Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 12.05.1964 – C-101/63
ECLI:EU:C:1964:28
In der Rechtssache 101/63
betreffend einen auf Grund von Artikel 177 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Artikel 150 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft von der Zuchtpolizeikammer des Bezirksgerichts Luxemburg in dem vor ihm anhängigen Rechtsstreit
des Herrn Albert Wagner,
Kaufmann, wohnhaft in Esch/Alzette,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt André Elvinger, zugelassen in Luxemburg,
Privatkläger,
gegen
die Herren Jean Fohrmann, und Antoine Krier, Präsident und Generalsekretär des Letzeburger Arbechterverband, wohnhaft in Esch/Alzette,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jean Gremling, zugelassen in Luxemburg,
Privatbeklagte,
zur Klärung der Frage, ob die Herren Fohrmann und Krier am 6. November 1962 parlamentarische Immunität genossen, beim Gerichtshof gestellten Antrag auf Vorabentscheidung über die Auslegung der die Dauer der Sitzungsperioden des Europäischen Parlaments regelnden Vertragsbestimmungen und sonstigen Vorschriften,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung
des Präsidenten A. M. Donner,
der Kammerpräsidenten Ch. L. Hammes und A. Trabucchi,
der Richter L. Delvaux (Berichterstatter), R. Rossi, R. Lecourt und W. Strauß,
Generalanwalt: M. Lagrange,
Kanzler: A. Van Houtte,
folgendes
URTEIL§
TATBESTAND§
I. Sachverhalt und Verfahren
Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt und der Verfahrensablauf lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Am 23. Februar 1962 und am 13. März 1962 wurden die Herren Jean Fohrmann, wohnhaft in Dudelange, und Antoine Krier, wohnhaft in Esch/Alzette, auf Antrag des Kaufmanns Albert Wagner in Esch/Alzette durch den Gerichtsvollzieher Jean Herber, wohnhaft in Esch/Alzette, im Wege der Privatklage vor das Zuchtpolizeigericht des Bezirks Luxemburg geladen. Gegenstand der Privatklage war, daß die Zeitschrift C. G. T. in ihrer Nr. 13 vom 23. Dezember 1961 einen nicht unterzeichneten Artikel mit der Überschrift Kooperativen sind doch billiger veröffentlicht hatte, der nach Auffassung des Herrn Albert Wagner ihm gegenüber den Tatbestand einer Beleidigung und Verleumdung durch die Presse erfüllte. In diesem Artikel wurde ihm nämlich unter anderem zur Last gelegt, Preise und Gewichte gefälscht und in seinem Gewerbebetrieb Löhne unter dem gesetzlichen Mindestlohn gezahlt zu haben. Herr Fohrmann wurde in seiner Eigenschaft als Direktor der luxemburgischen Kooperativdruckerei und Herr Krier in seiner Eigenschaft als verantwortlicher Redakteur angeklagt. Herr Wagner forderte 100000 bfrs Schadenersatz und Veröffentlichung des Urteils in der Presse. Durch Urteil vom 2. Juni 1962 wurde die Klage wegen der Immunität des Herrn Krier während der Dauer der parlamentarischen Sitzungsperiode für unzulässig erklärt; daraufhin wurde am 6. November 1962 erneut Privatklage erhoben. Die Privatbeklagten machten vor Gericht geltend, sie seien beide Mitglieder der Abgeordnetenkammer des Großherzogtums Luxemburg und des Europäischen Parlaments.
Die Zuchtpolizeikammer des Bezirksgerichts Luxemburg stellte in ihrem Urteil vom 29. Mai 1963 folgendes fest:
1. Auf Grund von Artikel 9 der Protokolle über die Vorrechte und Befreiungen der EGKS, der EWG und der EAG genießen die Mitglieder der Versammlung während der Dauer der Sitzungsperiode im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die gleiche Immunität wie die Parlamentsmitglieder ihres Staates.
2. Die Artikel 22 EGKS-Vertrag, 139 EWG-Vertrag und 109 EAG-Vertrag bestimmen die Dauer der Sitzungsperioden der europäischen parlamentarischen Versammlung.
3. Diese Bestimmungen ermöglichen es dem mit der Frage der Immunität befaßten Gericht, weder die Rechtsfrage zu entscheiden, über welche Zeitdauer sich die Sitzungsperioden des Europäischen Parlaments erstrecken, noch festzustellen, ob diese Versammlung sich am Tag der Klageerhebung (6. November 1962) tatsächlich in einer ordentlichen oder außerordentlichen Sitzungsperiode befunden hat.
4. Die Artikel 177 EWG-Vertrag und 150 EAG-Vertrag geben dem innerstaatlichen Gericht die Möglichkeit, beim Gerichtshof eine Vorabentscheidung über die Auslegung der Verträge und über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe der Gemeinschaft zu beantragen.
Das Urteil verweist daher die Parteien zur Auslegung der Verträge und sonstigen Bestimmungen, aus denen sich die Dauer der Sitzungsperioden des Europäischen Parlaments ergibt, an den Gerichtshof, um die Frage zu klären, ob die Herren Fohrmann und Krier am 6. November 1962 parlamentarische Immunität genossen.
Das Urteil des Zuchtpolizeigerichts Luxemburg vom 29. Mai 1963 ist am 15. November 1963 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden. Die Prozeßakten des Rechtsstreits sind am 22. November 1963 vorgelegt worden.
Das Urteil vom 29. Mai 1963 ist am 25. November 1963 den Parteien, den Kommissionen der EWG und der EAG und den Außenministern der sechs Mitgliedstaaten zugestellt worden. Für schriftliche Erklärungen ist eine Frist von zwei Monaten vom Zeitpunkt der Zustellung an bestimmt worden.
Im Nachgang zur Zustellung vom 25. November 1963 hat die Kanzlei des Gerichtshofes den Beteiligten am 9. Dezember 1963 das Urteil des Bezirksgerichts Luxemburg vom 17. Dezember 1962 übermittelt, das die Vorgeschichte des Rechtsstreits enthält.
Mit einem am 20. Dezember 1963 eingetragenen Schreiben hat der Generalsekretär des Europäischen Parlaments dem Gerichtshof mitgeteilt, daß das Außenministerium des Großherzogtums Luxemburg am 16. September 1963 beim Europäischen Parlament die Aufhebung der parlamentarischen Immunität der Herren Fohrmann und Krier beantragt und das Parlament diesen Antrag zur Prüfung an seinen Rechtsausschuß verwiesen hatte.
Durch am 17. Januar 1964 vorgelegte Vollmachten haben die Kommissionen der EWG und der EAG den Rechtsberater der europäischen Exekutiven, Herrn H. J. Glaesner, als ihren Vertreter benannt.
Schriftliche Erklärungen haben abgegeben:
1. am 17. Januar 1964 der Privatkläger,
2. am 22. Januar 1964 die belgische Regierung,
3. am 25. Januar 1964 die Kommission der EWG und am gleichen Tage die Kommission der EAG,
4. am 28. Januar 1964 die Privatbeklagten.
In seiner Sitzung vom 10. März 1964 hat der Gerichtshof auf Grund des Vorberichts des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, das Europäische Parlament um die Beantwortung der beiden nachstehenden Fragen bis zum 15. April 1964 zu bitten:
a) Wie hat das Europäische Parlament den von der luxemburgischen Regierung gestellten Antrag auf Aufhebung der parlamentarischen Immunität der Herren Fohrmann und Krier beschieden?
b) Hat der zuständige Ausschuß des Europäischen Parlaments eine Stellungnahme zur Frage des Zeitpunkts des Abschlusses der Sitzungsperiode abgegeben?
Der Generalsekretär des Europäischen Parlaments hat in Beantwortung dieser Fragen in zwei am 15. bzw. 16. April 1964 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragenen Schreiben mitgeteilt, die Frage der Aufhebung der parlamentarischen Immunität der Herren Fohrmann und Krier sei auf die Tagesordnung der Vollsitzung des Europäischen Parlaments vom 11. oder 12. Mai 1964 gesetzt worden. Er hat dem Gerichtshof ferner den Wortlaut von Artikel 1 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments zusammen mit den vorbereitenden Arbeiten und der am 28. Juni 1963 angenommenen Änderung übermittelt.
In der öffentlichen Sitzung des Gerichtshofes vom 23. April 1964 haben die Parteien und die Kommissionen der EWG und der EAG ihre mündlichen Erklärungen abgegeben.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 30. April 1964 vorgetragen.
II. Schriftliche Erklärungen gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG
Die eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
A. Der Privatkläger bezweifelt zunächst, daß der Gerichtshof ordnungsgemäß angerufen sei. Das Bezirksgericht habe nämlich, so führt er aus, die Parteien an den Gerichtshof verwiesen, ohne zu erklären, ob der Gerichtshof von den Parteien oder vom Bezirksgericht anzurufen sei; Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG und Artikel 21 der Satzung des Gerichtshofes der EAG bestimmten aber deutlich, daß es dem Gericht des Mitgliedstaates obliege, die Entscheidung dem Gerichtshof zu übermitteln.
In der Sache selbst vertritt er die Ansicht, das Parlament der EGKS habe sich am 6. November 1962 nicht in einer Sitzungsperiode befunden, was dagegen das Parlament der EWG und der EAG anbelange, so sei es Sache der Beklagten nachzuweisen, daß es sich am 6. November 1962 in einer Sitzungsperiode befunden habe.
B. Die belgische Regierung ist der Auffassung, die Frage, zu welchem Zeitpunkt die jährlichen Sitzungsperioden des Parlaments der Europäischen Gemeinschaften enden, sei rechtlich nicht geregelt. Sie glaubt jedoch, die Verfasser der Verträge und der Protokolle hätten als feststehend angenommen, daß die Sitzungsperioden von begrenzter Dauer seien; der Gerichtshof müsse daher sein Urteil auf Billigkeitserwägungen stützen; dies würde die Gemeinschaften dazu anspornen, die bestehenden Vorschriften mit Rücksicht auf den vorliegenden Rechtsstreit zu ergänzen.
C. Nach Ansicht der Kommissionen der EWG und der EAG wirft das Urteil vom 29. Mai 1963 folgende drei Fragen auf:
a) Welche Unverletzlichkeit hat den Herren Fohrmann und Krier als Mitgliedern des Europäischen Parlaments am 6. November 1962 zugestanden?
b) Hat sich das Parlament am 6. November 1962 in einer Sitzungsperiode befunden?
c) Wie sind die Worte Sitzungsperiode der Versammlung in Artikel 9 der Protokolle über die Vorrechte und Befreiungen auszulegen?
ad a) Die erste Frage betreffe die Auslegung innerstaatlichen Rechts, denn Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Protokolle über die Vorrechte und Befreiungen verweise in der Frage, inwieweit den Mitgliedern des Europäischen Parlaments während der Sitzungsperioden Unverletzlichkeit zustehe, auf das innerstaatliche Recht.
ad b) Bei der zweiten Frage gehe es um Tatsachenfeststellungen, für die der Gerichtshof nicht zuständig sei (RsprGH VIII 110).
ad c) Zulässig sei allein die Frage, die sich auf die Auslegung der Worte Sitzungsperiode der Versammlung in Artikel 9 der Protokolle der EWG und EAG über die Vorrechte und Befreiungen beziehe. Der Zeitpunkt der Eröffnung der jährlichen Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments sei in den Verträgen geregelt (Artikel 139 EWG- und 109 EAG-Vertrag). Das Parlament selbst beschließe über die Dauer, d. h. über die Schließung der jährlichen Sitzungsperiode. Demnach sei davon auszugehen, daß das Parlament, bis zur förmlichen Schließung der jährlichen Sitzungsperiode als in einer Sitzungsperiode befindlich anzusehen sei, selbst wenn tatsächlich gerade keine Sitzung stattfinde.
D. Die Privatbeklagten führen aus, der Kläger habe mit Schreiben vom 24. Juli 1963 an das Außenministerium des Großherzogtums Luxemburg das Bestehen der geltend gemachten parlamentarischen Immunität anerkannt, jedoch deren Aufhebung beantragt. Damit habe der Kläger auf die Rechte aus dem Urteil vom 29. Mai 1963 verzichtet und den Standpunkt der Privatbeklagten als zutreffend anerkannt. Nach Auffassung der Privatbeklagten befand sich das Europäische Parlament am 6. November 1962 in einer Sitzungsperiode.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§
I. Zum Verfahren
Der Privatkläger macht geltend, das Bezirksgericht Luxemburg habe die Parteien an den Gerichtshof verwiesen, obwohl es nach Artikel 177 EWG-Vertrag und 150 EAG-Vertrag selbst den Gerichtshof hätte anrufen müssen.
Den genannten Artikeln ist jedoch durch die vom leitenden Urkundsbeamten des Bezirksgerichts bewirkte unmittelbare Zuleitung des Ersuchens an den Kanzler des Gerichtshofes genügt.
Die Sache ist daher ordnungsgemäß vorgelegt.
II. Zur gestellten Frage
A — ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES
Der Vertrag über die Gründung der EGKS sieht im Gegensatz zu den späteren Verträgen zur Gründung der EWG und der EAG kein Verfahren der Vorlegung an den Gerichtshof vor.
Die — übrigens nicht geltend gemachte — etwaige Unzuständigkeit des Gerichtshofes für die Vorabentscheidung über die vorgelegte Frage, soweit diese die Auslegung des EGKS-Vertrages betrifft, kann aber außer Betracht bleiben. Artikel 9 des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten der EGKS hat den gleichen Wortlaut wie Artikel 9 der Protokolle über die Vorrechte und Befreiungen der EWG und der EAG; da er für ein gemeinsames Organ der drei Gemeinschaften gilt, ist er im Einklang mit den Artikeln 22 EGKS-Vertrag, 139 EWG-Vertrag und 109 EAG-Vertrag auszulegen.
Ferner hat der am 16. September 1963 vom Außenminister des Großherzogtums Luxemburg an das Europäische Parlament gerichtete Antrag auf Aufhebung der parlamentarischen Immunität die Zuständigkeit des Gerichtshofes zur Entscheidung über die ihm vom Bezirksgericht Luxemburg vorgelegte Frage nicht berührt.
Schließlich hat der Gerichtshof Entscheidungsgründe und Tenor des am 29. Mai 1963 ergangenen Urteils des Bezirksgerichts Luxemburg zu prüfen, um die genaue Tragweite der gestellten Frage zu ermitteln. Diese Frage betrifft die Dauer der Sitzungsperioden des Europäischen Parlaments, die jeweils in Artikel 9 der Protokolle über die Vorrechte und Befreiungen der EGKS, der EWG und der EAG geregelt ist. Diese Bestimmungen sind gleichlautend und müssen einheitlich ausgelegt werden, ohne daß es einer Unterscheidung zwischen Artikel 9 des EGKS-Protokolls einerseits und Artikel 9 der EWG- und EAG-Protokolle andererseits bedarf. Für diese Auslegung ist der Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag und 150 EAG-Vertrag zuständig.
Ein entsprechendes Ersuchen um Auslegung ist der vom Bezirksgericht Luxemburg vorgelegten Frage zu entnehmen, in der von der Auslegung nicht nur der vorgenannten Verträge, sondern auch aller sonstigen Vorschriften die Rede ist, anhand deren die Streitfrage beantwortet werden kann.
B — ZUR BEANTWORTUNG DER FRAGE
Das Europäische Parlament ist ein gemeinsames Organ der drei Gemeinschaften. Artikel 22 EGKS-Vertrag einerseits und Artikel 139 EWG-Vertrag und 109 EAG-Vertrag — deren Wortlaut identisch ist — andererseits müssen daher aufeinander abgestimmt werden.
Denn im EGKS-Vertrag ist für das Zusammentreten des Parlaments ohne Einberufung ein anderer als der in den Verträgen der EWG und der EAG genannte Zeitpunkt bestimmt. Außerdem ist zwar im EGKS-Vertrag ein äußerster Termin für die Beendigung der jährlichen Sitzungsperiode festgesetzt, die beiden anderen Verträge enthalten jedoch keine derartige Bestimmung.
Nach Artikel 22 EGKS-Vertrag, 139 EWG-Vertrag und 109 EAG-Vertrag hält die Versammlung zwei jährliche Sitzungsperioden ab, von denen die eine am zweiten Dienstag des Monats Mai beginnt und spätestens mit dem laufenden Rechnungsjahr der EGKS, d. h. am 30. Juni, endet, während die zweite am dritten Dienstag des Monats Oktober beginnt.
In Zwischenzeiten dieser jährlichen Sitzungsperioden kann das Parlament nach denselben Vorschriften als Versammlung der einen oder anderen der drei Gemeinschaften auf Antrag der Mehrheit seiner Mitglieder, der Hohen Behörde, der Räte oder der Kommissionen auch zu außerordentlichen Sitzungsperioden zusammentreten.
Der Begriff jährliche Sitzungsperioden ist demnach so zu fassen, daß auch außerordentliche Sitzungsperioden möglich bleiben, die lange Zeit im voraus festzusetzen übrigens nirgends verboten ist.
Wenn Artikel 22 EGKS-Vertrag bestimmt, daß die jährliche Sitzungsperiode am zweiten Dienstag des Monats Mai beginnt und spätestens mit dem laufenden Rechnungsjahr der EGKS endet, so bedeutet dies, daß diese Sitzungsperiode spätestens am 30. Juni, dem Endtermin des Rechnungsjahres der EGKS, endet. Dagegen ergibt sich aus dem Fehlen entsprechender Bestimmungen in Artikel 139 EWG-Vertrag und 109 EAG-Vertrag, daß die jährliche Sitzungsperiode, die nach diesen Artikeln am dritten Dienstag des Monats Oktober begonnen hatte, am 6. November noch im Gange war, da sie nicht vorher geschlossen wurde.
Mangels entsprechender Vorschriften geht es auch nicht an, die Unterbrechung entgegen dem Wortsinn der Schließung gleichzusetzen.
Nach allem ist das Europäische Parlament unbeschadet der in Artikel 22 EGKS-Vertrag festgesetzten Eröffnungs- und Endtermine der jährlichen Sitzungsperiode bis zur Schließung seiner jährlichen oder außerordentlichen Sitzungsperioden als in einer Sitzungsperiode befindlich anzusehen, auch wenn es tatsächlich keine Sitzungen abhält.
III. Kosten
Die belgische Regierung und die Kommissionen der EWG und der EAG, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, können keine Erstattung ihrer Auslagen verlangen.
Das vorliegende Verfahren stellt für die Parteien des Hauptprozesses einen Zwischenstreit in dem beim Bezirksgericht Luxemburg anhängigen Rechtsstreit dar. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Auf Grund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Erklärungen der Parteien des Hauptprozesses sowie der Kommissionen der EWG und der EAG,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
auf Grund der Artikel 22 und 31 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,
auf Grund der Artikel 139 und 177 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
auf Grund von Artikel 9 der Protokolle über die Vorrechte und Befreiungen jeder der drei Gemeinschaften,
auf Grund der Artikel 109 und 150 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
auf Grund der Protokolle der Gemeinschaften über die Satzung des Gerichtshofes,
auf Grund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
hat
DER GERICHTSHOF
auf das im Urteil des Bezirksgerichts Luxemburg, Zuchtpolizeikammer, vom 29. Mai 1963 enthaltene Ersuchen um Vorabentscheidung für Recht erkannt:
1. Die in den drei Protokollen über die Vorrechte und Befreiungen enthaltenen Worte während der Dauer der Sitzungsperiode der Versammlung sind wie folgt auszulegen:
unbeschadet der in Artikel 22 EGKS-Vertrag bestimmten Eröffnungs- und Endtermine der jährlichen Sitzungsperiode ist das Europäische Parlament bis zur Schließung der jährlichen oder außerordentlichen Sitzungsperioden als in einer Sitzungsperiode befindlich anzusehen, auch wenn es tatsächlich keine Sitzungen abhält.
2. Die Entscheidung über die Kosten des vorliegenden Verfahrens obliegt dem Bezirksgericht Luxemburg, Zuchtpolizeikammer.