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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 05.12.1963 – C-23/63

ECLI:EU:C:1963:52

In den verbundenen Rechtssachen

23/63 Usines Emile Henricot,

Aktiengesellschaft mit Sitz in Court St. Etienne (Belgien),

vertreten durch ihren Verwaltungsrat,

Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. van Hecke, zugelassen am Appellationshof Brüssel, Professor an der Universität Löwen,

Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt André Elvinger, Luxemburg, Grand'Rue 84,

24/63 Société anonyme métallurgique d'Espérance-Longdoz,

Aktiengesellschaft mit Sitz in Lüttich (Belgien),

vertreten durch ihren Generaldirektor und ihren Generalsekretär,

Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Mertens de Wilmars, zugelassen in Antwerpen,

Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Arendt, Luxemburg, Avenue Willy Goergen 6,

52/63 Compagnie des forges de Châtillon, Commentry et Neuves-Maisons,

Aktiengesellschaft mit Sitz in Paris,

vertreten durch ihren Vizepräsidenten und Generaldirektor,

Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jean-Pierre Aron, zugelassen am Appellationshof Paris,

Zustellungsanschrift: Büro der Chambre syndicale de la sidérurgie française, Luxemburg, Boulevard Joseph II 49,

Klägerinnen,

gegen

Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

vertreten durch ihre Rechtsberater Professor Giulio Pasetti-Bombardella und Dr. Italo Teichini als Bevollmächtigte,

Zustellungsanschrift: Amtssitz der Hohen Behörde, Luxemburg, Place de Metz 2,

Beklagte,

wegen

beim derzeitigen Verfahrensstand —

Zulässigkeit der Klagen der vorbezeichneten Unternehmen, gerichtet auf

a) Aufhebung der von der Hohen Behörde an die Klägerinnen gerichteten, in Schreiben vom 5. und 8. April 1963 enthaltenen, individuellen Entscheidungen betreffend die Veranlagung der Klägerinnen zum Ausgleichsbeitrag für eingeführten Schrott und die Festsetzung der auf Grund dieser Veranlagung zu zahlenden Beträge (Rechtssachen 23, 24 und 52/63);

b) soweit erforderlich Aufhebung der Entscheidung 7/63 der Hohen Behörde vom 3. April 1963 (Rechtssache 23/63);

c) hilfsweise Schadensersatz für einen Amtsfehler der Hohen Behörde (Rechtssachen 23, 24 und 52/63);

d) ganz hilfsweise Einholung eines Gutachtens von drei oder vier Sachverständigen über den entstandenen Schaden (Rechtssache 24/63);

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung

des Präsidenten A. M. Donner,

der Kammerpräsidenten Ch. L. Hammes und A. Trabucchi,

der Richter L. Delvaux, R. Rossi, R. Lecourt (Berichterstatter) und W. Strauß,

Generalanwalt: K. Roemer,

Kanzler: A. Van Houtte,

folgendes

URTEIL§

TATBESTAND§

I — Sachverhalt

Auf Grund unterschiedlicher streitiger Sachverhalte und nach verschieden verlaufenen Verhandlungen mit den Dienststellen der Hohen Behörde ergingen Schreiben (vom 5. und 8. April 1963 in der Rechtssache 23/63, vom 8. April 1963 in den Rechtsachen 24 und 52/63) an die Klägerinnen, in denen bestimmte Mengen als Grundlage für die Veranlagung der Klägerinnen zum Ausgleichsbeitrag für eingeführten Schrott festgesetzt und Beträge angegeben waren, die auf Grund der in der Entscheidung Nr. 7/63 festgesetzten berichtigten Beitragssätze bis spätestens 31. Mai auf das Konto der Hohen Behörde eingezahlt werden sollten.

Das Schreiben vom 5. April 1963 an die Aktiengesellschaft Usines Emile Henricot (Rechtssache 23/63) hat folgenden Wortlaut:

Eine Abrechnung, aus der sich Ihre derzeitige Lage gegenüber der im Bezug genannten Einrichtung ergibt, wird Ihnen demnächst zugehen. Zu dieser Abrechnung möchten wir Ihnen folgende Erläuterungen geben.

Wir haben dieser Abrechnung die von Ihnen im Schreiben vom 31. Januar 1963 gemeldeten Mengen Zukaufsschrott als Ausgangsmenge zugrunde gelegt.

Sodann sind wir gemäß den Entscheidungen der Hohen Behörde zur anteiligen Berechnung geschritten, um den Anteil an Zukaufsschrott, der dem Anteil der Rohstahlproduktion für Gießereizwecke entspricht, freizustellen. Dieses Verfahren ist ohne Diskriminierung auf diejenigen Unternehmen der Gemeinschaft angewandt worden, die Flüssigstahl sowohl in Blöcken wie für Gießereizwecke erzeugen.

Unter Berücksichtigung dieser Freistellung beträgt die Grundlage für Ihre Beitragsveranlagung derzeit

Die Abrechnung ist, eingeteilt nach Abrechnungszeiträumen, dem vorliegenden Schreiben beigefügt.

Wir müssen indessen hinsichtlich der vorerwähnten Veranlagungsgrundlage bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Kontrollen bei Ihrem Unternehmen, mit denen die Schweizerische Treuhand-Aktiengesellschaft in Basel beauftragt ist, gewisse Vorbehalte machen.

Die Schreiben vom 8. April 1963 sind gleichlautend. Nur in dem die Abrechnung betreffenden Absatz weichen sie voneinander ab. Sie haben folgenden Wortlaut:

Die Entscheidung Nr. 7/63 der Hohen Behörde, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 6. April 1963, setzt die berichtigten Sätze der Ausgleichsbeiträge für eingeführten Schrott und Schrott ähnlichen Charakters auf Grund der Entscheidungen Nrn. 22/54, 14/55, 26/55, 3/56, 2/57 und 16/58 für die Zeit vom April 1954 bis März 1959 einschließlich fest.

Gemäß dieser Entscheidung und unter den in ihr vorgesehenen Vorbehalten wird Ihnen in der Anlage eine vollständige Abrechnung erteilt, in der alle Guthaben- und Schuldposten Ihres Unternehmens an Hauptsache und Zinsen berücksichtigt sind. Diese Abrechnung ist in zwei Teile gegliedert. Der erste Teil ist auf Grund der Entscheidungen Nrn. 22/54, 14/55, 26/55, 3/56 und 2/57 (Verwaltung durch die Ausgleichskasse für eingeführten Schrott — kurz: Ausgleichskasse) erstellt, während der zweite sich auf die Entscheidung Nr. 16/58 bezieht (Verwaltung durch die Luxemburger Kasse). Der Abrechnung ist ein Erläuterungsschreiben beigefügt.

Der Zweck dieser Abrechnung ist es, Ihr Konto soweit wie möglich auf den endgültigen Stand zu bringen. Die Lösung gewisser zur Zeit noch unentschiedener Fragen kann jedoch noch zu gewissen nachträglichen Änderungen führen.

Auf Grund dieser per 31. Mai 1963 erstellten Abrechnung ergibt sich für Ihr Unternehmen folgender Kontostand:

Sie werden nach Artikel 6 der Entscheidung Nr. 7/63 aufgefordert, den Betrag von…

bis spätestens 31. Mai 1963 auf das Konto der Hohen Behörde bei einer der in dem genannten Artikel bezeichneten Banken einzuzahlen.

Diesen Schreiben, die per Einschreiben mit Rückschein zugestellt wurden, waren Erläuterungsschreiben beigegeben. Sie enthielten einen Bezug, der bei Zahlungen anzugeben war.

Die Klägerinnen haben gegen diese Schreiben Anfechtungsklagen erhoben, die sie durch Hilfsanträge ergänzt haben.

Die Beklagte hat am 20. Juni 1963 nach Artikel 91 der Verfahrensordnung prozeßhindernde Einreden gegen die Haupt- und Hilfsanträge dieser Klagen erhoben und Vorabentscheidung über diese Einreden beantragt.

II — Anträge der Parteien zur Zulässigkeit der Klagen

Die Beklagte beantragt nach Artikel 91 der Verfahrensordnung:

in den Rechtssachen 23 und 24/63:

die am 8. bzw. 20. Mai 1963 erhobenen Anfechtungsklagen ohne Verhandlung zur Hauptsache als unzulässig abzuweisen, demgemäß auch die Schadensersatzklagen als unzulässig abzuweisen, weil sie von den Anfechtungsklagen abhängig und ihnen untergeordnet seien, jedenfalls aber, weil zur Zeit kein Rechtsschutzinteresse bestehe;

in der Rechtssache 52/63:

die mit der Klage vom 10. Mai 1963 gestellten Anträge abzuweisen, und zwar sowohl die Haupt- wie die Hilfsanträge.

Die Klägerin der Rechtssache 23/63 erwidert unter allen Vorbehalten auf die prozeßhindernde Einrede mit dem Antrag,

1. zur Kenntnis zu nehmen, daß die Klägerin die Entscheidung darüber, ob das Schreiben vom 5. April 1963 eine Entscheidung im Sinne von Artikel 33 des Vertrages darstellt, ins Ermessen des Gerichtshofes stellt,

2. der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die Klägerin der Rechtssache 24/63 beantragt,

— zur Kenntnis zu nehmen, daß sie ins Ermessen des Gerichtshofes stellt

1. die Entscheidung darüber, ob über die prozeßhindernde Einrede vorab entschieden oder die Entscheidung dem Endurteil' vorbehalten werden soll,

2. die Entscheidung über die prozeßhindernde Einrede;

— der Klägerin zu bestätigen, daß die Beklagte erklärt hat, sie werde vor Erlaß einer vollstreckbaren Entscheidung die Stellungnahme der Klägerin prüfen und ihre Entscheidung insoweit begründen;

— auf jeden Fall der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Die Klägerin der Rechtssache 52/63 beantragt,

die prozeßhindernde Einrede insoweit zurückzuweisen, als sie darauf gestützt wird, daß mit der Klage zwei nach Klagegrund und Klageantrag verschiedene Klageansprüche geltend gemacht würden;

der Klägerin zu bestätigen, daß sie die Zusicherung der Beklagten zur Kenntnis nimmt, diese werde die Streitfrage auf Grund der Stellungnahme der Klägerin erneut prüfen;

zur Kenntnis zu nehmen, daß die Klägerin unter diesen Umständen die Entscheidung darüber, ob die angefochtene Maßnahme eine Entscheidung darstellt, ins Ermessen des Gerichtshofes stellt;

für den Fall, daß der Gerichtshof dies verneinen und infolgedessen die gesamte Klage als unzulässig abweisen sollte, der Beklagten nach Artikel 69 § 3 Absatz 2 der Verfahrensordnung die Kosten aufzuerlegen.

III — Rechtsausführungen der Parteien

ZU DEN ANFECHTUNGSKLAGEN

1. Zu den streitigen Schreiben

Die Beklagte vertritt die Auffassung, die angefochtenen Schreiben stellten keine Entscheidung dar, weil sie

nicht den Formerfordernissen der Entscheidung Nr. 21/60 vom 7. September 1960 genügten;

nicht in dem von dieser Entscheidung vorgeschriebenen Verfahren zugestellt worden seien;

nur eine einfache Abrechnung unter dem Vorbehalt der noch vorzunehmenden Kontrollen enthielten und nur Zahlungsaufforderungen darstellten, keine verbindlichen Anordnungen, die etwaige Sanktionen auslösen könnten;

von den innerstaatlichen Behörden nicht die in Artikel 92 des Vertrages vorgesehene Vollstreckungsklausel erhalten könnten;

von Erläuterungsschreiben begleitet gewesen seien, die bewiesen, daß es sich nur um vorläufige Zahlungsaufforderungen handle, und eine Aufforderung zur Stellungnahme enthielten;

also nicht das letzte Wort der Verwaltung nach völligem Abschluß des internen Verfahrens darstellten;

von der Mehrzahl der Unternehmen nicht als Entscheidungen aufgefaßt worden seien.

Die Klägerinnen entgegnen, sie nähmen die Erklärungen der Beklagten zur Kenntnis und stellten die Entscheidung darüber, ob die angefochtenen Maßnahmen Entscheidungen darstellten oder nicht, ins Ermessen des Gerichtshofes.

Sie weisen jedoch auf die Umstände hin, die es nach ihrer Auffassung rechtfertigen, die streitigen Schreiben als Entscheidungen anzusehen; insbesondere machen sie auf die den Eindruck endgültiger Entscheidungen erweckende Fassung dieser Schreiben, auf die Festsetzung einer begrenzten Zahlungsfrist und auf den tatsächlichen Inhalt der Erläuterungsschreiben aufmerksam. Sie stützen ihre Auffassung auf eine Entscheidung des Gerichtshofes (Urteil 14/59).

2. Zur Entscheidung Nr. 7/ 63

Die Beklagte trägt vor, die soweit erforderlich gegen die Entscheidung Nr. 7/63 gerichtete Klage 23/63 stelle in Wahrheit eine Unanwendbarkeitseinrede dar, die so vage formuliert sei, daß sie den Anforderungen von Artikel 38 § 1 der Verfahrensordnung nicht genüge und deshalb für unzulässig erklärt werden müsse.

Die Unanwendbarkeitseinrede müsse übrigens das Schicksal der Anfechtungsklage teilen.

Nach Artikel 33 Absatz 2 des Vertrages sei ferner Voraussetzung für Angriffe gegen allgemeine Entscheidungen, daß der Kläger einen ihm gegenüber begangenen Ermessensmißbrauch rüge. Das sei aber im vorliegenden Fall nicht geschehen.

ZU DEN HILFSANTRÄGEN AUF SCHADENSERSATZ UND EINHOLUNG VON SACHVERSTÄNDIGENGUTACHTEN

In den Rechtssachen 23 und 24/63 trägt die Beklagte vor, beim gegenwärtigen Verfahrensstand müsse den Hilfsanträgen nach der Regel l'accessoire suit le principal (die Nebensache teilt das Schicksal der Hauptsache) das gleiche Los wie den Hauptanträgen zuteil werden. Über die Hauptanträge könne wegen der gegen sie erhobenen prozeßhindernden Einreden nicht zur Sache verhandelt werden; deshalb sei es auch nicht möglich, über die Begründetheit der Hilfsanträge zu verhandeln; aus dem gleichen Grunde verlören auch die Interessen, die nach der Behauptung der Klägerinnen im Fall der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahmen verletzt sein sollen, jede Aktualität.

In der Rechtssache 52/63 vertritt die Beklagte die Ansicht, in den innerstaatlichen Rechtsordnungen führe es zur Unzulässigkeit der ganzen Klage, zumindest aber der Hilfsanträge, wenn zwei nach petitum und causa petendi voneinander verschiedene und sogar einander widersprechende Klageansprüche in einer einzigen Klage erhoben würden.

Die Klägerin der Rechtssache 24/63 räumt das Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihrer Anfechtungsklage und ihrer Schadensersatzklage ein.

Die Klägerin der Rechtssache 52/63 erwidert, die Argumentation der Beklagten werde in einer Entscheidung des Gerichtshofes (Urteil Fives-Lille-Cail, RsprGH VII 645 f.) ausdrücklich widerlegt.

ZUR KOSTENENTSCHEIDUNG

Die drei Klägerinnen beantragen, der Beklagten gemäß Artikel 69 § 3 Absatz 2 der Verfahrensordnung die Kosten aufzuerlegen.

Die Beklagte beantragt, diesen Antrag abzuweisen.

IV — Verfahren

Das schriftliche Verfahren ist ordnungsmäßig abgelaufen, soweit es die prozeßhindernden Einreden betrifft.

Die Rechtssachen 23, 24 und 52/63 sind zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung über die prozeßhindernden Einreden verbunden worden.

Am 30. September 1963 hat der Gerichtshof der Beklagten eine Frage gestellt, die diese am 10. Oktober 1963 beantwortet hat.

Die mündliche Verhandlung hat am 10. Oktober 1963 stattgefunden.

Der Generalanwalt K. Roemer hat am 16. Oktober vorgeschlagen, die Klagen als unzulässig abzuweisen und der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

ENTSCHEIDÜNGSGRÜNDE

Die Dienststellen der Beklagten haben die Unternehmen Usines Emile Henricot, Société anonyme métallurgique d'Espérance-Longdoz und Compagnie des forges de Chatillon, Commentry et Neuves-Maisons am 5. und 8. April 1963 durch Einschreiben mit Rückschein aufgefordert, bis spätestens zum 31. Mai 1963 bestimmte Beiträge an die Ausgleichseinrichtung für Einfuhrschrott zu zahlen.

In der Befürchtung, diese Schreiben könnten als Entscheidungen im Sinne des EGKS-Vertrages angesehen werden, haben die Unternehmen, an die sie gerichtet waren, Nichtigkeitsklage dagegen erhoben und hilfsweise die Hohe Behörde auf Schadensersatz verklagt.

Das Unternehmen Usines Émile Henricot hat außerdem soweit erforderlich eine Klage gegen die Entscheidung Nr. 7/63 der Hohen Behörde vom 3. April 1963 angestrengt.

Die Klägerin Société anonyme métallurgique d'Espérance-Longdoz hat ganz hilfsweise beantragt, der Gerichtshof möge Gutachten eines oder mehrerer Sachverständiger über verschiedene von ihr formulierte Fragen einholen.

Die Beklagte erhebt die Einrede der Unzulässigkeit gegen diese Klagen.

ZUR ZULÄSSIGKEIT DER KLAGEN

Die Beklagte stützt ihre Einrede darauf, daß die Schreiben vom 5. und 8. April 1963 keine Entscheidungen darstellten und somit nicht Gegenstand einer Anfechtungsklage sein könnten. Die Klägerinnen überlassen die Beurteilung dieser Frage dem Gerichtshof.

Es ist daher zu prüfen, ob die angefochtenen Schreiben Entscheidungen im Sinne von Artikel 14 EGKS-Vertrag sind.

Nach dieser Bestimmung erläßt (prend) die Hohe Behörde Entscheidungen; diese sind in allen ihren Teilen verbindlich (obligatoires en tous leurs éléments).

Mit ihrer Entscheidung Nr. 22/60 hat sich die Hohe Behörde für den Erlaß ihrer Rechtsakte an ein bestimmtes Verfahren gebunden; wie sie in der Begründung ausführt, hatte sie es für zweckmäßig erachtet, die Form ihrer Entscheidungen in verbindlicher Weise zu regeln.

In der Mitteilung, mit der sie die vorgenannte Entscheidung begleitet (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, S. 1250/60), hat sie erklärt, soweit diese Formen nicht eingehalten würden, könnten die Beteiligten davon ausgehen, daß es sich um rechtlich unverbindliche Akte handelt.

Zwar erscheint es erwünscht, diesen an sich zweckmäßigen Regeln Beachtung zu verschaffen, da sie es Regierungen, Gemeinschaftsorganen und Unternehmen gestatten, das Vorliegen einer Entscheidung bereits an der äußeren Form zu erkennen; hieraus folgt jedoch nicht, daß Verlautbarungen, die unwesentliche formelle Mängel aufweisen, im übrigen aber die materiellen Voraussetzungen einer Entscheidung im Sinne des Vertrages erfüllen, nicht als solche anzusehen wären.

Gemäß Artikel 14 des Vertrages werden die Entscheidungen von der Hohen Behörde, d. h. vom Kollegium ihrer Mitglieder, getroffen.

Da sie in allen ihren Teilen verbindlich sind (obligatoires en tous leurs éléments), müssen sie ferner erkennbar dazu bestimmt sein, ihren Adressaten Rechte zu gewähren oder Pflichten aufzuerlegen.

Aus dem natürlichen Wortsinn ergibt sich weiterhin, daß eine Entscheidung das interne Verwaltungsverfahren abschließt, in dem die Hohe Behörde ihren Willen gebildet hat, und somit die endgültige Äußerung dieses Willens darstellt.

Schließlich erfordern die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen, daß diese in der Lage sein müssen, die Natur einer Verlautbarung, die derart schwerwiegende Rechtsfolgen zu zeitigen und insbesondere eine Notfrist für die Erhebung der Anfechtungsklage auszulösen bestimmt ist, bereits an ihrer äußeren Form zu erkennen. Daher kann insbesondere als Entscheidung allein eine solche Verlautbarung gelten, deren Adressaten eindeutig feststellen können, daß ein derartiger Rechtsakt vorliegt.

Insgesamt folgt aus alledem, daß eine Entscheidung nur gegeben ist, wenn die betreffende Verlautbarung erkennbar vom Kollegium der Hohen Behörde beschlossen wurde, Rechtswirkungen hervorzurufen bestimmt ist und das interne Verfahren abschließt, in dem die Hohe Behörde ihren Willen gebildet hat; ferner muß sie einen endgültigen Beschluß darstellen, dessen äußere Form dem Adressaten die Feststellung gestattet, daß eine Entscheidung vorliegt. Daher kann eine Verlautbarung insbesondere dann nicht als Entscheidung angesehen werden, wenn nicht zu erkennen ist, daß sie von der Hohen Behörde beraten und beschlossen wurde, und wenn sie nicht durch die Unterschrift eines Mitglieds der Hohen Behörde beglaubigt ist.

Danach können die im vorliegenden Fall angefochtenen Schreiben ungeachtet ihrer sehr bestimmt klingenden Ausdrucksweise nicht als Entscheidungen im Sinne des Vertrages angesehen werden. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß sie vom Kollegium der Beklagten beraten und beschlossen worden wären. Die Klägerinnen wurden ferner lediglich aufgefordert (invitées) zu zahlen und, wie der dem Schreiben beigefügte erläuternde Vermerk ausführt, etwaige Bemerkungen vorzubringen.

Daher sind die Nichtigkeitsklagen unzulässig.

Die soweit erforderlich von dem Unternehmen Usines Emile Henricot gegen die Entscheidung Nr. 7/63 vom 3. April 1963 erhobene Klage muß das Schicksal des Hauptantrags teilen und ist gleichfalls für unzulässig zu erklären.

ZUR ZULÄSSIGKEIT DER SCHADENSERSATZKLAGEN

Die Klägerinnen stellen in ihren Klagen hilfsweise Schadensersatzanträge, die sie mit angeblichen Amtsfehlern der Beklagten begründen.

Die Société anonyme métallurgique d'Espérance-Longdoz beantragt hilfsweise die Einholung von Sachverständigengutachten vornehmlich über den ihr entstandenen Schaden.

Die Unzulässigkeit der auf Nichtigerklärung gerichteten Hauptanträge wegen Nichtvorliegens von Entscheidungen der Beklagten steht jedoch einer Sachentscheidung über die Hilfsanträge entgegen und muß daher die Unzulässigkeit der Hilfsanträge nach sich ziehen.

ZUR KOSTENFRAGE

Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Beklagte zu diesem Punkt keine formellen Anträge gestellt hat, können die Klägerinnen, obwohl sie unterlegen sind, nicht zur Tragung der der Beklagten entstandenen Kosten verurteilt werden; diese hat somit ihre eigenen Kosten zu tragen.

Nach Artikel 69 § 3 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof überdies auch die obsiegende Partei dazu verurteilen, der anderen Partei die dieser entstandenen Kosten ganz oder teilweise zu ersetzen. Die sehr bestimmte Ausdrucksweise der angefochtenen Schreiben, deren Eindruck durch die Form der Zustellung noch verstärkt wurde, sowie die Festsetzung einer Zahlungsfrist konnten bei den Klägerinnen Zweifel über die Rechtsnatur der Schreiben wecken. Da die Beklagte somit durch ihr Verhalten die Klägerinnen veranlaßt hat, zur Wahrung ihrer Rechte die vorliegenden Klagen zu erheben, ist sie zur Tragung des größeren Teils der Kosten zu verurteilen, und zwar in der Weise, daß ihr drei Viertel der Kosten der Klägerinnen auferlegt werden.

Auf Grund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

auf Grund der Artikel 14 und 33 des Vertrages über die Gründung der EGKS,

auf Grund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EGKS,

auf Grund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihrer Artikel 69 und 91,

hat

DER GERICHTSHOF

unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klagen werden als unzulässig abgewiesen.

2. Die Beklagte trägt ihre eigenen Kosten sowie drei Viertel der Kosten der Klägerinnen; die Klägerinnen tragen ein Viertel ihrer eigenen Kosten.