Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 04.05.1964 – C-12/64
ECLI:EU:C:1964:25
In der Rechtssache
DES HERRN ERNEST LEY,
Beamten der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Marcel Slusny, zugelassen am Appellationshof Brüssel, chargé de cours an der Universität Brüssel,
Zustellungsbevollmächtigte: Frau Emilie Ley-Heinen, Avenue de la Gare 27, Luxemburg,
Kläger,
gegen
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,
vertreten durch ihren Rechtsberater Herrn Louis de la Fontaine als Bevollmächtigten,
Zustellungsbevollmächtigter: Herr Henry Manzanares, Sekretär des juristischen Dienstes der Europäischen Exekutiven, Place de Metz 2, Luxemburg,
Beklagte,
wegen Aussetzung des Einstellungsverfahrens zur Besetzung der in der Stellenbekanntgabe Nr. 403 genannten Planstelle durch die Kommission der EWG,
erläßt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES
folgende
VERFÜGUNG
TATBESTAND§
Mit seiner am 6. April 1964 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingereichten Klageschrift hat der Kläger eine Klage erhoben wegen
erstens Aufhebung der Stellenbekanntgabe Nr. 403 und der im Mitteilungsblatt für das Personal der EWG-Kommission Nr. 16 vom 29. Oktober 1962 veröffentlichten Bekanntgabe freier Stellen bei der EWG-Kommission sowie erforderlichenfalls Aufhebung der im Zusammenhang mit dieser Veröffentlichung ergangenen Entscheidungen der Kommission,
zweitens Nichtigerklärung der von der Kommission in ihrer Sitzung vom 26. Februar 1964 getroffenen Entscheidung, die freie Planstelle nicht im Wege der Beförderung oder Versetzung oder des internen Auswahlverfahrens zu besetzen, sondern die Beamten der anderen Organe der Gemeinschaften zur Bewerbung aufzufordern.
In seinem am gleichen Tag bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereichten Antrag auf einstweilige Anordnung behauptet der Kläger, aus den in der Klageschrift dargelegten Gründen würde ihm die Fortsetzung des Einstellungsverfahrens einen nicht wiedergutzumachenden Schaden zufügen und beantragt:
anzuordnen, daß die Kommission der EWG das Einstellungsverfahren zur Besetzung der in der Stellenbekanntgabe Nr. 403 genannten Planstelle auszusetzen hat,
die Kostenentscheidung dem Endurteil vorzubehalten.
Am 17. April 1964 hat die Beklagte ihre Stellungnahme zu dem Antrag auf einstweilige Anordnung eingereicht, worin sie beantragt:
den von Herrn Ernest Ley gestellten Antrag auf einstweilige Anordnung
als unbegründet in jeder Hinsicht abzuweisen, die rechtlich gebotene Kostenentscheidung zu treffen.
Auf ordnungsgemäße Ladung haben die Parteien am 29. April 1964 vor dem Präsidenten mündlich verhandelt.
GRÜNDE§
Der Kläger hat in keiner Weise dargetan, daß ihm ein nicht wiedergutzumachender Schaden entstehen kann, wenn die Aussetzung unterbleibt.
Er macht geltend, eine während des Hauptprozesses erfolgende Einstellung könnte der zum Beamten ernannten Person einen Schaden zufügen, falls der Klage stattgegeben werde.
Das Recht, die Aussetzung des Vollzuges der angefochtenen Maßnahme zu beantragen, steht dem Kläger jedoch nur zum Schutze seiner eigenen Interessen zu.
Es steht im Ermessen des beklagten Organs, bei. seiner Entscheidung, ob es der beantragten Aussetzung entgegentreten will oder nicht, den aus dem sofortigen Vollzuge etwa dritten Personen entstehenden Schaden zu berücksichtigen.
Im vorliegenden Fall hat sich die Beklagte der Aussetzung des Vollzuges widersetzt.
Nach alledem besteht kein Grund, die beantragte Aussetzung anzuordnen.
Kosten
Im vorliegenden Fall braucht die Kostenentscheidung nicht dem Endurteil vorbehalten zu werden.
Da der Antrag auf einstweilige Anordnung abgewiesen ist, hat der Kläger seine eigenen Kosten zu tragen.
Auf Grund der Prozeßakten,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,
auf Grund der Artikel 176, 179, 185 und 186 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, Artikel 36 der Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
auf Grund der Artikel 69, 70, 83, 84, 85 und 86 der Verfahrensordnung
hat
DER PRÄSIDENT
DES GERICHTSHOFES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
verfügt:
1. Der Antrag wird abgewiesen.
2. Die Parteien tragen ihre eigenen Kosten.