Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 19.03.1964 – C-18/63

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1964:15

Zitiert von 1 Entscheidungen

In dem Rechtsstreit

der Frau Estelle Schmitz, verehelichte Wollast,

wohnhaft in Brüssel, Avenue van den Thooren 20,

Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Marcel Slusny, zugelassen beim Appellationshof Brüssel, Lehrbeauftragter an der Universität Brüssel,

Zustellungsbevollmächtigter: Herr Bernard Schmitz, Luxemburg, Rue J. B. Esch 6,

Klägerin,

gegen

die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft,

vertreten durch die Kommission, Brüssel,

diese ihrerseits vertreten durch Herrn Louis de la Fontaine, Rechtsberater der Europäischen Exekutivorgane, als Bevollmächtigten,

Beistand: Rechtsanwalt Cyr Cambier, zugelassen beim Appellationshof Brüssel,

Zustellungsbevollmächtigter: Herr Henri Manzanarès, Sekretär des Juristischen Dienstes der Europäischen Exekutivorgane, Luxemburg, Place de Metz 2,

Beklagte,

wegen

vor allem Nichtigerklärung der Weigerung der Beklagten, die Klägerin in das Beamtenverhältnis zu übernehmen und ihren Anstellungsvertrag zu verlängern,

hilfsweise Schadenersatzes,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung

des Kammerpräsidenten A. Trabucchi,

der Richter L. Delvaux und W. Strauß (Berichterstatter),

Generalanwalt: M. Lagrange,

Kanzler: A. Van Houtte,

folgendes

URTEIL§

TATBESTAND§

I. Sachverhalt

Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt läßt sich wie folgt zusammenfassen:

1. Die Klägerin ist ausgebildete Krankenpflegerin. Mit Schreiben vom 28. Juli 1959 teilte ihr die EWG-Kommission mit, daß sie bereit sei, sie als Krankenpflegerin zu folgenden Bedingungen einzustellen:

1. Sie werden als Hilfskraft eingestellt. Der Vertrag läuft grundsätzlich am Ende des Monats Ihres Diensteintritts ab. Falls Sie oder die Kommission nicht mindestens eine Woche vor Ablauf dieses Monats, und gegebenenfalls eines jeden weiteren Monats, eine gegenteilige Erklärung abgeben, können Sie jedoch davon ausgehen, daß das Vertragsverhältnis sich jeweils bis zum Ende des folgenden Monats fortsetzt.

5. Im übrigen unterliegen Sie den von der Kommission erlassenen Be stimmungen über die Beschäftigung von Hilfskräften.

Die Klägerin erklärte sich mit diesen Bedingungen einverstanden.

2. Am 1. Januar 1962 trat die Verordnung Nr. 31 der Räte der EWG und EAG (Amtsblatt vom 14. Juni 1962, S. 1385 ff.) in Kraft, welche das Beamtenstatut (BSt) und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften (BB) enthält.

Mit Schreiben vom 13. April 1962 übersandte der Leiter der Generaldirektion Verwaltung bei der Kommission, Herr Smulders, der Klägerin den Entwurf eines neuen Anstellungsvertrages; dort heißt es insbesondere:

Artikel 1Die Kommission stellt Frau Wollast als Hilfskraft ein. Der Dienstantritt wird auf den 1. Januar 1962 festgesetzt.Mit Abschluß des vorliegenden Vertrages unterliegt die Bedienstete den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaft sowie den hierzu erlassenen Ausführungsbestimmungen.

Artikel 2Die Aufgaben der Bediensteten bestehen in der Tätigkeit einer Krankenpflegerin.…

Artikel 3Der vorliegende Vertrag wird für die Zeit vom 1. Januar 1962 bis zum 31. Juli 1962 geschlossen.Der Vertrag kann jedoch nach Maßgabe der Artikel 74, 75, 76 und 77 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaft und aus den in diesen Bestimmungen genannten Gründen gekündigt werden.

Die Klägerin unterzeichnete diesen Entwurf — mit gewissen Vorbehalten — in der zweiten Maihälfte.

3. Mit Schreiben vom 22. August 1962 verlängerte die Kommission den Vertrag bis zum 31. Oktober 1962.

4. In Nr. 14 der Mitteilungen an das Personal der EWG-Kommission vom 19. September 1962 schrieb die Kommission zwei Stellen für Krankenpflegerinnen aus (Stellenausschreibungen Nrn. 87 und 88).

Am 4. Oktober 1962 bewarb sich die Klägerin um die unter Nr. 87 ausgeschriebene Stelle. Mit Schreiben vom 30. Oktober 1962 teilte ihr die Verwaltung mit, da sie — die Klägerin — nur als Hilfskraft angestellt sei, könne ihre Bewerbung nicht im Wege der Beförderung oder Versetzung (Artikel 29 § la BSt) berücksichtigt werden; die Klägerin habe jedoch die Möglichkeit, sich erneut zu bewerben, sobald die fragliche Stelle Gegenstand eines internen Auswahlverfahrens (Buchstabe b der genannten Bestimmung) sein würde.

5. Am 30. Oktober 1962 wurde die Klägerin im Auftrag der Verwaltung zu einem Vorfall vernommen, der einem anderen Bediensteten der Kommission, Herrn Albrecht, Anlaß gegeben hatte, sich über die Klägerin zu beschweren. Am 29. Oktober 1962 hatte sich in unmittelbarer Nähe des Dienstgebäudes der Beklagten ein Kraftwagenunfall ereignet. Herr Albrecht hatte die Klägerin, die gerade ihren Bereitschaftsdienst versah, aufgefordert, sich unverzüglich mit ihrer Sanitätstasche an Ort und Stelle zu begeben. Er beanstandete, daß die Klägerin der Aufforderung nicht mit der gebotenen Eile nachgekommen sei und sich angesichts der Menschenansammlung, die sich um den Verunglückten gebildet hatte, geweigert habe einzugreifen; ferner warf er ihr vor, daß sie ihre Sanitätstasche nicht mitgebracht habe.

Im Anschluß an die Vernehmung nahm die Kommission weitere Ermittlungen vor.

6. Mit Schreiben vom 20. November 1962 teilte Herr Smulders der Klägerin mit, ihr Vertrag werde bis zum 31. Dezember 1962 verlängert; diese Verlängerung greife in keiner Weise der Entscheidung vor, welche nach Abschluß der im Zusammenhang mit (dem vorerwähnten Unfall) eingeleiteten Untersuchung ergehen wird.

7. Mit Schreiben vom 20. Dezember 1962 setzte Herr Smulders die Klägerin davon in Kenntnis, daß ihr Vertrag bis zum 31. Januar 1963 verlängert werde, daß sie jedoch ihre Tätigkeit ab 1. Januar 1963 einzustellen habe; die Klägerin wurde darauf hingewiesen, daß diese Verlängerung in keiner Weise der Entscheidung über die Frage einer etwaigen Weiterverlängerung des Vertrages vorgreife. Die Klägerin richtete hierauf mehrere ihrer Rechtfertigung dienende Schreiben an verschiedene Mitglieder der Kommission.

8. Am 31. Januar 1963 teilte die Kommission der Klägerin mit, daß ihr Vertrag nicht erneuert werde.

9. Mit Schreiben vom 20. Februar 1963 richtete die Klägerin an Herrn Smulders die Frage, ob die Kommission beabsichtige, für sie — die Klägerin — das in Artikel 102 BSt vorgesehene Verfahren zur Übernahme in das Beamtenverhältnis einzuleiten; sie bat ferner, sie in jedem Fall darüber zu unterrichten, was die Kommision ihr gegenüber zu unternehmen beabsichtige. Sie führte aus, ihr Schreiben sei als Antrag und Beschwerde i. S. der Artikel 90 BSt, 73 BB anzusehen.

Mit Schreiben vom 1. März 1963 antwortete Herr Smulders, es sei nicht möglich, Artikel 102 auf die Klägerin anzuwenden, da dieser sich ausdrücklich nur auf Bedienstete bezieht, die eine Dauerplanstelle innehaben, nicht auf Hilfskräfte, welche, wie Sie, auf Grund eines befristeten Vertrages angestellt waren, der im übrigen mangels Verlängerung am 31. Januar 1963 abgelaufen ist.

10. Am 20. März 1963 erhob die Klägerin die vorliegende Klage.

II. Bezeichnung der Person der Beklagten; Anträge der Parteien

1. Die Klägerin richtet ihre Klage gegen die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft oder gegebenenfalls gegen die Kommission, die sie als Gegenparteien benennt. Sie führt hierzu aus, Artikel 91 BSt bezeichne Rechtssachen wie die vorliegende als Streitsachen zwischen einer der Gemeinschaften und einem Bediensteten, Überdies bestimme Artikel 211 EWG-Vertrag, daß die Kommission die Gemeinschaft vor Gericht vertrete.

Die Beklagte äußert sich nicht zu dieser Frage. Ihre Schriftsätze sind ausschließlich im Namen der Kommission abgefaßt.

2. Die Klägerin beantragt in der Klageschrift

1. die Entscheidung vom 1. März 1963, mit der Herr Smulders ihr mitgeteilt hat, für sie könne kein Uberleitungsverfahren nach Artikel 102 der Verordnung Nr. 31 über das Statut der Beamten der Gemeinschaften eingeleitet werden, für nichtig zu erklären;

die Kommission für verpflichtet zu erklären, dieses Verfahren innerhalb einer vom Gerichtshof zu bestimmenden Frist für die Klägerin einzuleiten;

zur Kenntnis zu nehmen, daß die Klägerin sich das Recht vorbehält, die ihr rechtmäßig zustehenden Schadenersatzansprüche geltend zu machen, wenn die Kommission nicht innerhalb der vom Gerichtshof bestimmten Frist das Uberleitungsverfahren eröffnet;

2. die der Klägerin mit Schreiben vom 21. Dezember 1962 zugestellte bedingte Kündigungsverfügung, die mit Schreiben vom 1.März 1963 bestätigt wurde und endgültige Wirkung erlangte, für nichtig zu erklären;

demgemäß festzustellen, daß die Klägerin noch als Bedienstete der Kommission anzusehen ist, und zwar (unbeschadet der von der Klägerin gegen ihre Einstufung geltend gemachten Vorbehalte) nach Maßgabe des Einstellungsvertrages vom 13. April 1962, der auf unbestimmte Zeit abgeschlossen war;

festzustellen, daß die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft oder die Kommission der Klägerin ab 1. Februar 1963 ihre monatliche Vergütung nachzuzahlen hat und die Klägerin Anspruch auf die anderen Vergünstigungen aus diesem Vertrag, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der sozialen Sicherheit, der Krankheitsfürsorge usw. hat;

die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft oder die Kommission zu verurteilen, der Klägerin für die Vergangenheit einen Betrag von 100000 bfrs zu zahlen, dessen Erhöhung oder Herabsetzung im Laufe des Verfahrens vorbehalten bleibt;

zur Kenntnis zu nehmen, daß die Klägerin bereit ist, jederzeit ihre Arbeit bei der Kommission wieder aufzunehmen;

3. hilisweise für den Fall, daß der Gerichtshof den Vertrag der Klägerin nicht als fortbestehend ansehen sollte:

festzustellen, daß die der Klägerin zugestellte Kündigung fehlerhaft ist;

die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft oder die Kommission zu verurteilen, den materiellen Schaden der Klägerin durch Zahlung eines Betra ges von 3000000 bfrs — dessen Änderung im Laufe des Verfahrens vorbehalten bleibt — und den immateriellen Schaden durch Zahlung eines Betrages von 1000000 bfrs — für den der gleiche Vorbehalt gemacht wird — abzugelten;

4. in jedem Falle die in dem Schreiben vom 21. Dezember 1962 versteckt enthaltene rechtswidrige Sanktion für nichtig zu erklären, die darin bestand, daß der Klägerin die Ausübung ihrer Tätigkeit während des Monats Januar 1963 verboten wurde;

die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft oder die Kommission aus diesem Grunde zu verurteilen, der Klägerin 1 bfr als Schadenersatz zu zahlen;

5. die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft oder die Kommission zur Tragung der gesamten Verfahrenskosten zu verurteilen;

6. von folgendem Kenntnis zu nehmen:

a) die Klägerin behält sich für den Fall, daß der Gerichtshof den Kündigungsbescheid als wirksam ansehen sollte, vor, geltend zu machen, daß die Kündigung fristlos erfolgte und daß der Klägerin eine Ausgleichsentschädigung für einen Zeitraum zusteht, welcher der für die Kündigung von Hilfskräften geltenden Frist entspricht; die Klägerin bemißt für diesen Fall schon jetzt — vorbehaltlich einer Abänderung im Laufe des Verfahrens — die Entschädigung auf 100000 bfrs;

b) die Klägerin behält sich vor, im Verlaufe des Verfahrens neue Angriffs- und Verteidigungsmittel tatsächlicher und rechtlicher Art vorzubringen, falls das Verteidigungsvorbringen der Gegenpartei und gegebenenfalls die von ihr vorgelegten Urkunden dies erforderlich machen sollten;

c) die Klägerin tritt für ihre Behauptungen, soweit sie noch nicht durch Urkunden bewiesen worden sind, jeden zulässigen Beweis einschließlich des Zeugenbeweises an, falls die Gegenseite diese Behauptungen bestreiten sollte.

In der Erwiderung stellt die Klägerin die gleichen Anträge, jedoch

tritt in Punkt 3 an Stelle der Zahl 3000000 bfrs die Zahl 5000000 bfrs ;

beantragt sie nunmehr unter 6:

äußerst hilfsweise, der Beklagten die Vorlage bestimmter Schriftstücke aufzugeben.

Die Beklagte beantragt,

— die Klage als unzulässig oder als unbegründet abzuweisen,

— die Klägerin zu verurteilen, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

1. ZUM ERSTEN KLAGEANTRAG

A — Erster Klagegrund: Unzuständigkeit

Die Klägerin führt aus, die Entscheidung vom 1. März 1963 sei nicht von der zuständigen Behörde erlassen worden. Die Kommission hätte seinerzeit beschlossen, daß die Gewährung der Rechts vorteile aus dem Statut in Anwendung von Artikel 102 dieses Statuts durch den Präsidenten ausgesprochen wird, soweit es sich um die Laufbahngruppen C und B handelt. Nur der Präsident hätte daher über den Antrag der Klägerin entscheiden können.

Die Beklagte entgegnet, Herr Smulders habe lediglich eine Auskunft erteilt, um die er gebeten worden sei.

Wenn die Klägerin ihr Schreiben zugleich als Antrag und Beschwerde i. S. von Artikel 90 BSt bezeichnet habe, so habe sie verkannt, daß nach dieser Bestimmung derartige Eingaben an die Anstellungsbehörde zu richten seien.

Die Klägerin macht demgegenüber geltend, sie habe ihr Schreiben an den Leiter der Generaldirektion Verwaltung und somit an die Anstellungsbehörde gerichtet.

Die Beklagte erwidert, die Klägerin übersehe die wesentliche Vorfrage: da sie nach dem 31. Januar 1963 nicht mehr zum Personal der Beklagten gehört habe, sei sie nicht mehr befugt gewesen, von den nur diesem Personal offenstehenden Rechtsbehelfen Gebrauch zu machen; aus dem gleichen Grunde habe die Verwaltung gegenüber der Klägerin keine Anordnung nach dem BSt mehr treffen können.

B — Zweiter Klagegrund: Verkennung des Rechts der Klägerin auf Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 102 BSt

Die Klägerin macht geltend, nach Artikel 102 könne jeder Bedienstete, der bei Inkrafttreten des Statuts eine Dauerplanstelle innegehabt habe, die Einleitung des Übernahmeverfahrens verlangen. Daß die Klägerin eine Dauerplanstelle innegehabt habe, sei aus der Stellenausschreibung Nr. 87 zu entnehmen. Der Aufgabenkreis, der dort beschrieben werde, entspreche genau der Tätigkeit, welche die Klägerin ausgeübt habe.

Die Beklagte entgegnet, die Klägerin sei stets nur Hilfskraft gewesen und habe während der ganzen Zeit ihrer Tätigkeit ihre Bezüge aus den Haushaltsmitteln für Hilfskräfte erhalten. Dieser Personenkreis sei durch die vorübergehende Natur der von ihm ausgeübten Tätigkeiten gekennzeichnet. Die Klägerin habe nie eine Dauerplanstelle innegehabt. Hierunter sei ein Arbeitsplatz zu verstehen, der innerhalb eines Verwaltungs- und Stellenplans in Verbindung mit einem Haushaltsplan geschaffen worden ist, um mit einem Bediensteten besetzt zu werden, der die entsprechenden Funktionen auf Grund eines dieser Stelle zukommenden Dienstverhältnisse ausübt. Da die Klägerin vom 1. Februar 1963 ab nicht mehr im Dienst der Kommission gestanden habe, hätte sie eine Planstelle nur im Wege des Auswahlverfahrens nach Artikel 29 BSt erhalten können.

Die von der Klägerin innegehabte und die seinerzeit ausgeschriebene Stelle seien nicht identisch gewesen; es wäre sinnlos gewesen, eine bereits besetzte Stelle auszuschreiben.

Wegen Verspätung unzulässig ist das Vorbringen der Klägerin, mit dem sie die Entscheidung beanstandet, durch die ihr die Überleitung versagt worden sei. Eine solche Entscheidung liegt nach Auffassung der Klägerin selbst in der Schaffung von zwei Krankenpflegerinnen-Planstellen, der am 19. September 1962 die Veröffentlichung der entsprechenden Stellenausschreibung folgte. Die Klägerin habe jedoch nicht innerhalb der in Artikel 91 BSt vorgesehenen Frist wegen dieser Ausschreibung Klage erhoben, sondern sich vorbehaltlos um eine der Stellen beworben.

Die Klägerin erwidert, die Begriffe Hilfskraft und Dauerplanstelle seien nicht rein haushaltsrechtlich anzuwenden. Es komme auf die tatsächliche Natur der ausgeübten Tätigkeit an. Gemäß Artikel 102 BSt sei die Frage, ob ein Bediensteter Anspruch auf Einleitung des Übernahmeverfahrens habe, nach der Rechtsstellung des Betroffenen im Zeitpunkt des Inkrafttretens des BSt zu beurteilen. Vor Inkrafttreten des BSt sei die Unterscheidung zwischen den verschiedenen Gruppen von Bediensteten aber mehr oder weniger willkürlich gewesen; so hätten Hilfskräfte, welche länger als sieben Monate im Dienst gewesen seien, Anspruch auf die Einhaltung einer längeren Kündigungsfrist gehabt als die — scheinbar privilegierten — Inhaber sogenannter Brüsseler Verträge. Die Begriffsbestimmung der Hilfskräfte in Artikel 3 BB gelte nicht für die Zeit vor Inkrafttreten dieser Vorschrift und treffe im übrigen nicht auf die Stellung der Klägerin zu.

Die Beklagte lege den Begriff Dauerplanstelle rein formalistisch aus und mache sich hierbei einer petitio principii schuldig.

Zum medizinisch-sozialen Dienst einer großen Behörde gehörten zwangsläufig Krankenpflegerinnen. Deswegen sei die Klägerin bereits 1959 eingestellt worden; sie und eine Kollegin seien die einzigen bei der Kommission beschäftigten Krankenpflegerinnen gewesen.

Nur durch den Dauercharakter ihrer Tätigkeit erkläre es sich, daß Herr Merpillat, Leiter der Abteilung Innere Angelegenheiten, ihr vor ihrem Dienstantritt habe versprechen können, sie werde zu gegebener Zeit in das Beamtenverhältnis übernommen.

Zum Vorwurf des verspäteten Vorbringens erklärt die Klägerin, sie habe seinerzeit keine Veranlassung gehabt, die Stellenausschreibung zu beanstanden, da sie auf Grund aller Umstände davon habe ausgehen können, daß ihr die ausgeschriebene Stelle — gleichviel nach welchem Verfahren — übertragen werden würde.

Die Beklagte entgegnet, Artikel 3 BB gebe eine Definition der Hilfskraft, welche die Auffassung der Klägerin widerlege. Es sei unzutreffend, daß Hilfskräfte begriffsnotwendig nur Tätigkeiten vorübergehender Natur ausüben könnten.

Der Begriff der Planstelle sei abstrakter Natur und dürfe nicht mit dem des Arbeitsplatzes verwechselt werden.

Die Hinweise der Klägerin auf den ständigen Bedarf an Krankenpflegerinnen seien nicht schlüssig, da sie nicht darzutun vermöchten, warum sämtliche Pflegerinnen notwendigerweise eine Dauerstellung innehaben müßten.

Die Klägerin habe früher niemals für sich in Anspruch genommen, eine Dauerplanstelle innezuhaben. Sie habe widerspruchslos ihre Hilfskraftverträge unterschrieben und sich um die ausgeschriebene — angeblich mit der von ihr innegehabten identische — Stelle beworben.

Die Beklagte bestreitet, daß die Klägerin irgendwelche Zusicherungen erhalten habe.

2. ZUM ZWEITEN KLAGEANTRAG

Die Klägerin erblickt in dem Schreiben vom 20. Dezember 1962 (oben I 7) eine bedingte, in dem Schreiben vom 1. März 1963 (oben I 9) die endgültige Kündigungs Verfügung.

A — Erster Klagegrund: Fehlende oder unzulängliche Begründung

Die Klägerin behauptet, es sei davon auszugehen, daß sie in einem Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit gestanden habe. Wie ihr Herr Dolemans, der für die Einstellung der Hilfskräfte zuständig sei, seinerzeit versichert habe, seien für die Umwandlung des ursprünglichen Vertrages in mehrere befristete Verträge rein formale Gründe maßgebend gewesen, die mit der zu erwartenden Übernahme in das Beamtenverhältnis zusammengehangen hätten. Mit diesem Hinweis habe Herr Dolemans sie seinerzeit gedrängt, den Vertragsentwurf vom 13. April 1962 zu unterzeichnen. Als ihr Vertrag bis zum 31. Oktober 1962 verlängert wurde, habe Herr Dolemans ihr erklärt, die Übernahme in das Beamtenverhältnis habe sich verzögert, müsse jedoch bis zum 31. Oktober erfolgen.

Ein solches Vertragsverhältnis hätte nur aus Gründen beendet werden können, die im dienstlichen Interesse gelegen und jede Willkür ausgeschlossen hätten. Daß die Kommission nicht aus derartigen Gründen gehandelt habe, ergebe sich daraus, daß sie weder für die Besetzung der frei gewordenen Stelle gesorgt noch beachtet habe, daß die Klägerin nach dem Zeugnis ihres Dienstvorgesetzten, Dr. med. de Ketelaere, große berufliche Qualitäten besitze. Im übrigen nenne auch die Entlassungsverfügung keine solchen Gründe, so daß es nicht möglich sei zu prüfen, ob die berechtigten Interessen der Klägerin gewahrt worden seien.

Die Beklagte führt zunächst aus, der Vertrag vom 13. April 1962 stelle sich als ein — in Anwendung von Artikel 99 in Verbindung mit Artikel 51 BB geschlossener — befristeter Hilfskraftvertrag dar. Derartige Verträge könnten verlängert werden, wie dies vorliegend geschehen sei. Aus dem Wortlaut der verschiedenen eine Verlängerung aussprechenden Schreiben ergebe sich eindeutig, daß eine Umwandlung in einen Vertrag auf unbestimmte Dauer nicht stattgefunden habe.

Nach Artikel 52 BB dürfe allerdings die gesamte Beschäftigungszeit einer Hilfskraft einschließlich der Verlängerungszeit — von anderen, hier nicht interessierenden Fällen abgesehen — ein Jahr nicht überschreiten. Diese Vorschrift sei vorliegend eingehalten worden. Aber auch wenn man dies mit der — anfechtbaren — Begründung bestreiten würde, die Laufzeit des Vertrages habe am 1. Januar 1962 begonnen, würden sich keine für die Klägerin günstigeren Folgen ergeben, da die vorerwähnte Begrenzung lediglich Interessen der Verwaltung diene.

Aus Vorstehendem folge, daß die Auffassung der Klägerin irrig sei. Ihre Klage richte sich gegen ein Negativum. Es sei keine Kündigung ausgesprochen, der Vertrag sei vielmehr durch Zeitablauf ipso jure beendet worden. Einer förmlichen Entscheidung, geschweige denn einer Begründung, habe es daher nicht bedurft.

Die Klägerin entgegnet, die rechtliche Qualifizierung ihres Vertrages hänge vor allem von der tatsächlichen Gestaltung des Vertragsverhältnisses ab. Hiernach habe es sich in Wahrheit um einen Vertrag auf unbestimmte Dauer gehandelt:

1. Bis zur Unterzeichnung des Vertrages vom 13. April 1962 habe zwischen den Parteien unbestrittenermaßen ein Vertrag auf unbestimmte Dauer gegolten.

2. Der neue Vertrag habe sich in einer Vielzahl angeblicher Verträge auf bestimmte Dauer fortgesetzt. Auch bei der letzten, am 21. Dezember 1962 ausgesprochenen Verlängerung habe die Kommission die Möglichkeit einer weiteren Verlängerung nicht ausgeschlossen. Man könne von einem Kettenvertrag sprechen, wie er dem Arbeitsrecht der Mitgliedstaaten bekannt sei.

3. Die Kommission habe darauf geachtet, daß die Klägerin immer ungefähr die gleichen Gesamtbezüge erhalten habe, obwohl deren einzelne Bestandteile der Höhe nach nicht stets gleich geblieben seien.

Aus der vorstehend dargelegten Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses ergebe sich, daß die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, den Vertrag förmlich zu kündigen und die Kündigung mit Gründen zu versehen.

Artikel 52 BB könne nicht gegen die Klägerin geltend gemacht werden, da diese einen Vertrag von dreizehn Monaten gehabt habe, den die Beklagte überdies als verlängerbar angesehen habe.

Die Beklagte greift in der Gegenerwiderung auf die Ausführungen der Klagebeantwortung zurück.

Das Schreiben vom 21. Dezember 1962 könne nicht als Kündigung angesehen werden; das Schreiben vom 1. März 1963 habe eine Entscheidung nicht enthalten und nicht enthalten können. Im übrigen wäre die Beklagte nicht befugt gewesen, eine Hilfskraft länger als ein Jahr zu beschäftigen; ihre selbstverständliche Weigerung, so zu verfahren, könne daher auch aus diesem Grunde nicht als Entscheidung angesehen werden. Nach alledem sei der zweite Klageantrag gegenstandslos.

Selbst wenn man annähme, es liege eine Entscheidung vor, so wäre diese Entscheidung stillschweigend ergangen und hätte daher begriffsnotwendig keiner Begründungspflicht unterliegen können. Abgesehen hiervon bestehe eine solche Pflicht nur, wenn die einschlägigen Bestimmungen sie ausdrücklich vorschrieben.

B — Zweiter Klagegrund: Ermessensmißbrauch

Die Klägerin bringt vor, die angefochtene Maßnahme sei mit Ermessensmißbrauch behaftet, da sie eine versteckte Sanktion im Anschluß an die Auseinandersetzung der Klägerin mit Herrn Alb recht darstelle. Die Kommission habe entgegen Artikel 76 BB — der übrigens nur die gröbliche Pflichtverletzung behandle — weder die Maßnahme begründet noch der Klägerin Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben.

Die Beklagte entgegnet, das Vorbringen der Klägerin falle nicht unter den Begriff Ermessensmißbrauch ; im übrigen sei es unbegründet. Es treffe zu, daß der Klägerin bestimmte Tatsachen zur Last gelegt worden seien; erheblich sei jedoch nur das Verhalten der Klägerin im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall gewesen. Der Klägerin sei in einigen Befragungen Gelegenheit gegeben worden, sich zu erklären; sie habe auch schriftlich ihre Rechtfertigungsgründe dargelegt. Im übrigen habe eine begründete Entscheidung nicht zu ergehen brauchen, da gegen die Klägerin keine Disziplinarmaßnahmen ergriffen worden seien.

Es habe im Ermessen der Kommission gestanden, sich auf Grund der beruflichen Befähigung und des Verhaltens der Klägerin ein Urteil darüber zu bilden, ob es zweckmäßig sei, das Dienstverhältnis zu erneuern.

Die Klägerin erwidert, ihr Verhalten bei dem Verkehrsunfall stelle keine Verletzung einer Berufspflicht dar; jedenfalls stünden die Folgerungen, welche die Kommission aus ihm gezogen habe, in keinem Verhältnis zu der Geringfügigkeit des Unfalls.

Das Eingeständnis der Beklagten, dieser Unfall habe die angegriffenen Maßnahmen ausgelöst, bestätige das Vorliegen einer versteckten Disziplinarmaßnahme.

Die Beklagte wiederholt in der Gegenerwiderung im wesentlichen die bereits in der Klagebeantwortung vorgebrachten Argumente.

C — Dritter Klagegrund: Rechtsmißbrauch

Die Klägerin führt hierzu aus, sie habe ihre Tätigkeit in Luxemburg auf Grund der Zusicherung aufgegeben, sie würde in das Beamtenverhältnis übernommen werden; sie könne nunmehr auf Grund ihres Alters in Luxemburg keine Anstellung mehr finden, die der verlorenen gleichwertig wäre. Ihr Ehemann habe an der Universität Brüssel die wissenschaftliche Laufbahn eingeschlagen, die ihm wenig einbringe; das Ehepaar habe für den Unterhalt von drei Kindern aufzukommen. Ihr Dienstvorgesetzter, Dr. de Ketelaere, habe sich sehr anerkennend über sie geäußert und den Präsidenten der Kommission schriftlich gebeten, die Klägerin im Dienst zu belassen.

Die Vertragsauflösung sei um so unzeitgemäßer, als es der Klägerin unmöglich sein werde, an einem internen Auswahlverfahren für die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle teilzunehmen, und dies, obwohl sie nach Lage der Dinge die einzige in Betracht kommende Bewerberin gewesen sei.

Die Beklagte entgegnet, da sie in Ausübung einer ihr zustehenden Befugnis gehandelt habe, könne von Rechtsmißbrauch keine Rede sein. Sie habe der Klägerin niemals zugesagt, ein Uberleitungsverfahren einzuleiten; hierzu wäre sie auch nicht berechtigt gewesen.

D — Fortbestehen des Vertragsverhältnisses (Zweiter Klageantrag Absatz 2)

Die Klägerin führt aus, die Wiedergutmachung müsse in der Form erfolgen, die dem verursachten Schaden am besten angemessen sei. Da die Klägerin bereit sei, ihre Tätigkeit unverzüglich wieder aufzunehmen, begehre sie die Feststellung, daß ihr Vertrag fortbestehe.

Die Beklagte macht hierzu keine besonderen Ausführungen.

3. ZUM DRITTEN KLAGEANTRAG

Die Klägerin führt im einzelnen aus, welche Umstände bei der Bemessung der Schadenssumme zu berücksichtigen seien.

Die Beklagte entgegnet, der Antrag gehe — hilfsweise — von der Unterstellung aus, daß der Anspruch, zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt zu werden, nicht bestehe. Dann sei es aber unverständlich, wenn die Klägerin eine Entschädigung in Höhe der Gehaltszahlungen fordere, die ihr insgesamt zustehen würden, wenn sie bis zu ihrem 65. Lebensjahr ununterbrochen im Dienst der Beklagten bliebe.

4. ZUM VIERTEN KLAGEANTRAG

Die Klägerin erklärt, der ihr aus der Verletzung der disziplinarrechtlichen Vorschriften sowie des Rechts auf Verteidigung entstandene Schaden werde durch die Zuerkennung eines symbolischen Frankens angemessen wiedergutgemacht, falls nicht der Gerichtshof feststellt, daß die von ihm ausgesprochene Nichtigerklärung für sich allein schon eine ausreichende Wiedergutmachung darstellt.

Die Beklagte entgegnet, die zeitweilige Suspendierung der Klägerin von ihrer dienstlichen Tätigkeit sei keine Disziplinar-, sondern eine Ordnungsmaßnahme gewesen.

Die Klägerin erwidert, Disziplinarmaßnahmen seien durch eine Beeinträchtigung der Person, des Vermögens oder der Ehre gekennzeichnet; vorliegend sei die Ehre der Klägerin beeinträchtigt worden.

Eine Ordnungsmaßnahme sei nur als Vorstufe eines Disziplinarverfahrens denkbar und nur sinnvoll, wenn es sich darum handle, einen Bediensteten, dessen Anwesenheit unerträglich geworden sei, aus dem Amt zu entfernen.

Die Beklagte entgegnet, das Recht der Behörde, Maßnahmen dieser Art zu ergreifen, erwachse unmittelbar aus der Disziplinargewalt und sei daher auch ohne ausdrückliche Vorschrift anzuerkennen. Die Suspendierung sei lediglich dazu bestimmt gewesen, möglichst günstige Bedingungen für die Fortführung der Untersuchung zu schaffen, die wegen des Verhaltens der Klägerin bei dem fraglichen Verkehrsunfall eingeleitet worden war. Einen Strafzweck habe sie nicht verfolgt, was schon daraus zu ersehen sei, daß die Beklagte der Klägerin ihr volles Gehalt belassen und ihr auch keine sonstigen Vorteile entzogen habe.

5. ZUM SECHSTEN ANTRAG IN DER FASSUNG DER KLAGESCHRIFT

Die Klägerin nimmt diesen Antrag in der Erwiderung zurück und stellt dafür neue Anträge (unten 6). Sie begründet die Rücknahme wie folgt:

Zu Punkt a)

Die Klägerin halte an ihren Vorbehalten nicht fest.

Zu Punkt b)

Dieser Antrag sei gegenstandslos geworden, da die Klägerin nunmehr in der Erwiderung die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend gemacht habe, zu denen sie durch das Vorbringen der Klagebeantwortung genötigt worden sei.

Zu Punkt c)

Die Klägerin lege die Ausführungen der Klagebeantwortung so aus, daß die Beklagte den Sachvortrag der Klägerin nicht bestreite. Unter diesen Umständen sei es nicht mehr erforderlich, Zeugenbeweis anzubieten.

Die Beklagte entgegnet zu Punkt c, sie habe bereits in der Klagebeantwortung die Behauptung, die Verwaltung habe der Klägerin die Übernahme in das Beamtenverhältnis zugesichert, eindeutig bestritten und halte ihr Bestreiten aufrecht.

6. ZUM SECHSTEN ANTRAG IN DER FASSUNG DER ERWIDERUNG

Die Klägerin legt dar, aus welchen Gründen sie die Vorlage der fraglichen Unterlagen für notwendig hält.

Die Beklagte legt einige der angefochtenen Schriftstücke vor und begründet im einzelnen ihre Weigerung, auch die übrigen Unterlagen einzureichen.

IV. Verfahren

Das Verfahren hat einen ordnungsgemäßen Verlauf genommen.

1. Durch Beschluß vom 13. November 1963 hat die Erste Kammer des Gerichtshofes der Klägerin in Höhe von 30000 bfrs das Armenrecht bewilligt.

2. Durch Beschlüsse vom 14. und 28. November sowie vom 3. Dezember 1963 hat die Erste Kammer des Gerichtshofes angeordnet, daß nachstehend aufgeführte Personen als Zeugen zu vernehmen seien:

A — Herr Merpillat, ehemaliger Direktor bei der Beklagten, zu der Frage:

Haben Sie, als die Klägerin im Jahre 1959 ihren Dienst antrat, durchblicken lassen, sie könne zu gegebener Zeit als Beamtin übernommen werden, oder haben Sie etwas Ähnliches erklärt?

B — Herr Dolemans, Bediensteter der Beklagten, zu den Fragen:

a) Haben Sie seinerzeit versucht, die Klägerin zur Unterzeichnung des Vertrages vom 13. April 1962 zu überreden, indem Sie erklärten, die Umwandlung des früheren Vertrages in einen befristeten Vertrag sei durch rein formale Gründe bedingt, die mit der zu erwartenden Übernahme der Klägerin im Zusammenhang ständen, oder haben Sie Ähnliches erklärt? Falls beide Fragen bejaht werden: Worauf stützen Sie Ihre Auffassung, daß die Übernahme der Klägerin möglich war und in der Absicht der Verwaltung lag?

b) Haben Sie im Zusammenhang mit der Verlängerung des Vertrages der Klägerin bis zum 31. Oktober 1962 der Klägerin erklärt, ihre Übernahme habe sich verzögert, werde jedoch bis zum 31. Oktober 1962 erfolgen? Haben Sie ähnliche Erklärungen abgegeben? Wenn ja, worauf stützten Sie sich bei Ihren Erklärungen?

C — Die Herren Albrecht, Bernusset, Francescone, Mozzanica und Nardi sowie Fräulein Weißgerber, sämtlich Bedienstete der Beklagten, zu den Fragen:

a) Wann, durch wen, unter welchen Umständen und mit welchen Worten wurde die Klägerin über den Unfall unterrichtet und aufgefordert, Hilfe zu leisten?

b) Was hat die Klägerin daraufhin getan?

D — Herr Dr. de Ketelaere, Vertrauensarzt der Beklagten, zu den unter C aufgeführten sowie zu folgenden Fragen:

a) Gab es schriftliche oder mündliche Dienstanweisungen oder allgemein anerkannte berufliche Gepflogenheiten, nach denen die Klägerin sich in einer vergleichbaren Situation unter Berücksichtigung insbesondere des Umstandes hätte richten müssen:

daß sie im Augenblick der Benachrichtigung Bereitschaftsdienst hatte oder dabei war, einen Beamten der Gemeinschaft zu behandeln;

daß sie über Umfang und Ort des Unfalls sowie über die Art der Verletzungen nicht unterrichtet worden ist?

b) Wenn ja, worin bestanden diese Dienstanweisungen und diese Gepflogenheiten?

Die Zeugen sind am 10. Dezember 1963 vernommen worden.

3. Durch Beschluß vom 14. November 1963 hat die Erste Kammer des Gerichtshofes die Parteien aufgefordert, bestimmte Unterlagen vorzulegen und bestimmte Fragen zu beantworten.

Die Parteien sind dieser Aufforderung nachgekommen, soweit sie sich hierzu in der Lage sahen.

4. Die mündliche Verhandlung hat am 11. Dezember 1963 stattgefunden.

5. Am 28. Januar 1964 hat der Generalanwalt seine Schlußanträge vorgetragen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§

I. Zur Zulässigkeit

Die Klägerin richtet ihre Klage gegen die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft oder gegebenenfalls gegen die Kommission, die sie als Streitgegner benennt.

Artikel 91 des Statuts der Beamten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft spricht von Streitsachen zwischen einer der Gemeinschaften und einem ihrer Bediensteten; Artikel 179 EWG-Vertrag bestimmt: Der Gerichtshof ist für alle Streitsachen zwischen der Gemeinschaft und deren Bediensteten innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der Bedingungen zuständig, die im Statut der Beamten festgelegt sind oder sich aus den Beschäftigungsbedingungen für die Bediensteten ergeben.

Als oberste Anstellungsbehörden können die Gemeinschaftsorgane in Prozessen, in denen sie ihren Bediensteten gegenüberstehen, vor Gericht auftreten.

Nach Artikel 90 des Statuts ist die dort geregelte Verwaltungsbeschwerde von Beamten, die ihrem Wesen nach dem gerichtlichen Verfahren vorausgeht, bei der Anstellungsbehörde des betreffenden Organs einzulegen. Für die Klage nach Artikel 91 muß in Ermangelung entgegenstehender Bestimmungen ein Gleiches gelten. Die Kommission kann somit die Gemeinschaft vor Gericht vertreten.

Die Klage ist daher zulässig und als gegen die Kommission gerichtet anzusehen.

II. Zu den vorgetragenen Rügen

Es erscheint angebracht, den zweiten Klageantrag vor dem ersten zu prüfen. Falls nämlich die von der Klägerin beanstandete Kündigung rechtmäßig sein sollte, so könnte die Klägerin schon deshalb, weil sie nicht mehr im Dienst der Gemeinschaft stünde, keinen Anspruch auf Einleitung des Uberleitungsverfahrens nach Artikel 102 des Beamtenstatuts erheben.

1. ZUM ZWEITEN KLAGEANTRAG

a) Die Beklagte bestreitet, daß eine Kündigungsentscheidung ergangen sei, denn der Vertrag der Klägerin sei auf bestimmte Dauer abgeschlossen worden und daher mangels Verlängerung ipso jure am 31. Januar 1963 abgelaufen.

Dieser Einwand greift nicht durch.

Das gesamte Geschehen vor dem 31. Januar 1963 läßt erkennen, daß die Nichtverlängerung des Vertrages der Klägerin über diesen Zeitpunkt hinaus keineswegs als eine bloße Untätigkeit anzusehen ist, die sich etwa ganz von selbst ergeben hätte, sondern daß sie eine abschließende Willensäußerung der Beklagten zu einer Frage darstellte, die sie zur Stellungnahme zwang.

Es liegt daher eine Entscheidung vor.

b) Die Beklagte räumt ein, daß diese Entscheidung ihren Grund in dem Verhalten der Klägerin bei dem Vorfall vom 29. Oktober 1962 hatte. Da es sich um ein Verfahren mit unbeschränkter Rechtsprechung (pleine juridiction) nach Artikel 91 Nr. 1 des Beamtenstatuts handelt, kann der Gerichtshof nachprüfen, ob dieser Grund stichhaltig ist. Er stützt sich hierbei insbesondere auf die Aussagen der zu dem fraglichen Vorfall vernommenen Zeugen.

Als die Klägerin von dem Unfall benachrichtigt wurde, hatte sie Bereitschaftsdienst; nach der Dienstanweisung durfte sie ihren Posten nur in äußerst dringenden Fällen verlassen. Es war deshalb zum mindesten durchaus verständlich, daß sie sich bemühte, über den Unfall bestimmte genauere Angaben zu erhalten, die bei der ersten Mitteilung unterblieben waren.

Die Mitteilung des Herrn Albrecht wurde der Klägerin durch zwei Amtsgehilfen überbracht, deren Muttersprache weder die des Zeugen noch die der Klägerin war. Die Zeugenvernehmung hat ergeben, daß die Klägerin auf diese Weise eine mehr oder weniger verstümmelte Auskunft erhielt, und dies durch eine verschlossene Tür in einem Augenblick, als eine Spritze, die sie einem anderen Bediensteten verabreichte, ihre ganze Aufmerksamkeit in Anspruch nahm. Die Frage, ob die Klägerin zu langsam gehandelt hat, stellt sich daher erst von dem Augenblick an, als Herr Albrecht selbst mit ihr sprach. Unter diesem Gesichtspunkt ist aber ein schuldhaftes Zögern nicht erwiesen.

Das Zaudern der Klägerin angesichts der Menschenansammlung, die sich um den Verletzten gebildet hatte, läßt unter den obwaltenden Begleitumständen und im Hinblick auf seine sehr kurze Dauer keine eindeutige Wertung zu. Es kann jedenfalls nicht als ein Verschulden der Klägerin angesehen werden.

Überdies hat der Vorgesetzte der Klägerin, der Zeuge Dr. de Ketelaere, erklärt, die beruflichen und menschlichen Qualitäten der Klägerin seien hervorragend.

Nach alledem war die Reaktion der Beklagten, wie immer man das Verhalten der Klägerin werten mag, offensichtlich unverhältnismäßig. Da die angefochtene Entscheidung somit keine ausreichende rechtliche Grundlage hat, muß sie für nichtig erklärt werden, ohne daß es erforderlich wäre, die anderen gegen sie erhobenen Rügen zu prüfen.

c) Die Klägerin beantragt ferner festzustellen, daß sie noch als Bedienstete der Kommission anzusehen ist, und zwar (unbeschadet der von der Klägerin gegen ihre Einstufung geltend gemachten Vorbehalte) nach Maßgabe des Einstellungsvertrages vom 13. April 1962, der auf unbestimmte Zeit abgeschlossen war.

Da es sich, wie bereits festgestellt, um ein Verfahren mit unbeschränkter Rechtsprechung handelt, ist dieser Antrag zulässig.

Die angefochtene Entscheidung ist auf Grund der Nichtigerklärung als hinfällig anzusehen; es ist daher davon auszugehen, daß die Klägerin noch im Dienst der Beklagten steht. Es ist auch kein praktischer Grund dafür ersichtlich, daß die Rechtswidrigkeit der Entscheidung in anderer Weise als durch eine restitutio in integrum ausgeglichen werden könnte.

Dem Antrag der Klägerin ist daher in dem Sinne stattzugeben, daß sie noch als Bedienstete der Beklagten anzusehen ist, und zwar zu den Bedingungen, die am 31. Januar 1963 für ihren Vertrag galten, einschließlich der sich aus dem Vertrag ergebenden Vergünstigungen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit und der Krankheitsfürsorge.

d) Die Klägerin beantragt schließlich festzustellen, daß die Beklagte der Klägerin ab 1. Februar 1963 ihre monatliche Vergütung nachzuzahlen hat.

Aus den bereits genannten Gründen ist dieser Antrag grundsätzlich gerechtfertigt. Um jedoch zu verhindern, daß die Klägerin ungerechtfertigt bereichert wird, ist zu berücksichtigen, daß sie seit dem oben genannten Zeitpunkt ihre Tätigkeit nicht ausgeübt hat und deshalb bestimmte Ausgaben vermeiden konnte, die unumgänglich gewesen wären, wenn sie tatsächlich weiter im Dienst geblieben wäre. Es liegt insbesondere auf der Hand, daß ein Ehepaar mit drei kleinen Kindern eine Hausgehilfin einstellen muß, wenn beide Eltern beruflich tätig sind. Der Gerichtshof bemißt die Ersparnisse, die der Klägerin auf diese Weise möglich waren, mit 15 % der rückständigen Bezüge.

2. ZUM ERSTEN KLAGEANTRAG

a) Die Beklagte meint, das angefochtene Schreiben sei keine anfechtbare Entscheidung. Es stelle nur die Antwort auf ein Schreiben der Klägerin dar, das von dieser als Antrag oder Beschwerde im Sinne von Artikel 73 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften und Artikel 90 des Beamtenstatuts bezeichnet worden sei. Da die Klägerin aber nicht mehr im Dienste der Beklagten gestanden habe, sei sie nicht befugt gewesen, das in den genannten Bestimmungen vorgesehene Verfahren in Gang zu setzen.

Dieser Einwand ist unbegründet.

Das genannte Verfahren ist ein Vorverfahren, von dem in allen Fällen Gebrauch gemacht werden kann, in denen ein gerichtliches Verfahren möglich ist; hierzu gehört auch der Fall, daß der Streit gerade die Rechtmäßigkeit der Entlassung eines Bediensteten betrifft.

b) Die Beklagte erhebt wegen angeblichen Fristablaufs noch eine weitere Unzulässigkeitseinrede.

Sie macht geltend, die eigentliche Entscheidung mit der endgültigen Weigerung, die Klägerin dem Überleitungsverfahren zu unterwerfen, sei in der Schaffung zweier Krankenpflegerinnenplanstellen und in der Veröffentlichung der entsprechenden Stellenausschreibungen zu erblicken. Anstatt diese Entscheidung fristgemäß anzufechten, habe sich die Klägerin sogar um eine der fraglichen Stellen beworben.

Auch diese Einrede ist zurückzuweisen.

Sie gründet sich auf die Auffassung, die Klägerin habe stillschweigend anerkannt, daß sie nicht beanspruchen könne, im Zuge einer Übernahme in das Beamtenverhältnis in die von ihr innegehabte Stelle eingewiesen zu werden. Nun konnte aber die Klägerin seinerzeit die Hoffnung hegen, auf dem Weg, den die Beklagte selbst ihr zu eröffnen schien, zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt zu werden. Unter diesen Umständen bestand für sie kein vernünftiger Grund, einen Streit über die ihr möglicherweise aus Artikel 102 des Statuts zustehenden Rechte zu beginnen. Es würde daher gegen Treu und Glauben verstoßen, die Untätigkeit der Klägerin als ein Einverständnis mit der Auslegung anzusehen, welche die Beklagte dieser Vorschrift zuteil werden ließ.

c) Der Anspruch der Klägerin auf Übernahme ins Beamtenverhältnis hängt wesentlich von der Beantwortung der Frage ab, ob die Klägerin bei Inkrafttreten des Statuts, also am 1. Januar 1962, bei der Kommission eine Dauerplanstelle innehatte.

Unter diesen Begriff fallen nur solche Stellen, die im Haushaltsplan der Gemeinschaft ausdrücklich als Daüerplanstellen oder unter ähnlicher Bezeichnung vorgesehen sind.

Diese Auslegung wird durch Artikel 1 des Statuts bestätigt, wonach die Einweisung in eine Dauerplanstelle für die Stellung des Beamten kennzeichnend ist; den Beamten stehen insbesondere die Hilfskräfte gegenüber, deren Stellung sich nach den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten richtet.

Dem steht nicht entgegen, daß sich vor Inkrafttreten des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen die Stellung bestimmter Hilfskräfte in der Gemeinschaft von derjenigen der Bediensteten mit einem sogenannten Brüsseler Vertrag tatsächlich nicht merklich unterschied. Wären nämlich diesen Hilfskräften die in Artikel 102 des Statuts vorgesehenen Rechte zuzubilligen, so hätte jedes Organ die Zahl der Dauerplanstellen, welche die Haushaltsbehörde ihm bewilligt hatte, beträchtlich überschreiten können oder sogar müssen, was die Befugnisse dieser Behörde ausgehöhlt und ihren Willen mißachtet hätte.

Hinsichtlich der Klägerin steht fest, daß sie als Hilfskraft eingestellt wurde und daß ihre Bezüge im Kapitel Hilfskräfte des Haushaltsplans verbucht wurden. Sie hatte daher bei Inkrafttreten des Statuts keine Dauerplanstelle inne.

Ihr Antrag ist somit als unbegründet abzuweisen.

Gemäß den Ausführungen zu oben (1.) ist die Beklagte jedoch zu verpflichten, der Klägerin die Teilnahme an dem auf Grund von Artikel 29 Nr. 1 Buchstabe b des Statuts eröffneten Auswahlverfahren zur Besetzung des in der Stellenausschreibung Nr. 87 genannten Dienstpostens zu gestatten.

Im Rahmen dieses Auswahlverfahrens darf die Beklagte das Verhalten der Klägerin bei dem Vorfall vom 29. Oktober 1962 nicht zu deren Nachteil berücksichtigen.

3. ZUM DRITTEN KLAGEANTRAG

Dieser Antrag ist nur gestellt für den Fall, daß der Gerichtshof den Vertrag der Klägerin nicht als fortbestehend ansehen sollte.

Der Antrag ist daher gegenstandslos geworden.

4. ZUM VIERTEN KLAGEANTRAG

Das vorliegende Urteil gibt dem Klagebegehren in seinem wesentlichsten Punkt — der Wiedereinstellung der Klägerin in den Dienst der Beklagten — in vollem Umfang statt.

Der vierte Klageantrag muß deshalb mangels Rechtsschutzinteresses abgewiesen werden.

5. ZUM SECHSTEN KLAGEANTRAG

Der Rechtsstreit ist entscheidungsreif; die beantragte Vorlegung von Urkunden erübrigt sich daher.

III. Kosten

Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen die Gemeinschaftsorgane in den Verfahren nach Artikel 95 § 1 der Verfahrensordnung ihre Kosten selbst.

Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Klägerin hat einen entsprechenden Antrag gestellt, sie ist ferner mit ihrer Klage im wesentlichen durchgedrungen. Die Kosten des Verfahrens sind daher der Beklagten aufzuerlegen.

Nach Artikel 76 § 5 der Verfahrensordnung ist in der Kostenentscheidung zu Lasten der Partei, die zur Zahlung dieser Kosten verurteilt wird, die Einziehung der auf Grund der Bewilligung des Armenrechts vorgestreckten Beträge zugunsten der Gerichtskasse anzuordnen.

Auf Grund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Zeugenaussagen,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

auf Grund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

auf Grund des Statuts der Beamten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Beschäftigungsbedingungen der sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaft,

auf Grund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:

1. a)Die Entscheidung der Beklagten, den Vertrag der Klägerin nicht über den 31. Januar hinaus zu verlängern, wird für nichtig erklärt.b)Die Klägerin ist noch als im Dienste der Beklagten stehend anzusehen, und zwar zu den Bedingungen, die am 31. Januar 1963 für ihren Vertrag galten.c)Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin im Rahmen der vorstehend unter b erwähnten Bedingungen ihre monatlichen Bezüge für die Zeit vom 1. Februar 1963 an nachzuzahlen; diese Bezüge sind jedoch für den Zeitraum vom 1. Februar 1963 bis zur Verkündung dieses Urteils um 15 o/o zu kürzen.d)Die Klägerin hat Anspruch auf die sonstigen Vergünstigungen aus ihrem Vertrag, insbesondere — im Rahmen der oben unter b genannten Bedingungen — auf soziale Sicherheit und Krankheitsfürsorge.

2. a)Der Antrag auf Nichtigerklärung der in dem Schreiben des Herrn Smulders an die Klägerin vom 1. März 1963 enthaltenen Entscheidung, wonach für die Klägerin kein Uberleitungs verfahren nach Artikel 102 des Statuts der Beamten der EWG eingeleitet werden kann, wird abgewiesen.b)Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin die Teilnahme an dem auf Grund von Artikel 29 Nr. 1 Buchstabe b des Statuts der Beamten der EWG eröffneten Auswahlverfahren für die Besetzung des in der Stellenausschreibung Nr. 87 der Kommission genannten Dienstpostens zu gestatten.c)Die Beklagte darf im Rahmen dieses Auswahlverfahrens das Verhalten der Klägerin bei dem Vorfall vom 29. Oktober 1962 nicht zü deren Nachteil berücksichtigen.

3. Der Antrag auf Nichtigerklärung des an die Klägerin gerichteten Verbots, während des Monats Januar 1963 ihre Tätigkeit auszuüben sowie auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 1 bfr Schadenersatz wird abgewiesen.

4. a)Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.b)Die Beklagte hat dem Gerichtshof die auf Grund der Armenrechtsbewilligung vorgestreckten Beträge zu erstatten.