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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 07.07.1964 – C-70/63
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1964:58
In der Rechtssache
des Herrn Dr. Umberto Collotti,
Leiter des Sprachendienstes des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Luxemburg,
Prozeßbevollmächtigter und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Fernand Probst, Luxemburg, Avenue de la Liberté 26, zugelassen in Luxemburg,
Kläger,
gegen
den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften,
vertreten durch seinen Kanzler Albert Van Houtte als Bevollmächtigten,
Beistand: Rechtsanwalt Tony Biever, zugelassen am Obergerichtshof des Großherzogtums Luxemburg,
Zustellungsanschrift: Amtssitz des Gerichtshofes, Luxemburg, Rue de la Côte d'Eich 12,
Beklagter,
wegen
in erster Linie teilweiser Aufhebung und Abänderung der am 2. April 1963 zugestellten Verfügung des Gerichtshofes vom 14. März 1963, soweit der Kläger durch sie in eine Dienstaltersstufe eingewiesen wird, die nicht mit den Bestimmungen über die Einstufung von Beamten im Sinne des EGKS-Personalstatuts übereinstimmt;
hilfsweise Aufhebung der individuellen Entscheidung des Gerichtshofes vom 17. Juli 1956, soweit sie auf Artikel 2 Buchstabe b der Personalordnung der EGKS beruht, welche Bestimmung vorher wegen Verletzung des Artikels 24 des früheren Personalstatuts der EGKS für unanwendbar erklärt werden soll, und demzufolge Rekonstruktion der Laufbahn des Klägers von Beginn an, Feststellung, daß der Kläger sich nach der Gehaltstabelle der EGKS am 31. Dezember 1961 in der Gruppe A 3 Gehaltsstufe 6 Kader Sprachendienst mit 15 Monaten Dienstalter in der Stufe befand, und Überleitung des Klägers mit Wirkung vom 1. Januar 1962 in die Besoldungsgruppe L/A3 Dienstaltersstufe 7 der Gehaltstabelle des neuen Statuts, mit einem Dienstalter von 15 Monaten in der Stufe, mit allen sich hieraus ergebenden finanziellen Folgen einschließlich der Gehaltsnachzahlung ab 1. Januar 1962,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung
des Kammerpräsidenten A. Trabucchi,
der Richter L. Delvaux (Berichterstatter) und W. Strauß,
Generalanwalt: M. Lagrange,
Kanzler: H. J. Eversen, Hilfskanzler,
folgendes
URTEIL§
TATBESTAND§
I. Anträge der Parteien
A — Der Kläger beantragt
a) in seiner Klageschrift: der Gerichtshof möge
sich zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits für zuständig erklären;
die Klage für zulässig und begründet erklären und infolgedessen die Verfügung vom 14. März 1963 insoweit aufheben, als der Kläger mit einem Dienstalter innerhalb der Stufe vom 1. Juli 1960 in die Dienstaltersstufe 5 der Besoldungsgruppe L/A 3 eingestuft worden ist;
in der Sache selbst entscheiden und den Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 1962 mit allen finanziellen Folgen und Gehaltsnachzahlung ab 1. Januar 1962 in die Besoldungsgruppe L/A 3 Dienstaltersstufe 7 einstufen;
hilísweise die gegen Artikel 2 Buchstabe b der Personalordnung der EGKS erhobene Rechtswidrigkeitseinrede für begründet erklären, infolgedessen die Laufbahn des Klägers ab initio rekonstruieren und entscheiden, daß sich der Kläger nach der EGKS-Tabelle am 31. Dezember 1961 in der Gruppe A 3 Gehaltsstufe 6 Kader Sprachendienst befand und ein Dienstalter von 15 Monaten innerhalb der Stufe hatte, ferner daß er von dieser Einstufung ausgehend mit Wirkung vom 1. Januar 1962 mit allen finanziellen Folgen und mit Gehaltsnachzahlung ab 1. Januar 1962 in die Besoldungsgruppe L/A 3 Dienstaltersstufe 7 der Tabelle des neuen Statuts mit einem Dienstalter von 15 Monaten innerhalb der Stufe einzustufen ist;
anordnen, daß der Beklagte alle Unterlagen vorzulegen hat, aus denen sich die Gehälter sämtlicher Beamten der Kategorien A und L/A in Prozenten nach dem Stand vom 30. Juni 1956 und die Einstufung dieser Beamten bei Inkrafttreten des EGKS-Statuts ergeben;
in jedem Fall dem Beklagten die Kosten des Verfahrens auferlegen;
b) in der Erwiderung:
Der Kläger erhält seine zur Hauptsache gestellten Klageanträge in vollem Umfange aufrecht und berichtigt seine Hilfsanträge wie folgt:
Der Gerichtshof möge Artikel 2 Buchstabe b der vom Ausschuß der Präsidenten erlassenen Personalordnung der EGKS wegen Verstoßes gegen Artikel 24 des EGKS-Statuts für unanwendbar erklären und infolgedessen die individuelle Entscheidung des Gerichtshofes vom 17. Juli 1956 aufheben, soweit sie auf dieser Bestimmung beruht;
demzufolge die Laufbahn des Klägers ab initio rekonstruieren und entscheiden, daß sich der Kläger am 31. Dezember 1961 in der Gruppe A 3 Gehaltsstufe 6 Kader Sprachendienst der EGKS-Tabelle befand und ein Dienstalter von 15 Monaten innerhalb der Stufe hatte;
ferner erkennen, daß der Kläger von dieser Einstufung ausgehend mit Wirkung vom 1. Januar 1962 mit allen finanziellen Folgen und mit Gehaltsnachzahlung ab 1. Januar 1962 in die Besoldungsgruppe L/A3 Dienstaltersstufe 7 der Tabelle des neuen Statuts mit einem Dienstalter von 15 Monaten innerhalb der Stufe einzustufen ist.
B — Der Beklagte beantragt:
die von Herrn Umberto Collotti erhobene Klage sowohl hinsichtlich des Hauptklageantrags als auch des hilfsweise gestellten Antrags als rechtlich unbegründet abzuweisen;
den Antrag auf Vorlage von Unterlagen über das Gehalt der Beamten der Kategorien A und L/A am 30. Juni 1956 als für die vorliegende Klage unerheblich abzuweisen;
dem Kläger seine eigenen Auslagen aufzuerlegen.
II. Sachverhalt
Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt läßt sich wie folgt zusammenfassen:
Der Kläger trat am 7. September 1954 als Sprachsachverständiger in die Dienste des Gerichtshofes. Er wurde durch Verfügung des Gerichtshofes vom 17. November 1955 mit Wirkung vom 1. Januar 1956 zum Leiter des Sprachendienstes ernannt. Durch Verfügung des Gerichtshofes vom 17. Juli 1956 wurden ihm die Rechtsvorteile des Statuts mit der Einstufung in die Gruppe L/A Gehaltsstufe 5 gewährt. In den Hilfsanträgen seiner Klage ficht der Kläger die Verfügung vom 17. Juli 1956 mit der Begründung an, daß sie auf Artikel 2 Buchstabe b der vom Ausschuß der Präsidenten am 5. und 29. März 1956 erlassenen Personalordnung der EGKS beruhe. Artikel 2 Buchstabe b der Personalordnung enthält die Gehaltstabelle der Beamten des Kaders Sprachendienst, die nach Ansicht des Klägers insofern gegen Artikel 24 des von dem Ausschuß der Präsidenten am 28. Januar 1956 erlassenen Personalstatuts der EGKS verstößt, als Artikel 24 für die Beamten der EGKS nur 13 Gruppen vorsieht, die sich auf drei Kategorien verteilen; zwar überlasse es der genannte Artikel den Organen, eine Anzahl von Gehaltsgruppen einer oder mehrerer Kategorien in besonderen Kadern zusammenzufassen, doch biete er nicht die Möglichkeit, innerhalb dieser Kader neue Gruppen zu schaffen wie die vier Gruppen des Kaders Sprachendienst (L/A, L/B, L/C und L/D), die zusammen mit den 13 Gruppen der gewöhnlichen Gehaltstabelle insgesamt 17 Gruppen ergeben: der Kläger hält die Schaffung dieser vier zusätzlichen Gruppen für rechtswidrig, da der genannte Artikel 24 des Statuts die Gesamtzahl der Gruppen auf 13 begrenze.
Am 1. Januar 1960 erreichte der Kläger die letzte Gehaltsstufe (L/A, Zusatzstufe 2) seiner Gruppe.
Durch Verfügung des Gerichtshofes vom 14. März 1963 wurde der Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 1962 nach der Gehaltstabelle des neuen EGKS-Statuts in die Besoldungsgruppe L/A 3 Dienstaltersstufe 5 mit einem Dienstalter in der Stufe von 18 Monaten eingestuft.
In seinen Hauptklageanträgen ficht der Kläger die Verfügung vom 14. März 1963 mit der Begründung an, daß er bei richtiger Übertragung seiner Einstufung in die neue Gehaltstabelle ab 1. Januar 1962 in Besoldungsgruppe L/A 3 Dienstaltersstufe 7 hätte eingestuft werden müssen mit Anspruch auf die nächsthöhere Stufe ab 1. Januar 1964. Mit anderen Worten: der Kläger erhebt Anspruch auf eine um zwei Jahre und sechs Monate höhere Dienstaltersstufe als die ihm durch die genannte Verfügung zugebilligte.
In seinen Hilfsanträgen, mit denen er die Aufhebung der Verfügung des Gerichtshofes vom 17. Juli 1956 begehrt, macht der Kläger geltend, daß die hieraus folgende Rekonstruktion seiner Laufbahn mit Wirkung vom 1. Januar 1962 zu seiner Einstufung in die Besoldungsgruppe L/A 3 Dienstaltersstufe 7 mit einem Dienstalter in der Stufe von 15 Monaten führen müßte. Mit anderen Worten: der Kläger erhebt nach Rekonstruktion seiner Laufbahn Anspruch auf eine um drei Jahre und neun Monate höhere Dienstaltersstufe als die ihm durch die Verfügung des Gerichtshofes vom 14. März 1963 zugebilligte.
III. Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
A — ZUR ZULÄSSIGKEIT
1. Zum Hauptantrag
Der Beklagte erhebt gegen die Zulässigkeit des Hauptantrags keinen Einwand.
2. Zum Hilfsantrag
Der Beklagte beantragt nicht ausdrücklich, den Hilfsantrag für unzulässig zu erklären. Er macht jedoch mehrere Gründe geltend, die tatsächlich prozeßhindernde Einreden darstellen.
a) Verspätete Antrag Stellung und ausdrückliche Annahmeerklärung
Der Beklagte macht geltend, der im Wege der Einrede gestellte Antrag auf Aufhebung von Artikel 2 Buchstabe b der Personalordnung der EGKS [sei] zumindest verspätet gestellt und demzufolge unzulässig.
Er hält es für unvorstellbar, daß der Kläger im Jahre 1963 eine im Jahre 1956 eingeführte Vorschrift in Frage stellen könne, deren Konsequenzen er seinerzeit außerdem ausdrücklich angenommen habe (siehe Erklärung des Klägers vom 28. Juni 1956, Anlage 6 zur Klagebeantwortung) und welche überdies seit dem 1. Januar 1962 durch eine andere Vorschrift ersetzt sei, auf Grund deren der Kläger in eine höhere Besoldungsgruppe eingestuft worden sei als unter dem früheren Statut.
Auf die Rüge der verspäteten Antragstellung entgegnet der Kläger, die Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Einrede der Rechtswidrigkeit sei wohl fundiert, insbesondere seitdem die in den Urteilen 9 und 10/56 aufgestellten Grundsätze ausdrücklich in die Verträge von Rom Eingang gefunden hätten (Artikel 184 EWG-Vertrag und 156 EAG-Vertrag). Zwar hätten diese Grundsätze bisher nur auf allgemeine Entscheidungen (Verordnungen) der Hohen Behörde auf Grund von Klagen von Unternehmen Anwendung gefunden, doch müßten sie erst recht dann gelten, wenn ein Bediensteter der Gemeinschaft die Einrede gegenüber einer auf einer rechtswidrigen Verordnung des Ausschusses der Präsidenten beruhenden individuellen Entscheidung seiner Institution erhebe. Es dürfte in der Tat sowohl aus rechtlichen als auch aus Billigkeitserwägungen nicht angehen, Bediensteten der Gemeinschaft einen Weg des Rechtsschutzes zu verlegen, der nicht nur den Unternehmen, sondern gemäß den Verträgen der EWG und der EAG jeder Partei offenstehe.
Auf den Einwand der ausdrücklichen Annahmeerklärung entgegnet der Kläger, zweifellos stelle das Dokument vom 28. Juni 1956materiell eine Annahmeerklärung dar, sie sei jedoch nur unter den Vorbehalten abgegeben worden, die in dem Schreiben enthalten seien, das die Mitglieder des Sprachendienstes gemeinsam am gleichen Tage an den Gerichtshof gerichtet hätten, um gegen ihre Einstufung in die Gruppen eines Sonderkaders zu protestieren.
Nach Auffassung des Klägers ist die in dem Schriftstück vom 28. Juni 1956 enthaltene Annahmeerklärung durch ernste Vorbehalte eingeschränkt, auch sei die darin enthaltene Zustimmung wegen der Fehlerhaftigkeit des Verfahrens der Verwaltung unwirksam.
Der Beklagte entgegnet, die Zustimmung — die einzige für die Parteien verbindliche Erklärung — sei eine conditio sine qua non für die Ernennung zum Beamten im Sinne des Statuts gewesen, um welche der Kläger ersucht habe (Artikel 60 Absätze 2 und 3 des früheren EGKS-Statuts).
b) Unklare Formulierung der Hilfsanträge und mangelndes Rechtsschutzinteresse
Der Beklagte behauptet, der Kläger verwende in seiner Klageschrift den Ausdruck im Wege der Einrede, ohne anzugeben, was er darunter verstehe. Wolle er vorschlagen, in seinem persönlichen Fall entgegen jeder statutarischen Vorschrift eine Ausnahme zu machen, ohne daß dies eine Abänderung des für alle Bediensteten der Sprachendienste der vier Organe der EGKS seit 1956 geltenden Statuts zur Folge hätte? Oder wünsche er eine Aufhebung mit rückwirkender Kraft und erga omnes? Sollte eine derartige Nichtigerklärung erfolgen, so wäre die einzige Folge der Abschaffung des Kaders Sprachendienst — wenn man davon ausgehe, daß der Ausschuß der Präsidenten in seiner Sitzung vom 5. März 1956 dem Kader Sprachendienst die Gruppen A 4, 5, 6 und 7 zugewiesen, dabei jedoch jeweils die erste Gehaltsstufe dieser Gruppen fortgelassen und der letzten Gehaltsstufe eine Zusatzstufe hinzugefügt habe — eine Kürzung des Höchstgehalts aller Bediensteten des Sprachendienstes um eine Gehaltsstufe und somit eine Begrenzung auf die höchsten Stufen der Gruppen A4, A5, A 6 und A 7 nach der normalen Gehaltstabelle; eine Folge, die der Kläger sicher nicht wolle.
Der Kläger erwidert, er habe die Worte Einrede der Rechtswidrigkeit verwandt unter Bezugnahme auf das Urteil 9/56 (Meroni vom 18. Juni 1956, RsprGH IV 11) und insbesondere auf die Leitsätze Nrn. 1, 2 und 3. Sein Antrag sei daher hinreichend klar, und der Beklagte hätte es sich ersparen können, Vermutungen anzustellen und insbesondere die Verspätung und Unzulässigkeit des Hilfsantrags geltend zu machen.
Dennoch präzisiert der Kläger seine Hilfsanträge, indem er den Ausdruck Rechtswidrigkeitseinrede fortläßt, wie folgt: Artikel 2 Buchstabe b der Personalordnung der EGKS wegen Verstoßes gegen Artikel 24 des EGKS-Statuts für unanwendbar [zu] erklären und infolgedessen die individuelle Entscheidung des Gerichtshofes vom 17. Juli 1956 auf [zu]heben, soweit sie auf dieser Bestimmung beruht.
B — ZUR BEGRÜNDËTHEIT
1. Zum Hauptklageantrag
Der Kläger führt aus, die Entscheidung vom 14. März 1963 verletze, soweit sie angefochten ist, das neue Beamtenstatut der EGKS, insbesondere dessen Anhang X, durch Nichtbeachtung des Grundsatzes der Autonomie der Organe der Gemeinschaft und der Grundsätze der einwandfreien Verwaltungsführung. Denn die Verwaltung des Gerichtshofes sei anscheinend bei der Ermittlung der dem Kläger zustehenden Dienstaltersstufe einfach ebenso verfahren, wie ein anderes Organ in einem entsprechenden Fall (die Hohe Behörde im Falle des Leiters ihres Sprachendienstes), anstatt die einschlägigen Bestimmungen in unabhängiger und autonomer Weise anzuwenden.
Die angefochtene Entscheidung, mit der das neue Statut erstmals auf den Kläger angewandt worden sei, habe den Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 1962 in die Besoldungsgruppe L/A 3 Dienstaltersstufe 5 eingestuft und ihm ein Dienstalter von 18 Monaten innerhalb der Dienstaltersstufe zuerkannt. Diese Einstufung sei fehlerhaft, soweit sie die Dienstaltersstufe betreffe. Am 31. Dezember 1961 sei der Kläger nach der Personalordnung der EGKS in Gruppe L/A Zusatzstufe 2 (7. Gehaltsstufe) eingestuft gewesen. Er habe in dieser Gehaltsstufe ein Dienstalter von zwei Jahren gehabt. Die Umstellung seines Gehalts auf die Besoldungsordnung des neuen Statuts habe nach Anhang X zu diesem Statut zu erfolgen, der unter Nr. 1 bestimmt: Ein Bediensteter … kann … in der Besoldungsgruppe und der Dienstaltersstufe der Besoldungsordnung des Statuts zum Beamten auf Lebenszeit ernannt werden, die der Besoldungsgruppe und der Dienstaltersstufe entsprechen, die ihm ausdrücklich oder stillschweigend vor Gewährung der Rechtsvorteile aus diesem Statut zuerkannt worden sind.
Das neue Statut sehe keine besonderen Besoldungsgruppen für den Sprachendienst mehr vor. Daher sei es nicht möglich, bei der Neueinstufung von der früheren besonderen Besoldungstabelle für den Kader Sprachendienst unmittelbar auf die neue allgemeine Besoldungstabelle überzugehen; vielmehr müsse zwangsläufig der Umweg über die allgemeine Besoldungstabelle der früheren Personalordnung gemacht werden, weil nur so die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe ermittelt werden könnten, die dem Kläger unter der Herrschaft der Personalordnung der EGKS stillschweigend zuerkannt gewesen seien. In diesem Zusammenhang sei zunächst festzustellen, daß die Gruppen des Kaders Sprachendienst der EGKS-Personalordnung nicht völlig den Gruppen und Gehaltsstufen der allgemeinen Tabelle dieser Personalordnung entsprächen, sondern daß es sich um Zwischengruppen handle. Insbesondere habe die frühere Gruppe L/A je zum Teil den früheren Gruppen 4 und 3 entsprochen. In der Sitzung des Ausschusses der Präsidenten vom 5. März 1956 habe Herr Mayer, der damalige Präsident der Hohen Behörde, das Einverständnis der drei übrigen Präsidenten zur Schaffung des Kaders Sprachendienst mit der Erklärung erlangt, die höchste für den Leiter des Sprachendienstes vorgesehene Gehaltsstufe entspreche sogar der zweiten Gehaltsstufe der Gruppe 2. Man könne sich nun die Frage vorlegen, in welchen Gehaltsstufen die frühere Gruppe L/A der Gruppe 4 und in welchen sie der Gruppe 3 entspreche. Hierauf gebe die Ersteinstufung des Klägers vom Jahre 1956 eine eindeutige Antwort: der Kläger, der in vorstatutarischer Zeit ein Gehalt von 62,5 % bezogen habe (das bereits der Gruppe 3 entsprochen habe), sei in die Gehaltsstufe 5 eingestuft worden. Auch die Entscheidung des Ausschusses der Präsidenten vom 5. Februar 1959, die dem stellvertretenden Leiter des Sprachendienstes die Laufbahn bis zur Gehaltsstufe 4 der gleichen Gruppe L/A eröffnet habe, sei im selben Sinn bedeutsam: man könne ihr leicht entnehmen, daß die Gehaltsstufe 5 und die beiden Zusatzstufen der früheren Gruppe L/A der Gruppe 3 der allgemeinen Gehaltstabelle der früheren Personalordnung entsprachen. Jedenfalls sei aber eines sicher: die zweite Zusatzstufe (also die siebte Gehaltsstufe) der früheren Gruppe L/A entspreche unbestreitbar der Gruppe 3 der allgemeinen Tabelle der EGKS-Personalordnung. Sei auf diese Weise geklärt, welche Besoldungsgruppe dem Kläger unter der Herrschaft der EGKS-Personalordnung stillschweigend zuerkannt gewesen sei, so müsse noch die Dienstaltersstufe ermittelt werden. Der zweiten Zusatzstufe der Gruppe L/A, in der sich der Kläger am 31. Dezember 1961 befunden habe, entspreche ein Grundgehalt von 8220 Rechnungseinheiten. Diesem Betrag gleiche bis auf wenige Rechnungseinheiten das Grundgehalt der Dienstaltersstufe 5 der Gruppe 3 der EGKS-Tabelle (vgl. Anlage 3 zur Klageschrift). Hieraus sei zwingend zu schließen, daß dem Kläger nach der im EGKS-Statut geltenden Regelung stillschweigend die Dienstaltersstufe 5 der Besoldungsgruppe 3 zuerkannt gewesen sei und daß er innerhalb dieser Dienstaltersstufe ein Dienstalter von zwei Jahren erreicht hatte.
Bei der Neueinstufung nach der Tabelle des neuen Statuts sei infolgedessen von der Gehaltsstufe 5 der Gruppe 3 der EGKS-Tabelle auszugehen; der Kläger sei daher mit Wirkung vom 1. Januar 1962 in die Besoldungsgruppe L/A 3 und an sich in deren Dienstaltersstufe 5 einzustufen; nach Anhang X Nr. 4 Buchstabe b stehe dem Kläger jedoch die nächsthöhere, das heißt die sechste Dienstaltersstufe, zu, und nach Artikel 94 des neuen Statuts sei er um eine weitere Stufe höher in die Dienstaltersstufe 7 einzustufen, weil er in seiner letzten Dienstaltersstufe unter der Herrschaft der EGKS-Personalordnung bereits ein Dienstalter von zwei Jahren gehabt habe. Nach alledem sei der Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 1962 in die Besoldungsgruppe L/A 3 Dienstaltersstufe 7 einzustufen mit der Maßgabe, daß er am 1. Januar 1964 in die nächsthöhere Dienstaltersstufe aufrücke.
Die angefochtene Entscheidung sei nicht mit Gründen versehen, erklärt der Kläger, gibt im übrigen aber zu, daß sie es ihrer Art nach auch nicht habe sein können.
Der Kläger meint, durch sein vorstehendes Vorbringen sei hinlänglich bewiesen, daß er am 31. Dezember 1961 eine der Gruppe 3 der allgemeinen Tabelle der EGKS-Personalordnung entsprechende Einstufung innegehabt habe.
Um seine Behauptung zu stützen, daß als Ausgangspunkt für die Berechnung der Umstellung seines Gehalts auf die Gehaltstabelle des neuen Statuts die Besoldungsgruppe A 3 dienen müsse, beantragt der Kläger in seinen Klageanträgen:
anzuordnen, daß der Beklagte alle Unterlagen vorzulegen hat, aus denen sich die Gehälter sämtlicher Beamten der Kategorie A und L/A in Prozenten nach dem Stand vom 30. Juni 1956 und die Einstufung dieser Beamten bei Inkrafttreten des EGKS-Statuts ergeben.
Der Beklagte gibt im einzelnen an, aus welchen Gründen die Umstellung von der Gruppe L/A Zusatzstufe 2 auf die Gehaltstabelle des neuen Statuts zu der Besoldungsgruppe L/A 3 Dienstaltersstufe 5 mit einem Dienstalter in der Stufe von 18 Monaten führen müsse.
1. Die Besoldungsgruppe L/A 4 des neuen Statuts entspreche der Gruppe L/A des früheren Statuts, die Dienstaltersstufe 7 der Besoldungsgruppe L/A 4 (41250 frs monatlich) entspreche der Zusatzstufe 2 der Gruppe L/A (8220 Rechnungseinheiten). Dies sei die Anwendung von Anhang X einziger Artikel Nr. 1 des neuen Statuts.
2. In Anwendung des einzigen Artikels Nr. 4 Buchstabe b von Anhang X des neuen Statuts sei der Wert einer Gehaltsstufe einer früheren Gruppe (1650 frs monatlich) gewährt worden.
3. Der Wert einer Gehaltsstufe der früheren Gruppe (1650 frs monatlich) sei dem Kläger ferner deshalb gewährt worden, weil er unter dem früheren EGKS-Statut in der letzten Stufe seiner Gruppe ein Dienstalter von zwei Jahren gehabt habe.
4. Eine Ausgleichszulage von 635 frs in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Gehalt der Gruppe L/A Zusatzstufe 2 und dem Gehalt der Gruppe L/A 4 Dienstaltersstufe 8 wäre dem Kläger gewährt worden, wenn er nicht auf Grund von Artikel 95 des neuen Statuts Anspruch auf die Besoldungsgruppe L/A 3 gehabt hätte. Dieser Betrag von 635 frs sei bei der Ermittlung der Dienstaltersstufe in der Besoldungsgruppe L/A 3 berücksichtigt worden.
5. Beim Übergang von der Besoldungsgruppe L/A 4 auf die Besoldungsgruppe L/A 3 sei dem Kläger auf Grund von Artikel 46 des neuen Statuts der Wert einer neuen Dienstaltersstufe in Höhe von 1650 frs monatlich gewährt worden.
6. Dem Kläger sei das Dienstalter in der Stufe angerechnet worden, das sich aus der Dienstalterszwischenstufe ergeben habe, von der in Artikel 46 die Rede sei. Die Berechnung dieser Dienstalterszwischenstufe ergebe einen Betrag von 1585 frs, nämlich die Differenz zwischen der . Summe der vorstehend aufgeführten Posten 1 bis 5 und dem Betrag derjenigen Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe 3, die unmittelbar unter der erreichten Gesamtziffer liege.
Bei dieser Berechnung sei von dem Wert der Dienstaltersstufe in der neuen Besoldungsgruppe in Höhe von 2150 frs monatlich ausgegangen worden; die Berechnung 242 150×1 585 = 17,7 habe ein Dienstalter in der Stufe von 18 Monaten ergeben.
Zusammenfassend lasse sich die Einstufung des Klägers auf Grund der vorstehenden Ausführungen wie folgt darstellen:
1.Anwendung des einzigen Artikels Absatz 141250,—2.Eine Dienstaltersstufe auf Grund von Nr. 41650,—3.Eine theoretische Dienstaltersstufe wegen des Dienstalters innerhalb der Besoldungsgruppe 41650,—4.Eine Ausgleichszulage (Artikel 95)635,—5.Eine Dienstaltersstufe wegen Beförderung (Artikel 46)1650,—Insgesamt:46835,—
Dieser Betrag entspreche dem Gehalt nach Besoldungsgruppe L/A 3 Dienstaltersstufe 5, wobei ein Rest von 1585 frs verbleibe, der die Grundlage für die Berechnung des Dienstalters in der Stufe (= 18 Monate) ergebe, so daß der Kläger Anspruch gehabt habe, am 1. Juli 1962 in die Dienstaltersstufe 6 der Besoldungsgruppe A 3 aufzurücken.
Der Beklagte weist darauf hin, daß auch die Hohe Behörde, der Ministerrat und das Europäische Parlament bei der Einstufung der Leiter der Sprachendienste nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen verfahren seien.
Durch eine Aufzeichnung vom 5. Dezember 1962 habe das Sekretariat der Räte den Ausschuß der Leiter der Verwaltungen mit der Frage befaßt (Anlage 8 zur Klägebeantwortung). Dieser Ausschuß habe die gemeinsame Auffassung in seiner Sitzung vom 21. Februar 1963 (Anlage 9 zur Klagebeantwortung) festgelegt und beschlossen:
1. Bei der Überleitung die Besoldungsgruppe zu gewähren, die der dem Beamten nach dem alten Statut zuerkannten Besoldungsgruppe entspricht (lineare Übertragung);
2. die Dienstaltersstufe dieser Besoldungsgruppe auf Grund von Nr. 4 Buchstabe b des einzigen Artikels von Anhang X des neuen EGKS-Statuts zu bestimmen (Nr. 4 b von Artikel 102 des neuen EWG- und EAG-Statuts);
3. den Übergang in die höhere Besoldungsgruppe einer Beförderung gleichzustellen, wobei dem Betroffenen bei der Festlegung seiner Dienstaltersstufe innerhalb der neuen Besoldungsgruppe die Bestimmungen von Artikel 46 zugutekommen.
Der Kläger hält die Anwendung von Artikel 46 des neuen Statuts nicht für rechtmäßig. Dieser Artikel gehöre zu Kapitel 3 mit der Überschrift Beurteilung, Aufsteigen in den Dienstaltersstufen und Beförderung, er könne daher nur die eigentlichen Beförderungen betreffen, das heißt diejenigen, die wegen der Verdienste oder auf Grund des Dienstalters eines Bediensteten ausgesprochen würden. Wenn unter einem bestimmten Statut ein Bediensteter auf Grund seiner Tätigkeit in die Besoldungsgruppe 4 eingestuft gewesen sei und wenn ein neues Statut dieser gleichen Tätigkeit die Besoldungsgruppe 3 zuordne, so müsse der Bedienstete natürlich in die Besoldungsgruppe 3 eingestuft werden. Dies stelle aber keineswegs eine Beförderung dar — bei der stets ein den Bediensteten persönlich betreffender Gesichtspunkt eine Rolle spiele —, sondern lediglich einen Wechsel der Besoldungsgruppe auf Grund der neuen Regelung und gegebenenfalls als Folge der neuen Organisation der Dienststellen. Daß die Lösung, hierbei auf Artikel 46 zurückzugreifen, von anderen Verwaltungsbehörden ebenfalls gewählt und von der Kontrollkommission in Brüssel empfohlen und gebilligt worden sei, ändere nichts an ihrer Rechtswidrigkeit. Das Dienstalter in der Stufe, das die Bediensteten unter dem EGKS-Statut erworben hätten, werde in jedem Fall vollständig erhalten durch die Übergangs- und Schlußbestimmungen von Artikel 94 des neuen Statuts, die allein anwendbar seien. Für einen Analogieschluß sei also kein Raum.
Der Beklagte entgegnet, diese Einstellung des Klägers sei überraschend; die Anwendung von Artikel 46 auf seinen Fall sei doch die für ihn günstigste Auslegung der Vorschriften, die möglich gewesen sei, denn sie habe dem Kläger zu einer höheren Dienstaltersstufe verholten. Im übrigen sei die Verwaltung schon nach dem Wortlaut von Artikel 46 verpflichtet gewesen, diese Dienstaltersstufe bei der Einstufung in die Besoldungsgruppe 3 zu gewähren. Artikel 46 beginne nämlich mit den Worten: Der in einer höheren Besoldungsgruppe ernannte Beamte erhält…. Der Kläger sei in einer höheren Besoldungsgruppe ernannt worden, das heißt, er sei von der Gruppe L/A in die Besoldungsgruppe A 3 überführt worden und habe demzufolge nach Auffassung der Verwaltung auf diese Dienstaltersstufe Anspruch gehabt.
Der Beklagte nimmt sodann Punkt für Punkt gegen das Vorbringen des Klägers in seiner Klageschrift Stellung.
a) Der Grundsatz der Autonomie der Organe
Wenn der Kläger behaupte, der Beklagte habe den Grundsatz der Autonomie der Organe verkannt, so vergesse er, daß die Personalstatute der drei Gemeinschaften — bis auf zwei bestimmte Punkte — genau übereinstimmen und daß sie daher unbedingt in allen Organen der Gemeinschaften in gleicher Weise Anwendung finden müßten.
Die drei Statute seien nicht für die Organe bestimmt, sondern für die Gemeinschaften, in denen sie Geltung hätten. Ferner machten sowohl die Probleme, die sich aus dem Bestehen der gemeinsamen Organe, welche gleichzeitig alle drei Statute anwenden müßten, ergäben, als auch die Möglichkeit der Übernahme von Bediensteten von einem Organ in das andere sowie die Kontrolle durch den Rechnungsprüfer der EGKS und den Kontrollausschuß der EWG und der EAG eine einheitliche Anwendung der Statutsbestimmungen erforderlich.
Dieser Notwendigkeit, die sich auch aus den elementaren Geboten einwandfreier Verwaltungsführung ergebe, sei bereits zur Zeit des EGKS-Statuts Rechnung getragen worden; damals habe der Ausschuß der Präsidenten, um zu einer einheitlichen Anwendung des Statuts beizutragen, den Ausschuß für Gemeinsame Interessen ins Leben gerufen, sich aber die Entscheidung von Streitfragen vorbehalten.
Diese Notwendigkeit sei erneut zutage getreten, als die beiden neuen Gemeinschaften geschaffen worden seien. Gegenwärtig habe ein Ausschuß der Leiter der Verwaltungen aller Organe der drei Gemeinschaften die Aufgabe des früheren Ausschusses für Gemeinsame Interessen übernommen.
Die Grundsätze, nach denen bei der Einstufung des Klägers verfahren worden sei, entsprächen also nicht nur den von der Hohen Behörde auf den Leiter ihres Sprachendienstes angewandten, sondern auch den vom Parlament, vom Ministerrat und vom Gerichtshof angewandten.
Die vorherige Beratung der Organe untereinander stehe keineswegs dem entgegen, daß jedes Organ seine eigenen Entscheidungen treffe und dafür die volle Verantwortung trage.
Der Kläger erwidert, in Anlage 9 zur Klagebeantwortung (S. 5) sei zu lesen, die Sitzungen des Ausschusses der Leiter der Verwaltungen sind lediglich De-facto-Zusammenkünfte ohne institutionellen Charakter und daher ohne rechtlichen Bestand. Was den Ausschuß für Gemeinsame Interessen anbelange, so handle es sich hier um ein vom Ausschuß der Präsidenten abhängiges Organ mit rein beratender Funktion. Die Verwaltung des Gerichtshofes habe sich somit an rechtlich nicht bestehende oder vollkommen unzuständige Organe gewandt, um festzustellen, in welcher Weise der Leiter ihres Sprachendienstes einzustufen sei. Hierbei habe sie zweifellos unter anderem den Grundsatz der Autonomie der Organe verkannt, den der Gerichtshof als Rechtsprechungsinstanz in seinem Urteil vom 12. Juli 1957 (verbundene Rechtssachen 7/56 usw. RsprGH III 88 Leitsätze Nrn. 6 und 7) allgemein definiert habe und dessen Anwendbarkeit auf die Verwaltung des Gerichtshofes er in seinem Urteil vom 1. Juni 1961 (Rechtssache 15/60 RsprGH VII 244 Leitsatz Nr. 7) ausgesprochen habe. Es sei hier zu betonen, daß der Gerichtshof in dem letztgenannten Urteil mit einer zwar verständlichen Mäßigung, jedoch mit aller Bestimmtheit ausgesprochen habe, daß sich aus der Unabhängigkeit und Autonomie der Organe für diese und für ihre Verwaltungen das Recht und die Pflicht herleiteten, selbst die richtigen Lösungen zu finden, ohne sich allzusehr darum zu kümmern, ob ein anderes Organ zu einer anderen Lösung gelangt sei.
b) Vom Kläger vertretene Berechnung der Besoldungsgruppe und der Dienstaltersstufe
Der Beklagte führt aus, der Kläger befinde sich mit seiner Behauptung, daß die Gruppe 3 den Ausgangspunkt für die Umstellung auf die Gehaltstabellen des neuen Statuts darstellen solle, im Gegensatz sowohl zum Wortlaut von Anhang X einziger Artikel 1 des neuen Statuts als auch zu den Arbeitsunterlagen des Ausschusses der Präsidenten aus dem Jahre 1956.
aa) Wortlaut des Anhangs X einziger Artikel Nr. 1
Nach der Auslegung des Beklagten gilt die Bezugnahme auf die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe, die … ausdrücklich zuerkannt worden sind für diejenigen Bediensteten, die unter dem Personalstatut der EGKS bereits Beamte und aus diesem Grunde schon in eine Besoldungsgruppe und eine Dienstaltersstufe eingestuft waren.
Die Bezugnahme auf die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe, die . ..stillschweigend zuerkannt worden sind, gelte für die Vertragsbediensteten, das heißt für diejenigen, deren Gehalt vertraglich, und zwar analog zu den Gruppen und Gehaltsstufen des früheren EGKS-Statuts, festgelegt gewesen sei, ohne daß diese näher bezeichnet worden wären. Dies sei bei allen Vertragsbediensteten der neuen Gemeinschaften und der gemeinsamen Organe der Fall gewesen. Der Ausdruck stillschweigend beziehe sich ferner auch auf die Situation der EGKS-Beamten, die eine Tätigkeit im Wege der vorübergehenden Verwendung ausgeübt hätten.
Der Kläger entgegnet, die Auslegung des Beklagten gehe völlig fehl, was die Vertragsbediensteten betreffe. Um dies zu beweisen, brauche er nur daran zu erinnern, daß nach Artikel 246 Absatz 3 EWG-Vertrag und Artikel 214 Absatz 3 Euratom-Vertrag vor Inkrafttreten des Personalstatuts sämtliche Bediensteten dieser Gemeinschaften und alle diejenigen der gemeinsamen Organe, die zur Zeit des EGKS-Statuts noch nicht in das Beamtenverhältnis übernommen gewesen seien, vertragliche Bedienstete gewesen seien. Was die Bediensteten anbelange, die unter dem EGKS-Statut einen Dienstposten im Wege der vorübergehenden Verwendung eingenommen hätten, so sei nicht zu ersehen, was ihre Lage mit den stillschweigend gewährten Besoldungsgruppen und Dienstaltersstufen zu tun haben solle, denn — nach Artikel 26 des EGKS-Statuts — liege eine vorübergehende Verwendung gerade dann vor, wenn einem Bediensteten einer bestimmten Gruppe eine Tätigkeit zugewiesen werde, die einer höheren Gruppe entspreche. Um festzustellen, ob die vorübergehend ausgeübte Tätigkeit auf einer höheren Ebene liege, müsse man natürlich sowohl die ausdrücklich zugewiesene Gruppe kennen, in der sich der Bedienstete befinde, als auch die ausdrücklich bezeichnete Gruppe, die der von ihm vorübergehend ausgeübten Tätigkeit zugeordnet sei.
Der Beklagte gebe jedoch indirekt eine Definition der stillschweigend zuerkannten Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe, der sich der Kläger anschließen könne, weil sie seine Auffassung auf einem anderen Wege bestätige. Beide Parteien seien sich darüber einig, daß bei der Einstufung der EGKS-Bediensteten in die Besoldungstabelle des neuen Statuts von der allgemeinen Gehaltstabelle der EGKS ausgegangen werden müsse und daß unter diese Tabelle theoretisch diejenigen Bediensteten einbezogen werden müßten, die vorher nicht unter sie gefallen seien. Die Definition der stillschweigend zuerkannten Besoldungsgruppe, die sich aus dem Vorbringen des Beklagten entnehmen lasse, sei folgende: Wenn Gruppe und Gehaltsstufe eines Bediensteten nicht ausdrücklich in der allgemeinen EGKS-Gehaltstabelle enthalten seien, so ergäben sie sich stillschweigend aus dem Gehalt, das der Bedienstete beziehe. Der Kläger verhehle sich nicht, daß diese Definition zur Entscheidung bestimmter Fälle nicht ausreichen dürfte, da die gleiche Gehaltsstufe in mehreren Gruppen der EGKS-Tabelle enthalten sein könne. In solchen Fällen müsse man auch noch andere Kriterien heranziehen. Was aber den Fall des Klägers betreffe, so könne kein Zweifel möglich sein: Der Kläger habe nämlich am 31. Dezember 1961 (und dies seit 24 Monaten) das Grundgehalt von 8220 Rechnungseinheiten gehabt (L/A höchste Stufe). In der als Anlage 3 der Klage beigefügten Gehaltstabelle finde sich dieser Betrag jedoch noch nicht einmal annähernd in einer der Stufen der Gruppe A 4 wieder; vielmehr sei er bis auf 60 Einheiten genau in der Gruppe A 3 Gehaltsstufe 5 und ferner in der Gruppe A 2 zwischen den Gehaltsstufen 2 und 3 zu finden. Die Gruppe 2 müsse wegen der durch die Sonderlaufbahn Sprachendienst auferlegten Begrenzung außer Betracht bleiben; demzufolge sei die Gehaltsstufe 5 der Gruppe 3 die einzige, die in Betracht kommen könne und müsse. Man müsse also von dieser Gehaltsstufe ausgehen, die beiden Stufen hinzurechnen, mit denen die Verwaltung einverstanden sei, um so schließlich am 1. Januar 1962 auf die Besoldungsgruppe A 3 Dienstaltersstufe 7 der neuen Gehaltstabelle zu kommen. Diese Lösung ergebe sich auch dann zwingend, wenn man durchaus die Gruppe L/A des EGKS-Statuts als die um eine Stufe erhöhte Gruppe 4 ansehen wolle, wie es der Beklagte auf Seite 13 Zeile 17 seines Schriftsatzes tue, denn gerade diese eine zusätzliche Stufe passe nicht in die frühere Gruppe 4; sie sei nur an anderer Stelle zu finden, nämlich in der Gruppe 3.
Der Beklagte entgegnet, der Kläger sei am 31. Dezember 1961 als Beamter auf Lebenszeit ausdrücklich in die Gruppe L/AZusatzstufe 2 eingestuft gewesen; mit dem Begriff der stillschweigend zuerkannten Besoldungsgruppe hätten aber nur solche Bedienstete gemeint sein können, deren Gehalt nicht durch ausdrückliche Verweisung auf eine Besoldungsgruppe und eine Dienstaltersstufe einer im Statut enthaltenen Gehaltstabelle festgelegt gewesen sei. In dem einzigen Artikel von Anhang X seien nämlich sehr verschiedenartige Bestimmungen zusammengefaßt, die einerseits für die Beamten im Sinne des Statuts und andererseits für die vertraglichen Bediensteten Geltung hätten.
Die Beklagte weist darauf hin, daß
es zum Beispiel in Nr. 1 Absatz 1 heißt: Ein Bediensteter … kann… zum Beamten auf Lebenszeit ernannt werden …,
unter Buchstabe b vom Überleitungsausschuß die Rede sei,
die Nr. 2 vom Vertrag des Bediensteten handle.
Noch weitere Beispiele ließen sich aus diesem einzigen Artikel von Anhang X entnehmen, welcher übrigens, wie zu betonen sei, in allen Punkten mit Artikel 102 des EWG- und des EAG-Statuts übereinstimme.
Diese Übereinstimmung von Anhang X einziger Artikel mit Artikel 102 beweise, daß zur Angleichung der drei Statute Bestimmungen in das EGKS-Statut Aufnahme gefunden hätten, die nur auf eine sehr kleine Anzahl von Bediensteten anwendbar seien, wie in der Klagebeantwortung ausgeführt sei. Dagegen sei für EWG und EAG der Artikel 102, der die Übergangsbestimmungen behandle, integrierender Bestandteil des eigentlichen Statuts und gelte für alle Bediensteten dieser Gemeinschaften.
Jedenfalls sei klar, daß die Worte stillschweigend zuerkannt nicht auf den Kläger anwendbar seien, da er als Beamter auf Lebenszeit eine im EGKS-Statut ausdrücklich festgelegte Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe gehabt habe.
Wenn man dagegen von Artikel 93 ausgehe, auf den Anhang X Bezug nehme, und die Bestimmungen des ersten Absatzes des einzigen Artikels dieses Anhangs (insbesondere soweit er von der ausdrücklich zuerkannten Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe spricht) mit denen seiner Nr. 4 Buchstabe b in Verbindung bringe, so finde man in der neuen Gehaltstabelle die Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe, die der Situation des Leiters des Sprachendienstes entsprächen.
bb) Die Arbeiten des Ausschusses der Präsidenten für das EGKS-Statut im Jahre 1956
Der Beklagte legt das Protokoll der Sitzung des Ausschusses der Präsidenten vom 5. März 1956 (Anlage 12 zur Klagebeantwortung) und den Entwurf einer Personalordnung (Anlage 13) vor. Er entnimmt diesen Unterlagen, daß das frühere EGKS-Statut den Leiter des Sprachendienstes der um eine Gehaltsstufe erhöhten Gruppe 4 habe gleichstellen wollen.
Er zitiert aus diesem Protokoll die abschließende Beschlußfassung des Ausschusses der Präsidenten:
Der Ausschuß … beschließt, den Sprachendiensten ganz einfach eine zusätzliche Gehaltsstufe zu gewähren, aber weiterhin die Möglichkeit zu versagen, ohne Ausleseverfahren aus diesem Kader in eine andere Laufbahn überzugehen.
Infolgedessen beschließt der Ausschuß, die Gehälter des im Entwurf der Personalordnung vorgesehenen Kaders Sprachendienst nach oben um eine Stufe zu versetzen, so daß die Laufbahn bei einem Betrag von 3816 Rechnungseinheiten beginnt und bei einem Betrag von 8200 Rechnungseinheiten endet.
Der Entwurf zur Personalordnung, auf den hierbei Bezug genommen werde, besage ganz unbestreitbar, daß die Gruppen des Kaders Sprachendienst (T/A, T/B, T/C und T/D) den Gruppen 4, 5, 6 und 7 entsprächen. Es sei zu vermerken, daß der Buchstabe T (für traducteur) später durch den Buchstaben L (für linguiste) ersetzt worden sei.
Es sei ferner darauf hinzuweisen, daß der Entwurf zur Personalordnung vom Personalordnungsausschuß ausgearbeitet worden sei, der sich zu gleichen Teilen aus Vertretern der Organe und aus Vertretern des Personals der Gemeinschaften zusammengesetzt habe, und daß die Vertreter des Personals die Verwendung des zur Isolierung einer bestimmten Gruppe von Beamten führenden .Begriffs Kader' bedauert [hätten].
Diese Bemerkung habe übrigens den Präsidenten der Hohen Behörde, Herrn Rene Mayer, veranlaßt, vorzuschlagen, den allgemeinen diesem Kader gewährten Vorteil zu erhöhen, aber den Beamten dieses Kaders die Möglichkeit zu verweigern, ohne Ausleseverfahren aus ihm in eine andere Laufbahn überzugehen (vgl. Anlage 12 zur Klagebeantwortung, S. 12 vorletzter Absatz). Welche Bedeutung er diesem Vorschlag beimessen wollte, ergebe sich klar aus der Erklärung auf Seite 13 der Anlage 12 letzter Absatz, in der es heiße:
Er erklärt abschließend, daß er zwar nicht auf der Beibehaltung dieses Sonderkaders bestehen werde, daß er aber, falls dieser Kader nicht angenommen werden sollte, auf dem Gebiet der Harmonisierung der Sprachendienste sehr viel zurückhaltender sein müßte, so daß diese Gehälter dann weniger hoch sein würden.
Aus den Arbeiten des Ausschusses der Präsidenten ergebe sich demzufolge eindeutig, daß die dem Leiter des Sprachendienstes ausdrücklich zuerkannte Gehaltsgruppe die Gruppe L/A sei, und daß man bei einem Vergleich mit der allgemeinen Gehaltstabelle notwendigerweise die um eine Gehaltsstufe nach oben versetzte Gruppe 4 zugrunde legen müsse.
Bei dem allmählichen Aufrücken nach Gehaltsstufen zeige sich bei allen Gruppen ein Übergreifen der Gehälter auf eine oder zwei höhere Gruppen. Demzufolge habe Präsident Mayer mit Recht erklären können, daß die höchste Stufe der Gruppe L/A ihre Entsprechung bis in die Gruppe 2 Gehaltsstufe 2 finde.
Zusammenfassend lasse sich sagen, der Unterschied zwischen der vom Gerichtshof vorgenommenen und der vom Kläger für richtig gehaltenen Einstufung beruhe im wesentlichen darauf, daß der Kläger bei seiner Berechnung irrtümlich von der Gruppe A 3 anstatt von der Gruppe A 4 ausgegangen sei.
Der Beklagte nimmt sodann kritisch zu den Anträgen des Klägers Stellung, mit denen dieser den Gerichtshof ersucht, die Vorlage der Unterlagen über die vom Gerichtshof im Jahre 1956 vorgenommene Einstufung der Beamten, der Kategorien A und L/A anzuordnen. Er vertritt die Ansicht, daß Unterlagen, aus denen sich die Lage anderer Bediensteter des Gerichtshofes ergebe, die andere Dienstposten als den des Klägers einnähmen, für den vorliegenden Rechtsstreit nicht von Nutzen seien.
Der Kläger erwidert zunächst, es sei zweifelhaft, ob es dem Beklagten gestattet sei, ihm nach sieben Jahren zwei Urkunden entgegenzuhalten (Anlagen 12 und 13 zur Klagebeantwortung), die er nicht kennen könne.
In einer eingehenden Stellungnahme zu der ersten Urkunde (Anlage 12) erklärt er, sie erbringe keineswegs den Beweis, daß nach Auffassung des Ausschusses der Präsidenten die Gruppe L/A mit der Gruppe A 4 gleichzusetzen gewesen sei.
Aus dem zweiten Dokument (Anlage 13) lasse sich entnehmen, daß die Gemeinsame Versammlung beabsichtigt habe, eine Gruppe einzuführen, die gleichzeitig die Bezeichnungen 4 und T/A tragen sollte. Beim Vergleich der Anlage 13 mit der Anlage 12 sei jedoch festzustellen, daß der Ausschuß der Präsidenten diese vollständig der Gruppe 4 angeglichene Gruppe T/A nicht angenommen habe; um zu einer Einigung zu gelangen, habe man vielmehr im wesentlichen die Gruppe A 4 übernommen, habe ihr eine Anfangsstufe fortgenommen und nach der höchsten Stufe von 7620 Rechnungseinheiten eine weitere Stufe mit 8220 Rechnungseinheiten hinzugefügt und das Ganze Gruppe L/A getauft, um damit jede Verwechslungsmöglichkeit mit anderen Gehaltsgruppen der allgemeinen Gehaltstabelle endgültig auszuschließen.
Hieraus ergebe sich, daß die Gruppe L/A mit der Gruppe 4 nicht identisch sei und auch niemals gewesen sei. Der Kläger untersucht sodann die Bedeutung der Gruppe L/A unter der Herrschaft des früheren EGKS-Statuts: sie sei eine Zwischengruppe gewesen zwischen der Gruppe A 3 und der Gruppe A 4, deren untere Gehaltsstufen der Gruppe A 4 entsprächen, während die oberen — zumindest aber die oberste, nämlich die 2. Zusatzstufe, die der Kläger innegehabt hat — zur Gruppe A 3 zu rechnen seien.
Der Kläger stellt sodann fest, angesichts der Weigerung des Beklagten, die Aufstellung über die Einstufung der Beamten im Jahre 1956 vorzulegen, sehe er sich gezwungen, den wesentlichsten Teil dieser Aufstellung zu rekonstruieren: Er nehme darin den dritten Platz ein mit einem vorstatutarischen Gehalt von 62,5 % des Gehalts eines Mitgliedes des Gerichtshofes.
Der Kläger behauptet ferner, frühere Mitglieder des Gerichtshofes sowie der Kanzler, der Bevollmächtigte des Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit, hätten die Auffassung vertreten, daß die Gruppe des Klägers unter dem früheren EGKS-Statut der Gruppe A3, ja selbst der Gruppe A2 entsprochen habe. Sollte der Gerichtshof Beweiserhebungen anordnen, so würde er sich diesen nicht widersetzen, jedoch beantragen, jedenfalls gleichzeitig auch eine Anhörung des Klägers in Gegenwart des Bevollmächtigten des Beklagten anzuordnen.
Der Kläger beruft sich ferner auch auf Anhang I des neuen EGKS-Statuts, wonach der Leiter der Übersetzungsabteilung ausschließlich in die Besoldungsgruppe L/A 3 einzustufen sei, während der Anhang I des EWG- und des EAG-Statuts die Möglichkeit biete, denselben Leiter der Übersetzungsabteilung sowohl in die Besoldungsgruppen L/A 3 als auch L/A 4 einzustufen; tatsächlich seien die Leiter der Übersetzungsabteilungen bei den Kommissionen der EWG und der EAG in die Gruppe L/A 4 eingestuft worden. Warum dieser Gehaltsunterschied? Der Kläger antwortet, von den vier Sprachendienstleitern der früheren Organe der EGKS seien drei (im Ministerrat, am Gerichtshof und bei der Hohen Behörde) bereits in einer Laufbahnstellung gewesen, die der Gruppe A 3 entsprochen habe, so daß es rechtlich nicht möglich gewesen sei, sie herabzustufen.
Stehe aber einmal fest, daß als Ausgangsbasis für die Neueinstufung des Klägers die Gehältsgruppe 3 zu dienen habe, so könne bei allen späteren Maßnahmen nur der in der Klage angegebene Weg eingeschlagen werden, der im übrigen auch in mehr als in einem Punkt mit der von der Verwaltung angewandten Methode übereinstimme. Die Parteien seien sich darüber einig, daß von der Sondertabelle des Kaders Sprachendienst der EGKS auszugehen sei, um zunächst auf die allgemeine EGKS-Tabelle überzugehen und von dieser dann auf die Tabelle des neuen Statuts. Die Parteien seien sich weiterhin über den Anspruch des Klägers auf eine zusätzliche Stufe für die zwei Dienstjahre einig, die er in der letzten Stufe der Gruppe L/A bis zum Außerkrafttreten des EGKS-Statuts am 31. Dezember 1961 zurückgelegt habe.
Der Beklagte entgegnet, es treffe nicht zu, daß der Kläger von den Anlagen 12 und 13 der Klagebeantwortung keine Kenntnis gehabt habe. Seine Kenntnis von dem Protokoll der Sitzung des Ausschusses der Präsidenten vom 5. März 1956 (Anläge 12) sei zunächst aus dem Textzusammenhang der Klageschrift, dann aber auch aus einem Schreiben des Klägers an den Gerichtshof vom 3. März 1961 (Anlage 1 zur Gegenerwiderung) zu beweisen.
Was den Entwurf zu einer Personalordnung (Anlage 13 zur Klagebeantwortung) betreffe, so handle es sich hier nicht, wie der Kläger behaupte, um ein von der Gemeinsamen Versammlung vorgelegtes Dokument, sondern um ein vom Personalordnungsausschuß abgefaßtes Schriftstück, das für den Ausschuß der Präsidenten bestimmt gewesen sei. Die Verwechslung habe dadurch entstehen können, daß das Dokument in der Versammlung auf Briefkopfpapier dieses Organs geschrieben worden sei. Es sei jedoch dem Personal bekannt gewesen, da es der Personalordnungsausschuß verfaßt habe, der sich aus Vertretern der Organe und des Personals zusammengesetzt habe.
Zur Natur der Gruppe L/A unter der Herrschaft des früheren EGKS-Statuts bemerkt der Beklagte, es treffe zwar zu, daß im Anschluß an den Beschluß des Ausschusses der Präsidenten eine neue Gruppe (die erste Gruppe des Kaders Sprachendienst) eingeführt worden sei, ebenso richtig sei es aber, daß — dies sage der Kläger selbst — diese neue Gruppe im wesentlichen die Gehaltsstufen der Gruppe A 4 übernommen habe. Dies sei im übrigen keine neue Feststellung des Klägers. Er habe das gleiche noch klarer in seinem oben genannten Schreiben vom 3. März 1961 mit den Worten ausgedrückt: Bei Einführung des Statuts wurde ich in die Gruppe L/A eingestuft, eine willkürlich geschaffene Gruppe, die nichts anderes als die verschleierte Gruppe 4 mit einer falschen Bezeichnung darstellt (Anlage 1 zur Gegenerwiderung Seite 2 Absatz 2).
Eindeutiger lasse sich nicht zugeben, daß die Verwaltung mit Recht die Gruppe 4 als Ausgangsbasis für die Einstufung des Klägers in die Besoldungsgruppe 3 nach dem neuen Personalstatut gewählt habe.
Eine zusätzliche Stütze für die Begründetheit der Handlungsweise der Verwaltung des Gerichtshofes sei in dem Hinweis des Klägers auf seine Laufbahn als Leiter des Sprachendienstes zu finden, welche sich nach dem Personalstatut der EWG und der EAG über die Gruppen A 3 und A 4 erstrecke (Seite 12 am Ende der Erwiderung). Allerdings spreche das EGKS-Statut nur von der Gruppe A 3, aber dürfe ein gemeinsames Organ zwei von drei Statuten außer acht lassen, die es alle gleichzeitig anzuwenden habe?
Der Beklagte erklärt ferner, die Einstufung des Leiters des Sprachendienstes sei in allen Organen in gleicher Weise erfolgt, woraus klar hervorgehe, daß eine Diskriminierung gegenüber dem Kläger nicht bestanden habe.
Der Beklagte bestreitet nicht, daß auch er bei Inkraftsetzung des früheren EGKS-Statuts gewünscht hätte, den Leiter des Sprachendienstes in die Gruppe 3 einzustufen. Die Äußerungen des Präsidenten Pilotti im Ausschuß der Präsidenten, die Unterlagen des Gerichtshofes über die Einstufung seines Personals und die Äußerungen des Kanzlers in den Verwaltungssitzungen im Rahmen der ihm erteilten Weisungen sprächen in dieser Hinsicht eine eindeutige Sprache.
Bei alledem habe es sich aber um vorbereitende Arbeiten gehandelt. Tatsache sei, daß der ergangene Beschluß nicht den Ansichten des Gerichtshofes entsprochen habe; bei der Einstufung des Personals habe der Beschluß befolgt werden müssen, dem sich der Gerichtshof letzten Endes angeschlossen habe. Aus diesem Grunde hätten einige vorläufige Einstufungen oder vergleichende Gegenüberstellungen von Tätigkeitsbereichen aus der Zeit vor Inkrafttreten des Statuts bei der. Einführung dieses Statuts abgeändert werden müssen; hierdurch seien einzelne Beamte in der Einstufung hinter anderen zurückgeblieben, deren Dienstposten höheren Gehaltsgruppen zugeordnet worden seien. Dies ergebe sich aus den vom Kläger in seiner Erwiderung wiedergegebenen Unterlagen (Seite 8 Absatz 1), welche er selbst als den wesentlichen Teil der besagten Aufstellung bezeichnet und deren Vorlage durch den Beklagten er beantragt habe.
Dem Kläger sei im übrigen durch seine Einstufung nach dem früheren EGKS-Statut kein finanzieller Schaden entstanden, da sie ihm sofort eine Erhöhung um monatlich 500 frs eingebracht habe (siehe Klagebeantwortung Seite 3).
Der Kläger räume im übrigen ein, daß sich die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im öffentlichen Bereich von denen im privaten Bereich unterscheiden (Seite 12 Absatz 3 der Erwiderung). Ein Statut werde gegeben, aber nicht ausgehandelt.
c) Anhang X Nr. 4 Buchstabe b des neuen EGKS-Statuts
Der Beklagte führt aus, der Kläger erhebe zwar mit Recht auf die Höherstufung im Dienstalter Anspruch, die für den Sprachendienst durch Anhang X einziger Artikel Nr. 4 vorgesehen sei. Es bedürfe jedoch einer Erklärung, warum diese Dienstaltersstufe nur den Beamten des Sprachendienstes und niemand anderem zuerkannt worden sei.
Diese zusätzliche Dienstaltersstufe solle nämlich gerade die Gleichheit mit den in den entsprechenden Besoldungsgruppen der allgemeinen Gehaltstabelle eingestuften Bediensteten wiederherstellen.
Denn in Anhang X einziger Artikel Nr. 1 heiße es deutlich, daß der Bedienstete in der Besoldungsgruppe und der Dienstaltersstufe der Besoldungsordnung … zum Beamten ernannt wird….
Demzufolge sei es wichtig, insbesondere die Entsprechung der Dienstaltersstufen festzulegen, ohne die Höhe der Gehälter zu vergleichen.
Nach dem früheren Personalstatut der EGKS habe nun aber für die Beamten des Sprachendienstes eine Gehaltstabelle gegolten, die, wie aus den vorstehenden ausführlichen Darlegungen hervorgehe, im Vergleich zu den Gruppen 4, 5, 6 und 7 um eine Stufe nach oben versetzt gewesen sei.
Wolle man beispielsweise in dem früheren Statut das Gehalt der Gehaltsstufe 5 der Gruppe L/B in der Gehaltstabelle der Gruppe 5 wiederfinden, so müsse man es in der Gehaltsstufe 6 suchen.
Man habe demnach bei der Anwendung von Absatz 4 dieses einzigen Artikels den Beamten des Sprachendienstes keinen zusätzlichen Vorteil gewähren, sondern ihnen lediglich ermöglichen wollen, in der allgemeinen Gehaltstabelle aller Beamten der Kategorie A auf die gleiche Dienstaltersstufe zu kommen, da die Sondertabelle, die unter dem früheren Statut für sie gegolten habe, nicht mehr bestehe.
Der Kläger wendet sich gegen die von dem Beklagten gegebene Auslegung, wonach Nr. 4 Buchstabe b nicht dazu bestimmt gewesen sei, den Beamten des Sprachendienstes einen zusätzlichen Vorteil zu gewähren, sondern lediglich dazu, die Gleichheit mit den in den entsprechenden Gruppen der normalen Gehaltstabelle eingestuften Bediensteten wiederherzustellen. Er weist darauf hin, daß diese Auslegung aus der Aufzeichnung des Sekretariats der Ministerräte vom 5. Dezember 1962 (Anlage 8 zur Klagebeantwortung) entnommen sei, daß in dieser Aufzeichnung jedoch auch folgender Lösungsvorschlag enthalten gewesen sei: im Falle des auf Seite 3 gegebenen Beispiels 2 würde der Bedienstete von der 4. Gehaltsstufe der früheren Gruppe L/B in die 5. Dienstaltersstufe der neuen Besoldungsgruppe L/A 4 übergehen. Der Ausschuß der Leiter der Verwaltungen habe auf seiner Sitzung vom 21. Februar 1963 (Anlage 9 zur Klagebeantwortung) die letztgenannte Lösung zurückgewiesen, wahrscheinlich aus den in der Aufzeichnung des Sekretariats der Ministerräte genannten Gründen, nämlich: die oben erwähnte Auslegung hätte für die betreffenden Bediensteten zu einer Einstufung geführt, die gegenüber vergleichbaren Bediensteten der Kategorie A oder denjenigen Bediensteten des Kaders Sprachendienst, welche diese Gruppen durch Beförderung erreichen, nicht berechtigt gewesen wäre. Der Kläger behauptet, der abgelehnte Vorschlag führe genau, wenn auch auf anderem Wege, zu der von ihm vertretenen Lösung. Er bestreitet, daß diese Einstufung gegenüber derjenigen vergleichbarer Bediensteten der Kategorie A ungerechtfertigt wäre, und beruft sich hierbei auf die von den Bediensteten des Kaders Sprachendienst geforderten Kenntnisse, auf die ihnen übertragene anstrengende und undankbare Arbeit und schließlich auf ihre praktisch mit der Gruppe 4 endende Laufbahn, denn die Gruppe 3 sei nur dem Sprachendienstleiter vorbehalten. Nach seiner Ansicht reichen all diese Nachteile bei weitem aus, um einen bescheidenen Ausgleich zu rechtfertigen.
Der Beklagte entgegnet, die Gewährung einer zusätzlichen Dienstaltersstufe für die Sprachsachverständigen durch das neue Statut müsse notwendigerweise einen objektiven Grund haben, der, wie von ihm angegeben, rein technischer Natur sei.
Der Kläger dagegen berufe sich lediglich auf subjektive, wenn nicht gar sentimentale Gründe, um dieser Gruppe von Beamten einen Vorteil zukommen zu lassen, der den übrigen Beamten, die ihn ebenso verdienen würden, nicht gewährt werde. Eine solche Auslegung müsse für das öffentliche Recht grundsätzlich abgelehnt werden.
Im Ergebnis gehe der Kläger von der Annahme aus, daß er schon von vornherein in die Gruppe 3 eingestuft gewesen sei, und lasse daher für seine Überleitung die Bestimmungen von Anhang X unbeachtet; demzufolge habe er auch keinen Anspruch auf die in Absatz 4 Buchstabe b vorgesehene Dienstaltersstufe, denn diese sei gerade als Ausgleich für den Unterschied zwischen der allgemeinen Gehaltstabelle und der besonderen Gehaltstabelle des Kaders Sprachendienst vorgesehen.
d) Der vom Kläger geltend gemachte materielle Schaden
Nach Auffassung des Beklagten ist ein Schaden nicht gegeben, da in der Einstufung des Klägers kein Fehler begangen worden sei.
Er gibt (in Anlage 2 der Gegenerwiderung) den Monatsbetrag des Ruhegehalts des Klägers im Alter von 60 Jahren wie folgt an: nach dem alten Statut — 13758 frs, nach dem neuen Statut — 17459 frs.
Er erklärt ferner, durch die Revision des Statuts sei dem Kläger eine höhere Besoldungsgruppe eröffnet worden; außerdem würden ihm wie nach dem früheren Statut auch jetzt bei der Berechnung seines Ruhegehalts 10 Dienstjahre angerechnet.
Der Kläger erwidert, ein Schaden liege immer dann vor, wenn jemandem ein Teil des ihm nach Gesetz oder Vertrag Zustehenden vorenthalten werde.
Wenn der Beklagte glaube, daß kein Schaden vorliege, warum habe er dann nicht den Mangel eines schutzwürdigen Interesses geltend gemacht und die prozeßhindernde Einrede gegenüber dem Hauptklageantrag erhoben? Die Tatsache, daß dem Kläger aus seiner neuen Einstufung Vorteile erwachsen seien, sei völlig unerheblich, sofern der Nachweis erbracht sei, daß er auf größere Vorteile Anspruch habe.
2. Zum Hilfsantrag
Der Kläger führt aus, für den Fall, daß der Gerichtshof — was aber ausgeschlossen erscheine — entscheiden sollte, der Kläger sei, obwohl unter der Herrschaft der EGKS-Personalordnung für den Sprachendienst besondere Gruppen bestanden hätten, so zu behandeln, als habe er am 31. Dezember 1961 einen der Gruppe 4 entsprechenden Rang innegehabt, mache der Kläger hilfsweise im Wege der Einrede die Unanwendbarkeit des Artikels 2 Buchstabe b der vom Ausschuß der Präsidenten erlassenen und vom Gerichtshof im Jahre 1956 angewandten EGKS-Personalordnung wegen Verletzung von Artikel 24 des früheren Personalstatuts der EGKS geltend.
Dieser Artikel 24 habe für die Bediensteten der EGKS insgesamt 13 Gruppen vorgesehen, die auf drei Kategorien verteilt gewesen seien. Die Organe hätten das Recht gehabt, eine bestimmte Anzahl von Gruppen einer oder mehrerer Kategorien zu besonderen Kadern zusammenzufassen, es sei aber nicht zulässig gewesen, innerhalb dieser Kader neue Gruppen zu bilden wie die Gruppen L/A, L/B, L/C und L/D, die, wenn man sie den 13 Gruppen der allgemeinen Tabelle hinzurechne, die Gesamtzahl der Gruppen auf 17 erhöhten. Die Schaffung dieser vier zusätzlichen Gruppen sei offensichtlich rechtswidrig und willkürlich. Die Vorschrift, die diese Gruppen eingeführt habe, sei daher für unanwendbar zu erklären.
Bei dieser Sachlage sei die Laufbahn des Klägers von Beginn an so zu rekonstruieren, als hätten die Sondergruppen niemals bestanden, wobei die Sonderlaufbahn Sprachendienst zu berücksichtigen sei.
Diese Rekonstruktion der Laufbahn bereite übrigens keine Schwierigkeit. Ein Rückblick in die vorstatutarische Zeit zeige, daß der Kläger seinen Dienst im September 1954 mit einem Gehalt von 55 % angetreten habe und daß er mit Wirkung vom 1. Januar 1956 mit einem Gehalt von 62,5 % zum Leiter des Sprachendienstes ernannt worden sei. Der einzige weitere Beamte des Gerichtshofes, der ein Gehalt von 62,5 % bezogen habe, sei bei Einführung des EGKS-Statuts in Gruppe 3 Gehaltsstufe 3 eingestuft worden. Daher sei zu fingieren, daß der Kläger gleichfalls in diese Gruppe und Gehaltsstufe eingestuft worden sei, wobei ihm sein Dienstalter innerhalb der Gehaltsstufe (1. Oktober 1954 bis 30. Juni 1956, also 21 Monate) erhalten bleiben müsse. Am 1. Oktober 1956 müsse er in die Gehaltsstufe 4 aufsteigen, am 1. Oktober 1958 in die Gehaltsstufe 5, am 1. Oktober 1960 in die Gehaltsstufe 6. Am 31. Dezember 1961 (bei Außerkrafttreten des EGKS-Statuts) befinde er sich also noch in dieser Gehaltsstufe 6 mit einem Dienstalter von 15 Monaten in der Stufe. Bei diesem theoretischen Stand seiner Laufbahn sei er nach Anhang X Nr. 1 des neuen Statuts mit einem Dienstalter von 15 Monaten innerhalb der Stufe in die Besoldungsgruppe 3 Dienstaltersstufe 6 der Tabelle dieses Statuts einzustufen, und nach Nr. 4 Buchstabe b dieses Anhangs in die Dienstaltersstufe 7 mit dem gleichen Dienstalter von 15 Monaten innerhalb der Stufe.
Der Beklagte hält dem entgegen, der Beamte des Gerichtshofes, mit dem sich der Kläger vergleiche, befinde sich in einer anderen Laufbahn als der des Leiters des Sprachendienstes. Es handele sich zweifellos um einen Attaché, dem auf Grund des Personalstatuts der EGKS von 1956 bereits eine um eine Gruppe höhere Laufbahn offengestanden habe und der demzufolge seit 1956 in die Gehaltsgruppe 3 eingestuft sei, während die Laufbahn des Leiters des Sprachendienstes in der Gruppe L/A, derselben Gruppe, in die der Kläger seit 1956 eingestuft gewesen sei, ihren Gipfel erreiche.
Der Kläger stütze sein Vorbringen darauf, daß der Gerichtshof auf Grund der Bestimmungen der Übersicht über die Grundamtsbezeichnungen und die ihnen zugeordneten Laufbahnen in den einzelnen Laufbahngruppen kürzlich beschlossen habe, die Laufbahn der Attachés neu einzustufen. Er verlange, daß für ihn die gleichen Grundsätze Anwendung finden. Es handele sich aber um zwei völlig verschieden gelagerte Fälle.
Bei Inkrafttreten des früheren EGKS-Statuts sei keinerlei Vorschrift über die Anrechnung von Dienstjahren vorgesehen gewesen. Es sei grundsätzlich das in diesem Augenblick erreichte Gehalt in die Tabelle der Gehälter und Laufbahnen übertragen worden. Diese Regelung habe damals auch auf den Kläger Anwendung gefunden, denn er sei in die 5. Gehaltsstufe der Gruppe L/A eingestuft worden, und zwar vom Zeitpunkt seiner Ernennung zum Leiter des Sprachendienstes ab.
Ohne die im neuen Statut eingeführte Änderung der Einstufung der Laufbahn wäre er am 1. Januar 1960 auf dem Gipfelpunkt seiner Laufbahn angekommen gewesen.
Dagegen sei der Beamte, mit dem sich der Kläger vergleiche, von Anfang an (1953) in derselben Laufbahn geblieben. Der Kläger sei aber am 1. Januar 1956 in eine neue Laufbahn eingetreten. Die beiden Fälle ließen sich demzufolge nicht vergleichen. Auch wenn der Kläger bei einer Rekonstruktion seiner Laufbahn ab 1. Oktober 1954 (dem Zeitpunkt seines Dienstantritts und von diesem Zeitpunkt ab als Leiter des Sprachendienstes) in die Gruppe 3 eingestuft worden wäre, würde er erst am 1. Oktober 1964 die Stufe 6 erreichen. Jetzt habe er diese Dienstaltersstufe auf Grund eines Beschlusses des Gerichtshofes vom 14. März 1963 aber schon seit dem 1. Juli 1962 inne.
Demnach könnten die Unterlagen über die Einstufung der Beamten der Kategorien A und L/A im Jahre 1956, deren Vorlage der Kläger verlange, keinen neuen, für den vorliegenden Rechtsstreit wichtigen Gesichtspunkt enthalten. Dieser Antrag sei daher abzulehnen.
Der Kläger entgegnet, falls der Gerichtshof seinem Antrag stattgeben und seine Laufbahn rekonstruieren sollte, müßte sein Dienstalter in der Stufe vom 1. des auf seinen Dienstantritt folgenden Monats, das heißt vom 1. Oktober 1954 an, gerechnet werden, es müsse also das in der früheren Gruppe erreichte Dienstalter in der Stufe in die Dienstaltersstufe der neuen Besoldungsgruppe übertragen werden, wie es in Artikel 39 Ziffer 3 des früheren EGKS-Statuts vorgeschrieben sei.
Da im früheren EGKS-Statut keine ausdrückliche Übergangsbestimmung hierfür bestanden habe, seien die Organe nicht einheitlich vorgegangen: die Hohe Behörde habe ohne Unterschied das Dienstalter in der Stufe für ihre Bediensteten auf den 1. Juli 1956 festgesetzt, während der Gerichtshof und der Ministerrat es auf verschiedene Zeitpunkte zwischen dem 1. Januar 1955 und dem 1. Juli 1956 festgesetzt hätten.
Zweifellos werde der Beklagte entgegnen, es habe keine Verpflichtung bestanden, das in der Zeit vor Inkrafttreten des Statuts erreichte Dienstalter zu berücksichtigen, die vor Inkrafttreten des Statuts geltende Regelung habe für das Personal keine Gehaltsstufen und noch weniger das Recht vorgesehen, das in der Gehaltsstufe erreichte Dienstalter im Falle der Beförderung beizubehalten. Hierauf sei folgendes zu erwidern:
a) Auch in vorstatutarischer Zeit habe es Gehaltsstufen mit der Bezeichnung: zweijährliche Steigerung gegeben.
b) Der Anspruch eines beförderten Bediensteten, das in der niedrigeren Gruppe erworbene Dienstalter in der Stufe zu behalten, sei ein weithin anerkannter Grundsatz, der auch im früheren EGKS-Statut in Artikel 39 Ziffer 3 in fine anerkannt worden sei, ebenso wie ihn das neue Statut mit sehr genauen Anwendungsbestimmungen in seinen Artikel 46 Absatz 1 übernommen habe.
c) Überdies und unabhängig von den soeben gemachten Ausführungen könne nicht übersehen werden, daß der Gerichtshof in seinem Urteil 1/55 (Kergall vom 19. Juli 1955) — welches in gewisser Weise das Statut der Beamten der Gemeinschaft ante litteram darstelle — sehr deutlich ausgesprochen habe (Leitsatz Nr. 2 RsprGH II 13), daß die Institutionen bei Anstellungsverträgen vor Inkrafttreten des Personalstatuts nicht nur den Parteiwillen zu berücksichtigen hatten, sondern auch die Absichten der Gemeinschaft hinsichtlich ihrer Bediensteten, [die] in dem Entwurf des endgültigen Personalstatuts der Gemeinschaft … deutlich zum Ausdruck gebracht werden (a. a. O. Ziffer 7 Seite 25). Bei dem genannten Entwurf habe es sich um den im Monat September 1954, das heißt fast eineinhalb Jahre vor der Annahme des endgültigen Textes, verteilten Statutentwurf gehandelt. Der Artikel 39 des früheren EGKS-Statuts sei noch vor der Beförderung des Klägers zum Dienststellenleiter und vor allem noch mehrere Monate vor der Festsetzung seines neuen Gehalts (April 1956) endgültig angenommen worden. Der vom Gerichtshof aufgestellte Grundsatz müsse also für den Fall des Klägers erst recht gelten.
IV. Verfahren
Die Schriftsätze der Parteien sind form- und fristgerecht eingereicht worden, das Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen.
Die Erste Kammer hat in ihrer Sitzung vom 22. Januar 1964 auf Grund des Vorberichts des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts den Beklagten aufgefordert, die Unterlagen über die Festsetzung der Gehälter der beim Gerichtshof tätigen Beamten der Kategorien A und L/A in Prozenten nach dem Stand vom 30. Juni 1956 und über ihre Einstufung bei Inkraftsetzung des früheren Statuts der Beamten der EGKS vorzulegen; außerdem hat sie den Ausschuß der Präsidenten aufgefordert, ihr die Protokolle der Sitzungen zuzuleiten, in denen die Nummern 1 und 4 des einzigen Artikels von Anhang X zum neuen Statut der Beamten der EGKS behandelt wurden.
Der Ausschuß der Präsidenten hat am 24. Januar 1964 geantwortet, daß er die fraglichen Bestimmungen nicht erörtert habe.
Der Beklagte hat am 28. Januar 1964 die angeforderten Unterlagen vorgelegt.
Die Parteien haben am 19. Februar 1964 mündlich verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 4. März 1964 vorgetragen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§
A — Zur Zulässigkeit
Der Beklagte hat gegen den Hauptklageantrag keine prozeßhindernde Einrede erhoben. Die Zulässigkeit ist auch von Amts wegen nicht zu beanstanden.
Der Hauptklageantrag ist zulässig.
B — Zur Begründetheit
1. Würdigung der vom Beklagten angewandten Methode
Der Beklagte legt in seiner Klagebeantwortung dar, auf welche Weise die in der angefochtenen Verfügung vorgenommene Einstufung des Klägers zustande gekommen ist.
Der erste Schritt der Überleitung bestand im Übergang von der Gruppe L/A Zusatzstufe 2 (Einstufung des Klägers unter dem früheren EGKS-Statut) zur Besoldungsgruppe L/A 4 Dienstaltersstufe 7 der Gehaltstabelle des neuen EGKS-Statuts.
Damit sind die Bestimmungen von Anhang X des Statuts richtig angewendet.
Die Gruppen L/A, L/B, L/C und L/D des früheren Kaders Sprachendienst entsprechen genau den früheren Besoldungsgruppen 4, 5, 6 und 7 mit einer Versetzung um eine Stufe nach oben. Die 2. Zusatzstufe der Gruppe L/A entspricht der höchsten Gehaltsstufe der früheren Gruppe 4 zuzüglich des Wertes einer Gehaltsstufe der Gruppe 4 (300 RE). Diese Auslegung findet ihre Stütze in Anhang X Nr. 4 Buchstabe b des neuen Statuts, der den Beamten des Kaders Sprachendienst durch Gewährung einer zusätzlichen Dienstaltersstufe offensichtlich den vorerwähnten, im früheren Statut verankerten Vorteil der Versetzung um eine Gehaltsstufe nach oben erhalten soll.
Der zweite Schritt der Überleitung bestand in der Hinzurechnung des Wertes einer Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe L/A 4 (1650 frs) zu dem sich beim ersten Schritt ergebenden Betrag (41250 frs), um der Vorschrift von Anhang X Nr. 4 Buchstabe b zu genügen.
Aus der angewendeten Bestimmung und insbesondere aus den Worten … wird in die seinem Dienstposten entsprechende Besoldungsgruppe und innerhalb dieser Besoldungsgruppe in diejenige Dienstaltersstufe eingestuft, die unmittelbar über derjenigen liegt…, ergibt sich, daß die höhere Dienstaltersstufe in der Besoldungsgruppe zu gewähren ist, in die übergeleitet wird, das heißt im vorliegenden Fall in der Besoldungsgruppe L/A 3, wo der Wert einer Dienstaltersstufe 2150 frs beträgt.
Aus diesem Grunde entspricht der zweite Schritt der Überleitung nicht den Vorschriften.
Mit dem dritten Schritt rechnete der Beklagte der vorher erreichten Zahl den Wert einer Dienstaltersstufe in der Besoldungsgruppe L/A 4 (1650 frs) hinzu, um das vom Kläger in der 2. Zusatzstufe der Gruppe L/A erreichte Dienstalter von 2 Jahren zu übertragen.
Artikel 94 des neuen Statuts bestimmt: Ein Bediensteter, der gemäß Artikel 93 (eine Bestimmung, die auf Anhang X verweist) als Beamter übernommen wurde, behält das Dienstalter, das er in der letzten … Dienstaltersstufe erworben hatte, in der er bei Inkrafttreten dieses Statuts eingestuft war ….
Diese Bestimmung besagt ganz offensichtlich, daß die Dienstaltersübertragung auf den als Beamten übernommenen, das heißt vorliegend bereits in die Besoldungsgruppe L/A 3 eingestuften Bediensteten Anwendung findet und daß demzufolge der Wert einer Dienstaltersstufe in der letztgenannten Besoldungsgruppe (2150 frs) zu gewähren war.
Aus diesem Grunde ist der dritte Schritt der Überleitung ebenfalls fehlerhaft.
Als vierten Schritt rechnete der Beklagte der vorher errechneten Zahl den Betrag von 635 frs hinzu, das heißt die Differenz zwischen dem früheren Gehalt des Klägers und dem neuen Gehalt nach der Besoldungsgruppe L/A 4 Dienstaltersstufe 8, das ihm zugestanden hätte, wenn er nicht Anspruch auf die Besoldungsgruppe L/A 3 gehabt hätte.
Die in Artikel 95 des Statuts vorgesehene Ausgleichszulage ist nur zu gewähren, wenn ein Unterschied zwischen dem früheren Gehalt und demjenigen besteht, das sich aus der Anwendung des neuen Statuts ergibt; es läßt sich also erst nach Abschluß der letzten Phase der Überleitung feststellen, ob das Gehalt des Beamten infolge der Anwendung des neuen Statuts eine Verminderung erfahren hat. Im vorliegenden Fall entspricht der Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe, die dem Kläger durch die angefochtene Verfügung zuerkannt wurden, ein höheres Gehalt als der Kläger unter dem früheren Statut bezogen hatte. Daher war eine Ausgleichszulage weder zu gewähren noch bei einem Zwischenschritt der Überleitung zu berücksichtigen.
Als letzten Schritt rechnete der Beklagte auf Grund von Artikel 46 Absatz 1 des neuen Statuts den Wert einer Dienstaltersstufe der neuen Besoldungsgruppe L/A 4 (1650 frs) hinzu und gelangte so schließlich zu einem Betrag von 46835 frs, welcher bis auf einen Restbetrag von 1585 frs, der sich aus der Berechnung der Dienstalterszwischenstufe ergibt und dem Kläger am 1. Januar 1962 ein Dienstalter von 18 Monaten in der Dienstaltersstufe 5 der Besoldungsgruppe L/A 3 verleiht, der Besoldungsgruppe L/A 3 Dienstaltersstufe 5 (45520 frs) entspricht.
In die Besoldungsgruppe L/A 3 gelangte der Kläger ohne Beförderung. Diese Besoldungsgruppe wurde ihm automatisch auf Grund des Anhangs I zum neuen EGKS-Statut als Folge der aus dem Statut ersichtlichen Höherbewertung seines Dienstpostens als Leiter der Übersetzungsabteilung gewährt. Abgesehen von den noch anzustellenden grundsätzlichen Erwägungen (unten zu 3) ist schon jetzt zu bemerken, daß bei der Übertragung des Dienstalters nach Artikel 46 vom Wert einer Dienstaltersstufe der früheren Besoldungsgruppe auszugehen ist. Dagegen schreibt, wie vorstehend ausgeführt, der zu den besonderen Bestimmungen für die Überleitung ins Beamtenverhältnis gehörende Artikel 94 des Statuts die Übertragung des Dienstalters mit dem Wert einer Dienstaltersstufe der neuen Besoldungsgruppe vor. Schon aus diesem Grunde hat der Beklagte den letzten Schritt der Überleitung fehlerhaft ausgeführt.
Aus den vorstehend aufgeführten Gründen hat die angefochtene Verfügung die Bestimmungen des Statuts nicht richtig angewandt; die Verfügung ist daher insoweit aufzuheben, als sie die Dienstaltersstufe festsetzt, auf die der Kläger Anspruch hat.
2. Würdigung der Methode des Klägers
Der Kläger macht geltend, unter der Herrschaft des früheren EGKS-Statuts sei ihm stillschweigend die Besoldungsgruppe 3 Gehaltsstufe 5 gewährt worden. Tatsächlich ist das Grundgehalt der Gruppe L/A Zusatzstufe 2 (8220 RE) höher als dasjenige der höchsten Gehaltsstufe der früheren Gruppe 4, während es dem Betrag der 5. Gehaltsstufe der früheren Gruppe 3 annähernd entspricht. Nach seiner Auffassung ist der Kläger auf Grund des in der früheren Gruppe erworbenen Dienstalters und der den Beamten des Sprachendienstes zusätzlich zuerkannten Dienstaltersstufe mit Wirkung vom 1. Januar 1962 in die Besoldungsgruppe L/A 3 Dienstaltersstufe 7 einzustufen und muß am 1. Januar 1964 in die nächsthöhere Dienstaltersstufe aufrücken.
Unter dem früheren Statut hatte der Kläger ausdrücklich die Gruppe L/A Zusatzstufe 2 erhalten. Diese Gruppe muß also als Ausgangspunkt für die Überleitung in die Gehaltstabelle des neuen Statuts dienen, der Kläger kann aber nicht noch darüber hinaus stillschweigend eine andere Besoldungsgruppe erhalten haben. Außerdem geht aus dem Protokoll der Sitzung des Ausschusses der Präsidenten vom 5. März 1956 deutlich hervor, daß die Gruppe L/A die um eine Gehaltsstufe nach oben versetzte frühere Gruppe 4 war. So wird nach der Methode des Klägers die Bestimmung von Anhang X Nr. 4 b über die Zufügung des Wertes einer Dienstaltersstufe gegenstandslos, denn der Sinn der Gewährung dieser Dienstaltersstufe liegt darin, den Bedien steten der früheren Gruppen L einen Ausgleich für die Versetzung nach oben um eine Dienstaltersstufe zu gewähren, die gegenüber den früheren Gruppen 4, 5, 6 und 7 bestanden hatte.
Nach seinen Berechnungen hätte der Kläger daher am 1. Januar 1962 im besten Falle Anspruch auf die Besoldungsgruppe L/A 3 Dienstaltersstufe 6 gehabt. Da dem Kläger im übrigen die von ihm als Ausgangspunkt angenommene angeblich stillschweigend gewährte Besoldungsgruppe nicht zustand, können seine Berechnungen nicht als Grundlage für die Berichtigung seiner Einstufung dienen.
3. Die aus dem Geist des Statuts abzuleitende Methode
Auf Grund der ihm zustehenden uneingeschränkten Entscheidungsbefugnis (pleine juridiction) hat der Gerichtshof die Einstufung des Klägers unter Beachtung der Statutsvorschriften neu zu ermitteln.
Wie vorstehend ausgeführt, besteht der erste Schritt in der Übertragung der früheren Einstufung des Klägers in die Gehaltstabellen des neuen Statuts, das heißt in die Besoldungsgruppe L/A 4 Dienstaltersstufe 7. Sodann ist in die Besoldungsgruppe L/A 3 überzugehen, die nach Anhang I des neuen Statuts dem Dienstposten des Leiters der Übersetzungsabteilung entspricht. Der Übergang von der Besoldungsgruppe L/A 4 in die Besoldungsgruppe L/A 3 bereitet insofern Schwierigkeiten, als das Statut nichts darüber besagt, wie die Überleitung in eine höhere Besoldungsgruppe als diejenige vorzunehmen ist, die der Einstufung nach der Gehaltstabelle des früheren Statuts entspricht. Der Gerichtshof muß demnach bei der Ermittlung der Dienstaltersstufe nach der sinnvollsten und am ehesten der ratio legis entsprechenden Lösung suchen.
Die Höherbewertung des Dienstpostens erfolgt nach den Vorschriften des Statuts und beruht auf einer günstigeren Bewertung der Tätigkeit. Im vorliegenden Fall wurde der vom Kläger eingenommene Dienstposten, der nach dem früheren Statut in Gruppe A 4 eingestuft war, in einen Dienstposten A 3 umgewandelt. Da das Statut hierüber nichts besagt, muß aus der Höherbewertung des Dienstpostens logischerweise geschlossen werden, daß den Verfassern des Statuts die frühere Bewertung dieser Tätigkeit um eine volle Besoldungsgruppe zu niedrig war; denn wie aus den Artikeln 44 und 32 Absatz 1 des Statuts ersichtlich ist, dient die Dienstaltersstufe im wesentlichen dazu, das Dienstalter des Beamten und somit einen seine persönlichen Verhältnisse betreffenden Gesichtspunkt zu berücksichtigen. Die einzige in Artikel 32 Absatz 2 des Statuts geregelte Ausnahme von diesem Grundsatz kann die vorstehende Überlegung nicht entkräften, denn sie stellt auf die besondere Berufserfahrung des Betroffenen und somit wiederum auf ein in seiner Person liegendes Moment ab.
Dagegen beruht die Höherbewertung eines Dienstpostens auf einem von der Person unabhängigen Gesichtspunkt, nämlich auf dem Wert, der einer bestimmten Grundamtsbezeichnung ganz allgemein und abstrakt beizumessen ist. Da hiernach die Höherbewertung eines Dienstpostens und die Bestimmung der Dienstaltersstufe auf ganz verschiedenen Kriterien beruhen, gebietet die Logik, die sich für den Betroffenen aus beiden Vorgängen ergebenden Vorteile zu kumulieren, nicht aber sich gegenseitig, und sei es auch nur teilweise, aufheben zu lassen.
Angesichts des Schweigens des Statuts ist demzufolge davon auszugehen, daß bei der Höherbewertung eines Dienstpostens die Betroffenen in ihrer neuen Besoldungsgruppe in die gleiche Dienstaltersstufe einzustufen sind, die sie in der früheren Besoldungsgruppe innehatten.
Die Auffassung, daß infolge des Fehlens einer diesbezüglichen Statutsbestimmung im Falle der Höherbewertung eines Dienstpostens nach den Vorschriften für die Beförderung zu verfahren sei, ist abzulehnen, denn zunächst einmal hängt die Beförderung nach Artikel 45 Absatz 1 des Statuts ausschließlich von den Verdiensten der Beamten, die für eine Beförderung in Frage kommen ab und somit von einem in der Person liegenden Kriterium, das, wie bereits ausgeführt, mit den Gründen für die Höherbewertung eines Dienstpostens nichts zu tun hat.
Da außerdem bei der Beförderung der Betroffene in seiner neuen Besoldungsgruppe in eine erheblich niedrigere Dienstaltersstufe eingestuft wird als diejenige, die er in seiner früheren Besoldungsgruppe innehatte, würde die Anwendung der Vorschriften für Beförderungen auf den Fall der Höherbewertung eines Dienstpostens zu einer Diskriminierung zwischen dem Beamten, dessen Dienstposten aufgewertet wurde, und allen anderen in gleichrangigen Dienstposten neu eingestellten Beamten führen. Wollte man nämlich die für die Beförderung geltenden Vorschriften hier zur Anwendung bringen, so wäre beispielsweise ein in A 4 Dienstaltersstufe 4 eingestufter Beamter, dessen Dienstposten nach A 3 aufgewertet würde, in die 1. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 3 und somit genauso einzustufen, wie ein neueingestellter Beamter der Besoldungsgruppe A 3, dessen tatsächliches Dienstalter indessen mindestens um 6 Jahre geringer wäre als dasjenige des ersten Beamten. In Ermangelung einer entsprechenden Vorschrift kann der Gerichtshof nicht davon ausgehen, daß die Verfasser des Statuts eine so unbillige Lösung gutheißen wollten.
Nach alledem muß im vorliegenden Fall der Übergang von der Besoldungsgruppe 4 Dienstaltersstufe 7 in die Besoldungsgruppe 3 innerhalb dieser Besoldungsgruppe zur Einstufung in die gleiche Dienstaltersstufe 7 führen. Es besteht keine Veranlassung, in diesem Rechtsstreit die Überleitungsvorgänge weiter zu verfolgen, denn sie haben genau zu der Einstufung geführt, die der Kläger in seinen Hauptklageanträgen beantragt.
Nach alledem ist der Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 1962 in die Dienstaltersstufe 7 der Besoldungsgruppe L/A 3 einzustufen mit einem am 1. Januar 1962 beginnenden Dienstalter in der Stufe.
C — Zum Hilfsklageantrag
Wie bereits ausgeführt, entspricht die Einstufung, auf die der Kläger Anspruch hat, derjenigen, die er in seinen Hauptklageanträgen fordert. Auf die Hilfsanträge ist deshalb nicht einzugehen.
D — Kosten
Der Kläger ist mit seinem Antrag durchgedrungen, die angefochtene Verfügung aufzuheben, soweit sie seine Einstufung im Dienstalter innerhalb der Besoldungsgruppe A 3 betrifft; er ist auch antragsgemäß einzustufen. Somit ist er als obsiegende Partei zu betrachten.
Auf Grund von Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung sind dem Beklagten sämtliche im Zusammenhang mit dieser Klage entstandenen Kosten aufzuerlegen.
Auf Grund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
auf Grund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EGKS,
auf Grund der Artikel 32, 44, 45, 46, 66, 92, 93, 94 und 95 des Statuts der Beamten der EGKS und der Anhänge I und X zu diesem Statut,
auf Grund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:
1. Die von dem beklagten Organ am 14. März 1963 erlassene Verfügung wird aufgehoben, soweit sie die Dienstaltersstufe festlegt, in die der Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 1962 einzustufen ist.
2. Der Kläger ist mit Wirkung vom 1. Januar 1962 mit allen sich hieraus ergebenden finanziellen Folgen und mit Gehaltsnachzahlung ab 1. Januar 1962 in die Besoldungsgruppe L/A 3 Dienstaltersstufe 7 einzustufen.
3. Der Beklagte wird zur Tragung der Kosten des Verfahrens verurteilt.