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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 19.03.1964 – C-75/63
ECLI:EU:C:1964:19
In der Rechtssache 75/63
betreffend das von dem amtierenden Vorsitzenden des Centrale Raad van Beroep, letztinstanzlichen niederländischen Sozialgerichts, kraft Beschlusses dieses Gerichts in dem vor ihm anhängigen Rechtsstreit
Frau M. K. H. Unger, Ehefrau des Herrn R. Hoekstra,
beide wohnhaft in Amsterdam,
Beistand: Rechtsanwalt Dr. W. De Valk, Utrecht,
Berufungsklägerin,
gegen
Bedrijfsvereniging voor Detailhandel en Ambachten,
Utrecht,
vertreten durch ihren Rechtsberater, Herrn R. H. Van Der Meer, Utrecht,
Berufungsbeklagte,
auf Grund von Artikel 177 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gerichtete Ersuchen um Vorabentscheidung über die Fragen
wie dieser Vertrag und die zu seiner Ausführung vorgenommenen Handlungen, darunter diese Verordnung (scil: die Verordnung Nr. 3 des Rates der EWG über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer; Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 16. Dezember 1958, S. 561 ff.) und insbesondere die genannte Bestimmung (scil.: Artikel 19 (1) der Ver Ordnung Nr. 3) auszulegen sind, ob namentlich der Begriff, ein Arbeitnehmer oder ihm Gleichgestellter' durch die Gesetzgebung der Mitgliedstaaten bestimmt wird oder einen übernationalen Inhalt hat; letzterenfalls ferner, welcher Inhalt dies ist, soweit seine Kenntnis für die Entscheidung darüber notwendig ist, ob der genannte Artikel 19 (1) der Verweigerung von Krankengeldzahlungen an Personen entgegensteht, hinsichtlich deren das feststeht, was oben (scil: in den Ausführungen des vorlegenden Gerichts) hinsichtlich der Berufungsklägerin als feststehend angenommen wurde,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung
des Präsidenten A. M. Donner,
der Kammerpräsidenten Ch. L. Hammes und A. Trabucchi,
der Richter L. Delvaux, R. Rossi, R. Lecourt und W. Strauß (Berichterstatter),
Generalanwalt: M. Lagrange,
Kanzler: A. Van Houtte,
folgendes
URTEIL§
TATBESTAND§
I. Vorgeschichte und Gegenstand des Rechtsstreits
Das vorlegende Gericht führt aus, es sei zu folgenden Feststellungen gelangt:
Die Berufungsklägerin war durch ihr Arbeitsverhältnis zu G. Vermeulen in Amsterdam nach der Ziektewet pflichtver sichert. Die Ziektewet gehört zu den Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Krankenversicherung, welche für die Niederlande in Anhang B der Verordnung Nr. 3 — auf den Artikel 3 (1) der Verordnung Bezug nimmt — unter a erwähnt sind. Nach Beendigung dieser Pflichtversicherung wurde die Berufungsklägerin von der Beklagten mit Wirkung vom 15. Januar 1962 zum Abschluß einer freiwilligen Weiterversicherung nach diesem Gesetz zugelassen. Dies geschah auf Grund von Artikel 64 Absatz 1 Ziektewet, der wie folgt lautet:
Die Bedrijfsverenigingen [Berufsvereinigungen] sind nach Maßgabe der in diesem Kapitel enthaltenen oder auf Grund dieses Kapitels ergangenen Bestimmungen verpflichtet, Personen für deren Pflichtversicherung sie zuletzt das Risiko trugen, nach Erlöschen der Versicherungspflicht auf Antrag zum Abschluß einer freiwilligen Weiterversicherung zuzulassen. Diese Verpflichtung besteht jedoch nur, wenn diese Personen selbständig ein Gewerbe oder einen Beruf ausüben werden, oder wenn den Umständen nach anzunehmen ist, daß sie bei sich bietender Gelegenheit wieder ein Arbeitsverhältnis eingehen werden.
Bei der Berufungsklägerin war den Umständen nach anzunehmen, daß sie nach ihrer Niederkunft, die für Mai 1962 erwartet wurde, bei sich bietender Gelegenheit baldmöglichst wieder ein Arbeitsverhältnis einzugehen beabsichtigte.
Während sich die Berufungsklägerin aus familiären Gründen oder jedenfalls aus Gründen, die mit ihrer vorerwähnten Absicht, wieder ein Arbeitsverhältnis einzugehen, oder mit einer Absicht, ein Gewerbe oder einen Beruf selbständig auszuüben, in keinem Zusammenhang standen, vorübergehend bei ihren Eltern in Münster in Westfalen (Deutschland) aufhielt, wurde sie am 25. Februar 1962 durch Krankheit unfähig, irgendeine für sie geeignete Arbeit zu verrichten. Ihr Gesundheitszustand erforderte sofortige (ärztliche Betreuung. Am 18. März 1962 kehrte sie in die Niederlande zurück. Sie machte aus Anlaß der soeben erwähnten Arbeitsunfähigkeit Ansprüche auf Zahlungen nach der Ziektewet geltend. Die Beklagte verweigerte ihr diese Zahlun gen mit Bescheid vom 18. April 1962 für die Zeit ihres Aufenthaltes in Deutschland, nämlich vom 25. Februar 1962 bis zum 18. März 1962.
Der Raad van Beroep (erstinstanzliches Sozialgericht) in Amsterdam wies die von der Berufungsklägerin gegen diesen Bescheid erhobene Klage als unbegründet ab. Die Berufungsklägerin hat gegen dieses Urteil beim Centrale Raad van Beroep Berufung eingelegt.
Die Beklagte hat ihren Bescheid auf Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a ihrer Krankengeldbestimmungen gestützt, wonach freiwillig Versicherte für die Dauer eines Auslandsaufenthalts keinen Anspruch auf Krankengeld haben, es sei denn, daß ihnen der Auslandsaufenthalt unter den in den Kontrollbestimmungen für derartige Fälle vorgesehenen Voraussetzungen zur Wiederherstellung ihrer Gesundheit gestattet worden ist.
Eine solche Erlaubnis ist im vorliegenden Fall nicht erteilt worden. Die Berufungsklägerin vertritt jedoch die Auffassung, diese Bestimmung sei auf ihren Fall unanwendbar. Sie stützt diese Ansicht auf Artikel 19 (1) der obengenannten Verordnung Nr. 3.
II. Verfahren
Der Vorlagebeschluß wurde gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG den beteiligten Parteien sowie den Mitgliedstaaten, der Kommission und dem Rat der EWG zugestellt. Die Berufungsklägerin, die deutsche Bundesregierung und die Kommission haben innerhalb der vorgeschriebenen Fristen Schriftsätze eingereicht; in der mündlichen Verhandlung vom 28. November 1963 haben sie ihre Auffassungen vorgetragen.
Der Generalanwalt hat in der öffentlichen Sitzung vom 10. Dezember 1963 seine Schlußanträge gestellt und begründet.
III. Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten
1. ZUR ZULÄSSIGKEIT DER VORLAGE
Zu diesem Punkt nimmt nur die deutsche Bundesregierung Stellung.
Sie bejaht die Zulässigkeit trotz gewisser Bedenken, die sie insbesondere daraus herleitet, daß es für das Ergebnis des Rechtsstreits vor dem vorlegenden Gericht auf die dem Gerichtshof unterbreiteten Fragen nicht ankomme.
Wäre die Berufungsklägerin nicht als Arbeitnehmerin oder Gleichgestellte im Sinne von Artikel 4 der Verordnung Nr. 3 anzusehen, so müßte der Klage jedenfalls auf Grund des deutschniederländischen Abkommens über die Sozialversicherung vom 29. März 1951 (Bundesgesetzblatt 1951 II S. 222) stattgegeben werden, weil dieses dann nach Artikel 5 Buchstabe a der Verordnung Nr. 3 für die Berufungsklägerin fortgelten würde. Das Abkommen gelte für alle Personen, die der Sozialversicherung — auch freiwillig — angehörten.
Der Gerichtshof habe zwar in seinem Urteil in der Rechtssache 26/62 (RsprGH IX 7 ff.) entschieden, daß die Erwägungen, von denen das vorlegende Gericht bei der Abfassung seiner Fragen ausgegangen sei, sowie die Erheblichkeit, die es diesen Fragen im Rahmen des bei ihm anhängigen Rechtsstreits beimesse, der Nachprüfung durch den Gerichtshof entzogen seien. Es sei aber allgemein zu überlegen, ob der Gerichtshof nicht das vorlegende Gericht gegebenenfalls darauf aufmerksam machen solle, daß es wesentliche Gesichtspunkte nicht in seine Erwägungen einbezogen habe.
2. ZU DEN VOM VORLEGENDEN GERICHT GESTELLTEN FRAGEN
Die Berufungsklägerin führt insbesondere folgendes aus:
Im Gegensatz zu internationalen Verträgen nähmen die von der Gemeinschaft erlassenen Verordnungen keine bloße Koordination, sondern eine Integration der innerstaatlichen Rechte vor. Dementsprechend schaffe die Verordnung Nr. 3 selbständiges europäisches Sozialrecht und enthalte spezifisch gemeinschaftsrechtliche Begriffe.
Wie aus dem Zusammenhang des EWG-Vertrages hervorgehe, behandle dessen Artikel 51 auch die Sozialversicherung als einen Gegenstand der Freizügigkeit der Arbeitnehmer.
Diese Grundsätze führten zu der Feststellung, daß der Begriff Arbeitnehmer in Artikel 4 (1) der Verordnung Nr. 3 einen eigenen europäischen Inhalt hat, der durch die Erfordernisse der Freizügigkeit der Arbeitnehmer … bestimmt wird, und die entsprechenden Begriffe der innerstaatlichen Rechtsordnungen ergänze oder, wenn sie fehlen sollten, ersetze.
Die Berufungsklägerin gehöre zur Gruppe der sogenannten Alt-Pflichtversicherten nach Artikel 64 Absatz 1 Ziektewet. Der Raad van Beroep habe seine Auffassung, wonach die Berufungsklägerin nicht Gleichgestellte im Sinne der Verordnung Nr. 3 sei, darauf gestützt, daß die Ziektewet sich bei der Zuerkennung jenes Status nicht der rechtlichen Fiktion bedient hat, daß der freiwillig Versicherte als Arbeiter im Sinne der Ziektewet gilt oder einem solchen gleichgestellt wird; dieser rein formelle Standpunkt sei unhaltbar. Die Berufungsklägerin sei nach dem vorgenannten Artikel 64 zur freiwilligen Weiterversicherung zugelassen worden, weil zu erwarten gewesen sei, daß sie nach Wegfall ihrer Arbeitsunfähigkeit wieder ein Arbeitsverhältnis eingehen würde. Sie sei daher Arbeitnehmerin geblieben, so daß Artikel 19 (1) der Verordnung Nr. 3 auf sie anwendbar sei, nicht dagegen Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a der Krankengeldbestimmungen der Beklagten.
Die Auffassung des Raad van Beroep, Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 4 (1) der Verordnung Nr. 3 sei der Arbeitnehmer im Sinne des betroffenen innerstaatlichen Rechts und Gleichgestellter derjenige, der ihm durch authentische Interpretation gleichgestellt werde, sei ebenfalls unrichtig. Die Berufungsklägerin verweist auf eine Reihe niederländischer Sozialgesetze, die den Begriff des Arbeitnehmers nicht enthielten, nach Anhang B der Verordnung Nr. 3 jedoch unter diese Verordnung fielen. Auch dies zeige, daß der Arbeitnehmerbegriff der Verordnung einen eigenständigen Inhalt habe.
Die deutsche Bundesregierung ist der Auffassung, daß die Verordnung Nr. 3 zwar einen einheitlichen Begriff für den, Arbeitnehmer oder den ihm Gleichgestellten' enthält, daß sie aber zur Bestimmung des Inhalts dieses Begriffs in erheblichem Umfang auf das nationale Sozialversicherungsrecht verweist.
Im einzelnen führt sie insbesondere aus:
Gemäß Artikel 4 (1) der Verordnung Nr. 3 finde diese auf Arbeitnehmer und ihnen Gleichgestellte Anwendung, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten und welche bestimmte sonstige Bedingungen (Staatsangehörigkeit usw.) erfüllten. Nach Artikel 1 Buchstabe b der Verordnung in Verbindung mit deren Artikel 2 und 3 sowie deren Anhang B seien unter Rechtsvorschriften die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit zu verstehen.
Die Definition des Begriffspaares Arbeitnehmer und Gleichgestellter verweise somit teilweise auf das nationale Recht. Diese Verweisung müsse sich vor allem darauf beziehen, wer gleichgestellt ist, da die Gleichstellung einen innerstaatlichen Rechtsetzungsakt voraussetze.
Sinn dieser Formulierung kann es nur sein, den Personenkreis zu erfassen; der nach dem Recht eines Mitgliedstaates vielleicht nicht unter den arbeitsrechtlichen Begriff des Arbeitneh mers fällt, gleichwohl aber den Arbeitnehmern nach den nationalen Rechtsvorschriften hinsichtlich der Rechte aus der Sozialversicherung, gleichgestellt', also versichert ist oder war. Daraus ergibt sich, daß es nicht erforderlich ist, zwischen dem Arbeitnehmer' und dem, Gleichgestellten' zu unterscheiden. Zusammengenommen fällt jede Person unter das Begriffspaar, die in einem Mitgliedstaat sozialversichert ist oder war.
Das Ergebnis wäre dasselbe, wenn man dem Begriff des Gleichgestellten, der im deutschen Recht nicht verwendet werde, auf Grund der Vorschriften anderer Mitgliedstaaten einen anderen Inhalt geben würde und deshalb genötigt wäre, auch den Begriff des Arbeitnehmers zu bestimmen. Artikel 4 der Verordnung Nr. 3 erfasse auch diejenigen Arbeitnehmer, für welche die fraglichen Rechtsvorschriften galten, die also in der Vergangenheit als Arbeitnehmer tätig und daher versichert waren, wie z. B. den Bezieher von Krankengeld, den Rentner oder den Arbeitslosen. Es würde dem Sinn der Verordnung widersprechen, diesen Personenkreis, an den die Sozialversicherungsleistungen in erster Linie gingen, von der Anwendung der Verordnung auszuschließen. Für die vorstehende Auslegung spreche auch Artikel 9 der Verordnung, der die freiwillige Versicherung erwähne.
Für den vorliegenden Fall ergebe sich aus alledem, daß die Klägerin zweifelsfrei unter den Begriff des, Arbeitnehmers oder ihm Gleichgestellten' im Sinne der Verordnung fällt und aus dieser Ansprüche herleiten könne. Die weitere Voraussetzung des Artikels 19 (1) der Verordnung, nämlich daß sie bei einem Träger eines Mitgliedstaates versichert ist, habe die Klägerin dadurch erfüllt, daß sie sich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses freiwillig weiterversichert habe.
Die Kommission der EWG führt insbesondere folgendes aus:
1. Die Verordnungen der EWG seien dazu bestimmt, einheitliches Recht in den Mitgliedstaaten zu setzen; die in ihnen ent haltenen Begriffe seien daher grundsätzlich gemeinschaftsrechtlicher Art. Dies schließe jedoch nicht aus, daß das Gemeinschaftsrecht ausnahmsweise Begriffe verwende, die dem nationalen Recht entlehnt seien, so insbesondere, wenn es sich darum handle, die Anwendung der innerstaatlichen Vorschriften an die Regelungen des Gemeinschaftsrechts anzupassen.
2. Ratione personae befaßten sich die hier einschlägigen Bestimmungen des Vertrages (Artikel 48 — 51) mit den Arbeitnehmern.
Hauptzweck dieser Bestimmungen sei zunächst, sicherzustellen, daß jeder Mitgliedstaat den Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten die gleiche Behandlung zuteil werden lasse wie seinen eigenen Staatsangehörigen, und zwar auch in bezug auf die Soziale Sicherheit. Dagegen sei es nicht der Sinn des Vertrages, die einschlägigen innerstaatlichen Vorschriften durch andere zu ersetzen.
Somit bezweckten weder der Vertrag noch die zu seiner Ausführung ergangenen Verordnungen, von Gemeinschaftsrechts wegen zu bestimmen, wer Arbeitnehmer sei; sie verwiesen diesbezüglich vielmehr auf das nationale Recht.
Ein weiterer Zweck von Artikel 51 EWG-Vertrag sei, die Fragen, die sich aus dem Nebeneinanderbestehen der verschiedenen innerstaatlichen Regelungen ergäben, bestmöglich im Interesse der Arbeitnehmer zu lösen. Die zur Ausführung dieses Artikels erlassenen Vorschriften zielten daher darauf ab, den nationalen Rechtsordnungen die Anerkennung der Tatsachen aufzugeben, die unter der Herrschaft einer anderen Rechtsordnung eingetreten sind, den territorialen Geltungsbereich dieser Rechtsordnungen in Ansehung bestimmter Sozialleistungen auf das gesamte Gebiet der Gemeinschaft zu erstrecken, und erforderlichenfalls neue, autonome Begriffe zu schaffen ….
3. Der Vertrag ermächtige die Gemeinschaft jedoch nicht, einheitliches Sozialrecht für alle Mitgliedstaaten zu setzen. Daher könne nicht angenommen werden, daß es einen spezifisch gemeinschaftsrechtlichen Begriff des Arbeitnehmers gebe.
Was den Begriff des Gleichgestellten angehe, so müßten zwei Fragen scharf auseinandergehalten werden:
a) Das innerstaatliche Recht gebe keine Antwort auf die Frage, welche Gleichstellung die Verordnung Nr. 3 meine, da es einen Rechtsstatus der qualitativen Gleichstellung anderer Personen mit Arbeitnehmern nicht kennt. Die Frage müsse daher im Hinblick auf die Ziele der Verordnung beantwortet werden. Hiernach seien als gleichgestellt anzusehen diejenigen Personen, welche auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit im Rahmen von Regelungen, die eine innerstaatliche Rechtsordnung zugunsten von Arbeitnehmern getroffen hat, gegen ein oder mehrere Existenzrisiken versichert sind, gleichgültig in welcher Rechtsform und unter Zugrundelegung welcher Begriffe der innerstaatliche Gesetzgeber diese Erstreckung vorgenommen hat, und ohne Rücksicht darauf, ob die Betroffenen der Versicherung obligatorisch oder freiwillig angegliedert sind. Insbesondere sind … diejenigen Personen als … gleichgestellt im Sinne der Verordnung Nr. 3 anzusehen, die nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis stehen, denen jedoch wegen ihrer Eigenschaft als ehemalige Arbeitnehmer die Möglichkeit eingeräumt wurde, im Rahmen der für Arbeitnehmer geltenden Regelungen die Versicherung für bestimmte Zweige (insbesondere Krankheit und Arbeitsunfähigkeit) auf freiwilliger Grundlage aufrechtzuerhalten.
b) Andererseits beantworte sich die Frage, ob im Einzelfall eine bestimmte Person in diesem Sinne gleichgestellt sei, ausschließlich nach dem betreffenden innerstaatlichen Recht. Die Verordnung Nr. 3 schreibe den Staaten nicht vor, für welche Kreise von Nicht-Arbeitnehmern sie eine obligatorische oder freiwillige Sozialversicherung vorzusehen hätten.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§
Der Centrale Raad van Beroep hat den Gerichtshof ordnungsgemäß mit einem Antrag auf Auslegung gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag befaßt.
1. Die Frage des vorgenannten Gerichts geht zunächst dahin, ob sich der Begriff ein Arbeitnehmer oder ihm Gleichgestellter im Sinne von Artikel 19 (1) der Verordnung Nr. 3 nach dem Recht der einzelnen Mitgliedstaaten bestimmt oder einen übernationalen Inhalt hat, mit welcher Wendung offensichtlich das Gemeinschaftsrecht gemeint ist.
Die Verordnung Nr. 3 ist zur Ausführung des Artikels 51 EWG-Vertrag ergangen, wonach der Rat die auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit für die Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen [beschließt] und zu diesem Zweck insbesondere eine Regelung einführt, welche den Begünstigten, neben anderen Vorteilen, die Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigten Zeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen sichert.
Die Antwort auf die gestellte Frage hängt somit im wesentlichen davon ab, ob die einschlägigen Vorschriften des Vertrages einen gemeinschaftsrechtlichen Inhalt haben oder nicht, da der Begriff ein Arbeitnehmer oder ihm Gleichgestellter sich an diese Vorschriften, soweit sie sozialversicherungsrechtlicher Natur sind, anlehnt.
Artikel 51 hat seinen Platz im Kapitel Die Arbeitskräfte, das seinerseits Bestandteil des Titels III (Die Freizügigkeit, der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr) des Zweiten Teils des Vertrages (Grundlagen der Gemeinschaft) ist.
Da die Herstellung einer möglichst weitgehenden Freizügigkeit der Arbeitskräfte hiernach zu den Grundlagen der Gemeinschaft gehört, stellt sie das Hauptziel des Artikels 51 dar und ist mithin für die Auslegung der in Anwendung dieses Artikels ergangenen Verordnungen maßgebend.
Wenn die Artikel 48 bis 51 des Vertrages Vorschriften über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer aufstellen, so verleihen sie damit diesem Begriff gemeinschaftsrechtliche Bedeutung.
Wäre die Bestimmung dieses Begriffes dem innerstaatlichen Recht überlassen worden, so wäre jeder Staat in der Lage, den Inhalt des Begriffes Wanderarbeitnehmer Veränderungen zu unterwerfen und bestimmten Personengruppen nach Belieben den Schutz des Vertrages zu entziehen.
Im übrigen bieten Artikel 48 bis 51 des Vertrages keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, diese Vorschriften hätten die nähere Bestimmung des Begriffes Arbeitnehmer den innerstaatlichen Rechtsordnungen überlassen. Artikel 48 (2) erwähnt vielmehr einzelne Merkmale dieses Begriffes, wie Beschäftigung und Entlohnung, und gibt hierdurch zu erkennen, daß der Vertrag ihn vom Gemeinschaftsrecht her verstanden wissen will.
Nach alledem wären Artikel 48 bis 51 jeglicher Bedeutung beraubt und die vorerwähnten Ziele: des Vertrages ernsthaft gefährdet, wenn es dem nationalen Recht freistünde, den Inhalt des fraglichen Ausdrucks einseitig festzulegen und zu verändern. Daher ist festzustellen, daß der Begriff Arbeitnehmer in den genannten Artikeln sich nicht nach innerstaatlichem, sondern nach Gemeinschaftsrecht bestimmt.
Die Bedeutung der von der Verordnung Nr.. 3 — einer Durchführungsvorschrift zum Vertrag — gebrauchten Wendung ein Arbeitnehmer oder ihm Gleichgestellter hält sich im Rahmen des Arbeitnehmer -Begriffes des Vertrages. Jene Wendung soll diesen Begriff für die Zwecke der Verordnung näher bestimmen; sie hat daher, wie der Begriff selbst, einen gemeinschafts rechtlichen Sinn. Selbst wenn die Rechtsordnungen aller Mitgliedstaaten einen Begriff des Arbeitnehmers oder ihm Gleichgestellten kennen sollten, so wäre denkbar, daß Sinn und Zweck dieses Begriffes nicht überall übereinstimmten; es ist daher nicht möglich, den Inhalt des fraglichen Ausdrucks durch Verweisung auf etwaige gleichlautende Begriffe des innerstaatlichen Rechts zu bestimmen.
Nach alledem ist der Begriff ein Arbeitnehmer oder ihm Gleichgestellter vom Gemeinschaftsrecht her zu verstehen. Er erstreckt sich auf alle Personen, die in dieser Eigenschaft, gleichviel unter welcher Bezeichnung, von den verschiedenen Systemen des innerstaatlichen Sozialversicherungsrechts erfaßt werden.
2. Der zweite Teil der Frage, mit welcher der Centrale Raad van Beroep den Gerichtshof befaßt hat, geht von der Voraussetzung aus, daß sich der Sinn der fraglichen Wendung nach Gemeinschaftsrecht bestimmt; das vorlegende Gericht bittet für diesen Fall um Feststellung, welches dieser Sinn sei, soweit es hierauf für die Entscheidung darüber ankomme, ob es mit dem vorgenannten Artikel 19 (1) unvereinbar wäre, Personen, die sich in der Lage der Berufungsklägerin befinden, die Zahlung von Krankengeld zu verweigern.
Aus dem Vertrag wie aus der Verordnung Nr. 3 geht hervor, daß zu den Arbeitnehmern, denen diese Vorschriften Schutz gewähren wollen, nicht nur diejenigen Personen gehören, die jeweils tatsächlich in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. So bezieht sich Artikel 48 (3) auch auf Personen, die nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates … verbleiben; Artikel 4 der Verordnung Nr. 3 erwähnt die Arbeitnehmer oder Gleichgestellten, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten.
Vertrag und Verordnung wollten somit ihren Schutz nicht auf die tatsächlich beschäftigten Arbeitnehmer beschränken, sondern ihn vernünftigerweise auch auf solche Personen erstrecken, die ihr Arbeitsverhältnis aufgegeben haben und von denen angenommen werden kann, daß sie ein neues eingehen werden.
Gestattet das innerstaatliche Recht Personen, die ihr Arbeitsverhältnis gelöst haben, sich bei einem Träger der Sozialversicherung für Arbeitnehmer freiwillig zu versichern, und wurde ein entsprechender Antrag im Einzelfall gestellt und genehmigt, so können diese Maßnahmen unter gewissen Voraussetzungen als eine Regelung aufgefaßt werden, welche die Betroffenen in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer im Sinne des Vertrages zu schützen bestimmt ist und somit die Rechtsgarantien der Verordnung Nr. 3 auslöst.
Dies ist dann der Fall, wenn jene Vergünstigung den Betroffenen mit Rücksicht darauf gewährt wurde, daß sie die Arbeitnehmer -Eigenschaft früher besessen hatten und voraussichtlich wiedererlangen werden.
Die Betroffenen können daher als Arbeitnehmer oder (ihnen) Gleichgestellte im Sinne der Verordnung Nr. 3 angesehen werden, um so mehr als keine Bestimmung der Verordnung dieser Auslegung entgegensteht.
Hiernach ist es Sache der innerstaatlichen Gerichte, die allein für die Auslegung nationalen Rechts zuständig sind, im Einzelfall festzustellen, ob das Recht, der Sozialversicherung beizutreten, dem Betroffenen mit Rücksicht auf seine frühere Arbeitnehmer -Eigenschaft sowie darauf, daß er voraussichtlich wieder ein Arbeitsverhältnis eingehen wird, gewährt worden ist.
Jeder Arbeitnehmer oder ihm Gleichgestellte, der den Tatbestand des vorerwähnten Artikels 19 (1) erfüllt, hat Anspruch auf die dort genannten Leistungen.
Diese Vorschrift spricht in der Tat keinerlei Einschränkungen zu Lasten der Betroffenen aus, insbesondere was den Grund des Auslandsaufenthaltes anbelangt. Sie steht ferner innerstaatlichen Normen entgegen, welche die Gewährung der fraglichen Leistungen für den Fall eines solchen Aufenthaltes erschwerenderen Voraussetzungen unterwerfen als denjenigen, die gelten würden, wenn der Betroffene auf dem Gebiet des Staates erkrankt wäre, dem der Sozialversicherungsträger untersteht.
3. Die deutsche Regierung hat die Frage aufgeworfen, ob Klagen wie der vorliegenden nicht bereits auf Grund des deutschniederländischen Abkommens über die Sozialversicherung vom 29. März 1951 (Bundesgesetzblatt II S. 221; Tractatenblad van het Koninkrijk der Nederlanden, 1951 Nr. 57) stattgegeben werden müßte.
Der Gerichtshof ist jedoch im Rahmen von Artikel 177 EWG-Vertrag nicht befugt, innerstaatliche Rechtsvorschriften auszulegen.
4. Die Kosten der EWG-Kommission und der deutschen Regierung sind nicht erstattungsfähig.
Für die Parteien des Hauptprozesses trägt das vorliegende Verfahren den Charakter eines Zwischenstreits innerhalb des vor dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreits. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Auf Grund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Berufungsklägerin, der deutschen Bundesregierung und der EWG-Kommission,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
auf Grund der Artikel 48 bis 51, 177 und 189 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
auf Grund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 20 und 35,
auf Grund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihres Artikels 69 § 1,
auf Grund der Verordnung Nr. 3 des Rates der EWG über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 16. Dezember 1958, S. 561 ff.), insbesondere ihres Artikels 19 (1)
hat
DER GERICHTSHOF
auf das Ersuchen des Centrale Raad van Beroep um Vorabentscheidung, das ihm mit Schreiben des amtierenden Vorsitzenden dieses Gerichts vom 12. Juli 1963 vorgelegt wurde, für Recht erkannt:
1. Der Begriff ein Arbeitnehmer oder ihm Gleichgestellter im Sinne der Verordnung Nr. 3 des EWG-Rates über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (Amtsblatt vom 16. 12. 1958, S. 561 ff.) bestimmt sich, ebenso wie der Begriff Arbeitnehmer im Sinne der Artikel 48 bis 51 des Vertrages, nach Gemeinschaftsrecht.
2. a)Unter diesen Begriff fallen Personen, die zunächst wegen ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer bei einem Sozialversicherungsträger pflichtversichert waren und anschließend mit Rücksicht auf diese Eigenschaft sowie auf die Möglichkeit, daß sie wieder eine Beschäftigung als Arbeitnehmer aufnehmen werden, nach innerstaatlichem Recht zu einer freiwilligen Versicherung zugelassen worden sind, die nach gleichartigen Grundsätzen geregelt ist wie die Pflichtversicherung.b)Es ist Sache der innerstaatlichen Gerichte, im Einzelfall festzustellen, ob diese Vergünstigung den Betroffenen aus den unter a genannten Gründen gewährt wurde.
3. a)Einem Arbeitnehmer oder ihm Gleichgestellten, der den Tatbestand von Artikel 19 (1) der Verordnung Nr. 3 erfüllt, stehen die in dieser Vorschrift genannten Ansprüche zu, gleichviel welches der Grund seines Auslandsaufenthaltes ist.b)Artikel 19 (1) steht allen innerstaatlichen Normen entgegen, welche die Gewährung der fraglichen Leistungen für den Fall eines solchen Aufenthaltes erschwerenderen Voraussetzungen unterwerfen als denjenigen, die gelten würden, wenn der Betroffene auf dem Gebiet des Staates erkrankt wäre, dem der Sozialversicherungsträger untersteht.
4. Es obliegt dem vorlegenden Gericht, über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.