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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 05.11.1963 – C-18/62

Generalanwalt Maurice Lagrange · ECLI:EU:C:1963:33

Schlußanträge des Generalanwalts

Herrn Maurice Lagrange

5. November 1963

Aus dem Französischen übersetzt

Herr Präsident, meine Herren Richter!

In den Ihnen sicher noch gegenwärtigen letzten Abschnitten des vorliegenden Verfahrens ging es vor allem um die konkreten Fragen des Rechtsstreits, insbesondere um den Stromverbrauch und die Zeiträume, auf welche dieser Verbrauch entfällt. Das ist die Folge der Anstrengungen, die der Gerichtshof unternommen hat, um den Sachverhalt so weit wie möglich aufzuklären. Anstrengungen, die auch zu gewissen Ergebnissen geführt haben, so daß ein genaueres Bild der Wirklichkeit entstanden ist. Es darf jedoch nicht außer acht gelassen werden, daß die Klage, über die Sie zu befinden haben, eine Anfechtungsklage ist, welche die Rechtmäßigkeit zweier Entscheidungen der Hohen Behörde vom 23. Mai 1962 in Frage stellt, von denen die erste die Höhe der ausgleichspflichtigen Schrottmenge des Unternehmens für die einzelnen Zeiträume bestimmt und die zweite, welche einen vollstreckbaren Titel im Sinne von Artikel 92 des Vertrages darstellt, die Höhe der sich daraus ergebenden Beitragsschuld festsetzt.

Es handelt sich hier also nicht um eine Klage im Verfahren mit unbeschränkter Rechtsprechung (recours de pleine juridiction), wie wenn z. B. auf Grund von Artikel 36 eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld verhängt worden wäre: diese Voraussetzung liegt nicht vor. Wenn die Klägerin sich auch auf den Boden des Artikels 36 stellt, so tut sie dies vielleicht in dem Bestreben, gegenüber den allgemeinen Entscheidungen, die den angefochtenen Entscheidungen zugrunde liegen, die Einrede der Unanwendbarkeit geltend machen zu können, wie es jene Vorschrift ausdrücklich gestattet; eine solche Vorsichtsmaßnahme wäre indes nicht nur unwirksam — denn Artikel 36 ist im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gekommen —, sondern auch unnütz, denn die Einrede der Unanwendbarkeit kann, wie Ihnen und wie auch dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin bekannt ist, seit den Urteilen Chasse und Meroni vom 12./13. Juni 1958 in allen Fällen erhoben werden, in denen eine individuelle Entscheidung gleich welcher Art mit der Anfechtungsklage angegriffen wird. In einem solchen Anfechtungsprozeß ist es nicht Ihre Aufgabe, selbst die Höhe der Beitragsschuld festzusetzen, vielmehr haben Sie sich unter Würdigung der vorgetragenen Angriffsmittel über die Rechtmäßigkeit der beanstandeten Entscheidungen auszusprechen, wobei auf den Sachverhalt nur insoweit einzugehen ist, als von ihm die Rechtmäßigkeit abhängt.

Nach logischer Reihenfolge ist zuerst die Frage zu prüfen, ob die Klägerin in gehöriger Form als Adressatin der angefochtenen Entscheidungen bezeichnet ist.

Hierzu ist zunächst zu bemerken, daß Frau Barge die Witwe des Ingenieurs Vittorio Leone, Sohnes des Unternehmensgründers Ingenieur Antonio Leone, und nicht die Witwe dieses letzteren ist. Über diesen Punkt besteht aber kein Streit, und der Fehler in der Adressierung (nicht im Inhalt) der angegriffenen. Entscheidungen — die sich deutlich an Frau Barge als Vertreterin des Unternehmens Acciaieria ing. A. Leone, de Borgaro Torinese richten — ist offensichtlich ohne Bedeutung.

Als nächstes ist die Erklärung der Klägerin zu würdigen, sie könne die Prozeßlage nur in ihrem eigenen Namen und nicht auch als einzige Vertreterin des Unternehmens A. Leone hinnehmen, weil ihre noch minderjährige Tochter auf Grund öffentlichen Testaments vom 26. Januar 1956 Miterbin am Nachlaß ihres Ehemannes ist.

Zu diesem Punkt genügt die Feststellung, daß nach dem im Testament niedergelegten Willen des Erblassers Frau Barge allein für alle Lasten, Passiven und Schulden des Unternehmens aufkommen soll. Was die Übertragung des Aktivvermögens des Unternehmens anbelangt, welche die Klägerin am 4. Februar 1958 mit ihrem Vater und ihrem Bruder als Geschäftsführern des Unternehmens Fernere di Borgaro vereinbart haben will, so brauchte die Hohe Behörde darauf wohl keine Rücksicht zu nehmen. Derartige privatrechtliche Rechtsgeschäfte, die hier im übrigen erst nach Ablauf des Zeitraums abgeschlossen worden sind, auf den die angefochtenen Entscheidungen abstellen, können Frau Barge die Eigenschaft als gesetzliche Vertreterin des Unternehmens A. Leone und als Beitragsschuldnerin für den in ihrer Produktion verbrauchten Zukaufschrott nicht nehmen. Übrigens hat die Klägerin in der Erwiderung die Entscheidung insoweit dem Ermessen des Gerichts anheimgestellt.

Ich will nun die gegenüber den allgemeinen Entscheidungen geltend gemachten Angriffsmittel nach der in der Klage eingehaltenen Reihenfolge prüfen und im Anschluß daran die sich unmittelbar gegen die angefochtenen Entscheidungen richtenden Rügen erörtern.

A — Die Einrede der Unanwendbarkeit hat die Hohe Behörde in ihrer Klagebeantwortung als unzulässig bekämpft mit der Begründung, die Klägerin habe die allgemeinen Entscheidungen durch ihr Verhalten anerkannt. Sie habe nämlich einerseits bereits im Jahre 1956 alle Passiven des Unternehmens A. Leone an das Unternehmen Fernere di Borgaro abgetreten, und zwar unter Einschluß der Ausgleichsschuld von 40435468 Lire, für welche das Unternehmen Borgaro habe aufkommen sollen; andererseits habe sie mit der Erhebung einer Schadensersatzklage (8/61), die sie darauf gestützt habe, daß sie bei der Veräußerung ihrer Stahlerzeugung den erst später von ihr erhobenen Ausgleichsbeitrag nicht auf die Käufer abwälzen konnte, das Bestehen ihrer Schuld anerkannt und stillschweigend darauf verzichtet, deren Rechtsgrundlagen zu beanstanden.

Meine Herren Richter, ich gestehe offen, daß ich diese Unzulässigkeitseinrede, auf die sich die Hohe Behörde in der mündlichen Verhandlung im übrigen nicht mehr berufen hat, nicht recht verstehe. Wäre nämlich das behauptete Anerkenntnis dargetan, so würde es auch die Ausgleichsschuld selbst umfassen; es wäre alsdann nicht einzusehen, weshalb es lediglich dem Recht entgegenstehen sollte, gegenüber den allgemeinen Entscheidungen die Einrede der Unanwendbarkeit geltend zu machen; es würde vielmehr zwangsläufig jedem Angriff gegen die Rechtmäßigkeit der die Höhe der Ausgleichsschuld feststellenden individuellen Entscheidungen entgegenstehen, was die Beklagte jedoch nicht behauptet. Da die gegen die individuellen Entscheidungen gerichtete Klage zulässig ist, muß es der Klägerin nach Ihrer Rechtsprechung gestattet sein, im Wege der Einrede alles vorzubringen, womit sie die Rechtswidrigkeit der den ordnungsgemäß angefochtenen individuellen Entscheidungen zugrunde liegenden allgemeinen Entscheidungen darlegen kann.

Die Einrede der Unanwendbarkeit richtet sich:

1. gegen Artikel 10 Buchstaben b und d der Entscheidungen Nr. 2/57 und 16/58,

2. unter verschiedenen Gesichtspunkten gegen die Entscheidungen Nr. 18, 19 und 20/60.

1. Artikel 10 Buchstaben b und d der Entscheidungen Nr. 2/57 und 16/58

Artikel 10 Buchstabe b nimmt legierten Schrott von der Beitragspflicht aus; das Gleiche bestimmt Artikel 10 Buchstabe d für Unternehmen mit einer Stahlgießerei hinsichtlich des Anteils am Verbrauch von Zukaufschrott, der dem Anteil ihrer Rohstahlerzeugung für Gießereizwecke an ihrer gesamten Rohstahlerzeugung, getrennt nach Anlagenart und Erzeugungsverfahren, entspricht. Der Klägerin zufolge handelt es sich insoweit um unbegründete, rückwirkende und diskriminierende Freistellungen.

Meine Herren Richter, ich werde mich zu diesen Rügen kurz fassen, denn meiner Auffassung nach hat die Beklagte sie in ihren Schriftsätzen zutreffend widerlegt. Die Freistellung, oder besser die Entscheidung, den Schrott nicht der Beitragspflicht zu unterwerfen, ist in beiden Fällen gerechtfertigt: Hinsichtlich des legierten Schrotts rechtfertigt sie sich im Hinblick auf die besondere Eigenart dieses Schrotts, der sich sowohl durch seinen Preis als auch durch seine Zusammensetzung und seine Verwendung klar von gewöhnlichem Schrott abhebt, mit dem er nicht im Wettbewerb steht; hinsichtlich der integrierten Stahlgießereien rechtfertigt sie sich durch die Notwendigkeit, gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen integrierten und unabhängigen Gießereien bei der Herstellung der nicht in Anlage I aufgeführten Gußstähle aufrechtzuerhalten.

Diese Erwägungen brauchten in den Gründen der Entscheidungen nicht ausdrücklich erwähnt zu werden. Die an die Begründung zu stellenden Anforderungen sind selbstverständlich je nach der Art der Entscheidung verschieden. Bei Verordnungen geht es im wesentlichen darum, in allgemeiner Form die angestrebten Ziele, die tragenden Gründe und die Grundzüge der getroffenen Regelung anzugeben; dagegen ist es nicht erforderlich, die einzelnen Bestimmungen zu erläutern, soweit diese aus sich selbst heraus verständlich sind und sich harmonisch in die Gesamtregelung einfügen.

Der Vorwurf der Rückwirkung ist ebenfalls zurückzuweisen, wenn man davon ausgeht, daß es sich nicht um Freistellungen oder Ausnahmen, sondern lediglich um eine genauere Umschreibung der Bedingungen für die Beitragsveranlagung handelt; diese Bedingungen mußten notwendigerweise vom Beginn der Tätigkeit der obligatorischen Ausgleichseinrichtung an für alle gleich sein.

Schließlich ist auch kein Raum für die Annahme einer Diskriminierung oder eines Ermessensmißbrauchs, wenn man anerkennt, daß die Entscheidungen objektiv rechtmäßig sind.

2. Entscheidungen Nr. 18, 19 und 20/60

Auch unter dem Gesichtspunkt dieser Entscheidungen macht die Klägerin der Ausgleichseinrichtung selbst den Prozeß. Rechtlich halte ich keine der in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen für begründet. Mag es sich um das Fehlen oder die Unzulänglichkeit der Begründung, die mangelnde Publizität, das Fehlen eines Gesamtberichts (Artikel 17 des Vertrages) und eines Berichts des Rechnungsprüfers über die Tätigkeit der Ausgleichseinrichtung handeln, die Hohe Behörde hat mit durchschlagenden Gründen jeden der Vorwürfe widerlegt, so daß diese nach meiner Auffassung sämtlich zurückzuweisen sind.

B — Es bleiben die gegenüber den angegriffenen Entscheidungen selbst geltend gemachten Beanstandungen.

Eine erste Gruppe von Rügen richtet sich gegen die Kontrollen durch die Schweizerische Treuhandgesellschaft. Die Klägerin behauptet insoweit:

1. der Auftrag an die Schweizerische Treuhandgesellschaft sei unter Verstoß gegen Artikel 86 Absatz 4 des Vertrages weder auf Grund einer Entscheidung erteilt noch dem beteiligten Staat bekanntgegeben worden;

2. die Schweizerische Treuhandgesellschaft habe als privates Unternehmen nicht die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, um behördliche Befugnisse auszuüben;

3. weder sei über die Inspektionen der Beauftragten dieser Gesellschaft eine Niederschrift aufgenommen worden, noch seien die Inspektionen parteiöffentlich durchgeführt worden.

Die Beklagte erwidert, wie Sie wissen, daß eine Verletzung von Artikel 86 nicht in Frage komme, weil die Kontrollen und Nachprüfungen ausschließlich auf Grund von Artikel 47 und nicht von Artikel 86 stattgefunden hätten: Die Schweizerische Treuhandgesellschaft sei lediglich beauftragt gewesen, für die Hohe Behörde Auskünfte einzuholen. Diesem Argument begegnet die Klägerin mit der Vorlegung einer Stellungnahme des Campsider, des italienischen Regionalbüros der Ausgleichseinrichtung, wonach die Hohe Behörde der Schweizerischen Treuhandgesellschaft die Ermächtigung erteilt hatte, die Schrottbewegungen bei den Unternehmen auf Grund der Artikel 47 und 86 des Vertrages zu überwachen. Die Beklagte erwidert hierauf lediglich, sie sei für das Handeln von Campsider nicht verantwortlich.

Meiner Auffassung nach ist dieser Streit in Wirklichkeit recht müßig. Nach Ihrer Rechtsprechung, meine Herren, gestattet es Artikel 47 der Hohen Behörde, alle für die Erfüllung ihrer Aufgabe notwendigen Einkünfte einzuholen und die erforderlichen Nachprüfungen vornehmen (zu) lassen. Nichts steht dem im Wege, daß Nachprüfungen an Ort und Stelle durch ein zu diesem Zweck gehörig bevollmächtigtes Wirtschaftsprüfungsunternehmen vorgenommen werden. Des Rückgriffs auf Artikel 86 und der Einhaltung des dort vorgesehenen Verfahrens bedarf es nur dann, wenn es sich als notwendig erweist, die Bediensteten der Hohen Behörde zur Ausübung der den Beamten der Mitgliedstaaten durch die jeweilige Steuergesetzgebung verliehenen Zwangsbefugnisse zu ermächtigen (Urteil 5 bis 11 und 13 bis 15/62 vom 14. Dezember 1962, RsprGH VIII 944).

Es wird aber nicht behauptet, daß die Beauftragten der Schweizerischen Treuhandgesellschaft jemals versucht hätten, derartige Zwangsbefugnisse auszuüben, und daß sie Hoheitsrechte für sich in Anspruch genommen hätten, welche das Gesetz den Angehörigen der italienischen Finanzverwaltung vorbehält. Ebensowenig oblag es ihnen, über ihre Nachprüfungen eine förmliche Niederschrift aufzunehmen.

Die zweite Gruppe von Rügen bezieht sich auf die sachliche Richtigkeit der in den angefochtenen Entscheidungen festgesetzten Bemessungsgrundlagen für die Abgabe. Zwei Punkte sind in diesem Zusammenhang streitig.

1. der Beweiswert des von der Hohen Behörde angewandten Maßstabs, nämlich des Stromverbrauchs;

2. die Richtigkeit der Schätzung dieses Verbrauchs.

a) Der Beweiswert des angewandten Maßstabs. Die Klägerin beruft sich auf das von mir soeben zitierte Urteil 5 bis 11 und 13 bis 15/62 vom 14. Dezember 1962, in dem ausgeführt ist, daß der Stromverbrauch in den Elektroofen nur einen der bei der Berechnung des Schrottverbrauchs heranzuziehenden Faktoren darstellt.

In der Tat, meine Herren, hat der Gerichtshof — übrigens im Anschluß an die eigenen Ausführungen der Hohen Behörde — diesen Satz ausgesprochen. Ergibt sich daraus aber, daß die Hohe Behörde nichts weiter tun kann als resignieren und sich geschlagen bekennen, wenn sämtliche Geschäftsunterlagen vernichtet und keine sonstigen nachprüfbaren Anhaltspunkte vorhanden sind? Ich bin nicht der Meinung, daß Sie bei Erlaß des Urteils vom 14. Dezember 1962 von dieser Auffassung ausgegangen sind, und jedenfalls bin ich nicht von ihr ausgegangen, als ich Ihnen seinerzeit vorgeschlagen habe, sich der von der Hohen Behörde vertretenen Rechtansicht anzuschließen. Meines Erachtens stellt der Stromverbrauch einen für sich allein brauchbaren Maßstab, dar, vorausgesetzt, daß das Verhältnis zwischen Stromverbrauch und Schrottverbrauch richtig berechnet wird. Hierzu ist zunächst erforderlich, daß der Durchschnittswert dieses Verhältnisses in technischer Hinsicht so sorgfältig wie irgend möglich bestimmt wird; ferner muß dem betroffenen Unternehmen jede Möglichkeit gegeben werden, geltend zu machen, daß mit Rücksicht auf seine Produktionsverfahren, seine Ausrüstung oder aus sonstigen Gründen in seinem Fall besondere Umstände vorliegen, die zu einer Abweichung von dem durch die Sachverständigen errechneten Durchschnittswert führen.

Im konkreten Fall scheinen mir diese beiden Voraussetzungen erfüllt zu sein. Der Durchschnittswert ist durch einen Ausschuß von Sachverständigen aus den sechs Ländern, der unter der Schirmherrschaft der Hohen Behörde in Luxemburg zusammengetreten ist, anscheinend sehr sorgsam berechnet worden. Zur Widerlegung dieses Gutachtens hat die Klägerin ein zweites Gutachten vorgelegt, das wiederum von der Hohen Behörde abgelehnt wird. Ich habe alle diese Unterlagen, die Sie zu würdigen haben werden, aufmerksam gelesen und bin meinerseits nicht der Ansicht, daß das von der Klägerin vorgelegte Gegengutachten geeignet ist, Zweifel an der sachlichen Richtigkeit der vom Sachverständigenausschuß der Hohen Behörde erzielten Ergebnisse zu erwecken.

Andererseits mangelt es dem Vortrag der Klägerin an jedem substantiierten Hinweis auf irgendwelche besonderen Produktionsbedingungen des Unternehmens Leone, die dazu führen könnten, einen anderen Verbrauchswert anzunehmen als den durch die Sachverständigen errechneten Durchschnittswert.

b) Schätzung des Stromverbrauchs. Zu diesem Punkt werde ich nur kurz Stellung nehmen, denn die Frage ist, wie Sie wissen, so weitgehend aufgeklärt worden wie nur irgend möglich. Ich möchte nur bemerken, daß es, wie Sie im Urteil vom 14. Dezember 1962 festgestellt haben, rechtlich bedenkenfrei ist, von den Unternehmen bei Fehlen jeglicher Buchungsunterlagen die Vorlegung der auf die Veranlagungszeiträume entfallenden Stromrechnungen zu verlangen. Ebenso unbedenklich ist es, daß die Kontrollbeamten sich selbst an den Stromlieferanten wenden, wenn die Rechnungen nicht vorgelegt werden und das Unternehmen es unterläßt oder ablehnt, sich beim Lieferanten Duplikate zu verschaffen, oder wenn ihm dies nicht gelingt. Wenn schließlich für diesen oder jenen Zeitraum überhaupt keine Unterlagen vorhanden sind, so bleibt nur die Methode, im Wege der Extrapolation vorzugehen. Das hat man im vorliegenden Fall getan mit dem Ergebnis, daß die umlagepflichtige Menge für die Zeit vom 1. Oktober 1955 bis zum 31. Januar 1958 auf 28386 Tonnen festgesetzt worden ist.

Sie wissen, daß es dank den ausdauernden Aufklärungsbemühunglen des Gerichtshofes unter den in der mündlichen Verhandlung zur Sprache gekommenen Umständen, auf die nochmals einzugehen mir untunlich erscheint, schließlich gelungen ist, die Höhe des tatsächlichen Verbrauchs in dem Zeitraum, für den die Hohe Behörde von einer Extrapolation hatte ausgehen müssen, zu erfahren (Schreiben der Elektrizitätsgesellschaft vom 1. Oktober 1963). Auf Grund dieser neuen Auskünfte, die ein genaueres Bild der Wirklichkeit vermitteln, vermindert sich die umlagepflichtige Schrottmenge von 28386 auf 25506 Tonnen.

Wie ich jedoch zu Beginn meiner Ausführungen dargelegt habe, ist der Gerichtshof hier mit einer Anfechtungsklage befaßt und kann nur mit einer solchen befaßt sein (denn Artikel 36 ist nicht zur Anwendung gekommen). Er ist nicht befugt, die Höhe der Schuld festzusetzen. Die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung bemißt sich nach der im Zeitpunkt ihres Erlasses gegebenen Sach- und Rechtslage. Wenn der Gerichtshof geglaubt hat, den Sachverhalt bis ins letzte erforschen zu sollen, so hat er dabei nicht in der Absicht gehandelt, sich die Grundlagen für die Festsetzung der Höhe des Beitrags zu verschaffen, sondern in dem Bestreben, besser nachprüfen zu können, ob die Hohe Behörde bei Erlaß der angefochtenen Entscheidungen im Rahmen der Legalität verblieben ist. Meiner Ansicht nach trifft das zu, so daß die Klage in vollem Umfang kostenpflichtig abzuweisen ist. Wohlgemerkt, eine solche Entscheidung hindert nicht, daß die Abrechnung unter Berücksichtigung des Zahlenmaterials, das wegen des Verhaltens der Klägerin unter so großen Schwierigkeiten und mit so erheblicher Verspätung ermittelt werden mußte, auf Antrag der Klägerin oder auch von Amts wegen berichtigt wird.

Ich stelle daher den Antrag,

die Klage abzuweisen,

der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.