Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 19.11.1963 – C-27/63

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1963:48

BESCHLUSS§

der Zweiten Kammer des Gerichtshofes in der Rechtssache

des Herrn Goffredo Raponi

gegen

die Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

wegen

Aufhebung der Ernennung eines Herrn X zum Direktor und Leiter der Direktion Innere Dienste bei der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

GRÜNDE§

Die Klage betrifft vornehmlich die Frage, ob die Anstellungsbehörde bei der Besetzung freier Planstellen oder doch gewisser freier Planstellen durch Beförderung einen Ermessensspielraum hat und ob sie eine auf Grund einer Auslese ausgesprochene Beförderung begründen muß. Es stellen sich also Fragen der Auslegung des Statuts, deren Entscheidung grundsätzliche Bedeutung hat.

Aus diesen Gründen und nach Artikel 95 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes

hat

DIE ZWEITE KAMMER DES GERICHTSHOFES

unter Mitwirkung

des Kammerpräsidenten Ch. L. Hammes,

der Richter R. Rossi und R. Lecourt,

Generalanwalt: K. Roemer,

Kanzler: A. Van Houtte,

beschlossen:

Die Rechtssache wird dem Gerichtshof vorgelegt.