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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 04.03.1964 – C-70/63

Generalanwalt Maurice Lagrange · ECLI:EU:C:1964:10

Schlußanträge des Generalanwalts

Herrn Maurice Lagrange

4. März 1964

Aus dem Französischen übersetzt

Herr Präsident, meine Herren Richter!

In diesem — man darf wohl sagen, recht komplizierten — Rechtsstreit werde ich darauf verzichten, die Laufbahn des Klägers seit ihrem Beginn zu schildern, einmal deshalb, weil sie Ihnen wohlbekannt ist, handelt es sich doch um einen der höchsten Beamten des Gerichtshofes, und zum anderen deshalb, weil dieser historische Rückblick jedenfalls nur für die Prüfung der Hilfsklageanträge von Interesse ist, die ich erst später untersuchen will. Die Hauptklageanträge beziehen sich einzig und allein auf die Einstufung des Klägers nach der Gehaltstabelle des neuen Statuts, bei der davon ausgegangen wurde, daß er am 31. Dezember 1961 in Gruppe L/A, Zusatzstufe 2, mit einem Dienstalter von zwei Jahren in dieser Stufe eingestuft war, was übrigens die höchste in seiner Laufbahn und im Kader Sprachendienst überhaupt erreichbare Einstufung war.

A — Hauptklageanträge

Angefochten ist eine Verfügung des Gerichtshofes vom 14. März 1963, durch die der Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 1962 in die Besoldungsgruppe L/A 3, Dienstaltersstufe 5, des neuen Statuts eingestuft wurde (nächste Dienstaltersstufe am 1. Juli 1962).

Hinsichtlich der Besoldungsgruppe ergibt sich keine Schwierigkeit. Hier ist lediglich der (dem Artikel 102 des gemeinsamen EWG- und EAG-Statuts entsprechende) Anhang X des neuen EGKS-Statuts anzuwenden, der in seinem Absatz 4 Buchstabe b folgendes bestimmt: Der Beamte der Sonderlaufbahn Sprachendienst wird in die seinem Dienstposten entsprechende Besoldungsgruppe … eingestuft. In der in Anhang 1 enthaltenen Übersicht über die Grundamtsbezeichnungen und die ihnen zugeordneten Laufbahnen ist nun aber der Leiter der Übersetzungsabteilung ausdrücklich in die Besoldungsgruppe L/A 3 eingestuft.

Streitig ist dagegen die Dienstaltersstufe. Der Kläger meint Anspruch darauf zu haben, mit Wirkung vom 1. Januar 1962 in die Dienstaltersstufe 7 der Besoldungsgruppe L/A 3 eingestuft zu werden und am 1. Januar 1964 in die nächsthöhere Stufe aufzurücken.

Die ganze Schwierigkeit liegt in der Auslegung der Bestimmungen von Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Buchstabe b von Anhang X.

Absatz 4 Buchstabe b, dessen ersten Halbsatz über die Besoldungsgruppe ich soeben zitiert habe, lautet weiter wie folgt: Der Beamte der Sonderlaufbahn Sprachendienst wird in die seinem Dienstposten entsprechende Besoldungsgruppe und innerhalb dieser Besoldungsgruppe in diejenige Dienstaltersstufe eingestuft, die unmittelbar über derjenigen liegt, in die er gemäß Absatz 1 eingestuft worden wäre.

Dieser Absatz 1, mit dem Sie sich schon in früheren Rechtssachen haben auseinandersetzen müssen, sieht wie erinnerlich vor, daß ein Bediensteter in der Besoldungsgruppe und der Dienstaltersstufe der Besoldungsordnung des Statuts zum Beamten auf Lebenszeit unter dem neuen Statut ernannt werden kann, die der Besoldungsgruppe und der Dienstaltersstufe entsprechen, die ihm ausdrücklich oder stillschweigend vor Gewährung der Rechtsvorteile aus diesem Statut zuerkannt worden sind, vorbehaltlich…

Wie ich bereits in früheren Schlußanträgen auszuführen Gelegenheit hatte, verlangt diese Vorschrift eine einfache Übertragung aus der früheren in die neue Gehaltstabelle, wobei Besoldungsgruppe gleich Besoldungsgruppe, Dienstaltersstufe gleich Dienstaltersstufe ist und auf die Art des Dienstpostens oder darauf, daß ihm nach dem neuen Statut eine andere Besoldungsgruppe entspricht als nach dem früheren Zustand, nichts ankommt. Für die früheren beamteten EGKS-Bediensteten gilt hier Artikel 94 Absatz 2 des Statuts, wonach der Betreffende in derartigen Fällen ad personam die Besoldungsgruppe, die seiner früheren Besoldungsgruppe entspricht, mit der Dienstaltersstufe, die er innerhalb dieser Besoldungsgruppe erworben hatte, und dem Anspruch auf Aufsteigen in Dienstaltersstufen innerhalb dieser Besoldungsgruppe erhält. Liegt die Neueinstufung unter der früheren Einstufung, so behält der Bedienstete auf diese Weise seine frühere Einstufung ohne jede Einschränkung. Im gegenteiligen Fall stellt sich ein ähnliches Problem wie das bereits in einer früheren Rechtssache behandelte, auf das ich hier nicht näher eingehen will: in jedem Fall aber bestätigt dieser Artikel 94 Absatz 2 für die Beamten der EGKS nur die in Anhang X Absatz 1 niedergelegte Übertragungsregel — die gemeinhin als lineare Übertragung bezeichnet wird. Hiernach können sich normalerweise bei den Dienstaltersstufen keine Schwierigkeiten ergeben: der betreffende Bedienstete bleibt in der gleichen Besoldungsgruppe, und die Dienstaltersstufenentsprechung läßt sich innerhalb dieser Besoldungsgruppe leicht finden.

Aber Absatz 4 des einzigen Artikels von Anhang X ordnet, wie er selbst es bezeichnet, Abweichungen von der Regel der linearen Übertragung nach Absatz 1 an: zunächst in Unterabsatz a bei Bediensteten, deren Dienstposten zur Laufbahngruppe D gehört, dann in Unterabsatz b bei Bediensteten der

Sonderlaufbahn Sprachendienst. Diese beiden Ausnahmen beruhen auf folgenden Gründen: Im ersten Fall ergibt sich aus der Einführung der vierten Laufbahngruppe zwangsläufig die Einstufung eines Teils der Bediensteten der früheren Kategorie C in diese neue Laufbahngruppe D; im zweiten Fall ist durch die Neuordnung der Sonderlaufbahn Sprachendienst, deren einzelne Stufen jetzt (im Gegensatz zu früher) genau an die allgemeine Gehaltstabelle angepaßt sind, eine einfache lineare Übertragung unmöglich geworden. Kennzeichnend für diese Ausnahme ist, daß der Bedienstete unmittelbar in diejenige Besoldungsgruppe des neuen Statuts einzustufen ist, die dem betreffenden Dienstposten zuzuordnen ist, während im Normalfall ohne Rücksicht auf den Dienstposten nur die Entsprechung der Besoldungsgruppen berücksichtigt wird.

Was hat dann aber hinsichtlich der Dienstaltersstufe zu geschehen? Es ist klar, daß die Vorschrift der linearen Übertragung der Dienstaltersstufe dann keinen Sinn mehr hat, wenn der Bedienstete in eine von der früheren verschiedene Besoldungsgruppe eingestuft wird: in diesem Fall muß in der neuen Besoldungsgruppe nach einer Dienstaltersstufe gesucht werden, die dem Betroffenen seine frühere finanzielle Lage (Gehalt und Dienstalter) bewahrt. Auf dieser Notwendigkeit beruht Artikel 46, der für Beförderungen die etwas komplizierte Regelung der Dienstalterszwischenstufen trifft. So ist auch in sehr einfacher, sehr klassischer Form, könnte man sagen, in Unterabsatz a unseres Absatzes 4 von Anhang X die Einstufung der Bediensteten der früheren Kategorie C in die Laufbahngruppe D geregelt. Hiernach werden diese Bediensteten in ihrer neuen Besoldungsgruppe in diejenige Dienstaltersstufe eingestuft, deren Grundgehalt abzüglich der Ausgleichsabgabe und des Versorgungsbeitrags demjenigen Grundgehalt … entspricht, oder andernfalls unmittelbar unter demjenigen Grundgehalt… liegt, das [sie] … bei Inkrafttreten dieses Statuts erhalten [haben]. Hätte man eine solche Vorschrift für die Bediensteten der Sonderlaufbahn Sprachendienst geschaffen, so gäbe es gewiß kein Problem.

Leider beschränkt sich der für diese Bediensteten geltende Unterabsatz b darauf, auf Absatz 1 zu verweisen und die Hinzufügung einer Dienstaltersstufe anzuordnen. Wir haben aber festgestellt, daß die Regelung nach Absatz 1 nur Anwendung finden kann, wenn die frühere und die neue Besoldungsgruppe einander entsprechen; in diesem Fall ist es durchaus logisch, auch die gleiche Dienstaltersstufe zu gewähren. Sind dagegen die Besoldungsgruppen nicht gleich, so ist die Entsprechung der Dienstaltersstufen nicht mehr in linearer Weise, sondern im Wege der Übertragung herzustellen: Die Dienstaltersstufe, die dem Betroffenen (ausdrücklich oder stillschweigend) zuerkannt worden war, kann nicht mehr gewährt werden, denn sie war aufs engste mit der ihm zuerkannten Besoldungsgruppe verbunden.

Daher vertritt die Verwaltung in dem Bestreben, den Absatz 1 so genau wie möglich anzuwenden, die Auffassung, den in die Gruppe L/A des früheren Statuts eingestuft gewesenen Beamten des Sprachendienstes sei in allen Fällen die Gruppe A 4, die der Gruppe L/A entspreche, als Besoldungsgruppe zuerkannt gewesen. Wenn diese Auffassung zutrifft, so muß allerdings die Dienstaltersstufe nach der Vorschrift von Absatz 1 übertragen werden können, und man braucht dann nur noch gemäß Absatz 4 Buchstabe b eine Dienstaltersstufe in der neuen Besoldungsgruppe hinzuzufügen. Wenn sie aber nicht zutrifft, sondern, wie der Kläger meint, der frühere Kader Sprachendienst in Wahrheit autonom war und wenigstens teilweise auf die Besoldungsgruppe A 3 übergriff, so kann es keine lineare Übertragung der Dienstaltersstufen mehr geben, wenigstens nicht für die Beamten, die, wie der Kläger, in die Besoldungsgruppe A 3 eingestuft werden. In diesem Fall ist unmittelbar in der Besoldungsgruppe A 3 eine Dienstaltersstufe zu suchen, die derjenigen entspricht, die dem Betroffenen in seiner früheren Gruppe L/A zuerkannt war.

Hiermit kommen wir, wie die verehrten Anwälte der Parteien sehr richtig erkannt haben, zum Zentralproblem des Rechtsstreits: War die frühere Gruppe L/A nur eine Übertragung der Gruppe A 4 in den Kader Sprachendienst unter Fortlassung der ersten Gehaltsstufe und Einführung einer Zusatzstufe, oder hatte sie den Charakter einer autonomen Gruppe und überschnitt sie sich mehr oder weniger mit den Gruppen A 4 und A 3? Bemerkt sei, daß es sich hier lediglich um eine Frage der Entsprechung von Besoldungsgruppen handelt, nicht aber um die Auslegung der Begriffe ausdrücklich oder stillschweigend. Dem Kläger war die Gruppe L/A in der ausdrücklichsten Weise zuerkannt, aber was entspricht dieser Gruppe im neuen Statut? Hier liegt das Problem.

Das aufschlußreichste Dokument der vorbereitenden Arbeiten ist das Protokoll der Sitzung des Ausschusses der Präsidenten vom 5. März 1956, das die Anlage 12 zur Klagebeantwortung bildet. Damals wurden zwei Auffassungen vertreten: Die eine befürwortete die Einführung der vom Personalordnungsausschuß vorgeschlagenen Einstufung, nach der die einzelnen Stufen der Gruppe T/A (später IVA) denjenigen der Gruppe A 4 der allgemeinen Gehaltstabelle genau entsprechen sollten, es den Beamten des Sprachendienstes aber möglich sein sollte, ohne Auswahlverfahren aus diesem Kader in eine andere Laufbahn überzutreten; nach der anderen Auffassung sollte unbedingt ein geschlossener Kader beibehalten werden. Die Erörterung dieser Frage endete mit einem Kompromiß: die These des geschlossenen Kaders setzte sich durch, aber zum Ausgleich und insbesondere, um dem Leiter des Sprachendienstes die Möglichkeit zu geben, am Ende seiner Laufbahn eine Gehaltsstufe zu erlangen, die sich in der Gruppe 3 und sogar in der Gruppe 2 wiederfindet, wurde beschlossen, die vorgeschlagene Tabelle um eine Gehaltsstufe nach oben zu versetzen. Daher hat die höchste Gehaltsstufe (2. Zusatzstufe), in die der Kläger eingestuft war, keine Entsprechung in der Besoldungsgruppe A 4. Diese Stufe sah ein Gehalt von 8220 Rechnungseinheiten vor, das bis auf wenige Einheiten dem der 5. Gehaltsstufe der Besoldungsgruppe 3 und dem der 2. Gehaltsstufe der Besoldungsgruppe 2 entsprach.

Unter diesen Umständen halte ich es für ganz willkürlich, von der Auffassung auszugehen, daß die frühere Besoldungsgruppe L/A der Besoldungsgruppe A 4 entsprochen habe. In Wahrheit war der Kader Sprachendienst autonom (um dies zu erreichen, hatte man ihn übrigens geschaffen); daher muß die Gruppe L/A, über die die Beamten dieses Kaders nicht hinauskommen konnten, unter den Gruppen der allgemeinen Gehaltstabelle nicht notwendigerweise nur der Gruppe A 4 entsprechen. Wir wollen doch nicht vergessen, daß die Gehaltsstufentabellen recht erhebliche Überlappungen der verschiedenen Gruppen aufweisen. Kommt dann noch die Versetzung um eine Gehaltsstufe nach oben hinzu, so wird diese Überlappung so stark, daß von einer Entsprechung mit der als Ausgangspunkt gewählten Besoldungsgruppe wirklich nicht mehr die Rede sein kann. Indem das neue Statut die höheren Dienstposten der Sonderlaufbahn auf die genau den Besoldungsgruppen A 3 und A 4 der allgemeinen Gehaltstabelle entsprechenden Besoldungsgruppen L/A 3 und L/A 4 verteilt, trägt es lediglich dieser Lage Rechnung.

Die Verfasser des Anhangs X haben diese Lage jedoch offensichtlich verkannt, als sie dem Unterabsatz b eine andere Fassung gaben als dem Unterabsatz a. Da sie nur die Berechnungsart im Sinn hatten, nach der die Dienstaltersstufen des Kaders Sprachendienst ermittelt worden waren (diejenigen der Gruppe L/A entsprechen beispielsweise denen der Gruppe A 4 mit einer Versetzung um eine Stufe nach oben) haben sie es zweifellos für ausreichend angesehen, die Entsprechung der Gehaltsstufen in einem rein automatischen Verfahren herzustellen, das heißt also nach der sogenannten linearen Methode vorzugehen und dann eine Stufe hinzuzufügen. Wie aus der vom Anwalt des Klägers in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Tabelle deutlich hervorgeht, läßt sich dieses Verfahren tatsächlich von der Gehaltsstufe 1 bis zur 1. Zusatzstufe ohne Schwierigkeit anwenden: Jedesmal läßt sich das zur entsprechenden Stufe der Gruppe A 4 gehörige Gehalt zuzüglich einer Stufeneinheit genau bestimmen; so entspricht zum Beispiel das Gehalt der Gehaltsstufe 3 der Gruppe L/A in Höhe von 7020 Rechnungseinheiten genau dem Gehalt der Stufe 4 der Gruppe A 4. Wenn man aber an der Spitze der Tabelle zur 2. Zusatzstufe der Gruppe L/A gelangt (8220 Rechnungseinheiten), so besteht keine Entsprechung mehr zur Gruppe A 4. Daher erweist sich jede Berechnungsart, bei der um jeden Preis von der Gruppe A 4 ausgegangen werden soll, in der einen oder anderen Weise als willkürlich.

Dies zeigt sich deutlich bei einer Prüfung der von der Verwaltung gewählten Methode. In der Reihe der zu dieser Methode gehörigen Schritte halte ich mehrere für fehlerhaft, und zwar teilweise zugunsten des Klägers, teilweise zu seinem Nachteil.

Erster Schritt: Der Beklagte nimmt an, daß die Dienstaltersstufe 7 der neuen Besoldungsgruppe L/A 4 der Gehaltsstufe entspricht, die dem Kläger in seinem früheren Kader (L/A 2. Zusatzstufe) gewährt worden war. Das erscheint richtig, wenn man davon ausgeht, daß ausschließlich in der Gruppe A 4 nach einer Entsprechung zu suchen ist, denn tatsächlich entspricht die Besoldungsgruppe L/A 4 Dienstaltersstufe 7 (monatliches Grundgehalt 41250 frs nach der Tabelle in Artikel 66 des neuen Statuts) der Gruppe L/A 2. Zusatzstufe (8220 Rechnungseinheiten).

Zweiter Schritt: Auf Grund von Anhang X Absatz 4 wird der Wert einer Stufe der früheren Gruppe, nämlich 1650 frs monatlich, hinzugefügt; das führt zur 8. und höchsten Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe L/A 4.

Hier liegt ein Fehler, denn die Gewährung einer Zusatzstufe soll nach der ausdrücklichen Bestimmung von Absatz 4 des Anhangs X in der neuen Besoldungsgruppe, also als letzter Schritt, und nicht in der früheren Besoldungsgruppe erfolgen. Dies ist deshalb wichtig, weil der Wert der Dienstaltersstufe in der neuen Tabelle höher ist (2150 frs anstatt 1650 frs). Überdies steht das angewandte Verfahren zum Grundsatz der linearen Übertragung im Widerspruch: Es soll ganz einfach eine zusätzliche Dienstaltersstufe gewährt werden; nicht aber ist — wie es die Verwaltung getan hat, wenn ich ihr Verfahren richtig verstanden habe — zur Ermittlung der Dienstaltersstufe in der neuen Besoldungsgruppe der Wert einer Stufe (das heißt die damit verbundene Gehaltserhöhung) zu berücksichtigen und um die anderen dem Betroffenen zustehenden Vergütungen zu erhöhen, um sodann das auf diese Weise erhöhte Gehalt mit dem der Besoldungsgruppe L/A 3 zu vergleichen.

Dritter Schritt: Es wird immer noch im früheren Kader der Wert einer theoretischen Stufe (wiederum 1650 frs) hinzugefügt, um die zwei Jahre Dienstalter zu berücksichtigen, die der Kläger am 1. Januar 1962 in seiner letzten Stufe erworben hatte: theoretische Dienstaltersstufe deshalb, weil es sich in Wirklichkeit um eine 8. Stufe handelt, die es nicht gab, da die 2. Zusatzstufe (oder 7. Stufe), die der Kläger erreicht hatte, bereits die letzte war.

Die am zweiten Schritt geübte doppelte Kritik ist auch hier geboten: einerseits ist die lineare Übertragungsmethode nicht angewandt, andererseits sind die Bestimmungen von Artikel 94 des neuen Statuts verkannt, wo es heißt: Ein Bediensteter, der gemäß Artikel 93 als Beamter übernommen wurde (das heißt gemäß Anhang X, auf den dieser Artikel 93 verweist) behält… das Dienstalter, das er in der letzten Besoldungsgruppe und in der letzten Dienstaltersstufe erworben hatte, in der er bei Inkrafttreten dieses Statuts eingestuft war. Wie bei der Gewährung der zusätzlichen Stufe nach Anhang X Absatz 4 wird also die Übertragung des Dienstalters nach der Übernahme ins Beamtenverhältnis gemäß Anhang X in der neuen Besoldungsgruppe vorgenommen; dies geht nach meiner Ansicht klar aus dem Wortlaut hervor, der überdies der üblichen Regelung dieser Art von Vorgängen entspricht: zunächst wird der Betroffene nach den hierfür vorgesehenen Normen in den neuen Kader eingestuft, dann wird gegebenenfalls das Dienstalter übertragen, das er im früheren Kader erworben hatte.

Vierter Schritt: Gewährung einer Ausgleichszulage (635 frs) auf Grund von Artikel 95 des neuen Statuts, wobei errechnet wird, welche Minderung das Gehalt des Klägers in der Besoldungsgruppe A 4 letzte Dienstaltersstufe der' neuen Gehaltstabelle gegenüber der 2. Zusatzstufe der Gruppe L/A für den Fall erfahren hätte, daß der Kläger keinen Anspruch auf die Besoldungsgruppe 3 gehabt hätte.

Auch hier habe ich einen ähnlichen Einwand zu machen: die Ausgleichszulage nach Artikel 95 ist nämlich nur dann zu gewähren, wenn ein Unterschied besteht zwischen der früheren Besoldung und derjenigen, die sich aus der Anwendung des neuen Statuts ergibt. Zuerst hat daher gemäß Artikel 93 und Anhang X die Übernahme ins Beamtenverhältnis zu erfolgen, denn nach Artikel 95 hat nur ein Beamter, dessen Dienstbezüge sich auf Grund der Anwendung dieses Statuts vermindern, Anspruch auf eine Ausgleichszulage. Diese Zulage darf aber nicht als Berechnungsgrundlage dienen, um die Entsprechung in der Dienstaltersstufe zu ermitteln.

Fünfter und sechster Schritt: Anwendung der Bestimmungen von Artikel 46 des Statuts über die Beförderung, die dem beförderten Beamten eine Dienstaltersstufe gewähren und eine Berechnungsart vorsehen, die auf Dienstalterszwischenstufen beruht.

Hier sollte dem Kläger offenbar ein besonderer Vorteil zugewendet werden. Die Rechtmäßigkeit dieses Verfahrens ist aber äußerst zweifelhaft, denn in dem besonderen Fall von Anhang X Absatz 4 muß die Übernahme ins Beamtenverhältnis, wie wir gesehen haben, unmittelbar in der dem Dienstposten zugeordneten Besoldungsgruppe erfolgen, selbst wenn das neue Statut für diesen Dienstposten eine andere Einstufung vorsieht als das frühere: die Übernahme ins Beamtenverhältnis darf hier nicht in verschiedene Teile zerlegt und auch nicht teilweise in irgendeiner Form einer Beförderung gleichgestellt werden. Der Beamte hat einen Anspruch darauf, geradenwegs in der Besoldungsgruppe des neuen Statuts als Beamter übernommen zu werden, die seinem Dienstposten entspricht. Es handelt sich lediglich darum, in dieser Besoldungsgruppe die ihm zustehende Dienstaltersstufe zu finden.

Aus diesen Gründen glaube ich, daß das von der Verwaltung angewandte Verfahren, mag es in seiner Vielschichtigkeit noch so genial sein, auch trotz mancher Bemühungen, den Betroffenen zu begünstigen, nicht rechtmäßig ist.

Was ist also zu tun?

Ich glaube, die Lösung ist sehr einfach. Gehen wir davon aus, daß, wie ich meine, die Besoldungsgruppe L/A 3 der neuen Gehaltstabelle der Besoldungsgruppe entspricht, die dem Kläger in seinem früheren Kader ausdrücklich zuerkannt worden war, so bedarf es nur noch der Übertragung der Dienstaltersstufe: Es ist wohl unbestreitbar, daß die Dienstaltersstufe 5 der früheren Gruppe A 3 (8280 Rechnungseinheiten) bis auf wenige Rechnungseinheiten der zweiten Zusatzstufe entspricht, die dem Kläger in seinem früheren Kader L/A (8220 Rechnungseinheiten) zuerkannt worden war. Dies entspricht der Dienstaltersstufe 5 der neuen Tabelle (45250 bfrs), was auch der Kläger geltend macht. Das ist schlicht und einfach die Anwendung von Absatz 1 des Anhangs X.

Es kann dann aber nach meiner Ansicht nicht noch eine weitere Dienstaltersstufe auf Grund von Absatz 4 des gleichen Anhangs gewährt werden, was eine ungerechtfertigte doppelte Vergünstigung wäre. Denn bei diesem Verfahren wird die Anwendung des Absatzes 4 für die Ermittlung der Dienstaltersstufe gegenstandslos: der einzige Zweck der Gewährung einer zusätzlichen Dienstaltersstufe liegt ja darin, der Versetzung um eine Dienstaltersstufe nach oben Rechnung zu tragen. Das ist aber nur im Hinblick auf die Besoldungsgruppe 4 gerechtfertigt; jener Zweck ist überholt, wenn die Übertragung unmittelbar in die Besoldungsgruppe 3 erfolgt.

Anders wäre freilich zu entscheiden, wenn sich eine andere — bzw. zusätzliche — Rechtfertigung für diese in Absatz 4 des Anhangs X vorgesehene Erhöhung um eine Dienstaltersstufe finden ließe. Das hat der Kläger mit seinem Vorbringen versucht, es handle sich um einen Ausgleich dafür, daß die Bediensteten des Sprachendienstes, die stets in ihrem Kader eingeschlossen bleiben, niemals über die Besoldungsgruppe A 3 hinausgelangen können, selbst wenn sie es bis zum Dienststellenleiter bringen. Aber damit, meine Herren, geben wir uns Spekulationen hin, die auf diesem Gebiet äußerst gefährlich sind und für die sich in den vorbereitenden Arbeiten (wie der Kläger zugibt) keinerlei Bestätigung findet. Dies erscheint um so gefährlicher, als der doppelte Vorteil, der auf diese Weise dem Dienststellenleiter zugewandt würde, denjenigen Bediensteten nicht gewährt werden könnte, bei denen die Gleichstellung mit der Besoldungsgruppe A 4 beizubehalten ist. Hieraus entstünde eine gegenüber den letztgenannten Bediensteten ungerechte Verschiebung. In Wirklichkeit besteht der dem Dienststellenleiter gewährte Vorteil ganz einfach darin, daß das neue Statut ihn in die Besoldungsgruppe L/A 3 einstuft, was ihm gestattet, in die höheren Stufen dieser Besoldungsgruppe aufzurücken, anstatt in der Gruppe A 4 mit einer zusätzlichen Stufe blockiert zu bleiben, wie es unter dem früheren Statut der Fall war.

Dagegen ist natürlich das am 1. Januar 1962 erreichte Dienstalter zu übertragen, was dazu führt, daß der Kläger mit Wirkung von diesem 1. Januar 1962 in die nächsthöhere Dienstaltersstufe, das heißt in die Stufe 6, aufrückt, nicht erst am 1. Juli 1962, wie es in der angefochtenen Verfügung vorgesehen war.

Hilfsweise möchte ich noch folgendes ausführen: Selbst für den Fall, daß Sie die von mir angeregte Auslegung nicht für möglich halten, sondern der Ansicht sind, daß die Übertragung ausschließlich auf der Grundlage der Gruppe A 4 zu erfolgen hat, dürfte oder könnte doch das Ergebnis das gleiche sein.

Wir müssen dann nämlich noch einmal zum Ausgangspunkt des Verfahrens der Verwaltung zurückkehren: Die Dienstaltersstufe 7 der neuen Besoldungsgruppe L/A 4 entspricht der Dienstaltersstufe, die dem Kläger in seinem früheren Kader (L/A, 2. Zusatzstufe) zuerkannt worden war. Diese Dienstaltersstufe 7 ist mit einem Gehalt von 41250 frs verbunden. Es ist dann nach dem Wortlaut von Anhang X Absatz 1 zu ermitteln, welches die entsprechende Dienstaltersstufe in der Besoldungsgruppe L/A 3 ist.

Aber hier ergibt sich eine Schwierigkeit: Das Grundgehalt von 41250 frs liegt zwischen dem Gehalt der Dienstaltersstufe 3 (40950 frs) und demjenigen der Dienstaltersstufe 4 (43100 frs) dieser Besoldungsgruppe L/A 3. Ist nun auf die nächsthöhere oder auf die nächstniedrigere Dienstaltersstufe abzustellen? Hier kann ein Zweifel im Hinblick auf Unterabsatz a von Absatz 4 des Anhangs X entstehen, der (vielleicht haben Sie es bei der Lektüre bemerkt) auf diejenige Dienstaltersstufe verweist, deren Grundgehalt … demjenigen Grundgehalt … entspricht, oder — andernfalls — unmittelbar unter demjenigen Grundgehalt… liegt, das er vorher erhalten hat. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch nicht um einen Vergleich der Gehälter, sondern der Dienstaltersstufen, und es steht nichts dem entgegen, die unmittelbar höhere Dienstaltersstufe zu wählen.

Ausgehend also von der Dienstaltersstufe 4 ist nur noch die zusätzliche Dienstaltersstufe gemäß Absatz 4 von Anhang X zu gewähren, und es ergibt sich wie bei der ersten Regelung die Dienstaltersstufe 5 ab 1. Januar 1962 (und die Dienstaltersstufe 6 bei Berücksichtigung des Dienstalters). Aber wie Sie sehen, ist dieses Verfahren, das übrigens eine doppelte Übertragung erfordert, willkürlicher als das oben dargestellte, dem ich aus diesem Grunde den Vorzug gebe.

B — Hilfsweise gestellte Klageanträge

Meine Ausführungen zu den Hilfsanträgen werden sehr kurz sein, denn ich halte diese Anträge für unzulässig.

Mit diesen Hilfsanträgen in der berichtigten Fassung der Erwiderung begehrt der Kläger die Aufhebung der individuellen Entscheidung des Gerichtshofes vom 17. Juli 1956, soweit sie auf Artikel 2 Buchstabe b der vom Ausschuß der Präsidenten erlassenen Personalordnung der EGKS beruht, die zuvor wegen Verletzung des Artikels 24 des (früheren) EGKS-Statuts für unanwendbar zu erklären ist, und demgemäß eine Rekonstruierung seiner Laufbahn. Er macht somit im Wege der Einrede die Rechtswidrigkeit der Personalordnung der EGKS wegen Unvereinbarkeit mit dem EGKS-Statut geltend.

Es scheint mir außer Zweifel zu stehen, daß diese Personalordnung, die in Anwendung des Statuts und auf Grund einer Ermächtigung erlassen wurde, diesem Statut nicht widersprechen darf, um so weniger, als beide nicht von den gleichen Stellen erlassen sind: Ausschuß der Präsidenten und Gerichtshof beim Statut, Ausschuß der Präsidenten allein bei der Personalordnung.

Eine Einrede der Unanwendbarkeit kann jedoch gegen eine Verordnung nur anläßlich einer gegen eine beschwerende individuelle Entscheidung gerichteten Klage erhoben werden. Dies hat der Kläger deutlich erkannt und hat deswegen die Anträge seiner Klageschrift durch einen Antrag berichtigt, der die Aufhebung der Entscheidung vom 17. Juli 1956 zum Ziel hat, die ihn mit Wirkung vom 1. Juli 1956 in der Gruppe L/A, Dienstaltersstufe 5, zum Beamten ernannt hat. Diese Verfügung ist jedoch nicht fristgemäß angefochten und somit wirksam und unanfechtbar geworden.

Die hilfsweise gestellten Klageanträge erscheinen daher unzulässig.

Ich beantrage:

die Verfügung des Gerichtshofes vom 14. März 1963 aufzuheben, soweit sie den Kläger erst mit Wirkung vom 1. Juli 1962 anstatt mit Wirkung vom 1. Januar 1962 in die Dienstaltersstufe 6 der Besoldungsgruppe L/A 3 einstuft;

die Sache zum Vollzug des Urteils an den Gerichtshof zurückzuverweisen;

die weitergehenden Hauptanträge der Klage abzuweisen;

die Hilfsanträge abzuweisen;

die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen.