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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 30.04.1964 – C-101/63

Generalanwalt maurice lagrange · ECLI:EU:C:1964:24

Herr Präsident, meine Herren Richter!

Mit seinem Urteil vom 29. Mai 1963 richtet das Bezirksgericht Luxemburg (Zuchtpolizeikammer) an Sie den Antrag, im Wege der Vorabentscheidung die europäischen Verträge auszulegen, und zwar (ich zitiere) in den vorgenannten Punkten und Bestimmungen und gegebenenfalls allen sonstigen Vorschriften, in denen die Dauer der Sitzungsperioden der Versammlungen der Europäischen Gemeinschaften geregelt und damit die Frage gelöst ist, ob die Angeklagten und Beklagten am 6. November 1962 parlamentarische Immunität genossen.

Bekanntlich hatten sich zwei Mitglieder der Abgeordnetenkammer des Großherzogtums, die gleichzeitig Mitglieder des Europäischen Parlaments sind, in dieser doppelten Eigenschaft auf ihre parlamentarische Immunität berufen, um eine wegen Verleumdung und Beleidigung gegen sie erhobene Privatklage für unzulässig erklären zu lassen. Nach einem recht verwickelten Verfahren wurde am 6. November 1962, d. h. im Verlauf der wenigen Stunden des Jahres, in denen die luxemburgische Abgeordnetenkammer sich nicht in einer Sitzungsperiode befand, Privatklage erhoben und zur Hauptverhandlung geladen. Die am 7. November 1961 begonnene Sitzungsperiode war nämlich durch Ministerialerlaß vom 29. Oktober 1962 mit Wirkung vom 5. November 1962 geschlossen worden, während die neue ordentliche Sitzungsperiode am ersten Dienstag nach dem 3. November, d. h. am 6. November um 3.00 Uhr nachmittags, beginnen sollte! Demnach genossen die Angeklagten als Abgeordnete des innerstaatlichen Parlaments keine Immunität mehr. Offen blieb die Frage nach der Immunität dagegen insofern, als die Angeklagten Mitglieder des Europäischen Parlaments waren.

In dieser Hinsicht hegte das Bezirksgericht Zweifel, ob sich das Europäische Parlament am 6. November 1962 in einer ordentlichen oder außerordentlichen Sitzungsperiode befand, Zweifel, die ihren Grund insbesondere in der Unklarheit der einschlägigen Vertragsvorschriften über die Dauer der Sitzungsperioden hatten. Diese Frage mußte geklärt werden, denn nach Artikel 9 der drei Protokolle über die Vorrechte und Befreiungen steht nur während der Dauer der Sitzungsperioden der Versammlung … deren Mitgliedern … im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zu. Aus diesem Grunde hält das Bezirksgericht eine Vorabentscheidung für erforderlich, um sein Urteil sprechen zu können; es macht daher von der ihm in Artikel 177 Absatz 2 EWG-Vertrag und Artikel 150 Absatz 2 EAG-Vertrag gebotenen Möglichkeit Gebrauch und (ich zitiere den Urteilstenor) verweist die Parteien zur Auslegung der von den Angeklagten und Beklagten herangezogenen Verträge insbesondere in den vorgenannten Punkten und Bestimmungen und gegebenenfalls in allen sonstigen Vorschriften, in denen die Dauer der Sitzungsperioden der Versammlungen der Europäischen Gemeinschaften geregelt und damit die Frage gelöst ist, ob die Angeklagten und Beklagten am 6. November 1962 parlamentarische Immunität genossen, an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften.

I.

Zunächst sind mehrere Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen zu klären.

A. Die erste Frage betrifft die Wirksamkeit der Anrufung des Gerichtshofes. Denn, wie Sie bemerkt haben, verweist das Bezirksgericht die Parteien an den Gerichtshof, obwohl es selbst den Gerichtshof hätte anrufen müssen. Hier besteht jedoch keine Schwierigkeit: Der Gerichtshof ist tatsächlich durch eine unmittelbare Zuleitung des leitenden Urkundsbeamten des Bezirksgerichts an den Kanzler des Gerichtshofes und nicht durch die Parteien befaßt worden: er ist daher ordnungsgemäß angerufen.

B. Die zweite Frage betrifft den Gegenstand der gestellten Fragen. Dieser Punkt ist schwieriger, denn er wirkt sich unmittelbar auf die Zuständigkeit des Gerichtshofes aus. Diese Zuständigkeit ist nämlich in doppelter Hinsicht begrenzt:

1. Eine Begrenzung ergibt sich aus Artikel 177, wonach der Antrag sich auf eine Frage der Auslegung des Vertrages oder der Gültigkeit oder Auslegung einer Handlung der Organe der Gemeinschaft beziehen muß. Hierbei handelt es sich um eine abstrakte Auslegung, denn der Gerichtshof kann keinesfalls an die Stelle des staatlichen Richters treten, um über den diesem zur Entscheidung vorgelegten Rechtsstreit zu befinden;

2. Eine zweite Begrenzung ergibt sich aus der gestellten Frage: der Gerichtshof kann nur auf diese Frage und nicht auf andere antworten und darf sich außerdem nicht zum Richter über die Zweckmäßigkeit oder Erheblichkeit der Fragestellung für die Entscheidung des Hauptprozesses aufwerfen.

Aber wie lautet eigentlich genau die Frage des vorlegenden Gerichts? Wollte man sich an den Tenor des Urteils halten, so wäre festzustellen, daß das Gericht die Vorschriften, nicht nennt, deren Auslegung es wünscht, und auch nicht angibt, was für Auslegungsschwierigkeiten sie ihm bereiten. Greift man jedoch auf die Entscheidungsgründe zurück, so ist deutlich ersichtlich, daß das Gericht die Frage der Dauer der Sitzungsperioden des Europäischen Parlaments geklärt wissen will, soweit dieses Problem die Entscheidung des Rechtsstreits in dem Punkte beherrscht, ob am 6. November 1962 eine Immunität bestanden hat, und daß der Zweifel des Gerichts die Auslegung von Artikel 22 EGKS-Vertrag und Artikel 139 EWG-Vertrag und 109 EAG-Vertrag betrifft, die sämtlich in den Entscheidungsgründen des Urteils ausdrücklich genannt sind. Man braucht diese Artikel nur zu lesen, um festzustellen, daß einerseits ihre mangelnde Übereinstimmung und andererseits das Fehlen von Bestimmungen über die Beendigung der ordentlichen Sitzungsperioden in den Römer Verträgen die Dauer der Sitzungsperioden betreffende Auslegungsschwierigkeiten hervorrufen, die der Zuständigkeit des Gerichtshofes unterliegen. Der Gerichtshof hat, wie bereits in der mündlichen Verhandlung ausgeführt wurde, niemals gezögert, alle Anstrengungen zu unternehmen, um aus den vom verweisenden Gericht gestellten Fragen diejenigen herauszuschälen, die innerhalb seiner eigenen Auslegungszuständigkeit liegen. Im vorliegenden Falle dürfte diese Anstrengung, was die Verträge anbelangt, nicht sehr groß sein.

Die Auslegung der im Urteil genannten Vertragstexte würde für sich allein dem Bezirksgericht jedoch noch nicht die Möglichkeit geben, den Rechtsstreit zu entscheiden. Hierzu muß außerdem die Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments herangezogen werden, die auf Grund von Artikel 25 EGKS-Vertrag und Artikel 142 EWG-Vertrag und 112 EAG-Vertrag ergangen ist und Bestimmungen über die Sitzungsperioden des Parlaments enthält. Aber auch diese Bestimmungen werfen Fragen nach ihrer Auslegung, ja selbst nach ihrer Gültigkeit im Hinblick auf die Verträge auf; alle diese Fragen unterliegen gleichfalls auf Grund von Artikel 177 EWG-Vertrag und Artikel 150 EAG-Vertrag der Zuständigkeit des Gerichtshofes. Wenn auch das Urteil keinen ausdrücklichen Antrag in bezug auf diese Fragen enthält, glaube ich doch, daß der Gerichtshof sich auch zu ihnen äußern muß. Mit dieser Auffassung glaube ich im übrigen auch dem Wunsch des vorlegenden Gerichtes zu entsprechen, das nicht nur eine Auslegung der vorgenannten Vorschriften beantragt, sondern auch aller sonstigen, die geeignet sind, ihm die Entscheidung der Streitfrage zu ermöglichen.

C. Dritte Frage: Ist der Gerichtshof zuständig, die gestellten Fragen im Wege der Vorabentscheidung zu beantworten, soweit sie die Auslegung des EGKS-Vertrages betreffen?

Zwar sieht der Pariser Vertrag nicht wie die Römer Verträge ein Verfahren der Verweisung an den Gerichtshof vor, doch könnte eine zwar kühne, meiner Ansicht nach aber vertretbare Auslegung zu der Annahme führen, daß Artikel 31 dieses Vertrages dem Gerichtshof eine allgemeine, wenn nicht ausschließliche Zuständigkeit zur Auslegung des Vertrages und seiner Ausführungsbestimmungen verleihe und demzufolge, wenn solche Fragen vor innerstaatlichen Gerichten aufgeworfen werden, die Verweisung an den Gerichtshof zur Vorabentscheidung zulasse oder gar vorschreibe.

Im vorliegenden Fall bedarf es jedoch keiner Stellungnahme zu dieser heiklen Frage, denn die Bestimmungen von Artikel 22 des EGKS-Vertrages sind ausreichend klar und bedürfen keiner Auslegung. Die Schwierigkeiten liegen ausschließlich in den Römer Verträgen und in der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments. Denn die Frage der gleichzeitigen Anwendung divergierender Vorschriften des Pariser Vertrages und der Römer Verträge auf ein gemeinsames Organ betrifft nur die Auslegung der letztgenannten Verträge, insbesondere des Artikels 232 EWG-Vertrag und des Abkommens über die gemeinsamen Organe. Die unklaren Bestimmungen, die zwar den Beginn der Sitzungsperioden regeln, jedoch nichts über deren Beendigung besagen, sind in den Römer Verträgen enthalten. Was schließlich die Geschäftsordnung angeht, so findet die Zuständigkeit des Gerichtshofes zu ihrer Auslegung und zur Beurteilung ihrer Rechtsgültigkeit in Artikel 177 EWG-Vertrag und 150 EAG-Vertrag eine ausreichende Grundlage, wobei die Rechtsgültigkeit natürlich unter Umständen sowohl in Hinblick auf den EGKS-Vertrag als auch auf die beiden anderen Verträge zu prüfen ist.

D. Vierte Frage: Ist die von dem Bezirksgericht Luxemburg gestellte Frage nicht dadurch gegenstondslos geworden, daß der Kläger einen Antrag auf Aufhebung der Immunität an das Europäische Parlament gerichtet hat, der diesem Organ gegenwärtig zur Entscheidung vorliegt?

Ich glaube es nicht. Das mit dem Hauptprozeß befaßte Gericht ist nämlich allein befugt, die Frage zu beurteilen, ob der Kläger infolge seines Antrags auf Aufhebung der Immunität so anzusehen ist, als hätte er seine These aufgegeben, wonach das Europäische Parlament sich am 6. November 1962 nicht in einer Sitzungsperiode befunden hat. Ebenso hat dieses Gericht allein darüber zu befinden, ob es zweckmäßig ist, mit der Entscheidung über das weitere Verfahren abzuwarten, bis das Parlament selbst über die Aufhebung der Immunität entschieden hat. Der Gerichtshof dagegen hat über die ihm zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage zu entscheiden, denn er ist ordnungsmäßig angerufen und bejaht seine Zuständigkeit.

Die einzige Frage, die sich für den Gerichtshof ergibt, ist eine Frage der Zweckmäßigkeit: Empfiehlt es sich, sofort zu entscheiden, oder ist es besser, die Entscheidung des Europäischen Parlaments abzuwarten? Ich ziehe für meinen Teil die erste Lösung vor. Alles hängt nämlich von der Entscheidung des Parlaments ab. Sollte es die Aufhebung der Immunität verfügen, so wäre die uns gestellte Frage zweifellos als gegenstandslos zu betrachten. Im entgegengesetzten Fall aber könnten sich sowohl für den Gerichtshof als auch für das Bezirksgericht äußerst heikle Konfliktsfragen nach der Bedeutung der Entscheidung des Parlaments für diese beiden Gerichte ergeben — Konflikte, die nach Möglichkeit vermieden werden müssen. Nun können wir selbstverständlich nicht im voraus wissen, welchen Inhalt diese Entscheidung haben wird. In beiden möglichen Fällen müßte das Parlament im übrigen zumindest stillschweigend zu den Ihnen vorgelegten Grundsatzfragen Stellung beziehen; es ist daher von größtem Interesse, daß diese Fragen vorher vom Gerichtshof geklärt werden.

II.

Nach der Klärung dieser Vorfragen komme ich nunmehr zur Beantwortung der vorgelegten Frage.

Das Abkommen über die gemeinsamen Organe hat eine Vereinheitlichung der Vorschriften über die Versammlung nur in einem einzigen Punkt gebracht, nämlich — durch eine Änderung von Artikel 21 EGKS-Vertrag — in der Zusammensetzung des Organs. Also keine Änderung insbesondere des uns interessierenden Artikels 22. Nach der vor allem aus Artikel 232 EWG-Vertrag hergeleiteten Rechtsmeinung, die bisher auf anderen Gebieten, zum Beispiel auf dem Gebiet des Haushaltswesens, befolgt wurde, müssen daher die drei Verträge konkurrierend Anwendung finden. Hierauf ist übrigens auch die Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments abgestellt.

Der Vergleich zwischen Artikel 22 EGKS-Vertrag und 139 EWG-Vertrag ergibt zunächst mehrere Gemeinsamkeiten:

1. die Abhaltung einer jährlichen Sitzungsperiode: Die Versammlung hält jährlich eine Sitzungsperiode ab;

2. den Zusammentritt ohne Einberufung zu einem bestimmten Zeitpunkt;

3. das Recht der Versammlung, auf Antrag der Mehrheit ihrer Mitglieder sowie des Rates, der Hohen Behörde (bei der EGKS) und der Kommissionen (bei der EWG und EAG) zu einer außerordentlichen Sitzungsperiode zusammenzutreten.

Demgegenüber aber auch zwei Verschiedenheiten:

1. den verschiedenen Zeitpunkt des Zusammentritts ohne Einberufung: zweiter Dienstag des Monats Mai bei der EGKS, dritter Dienstag des Monats Oktober bei den anderen Gemeinschaften;

2. die Festlegung eines äußersten Zeitpunktes für die Beendigung der jährlichen Sitzungsperiode bei der EGKS (die Sitzungsperiode darf nicht über das Ende des laufenden Rechnungsjahres — d. h. über den 30. Juni hinaus — ausgedehnt werden). Das Fehlen irgendeiner diesbezüglichen Vorschrift in den beiden anderen Verträgen.

Bei dieser Rechtslage hat das Europäische Parlament in seiner Geschäftsordnung folgende Regelung getroffen (Artikel 1 der Geschäftsordnung):

1. Das Parlament hält eine jährliche Sitzungsperiode ab.

2. Das Parlament tritt, ohne daß es einer Einberufung bedarf, am zweiten Dienstag des Monats Mai und am dritten Dienstag des Monats Oktober zusammen und bestimmt selbständig die Dauer der Unterbrechungen der Sitzungsperiode.

In Ausnahmefällen kann das in Artikel 13 vorgesehene erweiterte Präsidium mit Stimmenmehrheit seiner Mitglieder die Dauer seiner so bestimmten Unterbrechungen durch einen begründeten Beschluß, der mindestens 15 Tage vor dem ursprünglich vom Parlament für die Wiederaufnahme der Sitzungsperiode festgelegten Termin zu treffen ist, ändern, wobei dieser Tagungstermin um nicht mehr als 15 Tage verschoben werden darf. (Dieser Absatz ist durch Beschluß des Parlaments vom 28. Juni 1963 hinzugefügt worden, Amtsblatt vom 12. Juli 1963.)

3. Das Parlament wird von seinem Präsidenten auf Antrag der Mehrheit seiner Mitglieder oder auf Antrag der Hohen Behörde, einer europäischen Kommission oder eines Rates zu außerordentlichen Sitzungen einberufen.

Die vom Europäischen Parlament angenommene Geschäftsordnung beruht also auf dem Grundsatz einer jährlichen Sitzungsperiode, die niemals abgeschlossen (auch nicht ausgesetzt), sondern zu Zeitpunkten und für eine Dauer, die vom Parlament selbst festgesetzt werden, ausnahmsweise unter bestimmten Umständen vom erweiterten Präsidiumunterbrochen wird.

Ist diese Regelung mit den Verträgen vereinbar? Auf den ersten Blick könnte man daran zweifeln. Denn sie scheint der in den Verträgen vorgesehenen jährlichen Sitzungsperiode einen Dauercharakter zu verleihen, der den Vorschriften zuwiderläuft: Artikel 22 des EGKS-Vertrages begrenzt die Dauer der jährlichen Sitzungsperioden ausdrücklich auf die Zeit zwischen zwei genau bestimmten Daten, während Artikel 139 des EWG-Vertrages, der keinen Zeitpunkt für die Beendigung der jährlichen Sitzungsperiode bestimmt, es einfach der Versammlung überlassen will, selbst diesen Zeitpunkt zu bestimmen, ohne ihr jedoch zu gestatten, in Permanenz zu tagen: die Eröffnung der Sitzungsperiode setzt ihre Schließung voraus, die aber das Parlament niemals ausspricht; und andererseits ist eine permanente Sitzungsperiode mit der in den Verträgen vorgesehenen Möglichkeit außerordentlicher Sitzungsperioden unvereinbar.

Nach eingehender Überlegung glaube ich jedoch nicht, meine Herren, daß die Geschäftsordnung des Parlaments in dem uns interessierenden Punkt den Verträgen zuwiderläuft.

Zunächst bestimmt die Geschäftsordnung ausdrücklich, daß das Parlament, ohne daß es einer Einberufung bedarf, am zweiten Dienstag des Monats Mai und am dritten Dienstag des Monats Oktober zusammentritt, wie es den Vorschriften der Verträge entspricht. Allerdings enthält sie keine Vorschrift über die Schließung der Sitzungsperiode. Es ist jedoch zu bemerken, daß auch die Verträge selbst nicht von einer Schließung sprechen (ebensowenig übrigens von einer Eröffnung). Es ist auch nicht Aufgabe des Parlaments, in diesem Punkt, der konstitutioneller Natur ist, als Gesetzgeber tätig zu werden. Die Eröffnung des Parlaments, die nach einigen Verfassungen, vor allem solchen mit monarchischer Regierungsform, durch eine feierliche Handlung des Staatsoberhauptes erfolgt, steht im allgemeinen dem Zusammentritt ohne Einberufung entgegen. Dieser Zusammentritt ist ein dem Parlament zuerkanntes Souveränitätsvorrecht. Was die Schließung anbelangt, so handelt es sich hierbei ebenfalls um ein konstitutionelles Vorrecht, das oft der Exekutive zusteht: so einst nach der französischen Verfassung von 1875 und noch heute nach der luxemburgischen Verfassung, um nur diese beiden Beispiele zu nennen.

Die europäischen Verträge, die trotz mancher Analogien dennoch nicht den Charakter einer Verfassung im vollen Wortsinne haben, brauchten derartige Erwägungen nicht zu berücksichtigen. Sie hatten lediglich festzulegen, unter welchen Bedingungen die parlamentarische Versammlung zusammentritt und auseinandergeht. Hierbei besteht, wie wir gesehen haben, kein Zweifel, daß sie ein System mit permanenter Sitzungsperiode, d. h. eine Regelung, in der die Versammlung ständig zusammengetreten wäre, ausschließen wollten. Das Europäische Parlament hat sich an diese Vorschrift gehalten, indem es Unterbrechungen der Sitzungsperiode vorgesehen hat.

Diese Zeiträume, während deren die Sitzungsperiode unterbrochen ist, lassen sich nicht mit gewissen innerstaatlichen Praktiken gleichstellen, die einem Parlament gestatten, die Sitzungsperiode auszusetzen, durch einen Urlaub oder einfacher noch durch einen Auftrag an seinen Präsidenten, es zu einem späteren Zeitpunkt wieder einzuberufen: In diesem Fall unterscheidet sich die Aussetzung der Tätigkeit des Parlaments kaum von einer Terminbestimmung für die nächste Sitzung innerhalb der Sitzungsperiode; es wird nur ein entfernterer Termin gewählt.

Der uns beschäftigende Fall liegt ganz anders: hier wird die Sitzungsperiode selbstunterbrochen. Während der gesamten Dauer der Unterbrechungen hält die Versammlung nicht nur keine Sitzungen ab, sondern befindet sich auch nicht in einer Sitzungsperiode. Andererseits — und hier begegnen wir dem wesentlichen Unterschied zu den Beispielen aus dem innerstaatlichen Recht, auf die ich hingewiesen habe — verletzt eine derartige Übung keinen konstitutionellen Grundsatz: während nach innerstaatlichem Verfassungsrecht ein Verfahren, das es dem Parlament ermöglichte, seine Sitzungsperioden nach seinem Belieben zu unterbrechen (und also wiederaufzunehmen) und so selbst ihre Dauer zu bestimmen, ein Mittel zum Verstoß gegen die Verfassungsvorschriften über die Dauer der Sitzungsperioden und beispielsweise die der Exekutive in dieser Hinsicht zustehenden Vorrechte darstellen könnte, wäre im Rahmen der europäischen Verträge nichts dergleichen möglich. Denn, wie ich bereits ausgeführt habe, gibt es bei uns weder eine Eröffnung noch eine Schließung der Sitzungsperioden, bei der eine andere Gewalt mitzuwirken hätte: das Parlament tritt, ohne daß es einer Einberufung bedarf, zu bestimmten Zeitpunkten zusammen; es bestimmt selbst das Ende seiner Sitzungsperiode und kann auf Antrag der Mehrheit seiner Mitglieder auch in einer außerordentlichen Sitzungsperiode zusammentreten. Hieraus ergibt sich, daß die Bestimmung der Geschäftsordnung, wonach das Parlament selbständig über die Dauer der Unterbrechungen der Sitzungsperiode beschließt, wenn es sich hierbei um die jährliche Sitzungsperiode handelt, nur ein praktisches Verfahren ist, mit dessen Hilfe das Parlament die Gelegenheit seines Zusammentritts benutzt, um über die Wiederaufnahme seiner Arbeit zu einem späteren Zeitpunkt zu beschließen, ohne daß es notwendig wäre, während der Unterbrechung die erforderliche Anzahl von Unterschriften einzuholen, um einen Zusammentritt zu einer außerordentlichen Sitzungsperiode herbeizuführen: ein solcher Zusammentritt ist schon mit der Terminbestimmung beschlossen. Es sei lediglich darauf hingewiesen, daß dieser Beschluß, um völlig den Bestimmungen der Verträge zu entsprechen, mit der Mehrheit der Mitglieder der Versammlung gefaßt werden muß.

Überdies, meine Herren, finden wir sowohl in der Praxis des Parlaments als auch im Wortlaut der Geschäftsordnung selbst eine klare Bestätigung der Unterscheidung zwischen Unterbrechungen der Sitzungsperioden und bloßen Sitzungsunterbrechungen. Was den Wortlaut der Geschäftsordnung anbelangt, so ergibt sich diese Unterscheidung deutlich aus Artikel 20. Um sich auch ein Bild über die Praxis machen zu können, greifen wir einen der Verhandlungsberichte heraus, beispielsweise den in Heft 61 enthaltenen ausführlichen Sitzungsbericht (Sitzungen vom 4. und 8. Februar 1963), wo es auf Seite 5 heißt:

Der Präsident — Die Sitzung ist eröffnet.

1. Wiederaufnahme der Sitzungsperiode.

Der Präsident — erklärt die jährliche Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments, die am 23. November 1962 unterbrochen wurde, für wiederaufgenommen.

Auf Seite 26 setzt der Präsident die nächste Sitzung auf den folgenden Tag fest, bestimmt ihre Tagesordnung und hebt die Sitzung auf. Am folgenden Tag um 15.30 Uhr beschränkt er sich darauf, die Sitzung zu eröffnen; ebenso geschieht es an den folgenden Tagen bis zum Abschluß des Zyklus der Sitzungen (um einen neutralen Ausdruck zu verwenden). Hier nun heißt es auf Seite 261:

7. Genehmigung des Protokolls.

Der Präsident — Gemäß Artikel 20 Ziffer 2 der Geschäftsordnung habe ich dem Hohen Hause noch das laufend angefertigte Protokoll der gegenwärtigen Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.

Keine Bemerkungen? …

Das Protokoll ist genehmigt.

8. Unterbrechung der Sitzungsperiode.

Der Präsident — Das Parlament hat hiermit seine Tagesordnung erledigt. Das erweiterte Präsidium schlägt vor, die nächste Sitzung auf Montag, den 25. März 1963 um 17.00 Uhr anzuberaumen.

Kein Widerspruch? …

Es ist so beschlossen.

Die Vorschläge für die Tagesordnung werden den Mitgliedern des Parlaments sofort nach ihrer Aufstellung mitgeteilt.

Ich danke allen Kollegen für die gute und rasche Arbeit, die sie unter zuweilen schwierigen Bedingungen geleistet haben, und erkläre die Sitzungsperiode für unterbrochen bis zum25. März 1963.

(Beifall)

Die Sitzung ist geschlossen.

(Schluß der Sitzung um 11.30 Uhr)

Es spielt sich also alles so ab, als ob das Parlament mehrere Sitzungsperioden im Jahr abhielte. In einigen Sitzungsberichten finden wir sogar eine Schlußerklärung des Präsidenten, in der es wörtlich heißt: Die nächste Tagung findet … von dann bis dann … statt (Beispiele: Verhandlungen — ausführliche Sitzungsberichte — Nr. 63, Seite 46, Nr. 66, Seite 194).

Schließlich sei noch darauf hingewiesen, daß das Europäische Parlament nach seiner Geschäftsordnung das Protokoll der letzten Sitzung genehmigt, bevor die Sitzungsperiode für unterbrochen erklärt wird. Manchmal handelt es sich sogar um das angenommene Protokoll der gegenwärtigen oder heutigen Sitzung (Sitzungsberichte Nr. 61, die ich eben vorgelesen habe, und Nr. 66, Seite 194, bereits zitiert). Diese Praxis entspricht den parlamentarischen Systemen mit mehreren Sitzungsperioden (Laferrière, droit constitutionnel, 2. Auflage, Seite 744). Handelt es sich nur um eine Sitzungsunterbrechung, so wird das Protokoll normalerweise zu Beginn der nächstfolgenden Sitzung genehmigt.

In Wahrheit hat schon der Ausdruck Unterbrechung der Sitzungsperiode eine verschiedene Bedeutung, je nachdem ob es sich um ein System mit permanenter Sitzungsperiode handelt oder, wie in den Gemeinschaften, um ein System mit ordentlichen und außerordentlichen Sitzungsperioden von begrenzter Dauer: im ersten Fall ist die Unterbrechung ein rein tatsächlicher Vorgang, beispielsweise eine Vertagung der Sitzungen für eine bestimmte Dauer, im zweiten Fall hat der Ausdruck dagegen eine rechtliche Bedeutung: er bezeichnet die zwischen den Sitzungsperioden liegende Zeit (Laferrière, gleiches Werk, Seite 992, Anmerkung 1).

Was nun die in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Auffassung anbelangt, wonach die Parlamentsausschüsse zwischen den einzelnen Sitzungsperioden nicht zusammentreten können, so ist sie nicht zutreffend, denn hier hängt alles von der Verfassung ab. Nach der luxemburgischen Verfassung wären solche Ausschußsitzungen in der Zeit zwischen den Sitzungsperioden in der Tat verboten. Unter der französischen Verfassung von 1875 dagegen konnten die Ausschüsse auch zwischen den einzelnen Sitzungsperioden zusammentreten. Die Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments regelt diese Frage in Artikel 39, wo es heißt: Die Ausschüsse tagen auf Einberufung ihres Vorsitzenden oder auf Veranlassung des Präsidenten des Parlaments während oder außerhalb der Sitzungsperiode.

Ohne die Rechtmäßigkeit der meines Erachtens den Verträgen nicht widersprechenden Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments in Frage zu stellen, glaube ich daher, meine Herren, daß sich das Parlament während der Dauer der Unterbrechung der Sitzungsperiode nicht im Sinne von Artikel 9 der drei Protokolle über die Vorrechte und Befreiungen in einer Sitzungsperiode befindet.

Ich beantrage deshalb, den Artikel 9 der drei Protokolle über die Vorrechte und Befreiungen in dem Sinne auszulegen, daß die Dauer der Sitzungsperioden der Versammlung nicht den Zeitraum umfaßt, für den das Europäische Parlament unter den in seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Voraussetzungen die Unterbrechung der Sitzungsperiode beschlossen hat, und dem Bezirksgericht Luxemburg die Entscheidung über die Kosten dieses Verfahrens zu überlassen.