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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 28.01.1964 – C-18/63

Generalanwalt Maurice Lagrange · ECLI:EU:C:1964:3

Schlußanträge des Generalanwalts

Herrn Maurice Lagrange

28. Januar 1964

Aus dem Französischen übersetzt

Herr Präsident, meine Herren Richter!

I. Sachverhalt und Klageanträge

Frau Wollast, geb. Schmitz, Sozialassistentin in Luxemburg, wurde von der EWG-Kommission mit Schreiben vom 28. Juli 1959 als Krankenpflegerin eingestellt; sie nahm die in dem Schreiben genannten fedingungen am 30. Juli 1959 an. Hierdurch kam ein Hilfskraftvertrag auf unbestimmte Dauer zustande, der von einem Monat zum andern gekündigt werden konnte.

Am 13. April 1962 wurde der Klägerin der Abschluß eines Hilfskraft Vertrages für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Juli 1962 angeboten; der Vertrag sollte nach Maßgabe der Artikel 74 bis 77 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaft und aus den in diesen Bestimmungen genannten Gründen kündbar sein. Diese Klausel bezog sich auf die Regelung im zweiten Teil der Verordnung Nr. 31 über das Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaft, die mit Wirkung vom 1. Januar 1962 anwendbar ist und, wie Sie wissen, zwar erst am 14. Juni 1962 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurde, aber schon vorher in Gemeinschaftskreisen bekannt und weit verbreitet war. Durch den vorerwähnten Vertrag wurde die Klägerin in die Kategorie C, Gruppe VI, Klasse 4, eingestuft.

Frau Wollast unterzeichnete zwar diesen Vertrag, machte aber einen Vorbehalt hinsichtlich ihrer Einstufung. Die Verwaltung teilte ihr jedoch mit, sie könne diesen Vorbehalt nicht annehmen und betrachte ihn als nichtig und nicht erhoben. Am 22. August 1962 wurde der Vertrag bis zum 31. Oktober 1962, am 20. November noch einmal bis zum 31. Dezember desselben Jahres verlängert.

Es sei gleich bemerkt, daß die Verwaltung mit der Ersetzung des früheren Vertrages auf unbestimmte Dauer durch eine Reihe von sehr kurzfristigen Verträgen auf bestimmte Dauer nicht die Lage der Klägerin verschlechtern, sondern sich im Gegenteil die Möglichkeit offenhalten wollte, die Klägerin und gleichzeitig eine andere, zu denselben Bedingungen eingestellte Krankenpflegerin in einer der beiden Planstellen, deren Einrichtung erreicht worden war, ins Beamtenverhältnis zu übernehmen. Dies geht besonders klar aus zwei Schreiben des Leiters der Abteilung Verwaltung und Personal vom 3. August und 12. November 1962 hervor (vgl. Anlagen 24 und 25 zur Gegenerwiderung).

Tatsächlich wurden die beiden freien Stellen am 19. September 1962 ausgeschrieben. Am 4. Oktober reichte die Klägerin ihre Bewerbung ein, diese wurde ihr jedoch als verfrüht zurückgesandt. Die Verwaltungsbehörde muß bekanntlich, bevor sie ein (zunächst internes und sodann unter Umständen allgemeines) Auswahlverfahren einleitet, die Möglichkeit prüfen, die freie Stelle durch Versetzung oder Beförderung zu besetzen. Im vorliegenden Fall kam diese Möglichkeit zwar offensichtlich nur theoretisch in Betracht. Die Verwaltung muß aber die Vorschriften beachten.

Am 15. November 1962 hieß es indessen in einer Note der Personaldirektion (Anlage 26 zur Gegenerwiderung), es erscheine nicht angebracht, den Vertrag von Frau Wollast ohne jeden Zusatz bis zum 31. Dezember 1962 zu verlängern, und es bestehe Veranlassung, die Betroffene darauf hinzuweisen, daß ihr Vertrag zwar verlängert wird, daß diese Verlängerung aber in keiner Weise der Entscheidung vorgreift, welche nach Abschluß der gegen sie eingeleiteten Untersuchung ergehen wird. Diese veränderte Haltung konnte nur die Folge einer neuen Tatsache sein, und zwar des Vorfalls vom 29. Oktober an der Avenue de la Joyeuse Entree. Tatsächlich nimmt auch das Verlängerungsschreiben vom 20. November, das den in der Note der Personaldirektion vom 15. November vorgeschlagenen Zusatz enthält, ausdrücklich auf diesen Vorfall Bezug.

Am 21. Dezember wurde dann das Anstellungsverhältnis bis zum 31. Januar 1963 verlängert, in dem entsprechenden Schreiben hieß es aber: Bei dieser Gelegenheit weise ich Sie darauf hin, daß Sie Ihre Tätigkeit als Krankenpflegerin ab 1. Januar 1963 einzustellen haben. Ich mache Sie darauf aufmerksam, daß diese Verlängerung des Vertrages in keiner Weise der Entscheidung über eine etwaige Weiterverlängerung vorgreift.

Die Klägerin verstand die Bedeutung dieses Hinweises sehr wohl und schrieb daher am 8. Januar 1963 an den Präsidenten der Kommission, Herrn Hallstein, sowie an eines der Mitglieder dieses Organs, Herrn Lambert Schaus, um sich zu dem Vorfall vom 29. Oktober zu erklären. Da der Vertrag nach dem 31. Januar erwartungsgemäß nicht mehr verlängert wurde, wandte sich die Klägerin am 20. Februar 1963 durch Einschreiben mit Rückschein an den Leiter der Generaldirektion Verwaltung und stellte den Antrag, für sie das in Artikel 102 des Beamtenstatuts vorgesehene Verfahren zur Übernahme in das Beamtenverhältnis einzuleiten.

Am 1. März 1963 wies dieser hohe Beamte den Antrag mit der Begründung zurück, Artikel 102 beziehe sich ausdrücklich nur auf Bedienstete, die eine Dauerplanstelle innehaben, nicht aber auf Hilfskräfte, welche, wie Sie, auf Grund eines befristeten Vertrages angestellt waren, der im übrigen im Ihrem Falle mangels Verlängerung am 31. Januar 1963 abgelaufen ist.

Diese Entscheidung greift Frau Wollast mit dem ersten Klageantragan. Sie macht geltend, obwohl sie nur als Hilfskraft eingestellt gewesen sei, habe sie am 1. Januar 1962 eine Dauerplanstelle innegehabt. Mir einem zweiten Antrag bittet die Klägerin, den, wie sie sich ausdrückt, ihr mit Schreiben vom 21. Dezember 1962 zugestellten bedingten Kündigungsbescheid, der mit Schreiben vom 1. März 1963 — das bereits mit dem ersten Klageantrag angefochten wird — bestätigt wurde und endgültige Wirkung erlangte, für nichtig zu erklären und demgemäß festzustellen, daß die Klägerin noch als Bedienstete der Kommission anzusehen ist, und zwar nach Maßgabe des Einstellungsvertrages vom 13. April 1962, der auf unbestimmte Zeit abgeschlossen war, ferner ihr die entsprechenden Nachzahlungen zuzuerkennen. Hilfsweise und für den Fall, daß der Gerichtshof ihren Vertrag nicht als fortbestehend ansehen sollte, verlangt die Klägerin wegen fehlerhafter Kündigung des Vertrages Schadenersatz, den sie mit 3000000 bfrs (in der Erwiderung hat sie diese Summe auf 5000000 bfrs erhöht), zuzüglich 1000000 bfrs für den immateriellen Schaden, bemißt. Schließlich beantragt sie, in jedem Falldie in dem Schreiben vom 21. Dezember 1962 versteckt enthaltene rechtswidrige Sanktion für nichtig zu erklären, die darin bestand, daß der Klägerin die Ausübung ihrer Tätigkeit während des Monats Januar 1963 verboten wurde. Dies sind zumindest im wesentlichen die Klageanträge; hinzu kommen noch die in der Erwiderung äußerst hilfsweise gestellten Anträge auf Vorlegung zahlreicher Unterlagen: Zu diesem letzten Punkt wäre schon hier abschließend zu bemerken, daß ein Teil dieser Unterlagen als Anlagen zur Gegenerwiderung vorgelegt worden ist und die Kammer bis jetzt davon abgesehen hat, die Vorlegung der übrigen Urkunden anzuordnen; ich bin für meinen Teil der Auffassung, daß der Akteninhalt für die Lösung aller Rechts- und Tatsachenfragen dieses Rechtsstreits ausreicht.

II. Rechtliche Beurteilung

A — ERSTER KLAGEANTRAG

Es handelt sich, wie bereits bemerkt, um den Klageantrag, der gegen das Schreiben des Leiters der Generaldirektion Verwaltung vom 1. März 1963 gerichtet ist, mit dem der Antrag der Klägerin auf Einleitung des in Artikel 102 des Statuts vorgesehenen Überleitungsverfahrens zurückgewiesen wurde.

1. Zulässigkeit

Nach Auffassung der Kommission ist dieser Antrag aus zwei Gründen unzulässig: 1. Die Klägerin sei infolge der Nichterneuerung ihres Vertrages am 1. Februar 1963 endgültig aus dem Dienst geschieden und gehöre daher nicht mehr zum Personal der Kommission; aus diesem Grunde habe sie nicht mehr das Recht, sich des ausschließlich zugunsten dieses Personals geschaffenen Beschwerdeverfahrens zu bedienen; aus demselben Grunde sei die Verwaltung auch nicht mehr in der Lage gewesen, in ihrem Fall irgendwelche Maßnahmen nach dem Statut zu treffen — womit wohl gesagt sein soll, daß das Schreiben vom 1. März 1963 nicht als eine die Klägerin beschwerende Maßnahme angesehen werden könne — 2. In Wahrheit sei die Einleitung des Überleitungsverfahrens für die Klägerin schon damit endgültig abgelehnt worden, daß am 19. September 1962 zwei Krankenpflegerinnen-Planstellen geschaffen und die entsprechenden Stellenausschreibungen veröffentlicht worden sind. Gegen diese Entscheidung nun habe die Klägerin innerhalb der gesetzlichen Frist kein Rechtsmittel eingelegt; ja sie habe sich sogar um eine dieser Stellen beworben.

Nach meiner Auffassung, meine Herren, greifen diese Unzulässigkeitseinreden nicht durch.

Zum ersten Punkt bestimmt Artikel 73 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, der dem Titel III über die Hilfskräfte angehört: Titel VII des Statuts betreffend den Beschwerdeweg und den Rechtsschutz gilt entsprechend. Artikel 90 des Statuts, der zu Titel VII gehört, bestimmt aber: Jeder Beamte kann sich mit Anträgen oder Beschwerden an die Anstellungsbehörde seines Organs wenden. Die Anwendung dieser Vorschrift kann offensichtlich nicht in dem Fall ausgeschlossen sein, daß die Beschwerde die Rechtmäßigkeit der Entfernung eines Beamten aus dem Dienst betrifft. Das gleiche gilt entsprechend, wenn der Vertrag einer Hilfskraft nicht erneuert wird und diese behauptet, noch einen Anspruch auf die Anwendung des Statuts zu haben. Mit anderen Worten, die Verwaltungsbeschwerde des Artikels 90 ist ganz allgemein zulässig und kommt als Vorverfahren in allen Fällen in Betracht, in denen ein gerichtliches Verfahren eingeleitet werden kann. Aus diesem Grunde hat auch das die Beschwerde zurückweisende Schreiben vom 1. März 1963 eindeutig den Charakter einer die Klägerin beschwerenden und mit der Klage vor dem Gerichtshof anfechtbaren Maßnahme.

Das Vorbringen der Beklagten zum zweiten Punkt läuft im Grunde auf die Behauptung einer Annahme der Maßnahmen der Beklagten durch die Klägerin hinaus. Indem sie sich nicht fristgemäß gegen die Schaffung zweier Krankenpflegerinnen-Planstellen gewandt und sogar selbst um eine dieser Stellen beworben habe, habe die Klägerin stillschweigend anerkannt, daß sie nicht die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit in einer von ihr bereits eingenommenen Dauerplanstelle beanspruchen könne; denn andernfalls wäre ihr Verhalten widerspruchsvoll.

Meine Herren, aus dem Verhalten eines Verwaltungsbediensteten gegenüber Maßnahmen seiner Behörde darf, wenn überhaupt, nur mit größter Behutsamkeit auf eine Annahme der Maßnahmen geschlossen werden. Verwaltungsakte sind grundsätzlich einseitig, und man muß sich ihnen fügen. Das Unterlassen einer gegen sie gerichteten Beschwerde oder Klage bedeutet nicht schon für sich allein (außer vielleicht unter ganz besonderen Umständen) den Verzicht des Betroffenen auf seine Rechte aus Gesetz oder Verordnung oder, wenn es sich um einen vertraglich eingestellten Bediensteten handelt, aus Vertrag. Sie haben in Ihrer Rechtsprechung auch in diesem Sinne entschieden (Rechtssache 10/55 — Mirossevich — RsprGH II 399). Wie der verehrte Prozeßbevollmächtigte der Klägerin zutreffend darlegt, ist es im vorliegenden Fall sehr wohl verständlich, daß die Klägerin, ehe sie sich auf eine Auseinandersetzung über die Anwendbarkeit des Artikels 102 auf die Hilfskräfte einließ, sich um ihre Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit zunächst auf dem Weg bemühte, den die Verwaltung selbst ihr zu eröffnen schien: denn sie wußte ja sehr gut, daß sie in jener Rechtsfrage auf eine gefestigte grundsätzliche Haltung der Kommission stoßen würde. Im übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern ihr auf Grund der Tatsache, daß sie den ihr nach ihrer Behauptung zustehenden Anspruch auf Anwendung von Artikel 102 erst im Februar 1963 geltend gemacht hat, zu einer Zeit also, als das Überleitungsverfahren noch im Gang war, der Einwand der Verwirkung entgegengehalten werden könnte. Darüber hinaus ist nach dem Wortlaut des Artikels 102 für die Prüfung, ob sie einen solchen Anspruch hat, der Stand vom 1. Januar 1962 maßgebend; zu diesem Zeitpunkt stand sie aber noch im Dienst der Kommission.

2. Begründetheit

Wenn mir somit der erste Klageantrag auch zulässig erscheint, so halte ich ihn doch nicht für begründet.

Es geht hier um eine wichtige Grundsatzfrage der Auslegung von Artikel 102 des Beamtenstatuts, um die Frage nämlich, wie die Worte ein Bediensteter, der bei Inkrafttreten des Statuts bei einem der Organe der Gemeinschaften eine Dauerplanstelle innehat, aufzufassen sind.

Die Schwierigkeit beruht darauf, daß der Begriff der Dauerplanstelle im engen Zusammenhang mit dem Begriff des Beamten auf Lebenszeit steht. Dies beweist Artikel 1 des Statuts, wonach die Beamteneigenschaft durch die Einweisung in eine Dauerplanstelle erworben wird. Nun hatte aber am 1. Januar 1962 kein Bediensteter der Gemeinschaften eine Dauerplanstelle als Beamter auf Lebenszeit inne; eine Ausnahme machen lediglich die Beamten der EGKS, sie brauchten aber wiederum nicht mehr zu Beamten auf Lebenszeit ernannt zu werden, da sie es bereits waren; Artikel 93 und Anhang X des EGKS-Statuts wahren ihnen nur ihre Rechte. Für die Bediensteten der beiden anderen Gemeinschaften war die mit dem Erwerb der Beamteneigenschäft verbundene Einweisung in eine Dauerplanstelle nicht denkbar, weil es ja an einem Statut fehlte.

Zwei Auslegungen sind nun möglich. Nach der ersten, die sich die Klageschrift zu eigen macht, kommt es nicht auf die Rechtsstellung des Bediensteten, sondern auf die Art der Stelle an, die er innehat. Nach dieser Auffassung spielt es keine Rolle, ob der Bedienstete als Hilfskraft, auf Grund eines sogenannten Brüsseler Vertrages oder in irgendeiner anderen Eigenschaft eingestellt war. Es ist nur zu prüfen, ob die ihm übertragenen Aufgaben tatsächlich Dauercharakter trugen; die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit nach Artikel 102 legt also gewissermaßen nur den Dauercharakter der Planstelle fest.

Die andere, von der Beklagten vertretene Auffassung stützt sich dagegen auf die Rechtsnatur der Vertragsbeziehung zwischen dem Bediensteten und seiner Behörde sowie auf einen haushaltstechnischen Begriff des Wortes Planstelle. Nach dieser Meinung ist Dauerplanstelle die von derjenigen Stelle, die für den Haushalt zuständig ist, ordnungsgemäß eingerichtete Planstelle, und Bediensteter, der eine Dauerplanstelle innehat, derjenige, der in eine solche Stelle eingewiesen ist. Praktisch konnten nur die Bediensteten mit Brüsseler Vertrag diese Voraussetzung erfüllen. Die anderen, insbesondere die Hilfskräfte, konnten dies nicht; denn es war keinesfalls möglich, davon auszugehen, daß sie eine Dauerplanstelle innehatten, ja nicht einmal, daß sie überhaupt irgendeine Planstelle innehatten, wobei es nicht darauf ankam, welche Dauer die ihnen übertragenen Aufgaben vielleicht einmal erreichen würden oder schon tatsächlich erreicht hatten.

Zugunsten der ersten Auffassung lassen sich ernst zu nehmende Argumente anführen, und die Klägerin verfehlt nicht, dies zu tun. Zunächst bestand hinsichtlich der Sicherheit des Arbeitsplatzes des Bediensteten kein rechtlicher Unterschied zwischen den verschiedenen Arten von Verträgen, insbesondere auch nicht zwischen dem Brüsseler Vertrag und dem Vertrag für Hilfskräfte. Sie haben, den Schlußanträgen meines Kollegen Herrn Roemer folgend, in mehreren Urteilen festgestellt, daß sich der auf Grund eines Brüsseler Vertrages eingestellte Bedienstete nicht — wie das Urteil Kergall es für die Bediensteten der EGKS angenommen hatte — in einer mehr oder weniger vorstatutarischen Stellung befand, sondern, da die Fassung von Artikel 246 Absatz 3 des Vertrages nichts anderes zuließ, in einer weniger gesicherten Rechtsbeziehung zur Gemeinschaft stand. Ferner erinnert die Klägerin uns daran, daß zahlreiche, den Dienststellen der Kommission obliegende dauernde Aufgaben Hilfskräften anvertraut sind, von denen einige mehrere Jahre hindurch im Amt sind oder gewesen sind (obwohl die Dauer des Vertrages für Hilfskräfte nach Artikel 51 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten ein Jahr nicht überschreiten darf). Hierin liegt meines Erachtens das Problem der sogenannten unechten Hilfskräfte. Nach Auffassung der Klägerin wäre es deshalb völlig willkürlich, den Anspruch auf Anwendung von Artikel 102 von der Art des Anstellungsvertrages abhängig zu machen, also von einem rein rechtlichen Kriterium, das nicht oder nur zufällig mit der Wirklichkeit übereinstimme.

Dennoch, meine Herren, glaube ich, daß die Rechtsauffassung der Kommission zutrifft.

Denn die Ansicht der Klägerin übersieht, daß zwischen dem Dauercharakter einer Stelle und dem ständigen Personalbedarf der Dienststelle ein grundlegender Unterschied zu machen ist. Es ist völlig richtig, daß bei zweckmäßiger Organisation des öffentlichen Dienstes diejenigen Stellen, für, die ein ständiger Personalbedarf besteht, grundsätzlich mit Beamten auf Lebenszeit besetzt werden müssen, die in diese Planstellen ordnungsgemäß einzuweisen sind, während Aufgaben, für die kein solcher Bedarf besteht, normalerweise Hilfskräften anzuvertrauen sind, die aus Mitteln besoldet werden, welche im Haushaltsplan global für diesen Zweck bewilligt werden. Es ist jedoch immer schwierig, insbesondere für neue Behörden, die Zahl und die Verteilung der für die dauernden Aufgaben der Behörde notwendigen Planstellen im voraus genau zu bestimmen. Eine gewisse Bewegungsfreiheit ist unerläßlich; nur die Erfahrung wird nach gewisser Zeit lehren, daß diese oder jene Tätigkeit Dauercharakter hat oder daß eine Mindestzahl von Planstellen dem ständigen Personalbedarf einer bestimmten Dienststelle tatsächlich entspricht. Bis dahin ist es ein Gebot der Klugheit, in sehr weitem Umfange auf Hilfskräfte zurückzugreifen; denn sind die Planstellen einmal eingerichtet und mit Beamten auf Lebenszeit besetzt, so ist es sehr schwierig, das Rad zurückzudrehen und die Zahl der Planstellen zu verringern.

Selbstverständlich muß auch daran gedacht werden, daß Planstellen nur mit Zustimmung der für den Haushalt zuständigen Stellen eingerichtet werden können, die um Sparsamkeit bemüht und verständlicherweise bestrebt sind, die Bedarfsschätzungen der Behörden auf ein Mindestmaß zurückzuführen. Zurückhaltung der betroffenen Behörde, übertrieben strenge Kontrolle durch die für den Haushalt zuständigen Stellen oder auch beides zusammen, kann daher dazu führen, daß die für den ständigen Personalbedarf der Behörde notwendige Zahl an Planstellen nicht eingerichtet ist. Die Folge ist, daß weiter auf Hilfskräfte zurückgegriffen werden muß, damit der Dienstbetrieb aufrechterhalten werden kann. Dies ist eine in den nationalen Verwaltungen wohlbekannte Erscheinung. Greift sie zu weit um sich und hält sie zu lange an, so erweist sie sich im übrigen als sehr nachteilig. Um diese Nachteile zu vermeiden, beschränkt Artikel 52 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, auf den ich bereits hingewiesen habe, jetzt die Höchstdauer der Verträge für Hilfskräfte auf ein Jahr. Mit Sicherheit läßt sich aber eines sagen: Bis zur Einrichtung von Planstellen, in die Beamte auf Lebenszeit — und unter Übernahme ins Beamten Verhältnis gegebenenfalls auch Hilfskräfte, die die Dienstposten tatsächlich innehaben, für welche die Planstellen eingerichtet werden — eingewiesen werden können, kann keine Rede davon sein, daß jemand eine Dauerplanstelle innehat; es wird ja gerade vorausgesetzt, daß eine solche nicht besteht.

Daraus folgt, daß Artikel 102 nur insoweit anwendbar ist, als vor dem Inkrafttreten des Statuts Dauerplanstellen, d. h. im Haushaltsplan vorgesehene Planstellen bestanden. Dies war nun tatsächlich der Fall. Wie wir in der Rechtssache Maudet feststellen konnten, gelangte die Kommission der EWG während der langen Zeit der Vorbereitung des Statuts nach und nach dazu, ihre Behörde nach Grundsätzen zu organisieren, die sich in enger Anlehnung an die Regelung in der EGKS immer mehr der endgültigen Regelung annäherten, welche das Statut dann bestätigen sollte. Die Unterscheidung zwischen Bediensteten mit Brüsseler Vertrag und anderen, insbesondere Hilfskräften, entsprach durchaus der Unterscheidung zwischen den Bediensteten, die eine im Stellenplan vorgesehene Dauerplanstelle innehaben, und denjenigen, die keine solche Stelle innehaben. Für die ersteren war die in Artikel 1 des Statuts aufgestellte Bedingung ohne weiteres erfüllt; man brauchte sich nur zu vergewissern, daß der jeweilige Bedienstete einer festen Anstellung und der anderen mit der Beamteneigenschaft verbundenen Garantien würdig war; hierzu diente das Überleitungsverfahren, das nach Artikel 102 durchzuführen war. Die anderen Bediensteten dagegen müssen abwarten, bis eine Stelle frei wird, und können dann gegebenenfalls unter den im Statut vorgesehenen Voraussetzungen in sie eingewiesen werden.

Nach meiner Auffassung ist dies, meine Herren, die einzige vernünftige Auslegung von Artikel 102. Die entgegengesetzte Auffassung, die auf die Art der von dem Bediensteten am 1. Januar 1962 tatsächlich ausgeübten Tätigkeit abstellt, scheint mir nicht nur den Grundgedanken und dem Wortlaut des Statuts sowie den Absichten seiner Verfasser zu widersprechen, sondern würde auch unvermeidlich zu endlosen Auseinandersetzungen und zahlreichen Prozessen über den Dauercharakter der von diesem oder jenem Beamten am 1. Januar 1962 ausgeübten Tätigkeit führen. Dies wäre aber mit der Übergangsregelung des Artikels 102, die fast selbsttätig sein muß, völlig unvereinbar; außerdem könnte es einen schweren Konflikt mit der für den Haushalt zuständigen Stelle der Gemeinschaft nach sich ziehen, wenn diese sich weigerte anzuerkennen, daß alle Planstellen ipso jure auf Grund des Statuts entstanden seien, die zur Übernahme derjenigen Hilfskräfte ins Beamtenverhältnis erforderlich wären, die nur deshalb als Inhaber einer Dauerplanstelle anzusehen wären, weil im Einzelfall entschieden worden wäre, daß für ihren Dienstposten ein ständiger Personalbedarf bestehe.

B — ZUM ZWEITEN KLAGEANTRAG

Die Klägerin macht in erster Linie geltend, sie habe in Wahrheit in einem Vertragsverhältnis auf unbestimmte Dauer gestanden. Daraus folge, daß die Nichterneuerung dieses Vertrages unter den Umständen, unter denen sie verfügt worden ist, einer Kündigung gleichkomme. Da diese rechtswidrig und fehlerhaft sei, müsse der Vertrag wieder in Kraft gesetzt, hilfsweise Schadenersatz geleistet werden. Die Klägerin beruft sich hierzu auf die Lehre und auf die nationale und internationale Rechtsprechung zum Kettenvertrag, der ähnliche Eigenschaften hat wie der Vertrag auf unbestimmte Dauer.

Im vorliegenden Fall war zwar der erste Hilfskraftvertrag vom 28. Juli 1959, bei dem monatliche Kündigung vorgesehen war und der stillschweigend verlängert wurde, wenn keine Kündigung erfolgte, eindeutig ein Vertrag auf unbestimmte Dauer. Anders sind jedoch die Verträge zu beurteilen, die auf Grund der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten abgeschlossen wurden, also der Vertrag vom 13. April 1962, dessen Ablauf auf den 31. Juli 1962 festgesetzt wurde, sowie die drei Verlängerungen dieses Vertrages, die am 31. Oktober 1962, am 31. Dezember 1962 und 31. Januar 1963 abliefen. Die Dauer eines jeden dieser Verträge war genau bestimmt, und zwar recht kurz.

Ich glaube jedoch nicht, daß Sie sich, wie die Kommission meint, darauf beschränken können festzustellen, daß die Verträge abgelaufen sind und daß die Verwaltung nur von ihrer Ermessensfreiheit Gebrauch gemacht hat, indem sie sie nicht erneuert hat. Der Gerichtshof ist hier nach Artikel 73 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten in Verbindung mit Artikel 91 des Statuts Richter über den Vertrag, er hat unter Berücksichtigung aller Umstände des Sachverhalts den gemeinsamen Willen der Parteien zu ermitteln. Wie ich schon bei der Schilderung des Sachverhalts angemerkt habe, ist es den Umständen nach völlig gewiß und ganz offensichtlich (und zwar ohne daß im geringsten auf die Versprechungen eingegangen zu werden braucht, die der Klägerin gemacht worden sein sollen), daß die erste Verlängerung bis zum 31. Oktober 1962 ausschließlich den Zweck hatte, den Zeitpunkt abzuwarten, zu dem es möglich sein würde, die Rechtsstellung der beiden Krankenpflegerinnen zu regeln, d. h. beide nach Durchführung eines internen Auswahlverfahrens in die beiden Planstellen einzuweisen, deren Einrichtung geplant war (vgl. Anlage 24 zur Gegenerwiderung). Dies wird, was die Absichten der Verwaltung bei der zweiten Verlängerung der Verträge beider Krankenpflegerinnen bis zum 31. Dezember anbelangt, durch die Anlage Nr. 25 ausdrücklich bestätigt.

Zu dieser Zeit aber, d. h. genaugenommen zwischen dem 12. und 15. November, änderte die Verwaltung unvermittelt ihre Haltung gegenüber der Klägerin. Die Anlage Nr. 26 gibt uns hierüber Aufschluß: Von nun an hat die Vertragsverlängerung, wie wir gesehen haben, einen ganz anderen Zweck, nämlich den, die Ergebnisse der zu dem Vorfall an der Avenue de la Joyeuse Entree angeordneten Untersuchung abzuwarten. Dies wird noch offenkundiger durch das an die Klägerin gerichtete Verbot, ihre Tätigkeit nach dem 1. Januar 1963 fortzusetzen.

Ich bin nun der Auffassung, daß diese Haltungsänderung nicht ohne Einfluß auf den Rechtscharakter der Entscheidung über die Nichterneuerung des Vertrages sein kann. Sicherlich ist eine solche Entscheidung im allgemeinen ausschließlich Ermessensfrage, im vorliegenden Fall haben wir aber den Beweis dafür, daß die Nichterneuerung in Wahrheit den Charakter einer Disziplinarmaßnahme trug, denn ihr Zweck bestand darin, wegen des Vorfalls vom 29. Oktober 1962 die Teilnahme der Klägerin an dem internen Auswahlverfahren zu verhindern, das ihre Übernahme und gleichzeitig auch die Übernahme ihrer Kollegin in das Beamtenverhältnis ermöglichen sollte. Dies ist ein klassisches Beispiel für einen Ermessensmißbrauch, weil die in Artikel 76 der Beschäftigungsbedingungeh für das Disziplinarverfahren vorgesehenen, allerdings nur sehr elementaren Förmlichkeiten (mit Gründen versehene Verfügung sowie die Verpflichtung, dem Bediensteten vorher Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben) nicht beachtet worden sind, zumindest nicht die erste: Die Verwaltung hat es vorgezogen, den Vertrag um einen Monat zu verlängern, gleichzeitig aber der Klägerin die Ausübung ihrer Tätigkeit während dieser Zeit zu untersagen, und es alsdann einfach zu unterlassen, den so verlängerten Vertrag zu erneuern. Sie enthob sich damit selbst der Verpflichtung, die vorgeschriebene, mit Gründen versehene Verfügung zu erlassen, obwohl am 31. Januar das Ergebnis der Untersuchung sicherlich schon seit mehreren Wochen bekannt war.

Folgt nun daraus, daß der Gerichtshof die angefochtene Verfügung aufheben soll, soweit sie mit der uns bekannten Zielsetzung stillschweigend die Vertragserneuerung verweigert? Nach Ihrer Rechtsprechung (vgl. das Urteil Alvis vom 4. Juli 1963, RsprGH IX 123 f.) nicht oder zumindest nicht notwendigerweise, wenn es sich, wie im vorliegenden Fall, um einen nicht beamteten Bediensteten handelt. Da der Gerichtshof die Befugnis zu unbeschränkter Rechtsprechung (pleine juridiction) hat, stehen ihm zur Aufklärung des Sachverhalts alle Mittel zur Verfügung, insbesondere auch die Beweisaufnahme, und er kann auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme entscheiden, ob die erhobenen Vorwürfe geeignet waren, eine Disziplinarmaßnahme zu rechtfertigen. Wie Sie wissen, hat die Erste Kammer von dieser Befugnis Gebrauch gemacht und ist daher heute in der Lage, sich ein Urteil zu bilden. Unter diesen Umständen wäre es wenig angebracht, sich auf eine rein formale Aufhebung oder Feststellung der Nichtigkeit zu beschränken, wodurch die Verwaltung gezwungen würde, den Vorgang erneut zu untersuchen und eine neue Verfügung zu treffen, aus der ein neuer Rechtsstreit entstehen würde, wenn sie nicht zugunsten der Klägerin ausfallen sollte.

Dagegen erschiene, wenn der Gerichtshof zu der Überzeugung gelangen sollte, daß das Verhalten der Klägerin die Disziplinarmaßnahme, die in Wahrheit gegen sie ergriffen wurde, nicht rechtfertigt, eine Entscheidung in der Sache selbst um so angezeigter, als die Verwaltung auch jetzt noch in der Lage wäre, die Rechtsstellung der Klägerin zu regeln und sie, wie es ursprünglich beabsichtigt war, zur Teilnahme an dem internen Auswahlverfahren zuzulassen, das sie zur Besetzung der beiden freien Planstellen eingeleitet hat. Aus den Antworten der Kommission auf die in dem Beschluß des Gerichtshofes unter A c 1 und 3 gestellten Fragen wissen wir, daß das durch die Stellenausschreibung vom 19. September 1962 in Gang gesetzte Verfahren auf Antrag des vorläufigen Paritätischen Ausschusses mit Rücksicht auf die vorliegende Klage ausgesetzt worden ist. Nun ist es — soweit möglich — natürlich immer vorzuziehen, die Vertragserfüllung anzuordnen, statt Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung zuzuerkennen, und seien diese auch noch so hoch (ich habe im übrigen erhebliche Zweifel, ob Sie sich gegebenenfalls bereit finden würden, die im vorliegenden Fall geltend gemachten Beträge zuzusprechen).

Es bleibt also noch zu prüfen, ob nach dem Akteninhalt und nach dem Ergebnis der Zeugenvernehmung vor der Kammer der Vorfall vom 29. Oktober 1962 geeignet war, eine der Kündigung gleichkommende Maßnahme zu rechtfertigen.

Hierzu, meine Herren, werde ich nur sehr kurz Stellung nehmen; denn die Beweisaufnahme liegt noch nicht lange zurück und war sehr umfassend. Ferner ist zu berücksichtigen, daß es hier um eine Wertung geht, die ihrem Wesen nach notwendig subjektiv ist und bei der jeder seine eigene Meinung haben kann.

Ich beschränke mich auf die folgenden Bemerkungen:

1. Im Zeitpunkt des Vorfalls hatte die Klägerin Bereitschaftsdienst. Nun besteht in allen militärischen und zivilen Dienststellen der Welt die erste Pflicht des Bediensteten im Bereitschaftsdienst darin, seinen Platz nicht zu verlassen, es sei denn unter außergewöhnlichen Umständen und aus triftigen Gründen.

2. Als die Klägerin unter den Ihnen bekannten Umständen gerufen wurde, war sie gerade dabei, eine Spritze zu setzen, und mußte diese Arbeit natürlich zunächst beendigen; dies hat sie getan.

3. Es war normal, daß sie sich bemühte, zumindest kurz und ohne Zeitverlust Auskunft darüber zu erlangen, worum es sich handelte; auch dies hat sie getan.

4. Berücksichtigt man die Umstände und die örtlichen Verhältnisse, so ist zwischen dem Verlassen des Krankenraums und der Ankunft an Ort und Stelle nicht ungewöhnlich viel Zeit verstrichen.

5. Sonach können der Klägerin nur zwei Fehler vorgeworfen werden: a) es versäumt zu haben, ihre Sanitätstasche mitzunehmen; b) zunächst, wie man sagen könnte, gestutzt zu haben, als sie sich in Begleitung von Herrn Albrecht der Menschenansammlung gegenübersah, die sich bei dem Verletzten gebildet hatte.

In diesem zweiten Punkt kann man Zweifel haben, weil die eingetretene Verzögerung höchstens einige Sekunden betrug; denn Herr Albrecht hat ausgesagt: In diesem Augenblick, besser, sogleich nachdem sie geantwortet hatte, hörte ich die Sirene der Polizei. Die Polizisten sind sehr schnell aus ihrem Wagen ausgestiegen und brachten die Tragbahre mit.

Ernster zu nehmen ist nach meiner Meinung das Vergessen der Sanitätstasche, obwohl es seinerzeit, wie uns erklärt worden ist, nur die Sanitätstasche des Arztes gab, die die Klägerin vor Verlassen des Krankenraumes anscheinend vergeblich gesucht hat.

Ich gebe zu, daß man hier schwanken kann, glaube jedoch nicht, daß bei Berücksichtigung der gesamten Umstände des Sachverhalts das Verhalten der Klägerin, die im übrigen nach ihren Personalakten eine ausgezeichnete Krankenpflegerin ist, wegen dieses einen Vorfalles eine der Kündigung gleichkommende Maßnahme rechtfertigte. Ich schlage daher vor, dem Hauptantrag der Klägerin in seinem zweiten Teil stattzugeben.

Ich beantrage,

den Hilfskraftvertrag vom 13. April 1962 für die Zeit vom 1. Februar 1963 an solange wieder in Kraft zu setzen, bis Frau Wollast die Möglichkeit erhält, an dem internen Auswahlverfahren teilzunehmen, das die Kommission zur Besetzung der am 19. September 1962 ausgeschriebenen Stellen einzuleiten beabsichtigte;

die Klage im übrigen abzuweisen;

die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.