Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 17.10.1963 – C-36/62
Generalanwalt Maurice Lagrange · ECLI:EU:C:1963:31
Schlußanträge des Generalanwalts
Herrn Maurice Lagrange
17. Oktober 1963
Aus dem Französischen übersetzt
Herr Präsident, meine Herren Richter!
Sie haben über eine von der Société des Aciéries du Temple (Rechtsnachfolgerin der Ihnen wohlbekannten Société nouvelle des usines de Pontlieue — Aciéries du Temple oder Snupat) erhobene Klage zu entscheiden, mit der auf Grund von Artikel 40 des EGKS-Vertrages Schadensersatz für einen Amtsfehler der Hohen Behörde begehrt wird.
Dieser Amtsfehler soll in folgendem bestanden haben:
1. In einem Rechtsirrtum, den die Hohe Behörde bei der ihr obliegenden Abstimmung des im wesentlichen wirtschaftlichen Zweckes des Preisausgleichs mit dem Grundsatz der Gleichheit aller Beitragspflichtigen begangen haben und durch den sie gegen diesen Grundsatz verstoßen haben soll.
2. In der Hartnäckigkeit, mit der die Hohe Behörde in diesem Irrtum beharrt haben und der Ungewißheit, in der sie die Unternehmen darüber belassen haben soll, welche Rechte ihnen nun eigentlich zustanden.
Zur Frage des Rechtsirrtums wiederholt die Klägerin ausführlich — und man könnte fast sagen mit einer gewissen Wehmut — die in ihrer ersten Klage entwickelte These, wonach der im wesentlichen wirtschaftliche Zweck der Ausgleichseinrichtung auf den Marktbegriff bezogen gewesen sei; demzufolge hätten Schrottbewegungen ohne Auswirkungen auf das Marktgeschehen, wie z. B. die des Konzernschrotts, nicht in die Beitragspflicht einbezogen werden dürfen. Dies sei übrigens auch stets die Auffassung der Begründer der Ausgleichskasse gewesen. Selbstverständlich beuge sich die Klägerin der Rechtsprechung des Gerichtshofes, der zu einem anderen Urteil gelangt sei, weil er von der Erwägung ausgegangen sei, daß für die Beitragspflicht der Schrottverbrauch maßgebend sei und nicht die Teilnahme am Schrottmarkt. Die Klägerin führt weiter aus, dennoch bleibe die Tatsache bestehen, daß die Entscheidungen der Hohen Behörde und die Art und Weise, in der sie angewendet worden seien, eine andere Auslegung als die schließlich vom Gerichtshof gegebene nahgelegt hätten, und daß dadurch die Unternehmen irregeleitet worden seien.
Hierzu möchte ich lediglich folgendes bemerken: Es mag zutreffen, daß die Gründer der finanziellen Einrichtung die Ausgleichsumlage nur den Unternehmen auferlegen wollten, die ihren Schrott auf dem Markt kauften, weil es ja auch die Versorgungsschwierigkeiten auf dem Markt waren, die zu der Schaffung einer Ausgleichseinrichtung zwischen den Betroffenen geführt hatten. Diese Auffassung kann sich aber geändert haben, nachdem das Ausgleichssystem für alle Schrottverbraucher obligatorisch geworden war und der Gedanke der Solidarität aller dieser Verbraucher, ob sie nun ihren Schrott auf dem Markt kauften oder nicht, sich durchzusetzen begonnen hatte. Jedenfalls sind die Grundsatzentscheidungen, mit denen die obligatorische Einrichtung geschaffen und ihre Tätigkeit geregelt wurde, vom Gerichtshof in diesem Sinne ausgelegt und für rechtmäßig erklärt worden. Ein Amtsfehler der Verfasser dieser Entscheidungen wäre demnach nur vorstellbar, wenn der Nachweis erbracht würde, daß sie durch ihr Verhalten bei den Beteiligten falsche Vorstellungen über die ordnungsmäßige Anwendung der Entscheidungen erweckt hätten, wie es z. B. in der Rechtssache 19/60, Société Fives-Lille-Cail und andere gegen Hohe Behörde, Urteil vom 15. Dezember 1961 (RsprGH VII 646 ff.), der Fall war, denn die Unklarheit oder schlechte Fassung einer Verordnung dürfte für sich allein die Annahme eines Amtsfehlers kaum rechtfertigen. Auch die Rechtswidrigkeit der Verordnung kann in einer auf Artikel 40 gestützten Klage nicht geltend gemacht werden (Meroni, 14/60 vom 13. Juli 1961, RsprGH VII 360), denn der Ersatz des aus einer für nichtig oder rechtswidrig erklärten Entscheidung entstandenen Schadens unterliegt im EGKS-Vertrag den Sondervorschriften von Artikel 34. Überdies hat der Gerichtshof von den Entscheidungen auf dem die Klägerin interessierenden Gebiet nur diejenigen für rechtswidrig erklärt, mit denen den Firmen Hoogovens und Breda Siderurgica Ausnahmegenehmigungen erteilt worden waren, und darüber kann sich die Klägerin natürlich nicht beklagen, denn das Urteil, in dem auf diese Rechtswidrigkeit erkannt wurde, ist auf ihre Klage hin ergangen und vollzogen worden.
Läßt sich demnach bei der Hohen Behörde ein Verhalten feststellen, das geeignet war, die Beteiligten hinsichtlich der ordnungsmäßigen Anwendung der Grundsatzentscheidungen irrezuleiten? Dies will ich jetzt klären, indem ich die fünf von der Klägerin in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen untersuche.
Erste Rüge: das Fehlen einer Lösung für das Problem des Konzernschrotts. Dieses Problem, heißt es, hätten die Grundsatzentscheidungen nicht gelöst, denn sie sprächen von Zukaufschrott, fügten hinzu innerhalb der Gemeinschaft und erweckten so die Vorstellung, daß nur der auf dem Markt gekaufte Schrott beitragspflichtig sei. Es handelt sich also um eine Beanstandung des Wortlauts der Grundsatzentscheidungen. Zu diesem Punkt habe ich mich bereits geäußert und will nicht mehr darauf zurückkommen.
Sodann folgen drei aufs engste miteinander verbundene Rügen, die ich gemeinsam untersuchen will.
Zweite Rüge: Die Hohe Behörde habe es — diesmal bei der Anwendung — unterlassen, den Begriff Zukaufschrott zu definieren und genau zu umschreiben. Sie habe sich vielmehr an den Begriff Eigenaufkommen gehalten und dadurch der Vermutung Nahrung gegeben, daß nach ihrer Ansicht alles, was nicht zum Eigenaufkommen zu rechnen ist, Zukaufschrott sei. Der Ausdruck Eigenaufkommen sei übrigens zum ersten Mal im Wortlaut der Entscheidung Nr. 2/57 verwendet worden. In Anbetracht der durch den Wortlaut der Entscheidungen hervorgerufenen Ungewißheit hätte die Hohe Behörde unbedingt von Anfang an in eindeutiger Form Stellung nehmen müssen.
Dritte Rüge: Was das Eigenaufkommen selbst anbelangte, so habe die Hohe Behörde ebenfalls lange gezögert und die Ungewißheit hinsichtlich der Definition dieses Begriffs aufrechterhalten. Erst in ihrem Schreiben vom 18. Dezember 1957 an das Gemeinsame Büro der Schrottverbraucher habe sie zum ersten Mal einige übrigens noch viel zu unbestimmte Angaben hierüber gemacht.
Vierte Rüge: Die Ungewißheit sei noch dadurch vergrößert worden, daß die Hohe Behörde ihre Vorbehalte gegenüber den Hoogovens und Breda Siderurgica gewährten Ausnahmegenehmigungen zurückgezogen und damit den Eindruck erweckt habe, daß der immer noch nicht definierte Konzernschrott in einigen Fällen von der Beitragszahlung freigestellt werden könne. Die Begründung für die Freistellung sei erst in dem Schreiben vom 17. April 1958 gegeben worden und sei in doppeltem Sinne rechtswidrig, da sie einerseits die Freistellung des Konzernschrotts zulasse und andererseits auf das ganz willkürlich gewählte Kriterium des örtlichen Zusammenschlusses abstelle.
Meine Herren, mit diesen drei Rügen wird noch einmal die ganze Geschichte der Umlagebelastung des Konzernschrotts aufgerollt/Erlauben Sie mir, daß auch ich auf meine Schlußanträge in den Rechtssachen 20/58 und folgende, Phoenix-Rheinrohr und andere gegen Hohe Behörde, verweise (RsprGH V 190-194).
Sie ersehen daraus, daß die Frage der Beitragsbelastung des Konzernschrotts natürlich keineswegs mit einem Schlag geklärt werden konnte. Eine Lösung wurde erst nach einer ganzen Reihe von tastenden Vorversuchen seitens der Brüsseler Organe und der Hohen Behörde selbst gefunden und hat erst nach mehreren Urteilen unseres Gerichtshofes endgültige Gestalt angenommen. Bei all diesen Vorversuchen sind jedoch zwei Punkte eindeutig klar: Erstens ist das Problem des Konzernschrotts als solches von Anfang an erkannt worden. Die Klägerin selbst war sich dieses Problems durchaus bewußt, denn sie hielt es für erforderlich, durch ihr Schreiben vom 19. Oktober 1956 die Aufmerksamkeit der Hohen Behörde auf diese Frage zu lenken; dieses Schreiben enthält folgenden Satz (der in der mündlichen Verhandlung zitiert worden ist): Aus den von der Ausgleichskasse für eingeführten Schrott erlassenen Bestimmungen ergibt sich, daß ein Teil des von der Regie Nationale des Usines Renault gelieferten Schrotts unter Umständen ausgleichsbeitragspflichtig sein könnte. Zweitens steht ebenso fest, daß die Hohe Behörde niemals von der Freistellung des Konzernschrotts ausgegangen ist. Der hervorragende Anwalt der Klägerin hat zwar das Gegenteil erklärt und behauptet, die Hohe Behörde habe die Freistellung im Grundsatz anerkannt, indem sie die Ausnahmegenehmigung aus rein praktischen Gründen mit Beschränkung auf den Fall des örtlichen Zusammenschlusses erteilt habe; dies trifft aber nicht zu: Aus einem Vergleich der beiden Schreiben vom 18. Dezember 1957 und vom 17. April 1958 läßt sich im Gegenteil deutlich entnehmen, daß der Konzernschrott grundsätzlich der Beitragspflicht unterliegt, und daß eine Ausnahme von dieser Vorschrift nur in dem Sonderfall des örtlichen Zusammenschlusses gemacht wird.
In der Frage der Beitragsbelastung des Konzernschrotts hat sich die Haltung der Hohen Behörde also nicht geändert. Darf man es ihr als Verschulden anrechnen, daß sie ihren Standpunkt angesichts der Unsicherheit, die sowohl durch die Haltung des GBSV wie auch durch die Grundsatzentscheidungen entstanden war, nicht früher ausdrücklich festgelegt hat? Ich glaube nicht: Sie hat die Frage untersuchen lassen, sobald sie vom GBSV mit diesem Problem befaßt worden war; auch letzteres Organ hatte schon seit einiger Zeit hierüber diskutiert, aber noch keine Übereinstimmung unter seinen Mitgliedern erzielen können, wenigstens nicht über die beiden Sonderfälle von Hoogovens und Breda. Ich kann weder im Verhalten der Hohen Behörde noch in dem der Brüsseler Organe, für die sie die Verantwortung trägt, eine Fahrlässigkeit oder mißbräuchliche Verzögerung bei der Lösung des Problems erblicken.
Fünfte und letzte Rüge: Sie beruht auf dem Fehler, den die Hohe Behörde begangen haben soll, indem sie nach dem ersten Snupat-Urteil in ihrem Irrtum verharrt hat.
Meine Herren, nach dem ersten Snupat-Urteil, in dem die Freistellung des Konzernschrotts entsprechend der Auffassung der Hohen Behörde eindeutig verneint wurde, kann die Klägerin wirklich nicht mehr behaupten, daß sie in dieser Frage … durch das Verhalten der gleichen Hohen Behörde … noch immer in die Irre geführt worden sei! Die diabolische Hartnäckigkeit der Hohen Behörde erstreckte sich — wenn ein solcher Vorwurf überhaupt berechtigt ist — nur auf die Frei Stellung von Hoogovens und Breda auf Grund des örtlichen Zusammenschlusses: In dieser Hinsicht wurde dem Begehren der Klägerin stattgegeben und, wie dargelegt, das Urteil vollzogen. Jedenfalls ist diese Frage nicht mehr strittig. Über einen etwaigen Amtsfehler der Hohen Behörde hätten sich nur die Unternehmen beklagen können, denen eine solche Freistellung gewährt wurde. Breda hat sich aber ohne weiteres gebeugt, und Hoogovens, die einen solchen Amtsfehler der Hohen Behörde geltend gemacht hatte, konnte mit ihrer Ansicht beim Gerichtshof nicht durchdringen, denn dieser hat mit Bezug auf das zweite Snupat-Urteil vom 22. März 1961 erklärt, daß in dem Verhalten der Hohen Behörde bis zum Snupat-Urteil auf keinen Fall ein Amtsfehler (liegt), Rechtssache Hoogovens 14/61 vom 12. Juli 1962, RsprGH VIII 551.
Im Ergebnis bin ich der Auffassung, daß das Vorliegen eines die Haftung der Hohen Behörde begründenden Amtsfehlers im Sinne von Artikel 40 des Vertrages in keiner Weise erwiesen ist.
Demzufolge brauche ich über den Schaden und über den Kausalzusammenhang zwischen dem angeblichen Amtsfehler und dem Schaden nur ein paar kurze Worte zu sagen. Das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin erinnert stark an das Vorbringen von Hoogovens in der Klage 14/61. Sie habe bisher den streitigen Beitrag nicht entrichtet; wenn sie es in der fraglichen Zeit getan hätte; so wäre sie in der Lage gewesen, den Betrag auf ihre Abnehmer abzuwälzen, da damals noch eine günstige Konjunktur geherrscht habe, was gegenwärtig nicht mehr der Fall sei. Alle diese Argumente sind bereits im Urteil 14/61 widerlegt worden, obwohl die Rechtslage von Hoogovens weit günstiger war als die der Aciéries du Temple, denn, um es noch einmal zu wiederholen, an Hoogovens war eine günstige Entscheidung der Hohen Behörde ergangen, was bei der Klägerin nicht der Fall war: Die Folgen ihres Verzugs mit den Beitragszahlungen und der Unterlassung entsprechender Rückstellungen kann sich die Klägerin daher nur selbst zuschreiben.
Ich beantrage, die Klage abzuweisen und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.