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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 16.12.1963 – C-36/62

ECLI:EU:C:1963:57

In dem Rechtsstreit

der Société des Aciéries du Temple,

Aktiengesellschaft mit Sitz in Billancourt (Seine),

vertreten durch ihr Vorstandsmitglied Generaldirektor Eugene de Sèze,

Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jean de Richemont, zugelassen beim Appellationshof in Paris,

Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Georges Margue, Luxemburg, Rue Philippe II 20,

Klägerin,

gegen

die Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

vertreten durch ihren Rechtsberater Dr. Italo Telchini als Bevollmächtigten,

Beistand: Rechtsanwalt Jean Coutard, zugelassen beim Conseil d'Etat in Paris,

Zustellungsanschrift: Luxemburg, Place de Metz 2,

Beklagte,

wegen

Ersatzes des durch einen angeblichen Amtsfehler der Beklagten verursachten Schadens

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung

des Präsidenten A. M. Donner,

der Kammerpräsidenten Ch. L. Hammes und A. Trabucchi,

der Richter L. Delvaux, R. Rossi, R. Lecourt und W. Strauß (Berichterstatter),

Generalanwalt: M. Lagrange,

Kanzler: A. Van Houtte,

folgendes

URTEIL§

TATBESTAND§

I — Vorgeschichte

Der diesem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt läßt sich wie folgt zusammenfassen:

1. Mit den Entscheidungen 22/54 (Amtsblatt S. 286 ff.), 14/55 (Amtsblatt S. 685 ff.) und 2/57 (Amtsblatt S. 61 ff.) hatte die Beklagte Ausgleichseinrichtungen geschaffen, zu denen die schrottverbrauchenden Unternehmen der Gemeinschaft Beiträge zu entrichten hatten. Umlagepflichtig war gemäß Artikel 3 der Entscheidung 22/54 der von den einzelnen Unternehmen innerhalb der Gemeinschaft gekaufte oder aus dritten Ländern eingeführte Schrott, in Artikel 3 der Entscheidung 14/55 sowie Artikel 4 der Entscheidung 2/57 kurz als Zukaufschrott bezeichnet. Die letztgenannte Bestimmung verwendete ferner erstmals den Begriff Eigenaufkommen, und zwar mit der Maßgabe, daß dieses von der Umlage befreit sei.

2. Da bei den mit der Durchführung dieser Entscheidungen beauftragten Stellen — dem Gemeinsamen Büro für Schrottverbraucher (GBSV) und der Ausgleichskasse für eingeführten Schrott (AES) in Brüssel — Zweifel darüber entstanden waren, inwieweit sich die Umlagepflicht auch auf Schrottlieferungen zwischen konzernmäßig verbundenen Unternehmen erstreckte, richtete das GBSV eine Anfrage hierüber an die Beklagte. Diese antwortete mit Schreiben vom 18. Dezember 1957 (Amtsblatt vom 1. Februar 1958, S. 45 ff.), Eigenaufkommen sei nur der Schrott, den ein Unternehmen selbst in seinen eigenen Werken, die den gleichen Firmennamen tragen, aufbringt; es sei also weiterhin die Auffassung zugrunde zu legen, von der das GBSV von Anfang an stillschweigend ausgegangen sei.

3. GBSV und AES hatten jedoch früher den Unternehmen Breda Siderurgica und Hoogovens Freistellungen für den Schrott bewilligt, den sie von bestimmten, ihnen konzernmäßig verbundenen Unternehmen bezogen; der Vertreter der Beklagten bei diesen Organen hatte hierzu Vorbehalte angemeldet.

In dem genannten Schreiben zog die Beklagte diese Vorbehalte zurück. In einem weiteren Schreiben an das GBSV vom 17. April 1958 (Amtsblatt S. 30 ff.) begründete sie ihre Haltung wie folgt: Obwohl zwischen den Gesellschaften organisatorische Verbindungen bestehen, ist ausschließlich die örtliche Zusammenfassung zu einem einzigen Industriekomplex für die Bewilligung einer Ausnahmeregelung ausschlaggebend.

4. Die Société Nouvelle des Usines de Pontlieu - Aciéries du Temple (Snupat), Rechtsvorgängerin der Klägerin des vorliegenden Rechtsstreits, hatte bereits mit Schreiben vom 19. Oktober 1956 an die Beklagte um Auskunft darüber gebeten, ob sie, die Snupat — wie ihr dies richtig erscheine —, für diejenigen Schrottmengen von der Umlage freigestellt sei, welche sie von der Regie Renault beziehe; hierauf hatte sie keine Antwort erhalten. Am 31. März 1958 stellte sie einen Antrag auf Freistellung, der stillschweigend abgelehnt wurde; dafür forderte die AES sie auf, die Umlage für jenen Schrott zu entrichten. In ihren hiergegen am 30. Juni 1958 eingereichten Klagen 32 und 33/58 vertrat sie die Auffassung, die Beschränkung der Freistellungen auf Fälle der örtlichen Zusammenfassung sei willkürlich und zu eng. Sie verwies auf ihre enge organisatorische, wirtschaftliche und finanzielle Verbindung mit der Regie Renault, insbesondere darauf, daß

ihre Werke ursprünglich einen rechtlich unselbständigen Betrieb von Renault gebildet hätten und die Trennung nur aus steuerlichen Gründen erfolgt soi;

ihre Aktien sich zu 99,77 % in den Händen von Renault befänden;

sie ihren Schrott ausschließlich bei der Regie Renault beziehe, während diese beinahe den gesamten von der Klägerin hergestellten Stahl übernehme.

In seinem Urteil vom 17. Juli 1959 (RsprGH V 295 ff.) — nachstehend als Snupat-Urteil I bezeichnet — verwarf der Gerichtshof den Standpunkt der Snupat und stellte allgemein fest, Konzernschrott sei umlagepflichtig; zu der Freistellung von Breda Siderurgica und Hoogovens äußerte er sich nicht.

5. Mit einer weiteren Klage (49/59 vom 31. Oktober 1959) erstritt die Snupat gegen die jetzige Beklagte das Urteil vom 22. März 1961 (RsprGH VII 117 ff.) — nachstehend als Snupat-Urteil II bezeichnet —, welches die stillschweigende Ablehnung, die vorerwähnten Freistellungen ex tunc zurückzunehmen, mit der Begründung aufhob, auch hier handele es sich um umlagepflichtigen Konzernschrott.

6. Die Beklagte widerrief hierauf die beiden Freistellungen ex tunc. Die hiergegen von Hoogovens erhobene Klage (14/61) wies der Gerichtshof mit Urteil vom 12. Juli 1962 (RsprGH VIII 519 ff.) — nachstehend als Hoogovens-Urteil bezeichnet — ab; in diesem Rechtsstreit war die jetzige Klägerin der Hohen Behörde, gegen die die Klage gerichtet war, als Streithelferin beigetreten.

7. Am 28. Dezember 1962 hat die Société des Aciéries du Temple die vorliegende Schadensersatzklage erhoben.

II — Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Hohe Behörde gemäß Artikel 40 des Vertrages zu verurteilen, an die Klägerin den Betrag von 1500000 NF als Schadensersatz für einen durch Verletzung der Artikel 3 Buchstabe b, 4 Buchstabe b und 53 Buchstabe b des Vertrages sowie der Grundsatzentscheidungen über die Errichtung der finanziellen Ausgleichseinrichtung begangenen Amtsfehler zu zahlen;

hilfsweise: zur genauen Bestimmung der Höhe des entstandenen Schadens die Einholung eines Gutachtens eines oder dreier Sachverständiger anzuordnen;

die Hohe Behörde zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage sowie den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens als unbegründet abzuweisen und der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

Die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

1. AMTSFEHLER

A — ALLGEMEINES

Die Klägerin macht geltend, der Gerichtshof habe festgestellt, daß die Beklagte rechtswidrig gehandelt habe. Jeder Rechtsirrtum sei aber grundsätzlich unentschuldbar und stelle somit einen Amtsfehler dar. Dieser ergebe sich auch daraus, daß die Beklagte ein entstandenes und noch bestehendes Recht der Klägerin, nämlich das Recht auf Gleichbehandlung mit allen Abgabepflichtigen, verletzt habe.

Die Beklagte hätte bei der Abgrenzung des umlagepflichtigen Schrotts von wirtschaftlichen anstatt von rein juristischen Gesichtspunkten ausgehen müssen. Da ihre Entscheidungen die Beeinflussung des Schrottmarktes zum Ziel gehabt hätten, hätten diejenigen Warenbewegungen freigestellt werden müssen, die auf diesen Markt keine Auswirkungen haben konnten, weil sie zwischen konzernmäßig verbundenen Unternehmen stattfanden.

Die Beklagte erwidert, diese Vorwürfe richteten sich gegen die Rechtmäßigkeit der von ihr beschlossenen Einbeziehung des Konzernschrotts und damit auch gegen die Rechtsprechung des Gerichtshofes, welche diesen Grundsatz gutgeheißen habe. Rechtswidrig seien nur die Freistellungen von Hoogovens und Breda Siderurgica gewesen. Dieser Irrtum sei jedoch nicht unentschuldbar. Das Hoogovens-Urteil habe ausdrücklich festgestellt, daß in dem Verhalten der Beklagten bis zum Snupat-Urteil II kein Amtsfehler liege. Dabei sei die seinerzeitige Lage von Hoogovens ungünstiger gewesen als die der Klägerin, deren Anträge auf Freistellung die Beklagte von vornherein abgelehnt habe.

Im übrigen könne nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Frage nach der Rechtmäßigkeit einer Entscheidung der Hohen Behörde niemals Gegenstand eines Amtshaftungsprozesses sein.

Die Klägerin entgegnet, daß sie weder die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten getroffenen Grundsatzentscheidungen noch die Rechtsprechung des Gerichtshofes in Frage zu stellen beabsichtige. Sie beanstande allein die Art und Weise, in der jene Entscheidungen angewandt worden seien, sowie den Umstand, daß der Wortlaut der Entscheidungen in Verbindung mit ihren Begleitumständen eine andere als die vom Gerichtshof schließlich gegebene Auslegung nahegelegt und die Unternehmen somit in die Irre geführt habe.

B — Fehlen einer Lösung des Konzernschrott-Problems in den Grundsatzentscheidungen

Die Klägerin meint, die in diesen Entscheidungen verwendeten Begriffe Zukaufschrott und innerhalb der Gemeinschaft hätten bei den Betroffenen die Vorstellung erwecken müssen, nur der auf dem Markt erworbene Schrott sei umlagepflichtig. Diese Auffassung habe um so näher gelegen, als keine der freiwilligen Ausgleichseinrichtungen, welche die schrottverbrauchenden Unternehmen vor der fraglichen obligatorischen Ausgleichseinrichtung geschaffen hätten, den Konzernschrott einbezogen habe. Übrigens tauche der Ausdruck Konzernschrott erstmalig in den nach dem Snupat-Urteil I ergangenen Entscheidungen der Beklagten auf. Es sei auch zu bedenken, daß Lieferverträge zwischen eng verflochtenen Unternehmen eher tausch- als kaufrechtlicher Natur seien. Jedenfalls hätten die genannten Entscheidungen das Problem höchstens aufgeworfen, aber nicht gelöst.

Die Beklagte erwidert, sowohl sie selbst als auch GBSV und AES seien der Freistellung des Konzernschrotts von Anfang an entgegengetreten. Sie wisse nicht, auf welche früheren Ausgleichseinrichtungen sich die Klägerin beziehe; jedenfalls sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, sich nach der Praxis eines kleinen Kreises von Unternehmen zu richten.

C — Ungenaue Bestimmung des Begriffs Zukaufschrott bei der Anhendung der Grundsatzentscheidungen

Die Klägerin rügt, die Beklagte habe auch in der Praxis nur Ausführungen zum Begriff Eigenaufkommen gemacht, den Zukaufschrott dagegen niemals näher bestimmt, was jedoch mit Rücksicht auf die bisherige Übung in den beteilig ten Wirtschaftskreisen (oben B) notwendig gewesen wäre. Nur scheinbar ergebe sich aus jenen Ausführungen e contrario, daß jeder Schrott, der nicht Eigenaufkommen darstelle, Zukaufschrott sei; in Wahrheit gebe es Zwischenkategorien. Der Ausdruck Eigenaufkommen sei im übrigen erstmals in der Entscheidung 2/57 gebraucht worden, und zwar sei dort von globalem Eigenaufkommen die Rede, was die Klägerin in ihrer Auffassung bestärkt habe.

Die Beklagte führt aus, das Vorbringen der Klägerin betreffe in Wirklichkeit nur das Eigenaufkommen, sei also widersprüchlich. Die Beklagte habe im übrigen erst die erforderlichen Studien unternehmen müssen, bevor sie die Anwendung der allgemeinen Entscheidungen auf bestimmte Einzelfälle habe festlegen können.

D — Verzögerungen und Unsicherheiten bei der Bestimmung des Begriffs Eigenaufkommen

Die Klägerin weist darauf hin, daß die Beklagte erstmals in ihrem Schreiben vom 18. Dezember 1957 dem GBSV Auskünfte über den Begriff des Eigenaufkommens erteilt habe; diese Mitteilung habe übrigens noch durch das Schreiben vom 17. April 1958 ergänzt werden müssen. Aus dem erstgenannten Schreiben gehe hervor, daß die Vertreter des GBSV sich über die Bestimmung des Begriffs Eigenaufkommen nicht hätten einigen können. Die Hinweise des Schreibens vom 18. Dezember 1957 auf den Eigentumsbegriff seien bloße Gemeinplätze; wirkliche Klarheit sei nicht geschaffen worden.

Die Beklagte entgegnet, die Ausführungen der Klägerin zielten in Wahrheit auf angebliche Unsicherheiten bei GBSV und AES; als die Beklagte selbst befragt worden sei, habe sie eine unmißverständliche Auskunft erteilt, aus der die Klägerin in keiner Weise habe entnehmen können, daß sie von der Umlage befreit sei. Das Snupat-Urteil II (RsprGH VII 163) habe festgestellt, offensichtlich ohne hierin etwas Ungewöhnliches zu erblicken, daß die Hohe Behörde während des Zeitraums, in den die Abfassung der beiden Schreiben vom 18. Dezember 1957 und vom 17. April 1958 und deren Veröffentlichung im Amtsblatt fiel, noch in vollem Umfang vor der Notwendigkeit [stand], die in der grundlegenden Entscheidung Nr. 2/57 enthaltenen Grundsätze klarzulegen; denn in dieser Entscheidung waren die Begriffe 'Eigenaufkommen' und 'Zukaufschrott' nicht näher bestimmt worden.

Im übrigen bewiesen die seinerzeit gestellten zahlreichen Anträge auf Freistellung, daß die Beklagte sich eindeutig für die grundsätzliche Einbeziehung des Konzernschrotts ausgesprochen habe.

Die Klägerin erwidert, die Beklagte vergesse, daß sie zunächst Vorbehalte gegenüber den Ausnahmebewilligungen für Hoogovens und Breda Siderurgica gemacht, diese Vorbehalte jedoch später — zunächst mit der sehr vagen Begründung des Schreibens vom 18. Dezember 1957 — aufgegeben habe; auch die Beklagte selbst treffe daher der Vorwurf, Unsicherheiten hervorgerufen zu haben. Im: übrigen seien Fehler des GBSV und der AES Fehlern der Hohen Behörde gleichzustellen.

E — Rechtswidrige Freistellungen

Die Klägerin erklärt, die Verwirrung, die das Schreiben vom 18. Dezember 1957 ausgelöst habe, sei durch die beiden Freistellungen noch vermehrt worden. Den Grund für diese Freistellungen, die bereits 1956 beschlossen gewesen seien, habe die Beklagte erst in ihrem Schreiben vom 17. April 1958 angegeben. Diese Ausnahmeregelungen seien, wie sich auch aus dem Snupat-Urteil II ergebe, aus zwei Gründen rechtswidrig gewesen: einmal, weil sie Konzernschrott von der Umlage befreit, zum anderen, weil sie auf den rein willkürlichen Gesichtspunkt der örtlichen Zusammenfassung abgestellt hätten. Indessen habe das Schreiben vom 17. April außerdem auf organisatorische Verbindungen und Industriekomplexe Bezug genommen und die Klägerin somit in ihrer Annahme bestärkt, daß auch sie freigestellt werden müsse.

Die Beklagte entgegnet, sie habe die Freistellungen nicht auf den Begriff des Konzernschrotts gestützt, sondern auf den der örtlichen Zusammenfassung. Die Klägerin hätte sich darüber im klaren sein müssen, daß sie hierdurch für den Schrott, den sie von der mehrere Hundert Kilometer entfernt liegenden Regie Renault beziehe, keine Freistellung beanspruchen könne.

F — Verzögerung des Bescheids an die Klägerin; Verweigerung des Widerrufs der Freistellungen

Die Klägerin rügt zunächst, daß das GBSV ihr auf ihren Freistellungsantrag vom 31. März 1958 am 2. Juni 1958 nur den ausweichenden Bescheid erteilt habe, es müse abgewartet werden, bis der Gerichtshof über die verschiedenen bei ihm anhängigen Klagen entschieden habe.

Ein offenkundiger Amtsfehler liege ferner darin, daß sich die Beklagte nach dem Snupat-Urteil I geweigert habe, die beiden Freistellungen zurückzunehmen.

Die Beklagte entgegnet, dieses Urteil habe sich über die Frage der örtlichen Zusammenfassung nicht ausgesprochen. Dies sei vielmehr erst im Snupat-Urteil II geschehen, aus dem sie sofort die Konsequenzen gezogen habe. Im Hoogovens-Urteil habe der Gerichtshof übrigens festgestellt, daß in ihrem Verhalten bis zum Snupat-Urteil II kein Amtsfehler liege.

Die Klägerin weist demgegenüber darauf hin, daß das letztgenannte Urteil nur der Firma Hoogovens gegenüber ergangen sei, die ihre Klage nicht auf einen Amtsfehler gestützt habe. Außerdem sei die Lage von Hoogovens anders als die der Klägerin; diese habe niemals einem Irrtum der Beklagten zugestimmt und aus ihm Nutzen gezogen.

2. SCHADEN UND URSÄCHLICHER ZUSAMMENHANG

Die Klägerin führt aus, der von ihr geltend gemachte Schaden liege im wesentlichen darin, daß sie die von ihr für den' Zeitraum vom 1. Januar 1955 bis November 1958 geschuldeten Beträge nachzahlen müsse. Der Schaden wiege besonders schwer, weil die Beklagte mit einem Male einen sehr großen Betrag fordere; die Klägerin habe eine erste Zahlungsaufforderung in Höhe von 1452787,61 NF erhalten. Hinzu komme folgendes: Während die Klägerin in den Jahren, in denen sie sich als nicht umlagepflichtig habe betrachten können, mit Rücksicht auf die damalige günstige Konjunktur in der Lage gewesen wäre, die Umlage auf ihre Kunden abzuwälzen, sei dies seit 1962 — besonders auf dem sehr konjunkturanfälligen Markt für Spezialbaustähle — nicht mehr der Fall. Die Beklagte hätte den Schaden verringern können, wenn sie dem Antrag der Klägerin vom 30. Juli 1959 auf Widerruf der Freistellungen stattgegeben hätte; damals wäre eine gewisse Preiserhöhung noch möglich gewesen. Aus diesem Versäumnis der Beklagten ergebe sich ein weiterer Schadensposten. Mit der späteren Zurücknahme der Freistellungen habe die Beklagte nur einen Teil des Schadens wiedergutgemacht. Im ganzen belaufe sich der Schaden der Klägerin auf 1,5 Millionen NF; für den Fall, daß der Gerichtshof die Ausführungen zur Schadenshöhe nicht für ausreichend erachten sollte, beantragt die Klägerin, einen Sachverständigen zu bestellen.

Der Schaden sei — aus den oben zu 1 angegebenen Gründen — unmittelbar auf den Amtsfehler der Beklagten zurückzuführen. Die Klägerin habe bei der Aufstellung ihrer Bilanzen keine Rückstellungen für die Ausgleichsabgabe gemacht; sie habe hierzu auch keine Veranlassung gehabt, da sie jahrelang aus dem Verhalten der Beklagten den Schluß habe ziehen können, sie sei von der Umlage befreit. Außerdem hätte der französische Fiskus etwaige Rückstellungen schwerlich anerkannt, da die Klägerin aus den genannten Gründen deren Berechtigung kaum hätte nachweisen können.

Die Beklagte bestreitet, daß ein Schaden vorliege. Der Schaden sei bisher nicht eingetreten, da die Klägerin noch keine Beiträge entrichtet habe; er werde auch nicht eintreten, da die Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen praktisch nur einen einzigen Abnehmer habe, die Regie Renault, mit der sie eng verflochten sei. Der Gerichtshof habe bereits im Hoogovens-Urteil das gleiche Argument der dortigen Klägerin — Unmöglichkeit zur Abwälzung der Ausgleichsbeiträge auf die Kunden — verworfen; dieses Urteil wirke auch gegen die Klägerin, die jenem Rechtsstreit als Streithelferin beigetreten sei. Im übrigen würde ein Obsiegen der Klägerin bedeuten, daß alle Konzernschrott verbrauchenden Unternehmen von der Umlage freigestellt werden müßten. Der Bemerkung zur Höhe des verlangten Betrages sei entgegenzuhalten, daß die Beklagte niemals eine Begleichung in Raten abgelehnt habe.

Ebensowenig sei ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verhalten der Beklagten und dem angeblichen Schaden gegeben. Aus dem eigenen Vorbringen der Klägerin erhelle, daß sie sich ihren Irrtum selbst zuzuschreiben habe. Im übrigen beweise, sowohl der Brief der Klägerin vom 19. Oktober 1956 als auch ihr späterer Antrag auf Freistellung, daß sie mit der Möglichkeit gerechnet habe, zur Umlage herangezogen zu werden. Das Snupat-Urteil I hätte ihr den letzten Zweifel nehmen müssen. Der Irrtum der Beklagten hinsichtlich der Freistellung von Hoogovens und Breda Siderurgica habe der Klägerin keinen Schaden verursachen können: erstens sei er rückgängig gemacht, zweitens sei er nicht der Klägerin gegenüber begangen worden, die von der Beklagten stets als beitragspflichtig angesehen worden sei.

Die Klägerin erwidert, wenn sie bisher nichts gezahlt habe, so deswegen, weil von ihr früher nichts verlangt worden sei. Die enge Verbindung mit Renault besage nichts: aus der Feststellung des Snupat-Urteils I, wonach auch der interne Konzernpreis nicht vom Marktpreis unabhängig sei, müsse die Folgerung gezogen werden, daß die Klägerin auch der Firma Renault nur die Marktpreise berechnen könne.

Was das Hoogovens-Urteil anbelange, so habe es insoweit keine Rechtskraft gegen die Klägerin. Ferner habe der Gerichtshof dort lediglich Vermutungen ausgesprochen, die durch Tatsachen widerlegt werden könnten. Die Lage der Klägerin sei völlig anders als diejenige von Hoogovens. Es sei keineswegs sicher, daß die Klägerin bestimmte Vorteile daraus gezogen habe, daß die Umlage von ihr nicht entrichtet worden sei; ebensowenig sei erwiesen, daß zwischen diesen möglichen Vorteilen und dem nunmehr entstandenen Schaden Gleichheit bestehe. Auch hierzu müsse erforderlichenfalls ein Sachverständiger gehört werden.

IV — Verfahren

Das Verfahren weist keine Besonderheiten auf. Auf den Bericht des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts hat der Gerichtshof beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten. Diese hat am 27. September und am 17. Oktober 1963 stattgefunden. In der Sitzung vom 17. Oktober hat der Generalanwalt seine auf Klageabweisung lautenden Schlußanträge vorgetragen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§

Zur Begründetheit

Die Klägerin wirft der Beklagten vor, bei der Abfassung und Anwendnug der Grundsatzentscheidungen über die umstrittene Ausgleichseinrichtung einen Amtsfehler begangen zu haben. Dieser Fehler habe die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die Snupat, zu der irrigen Überzeugung verleitet, sie sei für die Schrottmengen, die sie von der Regie Renault bezogen hat, von Ausgleichsbeiträgen freigestellt. Demgemäß habe die Snupat ihre Geschäfte in einer Weise geführt, die sich später als nachteilig erwiesen habe.

Zunächst ist zu prüfen, ob — wie die Klägerin behauptet — der geltend gemachte Schaden auf das der Beklagten vorgeworfene Verhalten zurückzuführen ist, ob also zwischen dem behaupteten Fehler und diesem; Schaden tatsächlich ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob das Verhalten der Beklagten tatsächlich den genannten Irrtum hervorgerufen hat; wesentlich ist allein, ob dieses Verhalten bei einem verständig denkenden Adressaten einen solchen Irrtum hervorrufen konnte und mußte.

Die Grundsatzentscheidungen, die zeitlich aufeinanderfolgende Regelungen der Ausgleichseinrichtung zum Gegenstand hatten (22/54, 14/55 und 2/57), sind dabei nicht im Lichte der späteren Rechtsprechung, sondern nach der Lage im Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung zu beurteilen.

Obwohl diese Entscheidungen den Konzernschrott nicht ausdrücklich erwähnten, mußten einige ihrer Vorschriften den Unternehmen die Annahme nahelegen, daß er nicht ausgenommen war. Dies trifft vor allem für die Bestimmungen zu, die zur Abgrenzung des Kreises der Beitragspflichtigen den Begriff des Unternehmens im Sinne von Artikel 80 EGKS-Vertrag verwendeten. Dieser Begriff, der die Träger von Rechten und Pflichten kennzeichnet, stellt auf die mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattete Wirtschaftseinheit ab, soweit sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt. Hinzu kommt, daß die Entscheidungen 22/54 und 14/55 den beitragspflichtigen Schrott durch den Ausdruck Zukauf abgrenzten, der zumindest die Möglichkeit, wenn nicht die Wahrscheinlichkeit nahelegte, daß sich die Ausgleichseinrichtung auf jeden Kauf und jedes ähnliche Rechtsgeschäft zwischen rechtlich selbständigen Unternehmen erstreckte. Diese Möglichkeit war um so mehr in Betracht zu ziehen, als die Entscheidung 2/57 überdies zur näheren Bestimmung des freigestellten Schrotts den Begriff Eigenaufkommen benutzte und sich damit an den Rechtsbegriff des Eigentums anlehnte.

Wenn die Grundsatzentscheidungen bei den Unternehmen auch Zweifel entstehen lassen konnten, so waren sie nach alledem doch nicht geeignet, ihnen die Gewißheit zu geben, daß der fragliche Schrott von der Ausgleichsabgabe freigestellt sei. Die Klägerin macht selbst geltend, die Snupat habe diese Frage mit Schreiben vom 19. Oktober 1956 der Beklagten vorgelegt, ohne eine Antwort zu erhalten. Dies zeigt, daß die Snupat mit der Möglichkeit einer Beitragspflicht rechnete. Wenn sie es dennoch nicht für angebracht erachtet hat, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um gegebenenfalls ihren Verpflichtungen genügen zu können, und wenn sie infolgedessen ihren Gestehungspreis unrichtig berechnet hat, so war ihre eigene mangelnde Voraussicht die unmittelbare Ursache für die Nachteile, die die Klägerin nunmehr als Schaden geltend macht.

Weiterhin ist zu prüfen, ob das Verhalten der Beklagten bei der Anwendung der Grundsatzentscheidungen geeignet war, die Klägerin zu einem Irrtum zu verleiten.

In diesem Zusammenhang erhebt die Klägerin zunächst den Vorwurf, die Beklagte habe in ihrem Schreiben vom 18. Dezember 1957 nur das Eigenaufkommen näher bestimmt und dadurch Zweifel über die wirkliche Bedeutung des Ausdrucks Zukaufschrott fortbestehen lassen.

Der Zweck dieser Begriffsbestimmung bestand ersichtlich darin, den freigestellten Schrott abzugrenzen. Ihr war daher e contrario zu entnehmen, daß die Beklagte den gesamten Schrott, der jener Definition nicht entsprach, als beitragspflichtig ansah. Der Vorwurf der Klägerin ist soweit nicht begründet.

Die Klägerin bemängelt sodann die Verzögerungen und Unsicherheiten bei der näheren Bestimmung des Begriffs Eigenaufkommen.

Wie bereits festgestellt, konnten jedoch die Grundsatzentscheidungen, auch bevor sie durch die Beklagte ausgelegt worden waren, den Betroffenen keinerlei Gewißheit geben. Die Rüge ist daher zurückzuweisen.

Die Klägerin macht schließlich geltend, die Bewilligung bestimmter Freistellungen und die Weigerung, diese wieder zurückzunehmen, hätten die Snupat in der Auffassung bestärkt, daß der fragliche Schrott nicht beitragspflichtig sei.

Das Schreiben vom 17. April 1958 hat jedoch eindeutig klargestellt, daß die Beklagte nur denjenigen Schrott dem Eigenaufkommen gleichstellen wollte, der zwischen örtlich zusammengeschlossenen Unternehmen umlief. Daher konnte die Snupat, deren Werke mit denjenigen der Regie Renault nicht örtlich zusammengeschlossen waren, vernünftigerweise nicht damit rechnen, daß ihr eine Freistellung bewilligt werden würde. Sie konnte allenfalls hoffen, daß die Weigerung, anderen als den in dem erwähnten Schreiben genannten Konzernschrott freizustellen, für nichtig erklärt werden würde. Auch insofern bestand somit weder eine Sicherheit noch auch nur eine Wahrscheinlichkeit.

Das erste Snupat-Urteil hat im übrigen jene Hoffnung zunichte gemacht; der Gerichtshof hat festgestellt, daß der Schrott, den die Snupat von der Regie Renault bezog, dem Ausgleich unterlag. Die spätere Weigerung der Beklagten, die bewilligten Freistellungen zu widerrufen, war deshalb in keiner Weise geeignet, die Snupat über ihre eigene Lage zu täuschen. Die vorliegende Rüge ist daher gleichfalls unbegründet.

Nach alledem besteht zwischen dem der Beklagten vorgeworfenen Verhalten und dem behaupteten Schaden kein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang. Die Klage ist daher als unbegründet abzuweisen.

Zur Kostenfrage

Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Klägerin ist mit ihrer Klage in allen Punkten unterlegen und hat daher die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Auf Grund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

auf Grund von Artikel 40 EGKS-Vertrag,

auf Grund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EGKS,

auf Grund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, insbesondere ihres Artikels 69 § 2,

hat

DER GERICHTSHOF

unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die Klägerin wird verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.