Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge vom 10.12.1963 – C-75/63
ECLI:EU:C:1963:55
Herr Präsident, meine Herren Richter!
Wieder ist es ein niederländisches Gericht, das Ihnen nach Artikel 177 EWG-Vertrag eine Vorfrage zur Vorabentscheidung unterbreitet. Es handelt sich um den Centrale Raad van Beroep, ein Sozialgericht letzter Instanz, gegen dessen Entscheidungen Rechtsmittel des innerstaatlichen Rechts nicht statthaft sind. Die gestellten Fragen beziehen sich auf die Auslegung bestimmter Vorschriften der auf Grund von Artikel 51 des Vertrages ergangenen Verordnung Nr. 3 über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer.
Am Verfahren ist eine Besonderheit hervorzuheben: Der Centrale Raad van Beroep ist mit der Berufung einer Sozialversicherten, Frau Unger, gegen ein erstinstanzliches Urteil befaßt, das die ihr gegenüber von der zuständigen Stelle ausgesprochene Ablehnung einer Krankenversicherungsleistung bestätigt. Dieses recht sorgfältig begründete erste Urteil verwirft insbesondere eine auf die Artikel 4 und 19 der Verordnung Nr. 3 gestützte Rechtsansicht der Klägerin. Das Berufungsgericht nun beschränkt sich in seinem Urteil vom 21. Mai 1963 auf die Feststellung, daß sich eine Frage der Auslegung einer Gemeinschaftsverordnung stelle und aus diesem Grunde nach Artikel 177 eine Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften herbeizuführen sei, legt jedoch dem Gerichtshof keine Frage vor, sondern beauftragt lediglich seinen Präsidenten, die Akten dem Gerichtshof zu übermitteln; und es ist der Präsident, der mit Schreiben an unseren Kanzler vom 12. Juli 1963 den Streitstand in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht darlegt und die Frage formuliert, die, wie er erklärt, der Centrale Raad van Beroep glaubt, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorlegen zu müssen.
Es steht außer Frage, meine Herren Richter, daß die Pflicht zur Anrufung des Gerichtshofes, die den in Artikel 177 Absatz 3 bezeichneten innerstaatlichen Gerichten obliegt, wenn eine der in Absatz 1 umschriebenen Fragen in einem anhängigen Verfahren gestellt wird, diese Gerichte nicht davon entbindet, die dem Gerichtshof zu stellenden Fragen selbst zu formulieren; falls von einer Partei ausdrücklich ein Vorlegungsantrag gestellt ist, muß selbstverständlich vorher auch noch geprüft werden, ob tatsächlich einer der in Absatz 1 umschriebenen Tatbestände — Auslegung des Vertrages usw. — vorliegt.
Bei Ihnen, meine Herren Richter, liegt die Entscheidung. Meines Erachtens kann der Gerichtshof jedoch trotz des etwas ungewöhnlichen Verfahrens, das bei seiner Anrufung eingeschlagen wurde, die Vorlegung als rechtswirksam betrachten und daher die vom Präsidenten im Namen des Gerichts gestellten Fragen beantworten, obwohl sie im Urteil nicht aufgeführt sind. Würde er dies nämlich ablehnen, so könnte er sich dem Vorwurf aussetzen, sich in die innerstaatliche Rechtspflege einzumischen.
Trotz der diesbezüglichen Zweifel der deutschen Regierung bin ich ferner der Meinung, daß der Gerichtshof nicht zu prüfen hat, ob es im Hinblick darauf, daß Frau Unger möglicherweise auf Grund eines deutsch-niederländischen Abkommens über die Soziale Sicherheit auf jeden Fall obsiegen müßte, selbst wenn die Verordnung Nr. 3 ihrem Begehren nicht zum Erfolg verhelfen könnte, für die Sachentscheidung überhaupt auf die gestellte Frage ankommt. Denn nach Ihrer Rechtsprechung ist es dem Gerichtshof verwehrt, sich über die Erwägungen, von denen das staatliche Gericht bei der Formulierung seiner Frage ausgegangen ist, und die Bedeutung, die es dieser Frage im Rahmen des vor ihm anhängigen Rechtsstreits beimißt, zum Richter aufzuwerfen. Der Gerichtshof entscheidet lediglich über seine eigene Zuständigkeit und hat die ihm gestellten Fragen zu beantworten, soweit sie unter Artikel 177 Absatz 1 fallen.
Meine Herren Richter, in dieser Rechtssache wie überhaupt in allen Verfahren nach Artikel 177 hat der Gerichtshof eine abstrakte Auslegung der ihm vorgelegten Texte (Vertrag oder Handlungen der Organe der Gemeinschaft) zu geben; eben das war auch das Bestreben der Beteiligten, die von ihrem Recht, vor dem Gerichtshof Erklärungen abzugeben, Gebrauch gemacht haben (Frau Unger als eine der Parteien des Hauptprozesses, die Kommission der EWG und die deutsche Regierung), und ihre Ausführungen — die sehr vollständig und von hohem wissenschaftlichem Rang sind — enthalten alle für eine sachgerechte Antwort auf die gestellte Frage erforderlichen Gesichtspunkte. Es darf jedoch nicht übersehen werden, daß das Verfahren nach Artikel 177 immer Teil eines Rechtsstreits ist, und daß sehr häufig die besonderen Umstände des Rechtsstreits erheblich zur Erhellung der abstrakten Auslegungsfrage beitragen, in der gleichen Weise wie ein Beispiel eine Theorie stützt (mit dem Unterschied allerdings, daß in der Rechtsprechung das Beispiel nicht vom Theoretiker gewählt, sondern dem Richter als etwas Gegebenes aufgenötigt wird). Aus diesem Grunde meine ich, daß es vielleicht förderlich sein wird, uns zunächst den Verlauf des Rechtsstreits vor den innerstaatlichen Gerichten in Erinnerung zu rufen, der schließlich zur Vorlegung an den Gerichtshof geführt hat.
Die Betroffene, Frau Unger, verheiratete Hoekstra, war auf Grund eines Arbeitsvertrages gegen Krankheit pflichtversichert. Nachdem der Vertrag gelöst war, wurde sie auf ihren Antrag zur freiwilligen Weiterversicherung zugelassen. Dies geschah auf Grund der letzten Alternative des Gesetzes, das die freiwillige Weiterversicherung bis dahin pflichtversichert gewesener Personen zuläßt, wenn diese Personen selbständig ein Gewerbe oder einen Beruf ausüben oder ausüben werden oder wenn den Umständen nach anzunehmen ist, daß sie bei geeigneter Gelegenheit wieder ein Arbeitsverhältnis eingehen werden.
Einen Monat später erkrankte Frau Unger während eines Aufenthalts bei ihren Eltern in Deutschland und mußte ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen. Nach ihrer Rückkehr in die Niederlande beantragte sie die Erstattung ihrer Krankheitskosten; dieser Antrag wurde auf Grund einer Verordnungsbestimmung abgelehnt, wonach freiwillig Versicherte keinen Anspruch auf Erstattung ihnen während eines Auslandsaufenthalts entstandener Krankheitskosten haben, es sei denn, sie hätten unter den in den Überwachungsvorschriften für derartige Fälle vorgesehenen Voraussetzungen die Erlaubnis erhalten, sich zur Wiederherstellung ihrer Gesundheit im Ausland aufzuhalten (was nicht der Fall war).
Die Betroffene erhob vor dem in erster Instanz zuständigen Gericht Klage gegen diesen Bescheid und berief sich insbesondere auf die Vorschrift des Artikels 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3 des Rates der EWG über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer; diese Vorschrift hat folgenden Wortlaut:
Ist ein Arbeitnehmer oder ihm Gleichgestellter bei einem Träger eines Mitgliedstaates versichert und wohnt er in dessen Hoheitsgebiet, so erhält er bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates Leistungen, wenn sein Zustand sofort ärztliche Betreuung einschließlich Krankenhauspflege erforderlich macht. Diese Bestimmung findet auch auf einen Arbeitnehmer Anwendung, der bei dem bezeichneten Träger nicht versichert ist, aber gegen diesen einen Leistungsanspruch hat oder hätte, wenn er sich im Hoheitsgebiet des ersten Staates befände.
Wie Sie sehen, unterscheidet diese Bestimmung weder zwischen Pflichtversicherung und freiwilliger Versicherung noch ist in ihr hinsichtlich der freiwilligen Versicherung von einer besonderen Genehmigung für die Heilbehandlung im Ausland die Rede. Vorausgesetzt wird allerdings, daß der Begünstigte als Arbeitnehmer oder ihm Gleichgestellter bei einem Träger eines Mitgliedstaates versichert ist. Was ist ein einem Arbeitnehmer im Sinne dieser Bestimmung Gleichgestellter? Um dies zu erkennen, muß man auf Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung zurückgreifen, der wie folgt lautet:
Diese Verordnung findet auf Arbeitnehmer und ihnen Gleichgestellte Anwendung, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer .Mitgliedstaaten gelten oder galten und welche Staatsangehörige eines Mitgliedstaates sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates wohnen, sowie auf ihre Familienangehörigen und ihre Hinterbliebenen.
Das Gericht machte von der Auslegungsbefugnis Gebrauch, die ihm nach Artikel 177 Absatz 2 zustand, und wies die Klage durch Urteil vom 24. Oktober 1962 ab (Anlage 1 zum Vorlegungsschreiben), das ohne Zweifel das wichtigste Aktenstück darstellt und aus dem ich die tragenden Gründe zitieren zu sollen glaube:
Nach den vorstehend genannten Vertragsbestimmungen hängt die Anwendbarkeit der Vorschriften der EWG-Verordnung selbst und aller Bestimmungen des vorbezeichneten Vertrages zwischen dem Königreich der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland von der Antwort auf die Frage ab, ob die Betroffene eine Arbeitnehmerin oder einer solchen Gleichgestellte im Sinne des zitierten Artikels 4 der EWG-Verordnung ist.
Obwohl die EWG-Verordnung nichts Näheres darüber sagt, wer im Hinblick auf die Anwendung und Durchführung der Verordnung als den Arbeitnehmern gleichgestellt zu betrachten ist, liegt es nach Auffassung des Rates auf der Hand, daß damit die aktiv im Wirtschaftsleben stehenden Personen gemeint sind, die zwar nicht in einem abhängigen Arbeitsverhältnis tätig sind, deren Erwerbstätigkeit aber im Hinblick auf den Vollzug eines oder mehrerer Sozialversicherungsgesetze von der Gesetzgebung des betreffenden Mitgliedstaates im Wege der authentischen Interpretation ausdrücklich einem abhängigen Arbeitsverhältnis gleichgestellt ist.
Weder im Gesetz über die Krankenversicherung noch in der dieses Gesetz ergänzenden Regelung der freiwilligen Krankenversicherung wird, was die Anerkennung der Eigenschaft als freiwillig Versicherter angeht, von einer Rechtsfiktion in dem Sinne Gebrauch gemacht, daß der freiwillig Versicherte als Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes über die Krankenversicherung oder als diesem gleichgestellt gälte, so daß die Klägerin hier keine Stütze finden kann für ihre Ansicht, daß sie insoweit als einem Arbeitnehmer gleichgestellt zu betrachten sei.
Nach Auffasung des Raad van Beroep kann sich die Klägerin mit ihrer Meinung auch nicht auf den Zweck der EWG-Verordnung stützen, denn dieser Zweck besteht nach der Präambel darin, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Mitgliedstaaten zu fördern; der Krankengeldanspruch der Klägerin liegt aber außerhalb dieser Zweckrichtung; denn die Klägerin erhebt ihn in ihrer Eigenschaft als freiwillig Versicherte, die. gerade deswegen zur Weiterversicherung zugelassen worden ist, weil sie vorübergehend die Arbeitnehmereigenschaft verloren hat.
Der Gedankengang des Gerichts läßt sich somit wie folgt zusammenfassen:
Zunächst eine Auslegung von Artikel 4 in der Form des folgenden Schlusses:
1. Die Frage der Gleichstellung mit einem Arbeitnehmer ist anhand des nationalen Rechts zu prüfen.
2. Das niederländische Recht kennt keine Rechtsfiktion, auf Grund deren der freiwillig Versicherte dem Arbeitnehmer im Sinne der Vorschriften über die Soziale Sicherheit gleichgestellt wäre.
3. Als Gleichgestellter kann daher nur angesehen werden, wer die besonderen Voraussetzungen erfüllt, von denen nach einem oder mehreren Sozialversicherungsgesetzen bestimmte Leistungsansprüche eines Werktätigen abhängen, der kein Arbeitnehmer ist.
Sodann der zweite Teil der Gedankenkette: der Zweck der Verordnung Nr. 3 besteht darin, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Mitgliedstaaten zu fördern; die Klägerin hat jedoch zeitweilig ihre Arbeitnehmereigenschaft verloren. Was die Leistungen aus der freiwilligen Weiterversicherung angeht, so hat sie darauf nur unter den Voraussetzungen Anspruch, die ihre nationalen Rechtsvorschriften vorsehen.
Bei diesem Streitstand hat Ihnen der Centrale Raad durch den Mund seines Präsidenten folgende Frage gestellt:
Es stellt sich somit, führt er aus, die Frage, wie dieser Vertrag und die zu seiner Durchführung vorgenommenen Handlungen, darunter diese Verordnung und insbesondere die genannte Bestimmung, auszulegen sind, ob insbesondere der Begriff, ein Arbeitnehmer oder ihm Gleichgestellter' durch die Gesetzgebung der Mitgliedstaaten bestimmt wird oder einen übernationalen Inhalt besitzt; letzterenfalls ferner, welcher Inhalt dies ist, soweit seine Kenntnis für die Entscheidung darüber erforderlich ist, ob der genannte Artikel 19 Absatz 1 es verbietet, die Zahlung von Krankengeld an Personen abzulehnen, von denen feststeht, was vorstehend in bezug auf die Klägerin als feststehender Sachverhalt angenommen wird.
Wie ist diese Frage zu beantworten, und kann sie überhaupt in der Form, in der sie gestellt ist, beantwortet werden?
Ein erstes ist gewiß: Obwohl die Verordnung Nr. 3, wie ihre Begründung kundtut, lediglich den Inhalt eines bereits unterzeichneten, aber noch nicht in Kraft getretenen Abkommens über die Soziale Sicherheit wiedergibt, besitzt sie doch rechtlich den Charakter einer in allen ihren Teilen verbindlich(en) und … unmittelbar in jedem Mitgliedstaat geltenden Verordnung im Sinne von Artikel 189 des Vertrages. Das heißt, daß ihre Bestimmungen ohne weiteres als gemeinschaftsrechtliche Normen gelten und daß das nationale Recht nur in zwei Fällen in Kraft bleibt: wenn die Verordnung ausdrücklich oder stillschweigend darauf verweist (was im letzteren Fall jedoch unzweideutig geschehen muß); oder — und das versteht sich von selbst — soweit die Verordnung das innerstaatliche Recht bestehen läßt.
Wohlgemerkt, die Grenze mag sich zwar theoretisch leicht ziehen lassen, kann aber gelegentlich nur schwer erkennbar sein. Es gibt jedoch einen Anhalt: die Bestimmungen des Vertrages, vornehmlich Artikel 51, auf Grund dessen die Verordnung ergangen ist.
Gestatten Sie, daß ich diesen Artikel vorlese:
Der Rat beschließt einstimmig auf Vorschlag der Kommission die auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit für die Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen; zu diesem Zweck führt er insbesondere ein System ein, welches aus- und einwandernden Arbeitnehmern und deren anspruchsberechtigten Angehörigen folgendes sichert:
a) die Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigten Zeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen;
b) die Zahlung der Leistungen an Personen, die in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten wohnen.
Demnach war der Rat keineswegs befugt, eine die verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften verdrängende Gemeinschaftsgesetzgebung über die Soziale Sicherheit in Kraft zu setzen, und hat dies auch mitnichten beabsichtigt. Es geht hier nicht einmal um die Angleichung oder Harmonisierung der Rechtsvorschriften im Sinne von Artikel 100, die übrigens im Verordnungswege gar nicht möglich wäre. Die nationalen Rechtsvorschriften bleiben mit ihren unterschiedlichen Versicherungssystemen bestehen; soweit die Verordnung aber durch besondere Bestimmungen die Anwendung dieser Rechtsvorschriften mit den vom Vertrag auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit angestrebten Zielen, also mit der Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft, in Einklang bringen will, haben sich die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Rechtsvorschriften mit Inkrafttreten der Verordnung ipso jure entsprechend geändert.
Geht man von diesen Gedanken aus, so dürfte die Auslegung der Verordnung (denn ihre Rechtmäßigkeit steht nicht in Frage), was die Artikel 4 und 19 angeht, keine größeren Schwierigkeiten mehr bieten.
Lesen wir noch einmal den Anfang des Artikels 4:
Diese Verordnung findet auf Arbeitnehmer und ihnen Gleichgestellte Anwendung, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten …
Es geht hier darum, ganz allgemein den Personenkreis zu bestimmen, auf den die Verordnung anwendbar sein soll. Ist insoweit ein gemeinschaftsrechtlicher Begriff oder sind die Normen des nationalen Rechts maßgebend?
Ich glaube nicht, meine Herren Richter, daß es möglich ist, von einem rein gemeinschaftsrechtlichen Begriff auszugehen, d. h. von einem Begriff, der ausschließlich in den Bestimmungen des Vertrages wurzelt. Denn weder in Artikel 51 noch an anderer Stelle im Vertrag läßt sich eine Begriffsbestimmung der Arbeitskraft, des Arbeitnehmers oder gar des Gleichgestellten finden. Ebensowenig sind Bestimmungen anzutreffen, die hinlänglich genau wären, um diesen Mangel einer Begriffsbestimmung wettzumachen und in diesem Punkt die Errichtung einer standfesten juristischen Konstruktion zu erlauben. Selbst der verehrte Vertreter von Frau Unger hat uns die Bausteine für eine solche Konstruktion nicht liefern können. Man kann mit der Kommission allenfalls davon ausgehen, daß der Begriff der Arbeitnehmer oder ihnen Gleichgestellten dem der selbständigen Erwerbstätigkeiten im Sinne von Kapitel 2 des Titels III über das Niederlassungsrecht (Artikel 52 Absatz 2) gegenüberzustellen ist. Daraus scheint sich zu ergeben, daß die Arbeitskräfte, die den Gegenstand von Kapitel 1 desselben Titels III bilden, im Sinne des Vertrages Arbeitnehmer sind, soweit nicht ausnahmsweise bestimmte nicht abhängige Werktätige den Arbeitnehmern gleichgestellt sind und demzufolge, weil sie damit den Vorschriften des Kapitels 1 unterliegen, außerhalb des Geltungsbereichs der Normen des Kapitels 2 stehen.
Ohne Zweifel hat man auch gleich der Kommission davon auszugehen, daß die Worte Arbeitnehmer oder ihnen Gleichgestellte die seltenen Rechtsvorschriften über die Soziale Sicherheit, die auf die gesamte Bevölkerung anwendbar sind, ausschließen. Zumindest sind solche Rechtsvorschriften insoweit ausgeschlossen, als sie sich ohne weiteres auf sämtliche nicht in einem Arbeitnehmerverhältnis stehenden Bevölkerungsgruppen erstrecken.
Meines Erachtens ist unter diesen beiden Vorbehalten das entscheidende Kriterium eigentlich in dem anschließenden Textabschnitt: …für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten … zu suchen. Wie wir gesehen haben, bleiben die innerstaatlichen Rechtsvorschriften bestehen; man braucht daher nur auf diese Rechtsvorschriften zurückzugreifen, will man ermitteln, welche Personen für die Sozialversicherung den Arbeitnehmern gleichgestellt sind: geistig Schaffende, Handwerker usw… Hierzu ist weder erforderlich, daß die nationale Gesetzgebung eine allgemeine Begriffsbestimmung der Gleichstellung gibt, noch daß sie insoweit eine Rechtsfiktion schafft, was, wie wir wissen, in den Niederlanden nicht der Fall ist, aber ebensowenig für die anderen Länder der Gemeinschaft zutrifft. Nach meiner Meinung sind daher als den Arbeitnehmern im Sinne von Artikel 4 der Verordnung Nr. 3 gleichgestellt diejenigen Nichtarbeitnehmer zu betrachten, zu deren Gunsten das innerstaatliche Recht, dem sie unterstehen, eine Sozialversicherungsregelung vorsieht. Das trifft z. B. bei einer Regelung über die freiwillige Weiterversicherung zu, die zugunsten von ehemaligen Arbeitnehmern gilt, welche die Arbeitnehmereigenschaft wiedererlangen können: einen Beweis hierfür liefert Artikel 9 der Verordnung. Es liegt somit eindeutig eine Verweisung auf das innerstaatliche Recht vor, doch gehört die Verweisungsnorm selbst dem Gemeinschaftsrecht an.
Das Problem ist damit indes noch nicht gelöst. Die Erkenntnis nämlich, daß eine Person die Voraussetzungen des Artikels 4 erfüllt und sich infolgedessen auf die Vorschriften der Verordnung berufen kann, reicht nicht aus. Es bedarf vielmehr ferner der Prüfung, ob auf jene Person gerade diejenigen unter diesen Bestimmungen anwendbar sind, auf die sie sich beruft. Hier nun werden Artikel 19 und die zweite vom Präsidenten des Centrale Raad gestellte Frage bedeutsam. Hier auch müssen wir uns mit der Überlegung auseinandersetzen, die der Richter der ersten Instanz im letzten Abschnitt der Entscheidungsgründe seines Urteils angestellt hat.
In diesem Punkt bestehen jedoch nach meiner Ansicht keine Schwierigkeiten: ein Arbeitnehmer oder ihm Gleichgestellter im Sinne von Artikel 4 hat nach Artikel 19 bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates ohne weiteres Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen, wenn sein Zustand sofort ärztliche Betreuung einschließlich Krankenhauspflege erforderlich macht. Wer anerkennt, daß der freiwillig Versicherte, der seine Arbeitnehmereigenschaft zeitweilig verloren hat, wegen der im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Weiterversicherung als einem Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 4 gleichgestellt anzusehen ist, muß ihm diese Gleichstellung auch im Hinblick auf die übrigen Bestimmungen des Vertrages zubilligen, soweit diese — wie es Artikel 19 tut — die gleiche Wendung Arbeitnehmer oder ihm Gleichgestellter gebrauchen.
Uberdies stimmt diese Auslegung von Artikel 19 entgegen der Meinung, die anscheinend der Richter der ersten Instanz vertritt, mit der Zweckbestimmung von Artikel 51 des Vertrages völlig überein. Diese Vorschrift gebietet die auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit für die Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. Es liegt aber auf der Hand, daß jede Maßnahme, welche das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten in bezug auf die verschiedenen Leistungsansprüche dem Hoheitsgebiet des Heimatstaates gleichstellt, sich mit dieser Zweckbestimmung im Einklang befindet. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, daß die Buchstaben a und b von Artikel 51, die durch ein insbesondere eingeleitet werden, keine abschließende Aufzählung enthalten.
Es liegt mithin ein Fall vor, in dem ein Rechtssatz des innerstaatlichen Rechts (die Beschränkung auf Ausnahmefälle, der der Anspruch des freiwillig Versicherten auf Krankenversicherungsleistungen bei Erkrankung während eines Auslandsaufenthalts unterliegt) durch eine Norm des Gemeinschaftsrechts eine Änderung erfahren hat. Die Änderung erfaßt jedoch nicht das nationale Sozialversicherungssystem als solches, sie bezweckt und bewirkt vielmehr lediglich eine Anpassung dieses Systems an die Notwendigkeiten der vom Vertrag angestrebten Ziele.
Abschließend sei noch hervorgehoben, daß meiner Ansicht nach kein Anlaß besteht, die von der Kommission auf Seite 27 unter b aufgeworfenen Fragen zu beantworten; diese Fragen halte ich nicht für gestellt. Dagegen halte ich es für erforderlich, die ausdrücklich erbetene Auslegung von Artikel 19 zu geben.
Ich schlage vor, die gestellten Fragen wie folgt zu beantworten (ich übernehme die erste Antwort der Kommission, die mir vorzüglich zu sein scheint, fast wörtlich):
1. Arbeitnehmern gleichgestellt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3 sind diejenigen Personen, die auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit auf Grund von Vorschriften des innerstaatlichen Rechts bei einem für Arbeitnehmer geschaffenen Versicherungssystem gegen einzelne oder mehrere Existenzrisiken versichert sind, gleichgültig durch welche Rechtsformen oder Ausdrucksweisen der innerstaatliche Gesetzgeber diese Gleichstellung bewirkt hat, und ob die Mitgliedschaft dieser Personen obligatorisch oder freiwillig ist.
2. Die Bestimmungen des Artikels 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3 finden auf die in Artikel 4 Absatz 1 bezeichneten Arbeitnehmer und ihnen Gleichgestellten Anwendung; diese Begriffe haben in beiden genannten Bestimmungen den gleichen Inhalt.
Was die Kosten anbelangt, so beantrage ich in Übereinstimmung mit Ihrer Rechtsprechung, die Entscheidung dem Centrale Raad van Beroep vorzubehalten.