Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 19.03.1964 – C-27/63
ECLI:EU:C:1964:17
In der Rechtssache
des Herrn Goffredo Raponi,
Beamter der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Marcel Slusny, zugelassen beim Appellationshof Brüssel, Lehrbeauftragter an der Universität Brüssel,
Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Arendt, Luxemburg, Rue Willy Goergen 6,
Kläger,
gegen
die Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
vertreten durch ihren Rechtsberater Louis de la Fontaine als Bevollmächtigten,
Zustellungsbevollmächtigter: Herr Henri Manzanarès, Sekretär des Juristischen Dienstes der Europäischen Exekutivorgane, Luxemburg, Place de Metz 2,
Beklagte,
wegen
Aufhebung der Verfügung der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 13. Februar 1963, mit der Herr D. Strasser zum Direktor der Inneren Dienste bei der Generaldirektion Verwaltung ernannt wurde,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung
des Präsidenten A. M. Donner,
der Kammerpräsidenten Ch. L. Hammes und A. Trabucchi,
der Richter L. Delvaux, R. Rossi, R. Lecourt (Berichterstatter) und W. Strauß,
Generalanwalt: K. Roemer,
Kanzler: A. Van Houtte,
folgendes
URTEIL§
TATBESTAND§
I. Sachverhalt
Am 30. August 1962 erschien in der Nr. 10 der Mitteilungen an das Personal der EWG-Kommission die Stellenausschreibung Nr. 209, mit der die Stelle des Direktors der Inneren Dienste bei der Generaldirektion Verwaltung, Besoldungsgruppe A 2, ausgeschrieben wurde. Interessierte Beamte wurden gebeten, ihre Bewerbungen bis zum 20. September 1962 bei der Generaldirektion Verwaltung einzureichen.
In der Stellenausschreibung war die Art der Tätigkeit wie folgt beschrieben:
Direktor der Inneren Dienste,
leitet die Abteilungen Gebäude, Material, Konferenzen, Dokumentation und Bibliothek, Postzustellung, Archiv und Inneres, Übersetzung, Vervielfältigung und Verteilung der Dokumente und Dolmetscherdienst;
Befähigungsnachweise, praktische Erfahrung:
abgeschlossenes Hochschulstudium der Rechts- oder Wirtschaftswissenschaft, Kenntnisse des Verwaltungswesens und gründliche Erfahrung auf diesem Gebiet,
Befähigung, als Direktor fünf große Verwaltungseinheiten mit Erfolg zu leiten;
Sprachkenntnisse:
gründliche Kenntnis einer der Sprachen der Gemeinschaft, ausreichende Kenntnis einer weiteren Sprache der Gemeinschaft.
Die Generaldirektion Verwaltung erhielt fünf Bewerbungen, darunter die der Herren Raponi und Strasser.
In einem Schreiben an die Abteilungsleiter der Direktion Innere Dienste teilte der Leiter der Generaldirektion Verwaltung, Herr Smulders, mit, die Kommission in ihrer Eigenschaft als Anstellungsbehörde habe in der Sitzung vom 13. Februar 1963nach Abwägung der Verdienste der für die Beförderung in Frage kommenden Bewerber Herrn Strasser zum Direktor der Inneren Dienste ernannt.
Daraufhin bat der Kläger in einem den Mitgliedern der Kommission auf dem Dienstweg zugeleiteten Schreiben vom 21. Februar 1963 die Kommission, ihm die Vergleichsmaßstäbe mitzuteilen, auf Grund deren sie zu der Ansicht gelangt sei, seine Bewerbung für den fraglichen Dienstposten nicht berücksichtigen zu können.
Er gab in seinem Schreiben an, er mache von dem in Artikel 90 des Statuts vorgesehenen Recht Gebrauch.
Am 13. Mai 1963 wurde die Klageschrift des Herrn Raponi in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen.
In einem Schreiben vom 13. Juni teilte die Kommission dem Kläger mit, sie habe gemäß den Vorschriften von Artikel 45 des Statuts die Verdienste der Beamten abgewogen, die für die Beförderung in Frage gekommen seien und sich um die freie Stelle des Direktors der Inneren Dienste beworben hätten. Auf Grund dieser Abwägung, bei der insbesondere auch die Bewerbung des Klägers herangezogen worden sei, habe sie beschlossen, Herrn Strasser in die fragliche Stelle einzuweisen, sie habe hierbei die ihr als Anstellungsbehörde obliegende Auslese getroffen.
II. Anträge der Parteien
Der Kläger beantragt in seiner gegen die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft oder die Kommission gerichteten Klage,
1. die Verfügung vom 13. Februar 1963, mit der Herr D. Strasser zum Direktor der Inneren Dienste ernannt worden ist, für nichtig und unwirksam zu erklären;
2. der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder der Kommission die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;
3. zur Kenntnis zu nehmen, daß der Kläger sich vorbehält, im Laufe des Verfahrens alle weiteren Angriffsmittel tatsächlicher und rechtlicher Art geltend zu machen, die ihm auf Grund des Verteidigungsvorbringens der Gegenseite oder der eventuellen Vorlegung von Unterlagen geboten erscheinen.
In seiner Erwiderung ergänzt der Kläger den vorstehenden Kostenantrag durch den Zusatz einschließlich der Anwaltskosten; er stellt ferner einen vierten Antrag mit folgendem Wortlaut:
4. hilfsweise
a) der Beklagten aufzugeben, das Protokoll des Ministerrates über die Materialien des Statuts der Beamten vorzulegen,
b) der Beklagten aufzugeben, das Protokoll über die Sitzung vom 13. Februar 1963 oder zum mindesten den Teil des Protokolls, der die Beförderung des Herrn Strasser betrifft, vorzulegen,
c) die Vorlegung der Protokolle und Unterlagen der Personalvertretung über die Beförderung der Beamten und insbesondere des von der Personalvertretung ausgearbeiteten und der Kommission vorgelegten Memorandums vom 27. März 1963 anzuordnen.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ferner beantragt, die Vorlegung des gesamten Protokolls über die Sitzung der Kommission vom 13. Februar 1963 sowie der Akten anzuordnen, die der Kommission vorgelegen haben.
Die Kommission der EWG beantragt in ihrer Klagebeantwortung,
die Klage als unbegründet abzuweisen und über die Kosten nach den geltenden Vorschriften zu entscheiden.
In der Gegenerwiderung beantragt die Beklagte,
die Klage als unbegründet abzuweisen und dem Kläger nach den geltenden Vorschriften die Kosten aufzuerlegen.
III. Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
ZUR PERSON DER BEKLAGTEN UND ZUR ZULÃSSIGKEIT DER KLAGE
Der Kläger erläutert in der Erwiderung, weshalb er seine Klage gleichzeitig gegen die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und gegen die Kommission dieser Gemeinschaft gerichtet hat. Zwar seien ihm die Schlußanträge des Generalanwalts Lagrange in der Rechtssache 25/60 und die Rechtsprechung des Gerichtshofes bekannt, er habe jedoch den Vorschriften des Artikels 91 des Statuts der Beamten genügen und die Möglichkeit eröffnen wollen, auf die Vorbereitungsarbeiten zu einigen Verordnungen der Ministerräte zurückzugreifen.
Die Beklagte geht auf diese allgemeinen Erörterungen nicht ein und entgegnet nur, sie sei nicht befugt, dem Gerichtshof ein Protokoll des Rates vorzulegen; der Gerichtshof könne im übrigen nach Artikel 21 seiner Satzung von allen Organen Auskünfte verlangen.
Die Beklagte räumt im übrigen die Zulässigkeit der Klage ein.
ZUR ERSTEN RÜGE
Der Kläger macht die vier Rechtsgründe des Artikels 173 EWG-Vertrag geltend und bringt zur Begründung vor, die Verfügung der Kommission vom 13. Februar 1963 verstoße gegen Artikel 110 des Statuts.
Nach dieser Vorschrift sei es nämlich wegen der Bedeutung von Artikel 45 Nr. 1 des Statuts erforderlich gewesen, zu ihm nach Anhörung der Personalvertretung und nach Stellungnahme des in Artikel 10 vorgesehenen Statutsbeirates allgemeine Durchführungsbestimmungen zu erlassen und dem Personal zur Kenntnis zu bringen. Artikel 45 verlange insbesondere eine Abwägung der Beurteilungen, die über die Beamten nach Artikel 43 des Statuts regelmäßig erstellt würden. Artikel 43 wiederum nehme ausdrücklich auf Artikel 110 Bezug. Das Nähere der Abgabe dieser Beurteilungen werde in dem anscheinend von der Kommission konsultierten Statutsbeirat augenblicklich noch erörtert.
Die Beklagte beruft sich auf den Wortlaut von Artikel 45 Nr. 1 des Statuts und führt aus, diese Vorschrift genüge sich selbst und sei anwendbar, ohne Durchführungsbestimmungen zu ihrer Ergänzung zu benötigen; sie regle trotz der in Artikel 43 enthaltenen Bezugnahme auf Artikel 110 alle für Beförderungen unerläßlichen Voraussetzungen.
Da die Organe im Augenblick noch keine Vorschriften darüber erlassen hätten, in welcher Weise die Beurteilungen abzugeben seien, lägen noch keine Beurteilungen vor, die berücksichtigt werden könnten. Beförderungen hätten indessen trotzdem ausgesprochen werden müssen. Zwangsläufig habe man sich dabei auf die Abwägung der Verdienste beschränken müssen, die im vorliegenden Fall auch vorgenommen worden sei. Zu dieser Abwägung ist nach Auffassung der Beklagten die Anstellungsbehörde befugt, der das Statut eine Ermessensbefugnis einräumt, ohne daß durch eine allgemeine Verordnung im einzelnen geregelt werden müßte, in welcher Weise die Abwägung vorzunehmen ist.
ZUR ZWEITEN RÜGE
Der Kläger macht die vier Anfechtungsgründe des Artikels 173 mit dem Vorbringen geltend, die angefochtene Verfügung verstoße gegen den letzten Absatz von Artikel 5 des Statuts.
Ob ein Beamter für einen bestimmten Dienstposten geeignet sei, könne man unmöglich beurteilen, ohne von einer Beschreibung der Tätigkeiten und des Aufgabenbereichs für diesen Dienstposten auszugehen, die nach Stellungnahme des Statutsbeirates und gegebenenfalls gemäß der allgemeinen Vorschrift des Artikels 110 nach Anhörung der Personalvertretung vorher erstellt sein müsse.
Die Beklagte unterscheidet zwischen zwei möglichen Auslegungen dieser Rüge.
Wenn der Kläger mit seiner Rüge auf die Beschreibung der Tätigkeiten in der Stellenausschreibung abziele, sei die Klage — so meint die Beklagte — als verspätet unzulässig, denn der Kläger habe die Stellenausschreibung nicht innerhalb der Dreimonatsfrist angefochten und habe sogar seine Bewerbung eingereicht, ohne hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Stellenausschreibung irgendwelche Vorbehalte zu machen.
Wenn der Kläger dagegen der Auffassung sei, jede Beförderung oder Ernennung müsse unterbleiben, bis das Organ die in Artikel 5 vorgesehene Beschreibung der Tätigkeiten erstellt habe, so scheine er die dienstlichen Erfordernisse und die Tatsache zu übersehen, daß die allgemeine Beschreibung der Tätigkeiten eine langwierige Aufgabe sei, die in Zusammenarbeit mit den anderen Organen gelöst werden müsse.
Auf den Einwand, die Klage sei verspätet erhoben, entgegnet der Kläger, er sei nicht durch die Stellenausschreibung beschwert — die nur eine vorbereitende Maßnahme darstelle und keinen nicht wiedergutzumachenden Schaden verursache —, sondern durch die Verfügung, die schließlich getroffen worden sei.
Er beruft sich ferner auf eine analoge Anwendung von Artikel 184 des Vertrages.
Zum zweiten Argument der Beklagten weist der Kläger auf die Lage bei den verschiedenen Organen sowie auf eine Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Februar 1963 hin, in der die Verzögerung der Überleitung und der Einstufung festgestellt wird, und meint dann, ihn treffe keine Verantwortung dafür, daß die Kommission mit der Beschreibung der Tätigkeiten im Rückstand sei; sie habe es sich selbst zuzuschreiben, wenn sie nicht in der Lage sei, Beförderungen in rechtmäßiger Form auszusprechen.
Die dienstlichen Erfordernisse verlangten nicht, daß die freien Stellen sogleich neu besetzt würden. Er stützt sich für diese Auffassung auf den Anteil der Hilfskräfte am Personal der Gemeinschaft sowie darauf, daß die Gemeinschaft von der vorübergehenden Verwendung Gebrauch machen könne.
Die Beklagte stellt in ihrer Gegenerwiderung fest, die Erwiderung des Klägers zwinge sie, ihre wegen Fristversäumnis erhobene Unzulässigkeitseinrede aufrechtzuerhalten.
Die Tätigkeitsbeschreibung in der Stellenausschreibung Nr. 209 widerspreche ersichtlich nicht der zur Grundamtsbezeichnung gegebenen.
ZUR DRITTEN RÜGE
Der Kläger macht die vier Anfechtungsgründe des Artikels 173 des Vertrages mit der Begründung geltend, die angefochtene Verfügung wende Artikel 45 Nr. 1 Absatz 1 des Statuts fehlerhaft an, denn die Kommission habe ihren Auslesemaßstab nicht vorher festgelegt.
Die vorherige Festlegung dieses Maßstabs sei aber die einzige Garantie für eine strenge Anwendung des Artikels 27 des Statuts und gegen einen Ermessensmißbrauch.
Artikel 45 räume der Kommission eine Ermessensbefugnis ein, sehe aber auch eine Abwägung der Verdienste auf der Grundlage der Beurteilungen vor; demnach sei die Ausübung des Ermessens an die Abwägung der Verdienste, also der genannten Beurteilungen, der verschiedenen Kandidaten gebunden.
Diese Abwägung sei ohne eine objektive Regelung, die vorher festgelegt und den Bediensteten bekannt sein müsse, undenkbar. Hierfür sei eine rechtsvergleichende Untersuchung mit Berücksichtigung insbesondere des italienischen Rechts sowie eine sorgfältige Prüfung der vier Fassungen des Artikels 45 aufschlußreich.
Der Kläger räumt in der Erwiderung ein, daß das vorliegende Angriffsmittel nur ein Ausläufer der ersten Rüge sei. Er regt ferner an, der Gerichtshof möge sich ein Memorandum der Personalvertretung an die Kommission der EWG vom 27. Mai 1963 zur Frage des bei Beförderungen einzuhaltenden Verfahrens vorlegen lassen.
Die Beklagte entgegnet, der Kläger wolle der Kommission eine im Statut nicht vorgesehene Verpflichtung auferlegen.
Die Festlegung eines Maßstabs berge die Gefahr einer Beeinträchtigung der weitgehenden Ermessensbefugnis der zuständigen Behörde in sich — einer Befugnis, die aus dem Wortlaut von Artikel 45 Nr. 1 folge, wonach die Beförderung ausschließlich auf Grund einer Auslese vorgenommen werde. Kein Beamter habe nämlich einen Anspruch auf Beförderung. Die Festlegung eines Maßstabs würde die Verwaltungsbehörde in ihrer Freiheit bei der Auslese einengen, insbesondere wenn es sich um so hohe Dienstposten handele wie die der in A 2 eingestuften Beamten.
ZUR VIERTEN RUGE
Der Kläger macht unter Berufung auf die vier Rechtsgründe des Artikels 173 des Vertrages geltend, die nicht mit Gründen versehene streitige Verfügung sei mit Artikel 25 Absatz 1 des Statuts nicht vereinbar.
Die Zurückweisung einer Bewerbung beschwere den Bewerber. Sie müsse daher mit Gründen versehen werden und einmal dem Bewerber erlauben festzustellen, ob seine berechtigten Interessen gewahrt seien, zum andern dem Gerichtshof die Möglichkeit geben, die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung zu prüfen.
Der Kläger beruft sich auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes, der die Begründung als eine Garantie für die Wahrung der Rechtmäßigkeit ansehe.
Daß jedem Beamten hinsichtlich der Bekanntgabe der die Laufbahnen betreffenden Verfügungen ernst zu nehmende Garantien einzuräumen seien, werde durch die Formvorschriften über die öffentliche Bekanntmachung bestätigt. Der Kläger erinnert in diesem Zusammenhang daran, daß er von der ihn beschwerenden Verfügung nicht durch eine Mitteilung der in Artikel 25 vorgesehenen Art Kenntnis erlangt habe, sondern durch eine rein dienstliche Mitteilung, die er als Beamter der betroffenen Direktion erhalten habe. In dieser Mitteilung sei von der Einhaltung der Formvorschriften überhaupt nicht die Rede gewesen.
Die Beklagte räumt ein, daß die Beförderung eines Beamten als stillschweigende Zurückweisung der anderen Bewerbungen um diese Beförderung angesehen werden könne.
Diese Ablehnung könne jedoch stillschweigend erfolgen und brauche nicht in einer ordnungsgemäß mit Gründen versehenen, ablehnenden individuellen Entscheidung ausgesprochen zu werden. Die angefochtene Verfügung habe die Ernennung des Herrn Strasser zum Gegenstand; sie beschwere diesen nicht und habe deshalb keiner Begründung bedurft. Die Auffassung des Klägers führe zu dem untragbaren Ergebnis, daß eine und dieselbe Maßnahme im Verhältnis zum Adressaten rechtmäßig, im Verhältnis zu einer dritten Person jedoch rechtswidrig wäre. Sie übersehe außerdem, daß kein Anspruch auf eine Beförderung bestehe. Es wäre überdies für einen Beamten nachteilig, wenn die Verfügung, mit der seine Beförderung abgelehnt werde, mit Gründen versehen würde.
ZUR FÜNFTEN ROGE
Der Kläger beantragt die Aufhebung der streitigen Verfügung mit der Begründung, daß die Tatsachen, auf die die Kommission sich gestützt habe, unrichtig gewesen seien oder die Kommission sie unrichtig gewürdigt habe.
Für dieses Angriffsmittel beruft der Kläger sich auf ein Schreiben des Präsidenten der Kommission vom 14. Juni 1963, das er nach Einreichung seiner Klageschrift erhalten hat.
Ferner bringt er vor, der Gerichtshof könne seine Kontrolle nur ausüben, wenn ihm das vollständige Protokoll der Kommissionssitzung vom 13. Februar 1963 vorliege, das die Feststellung ermöglichen würde, wie die Kommission die Fähigkeiten der Beamten gegeneinander abgewogen habe.
Die Unterlagen, die der Kommission zur Würdigung vorgelegen hätten, seien unvollständig und nicht für alle Bewerber die gleichen gewesen.
Die Beklagte erklärt die Anschuldigungen des Klägers für unbegründet. Sie führt ferner aus, die Ernennung des Herrn Strasser, der unbestritten die gesetzlichen Voraussetzungen für die Beförderung erfülle, stehe in allen Punkten im Einklang mit dem Statut.
Der Kläger habe nicht dargetan, daß ein Anfechtungsgrund oder ein Verfahrensfehler zur Aufhebung dieser Ernennung führen müsse.
Die Beklagte legt das verlangte Protokoll als Anlage zu ihrer Gegenerwiderung vor. Sie gibt an, ein Absatz von anderthalb Zeilen habe wegen des vertraulichen Charakters der Erörterungen in der Kommission ausgelassen werden müssen.
Das Fehlen der Beurteilungen im Sinne von Artikel 43 erkläre sich daraus, daß es diese Beurteilungen noch nicht gebe. Die Verpflichtung, derartige Beurteilungen zu erstellen, bestehe erst nach Ablauf von zwei Jahren; das Statut der Beamten sei aber erst am 15. Juni 1962 verkündet worden.
Die Erklärung des Präsidenten der Kommission, die Verdienste der Bewerber seien gegeneinander abgewogen worden, müsse genügen.
IV. Verfahren
Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen.
Die Parteien haben ihren Schriftsätzen Anlagen beigefügt; die Personalakten des Klägers sind vorgelegt worden. Der Kläger hat hilfsweise die Vorlegung verschiedener unter Punkt 4 der Klageanträge aufgezählter Unterlagen beantragt. Die Beklagte hat — wie bereits erwähnt — entgegnet, sie sei nicht befugt, ein Protokoll des Rates vorzulegen.
Sie hat indes das Protokoll ihrer Sitzung vom 13. Februar 1963 vorgelegt, jedoch einen Absatz ausgelassen, weil er die Stellungnahme einiger Mitglieder der Kommission wiedergibt und diese Stellungnahme wegen des vertraulichen Charakters der Erörterungen in der Kommission nicht mitgeteilt werden kann.
Sie hat bestritten, daß irgendein Interesse an der Vorlegung der die Personalvertretung betreffenden Unterlagen bestehe.
In der Sitzung vom 12. November 1963 haben die Parteien mündlich verhandelt. In der Sitzung vom 6. Februar 1964 hat der Generalanwalt Roemer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt.
Nach Abschluß der mündlichen Verhandlung hat der Gerichtshof die Kommission ersucht, alle Unterlagen vorzulegen, die den Mitgliedern der Kommission über die Bewerber für den streitigen Dienstposten unterbreitet worden sind.
Die Kommission hat entgegnet, es handle sich um ein einziges Dokument, das sie bereits als Anlage zu ihrer Gegenerwiderung eingereicht habe.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§
Zur Zulässigkeit
Der Kläger greift eine Verfügung an, mit der die Kommission einen Dienstposten, um den auch er sich beworben hatte, mit einem anderen Beamten besetzt hat.
Die Klage ist gegen die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft oder gegen die Kommission gerichtet.
Artikel 91 des Statuts der Beamten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft spricht von Streitsachen zwischen einer der Gemeinschaften und einem ihrer Bediensteten; Artikel 179 EWG- Vertrag bestimmt: Der Gerichtshof ist für alle Streitsachen zwischen der Gemeinschaft und deren Bediensteten innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der Bedingungen zuständig, die im Statut der Beamten festgelegt sind oder sich aus den Beschäftigungsbedingungen für die Bediensteten ergeben.
Als oberste Anstellungsbehörden können die Gemeinschaftsorgane in Prozessen, in denen sie ihren Bediensteten gegenüberstehen, vor Gericht auftreten. Nach Artikel 90 des Statuts ist die dort geregelte Verwaltungsbeschwerde von Beamten, die ihrem Wesen nach dem gerichtlichen Verfahren vorausgeht, bei der Anstellungsbehörde des betreffenden Organs einzulegen. Für die Klage nach Artikel 91 muß in Ermangelung entgegenstehender Bestimmungen ein Gleiches gelten. Die Kommission kann somit die Gemeinschaft vor Gericht vertreten.
Die Klage ist daher zulässig und als gegen die Kommission gerichtet anzusehen.
ZUR ERSTEN RUGE
Der Kläger beantragt die Aufhebung der Ernennung des Herrn Strasser zum Direktor der Inneren Dienste in der Generaldirektion Verwaltung wegen Verletzung von Artikel 110 des Statuts mit der Begründung, zu Artikel 45 Nr. 1 dieses Statuts und zu Artikel 43, auf den Artikel 45 mittelbar verweist, seien keine allgemeinen Durchführungsbestimmungen ergangen und veröffentlicht worden.
Die Anwendung von Artikel 45 erfordert aber keine anderen Durchführungsmaßnahmen als diejenigen, auf die er unaüsgesprochen Bezug nimmt, nämlich die Erstellung von Beurteilungen als eine der Grundlagen für die Abwägung der Verdienste der Beamten, die für eine Beförderung in Frage kommen. Andererseits steht fest, daß es die in Artikel 43 vorgesehenen regelmäßigen Beurteilungen, die nach in allgemeinen Durchführungsbestimmungen im Sinne von Artikel 110 festzulegenden Bedingungen zu erstellen sind, bei Erlaß der streitigen Verfügung noch nicht gab. So bedauerlich die Verzögerung in der Anwendung von Artikel 110 auch ist, bis zu dieser Zeit war jedenfalls mit Rücksicht auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung und des Inkrafttretens des Statuts kein Organ in der Lage, die genannten allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu er lassen.
Da das Statut erst am 1. Januar 1962 in Kraft getreten war, war es nicht fehlerhaft, daß die Kommission bis zum Erlaß der angefochtenen Verfügung diese Beurteilungen noch nicht erstellt hatte. Artikel 45 mußte also schon vor Erlaß der vorgesehenen allgemeinen Durchführungsbestimmungen angewandt werden. Mit Rücksicht auf die dienstlichen Erfordernisse kann dieses Vorgehen in einer Übergangszeit nicht als rechtswidrig angesehen werden.
Die erste Rüge ist demnach nicht begründet.
ZUR ZWEITEN RUGE
Der Kläger erhebt den Vorwurf, die angefochtene Verfügung habe den letzten Absatz von Artikel 5 nicht beachtet, da der Ausschreibung des streitigen freien Dienstpostens keine Beschreibung im Sinne des erwähnten Artikels voraufgegangen sei.
Dieser Vorwurf richtet sich sowohl gegen die Fehlerhaftigkeit der Stellenausschreibung selbst als auch gegen die etwaige allgemeine Untätigkeit der Kommission, die darin liegen soll, daß sie nicht für sämtliche Dienstposten ihrer Verwaltung Beschreibungen erstellt hat.
Die geltend gemachte Fehlerhaftigkeit der Stellenausschreibung besteht nach Auffassung des Klägers darin, daß ein klar umrissener Auslesemäßstab fehle. Da diese Rüge sich mit der dritten Rüge deckt, soll sie weiter unten untersucht werden.
Im übrigen ist im vorliegenden Fall in Anbetracht der dienstlichen Erfordernisse, des Umfangs und der Schwierigkeit der mit der Beschreibung der einzelnen Dienstposten verbundenen Arbeiten sowie der Tatsache, daß die Beschreibung des streitigen Dienstpostens in der Bekanntgabe tatsächlich enthalten war, die angefochtene Verfügung in diesem Punkt als rechtmäßig anzusehen.
ZUR DRITTEN RUGE
Der Kläger rügt, die Kommission habe einmal Artikel 45 Nr. 1 Absatz 1 unrichtig angewandt, indem sie ihren Auslesemaßstab nicht vorher festgelegt habe; zum anderen sei auch ihre Anwendung der Artikel 27 und 45 — in Verbindung mit Artikel 43 — nicht fehlerfrei, denn diese Bestimmungen sähen eine Abwägung der Beurteilungen vor und setzten eine vorher festgelegte, objektive und den Bediensteten im voraus bekannte Regelung voraus.
Artikel 45 bestimmt, daß die Beförderung ausschließlich auf Grund einer Auslese nach Abwägung der Verdienste der Bewerber vorzunehmen ist. Der Anstellungsbehörde steht demzufolge eine weitgehende Ermessensbefugnis zu. Eine solche Befugnis bedeutet eine große Entscheidungsfreiheit, setzt aber auch eine sehr sorgfältige Prüfung vergleichbarer Personalakten voraus. Diese zweite Voraussetzung bietet die erforderliche Gewähr dafür, daß die genannte Befugnis in voller Kenntnis der Sachlage ausgeübt wird.
Artikel 45 Nr. 1 des Statuts nennt als Gegenstand der Abwägung die in Artikel 43 vorgesehenen, mindestens alle zwei Jahre zu erstellenden Beurteilungen. Daß diese Beurteilungen bei Erlaß der angefochtenen Verfügung nicht vorlagen, reicht, wie ausgeführt, nicht aus, um diese Verfügung rechtswidrig erscheinen zu lassen. Es kann der Verwaltung nicht zugemutet werden, Ad-hoc -Beurteilungen zu erstellen, die bis zur vollen Anwendbarkeit von Artikel 43 die dort vorgesehenen Beurteilungen zu ersetzen hätten, wenn sich aus Anlaß der Besetzung einer freien Stelle eine Abwägung der Verdienste etwaiger Bewerber als notwendig erwiese.
Die Faktoren, auf die sich die Kommission tatsächlich gestützt hat, hat der Gerichtshof zusammen mit der Abwägung der Verdienste der Bewerber nachzuprüfen.
Die vorliegende Rüge ist demnach unbegründet.
ZUR VIERTEN RUGE
Der Kläger beantragt die Aufhebung der streitigen Verfügung wegen fehlender Begründung.
Nach Artikel 25 des Personalstatuts ist jede Verfügung auf Grund des Statuts dem betroffenen Beamten unverzüglich schriftlich mitzuteilen und jede beschwerende Verfügung mit Gründen zu versehen.
Die angefochtene Verfügung brauchte gegenüber dem Beamten, dessen Bewerbung um den streitigen Dienstposten angenommen wurde und den sie demnach nicht beschwert, nicht begründet zu werden. Was die anderen Bewerber anbelangt, ist zu berücksichtigen, daß der Kommission bei der Auslese ein großer Ermessensspielraum zur Verfügung steht. Die bei dieser Ermessensentscheidung anzulegenden Maßstäbe hängen nicht nur von der Befähigung und beruflichen Leistung der Betroffenen ab, sondern auch von ihrem Charakter, ihrer Führung und ihrer Gesamtpersönlichkeit; sie entziehen sich daher einer Begründung, deren Auswirkungen im übrigen den abgewiesenen Bewerbern nachteilig sein könnten.
Dafür muß der Gerichtshof aber mit um so größerem Nachdruck auf die genaue Beachtung der Garantien hinwirken, die die vollständige Prüfung der Personalakten der Bewerber sicherstellen sollen.
Die Rüge ist daher unbegründet.
ZUR FUNFTEN RÜGE
Der Kläger beantragt die Aufhebung der streitigen Verfügung mit der Begründung, daß die Tatsachen, von denen die Kommission ausgegangen sei, nicht zuträfen, oder von ihr unzutreffend gewürdigt worden seien.
Der Dienstposten, um den sich Herr Raponi bewarb, mußte auf Grund einer Abwägung der Verdienste derjenigen Bewerber besetzt werden, die für eine Beförderung in Frage kamen. Eine solche Abwägung setzt einen Vergleich der Fähigkeiten der Bewerber voraus. Mag der Ermessensspielraum der Kommission auch noch so weit sein, sie muß jedenfalls die Verdienste der einzelnen Bewerber nach gleichen Kriterien und auf Grund von vergleichbaren Informationsquellen und Auskünften abwägen.
Unstreitig entspricht der Lebenslauf des Klägers, der der Kommission von ihren Verwaltungsdienststellen zur Prüfung vorgelegt worden ist, weder dem Lebenslauf, der in seinen Personalakten enthalten ist, noch demjenigen, der seinem Antrag auf Beförderung beilag. Demnach besteht die Möglichkeit, daß die Kommission über die Laufbahn des Klägers unvollständig unterrichtet war.
Weiterhin ist unbestritten, daß eine Prüfung der Sprachkenntnisse der einzelnen Bewerber nicht stattgefunden hat, obwohl hierfür präzise Anforderungen in der Stellenausschreibung aufgestellt worden waren.
Das Verfahren hat nach Ansicht des Gerichtshofes nicht ergeben, daß die Kommission ihre Kenntnis durch Heranziehung der Personalakten der einzelnen Bewerber vervollständigt hätte. Demnach hat die Kommission ihre Entscheidung ohne ausreichende Grundlage getroffen. Die angefochtene Verfügung ist daher wegen Verstoßes gegen Artikel 45 Nr. 1 Absatz 1 des Statuts der Beamten der EWG aufzuheben.
Kosten
Der Kläger ist mit seinem Hauptantrag durchgedrungen. Die Beklagte ist daher nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Auf Grund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
auf Grund des Vertrages über die Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 173 und 179,
auf Grund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
auf Grund des Statuts der Beamten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 5, 25, 27, 43, 45, 90, 91 und 110,
auf Grund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihres Artikels 69
hat
DER GERICHTSHOF
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Verfügung vom 13. Februar 1963, mit der die Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Herrn D. Strasser zum Direktor der Inneren Dienste bei der Generaldirektion Verwaltung ernannt hat, wird aufgehoben.
2. Die Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft wird zur Tragung der Kosten des Verfahrens verurteilt.