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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 16.10.1963 – C-23/63

Generalanwalt Karl Roemer · ECLI:EU:C:1963:28

Schlußanträge des Generalanwalts

Herrn Karl Roemer

16. Oktober 1963

Herr Präsident, meine Herren Richter!

Da für die Rechtssachen 23, 24, 28 und 52/63 schon die mündliche Verhandlung praktisch in einem einzigen Termin zusammengefaßt war, gestatte ich mir, auch die Schlußanträge in einer Darstellung vorzutragen. Dies erscheint um so unbedenklicher, als die zentrale Rechtsfrage zur Zulässigkeit der Klagen in allen vier Fällen identisch ist. Ergänzende Anträge, die in den einzelnen Sachen in unterschiedlicher Form neben den Hauptanträgen gestellt wurden, werden selbstverständlich in gebührender Weise gesondert behandelt.

Ebenso wie in den Rechtssachen 53 und 54/63 erhielten die klagenden Unternehmen von der Hohen Behörde Schreiben unter dem Datum des 8. April 1963, in denen die Generaldirektion Stahl, Direktion Markt, im Rahmen der Liquidation der Schrottausgleichseinrichtung alle Guthaben und Verpflichtungen der Unternehmen gegenüber der Ausgleichseinrichtung auf Grund der Entscheidung Nr. 7/63 abgerechnet und die Aufforderung ausgesprochen hat, bestimmte Summen bis spätestens 31. Mai 1963 der Hohen Behörde zu überweisen.

Die Unternehmen halten die Abrechnungen aus verschiedenen Gründen — die im gegenwärtigen Verfahrensstadium noch nicht interessieren — für unrichtig. Sie haben deshalb Klagen eingereicht, deren Hauptziel die Annullierung dieser Abrechnungen ist.

Die Hohe Behörde hat sich zur Begründetheit der Angriffe noch nicht geäußert, sondern genauso wie in den Verfahren 53 und 54/63 mit Rücksicht auf die fehlende Entscheidungsqualität der Schreiben die Abweisung der Klagen als unzulässig beantragt.

Deshalb wird sich der Gerichtshof auch in den vorliegenden Sachen vorwiegend mit der Frage zu befassen haben, ob in den Schreiben vom 8. April 1963 angreifbare Entscheidungen gesehen werden können.

1. Die Kläger stellen die Beurteilung dieser Fragen übereinstimmend in das Ermessen des Gerichtshofes. Sie bringen insbesondere keine Argumente vor, die in der Entscheidung dieses Problems zu einem anderen Ergebnis zwingen würden als dem in den Verfahren 53 und 54/63 dargestellten.

Ich darf mir daher gestatten, auf eine Wiederholung meiner Deduktionen zu verzichten, und mich damit begnügen, an das Ergebnis zu erinnern, zu dem ich in den Verfahren 53 und 54/63 hinsichtlich der Beurteilung der in Form und Inhalt — abgesehen vom Zahlenwerk — vollkommen identischen Schreiben gelangt bin: Die Schreiben können nach den in der Entscheidung Nr. 22/60 verbindlich gesetzten Maßstäben, die von der Hohen Behörde bislang nicht modifiziert wurden, aber auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (namentlich in den Rechtssachen 42 und 49/59) nicht als angreifbare Entscheidungen gelten. Alle diesbezüglichen Klageanträge sind daher unzulässig.

2. Was die zusätzlichen Klageanträge angeht, die in den verschiedenen Verfahren gestellt wurden, so ergibt sich folgende Beurteilung:

a) In der Rechtssache 23/63 beantragt die Klägerin zusätzlich die Nichtigerklärung einer angeblichen Entscheidung der Hohen Behörde, die in einem Brief vom 5. April 1963 enthalten sein soll. Dieses Schreiben geht gleichfalls von der Generaldirektion Stahl, Direktion Markt, aus und enthält Erklärungen zur Schrottabrechnung (berücksichtigte Schrottmenge, Anwendung des Proportionalitätsgrundsatzes zur Ermittlung der nicht erfaßten Schrottmengen). Es trägt weder die Unterschrift eines Mitglieds der Hohen Behörde noch den Vermerk, daß für die Hohe Behörde gezeichnet wurde.

Folglich kann für die rechtliche Qualifizierung nichts anderes gelten als für die Schreiben vom 8. April 1963. Es fehlt an einer angreifbaren Entscheidung und damit an der Zulässigkeit dieses Klageantrags.

b) Ebenfalls in der Rechtssache 23/63 taucht im Rahmen der Schilderung des Streitgegenstands auf Seite 1 der Klageschrift die Formulierung auf, die Anfechtungsklage werde erforderlichenfalls gegen die Entscheidung Nr. 7/63 gerichtet.

In der Klagebegründung wird dieser Punkt aber nicht aufgegriffen und weiterverfolgt, insbesondere wird nicht klar gemacht, ob eine unmittelbare Anfechtung der Entscheidung Nr. 7/63 beabsichtigt oder nur die Erhebung der Einrede der Rechtswidrigkeit gemeint ist. Da der erwähnte Punkt schließlich in der Endformulierung der Klageanträge auf Seite 7 der Klageschrift — die wohl allein verbindlich sein soll — nicht mehr auftaucht, kann angenommen werden, daß keinesfalls eine direkte Anfechtung der Entscheidung Nr. 7/63 gewollt, sondern allenfalls an den Vortrag einer Einrede der Rechtswidrigkeit gedacht ist. Dieser Vortrag bedarf aber abgesehen davon, daß er in keiner Weise substantiiert ist und schon deshalb unberücksichtigt bleiben müßte, mit Rücksicht auf die Qualifizierung der Schreiben vom 5. und 8. April 1963, für die allein die Einrede der Rechtswidrigkeit von Bedeutung sein könnte, keiner weiteren Würdigung.

c) In der Rechtssache 28/63 beantragt die Klägerin hilfsweise die Aufhebung von Artikel 6 der Entscheidung Nr. 7/63. Sie erklärt aber ausdrücklich in ihrer Stellungnahme zum Antrag der Hohen Behörde, beim jetzigen Verfahrensstand sei es vorzuziehen, das Schicksal der Hilfsanträge an das Schicksal des Hauptantrags zu binden. Der Hauptantrag, gerichtet gegen das Schreiben vom 8. April 1963, hat sich als unzulässig erwiesen; somit entfällt nach dem Willen der Klägerin auch die Notwendigkeit, den Hilfsantrag zu beurteilen.

d) Schließlich finden sich in den Rechtssachen 23, 24 und 52/63 Hilfsanträge auf Zuerkennung von Schadensersatz wegen eines Amtsfehlers der Hohen Behörde bei der Veranlagung zum Schrottausgleich.

Diese Hilfsanträge sind aber in allen drei Verfahren so formuliert, daß sich ihre Behandlung erübrigt, wenn man der von mir vorgeschlagenen Beurteilung des Hauptantrags folgt. Sie werden nämlich nur gestellt für den Fall, daß die angegriffene Entscheidung der Hohen Behörde als legal angesehen wird (Rechtssachen 23 und 24/63) bzw. — wie in der Rechtssache 52/63 formuliert ist — wenn die angegriffene Entscheidung nicht annulliert werden kann, d. h. wenn sie aufrechterhalten werden muß, weil sie als rechtmäßig anzusehen ist.

Diese Bedingungen können in allen drei Fällen nicht eintreten, da der angegriffene Akt nicht als Entscheidung qualifiziert und daher vom Gerichtshof nicht auf seine Legalität geprüft werden kann.

3. Kostenfrage

Was die Kostenentscheidung angeht, so bitten auch die Kläger der vorliegenden Verfahren, die Verfahrenskosten gemäß Artikel 69 § 3 der Verfahrensordnung der Hohen Behörde aufzuerlegen. Ihre Argumente zur Stützung dieses Antrags stimmen im wesentlichen überein: Sie verweisen auf Formulierungen der angegriffenen Schreiben, insbesondere auf die darin enthaltene Fristsetzung, sowie auf die Erwähnung der Entscheidung Nr. 7/63, deren Artikel 6 gleichfalls eine Zahlungsfrist enthält. Sie verweisen auf Formulierungen des erläuternden Vermerks, in dem ebenfalls von Einforderungen die Rede ist und der Gegenvorstellungen der Unternehmen nur insoweit zuläßt, als die Hohe Behörde zu bestimmten Fragen noch nicht Stellung genommen hat (wozu insbesondere die Klägerin des Verfahrens 52/63 bemerkt, sie habe ihren Standpunkt zu Fragen der Veranlagung, die auch im gegenwärtigen Verfahren streitig seien, der Hohen Behörde schon wiederholt vor Empfang des Schreibens vom 8. April 1963 dargelegt und sie sei von der Hohen Behörde auch schon einmal — durch Schreiben vom 8. Oktober 1962 — beschieden worden), und sie verweisen übereinstimmend auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Qualifizierung hoheitlicher Akte der Hohen Behörde. Darüber hinaus bringt die Klägerin der Rechtssache 24/63 noch vor, sie habe die Hohe Behörde während des Laufs der Klagefrist um Aufklärung gebeten und dabei die Antwort erhalten, das Schreiben vom 8. April 1963 stelle keine Entscheidung dar; es könne jedoch nicht dafür garantiert werden, daß der Gerichtshof diese Auffassung teile. Die Klägerin des Verfahrens 52/63 schließlich beruft sich auf widersprüchliche Äußerungen der Vertreter der Hohen Behörde in den Versammlungen der Liquidatoren der Schrottausgleichseinrichtung sowie auf einen Rat des französischen Vertreters im Liquidationsausschuß, der den Unternehmen nahegelegt haben soll, gegen die Schreiben vom 8. April 1963 Klage zu erheben.

Die wesentlichsten dieser Argumente stimmen überein mit den in den Rechtssachen 53 und 54/63 vorgetragenen Argumenten. Ich habe bei ihrer Würdigung eingeräumt, daß die Formulierungen der Schreiben vom 8. April 1963 durchaus den Eindruck erwecken konnten, es handle sich um verbindliche hoheitliche Befehle, also Entscheidungen der Hohen Behörde, und ich habe betont, daß alle anderen für die Kostenentscheidung erheblichen Gesichtspunkte — offensichtliche Nicht-Beachtung der Kriterien der Entscheidung Nr. 22/60, frühere gerichtliche Beurteilung ähnlicher Fälle, Äußerungen von Mitgliedern und Beamten der Hohen Behörde — nicht geeignet sein konnten, den durch den Inhalt der angefochtenen Schreiben hervorgerufenen Eindruck so weit abzuschwächen, daß die Klageerhebung als unvernünftig gelten müßte.

Würde schon diese Erkenntnis ausreichen, zum gleichen Kostenantrag wie in den Rechtssachen 53 und 54/63 zu gelangen, und zwar auch für das Verfahren 23/63, in dem zusätzlich ein Schreiben der Hohen Behörde vom 5. April 1963 angefochten wird, so treten in einigen der vorliegenden Sachen noch Umstände hinzu, welche die Kläger in ihrem Entschluß zur Klageerhebung womöglich noch bestärken konnten. Das ist insoweit der Fall, als Dienststellen der Hohen Behörde schon früher Probleme der Veranlagung mit den Klägern schriftlich diskutiert haben, woraus der Schluß gezogen werden konnte, Gegenvorstellungen im Sinne des erläuternden Vermerks seien nicht mehr statthaft, die Äußerung der Hohen Behörde also definitiv, und das ist der Fall, soweit die prozessualen Dispositionen der Kläger durch Informationen über widersprüchliche Äußerungen der Vertreter der Hohen Behörde bei den Versammlungen des Liquidationsausschusses beeinflußt wurden.

Auch in der vorliegenden Rechtssache komme ich daher zu der Überzeugung, daß die Hohe Behörde durch ihr Verhalten Anlaß zu der Klageerhebung gegeben hat und somit die Kosten der Verfahren tragen muß.

Mein Schlußantrag lautet dahin, die Klagen als unzulässig abzuweisen und in der Kostenfrage nach Artikel 69 § 3 der Verfahrensordnung zugunsten der Kläger zu entscheiden.