Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 16.12.1963 – C-18/62
ECLI:EU:C:1963:56
In der Rechtssache
der Frau Emilia Barge,
Witwe des Vittorio Leone, wieder verehelicht mit Sergio Gualco,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Arturo Cottrau, zugelassen in Turin und beim Kassationshof der Italienischen Republik,
Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Georges Margue, Luxemburg, Rue Philippe II 20,
Klägerin,
gegen
die Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,
vertreten durch ihren Rechtsberater Professor Giulio Pasetti als Bevollmächtigten,
Beistand: Rechtsanwalt Professor Luigi Carraro, zugelassen in Padua und beim Kassationshof der Italienischen Republik,
Zustellungsanschrift: Amtssitz der Hohen Behörde, Luxemburg, Place de Metz 2,
Beklagte,
wegen
Aufhebung zweier individueller Entscheidungen der Hohen Behörde vom 23. Mai 1962, der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Vertreterin des Unternehmens Acciaieria ing. Antonio Leone zugestellt am 29. Mai 1962, von denen die eine die Festsetzung der ausgleichspflichtigen Mengen für den Beitrag zum Preisausgleich für Einfuhrschrott, die andere die Festsetzung des nach den Vorschriften über diesen Ausgleich geschuldeten Beitrages betrifft,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung
des Präsidenten A. M. Donner,
der Kammerpräsidenten Ch. L. Hammes und A. Trabucchi,
der Richter L. Delvaux (Berichterstatter), R. Rossi, R. Lecourt und W. Strauß,
Generalanwalt: M. Lagrange,
Kanzler: A. Van Houtte,
folgendes
URTEIL§
TATBESTAND§
I — Anträge der Parteien
Die Klägerin beantragt in ihrer Klageschrift:
Nach Zurückweisung aller gegenteiligen Anträge und Einwendungen und unter Vorbehalt von Beweisanträgen und weiteren Ausführungen jeder Art sowie der Vorlage weiterer Unterlagen, nach Kenntnisnahme davon, daß die Klägerin entschieden bestreitet, jemals von den Organen der Hohen Behörde aufgefordert worden zu sein, Auskünfte zu erteilen oder Unterlagen vorzulegen,
nach Kenntnisnahme davon, daß die Klägerin aus den von ihr dargelegten Gründen nachdrücklich bestreiten muß, der Schweizerischen Treuhand-Aktiengesellschaft die ordnungsgemäße Nachprüfung der durch die monatliche Übersendung der Formulare 2/50 erstatteten Meldungen unmöglich gemacht zu haben,
möge der Gerichtshof
a) die Klage für zulässig erklären,
b) der Beklagten nach Artikel 23 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes die Vorlage aller auf die vorliegende Sache bezüglichen Urkunden und insbesondere der Protokolle über die angeblichen Kontrollen durch die Schweizerische Treuhand-Aktiengesellschaft bei der Acciaieria ing. A. Leone und bei den Ferriere di Borgaro aufgeben,
c) die von der Hohen Behörde am 23. Mai 1962 gegen Frau Emilia Barge, verehelichte Gualco, verwitwete Leone, erlassenen individuellen Entscheidungen für nichtig und wirkungslos erklären wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung des Vertrages und Ermessensmißbrauchs,
d) der Beklagten die Kosten auferlegen.
Die Beklagte beantragt in ihrer Klagebeantwortung:
alle in der von Frau Emilia Barge, verehelichte Gualco, verwitwete Leone am 4. 7. 1962 eingereichten, am folgenden Tage zugestellten Klageschrift enthaltenen Anträge abzuweisen und der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
In ihrer Erwiderung formuliert die Klägerin folgende endgültigen Anträge:
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften möge unter Abweisung aller gegenteiligen Anträge, Einwendungen und Ausführungen
1. die Klage für zulässig erklären,
2. nach Anhörung der Beklagten zu den in der Klageschrift und in dem vorliegenden Erwiderungsschriftsatz angegebenen Beweisthemen anordnen, daß die Beklagte nach Artikel 23 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes ihre Buchführungsunterlagen und die Protokolle der Schweizerischen Treuhandgesellschaft vorzulegen hat,
3. die Begutachtung der Buchführungsunterlagen und der einzelnen Posten, aus denen sich die in den Entscheidungen 18/60, 19/60 und 20/60 und ihren Anlagen enthaltenen Feststöllungen und Schlußfolgerungen ergeben, durch vom Gerichtshof zu bestimmende Buchsachverständige veranlassen,
4. die angefochtenen Entscheidungen der Hohen Behörde aufheben,
5. der Beklagten die Kosten des Verfahrens und des Sachverständigengutachtens auferlegen,
6. der Klägerin alle Rechte, Klagen und Angriffs- und Verteidigungsmittel vorbehalten, die vor irgendeinem, auch innerstaatlichen Gericht geltend gemacht werden können.
Die Beklagte beantragt in ihrer Gegenerwiderung
vorbehaltlich der Benennung der Zeugen und der einzelnen Beweisthemen, falls der Gerichtshof eine Beweisaufnahme beschließen sollte, und eines Sachverständigen, falls die Einholung eines Gutachtens angeordnet werden sollte,
alle von der Klägerin in der Erwiderung gestellten Anträge zum Verfahren und zur Sache abzuweisen,
und zwar gegebenenfalls, nachdem die Klägerin die Stromrechnungen und eine Bescheinigung darüber vorgelegt hat, daß diese Rechnungen den Gesamtverbrauch während des Zeitraumes umfassen, auf den sich die individuellen Entscheidungen beziehen.
II — Sachverhalt
Der diesem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt läßt sich wie folgt zusammenfassen:
Mit Entscheidung Nr. 32/876/57 vom 2. Oktober 1957 (Anlage 1 zur Klageschrift) setzte die Beklagte den vom Unternehmen Acciaieria ing. A. Leone für die Zeit vom 1. April 1955 bis zum 31. Mai 1957 an Ausgleichsbeiträgen zu zahlenden Betrag auf 40435468 Lire fest.
Der Unternehmensinhaber Vittorio Leone, Ehemann der Klägerin, war schon am 4. März 1956 in Turin verstorben.
Mit notarieller Urkunde vom 4. Februar 1958 verkaufte die Klägerin das Unternehmen Acciaieria ing. A. Leone an die Gesellschaft Fernere di Borgaro zum Preis von 25000000 Lire mit der Verpflichtung für die Käuferin, die in einem Verzeichnis aufgeführten Schulden, deren Gesamtbetrag dem Kaufpreis entsprach, zu zahlen (Anlage 11 zur Klageschrift).
Nachdem die Beklagte einen Rechtsanwalt beauftragt hatte, die Ausgleichsschuld bei der Gesellschaft Ferriere di Borgaro als Erwerberin beizutreiben, erhob diese mit einer beim Gerichtshof am 28. Mai 1958 eingegangenen Klage (Rechtssache 31/58) Drittwiderspruch gegen die vorgenannte Entscheidung.
Die Beklagte nahm ihre Entscheidung vom 2. Oktober 1957 mit einer neuen Entscheidung vom 10. Juli 1958 wegen Todes des Empfängers zurück. Daraufhin zog das Unternehmen Ferriere di Borgaro seinen Drittwiderspruch gleichfalls zurück.
Die Beklagte erteilte der Schweizerischen Treuhand-Aktiengesellschaft den Auftrag, die vom Unternehmen Acciaieria ing. A. Leone erstatteten Meldungen über Zukaufschrott anhand der im Besitz des Unternehmens Ferriere di Borgaro befindlichen Geschäftsbücher jenes Unternehmens nachzuprüfen. Nach der von der Klägerin bestrittenen Behauptung der Beklagten konnten die Beauftragten der Schweizerischen Treuhandgesellschaft bei einer ersten Kontrolle im Juli 1958 mit Hilfe des Buches Verarbeitete Ausgangsstoffe feststellen, daß in der Zeit vom 1. April 1955 bis zum 31. Januar 19573338 Tonnen nicht gemeldet worden waren, während anläßlich der nächsten Kontrolle, die im Oktober 1960 stattfand, die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens Ferriere di Borgaro erklärten, sie hätten alle das Unternehmen Acciaieria ing. A. Leone betreffenden Buchführungsunterlagen vernichtet.
Mit Schreiben vom 17. Januar 1962 (Anlage 6 zur Klageschrift) berichtete die Beklagte der Klägerin über die Kontrollen und die Ergebnisse ihrer Berechnungen, die auf dem Verbrauch an elektrischem Strom beruhten, und setzte die ausgleichspflichtige Menge für die Zeit von Oktober 1955 bis Januar 1958 auf 24425 Tonnen fest.
Mit Schreiben vom 23. Januar 1962 (Anlage 7 zur Klageschrift) erteilte die Beklagte der Klägerin eine vorläufige Beitragsabrechnung für die Zeit vom 1. April 1955 bis zum 31. Januar 1958, die einen Betrag von 161282506 Lire ergab, und teilte ihr mit, daß eine vollstreckbare Entscheidung ergehen werde, falls die Zahlung nicht binnen 25 Tagen erfolge.
Am 29. Mai 1962 stellte die Beklagte der Klägerin die beiden Entscheidungen vom 23. Mai 1962 zu, deren Aufhebung mit der vorliegenden Klage begehrt wird (Anlage 8 zur Klageschrift).
Die erste dieser Entscheidungen setzt die umlägepflichtige Schrottmenge für die Zeit vom 1. Oktober 1955 bis 31. Januar 1957 auf 28386 Tonnen fest. Sie stellt fest, daß die vom Unternehmen Acciaieria ing. A. Leone erstatteten Meldungen für den Zeitraum vom Oktober 1955 bis Januar 1957 5174 Tonnen und für den Zeitraum von Februar 1957 bis Januar 1958 3513 Tonnen Zukaufschrott ergeben. Sodann führt sie aus, daß die Schrottbewegungen auf Grund des Stromverbrauchs der Elektroofen von Amts wegen hätten geschätzt werden müssen, da das Unternehmen keine für eine zweckentsprechende Nachprüfung dieser Meldungen ausreichenden Buchführungsunterlagen vorgelegt habe. Es folgt die — von der Klägerin bestrittene — Behauptung, der anhand der Rechnungen des Elektrizitätswerkes festgestellte Stromverbrauch betrage für die Zeit vom Februar 1957 bis Januar 1958 10137900 Kilowattstunden; nach dem Gutachten einer Sachverständigenkommission, die zur Beratung dieser Frage am 13. Februar 1962 zusammengetreten sei, verbrauchten Elektroöfen mit 5 Tonnen Fassungsvermögen, wie sie beim Unternehmen Acciaieria ing. A. Leone in Gebrauch seien, höchstens 900 Kilowattstunden pro Tonne erzeugten Stahls — was von der Klägerin gleichfalls bestritten wird; hieraus errechne sich eine Flüssigstahlerzeugung von 11264 Tonnen und, wenn das Verhältnis des Schrotteinsatzes zur Flüssigstahlerzeugung mit 1080 zu 1000 Kilogramm angenommen werde, eine umlagepflichtige Menge von 11.264×1.0801.000 oder 12166 Tonnen Zukaufschrott. Die Entscheidung fährt fort, mangels Vorlage von Rechnungen über den Stromverbrauch in der Zeit von Oktober 1955 bis Januar 1957 seien die Kontrollorgane genötigt gewesen, die Schrottbewegungen in dieser Zeit durch Extrapolation auf Grund der für die Zeit von Februar 1957 bis Januar 1958 getroffenen Feststellungen zu berechnen; diese Extrapolation ergebe für diesen sechzehnmonatigen Zeitraum eine umlagepflichtige Menge von 16220 Tonnen Schrott.
In der zweiten Entscheidung (Anlage 9 zur Klageschrift) wird der geschuldete Ausgleichsbeitrag auf Grund der von Amts wegen geschätzten umlagepflichtigen Schrottmenge auf 186432125 Lire festgesetzt.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
A — ZUR ZULÄSSIGKEIT
Die Beklagte erhebt keine Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Klage, soweit sich diese gegen die individuellen Entscheidungen vom 23. Mai 1962 richtet, sondern nur, soweit diese Klage nach Artikel 36 EGKS-Vertrag auf die Fehlerhaftigkeit der allgemeinen Entscheidungen gestützt wird, auf denen die individuellen Entscheidungen beruhen.
In der Klageschrift, so führt die Beklagte aus, behaupte die Klägerin (deutsche Übersetzung S. 5/6), am 4. Februar 1958 sei außer der nur aus steuerlichen Gründen so verfaßten Urkunde über die Veräußerung des Unternehmens Acciaieria ing. A. Leone an die Gesellschaft Fernere di Borgaro noch eine zweite Urkunde unterzeichnet worden (sie ist im schriftlichen Verfahren nicht vorgelegt worden), der leicht zu entnehmen [sei], daß die Witwe des Ingenieurs Vittorio Leone dessen ganzes Unternehmen schon bei seinem Tode tatsächlich an ihren Vater und ihren Bruder in deren Eigenschaft als Geschäftsführer der Ferriere di Borgaro veräußert und ihnen im Verzeichnis der Passiven der Acciaieria ing. A. Leone auch die Ausgleichsschuld bekanntgegeben [habe], die damals wie gesagt 40435468 Lire [betragen habe], und die das Unternehmen Ferriere di Borgaro [habe] begleichen soll(en).
Nach Ansicht der Beklagten hat die Klägerin durch die Bekanntgabe der Ausgleichsschuld und ihres Betrages ein Schuldanerkenntnis abgegeben, das einem Verzicht auf das Recht gleichkomme, etwaige Mängel des Titels geltend zu machen, auf dem die Schuld beruhe. Damit sei auch die Rechtmäßigkeit der allgemeinen Entscheidungen anerkannt, aus denen sich die Beitragspflicht ergebe. Die Beklagte fügt hinzu, die Klägerin habe den Willen, die den angefochtenen individuellen Entscheidungen zugrunde liegenden allgemeinen Entscheidungen anzunehmen, auch dadurch bekundet, daß sie am 4. 4. 1961 die Klage 8/61 beim Gerichtshof erhoben habe, mit der sie die Hohe Behörde auf Ersatz des der Klägerin dadurch, daß sie ihre Stahlproduktion verkaufen mußte, ohne den ihr erst später auferlegten Ausgleichsbeitrag auf die Kunden abwälzen zu können, entstandenen Schadens in Anspruch genommen habe (Klageschrift 8/61, S. 16 der deutschen Übersetzung). Die Beklagte meint, diese Ersatzforderung setze das Bestehen einer Verbindlichkeit zur Entrichtung des Beitrages voraus, das von der Klägerin damals nicht geleugnet worden sei und jetzt nicht mehr in Frage gestellt werden könne.
Die Klägerin entgegnet, unter Annahme könne entweder der Verzicht auf das Anfechtungsrecht oder die Annahme durch ein dem Verwaltungsakt entsprechendes Verhalten zu verstehen sein. Im vorliegenden Fall sei aber nicht auf das Anfechtungsrecht verzichtet worden, da das Unternehmen Ferriere di Borgaro gegen die individuelle Entscheidung der Hohen Behörde vom 2.10.1957 Drittwiderspruch erhoben habe. Die Klägerin habe diese Entscheidung auch nicht dadurch angenommen, daß sie ihrem Inhalt entsprochen hätte, denn sie habe sich geweigert zu zahlen. Nachdem die Hohe Behörde die Entscheidung vom 2.10.1957 am 10.7.1958 zurückgenommen hatte, habe übrigens kein Verwaltungsakt mehr bestanden, der hätte angenommen werden können.
Dem auf die Klage 8/61 gestützten Argument hält die Klägerin entgegen, damals habe von einer Annahme des Umlagebescheides keine Rede sein können, da ihr dieser noch gar nicht zugestellt gewesen sei. Selbst wenn die Schadensersatzforderung das Bestehen der Beitragspflicht zur Voraussetzung hätte, könnte ihre Geltendmachung doch keine Annahme der in Artikel 10 Buchstabe b und d der Entscheidungen Nr. 2/57 und 16/58 vorgesehenen Freistellungen und der nachträglich auf dem Wege der Induktion und Extrapolation zustande gekommenen Beitragserhöhungen bedeuten.
Die Beklagte erwidert, die mit den Fernere di Borgaro vereinbarte Übernahme der sich aus der individuellen Entscheidung vom 2.10.1957 ergebenden Ausgleichsschuld habe lediglich als äußeres Anzeichen für den Willen der Klägerin Bedeutung, die allgemeinen Entscheidungen als rechtmäßig hinzunehmen. Die Tatsache der Rücknahme der Entscheidung vom 2.10.1957 sei daher ohne Belang. Die allgemeine Entscheidung Nr. 2/57 datiere vom 26.1.1957, die Schuldübernahme vom 4. Februar 1958: im Zeitpunkt der als Annahme anzusehenden Handlung sei also die Verwaltungsmaßnahme, auf die bei der Beurteilung dieser Handlung abzustellen sei, bereits erlassen gewesen.
B — ZUR BEGRÜNDETHEIT
I — Zu den individuellen Entscheidungen vom 23. Mai 1962
Die Klägerin begehrt die Aufhebung der beiden individuellen Entscheidungen vom 23. Mai 1962 wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung des Vertrages und Ermessensmißbrauchs.
1. Zur Frage, wer Adressat der Entscheidung ist
Die Klägerin bemerkt, sie sei nicht die Witwe des Ingenieurs A. Leone, als die sie in den angefochtenen Entscheidungen irrtümlich bezeichnet ist, sondern des Ingenieurs Vittorio Leone. Sie überläßt dem Gerichtshof die Entscheidung darüber, welche Bedeutung diesem Fehler zukommt.
Weiter führt sie aus, sie habe aus ihrer Ehe mit Vittorio Leone eine minderjährige Tochter Patrizia, die als ihre Miterbin auf Grund öffentlichen Testaments vom 26.1.1956 an der am 4. März 1956 angefallenen Erbschaft beteiligt sei. Daher könne sie sich nicht als alleinige Vertreterin des Unternehmens Acciaieria ing. A. Leone behandeln lassen.
Die Beklagte räumt ein, daß die Bezeichnung Witwe des Ingenieurs A. Leone irrig ist.
Trotz des Umstandes, daß ihre Tochter Miterbin sei, bleibe aber die Klägerin alleinige Schuldnerin der Beiträge, die die Beklagte von ihr fordere. Denn nach dem Testament vom 26.1.1956 (Anlage 1 zur Klagebeantwortung) sei die Klägerin als Vorausvermächtnisnehmerin mit der Auflage, die Verbindlichkeiten und sonstigen Passiven zu berichtigen, Alleininhaberin des Unternehmens.
2. Zu den Kontrollen durch die Schweizerische Treuhand-Aktiengesellschaft
Die Klägerin bestreitet die Gültigkeit dieser Kontrollen aus drei Gründen.
a) Die Beklagte habe nicht bewiesen, daß die Übertragung von Befugnissen auf die Schweizerische Treuhand-Aktiengesellschaft durch eine Entscheidung nach Artikel 14 EGKS-Vertrag erfolgt sei, die der Nachprüfung durch den Gerichtshof unterlegen hätte. Sie habe auch gegen Artikel 86 Absatz 4 des Vertrages verstoßen, wonach die Kontrollaufgaben und die Stellung der mit ihrer Durchführung beauftragten Personen dem beteiligten Staat ordnungsmäßig bekanntzugeben sind.
Die Klägerin wirft ferner die Frage auf, ob die Beklagte ihre Befugnisse ordnungsmäßig übertragen hat. Sie beruft sich auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes im Urteil vom 13. Juni 1958, Rechtssache 9/56 (Meroni), RsprGH IV 42. Danach ist eine Übertragung von hoheitlichen Befugnissen nicht zu vermuten; die übertragende Behörde muß vielmehr, wenn sie zur Übertragung der Befugnisse berechtigt ist, eine Entscheidung erlassen, aus der diese Übertragung ausdrücklich hervorgeht. Ferner führt die Klägerin die Schlußanträge des Generalanwalts Roemer in den Rechtssachen 36, 37, 38, 40 und 41/58 (RsprGH V 395) an.
b) Sodann erklärt sie es für unzulässig, Befugnisse, die nur von öffentlichen Beamten ausgeübt werden könnten, auf Privatangestellte zu übertragen. Mit andern Worten: derjenige, dem eine öffentliche Behörde eine Zuständigkeit übertrage, könne die Befugnisse der delegierenden Behörde nur auf Grund einer eigenen Zuständigkeit als öffentlicher Beamter ausüben. Demnach habe die Beklagte dem Personal der Schweizerischen Treuhand-Aktiengesellschaft die Befugnis zu Kontrollen in den Räumlichkeiten der der Gemeinschaft unterstehenden Unternehmen unzulässigerweise verliehen.
c) Die Klägerin rügt schließlich noch, daß bei den Kontrollen der Schweizerischen Treuhandgesellschaft vom Juli 1958 und Oktober 1960 kein Protokoll aufgenommen worden ist, und bemerkt, die Beklagte habe die angebliche Weigerung, die verlangten Buchführungsunterlagen vorzulegen, nicht bewiesen. Der Klägerin sei übrigens keine Gelegenheit zur Anwesenheit bei diesen Kontrollen gegeben worden, insbesondere nicht zur Anwesenheit bei derjenigen, in deren Verlauf die Vertreter des Unternehmens Fernere di Borgaro erklärt haben sollten, sie hätten die Buchhaltung des Unternehmens Acciaieria ing. A. Leone vernichtet. Wegen Fehlens eines Protokolls, das von einer Person mit den Befugnissen eines öffentlichen Beamten aufgenommen worden wäre, seien die Behauptungen der Beklagten wertlos.
Die Beklagte hält dem vorstehend unter den Buchstaben a, b und c zusammengefaßten Vorbringen entgegen, die Klägerin bringe zwei Dinge durcheinander. Scharf voneinander zu trennen seien nämlich die Frage, ob Nachprüfungen durch Personen vorgenommen werden dürfen, die nicht bei der Hohen Behörde beschäftigt sind (Artikel 47 Absatz 1 EGKS-Vertrag), und die Frage der Übertragung von Befugnissen öffentlicher Beamter auf Personen, die im Auftrage der Hohen Behörde Kontrollen vornehmen (Artikel 86 Absatz 4 EGKS-Vertrag). Der Gerichtshof habe die Anwendungsbereiche der beiden genannten Vorschriften in seinem Urteil vom 4. April 1960 in der Rechtssache 31/59 (Brescia gegen Hohe Behörde, RsprGH VI 180) gegeneinander abgegrenzt und diese Entscheidung mit seinem Urteil vom 14. Dezember 1962 in den verbundenen Rechtssachen 5 — 11/62 und 13 — 15/62 (Acciaierie San Michele und andere gegen Hohe Behörde) bestätigt. Solange die Hohe Behörde nur Auskünfte einhole und Nachprüfungen anstelle, ohne von den ihr in Artikel 86 zuerkannten Befugnissen Gebrauch zu machen, sei nur Artikel 47 anwendbar. Offensichtlich seien aber die Prüfer im vorliegenden Fall nicht als öffentliche Beamte aufgetreten und hätten auch keine Rechte in Anspruch genommen, die Beamteneigenschaft voraussetzten.
Das Recht der Hohen Behörde, Kontrollen durch private Unternehmen vornehmen zu lassen, ergebe sich aus dem Wortlaut des ersten Absatzes von Artikel 47, insbesondere aus den Worten sie kann die erforderlichen Nachprüfungen vornehmen lassen. Diese Ausdrucksweise lasse klar erkennen, daß die Hohe Behörde befugt sei, die Vornahme der Nachprüfungen Dritten zu übertragen. Für diese Auslegung spreche auch Artikel 5 EGKS-Vertrag, der einen möglichst kleinen Verwaltungsapparat vorschreibe. Der Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 13. Juni 1958 in der Rechtssache 9/56 (Meroni gegen Hohe Behörde, RsprGH IV 12 ff.) die Übertragung von Vollzugsaufgaben auf privatrechtliche Körperschaften durch die Hohe Behörde für zulässig erklärt.
Zur Unterlassung der Aufnahme eines Protokolls bei den Nachprüfungen erklärt die Beklagte, da sie im vorliegenden Fall von dem ihr nach Artikel 86 Absatz 4 zustehenden Recht keinen Gebrauch gemacht habe, brauche nicht geprüft zu werden, ob die in diesem Artikel vorgesehenen Befugnisse hätten übertragen werden können und ob die für ihre Ausübung vorgeschriebenen Formen beachtet worden sind.
Die Beklagte ist der Auffassung, daß die eingeholten Auskünfte und die nach Artikel 47 vorgenommenen Nachprüfungen gewiß ausreichend gewesen seien, um die zur Anwendung der Ausgleichseinrichtung erforderlichen individuellen Entscheidungen zu treffen. Sie räumt ein, daß die Klägerin, statt sich auf ein allgemeines Bestreiten zu beschränken, den Gegenbeweis hätte antreten können, da die Nachprüfungen nicht nach Artikel 86 vorgenommen worden seien. Der Gerichtshof könne übrigens der Klägerin aufgeben, die Rechnungen über ihren Stromverbrauch in den von den Entscheidungen betroffenen Zeiträumen vorzulegen und zu versichern, daß diese Rechnungen den Gesamtverbrauch an Strom umfassen. Wenn die Rechnungen vernichtet worden seien, wie das Unternehmen Ferriere di Borgaro behaupte, so hindere nichts die Vorlage vom Stromlieferungsunternehmen zu erteilender Zweitschriften. Für den Fall, daß der Gerichtshof den Verbrauch auch nach Vorlage dieser Rechnungen noch nicht für ausreichend erwiesen halten sollte, bittet die Beklagte um Zulassung zum Zeugenbeweis für die Richtigkeit der den individuellen Entscheidungen zugrunde liegenden Zahlen.
3. Zur Begründung der von Amts wegen vorgenommenen Berichtigung der Meldungen der Klägerin
a) Die Klägerin bestreitet, daß ihr Stromverbrauch in der Zeit vom 1. Februar 1957 bis zum 31. Januar 195810137900 kWh betragen habe, wie es sich den angefochtenen Entscheidungen zufolge aus den Rechnungen der Elektrizitätsgesellschaft ergibt, und fordert die Beklagte auf, den Nachweis für die Zahl und ihre Herkunft zu führen.
Die Beklagte erwidert, sie brauche keinen Beweis für die ihren Entscheidungen zugrunde liegenden Tatsachen zu führen, um die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen darzutun. Die öffentliche Verwaltung habe eine Feststellungsbefugnis. Daher trügen die von ihren Maßnahmen Betroffenen die Beweislast für die Unrichtigkeit der festgestellten Tatsachen. Es stehe der Klägerin frei, diese Unrichtigkeit durch die Vorlage der Rechnungen oder, falls diese vernichtet sein sollten, von Zweitschriften davon zu beweisen.
b) Die Klägerin spricht auch der Zahl von 16220 Tonnen für ihren Schrottverbrauch in der Zeit vom 1. Oktober 1955 bis zum 31. Januar 1957, die durch Extrapolation auf Grund von Daten ermittelt worden ist, die den für die Zeit von Februar 1957 bis Januar 1958 vorgelegten Unterlagen entnommen sind, jeden Wert ab. Sie bemerkt hierzu, der Ofen müsse in dem Zeitraum, für den der Verbrauch durch Extrapolation ermittelt worden ist, nicht notwendigerweise ebenso intensiv in Betrieb gewesen sein wie im Bezugszeitraum. Es könne Anlaufzeiten oder Zeiten gegeben haben, in denen der Ofen außer Betrieb gewesen sei.
c) Die Klägerin weist sodann auf die Divergenzen zwischen dem Schreiben, das die Beklagte am 17. Januar 1962 an sie gerichtet hat (Anlage 6 zur Klageschrift), und den angefochtenen Entscheidungen vom 23. Mai 1962 hin. Sie stellt fest, trotz des kurzen Zeitabstandes von drei Monaten, der diese Schriftstücke voneinander trenne, hätten sich die Zahlen über die umlagepflichtigen Mengen und die geschuldeten Beiträge in den Entscheidungen merklich erhöht, obwohl sie in der gleichen Weise induktiv errechnet worden seien. Hieraus schließt sie, daß die Entscheidungen nicht ausreichend begründet seien.
Die Beklagte bringt hiergegen vor, das Schreiben vom 17. Januar 1962 sei nur ein Akt der Höflichkeit und eine Vorsichtsmaßregel gewesen, die darauf abgezielt habe, von der Gegenpartei schon im voraus Einzelheiten zu erfahren, um die Gewähr für die Billigkeit der Entscheidungen, deren Ausarbeitung damals gerade im Gange gewesen sei, zu erhöhen. Die angefochtenen Entscheidungen seien aber genügend begründet, da sie alle notwendigen Angaben enthielten, um die Schlußfolgerungen zu rechtfertigen, zu denen die Beklagte hinsichtlich der umlagepflichtigen Mengen und der geschuldeten Beiträge gelangt sei.
4. Zu den induktiven Berechnungen und den Sachverständigengutachten über diese Methode
Die Klägerin bestreitet, daß der Stromverbrauch für sich allein ein geeignetes Mittel sei, um den Verbrauch eines bestimmten Stahlunternehmens an Zukaufschrott auf induktivem Wege genau zu errechnen. Sie beruft sich hierfür auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 14. Dezember 1962 in den verbundenen Rechtssachen 5 bis 11/62 und 13 bis 15/62, Acciaierie San Michele und andere gegen Hohe Behörde).
Sie bemängelt auch das Protokoll über die Sachverständigensitzung, die am 13. 2. 1962 auf Betreiben der Beklagten stattgefunden hat (Anlage 2 zur Klagebeantwortung). Hierzu bemerkt sie, die Note, die von der Beklagten vorbereitet worden sei, um den Sachverständigen als Diskussionsgrundlage zu dienen, sei nicht vorgelegt worden. Es habe auch nicht den Anschein, daß das Protokoll vom 13. 2. 1962 und das ihm als Anlage beigefügte Diagramm des Schrottverbrauchs von den Sachverständigen gebilligt worden seien. Sodann setzt sie sich mit den im Protokoll festgehaltenen Erklärungen der Sachverständigen auseinander und stellt fest, daß keine uneingeschränkte Übereinstimmung über die Vorschläge der Hohen Behörde erzielt worden sei. Sie legt ein technisches Gutachten vor, das auf ihre Veranlassung am 20. November 1962 von sechs Sachverständigen verfaßt worden ist (Anlage 1 zur Erwiderung). Diesen Sachverständigen zufolge hat an der Sitzung vom 13. 2. 1962, die ein die kleinen Stahlunternehmen betreffendes Problem zum Gegenstand gehabt habe, kein Vertreter dieser Unternehmen teilgenommen. Die Klägerin meint, daß ihre Sachverständigen die Auffassung, auf der die Berechnungsweise der Beklagten beruht, insofern gründlich widerlegt haben, als diese Berechnungsweise nur einen unter vielen Kontrollfaktoren darstellen könne. Die Klägerin bittet deshalb den Gerichtshof, von ihm auszuwählende Sachverständige darüber zu hören, ob es sinnvoll und vertretbar ist, den Schrotteinsatz in Elektroofen geringer Kapazität ausschließlich nach der Berechnungsmethode der Beklagten induktiv zu ermitteln, um aus ihm sodann die von der Klägerin als einem der Ausgleichseinrichtung zwangsweise angeschlossenen Unternehmen geschuldeten Beiträge genau zu errechnen.
Ferner bestreitet die Klägerin die Behauptung, die Beklagte habe für die Umrechnung von Kilowattstunden auf Tonnen den für den Beitragspflichtigen günstigsten Maßstab gewählt, Fehler seien daher nicht in Form zu hoher, sondern höchstens in Form zu niedriger Ergebnisse möglich. Sie erinnert daran, daß auf diesem Gebiet die absolute Gewähr für einheitliche Berechnungen gegeben sein müsse, und daß weder zu hohe noch zu niedrige Ergebnisse hingenommen werden könnten, da die Ausgleichseinrichtung alle beteiligten Unternehmen in gleicher Weise angehe. In diesem Zusammenhang beruft sie sich auf die Schlußanträge des Generalanwalts Lagrange in den verbundenen Rechtssachen 42 und 49/59, Snupat gegen Hohe Behörde (RsprGH VII 193).
Die Beklagte erwidert zunächst mit der Vorlage der Note vom 26. Januar 1962, die der Vorbereitung der Sitzung vom 13. Februar 1962 diente (Anlage 6 zur Gegenerwiderung), und der Genehmigungsschreiben der Sachverständigen zum Sitzungsprotokoll und Diagramm der Beklagten (Anlagen 1 — 5 zur Gegenerwiderung).
Sie behauptet, ihre Nachprüfungen soweit wie möglich an Hand von Belegen vorgenommen zu haben; wobei sich die Unrichtigkeit der monatlichen Schrottverbrauchsmeldungen der Klägerin ergeben habe.
Da sie aber nur das Konto verarbeitete Ausgangsstoffe habe prüfen können, weil die übrigen Unterlagen vernichtet gewesen seien, habe sie sich bei der Nachprüfung induktiver Faktoren wie des Stromverbrauchs bedienen müssen. Der Stromverbrauch sei ein Faktor, der die Berichtigung von Amts wegen rechtfertige. Es sei Sache des Unternehmens zu beweisen, daß das Verhältnis Stromverbrauch/Schrotteinsatz bei seinem Ofen wegen dessen Besonderheiten von der allgemeinen Regel abweiche. In diesem Sinne, daß es nämlich zulässig sei, den Beweis für Ausnahmen von der allgemeinen Regel mit Hilfe anderer Faktoren zu führen, könne man sagen, daß der Stromverbrauch nur einer der Faktoren sei, auf Grund deren die Hohe Behörde ihre Entscheidung treffen könne.
Die Beklagte fügt hinzu, das von ihr angenommene Verhältnis Kilowattstunden/erzeugte Stahlmenge müsse als um so gerechter anerkannt werden, weil sie bei seiner Bestimmung von der Höchstgrenze des bei der gegebenen Ofenkapazität möglichen Stromverbrauchs ausgegangen sei.
Das von der Klägerin vorgelegte Gutachten spreche nicht gegen die Richtigkeit des gewählten Maßstabs, beschränke sich vielmehr auf die Behauptung, die in den Kurven des von den Sachverständigen der Beklagten geprüften Diagramms ausgedrückten Schrottverbrauchsdaten (könnten) nicht als absolut zutreffend bezeichnet werden. Das stimme mit der Ansicht der Beklagten überein, wonach derjenige, der sich auf außergewöhnliche Verhältnisse in einem Einzelfall berufe, auch deren Vorliegen zu beweisen habe, wenn die Anwendbarkeit eines Maßstabs oder einer allgemeinen Regel einmal feststehe.
5. Zur Frage, ob die Beklagte verpflichtet war, der Klägerin vor Erlaß der Entscheidungen die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben
Die Klägerin hält Artikel 36 Absatz 1 EGKS-Vertrag für verletzt, wonach die Hohe Behörde vor Festsetzung der nach diesem Vertrag vorgesehenen finanziellen Sanktionen oder Zwangsgelder … dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben hat. Ihrer Ansicht nach stellt die in der zweiten Entscheidung enthaltene Aufforderung zur Zahlung von186432125 Lire eine finanzielle Sanktion dar. Sie beruft sich in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen des Generalanwalts Lagrange in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache 15/57, Hauts fourneaux de Chasse gegen Hohe Behörde (RsprGH IV 214), und auf das Urteil des Gerichtshofes vom 13. Juni 1958 in der Rechtssache 9/56, Meroni gegen Hohe Behörde (RsprGH IV 26).
Die Beklagte erwidert, die Klägerin verwechsle die Berichtigung des geschuldeten Beitrages, um die es sich im vorliegenden Fall handle, mit einer finanziellen Sanktion. Die Sanktion sei ihrem Wesen nach Reaktion auf die Nichterfüllung einer Rechtspflicht, während es bei der Berichtigung eines Ausgleichsbeitrages von Amts wegen lediglich um die quantitative Bestimmung einer zu erfüllenden Rechtspflicht gehe. Wohl seien auch auf dem Gebiet der Ausgleichsbeiträge Sanktionen zulässig. So zum Beispiel nach Artikel 47 Absatz 3 EGKS-Vertrag, wenn Unternehmen sich ihren Verpflichtungen entzögen oder wissentlich falsche Angaben machten. In diesem Sinne unterscheide auch Artikel 15 der Entscheidung Nr. 16/58 zwischen der Berichtigung des zu zahlenden Beitrages und diesen Sanktionen, indem er einerseits Sanktionen für unrichtige Meldungen, andererseits die Berichtigung von Amts wegen im Falle nicht ausreichend belegter Meldungen vorsehe.
II — Zu Artikel 10 Buchstaben b und d der allgemeinen Entscheidungen 2/57 und 16/58
Die Klägerin hält die Bestimmungen über die Beitragsfreiheit des legierten Schrotts (Artikel 10 Buchstabe b) und desjenigen Anteils am Zukaufschrott der Gießereien, der dem Anteil ihrer Rohstahlerzeugung für Gießereizwecke an ihrer gesamten Rohstahlerzeugung, getrennt nach Anlagenart und Erzeugungsverfahren, entspricht (Artikel 10 Buchstabe d), für rechtswidrig. Zur Begründung dieser Ansicht macht sie Fehlen von Gründen, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung des Vertrages, insbesondere seiner Artikel 3 Absätze b und c, 4 Absatz b und 5 Absatz c, sowie Ermessensmißbrauch geltend.
1. Angriffs- und Verteidigungsmittel, die sowohl zu Buchstabe b wie zu Buchstabe d des Artikels 10 vorgebracht werden
a) Der Klägerin zufolge geben die Entscheidungen Nr. 2/57 und 16/58 die Gründe nicht an, aus denen die Produzenten von Spezialstählen oder legierten Stählen und von Rohstahl für Gießereizwecke von der Umlagepflicht freigestellt werden müssen.
Die Beklagte entgegnet, sie müsse ihre Entscheidungen nur begründen, wenn sie eine Ermessensbefugnis ausübe, nicht aber wenn sie Vertragsbestimmungen unmittelbar anwende. Außerdem ergäben sich die Gründe für die Freistellung dieses Schrotts implicite aus den Grundprinzipien der Ausgleichseinrichtung, die der Begründung der allgemeinen Entscheidungen der Beklagten zu entnehmen seien.
b) Die Klägerin vertritt den Standpunkt, die Beklagte hätte die Zustimmung des Ministerrates (Artikel 53) einholen und eine der richterlichen Kontrolle durch den Gerichtshof unterworfene Entscheidung (Artikel 15) erlassen müssen, um die Freistellungen von der Umlagepflicht rückwirkend auf die Zeit vom 1. April 1954 bis zum 31. Januar 1957 erstrecken zu können.
Die Beklagte hält dem entgegen, sie habe in den angefochtenen Entscheidungen nur die damalige Praxis fixiert, die angebliche rückwirkende Anwendung stelle daher nichts anderes als eine interpretierende Bekanntmachung der bis dahin zu Recht angewandten Grundsätze dar; dabei handle es sich keineswegs um Freistellungen, die Beklagte sei daher keinesfalls verpflichtet gewesen, die Zustimmung des Ministerrates zu den Grundsatzentscheidungen über die Ausgleichseinrichtung einzuholen. Nur wenn sie beabsichtigt hätte, die Ausgleichseinrichtung auch auf die in Artikel 10 Absätze b und d geregelten Fälle auszudehnen und so die normalen Wettbewerbsbedingungen zu verändern, wäre dem anders gewesen.
c) Die Klägerin meint, Artikel 3. Absätze b und c, Artikel 4 Absatz b und Artikel 5 Absatz c EGKS-Vertrag sowie die Grundprinzipien der Ausgleichseinrichtung und des Gemeinsamen Marktes seien verletzt. Sie beruft sich hierfür auf die Schlußanträge des Generalanwalts Lagrange in den verbundenen Rechtssachen 42 und 49/59 (Snupat gegen Hohe Behörde, RsprGH VII 200).
Die Beklagte entgegnet, diese Vertragsbestimmungen seien in seiner Weise verletzt, da die Entscheidungen in Wahrheit keine Ausnahmen vom Grundsatz der Gleichbehandlung vorsähen.
d) Endlich rügt die Klägerin einen Ermessensmißbrauch, der sich aus der Diskriminierung zwischen Unternehmen, aus Eingriffen, welche die normalen Wettbewerbsbedingungen zu verfälschen geeignet seien, und aus der rückwirkenden Anwendung der Freistellungen auf die Zeit vom 1. April 1954 bis zum 31. Januar 1957 ergebe.
Die Beklagte erwidert wie vorstehend zu c, die Entscheidungen enthielten keine Ausnahmen vom Grundsatz der Gleichbehandlung.
2. Zu Artikel 10 Buchstabe b
Die Beklagte macht zunächst geltend, der Markt für legierten Schrott unterscheide sich wesentlich von dem für gewöhnlichen Schrott. Denn legierter Schrott enthalte edle Bestandteile (Molybdän, Chrom, Nickel, Vanadium); sein Preis hänge nicht vom Preis des gewöhnlichen Schrotts allein, sondern auch von dem der edlen Bestandteile ab. Die Ausgleichseinrichtung habe den Zweck, den Schwierigkeiten auf dem Markt für gewöhnlichen Schrott zu begegnen, nicht aber die Versorgung mit edlen Nichteisenmetallen sicherzustellen. Wäre der legierte Schrott in den Ausgleich einbezogen worden, so hätten die Beiträge der Verbraucher von gewöhnlichem Schrott dazu gedient, eine Preisermäßigung bei edlen Nichteisenmetallen herbeizuführen, die nicht dem EGKS-Vertrag unterlägen. Durch den Ausschluß der legierten Stähle vom Ausgleich habe sie daher den Vertrag angewandt, nicht aber eine Freistellung gewährt.
Die Beklagte bemerkt sodann noch, der Menge nach belaufe sich der Zukauf an legiertem Schrott auf jährlich 300000 Tonnen im Vergleich zu 13 Millionen Tonnen Zukauf an gewöhnlichem Schrott (Jahresdurchschnitt 1960, 1961 und erstes Halbjahr 1962); er stelle daher eine unbeachtliche Größe dar.
Die Klägerin bestreitet demgegenüber zunächst, daß der jährliche Zukauf an legiertem Schrott nur 300000 Tonnen betrage, wobei sie diese Zahl der Jahresproduktion an legierten Stählen gegenüberstellt. Sodann bittet sie den Gerichtshof, der Beklagten folgende Frage zu stellen:
In welchem Umfang sind legierte Stähle in der EGKS in der Zeit von April 1954 bis März 1959 insgesamt von der Ausgleichsumlage freigestellt worden, weil erklärt worden ist, sie seien aus legiertem! Schrott hergestellt?
Sie legt schließlich eine Dokumentation zum Beweis dafür vor, daß der Preis für legierten Schrott nur wenig über dem für gewöhnlichen Schrott liege.
Die Beklagte entgegnet, die Produktion an Spezialstählen stehe in keinem festen Verhältnis zum Verbrauch an legiertem Schrott, weil gewisse Spezialstähle nicht als legierter Schrott verwertbar seien, und weil diese Stähle großenteils aus gewöhnlichem Schrott hergestellt würden, dem die Legierungsmittel zugesetzt würden.
Die Frage der Klägerin beantwortet sie dahingehend, daß kein Spezialstahl von der Ausgleichsumlage freigestellt worden sei, weil diese auf den Schrottverbrauch und nicht auf die Stahlerzeugung erhoben werde.
Zur Frage des Marktpreises des legierten Schrotts bemerkt sie, die Preiserhöhung gegenüber dem gewöhnlichen Schrott sei je nach dem Prozentsatz der Legierung verschieden groß. Bei legiertem Schrott mit 1 % Nickelgehalt mache die Differenz mehr als 15 Dollar pro Tonne aus.
3. Zu Artikel 10 Buchstabe d
Die Beklagte bringt vor, der in den integrierten Gießereien für Gießereizwecke erzeugte Rohstahl habe der Umlagepflicht nicht unterworfen werden können, weil sonst diesen Gießereien höhere Produktionskosten entstanden wären als den unabhängigen Gießereien. Das hätte aber wiederum eine offensichtliche Verfälschung der Wettbewerbsbedingungen zur Folge haben müssen. Der Ausschluß des Gießereischrotts sei das einzige Mittel gewesen, um zu vermeiden, daß die allgemeinen Entscheidungen zu verbotenen Diskriminierungen im Sinne der Artikel 3 Buchstabe b und 4 Buchstabe b führen konnten und um im Sinne von Artikel 5 für normale Wettbewerbsbedingungen zu sorgen.
Die Klägerin legt zur Erwiderung je eine Aufstellung über die Rohstahlproduktion der Gemeinschaft in Blöcken und für Gießereizwecke (Anlage 2 zur Erwiderung) und über die Gußstahlproduktion der unabhängigen Gießereien in der Gemeinschaft (Anlage 9 zur Erwiderung) vor. Ihrer Behauptung nach ergibt sich aus diesen Aufstellungen, daß die Beklagte in dem Bestreben, normale Wettbewerbsbedingungen zwischen integrierten und unabhängigen Gießereien zu schaffen, paradoxerweise die viel wichtigeren Wettbewerbsbedingungen zwischen integrierten Stahlgießereien einerseits, Eisengießereien und Stahlwerken andererseits verfälscht hat.
Die Beklagte entgegnet, man dürfe nicht die gesamte Rohstahlproduktion (Blöcke und Gußstahl) der integrierten Gießereien der Produktion der unabhängigen Gießereien gegenüberstellen, um sich ein Urteil über die Gründe und Berechtigung der Freistellung zu bilden. Vielmehr sei die Gußstahlproduktion der integrierten Gießereien mit der der unabhängigen Gießereien zu vergleichen. Hierbei ergäben sich, wie der als Anlage 7 zur Gegenerwiderung vorgelegten Tabelle zu entnehmen sei, bei beiden Erzeugergruppen etwa gleiche Produktionszahlen. Gerade dieser Tatsache wegen, und weil die unabhängigen Gießereien der Beitragspflicht nicht hätten unterworfen werden können, habe der Schrott, den die integrierten Gießereien zur Gußstahlproduktion einsetzen, von der Beitragspflicht freigestellt werden müssen, um nicht die Gußstahlproduktion der integrierten Gießereien gegenüber der der unabhängigen Gießereien zu benachteiligen (es handle sich hier um zwei Erzeugergruppen, die die gleiche Tätigkeit ausübten und die gleichen Waren nach den gleichen Produktionsmethoden aus den gleichen Ausgangsstoffen herstellten).
III — Zu den allgemeinen Entscheidungen Nr. 18, 19 und 20/60
Die Klägerin greift diese Entscheidungen mit folgender Begründung an:
a) wegen Begründungsmangels insofern, als die in ihnen enthaltenen globalen Angaben nicht durch die Mitteilung der Rechnungsposten begründet seien, aus denen sie sich zusammensetzen, und zwar weder im Gesamttext der Entscheidungen selbst, noch durch Verweisung auf vorangegangene Verwaltungsmaßnahmen;
b) weil die bezeichneten Entscheidungen die schwere Diskriminierung aufrechterhielten, die durch Artikel 10 Buchstaben b und d der Entscheidungen Nr. 2/57 und 16/58 in die Ausgleichseinrichtung für Schrott eingeführt worden sei;
c) wegen Verletzung von Artikel 5, Artikel 47 und Artikel 60 § 1 Buchstabe b des Vertrages sowie wegen offensichtlicher Nichtanwendung der vom Gerichtshof in seiner Rechtsprechung (Urteil vom 13. Juni 1958 in den Rechtssachen 9 und 10/56, Meroni gegen Hohe Behörde, RsprGH IV 11 — 86) aufgestellten Publizitätsgrundsätze;
d) wegen Verletzung von Artikel 3 Buchstaben b und c, Artikel 4 Buchstabe b und Artikel 5 Buchstabe c des Vertrages, weil sie Maßnahmen vorsähen, die eine Diskriminierung zwischen Produzenten zur Folge hätten (Artikel 10 Buchstaben b und d der Entscheidungen Nr. 2/57 und 16/58, Buchstabe e der Begründung der Entscheidung Nr. 18/60, der eine Diskriminierung zwischen Käufern von Einfuhrschrott und Schrott ähnlichen Charakters und Käufern von Gemeinschaftsschrott sanktioniere, indem er den ersteren eine Vergütung in Höhe von insgesamt 5,50 Rechnungseinheiten, Lire 3437,50, pro Tonne zuerkenne, die er den letzteren nicht gewähre);
e) wegen Verletzung von Artikel 17 des Vertrages, weil über die Tätigkeit der finanziellen Einrichtung für den Preisausgleich bei Schrott niemals ein Gesamtbericht für den Zeitraum vom 1. April 1954 bis zum 31. März 1959 erstellt und veröffentlicht worden sei;
f) wegen Verletzung von Artikel 78 des Vertrages, weil niemals ein Bericht des Rechnungsprüfers über die Ordnungsmäßigkeit des Finanzgebarens der Ausgleichseinrichtung für Schrott vorgelegt worden sei;
g) wegen Ermessensmißbrauchs, weil die Hohe Behörde Eingriffe vorgenommen habe, die geeignet seien, den Wettbewerb zu verfälschen.
Die Beklagte verweist zu den vorstehend unter b, d und g wiedergegebenen Rügen, die mit den gegen die Entscheidungen Nr. 2/57 und 16/58 vorgebrachten übereinstimmen, auf ihre im vorigen Abschnitt zusammengefaßten Antworten. Zu den vorstehend unter Buchstaben a und c wiedergegebenen Rügen bemerkt sie, mit ihnen werde ein angeblicher Begründungs- und Publizitätsmangel geltend gemacht. Sie hält dem entgegen, die Entscheidungen seien im Gegenteil unter eingehender Darlegung der Gründe, die zu ihrem Erlaß geführt hätten, sowie der Methoden, die angewandt worden seien, um zu konkreten Beschlüssen zu gelangen, veröffentlicht worden; ferner seien als Anlagen sämtliche den Berechnungen zugrunde liegenden Buchungsdaten veröffentlicht worden. Es bleibe also lediglich der Einwand bestehen, daß nicht die gesamten Buchführungsunterlagen vorgelegt worden seien, um die einzelnen veröffentlichten Daten damit zu belegen. Hierzu sei zu bemerken, daß keine öffentliche Verwaltung, kein Unternehmen und keine Gesellschaft in irgendeinem Land jemals in ihren Bilanzen oder Geschäftsberichten die einzelnen Belege — die im übrigen viele Bände füllen würden — veröffentlicht habe.
Auf die unter e und f wiedergegebenen Rügen, es seien kein Gesamtbericht nach Artikel 17 des Vertrages und kein Rechnungsprüferbericht nach Artikel 78 des Vertrages veröffentlicht worden, erwidert die Beklagte, diese Artikel bezögen sich auf die Hohe Behörde und die übrigen Organe der Gemeinschaft, ihre Bestimmungen seien daher nicht auf Einrichtungen wie die Schrottausgleichseinrichtung anwendbar, die nach Artikel 53 des Vertrages geschaffen würden.
Die Klägerin erhält demgegenüber ihre in der Klageschrift erhobenen Rügen aufrecht und führt sie noch näher aus. Sie formuliert schließlich sechs Fragen, die der Beklagten zu stellen sie den Gerichtshof bittet.
Die Beklagte antwortet in ihrer Gegenerwiderung Punkt für Punkt auf die in der Erwiderung vorgetragenen Argumente und auf die Fragen der Klägerin.
IV — Verfahren
Das Verfahren hat folgenden Verlauf genommen:
Die Klägerin hat am 14. Februar 1963, d. h. nach Eingang der Gegenerwiderung, zwei Schreiben mit der Bitte um Beinahme zu den Akten beim Gerichtshof eingereicht. Das erste dieser Schreiben datiert vom 4. Februar 1963 und ist an das Städtische Elektrizitätswerk Turin gerichtet. Das zweite trägt das Datum vom 13. Februar 1963 und enthält die Antwort des Elektrizitätswerks. Ihm zufolge ist den Akten des Städtischen' Elektrizitätswerks nichts darüber zu entnehmen, daß der Hohen Behörde unmittelbar Angaben über den Stromverbrauch der Stahlwerke gemacht worden wären.
Außerdem hat die Klägerin am 4. März 1963 Dokumente eingereicht, die eine Erwiderung auf die Ausführungen in der Gegenerwiderung enthalten.
In seiner Sitzung vom 26. März 1963 hat der Gerichtshof nach Bericht des Berichterstatters und Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die Beklagte zu Auskünften aufzufordern und der Klägerin aufzugeben, die Stromrechnungen oder Abschriften davon für den Zeitraum vorzulegen, über den die angefochtenen individuellen Entscheidungen ergangen sind, und zu versichern, daß diese Rechnungen den gesamten Stromverbrauch in dieser Zeit umfassen.
Die Beklagte hat am 19. April 1963 ihre Antwort auf die Fragen des Gerichtshofes eingereicht und erklärt, sie widersetze sich der Beinahme der von der Klägerin am 14. Februar und 4. März 1963 eingereichten Schriftstücke zu den Akten. Sie hat ihrerseits um die Erlaubnis gebeten, ein Schreiben der Ausgleichskasse für Einfuhrschrott vom 7. Mai 1958 vorzulegen. Außerdem hat sie bemerkt, daß die Klägerin in ihrer Klageschrift einen zwischen ihr und der Firma Fernere di Borgaro am 4. Februar 1958 abgeschlossenen Übereignungsvertrag erwähnt habe, in dem die Mitteilung der Ausgleichsschuld und das Einverständnis des Käufers enthalten sein sollten, diese Schuld zu übernehmen, daß sie diese Urkunde aber nicht vorgelegt habe. Auf diese Bemerkung hin hat der Gerichtshof der Klägerin am 20. Mai 1963 die Vorlage der Urkunde aufgegeben.
Die Klägerin hat nach einer Bitte um Fristverlängerung vom 19. April 1963 am 18. Juni 1963 ihre Erklärung zu der ihr vom Gerichtshof erteilten Auflage abgegeben, die Stromrechnungen vorzulegen. Im gleichen Schriftsatz hat sie auch zum Schriftsatz der Beklagten vom 19. April 1963 Stellung genommen.
Am 1. August 1963 hat der Gerichtshof den Parteien acht an die Beklagte gerichtete Fragen zugestellt.
Am 27. August 1963 hat die Klägerin dem Gerichtshof mitgeteilt, ihre Nachforschungen nach der Urkunde, deren Vorlage ihr am 20. Mai 1963 aufgegeben worden war, seien ergebnislos verlaufen.
Im übrigen sind die Schriftsätze der Parteien form- und fristgerecht eingereicht worden, das Verfahren ist ordnungsmäßig abgelaufen.
Die erste mündliche Verhandlung hat am 25. September 1963 stattgefunden. In ihr hat die Beklagte die acht Fragen beantwortet, die ihr der Gerichtshof am 1. August 1963 gestellt hatte; die Klägerin hat zur Ergänzung ihres Vorbringens Zahlentabellen vorgelegt.
In der zweiten mündlichen Verhandlung, die am 23. Oktober 1963 stattgefunden hat, hat die Klägerin zu den von der Beklagten in der. mündlichen Verhandlung vom 25. September 1963 auf die Fragen des Gerichtshofes gegebenen Antworten Stellung genommen; die Beklagte hat sich zu den von der Klägerin am 25. September 1963 vorgelegten Zahlentabellen geäußert.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§
Zur Zulässigkeit
Die Klage ist form- und fristgerecht erhoben.
Die Beklagte macht keine prozeßhindernden Einreden geltend, soweit sich die Klage gegen die individuellen Entscheidungen vom 23. Mai 1962 richtet. Sie hält aber die gegen die allgemeinen Entscheidungen Nr. 2/57, 16/58, 18/60, 19/60 und 20/60 erhobene Unanwendbarkeitseinrede für unzulässig und behauptet in diesem Zusammenhang, die Klägerin habe ihre Beitragspflicht zum Schrottausgleich durch ihr außergerichtliches Verhalten und ihre Schadensersatzklage vom 4. April 1961 (8/61) anerkannt. Damit habe sie sich des Rechts begeben, sich auf die Fehlerhaftigkeit der Grundsatzentscheidungen zu berufen.
Weder das Verhalten der Klägerin gegenüber Dritten noch die Erhebung der — von der Klägerin übrigens wieder zurückgenommenen — Schadensersatzklage erfüllen jedoch den Tatbestand eines rechtserheblichen Schuldanerkennthisses.
Die Auffassung der Beklagten ist daher zurückzuweisen, die Klage demnach in vollem Umfang zulässig.
Zur Begründetheit
Die Klägerin stellt ihrem übrigen Vorbringen die Bemerkung voran, sie sei nicht die Witwe des Ingenieurs A. Leone, als die sie in den angefochtenen Entscheidungen irrtümlich bezeichnet ist, sondern die Witwe des Ingenieurs Vittorio Leone, Sohnes und Nachfolgers des Vorgenannten; sie habe ferner eine aus ihrer Ehe mit Vittorio Leone hervorgegangene minderjährige Tochter, die auf Grund öffentlichen Testaments vom 26. Januar 1956 ihre Miterbin nach Vittorio Leone sei. Aus diesen Gründen könne sie es nicht als rechtmäßig ansehen, daß sie als alleinige Vertreterin des Unternehmens Acciaieria ing. A. Leone in Anspruch genommen werde.
Die angefochtenen Entscheidungen sind an das Unternehmen Acciaieria ing. A. Leone in Borgaro Torinese, vertreten durch Frau Emilia Barge, verehelichte Gualco, Witwe des Ingenieurs A. Leone gerichtet. Es ist festzustellen, daß die Klägerin zur Frage der Vertretungsbefugnis keine förmlichen Einwendungen erhoben hat, und daß das Vorhandensein einer Miterbin für den Rechtsstreit ohne Bedeutung ist.
Die Klägerin macht geltend, die individuellen Entscheidungen vom 23. Mai 1962 seien wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften und Verletzung des Vertrages fehlerhaft, weil sie auf den von der Schweizerischen Treuhand-Aktiengesellschaft vorgenommenen Kontrollen beruhten. Sie hält diese Kontrollen für ungültig. Zur Begründung führt sie aus, daß die Beklagte dieser Gesellschaft nicht förmlich und öffentlich entsprechende Befugnisse übertragen habe, daß jedenfalls — dies bringt sie hilfsweise vor — diese Übertragung dem beteiligten Mitgliedstaat nicht nach Artikel 86 Absatz 4 des Vertrages bekanntgegeben worden sei. Ferner weist sie darauf hin, daß die Angestellten der Schweizerischen Treuhand-Aktiengesellschaft keine Beamteneigenschaft besäßen, was für denjenigen erforderlich sei, der zu den im Vertrag vorgesehenen Kontrollen eingesetzt werde. Schließlich führt sie in diesem Zusammenhang noch die Tatsache an, daß ein Protokoll weder bei den Kontrollen aufgenommen noch nachträglich den Vertretern des beteiligten Unternehmens zur Unterzeichnung vorgelegt worden sei.
Aus den Akten geht jedoch hervor, daß es der Beklagten im vorliegenden Fall nur darum ging, nach Artikel 47 des Vertrages Auskünfte einzuholen und Nachprüfungen anzustellen. Diese Bestimmung ermächtigt die Hohe Behörde, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Auskünfte einzuholen und die erforderlichen Nachprüfungen vornehmen zu lassen. Das Vorbringen der Klägerin gibt keinen Anlaß, daran zu zweifeln, daß es sich bei den umstrittenen Kontrollen um Nachprüfungen im Sinne von Artikel 47 handelte. Da infolgedessen Artikel 86 nicht anwendbar ist, bedurfte es auch der in seinem Absatz 4 vorgeschriebenen Bekanntgabe an den beteiligten Mitgliedstaat nicht.
Artikel 47 ermächtigt die Hohe Behörde, Nachprüfungen vornehmen zu lassen; sie übt daher ihre Befugnisse lediglich aus, überträgt sie aber nicht, wenn sie einen Auftrag zu solchen Nachprüfungen erteilt. Demzufolge brauchte sie im vorliegenden Fall die Form- und Publizitätserfordernisse, denen die Übertragung von Befugnissen unterworfen ist, nicht zu beachten. Der Ausdruck vornehmen lassen besagt übrigens eindeutig, daß die Hohe Behörde nicht gehalten ist, solche Nachprüfungen ausschließlich durch ihre eigenen Bediensteten vorzunehmen, sondern sie jeder ihr geeignet erscheinenden Person übertragen kann. Das Unternehmen hat nichts geltend gemacht, was die Eignung oder Unvoreingenommenheit der mit den Nachprüfungen beauftragten Person zweifelhaft erscheinen lassen könnte. Es hat sich diesen Nachprüfungen übrigens nicht widersetzt. Schließlich können solche Nachprüfungen auch nur zu Informationen rein tatsächlicher Art führen, gegen die das betroffene Unternehmen den Gegenbeweis anzutreten berechtigt ist.
Nach allem sind die bisher erörterten Rügen zurückzuweisen.
Die Klägerin meint, die in Artikel 2 der Entscheidung Nr. 13/58 und Artikel 15 der Entscheidung Nr. 16/58 vorgesehenen Schätzungen und Berichtigungen von Amts wegen stellten finanzielle Sanktionen dar, deshalb sei Artikel 36 auf den vorliegenden Fall anwendbar. Gegen diesen Artikel habe die Beklagte verstoßen, indem sie der Klägerin nicht vor Erlaß der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben habe.
Schätzungen von Amts wegen im Sinne der Entscheidungen Nr. 13/58 und 16/58 haben aber nur den Zweck, die von den Unternehmen geschuldeten Ausgleichsbeiträge mit aller möglichen Genauigkeit festzustellen. Den beteiligten Unternehmen bleibt es unbenommen, die Unrichtigkeit dieser Schätzungen im Verwaltungsverfahren oder vor dem Gerichtshof geltend zu machen und erforderlichenfalls zu beweisen. Nichts an diesen Schätzungen rechtfertigt es, sie finanziellen Sanktionen gleichzustellen. Artikel 36 ist daher auf Schätzungen von Amts wegen nicht anwendbar.
Die Klägerin bestreitet die Höhe des Stromverbrauchs in der Zeit vom 1. Februar 1957 bis 31. Januar 1958, die den angefochtenen Entscheidungen zufolge anhand der Rechnungen des Elektrizitätswerkes ermittelt worden ist, und bittet den Gerichtshof, den Nachweis dafür von der Beklagten zu verlangen.
Sie bestreitet ferner die Richtigkeit der den beiden angefochtenen individuellen Entscheidungen von der Beklagten zugrunde gelegten Feststellung, bei Elektroofen des von der Klägerin eingesetzten Typs mit fünf Tonnen Fassungsvermögen betrage der Höchstverbrauch an elektrischem Strom 900 Kilowattstunden pro Tonne erzeugten Flüssigstahls.
Die Klägerin bestreitet auch die Richtigkeit der Schätzung des Schrottverbrauchs in der Zeit vom 1. Oktober 1955 bis 31. Januar 1957, zu der die Beklagte durch eine vom Stromverbrauch in der Zeit vom 1. Februar 1957 bis zum 31. Januar 1958 ausgehende Extrapolation gelangt ist. Als Beweis für die Unzuverlässigkeit der von der Beklagten gewählten Berechnungsmethode führt die Klägerin schließlich an, daß die Beklagte bei den im Schreiben an die Klägerin vom 17. Januar 1962 und in den angefochtenen Entscheidungen enthaltenen Berechnungen zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangt ist.
Zu den Angriffen gegen das Verhältnis zwischen Stromverbrauch und Stahlerzeugung, das die Beklagte bei der Ermittlung des Schrottverbrauchs zugrunde gelegt hat, ist festzustellen: der Stromverbrauch in den Öfen ist zwar nur einer unter mehreren Faktoren, die Rückschlüsse auf den Schrottverbrauch zulassen; im vorliegenden Fall durfte die Beklagte aber trotzdem von ihm allein ausgehen, weil infolge der von den jetzigen Inhabern behaupteten Vernichtung der Buchführung des Unternehmens andere Berechnungsgrundlagen völlig fehlen.
Die Annahme eines Koeffizienten von 900 Kilowattstunden pro Tonne erzeugten Flüssigstahls ist durch das Gutachten der Sachverständigenkommission gerechtfertigt. Dieses Gutachten wird in seinem Beweiswert weder durch den Umstand, daß die Sachverständigen großen Unternehmen angehören, noch dadurch erschüttert, daß sie keine völlige Übereinstimmung zu erzielen vermochten. Denn es steht fest, daß vornehmlich Unternehmen einer gewissen Größe über Angestellte mit den für ein Gutachten zu der vorliegenden Frage erforderlichen Spezialkenntnissen verfügen.
Die Klägerin legt mehrere Gutachten anderer Sachverständiger vor, die besagen, daß das Verhältnis zwischen Stromverbrauch und durchschnittlicher Produktionsleistung der Öfen zahllosen Zufälligkeiten ausgesetzt und es nicht möglich sei, die tatsächlich erzeugte Stahlmenge aus dem Stromverbrauch zuverlässig zu ermitteln.
Diese Bemerkungen sind, auch wenn sie zutreffen, ohne Bedeutung für die Frage, ob die von der Beklagten gewählte Induktionsmethode eine zur Ergänzung anderer, ungenügender Daten geeignete globale Berechnungsweise darstellt. Deshalb braucht dem Antrag der Klägerin nicht entsprochen zu werden, Sachverständigengutachten darüber einzuholen, ob es sinnvoll und vertretbar ist, den Schrotteinsatz in Elektroofen geringer Kapazität ausschließlich nach der Berechnungsmethode der Beklagten induktiv zu ermitteln, um aus ihm sodann die von der Klägerin geschuldeten Beiträge genau zu errechnen.
Das Vorbringen der Beklagten beweist, daß sie niemals den Anspruch erhoben hat, nach dieser Methode Beiträge genau errechnen zu können, sondern sich ihrer nur zu annäherungsweisen Berechnungen bedient hat. Übrigens können die Unternehmen der Anwendüng dieser globalen Berechnungsmethode jederzeit durch die Mitteilung der genauen Daten entgehen, über die sie ja verfügen.
In nur ganz allgemeiner Form behauptet die Klägerin endlich, in ihrem Falle hätten die außergewöhnlichen Umstände tatsächlich vorgelegen, die laut dem von ihr eingeholten Gutachten Abweichungen von dem Verhältnis Kilowattstunden/ Stahlerzeugung zur Folge haben können, das die Beklagte ihren Berechnungen zugrunde gelegt hat. Diese Behauptung ist zu wenig konkret, um beachtet werden zu können. Es ist Sache des Unternehmens, von sich aus die Hohe Behörde in die Lage zu versetzen, ihre Aufgabe zu erfüllen; zu diesem Zweck hat es ihr alles Notwendige mitzuteilen. Im vorliegenden Fall hat das Unternehmen die Unterlagen aber nicht nur nicht vorgelegt, es hat auch erklärt, sie vernichtet zu haben. Bis kurz vor der mündlichen Verhandlung hat es sich nicht im geringsten darum bemüht, sich die Unterlagen bei den Elektrizitätswerken wieder zu beschaffen. Daher ist es allein dafür verantwortlich, daß die Beklagte genötigt war, induktiv vorzugehen, und hat demgemäß auch die Folgen hiervon zu tragen.
Wie die Beklagte in ihrer Antwort auf die Fragen des Gerichtshofes zugegeben hat, verfügt sie für die Zeit vom 1. Februar 1957 bis zum 31. Januar 1958 nicht über die Rechnungen des Elektrizitätswerkes, von denen in den angefochtenen Entscheidungen die Rede ist, sondern hat sich auf mündliche Angaben stützen müssen, die ein Bediensteter der Azienda Elettrica Municipale Turin dem Angestellten der Schweizerischen Treuhand-Aktiengesellschaft gemacht hat, der mit den Nachprüfungen beim Unternehmen der Klägerin beauftragt war.
Daß die Beklagte sich auf mündliche Auskünfte gestützt hat, vermag für sich allein die angefochtenen Entscheidungen und ihre Begründung nicht zu erschüttern. Da alle Unterlagen fehlten, durfte die Beklagte die ihr verfügbaren Beweismittel für ihre Entscheidung heranziehen. Weder das Vorbringen der Klägerin noch das an sie gerichtete und von ihr vorgelegte Schreiben der Azienda Elettrica Municipale vom 22. April 1963 spricht gegen die Richtigkeit jener Auskünfte.
Dieses Schreiben vom 22. April 1963 enthält die Antwort auf die durch eine Frage des Gerichtshofes veranlaßte Bitte der Klägerin um Mitteilung der Stromrechnungen für die Zeiträume vom 1. Oktober 1955 bis zum 31. Januar 1957 und vom 1. Februar 1957 bis 31. Januar 1958. Ihm zufolge wurden der Acciaieria ing. A. Leone in dieser Zeit 13475200 Kilowattstunden als Gesamtverbrauch ihrer Elektroofen in Rechnung gestellt. Auch wenn man mit der Beklagten davon ausgeht, daß diese Mitteilung nur die Zeit von Oktober 1955 bis April 1957 betreffen kann, weil der Stromlieferungsvertrag, auf Grund dessen das Unternehmen in der späteren Zeit beliefert worden ist, auf das Unternehmen Ferriere di Borgaro lautet, erschüttert sie die Entscheidungsbegründung und die Schätzung des Schrottverbrauchs des Unternehmens doch für die Zeit vom 1. Oktober 1955 bis zum 31. Januar 1957. Denn auch von diesem Standpunkt der Beklagten, aus hat dann der Stromverbrauch in dieser Zeit 11117200 Kilowattstunden betragen (13475200 Kilowattstunden abzüglich der 2358000 Kilowattstunden, die nach Angaben der Schweizerischen Treuhandgesellschaft in der Zeit vom 1. Februar bis 30. April 1957 verbraucht worden sind). Ein Stromverbrauch von 11117200 Kilowattstunden entspricht aber nach dem von der Beklagten selbst angenommenen Berechnungsmaßstab, nämlich höchstens 900 Kilowattstunden Stromverbrauch und 1080 Kilogramm Schrotteinsatz pro Tonne erzeugten Flüssigstahls, nicht dem von der Beklagten für diesen Zeitraum geschätzten Schrottverbrauch von 16220 Tonnen.
Die Extrapolationsmethode verwendet verschiedene hypothetische Faktoren; sie kann daher nur beim völligen Fehlen anderer Informationsquellen eine ausreichende Grundlage für die Schätzung Von Amts wegen darstellen. Es ist zulässig, vor Gericht den Gegenbeweis gegen die Ergebnisse der Extrapolation anzutreten. Nach allem ist die Schätzung von Amts wegen für die Zeit vom 1. Oktober 1955 bis 31. Januar 1957 nicht stichhaltig begründet.
Die Beklagte macht hierzu geltend, daß ihr die von der Klägerin auf eine Auflage des Gerichtshofes hin schließlich noch vorgelegten Auskünfte bei Erlaß der angefochtenen Entscheidungen nicht zur Verfügung gestanden haben. Diese Bemerkung mag zutreffen. Sie ändert jedoch nichts daran, daß die Beklagte von ungenügenden Daten ausgegangen ist. Wie bereits oben festgestellt wurde, kann die Schätzung von Amts wegen durch den Gegenbeweis widerlegt werden und ist daher aufzuheben, soweit ihre Unrichtigkeit erwiesen ist.
Nach alledem sind die auf einer Schätzung von Amts wegen beruhenden angefochtenen Entscheidungen aufzuheben, soweit sie die Zeit vom 1. Oktober 1955 bis 31. Januar 1957 betreffen.
ZUR EINREDE DER UNANWENDBARKEIT VON ARTIKEL, 10 BUCHSTABEN b UND d DER ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNGEN Nr. 2/57 UND 16/58
Wer eine individuelle Entscheidung mit der Klage anficht, kann die durch die angefochtene Entscheidung angewandten allgemeinen Entscheidungen mit der Begründung angreifen, die angefochtene individuelle Entscheidung verletze, obwohl sie selbst nicht fehlerhaft sei, den Vertrag insofern, als sie auf rechtswidrigen Bestimmungen beruhe.
Im vorliegenden Fall sind die angefochtenen individuellen Entscheidungen zwar in Anwendung der allgemeinen Entscheidungen Nr. 2/57 und 16/58 über die Errichtung einer finanziellen Einrichtung zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Schrottversorgung des gemeinsamen Marktes ergangen, stellen aber keine unmittelbare Anwendung von Artikel 10 Buchstaben b und d dar. Der Einwand der Klägerin kann daher nur durchgreifen, wenn die fraglichen Bestimmungen das normale Funktionieren der Ausgleichseinrichtung ganz allgemein beeinträchtigt haben.
Die genannten Bestimmungen schließen legierten Zukaufschrott und — bei Unternehmen, die eine Stahlgießerei betreiben — den Anteil am Verbrauch von Zukaufschrott, der dem Anteil des Gußstahls an der Rohstahlproduktion entspricht, von der Umlagepflicht und vom Preisausgleich aus.
Die Klägerin rügt, daß die allgemeinen Entscheidungen keine Begründung für diese Bestimmungen geben. Sie behauptet ferner, die Beklagte habe geduldet, daß die Brüsseler Organe diese Freistellungen rückwirkend auf die Zeit vom 1. April 1954 bis 31. Januar 1957 erstreckt hätten. Die fraglichen Bestimmungen verletzten auch Artikel 3 Buchstaben b und c, Artikel 4 Buchstabe b und Artikel 5 Buchstabe c des Vertrages, weil sie diskriminierend seien und die normalen Wettbewerbsbedingungen im gemeinsamen Markt verfälschten. Die Klägerin erblickt schließlich einen Ermessensmißbrauch in diesen Bestimmungen, weil die Beklagte die Unternehmen willkürlich nach ungleichen Kriterien in die Ausgleichseinrichtung einbezogen und aus ihr ausgeschlossen habe.
Die beiden ersten Rügen greifen nicht durch. Die Begründungspflicht geht verschieden weit, je nachdem es sich um allgemeine Entscheidungen mit Verordnungscharakter oder um Entscheidungen ohne diesen Charakter handelt. Die Entscheidungen Nr. 2/57 und 16/58 brauchten für ihre einzelnen Bestimmungen, die klar sind und sich ohne Schwierigkeit in das Gesamtsystem einfügen, keine besondere Begründung zu geben.
Die zweite Rüge ist nicht gegen die Entscheidungen Nr. 2/57 und 16/58 selbst gerichtet, sondern gegen die Art und Weise ihrer Anwendung durch die Brüsseler Organe. Sie kann daher nicht zur Begründung der Einrede der Unanwendbarkeit vorgebracht werden.
Die Rügen der Verletzung des Vertrages und des Ermessensmißbrauchs sind nicht begründet.
Die Beklagte macht geltend, die Freistellung des legierten Schrotts sei durch den Unterschied zwischen dem Markt für legierten Schrott und dem für gewöhnlichen Schrott gerechtfertigt, der Preis des legierten Schrotts werde eher durch die edlen Bestandteile dieses Schrotts als durch den gewöhnlichen Schrott bestimmt. Sie bemerkt ferner, bei Einbeziehung des legierten Schrotts in den Preisausgleich wären Auswirkungen auf den Markt der edlen Nichteisenmetalle, die nicht dem EGKS-Vertrag unterliegen, unausbleiblich gewesen.
Den Ausschluß des für die integrierten Gießereien bestimmten Schrotts begründet die Beklagte mit der Notwendigkeit, Verfälschungen der normalen Wettbewerbsbedingungen zwischen integrierten und unabhängigen Gießereien zu vermeiden.
Dieser Standpunkt, den die Klägerin nur in einigen Einzelheiten angreift, erscheint vertretbar. Die Beklagte durfte bei Erlaß von Artikel 10 Buchstaben b und d der Entscheidungen Nr. 2/57 und 16/58 von der Auffassung ausgehen, daß die korrekte Anwendung der Artikel 3, 4 und 5 des Vertrages den Ausschluß dieses Schrotts aus dem Ausgleichssystem erforderte. Nichts deutet darauf hin, daß sie dieses System durch den Erlaß jener Bestimmungen verfälscht habe. Die Rüge der Vertragsverletzung ist daher ohne weitere Prüfung zurückzuweisen. Dasselbe gilt aus den gleichen Gründen für die Rüge des Ermessensmißbrauchs.
ZUR EINREDE DER UNANWENDBARKEIT DER ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNGEN Nr. 18/60, 19/60 UND 20/60
Die Klägerin hält auch die Entscheidungen Nr. 18/60, 19/60 und 20/60 für fehlerhaft. Sie begründet ihre Auffassung eingehend mit sieben Rügen, die oben wiedergegeben' sind (Tatbestand zu III).
Wie die Beklagte zutreffend bemerkt, stimmen die Rügen zu b, d und g mit den gegen die Entscheidungen Nr. 2/57 und 16/58 erhobenen überein. Sie sind aus den gleichen Gründen wie diese zurückzuweisen.
Mit den Rügen zu a und c wird ein Begründungs- und Publizitätsmangel geltend gemacht. Sie zielen darauf ab, die Beklagte für verpflichtet zu erklären, ihre gesamten Buchungsunterlagen vorzulegen. In der Erwiderung schränkt die Klägerin diese Rügen jedoch auf die Forderung ein, die Beklagte solle ihre Buchführung über die Tätigkeit der Ausgleichseinrichtung dem Rechnungsprüfer oder einem andern geeigneten Buchprüfer vorlegen und den Bericht veröffentlichen, möge er für sie günstig oder ungünstig ausfallen.
So verstanden erweisen sich diese Rügen als identisch mit denen zu e und f, die das Fehlen des in Artikel 17 vorgesehenen Gesamtberichts und des in Artikel 78 des Vertrages vorgesehenen Prüfungsberichts des Rechnungsprüfers betreffen.
Die Beklagte bestreitet, daß die genannten Vertragsbestimmungen auf Einrichtungen im Sinne von Artikel 53 des Vertrages anwendbar sind, bemerkt aber zugleich, im Gesamtberieht nach Artikel 17 sei die Tätigkeit der Ausgleichseinrichtung berücksichtigt. Die beiden Berichte seien übrigens an das Europäische Parlament beziehungsweise an den Ausschuß der Präsidenten zu richten. Nur diese Instanzen seien befugt, über ihre Vollständigkeit zu befinden. Eine gerichtliche Nachprüfung des Inhalts dieser Berichte sei auf Klagen privater Unternehmen hin nicht zulässig.
Die Klägerin führt ihr Vorbringen in ihrer Erwiderung noch näher aus und wendet sich dabei mit einer Reihe von Rügen gegen die Art und Weise des Preisausgleichs. Abschließend stellt sie der Beklagten sechs Fragen.
Diese Rügen betreffen die Zweckmäßigkeit und Wirksamkeit der Ausgleichseinrichtung, nicht die Rechtmäßigkeit der Grundsatzentscheidungen.
Der Gerichtshof stellt fest, daß weder diese Bemerkungen noch die Antworten der Beklagten die Rechtmäßigkeit der allgemeinen Entscheidungen Nr. 18/60, 19/60 und 20/60 zweifelhaft erscheinen lassen.
Nach allem ist die Einrede der Unanwendbarkeit dieser Entscheidungen als unbegründet zurückzuweisen.
Zur Kostenfrage
Da der Klage stattzugeben ist, soweit sie sich gegen die Schätzungen von Amts wegen für die Zeit vom 1. Oktober 1955 bis 31. Januar 1957 richtet, sind an sich die Kosten zu teilen.
Die Klägerin hat jedoch ihren Teilerfolg nur erzielt, weil sie der Gerichtshof veranlaßt hat, sich um die Vorlage der Stromrechnungen zu bemühen. Bei größerer Sorgfalt hätte sie diese Auskünfte schon vor Erlaß der angefochtenen individuellen Entscheidungen oder wenigstens vor Klageerhebung einholen können. Auf diese Weise hätte der Rechtsstreit vermieden werden können, soweit er diesen Zeitraum betrifft. Die durch diesen Teil des Rechtsstreits entstandenen Kosten waren daher vermeidbar und sind von der Klägerin im Sinne von Artikel 69 § 3 der Verfahrensordnung ohne angemessenen Grund verursacht. Sie hat daher die gesamten Kosten zu tragen.
Auf Grund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
auf Grund der Artikel 3, 4, 5, 17, 33, 36, 47, 53, 78 und 86 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,
auf Grund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,
auf Grund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
hat
DER GERICHTSHOF
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge die Klage für zulässig erklärt und für Recht erkannt und entschieden:
1. Die beiden individuellen Entscheidungen der Hohen Behörde vom 23. Mai 1962, mit denen die umlagepflichtigen Schrottmengen und die Ausgleichsbeiträge festgesetzt wurden, werden aufgehoben, soweit sie auf der von Amts wegen vorgenommenen Schätzung des Schrottverbrauchs in der Zeit vom 1. Oktober 1955 bis 31. Januar 1957 beruhen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.