigung durch die Entscheidung Nr. 19/57 maßgebend waren, und sei nur ausnahmsweise und für einen einjährigen Übergangszeitraum genehmigt worden; es lägen keine Gründe vor, die es für die Zukunft rechtfertigen könnten.
Die SOREMA werde daher gebeten, bis spätestens 30. September 1958 die für ihr Ausscheiden aus der OKU erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
6. Nach dem 30. September 1958 bestand für die Teilnahme der in der SOREMA zusammengeschlossenen französischen Händler an der OKU keine Rechtsgrundlage, bis die Entscheidung Nr. 23/59 vom 25. März 1959 (Amtsblatt S. 420/59) erging, mit der die Hohe Behörde vor allem deswegen, weil die Nachweise über das Ausscheiden bestimmter Gesellschafter, unter anderen der in der SOREMA zusammengeschlossenen französischen Händler, noch nicht erbracht waren, die Geltungsdauer der Genehmigung des gemeinsamen Brennstoffeinkaufs durch die OKU, die durch die Entscheidung Nr. 19/57 bis zum 31. März 1959 befristet war, um zwei Monate verlängerte.
Im Entscheidungssatz dieser Entscheidung ist die Teilnahme der von der SOREMA vertretenen Händler an der OKU nicht besonders erwähnt.
7. Mit Entscheidung Nr. 31/59 vom 27. Mai 1959 (Amtsblatt S. 697/59) verlängerte die Hohe Behörde die Geltungsdauer der Entscheidung Nr. 19/57 erneut, und zwar bis zum 31. März 1962.
Die Entscheidung Nr. 31/59 stellte fest, daß die 15 in Frankreich ansässigen Kohlengroßhändler, die in Anlage 2 zur Entscheidung Nr. 19/57 als Gesellschafter der SOREMA aufgeführt sind, aus der OKU ausgeschlossen werden müßten, weil sie den Nachweis nicht erbracht hätten, daß sie die Voraussetzungen für den unmittelbaren Einkauf bei den Verkaufsorganisationen erfüllten. Sie genehmigte aber eine Ubergangsregelung, auf Grund deren der SOREMA selbst nunmehr die Teilnahme an der OKU bis zum 31. März 1960 gestattet wurde.
8. Mit Entscheidung Nr. 12/60 vom 18. Mai 1960 (Amtsblatt S. 813/60) verlängerte die Hohe Behörde die in der Entscheidung Nr. 31/59 bestimmte (am 31. März 1960 abgelaufene) Frist für die Teilnahme der SOREMA an der OKU bis zum 31. März 1962.
9. Mit Entscheidung Nr. 3/61 vom 8. Februar 1961 (Amtsblatt S. 413/61) änderte die Hohe Behörde die Handelsregelung der Ruhrkohlen-Verkaufsgesellschaften ab, und zwar insbesondere die Bedingungen, denen diese Gesellschaften die unmittelbare Belieferung von Kohlengroßhändlern unterwerfen durften.
Die Entscheidung bestimmte vor allem, daß abweichend von den allgemeinen Vorschriften, die einen Mindestabsatz von 6000 Tonnen vorsahen, als Ubergangsregelung die in Frankreich ansässigen Kohlengroßhändler zur unmittelbaren Belieferung zuzulassen waren, wenn sie im Kohlenwirtschaftsjahr 1960/1961 im gemeinsamen Markt mindestens 2500 Tonnen Steinkohle, Steinkohlenkoks oder Steinkohlenbriketts derjenigen Verkaufsgesellschaft abgesetzt hatten, bei der sie zugelassen wurden.
10. Mit Entscheidung Nr. 3/62 vom 28. März 1962 (Amtsblatt S. 873/62) verlängerte die Hohe Behörde die Genehmigung des gemeinsamen Einkaufs durch die OKU bis zum 31 Dezember 1967 und bestimmte, daß diese Genehmigung sich für eine Übergangszeit, deren Endtermin durch eine spätere Entscheidung festgesetzt werden sollte, auch auf die Teilnahme der SOREMA erstreckte.
Diese Entscheidung beruhte vornehmlich auf der Erwägung, daß die endgültige Regelung des unmittelbaren Zugangs zu den Ruhrkohlenverkaufsgesellschaften und ihre Auswirkung auf den französischen Kohlenhandel sich noch nicht übersehen ließen, was die weitere Zugehörigkeit der SOREMA zur OKU im Interesse der Verbesserung der Verteilung der Kohle und der Marktversorgung übergangsweise gerechtfertigt erscheinen lasse.
11. Mit ihrer Entscheidung Nr. 8/63 vom 30. April 1963 endlich, die der SOREMA am 4. Mai 1963 zugestellt und im Amtsblatt vom 11. Mai 1963 (S. 1441/63) veröffentlicht wurde, bestimmte die Hohe Behörde, daß die Genehmigung der Zugehörigkeit der SOREMA zur OKU am 30. Juni 1963 außer Kraft treten sollte.
Diese Entscheidung ist Gegenstand des Rechtsstreites. Sie erwähnt lediglich die Entscheidungen Nrn. 19/57 und 3/62. Sie enthält vornehmlich folgende Begründung:
Die Hohe Behörde hat durch Entscheidung Nr. 3/62 vom 28. März 1962 die Zugehörigkeit der Société Rhénane d'Exploitation et de Manutention, Straßburg (SOREMA), zur Oberrheinischen Kohlenunion Bettag, Puton & Co., Mannheim (Oberrheinische Kohlenunion), für eine Ubergangszeit genehmigt, deren Ende zu bestimmen sie sich vorbehalten hat.
Hierbei hat die Hohe Behörde sich von der Erwägung leiten lassen, daß die der SOREMA angeschlossenen und teilweise über den Oberrhein versorgten französischen Kohlengroßhändler die Voraussetzungen für ihre Zulassung zum unmittelbaren Bezug bei den Ruhrkohlenverkaufsgesellschaften erst infolge einer am 1. April 1961 in Kraft getretenen Ubergangsregelung erfüllen konnten, und daß ein Jahr für die Entfaltung einer entsprechenden Handelstätigkeit nicht ausreichte.
Die Hohe Behörde stellt nunmehr fest, daß ein weiteres Jahr hierfür genügenden Spielraum gewährt hat und daß vom 1. Juli 1963 ab die Voraussetzungen für eine kollektive Zugehörigkeit französischer Großhändler zur Oberrheinischen Kohlenunion nicht mehr bestehen.
12. Am 4. Juni 1963 hat die SOREMA ihre Anfechtungsklage gegen die Entscheidung Nr. 8/63 der Hohen Behörde bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereicht.
II. Anträge der Parteien
Die Klägerin beantragt, der Gerichtshof möge
die angefochtene Entscheidung aufheben;
der Hohen Behörde die Kosten des Verfahrens auferlegen.
Die Beklagte beantragt, der Gerichtshof möge
die Klage abweisen, und zwar als unzulässig, da die Klägerin weder als Unternehmen noch als Unternehmensverband im Sinne des Vertrages angesehen werden könne, jedenfalls aber als unbegründet;
der Klägerin die Kosten des Verfahrens auferlegen.
III. Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
A — ZUR ZULÄSSIGKEIT
Die Beklagte zieht aus dem Vorbringen der Klägerin, daß diese nur als Treuhänderin ihrer Gesellschafter an der OKU teilnehme und kein Unternehmen sei, das gewerbsmäßig eine Vertriebstätigkeit ausübt, den Schluß, daß die Klägerin für eine Nichtigkeitsklage gegen die angefochtene Entscheidung nicht parteifähig sei.
Die Klägerin entgegnet, für die Parteifähigkeit sei nicht die wahre Rechtsnatur des Klägers maßgebend, sondern die ihm von der Hohen Behörde zuerkannte.
Wer von einer anderen Ansicht ausgehe, gestehe der Hohen Behörde die Befugnis zu, sich willkürlich zum Richter über den Geltungsbereich des Vertrages aufzuwerfen.
Wenn die Hohe Behörde nach Artikel 65 eine Entscheidung gegen eine von ihr als Unternehmen angesehene Person erlasse, so sei diese Person berechtigt, den Gerichtshof anzurufen, der an Hand der in Artikel 80 des Vertrages enthaltenen Bestimmung des Unternehmensbegriffes die Anwendbarkeit von Artikel 65 auf den Kläger nachzuprüfen habe.
Die Beklagte erwidert, nach den Artikeln 33 und 80 seien, abgesehen von den im Vertrag geregelten Ausnahmefällen, für Anfechtungsklagen gegen Entscheidungen nur Unternehmen parteifähig, die den in Artikel 80 aufgestellten Kriterien objektiv entsprächen. Diese Auffassung führe keineswegs dazu, daß die Hohe Behörde selbst zum Richter über den Geltungsbereich des Vertrages werde: die Hohe Behörde müsse vielmehr einerseits die Konsequenzen aus der Abweisung der Klage als unzulässig ziehen, andererseits gegebenenfalls den durch einen Amtsfehler verursachten Schaden wiedergutmachen.
Die Klägerin hält an ihrer Auffassung, daß sie parteifähig sei, auch aus dem Grunde fest, weil sie jedenfalls ein Unternehmensverband im Sinne des Vertrages sei; sie bestehe ausschließ-: lich aus Kohlengroßhändlern und sei ein rechtlicher Zusammenschluß natürlicher und juristischer Personen, dessen Existenz von der seiner Mitglieder verschieden sei. Ihre Klage sei zulässig, da sie die Interessen ihrer Gesellschafter wahrnehme, die als Kohlengroßhändler den Vorschriften des Artikels 65 unterworfen seien. Nach ihrer Satzung obliege es der Klägerin, unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle oder Verwaltung von Beteiligungen aller Art zu übernehmen, soweit dies der Erreichung ihres Gesellschaftszweckes dient, soweit es also die mit der Behandlung, der Lagerung, dem Transport oder dem Vertrieb fester Brennstoffe oder, anderer Massengüter im Einzugsgebiet des Oberrheins und in benachbarten Gebieten zusammenhängenden Geschäfte fördert.
Die Beklagte hält diesen Hinweis auf die Satzung nicht für ausreichend, um die Klägerin als Unternehmensverband auszuweisen. Sie will aber nicht bestreiten, daß die Klägerin in vorliegender Sache die gemeinsamen Interessen der ihr angeschlossenen Händler wahrgenommen hat.
Unter diesen Umständen sei die zu entscheidende Frage die, ob es für die Zulässigkeit der Klage vor allem auf die vom Kläger tatsächlich ausgeübte Tätigkeit ankomme. Die Entscheidung hierüber stelle die Beklagte ins Ermessen des Gerichtshofes.
B — ZUR HAUPTSACHE
Die Klägerin macht fünf Rügen geltend, die sie in ganz allgemeiner Form und ohne nähere Angaben als Verletzung wesentlicher Formvorschriften, als offensichtliche Verkennung der Bestimmungen des Vertrages und der bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnormen und als Ermessensmißbrauch qualifiziert.
Die Beklagte bemerkt, keines der Angriffsmittel der Klage richte sich gegen den eigentlichen Gegenstand der angefochtenen Entscheidung, nämlich die Festsetzung eines Endtermins für die durch die Entscheidung Nr. 19/57 getroffene und durch die Entscheidung Nr. 3/62 letztmals verlängerte Übergangsregelung.
Erste Rüge: Verletzung von Artikel 80
Die Klägerin meint, die angefochtene Entscheidung verletze Artikel 80 des Vertrages: die Klägerin übe nicht gewerbsmäßig eine Vertriebstätigkeit auf dem Gebiet der Kohle aus und sei daher kein Unternehmen im Sinne von Artikel 80; deshalb sei auch das in Artikel 65 enthaltene Verbot auf sie als bloße Beauftragte nicht anwendbar.
Ihre Satzung berechtige sie zwar ohne Zweifel zu Vertriebsgeschäften. Artikel 80 stelle aber auf die tatsächlichen Verhältnisse ab: das Unternehmen müsse gewerbsmäßig eine Vertriebstätigkeit ausüben, nicht bloß die Möglichkeit dazu haben.
Die Beklagte könne daher der Klägerin nicht verbieten, die Interessen ihrer Gesellschafter, die Kommanditisten der OKU seien, kollektiv zu vertreten.
Die Beklagte erwidert, wenn die Auffassung der Klägerin zutreffe, sei ihre Klage unzulässig. Wenn dagegen, wie es nach ihrer Satzung den Anschein habe, angenommen werden könne, daß sie eine Vertriebstätigkeit ausübe, so sei ihrer Rüge der Boden entzogen.
Wenn endlich die Klägerin, wie sie selbst behauptet, die Interessen ihrer Gesellschafter wahrnehme, so handle sie für Unternehmen, die ihrerseits den Vorschriften von Artikel 65 unterlägen.
Der Zweck des Artikels 65 bestehe aber darin, alle mit der — selbst nur finanziellen — Beteiligung an einer juristischen Person verbundenen wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen zu verbieten.
Der SOREMA die Teilnahme an der OKU verbieten, heiße den in der SOREMA zusammengeschlossenen Händlern die Teilnahme an den Vereinbarungen der in Süddeutschland tätigen Händler über ihren gemeinsamen Einkauf verbieten, da diese Vereinbarungen durch die OKU verwirklicht würden, die Mitglieder der SOREMA aber den Beitrittsbedingungen des Gesellschaftsvertrages der OKU nicht genügten.
Zweite Rüge: Fehlerhafter Widerruf
Die Klägerin meint, die angefochtene Entscheidung widerrufe eine schon erteilte Genehmigung, beachte aber die Voraussetzungen des Artikels 65 § 2 Absatz 4 nicht.
a) Die grundlegende Entscheidung Nr. 19/57 könne nur als eine Genehmigungsentscheidung angesehen werden, die anerkenne, daß die Teilnahme der SOREMA oder ihrer Gesellschafter an der OKU mit dem Vertrag vereinbar sei.
Denn die Hohe Behörde habe nicht das Recht, für die Rückgängigmachung vertragswidriger Vereinbarungen und Praktiken Fristen zu bewilligen; solche Vereinbarungen und Praktiken müßten mit sofortiger Wirkung beseitigt werden.
Da die Entscheidung Nr. 19/57 also nicht in dem Sinne ausgelegt werden könne, daß sie die Rückgängigmachung innerhalb einer Frist anordne, könne sie nur eine Genehmigungsentscheidung unter bestimmten Bedingungen und für begrenzte Zeit sein.
Diese Auslegung wird nach Ansicht der Klägerin durch die späteren Entscheidungen bestätigt:
b) Die Entscheidung Nr. 19/57 und die angefochtene Entscheidung (Nr. 8/63) hätten außerdem nicht den gleichen Gegenstand und seien auch nicht den gleichen Besorgnissen entsprungen.
Die Entscheidung Nr. 19/57 lasse die individuelle Teilnahme der in Frankreich ansässigen Kohlengroßhändler an der OKU zu, die Entscheidung Nr. 8/63 widerrufe die Genehmigung der kollektiven Teilnahme der SOREMA an der OKU.
Die Verschiedenheit des Gegenstandes werde dadurch erhärtet, daß die Entscheidung Nr. 19/57 den gemeinsamen Brennstoffeinkauf bei den vier Revieren Aachen, Ruhr, Saar und Lothringen betreffe, während die Entscheidung Nr. 8/63 sich nur auf Vereinbarungen über den unmittelbaren Bezug bei den Ruhrkohlenverkaufsgesellschaften beziehe.
c) Schließlich stelle die angefochtene Entscheidung auch nicht die in der Entscheidung Nr. 3/62 angekündigte spätere Entscheidung dar: sie widerrufe die früher erteilte Genehmigung, ohne daß die Dauer der Übergangszeit vorher bestimmt worden wäre.
d) Die angefochtene Entscheidung hätte daher angeben müssen, inwiefern infolge veränderter Umstände die kollektive Teilnahme der französischen Kohlengroßhändler an der OKU über die SOREMA als Mittelsperson nicht mehr den in der Genehmigung vorgesehenen Voraussetzungen entsprechen solle, oder in welcher Hinsicht die tatsächlichen Folgen dieser Vereinbarung oder ihrer Anwendung zu den für ihre Genehmigung geforderten Bedingungen im Widerspruch stehen sollten (Artikel 65 § 2 Absatz 4).
Dieses Tatbestandsmerkmal sei offensichtlich nicht gegeben, denn die Beklagte suche a posteriori Bedingungen geltend zu machen, die sie der Klägerin nicht auferlegt habe.
Die Beklagte hält dem Vorbringen der Klägerin im wesentlichen folgendes entgegen:
a) Sie habe ursprünglich § 12 des Abkommens über die Übergangsbestimmungen angewandt, der die Festsetzung von Fristen für die Bereinigung dem Artikel 65 widersprechender Sachverhalte ausdrücklich vorsehe.
Im übrigen trage die streng wortlautgetreue Auslegung, mit der die Klägerin dem Fall gerecht zu werden suche, weder den Bedürfnissen der Wirtschaftswirklichkeit noch dem Vertrag Rechnung, dessen Artikel 2 Absatz 2 vorschreibt, in fortschreitender Entwicklung die Voraussetzungen zu schaffen, die von sich aus die rationellste Verteilung der Erzeugung auf dem höchsten Leistungsstande sichern. Daher könne den Ausführungen nicht gefolgt werden, mit denen die Klägerin zu beweisen sucht, daß die Entscheidung Nr. 19/57 die Teilnahme der SOREMA oder ihrer Gesellschafter an der OKU als mit dem Vertrag vereinbar anerkannt habe, indem sie sie genehmigte.
Auf jeden Fall seien die der angefochtenen Entscheidung vorangegangenen Entscheidungen, gegen die innerhalb der Klagefrist keine Klage erhoben worden sei, mit dem ihnen von der Hohen Behörde gegebenen Inhalt und Wortlaut voll gültig geblieben.
Tatsächlich gehe die Klägerin übrigens von einem völlig falschen Ausgangspunkt aus: es habe sich stets um eine Ubergangsregelung von begrenzter Dauer gehandelt.
Die der SOREMA angeschlossenen französischen Händler erfüllten die Voraussetzungen für die Teilnahme an der OKU nicht. Die Hohe Behörde habe es indessen als zulässig angesehen, ihnen die Frist zuzugestehen, die sie benötigten, um in Süddeutschland die Handelstätigkeit entfalten zu können, die den für diese Teilnahme erforderlichen Voraussetzungen genügt hätte.
Der Wortlaut der Entscheidung Nr. 19/57 und der späteren Entscheidungen beweise, daß es sich immer um nur übergangsweise erteilte Genehmigungen gehandelt habe.
b) Die Entscheidung Nr. 19/57 und die angefochtene Entscheidung (Nr. 8/63) seien gemeinsam zu betrachten, da sie unmittelbar miteinander im Zusammenhang stünden.
Die Beklagte habe dadurch, daß sie im Jahre 1959 statt der unmittelbaren Teilnahme der französischen Händler an der OKU die Teilnahme der SOREMA genehmigte, den Übergangscharakter der Regelung, deren Daseinsgrund und Bedeutung sich nicht geändert hätten, noch betonen wollen; es habe keine Unterbrechung der Kontinuität zwischen der Entscheidung Nr. 19/57 und der angefochtenen Entscheidung zur Folge gehabt, daß die SOREMA selbst an die Stelle ihrer Gesellschafter getreten sei.
Auch die Genehmigung des Beitritts der SOREMA sei ihrem Wesen nach eine Ubergangsregelung gewesen.
Die Ansicht, die angefochtene Entscheidung betreffe nur den gemeinsamen Einkauf von Ruhrkohle, beruhe auf einem völligen Mißverständnis der über die OKU ergangenen Entscheidungen und insbesondere der angefochtenen Entscheidung.
Die Tätigkeit der OKU betreff e den gemeinsamen Einkauf in den vier Revieren Aachen, Ruhr, Saar und Lothringen; da es aber die Handelsregelung des Ruhrkohlenverkaufs gewesen sei, die es den der SOREMA angeschlossenen französischen Händlern während mehrerer Jahre erschwert habe, für den Absatz in Süddeutschland bestimmte Kohle unmittelbar zu beziehen, weise die angefochtene Entscheidung nur auf diese Schwierigkeiten hin.
c) Die angefochtene Entscheidung sei sehr wohl die in der Entscheidung Nr. 3/62 angekündigte spätere Entscheidung, mit der das Ende der Übergangszeit festgesetzt werden sollte.
Die angefochtene Entscheidung besage in ihrem Tenor klar, daß sie das Ende der durch die Entscheidung Nr. 3/62 eröffneten neuen Übergangszeit auf den 30. Juni 1963 festsetze.
Die Hohe Behörde habe das Ende der Übergangszeit deswegen nicht in der Entscheidung Nr. 3/62 selbst festgesetzt, weil sie der Auffassung gewesen sei, noch nicht alle Umstände zu kennen, auf die es bei der Bemessung dieser Frist ankam. Logischerweise müßten daher die zur Rechtfertigung des gewählten Endtermins der Übergangszeit notwendigen Angaben in der späteren Entscheidung gesucht werden, die in der Entscheidung Nr. 3/62 angekündigt worden sei, also in der angefochtenen Entscheidung.
d) Die Beklagte gelangt zu dem Ergebnis, daß die Auffassung der Klägerin, die angefochtene Entscheidung enthalte einen fehlerhaften Widerruf einer früher erteilten Genehmigung, unzutreffend ist.
Dritte Rüge: Nachträgliche Hinzufügung einer zusätzlichen Genehmigungsbedingung
Die Klägerin meint, die angefochtene Entscheidung stelle rückwirkend eine zusätzliche, in der Entscheidung Nr. 3/62 nicht vorgesehene Genehmigungsbedingung auf.
Die Entscheidung Nr. 3/62 habe die übergangsweise Teilnahme der SOREMA mit der Begründung genehmigt, sie widerspreche dem Vertrag nicht und liege im Interesse einer Verbesserung der Verteilung der Kohle und der Marktversorgung.
Die angefochtene Entscheidung habe daher den Widerruf dieser Genehmigung nicht mit der Feststellung begründen können, daß die französischen Kohlengroßhändler es nicht verstanden hätten, innerhalb der ihnen bewilligten Frist eine den neuen Voraussetzungen für den unmittelbaren Bezug bei den Ruhrkohlenverkaufsgesellschaften entsprechende Handelstätigkeit zu entfalten.
Die Beklagte erwidert, die Klägerin gehe in jeder Hinsicht von falschen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen aus. Die angefochtene Entscheidung enthalte keinen Widerruf einer früheren Genehmigung. Sie stelle auch nicht fest, daß eine Genehmigungsvoraussetzung nicht erfüllt sei.
Der Wortlaut der Entscheidung Nr. 19/57 besage ausdrücklich, daß die erteilte Genehmigung den gemeinsamen Einkauf von zum Wiederverkauf in Süddeutschland bestimmten Brennstoffen bei den Bergwerksgesellschaften der Reviere Aachen, Ruhr, Saar und Lothringen oder bei ihren Verkaufsorganisationen betreffe.
Die Entscheidung Nr. 19/57 sei durch das Bestreben gerechtfertigt, den der SOREMA angeschlossenen Händlern die Möglichkeit zu geben, die Voraussetzungen für den unmittelbaren Zugang zu den Ruhrkohlenverkaufsgesellschaften zu erfüllen. Dem gleichen Bemühen seien auch die folgenden Entscheidungen entsprungen, mit denen die Geltungsdauer der Übergangsregelung verlängert worden sei. Von diesem Zugang habe auch nach Beseitigung der Verkaufszonen die wirksame Entfaltung einer Handelstätigkeit immer abgehangen.
Was die Klägerin als durch die angefochtene Entscheidung nachträglich hinzugefügte Bedingung bezeichne, sei also recht eigentlich der Gegenstand der Vereinbarung; daher sei nicht zu verstehen, wie die Klägerin auf ihrer Behauptung beharren könne, die Entscheidung sei auf eine neue, in den früheren Entscheidungen nicht enthaltene Begründung gestützt.
Vierte Rüge: Fehlen der Begründung für die Feststellung einer Wettbewerbsbeschränkung
Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe in der Entscheidung Nr. 8/63 die Feststellung, daß die Teilnahme der SOREMA den normalen Wettbewerb einschränke oder verfälsche, nicht treffen dürfen, ohne die Umstände ausdrücklich anzugeben, in denen sie diese Einschränkung oder Verfälschung erblickte; denn sie habe in der Entscheidung Nr. 3/62 erklärt, sie könne die endgültige Gestaltung der Handelsregelung des unmittelbaren Zugangs zu den Ruhrkohlenverkaufsgesellschaften und ihre Auswirkung auf den französischen Kohlenhandel noch nicht genau übersehen.
Da die Begründung der angefochtenen Entscheidung diese Angaben nicht enthalte, sei sie unzureichend.
Die Beklagte entgegnet, die angefochtene Entscheidung habe nur den einen Gegenstand, den Endtermin der Übergangszeit festzusetzen, die durch die früheren Entscheidungen, insbesondere die Entscheidung Nr. 19/57, bewilligt gewesen sei. Sie habe daher die Feststellung, von der die Klägerin spreche, weder zu treffen noch zu begründen brauchen.
Die Rüge, die Teilnahme an der OKU falle nicht unter die Vorschriften von Artikel 65 § 1 des Vertrages, sei verspätet und gegen die angefochtene Entscheidung nicht zulässig.
Sie sei auch unbegründet: die Entscheidung Nr. 8/63 könne nur im Zusammenhang mit der Entscheidung Nr. 19/57 betrachtet werden; diese letztere stelle aber fest, daß Vereinbarungen zwischen Kohlengroßhändlern über einen gemeinsamen Einkauf unter das Verbot des Artikels 65 fallen.
Fünfte Rüge: Teilnahme der SOREMA an der OKU keine Wettbewerbsbeschränkung
Die Klägerin macht geltend, die kollektive Teilnahme der französischen Kohlengroßhändler an der OKU über die SOREMA, also eine Gesellschaft, die selbst keine Vertriebstätigkeit ausübe, als Mittelsperson beschränke oder verfälsche den normalen Wettbewerb nicht.
Die Wettbewerbslage im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung sei auf die Zeit vor der Teilnahme der SOREMA an der OKU zurückgegangen. Mit der Gründung der SOREMA im Jahre 1946 hätten sich die französischen Kohlengroßhändler an die damalige Lage angepaßt; diese Gründung könne daher nicht die Ursache einer Beschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs sein.
Die SOREMA beschränke ihre Tätigkeit in der OKU übrigens auf die finanzielle Verwaltung der Geschäftsanteile ihrer Mitglieder. Die Beteiligung an der SOREMA sei nicht obligatorisch. Der normale Wettbewerb zwischen den französischen Händlern könne also nicht verfälscht werden.
Da die der SOREMA angeschlossenen Händler tatsächlich in Süddeutschland keine Handelstätigkeit ausübten, könne die Teilnahme der SOREMA an der OKU auch den freien Wettbewerb nicht beeinträchtigen.
Die Beklagte hält dem entgegen, es seien die Verhältnisse aller an den Vereinbarungen und ihrer Durchführung beteiligten französischen und deutschen Händler ins Auge zu fassen.
Unter dem Gesichtspunkt von Artikel 65 § 1 sei es unerheblich, ob die Teilnahme der französischen Großhändler an den Beschlüssen der OKU durch individuellen Beitritt oder über eine Organisation vor sich gehe, deren Aufgabe es ist, die Interessen dieser Händler zu vertreten; in beiden Fällen sei eine Beteiligung an Vereinbarungen, Beschlüssen oder Praktiken im Sinne von Artikel 65 des Vertrages gegeben. Jede andere Lösung würde es gestatten, das in Artikel 65 aufgestellte Verbot mit Leichtigkeit zu umgehen, und darauf hinauslaufen, dieses Verbot seines Inhalts zu berauben.
Die Behauptung, die Klägerin verwalte nur die OKU-Geschäftsanteile ihrer Gesellschafter als Beauftragte, stehe zur Satzung der Klägerin im Widerspruch: die Klägerin sei ein Verband von Kohlengroßhändlern, die auf dem Wasserwege Kohle nach Frankreich einführen. Die Gesellschafter der Klägerin seien also als Nachfrager Wettbewerber der übrigen OKU-Gesellschafter. Jede Beteiligung der SOREMA an der OKU, also jede Teilnahme der in der SOREMA zusammengeschlossenen Unternehmen, an den Vereinbarungen, welche die Mitglieder der OKU über einen gemeinsamen Einkauf abgeschlossen haben, beschränke daher den Wettbewerb zwischen allen beteiligten Großhändlern und falle unter das in Artikel 65 § 1 des Vertrages aufgestellte Verbot.
Endlich seien diese Vereinbarungen auf den gemeinsamen Brennstoffeinkauf zum Wiederverkauf in Süddeutschland beschränkt. Der Anspruch der SOREMA auf Teilnahme an diesen Vereinbarungen sei mit Artikel 65 unvereinbar, weil die von ihr vertretenen Händler in Süddeutschland keine Handelstätigkeit ausübten.
IV. Verfahren
Das Verfahren ist ordnungsmäßig verlaufen.
Ein Antrag auf Aussetzung des Vollzuges, den die Klägerin am 9. August 1963 gestellt hat, ist durch Verfügung des Präsidenten des Gerichtshofes vom 24. September als verspätet und daher unzulässig abgewiesen worden. Diese Verfügung hat die Kosten des Verfahrens wegen Aussetzung des Vollzuges dem Endurteil vorbehalten.
Der Gerichtshof hat nach Bericht des Berichterstatters und Anhörung des Generalanwalts entschieden, daß keine Beweisaufnahme erforderlich sei.
Die Beklagte hat jedoch auf Verlangen des Gerichtshofes verschiedene Urkunden zu den Akten gegeben.
Die mündliche Verhandlung hat in der öffentlichen Sitzung vom 15. Januar 1964 stattgefunden.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 28. Januar 1964 vorgetragen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§
I. Zur Zulässigkeit
Die Klägerin stützt ihre Klage unter anderem darauf, daß sie kein Unternehmen im Sinne von Artikel 80 sei und nicht unter die Vorschriften von Artikel 65 des Vertrages falle, weil sie weder eine Produktionstätigkeit noch gewerbsmäßig eine Vertriebstätigkeit ausübe. Dieses Vorbringen macht sich die Beklagte zu eigen, um daraus herzuleiten, daß die Klägerin nicht zu den klageberechtigten Personen gehöre und daß infolgedessen ihre Klage nach Artikel 33 Absatz 2 des Vertrages unzulässig sei.
Auf diese prozeßhindernde Einrede kann sich die Beklagte nicht berufen. Sie hat eine die Klägerin betreffende Entscheidung erlassen. Damit hat sie die Klägerin als Unternehmen oder Unternehmensverband behandelt.
Nach Artikel 33 sind zur Erhebung von Anfechtungsklagen gegen Entscheidungen und Empfehlungen der Hohen Behörde einerseits die Mitgliedstaaten und der Rat, andererseits Unternehmen im Sinne von Artikel 80 und Unternehmensverbände im Sinne von Artikel 48 des Vertrages berechtigt.
Die Klägerin kann nach Artikel 2 Absatz 2 ihrer Satzung unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle der Verwaltung von Organisationen, Verbänden oder Beteiligungen aller Art übernehmen, soweit dies der Erreichung ihres Gesellschaftszweckes dient, soweit es also die mit der Behandlung, der Lagerung, dem Transport oder dem Vertrieb fester Brennstoffe oder anderer Massengüter im Einzugsgebiet des Oberrheins und in benachbarten Gebieten … zusammenhängenden Geschäfte fördert.
Die in der SOREMA zusammengeschlossenen Kohlenhandelsunternehmen sind juristische Personen, deren Gesellschaftszweck den gewerbsmäßigen Handel mit Kohlen einschließt; sie sind daher nach Artikel 80 Unternehmen im Sinne von Artikel 65. Somit ist die Klägerin ein Unternehmensverband im Sinne von Artikel 48 des Vertrages, soweit sie ihre Mitglieder vertritt und zusammenschließt, um ihre Interessen gerade auf diesem Gebiet zu fördern. In dieser Eigenschaft ist sie nach Artikel 33 des Vertrages zur Erhebung einer Klage gegen die angefochtene Entscheidung berechtigt.
Die prozeßhindernde Einrede greift daher nicht durch.
Weitere Einwendungen sind gegen die Zulässigkeit der Klage nicht erhoben. Sie ist auch von Amts wegen nicht zu beanstanden.
II. Zur Begründetheit
A — ZUR ERSTEN RÜGE
Die Klägerin rügt, die angefochtene Entscheidung verletze insofern den Vertrag, als sie das in Artikel 65 ausgesprochene Verbot gewisser Vereinbarungen auf sie anwende; dieses Verbot könne für die Klägerin nicht gelten, weil sie kein Unternehmen im Sinne von Artikel 80 sei.
Die Klägerin ist jedoch ein Unternehmensverband. Die ihr angeschlossenen Unternehmen sind den Vorschriften des Artikels 65 unterworfen.
Artikel 65 untersagt ganz allgemein alle Vereinbarungen, Beschlüsse und Praktiken, die darauf abzielen, den normalen Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen. Er gilt daher auch für Verbände, soweit deren eigene Tätigkeit oder die der in ihnen zusammengeschlossenen Unternehmen die Folgen, die er unterbinden will, zu zeitigen geeignet ist. Diese Feststellung wird durch Artikel 48 bestätigt: er gestattet den Verbänden jede Tätigkeit, die zu den Bestimmungen des Vertrages nicht im Widerspruch steht. Die gegenteilige Auslegung würde Artikel 65 jede praktische Bedeutung nehmen.
Als Unternehmensverband ist die Klägerin also den Vorschriften von Artikel 65 unterworfen.
Die erste Rüge ist somit nicht begründet.
B — ZUR ZWEITEN ROGE
Die Klägerin vertritt die Ansicht, die angefochtene Entscheidung enthalte einen Widerruf einer früher erteilten Genehmigung, der die nach Artikel 65 § 2 Absatz 4 erforderlichen Voraussetzungen nicht erfülle und deswegen fehlerhaft sei.
Es ist zu prüfen, ob der Klägerin eine solche Genehmigung erteilt worden war.
Die Entscheidung Nr. 19/57 vom 26. Juli 1957 genehmigte den gemeinsamen Einkauf von Brennstoffen durch die in Süddeutschland tätigen Kohlengroßhändler und regelte die Voraussetzungen für die Beteiligung an der OKU, der dieser gemeinsame Einkauf übertragen wurde; sie enthielt die Feststellung, daß die in der SOREMA zusammengeschlossenen französischen Händler diese Voraussetzungen nicht erfüllten. Demgemäß schloß sie diese Händler grundsätzlich aus der OKU aus, setzte ihnen aber eine Übergangsfrist, die es ihnen gestatten sollte, in Süddeutschland Fuß zu fassen und die Zulassung zum unmittelbaren Bezug bei den Verkaufsgesellschaften zu erreichen.
Die Entscheidung Nr. 19/57 läßt sich also nicht als Genehmigung der Teilnahme der in der SOREMA zusammengeschlossenen französischen Händler an der genehmigten Vereinbarung auslegen.
In ihrer Entscheidung Nr. 31/59 vom 27. Mai 1959 stellte die Hohe Behörde fest, die in Frankreich ansässigen Großhändler hätten die Voraussetzungen für die Teilnahme an der OKU nicht nachgewiesen, daher [müsse] … die Teilnahme dieser Händler von der Genehmigung ausgenommen werden.
Außerdem enthielt diese Entscheidung aber die Feststellung: Dagegen bestehen keine Bedenken gegen eine Ubergangsregelung, auf Grund deren der Société Rhénane d'Exploitation et de Manutention (SOREMA) s. à r. l., Straßburg, die die Interessen der teilweise auch über den Oberrhein versorgten französischen Händler wahrnimmt, bis zur Beendigung des Kohlenwirtschaftsjahres 1959/60 die Teilnahme an der Oberrheinischen Kohlenunion gestattet wird. Demgemäß bestimmte diese Entscheidung Nr. 31/59 in ihrem Artikel 2 Absatz 2: Die Genehmigung erstreckt sich auf die Teilnahme der Société Rhénane d'Exploitation et de Manutention (SOREMA) s. à r. 1., Straßburg, jedoch nur bis zum 31. März 1960. Die Entscheidung führte damit insofern zu einer Änderung in der Zusammensetzung der OKU, als die in Anhang II der Entscheidung Nr. 19/57 aufgeführten, in Frankreich ansässigen Großhändler ausgeschlossen wurden und die Klägerin als Kommanditistin eintrat.
Auf diese Änderung hin wurde am 29. Juli 1959, also zwei Monate nach Veröffentlichung der Entscheidung Nr. 31/59, § 3 des Gesellschaftsvertrages der OKU dahin geändert, daß die SOREMA an Stelle der 15 französischen Großhändler als Kommanditistin beitrat.
Anders als die Entscheidung Nr. 19/57 befristete die Entscheidung Nr. 31/59 außerdem die Verpflichtung der französischen Händler zum Ausscheiden aus der OKU nicht mehr, sondern genehmigte für eine begrenzte Zeit die Teilnahme der SOREMA an dieser Gesellschaft.
Die Entscheidung Nr. 12/60 vom 18. Mai 1960 änderte die Entscheidung Nr. 31/59 insofern, als sie den Endtermin vom31. März 1960, durch den die Genehmigung zur Beteiligung der SOREMA an der OKU befristet war, aufhob. Diese Entscheidung beruhte auf folgenden Gründen:
Die Hohe Behörde hat durch die Entscheidung Nr. 31/59 vom 27. Mai 1959 die Teilnahme der Société Rhénane d'Exploitation et de Manutention (SOREMA) s. à r. 1. an der Oberrheinischen Kohlenunion (OKU) bis zum 31. März 1960 genehmigt. Die SOREMA hat im Einverständnis mit der Oberrheinischen Kohlenunion beantragt, die Genehmigung ihrer Teilnahme an dieser Union bis zum 31. März 1962 zu verlängern.
Die in der Entscheidung Nr. 31/59 vorgesehene Verbindung zwischen der Oberrheinischen Kohlenunion und den der SOREMA angehörenden, teilweise über den Oberrhein versorgten, französischen Händlern sollte bis zu einer Besserung der Marktlage aufrechterhalten werden. Daher wurde eine Ubergangsregelung zunächst bis zum 31. März 1960 getroffen. Nach der bisherigen Marktentwicklung bestehen die Gründe für diese Ubergangsregelung fort. Sie kann daher verlängert werden, und zwar bis zum 31. März 1962. Zu diesem Zeitpunkt läuft die der Oberrheinischen Kohlenunion erteilte Genehmigung ab, so daß dann eine Prüfung der Marktverhältnisse und eine Anpassung der Handelsorganisation einheitlich vorgenommen werden kann, wobei die SOREMA auf Grund der in der Zwischenzeit gesammelten Erfahrungen darzulegen haben wird, ob und inwieweit ihre Zugehörigkeit zur OKU zu einer merklichen Verbesserung der Verteilung beiträgt.
Die Entscheidungen Nrn. 31/59 und 12/60 änderten also, was die SOREMA angeht, die Entscheidung Nr. 19/57 sowohl dem Gegenstand wie der Begründung nach.
Die Entscheidung Nr. 3/62 vom 28. März 1962 erneuerte die Genehmigung zur Teilnahme der SOREMA an der OKU für eine Übergangszeit, deren Ende die Hohe Behörde durch eine spätere Entscheidung festsetzen wird. Diese Entscheidung stellte zwar einerseits fest, die Hinderungsgründe für die unmittelbare Beteiligung der der SOREMA angeschlossenen Händler an der OKU, nämlich die aus verschiedenen Gründen ausgeschlossenen Bezugsmöglichkeiten für Ruhrkohle, seien im Laufe des Jahres 1961 infolge einer Übergangsregelung für den unmittelbaren Zugang zu den Ruhrkohlenverkaufsgesellschaften weggefallen; andererseits führte sie jedoch aus: Die endgültige Gestaltung dieser Handelsregelung und ihre Auswirkung auf den französischen Kohlenhandel lassen sich gegenwärtig noch nicht übersehen. Aus diesen Gründen hält die Hohe Behörde die weitere Zugehörigkeit der SOREMA zur Oberrheinischen Kohlenunion im Interesse einer Verbesserung der Verteilung der Kohle und der Marktversorgung übergangsweise für gerechtfertigt.
Diesen Feststellungen ist zu entnehmen, daß die Hohe Behörde mit der Entscheidung Nr. 31/59 einen neuen Abschnitt der Beziehungen zwischen der SOREMA und der OKU eingeleitet hat. In dieser und den folgenden Entscheidungen hat sie sich nicht mehr darauf beschränkt, die Frist zu verlängern, die den in der SOREMA zusammengeschlossenen Händlern für ihren Austritt aus der OKU gesetzt war; sie hat vielmehr zu bestimmten Bedingungen und für begrenzte Zeit die Teilnahme der SOREMA selbst an dieser Gesellschaft genehmigt.
Nur diese Auslegung entspricht dem Vertrag. Denn die Hohe Behörde war zwar während der Übergangszeit nach § 12 des Abkommens über die Übergangsbestimmungen befugt, wie in der Entscheidung Nr. 19/57 geschehen, eine Frist zu bestimmen, bei deren Ablauf das Verbot, an der OKU teilzunehmen, für die französischen Händler wirksam werden sollte. Nach Ablauf der Übergangszeit stand ihr diese Möglichkeit aber nicht mehr offen.
Da sie bis dahin nicht für die Beendigung dieser Teilnahme gesorgt hatte, konnte sie nicht anders als sie nach Artikel 65 genehmigen. Es handelte sich also um eine Genehmigung unter bestimmten Bedingungen und für eine begrenzte Zeit im Sinne von Artikel 65 § 2 Absatz 3 des Vertrages.
Die angefochtene Entscheidung stellt in ihren Gründen fest, daß vom 1. Juli 1963 ab die Voraussetzungen für eine kollektive Zugehörigkeit französischer Großhändler zur Oberrheinischen Kohlenunion nicht mehr bestehen, und bestimmt, daß die Genehmigung der Zugehörigkeit der SOREMA zur Oberrheinischen Kohlenunion… am 30. Juni 1963 außer Kraft [tritt].
Es bedarf keiner Prüfung, ob die angefochtene Entscheidung als Ablehnung der Verlängerung einer nach Artikel 65 § 2 Absatz 3 erteilten Genehmigung oder, wie die Klägerin meint, als Widerrufsentscheidung im Sinne von Artikel 65 § 2 Absatz 4 aufzufassen ist; in beiden Fällen hat die Hohe Behörde der ihr nach Artikel 15 des Vertrages obliegenden Pflicht zur Begründung ihrer Entscheidungen nicht genügt.
Nach Artikel 65 § 2 Absatz 3 erneuert die Hohe Behörde die Genehmigung einmal oder mehrmals, wenn sie feststellt, daß zum Zeitpunkt der Erneuerung die Voraussetzungen der … Absätze a bis c weiterhin erfüllt werden. Die Hohe Behörde muß daher ihre Gründe darlegen, wenn sie der Meinung ist, ihre Genehmigung nicht verlängern zu können, und muß insbesondere angeben, inwiefern die in Artikel 65 § 2 Absatz 1 Buchstaben a bis c aufgestellten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Die angefochtene Entscheidung enthält keine solche Begründung. Die bloße Bezugnahme auf die Entscheidung Nr. 19/57 reicht nicht aus. Denn die Entscheidung Nr. 19/57 genehmigt den gemeinsamen Einkauf auf Grund von Artikel 12 des Abkommens über die Übergangsbestimmungen und kann daher nicht zur Rechtfertigung einer Entscheidung dienen, die auf einer anderen Vorschrift beruht, nämlich auf dem ganz anderen Aufgaben und Zielen dienenden Artikel 65 des Vertrages.
Der Widerruf erteilter Genehmigungen hat andererseits nach Artikel 65 § 2 Absatz 4 des Vertrages zur Voraussetzung, daß die Hohe Behörde feststellt, daß infolge einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse die Genehmigung nicht mehr den oben (scil.: Artikel 65 § 2 Absatz 1) vorgesehenen Voraussetzungen entspricht, oder daß die tatsächlichen Folgen dieser Vereinbarung oder ihrer Anwendung zu den für ihre Genehmigung geforderten Bedingungen im Widerspruch stehen.
Die angefochtene Entscheidung stellt indessen nicht fest, daß die Vereinbarung infolge einer Änderung der Verhältnisse die Voraussetzungen für ihre Genehmigung nicht mehr erfülle; ebensowenig läßt sie erkennen, daß die Folgen der Vereinbarung zu den für ihre Genehmigung geforderten Bedingungen im Widerspruch stehen.
Da schon diese Feststellungen die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nach sich ziehen müssen, bedürfen die übrigen Rügen der Klägerin keiner Erörterung.
III. Zur Kostenfrage
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Kostentragung zu verurteilen.
Die Beklagte ist unterlegen.
Ihr sind daher die Kosten des Hauptprozesses aufzuerlegen.
Die Klägerin ist jedoch mit ihrem Antrag auf Aussetzung des Vollzuges der angefochtenen Entscheidung abgewiesen worden. Sie hat deshalb die durch das Verfahren über diesen Antrag entstandenen Kosten zu tragen.
Auf Grund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
auf Grund der Artikel 15, 33, 48, 65 und 80 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Artikels 12 des Abkommens über die Übergangsbestimmungen,
auf Grund der Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,
auf Grund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
hat
DER GERICHTSHOF
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Entscheidung Nr. 8/63 der Hohen Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom 30. April 1963 über die Zugehörigkeit der Société Rhénane d'Exploitation et de Manutention, Straßburg, zur Oberrheinischen Kohlenunion Bettag, Puton & Co., Mannheim, wird aufgehoben.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Hauptprozesses, die Klägerin die Kosten des Verfahrens wegen einstweiliger Anordnung zu tragen.