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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 31.03.1965 – C-12/64

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1965:28

Zitiert von 1 Entscheidungen

In dem Rechtsstreit

DES HERRN ERNEST LEY,

Beamten der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Marcel Slusny, zugelassen beim Appellationshof Brüssel, chargé de cours an der Universität Brüssel,

Zustellungsbevollmächtigte: Frau verw. Ley-Heinen, Luxemburg, Avenue de la Gare 27,

Kläger,

gegen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,

vertreten durch ihren Rechtsberater Louis de la Fontaine als Prozeßbevollmächtigten,

Zustellungsbevollmächtigter: Herr Henri Manzanarès, Sekretär des Juristischen Dienstes der Europäischen Exekutivorgane, Luxemburg, Place de Metz 2,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung des von der Kommission zur Besetzung der mit der Stellenausschreibung Nr. 403 ausgeschriebenen Planstelle durchgeführten Einstellungsverfahrens

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung

des Kammerpräsidenten A. M. Donner,

der Richter W. Strauß und R. Monaco (Berichterstatter),

Generalanwalt: J. Gand,

Kanzler: A. Van Houtte,

folgendes

URTEIL§

TATBESTAND§

I. Sachverhalt

Der diesem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt läßt sich wie folgt zusammenfassen:

Durch die Stellenausschreibung Nr. 403, erschienen in den Mitteilungen an das Personal der EWG-Kommission vom 29. Oktober 1962 (Nr. 16), wurde dem Personal der Kommission eine freie Planstelle der Besoldungsgruppe A 3 (in der Abteilung IV A — 2) bekanntgegeben.

Unter den eingereichten Bewerbungen befand sich auch die des Klägers, der als Hauptverwaltungsrat (Besoldungsgruppe A 4) bei der Generaldirektion IV tätig ist.

In den genannten Mitteilungen war auch eine Bekanntgabe freier Planstellen innerhalb der Kommission der EWG folgenden Inhalts veröffentlicht.

Bedienstete, die sich nicht bereits in der gleichen oder nächstniedrigeren Besoldungsgruppe befinden, mit welcher die ausgeschriebene Stelle ausgestattet ist, sowie Hilfskräfte, welche an einer ausgeschriebenen Stelle interessiert sind, werden gebeten, dies durch ein Schreiben, dem weder ein Bewerbungsfragebogen noch andere Unterlagen beigefügt sind, der Generaldirektion Verwaltung mitzuteilen, und zwar in einem verschlossenen Briefumschlag, der den Absender nicht erkennen läßt. Der Umschlag ist mit folgendem Vermerk unter der Adresse zu versehen:

Betrifft: Stellenausschreibung Nr…

Dieser Nummer ist ein großes B anzufügen. Hierdurch soll lediglich in Erfahrung gebracht werden, ob Bewerber vorhanden sind, die sich an einem Auswahlverfahren innerhalb des Organs (Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b) des Statuts) beteiligen wollen, wenn eine Stelle nicht durch Beförderung oder Versetzung besetzt wird. Sind keine Interessenten hierfür vorhanden, wird in der Regel kein solches Auswahlverfahren stattfinden, melden sich Interessenten, so wird das Auswahlverfahren für diese Stelle eröffnet, die dann nochmals ausgeschrieben wird.

Der Kläger befand sich in der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe, mit welcher die ausgeschriebene Stelle ausgestattet war.

In ihrer Sitzung vom 26. Februar 1964 beschloß die Kommission, die streitige Planstelle nicht durch Beförderung (Artikel 29 Nr. 1 Buchstabe a des Beamtenstatuts) zu besetzen. Nach Prüfung der Möglichkeiten für die Durchführung eines internen Auswahlverfahrens (Artikel 29 Nr. 1 Buchstabe b) beschloß sie ferner, auch dieses Verfahren nicht durchzuführen und zum Übernahmeverfahren (Artikel 29 Nr. 1 Buchstabe c) überzugehen.

Mit Schreiben vom 9. März 1964 richtete der Kläger eine Beschwerde an die Kommission, in der er

um Aufklärung über die Gründe ersuchte, welche die Kommission veranlaßt hätten, ihn trotz seiner Befähigungsnachweise und Verdienste nicht zu befördern,

erklärte, daß die Kommission nach seiner Auffassung nicht befugt sei, das interne Auswahlverfahren zu übergehen, wenn sie beschließt, eine freie Planstelle nicht durch Beförderung zu besetzen,

bemerkte, ihm sei versichert worden, die Stelle solle einem italienischen Staatsangehörigen vorbehalten werden.

Das Übernahmeverfahren wurde durch die Mitteilung Nr. 3089/IX/64-1 vom 13. März 1964 eingeleitet.

Am 6. April 1964 hat der Kläger die Klage 12/64 eingereicht. Gleichzeitig hat er eine einstweilige Anordnung des Inhalts beantragt, daß die Kommission das fragliche Einstellungsverfahren auszusetzen habe. Durch Verfügung des Präsidenten des Gerichtshofes vom 4. Mai 1964 ist dieser Antrag zurückgewiesen und der Kläger verurteilt worden, seine eigenen Auslagen selbst zu tragen.

Am 9. Juli 1964 hat der Kläger die Klage 29/64 eingereicht, die sich gegen dieselben Verfügungen richtet wie die Klage 12/64.

Am 28. Juli 1964 stellte die Kommission fest, daß sie keinen der eingegangenen Übernahmeanträge berücksichtigen könne, und beschloß, die freie Planstelle nicht auf diesem Wege zu besetzen, sondern ein allgemeines Auswahlverfahren auf Grund von Befähigungsnachweisen und schriftlichen Prüfungen nach Artikel 29 Nr. 1 des Statuts zu eröffnen. Die Stellenausschreibung wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 10. Oktober 1964 veröffentlicht. Der Kläger reichte seine Bewerbung ein, erhob aber trotzdem am 17. Dezember 1964 Beschwerde gegen die Veröffentlichung der Ausschreibung.

II. Anträge der Parteien

Der Kläger beantragt in den Klageschriften,

1. die Stellenausschreibung Nr. 403 sowie die auf Seite 3 der Mitteilungen an das Personal der EWG-Kommission vom 20. Oktober 1962 (Nr. 16) veröffentlichte, Bekanntgabe freier Planstellen innerhalb der Kommission der EWG', ferner, soweit erforderlich, die diesen Veröffentlichungen zugrunde liegenden Entscheidungen der Kommission für nichtig zu erklären;

2. den Beschluß der Kommission von 26. Februar 1964, den fraglichen Dienstposten nicht im Wege der Beförderung oder Versetzung zu besetzen, kein internes Auswahlverfahren einzuleiten, sondern Beamte der anderen Organe der drei Gemeinschaften zur Einreichung von Bewerbungen aufzufordern, für nichtig zu erklären;

3. der Kommission die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen.

In den Erwiderungen beantragt der Kläger außerdem,

zur Kenntnis zu nehmen, daß der Kläger die Anträge der Klageschrift aufrechterhält, jedoch mit Ausnahme des dritten Antrags, der wie folgt zu ergänzen ist:

der Kommission die gesamten Verfahrenskosten einschließlich der im Verfahren 12/64 R wegen einstweiliger Anordnung entstandenen Kosten aufzuerlegen;

hilfsweise :

1. gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes der EWG bei den Organen, die nicht Parteien dieses Rechtsstreits sind, anzufragen, wie sie in ihrer bisherigen Praxis Artikel 29 Nr. 1 Buchstaben a) und b) ausgelegt haben, insbesondere,

a) ob sie der Auffassung sind, daß dann, wenn Bewerber für eine Versetzung oder Beförderung vorhanden sind, diese schon auf Grund ihrer ersten Bewerbung für das interne Auswahlverfahren in Betracht kommen;

b) ob sie dann, wenn sie eine Planstelle nicht durch Versetzung oder Beförderung besetzen zu können glauben, ein internes Auswahlverfahren durchführen

entweder, wenn sich Bewerber für das Verfahren nach Artikel 29 Nr. 1 Buchstabe á) gemeldet haben,

oder in jedem Falle;

2. der Beklagten aufzugeben, folgende Unterlagen vollständig vorzulegen:

a) das Protokoll der 249. Sitzung der EWG-Kommission,

b) das Protokoll der 252. Sitzung der EWG-Kommission,

c) den Teil des Protokolls der 263. Sitzung der Kommission, der sich auf die Ernennung des Herrn Schlieder zum Abteilungsleiter bezieht,

d) das Sonderprotokoll der 263. Sitzung der Kommission,

e) die Richtlinien über Zusammensetzung und Verfahren des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren (Exekutivsekretariat S/01965/63),

f) die an die Herren Ricciardi und Rossignolo gerichteten Ladungen zu den Unterredungen vom 12. und 13. August 1963 sowie alle Unterlagen über die finanziellen Bedingungen ihres Aufenthaltes in Brüssel,

g) die am 24. März 1964 an Professoren von sechs italienischen Universitäten und an den italienischen Schatzminister gerichteten Schreiben, mit denen nach Bewerbern für den freien Dienstposten gefragt wird.

Die Beklagte beantragt in beiden Rechtssachen,

die Klage als unzulässig abzuweisen, soweit sie sich gegen die Stellenausschreibung Nr. 403 und die Bekanntgabe freier Planstellen innerhalb der Kommission der EWG in Nr. 16 der Mitteilungen an das Personal der EWG-Kommission richtet und die in dem Verfahren 12/64 R wegen einstweiliger Anordnung ergangene Verfügung des Präsidenten des Gerichtshofes angreift;

die Klage 29/64 als unzulässig abzuweisen;

beide Klagen in allen Punkten als unbegründet abzuweisen;

den Kläger zu verurteilen, nach den anwendbaren Vorschriften seine eigenen Kosten zu tragen, dies auf alle Fälle in der Rechtssache 29/64.

III. Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

Die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Rechtssache 12/64

Zur Zulässigkeit

1. Die Beklagte macht geltend, die Klage sei unzulässig, soweit sie gegen die Stellenausschreibung Nr. 403 und die sie begleitende Bekanntgabe gerichtet ist.

Da die Klage mehr als siebzehn Monate nach Veröffentlichung der Stellenausschreibung und der Bekanntgabe eingereicht sei, sei sie nach Artikel 91 Nr. 2 des Beamtenstatuts verspätet.

Im übrigen habe der Kläger kein unmittelbares und persönliches Interesse daran, diese Maßnahmen anzufechten, da er durch sie nicht beschwert sei: Er habe keinen Anspruch auf die zu besetzende Planstelle und sei durch die Beschreibung der Tätigkeiten und der geforderten Voraussetzungen in der umstrittenen Stellenausschreibung auch nicht in unzulässiger Weise ausgeschlossen worden. Ferner habe die angefochtene Bekanntgabe keinen Entscheidungscharakter, sondern enthalte nur Anweisungen für die Einreichung von Bewerbungen.

Der Kläger erwidert, auch wenn man sich der vom Gerichtshof unausgesprochen vertretenen Auffassung anschließe, daß die Stellenausschreibung eine echte Entscheidung darstelle, bleibe immer noch die Frage offen, ob diese Maßnahme notwendig hic et nunc angefochten werden müsse oder ob der Adressat, der durch sie verletzt zu sein behauptet, bis zu einem späteren Stadium des Einstellungsverfahrens warten könne. Die erste Lösung müsse die Organe (bei Verwaltungsbeschwerden) und den Gerichtshof (bei Klagen) endlosen Kaskaden von Rechtsmitteln aussetzen. Die zweite Lösung sei hingegen realistischer und könne sich auch auf den französischen Conseil d'Etat stützen.

Der Kläger bemerkt sodann, er habe auch ein Rechtsschutzinteresse. Die angefochtene Stellenausschreibung sei Bestandteil einer Reihe von Maßnahmen, die zu seinem Ausschluß geführt hätten; deshalb habe er ein Interesse an der Nichtigerklärung dieser einleitenden Maßnahme. Darüber hinaus hätten die Beamten auch nach dem Wortlaut der Artikel 90 und 91 des Statuts Anspruch auf die Wahrung der Rechtmäßigkeit bei der Anwendung des Statuts.

Ferner sei die streitige Bekanntgabe geeignet gewesen, bei denjenigen Beamten, die ihrer Einstufung nach die freie Stelle durch Beförderung hätten erhalten können, einen Irrtum zu erregen, denn sie habe sie davon abgehalten, ihre Bewerbung für das interne Auswahlverfahren einzureichen. Gerade unter Berufung auf die irrige Feststellung, für ein solches Auswahlverfahren lägen keine Bewerbungen vor, habe die Beklagte beschließen können, dieses Verfahren nicht zu eröffnen.

In der Gegenerwiderung wendet die Beklagte ein, selbst wenn die Stellenausschreibung und die Bekanntgabe als einleitende Maßnahmen eines zusammengesetzten Verwaltungsverfahrens angesehen werden müßten, wäre der Schlußakt dieses Verfahrens nicht in dem Beschluß zu erblicken, das Übernahmeverfahren in Gang zu setzen (Artikel 29 Nr. 1 Buchstabe c) des Statuts), sondern in der Ernennung eines Beamten oder dem Beschluß, die streitige Planstelle nicht zu besetzen.

Zu dem Anspruch der Beamten auf Wahrung der Rechtmäßigkeit sei zu bemerken, daß dieser für sich allein keine ausreichende Grundlage für die Zulässigkeit einer Klage nach Artikel 91 des Statuts sei. Der Anspruch auf Wahrung der Rechtmäßigkeit finde seine Grenze darin, daß der Kläger ein unmittelbares und persönliches Interesse daran haben müsse, die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahmen zu bestreiten.

2. Die Beklagte macht außerdem geltend, der in der Erwiderung vorgebrachte Klagegrund der Verletzung des Statuts sei verspätet geltend gemacht und daher unzulässig.

Der Kläger hält dem entgegen, es handle sich hier nicht um einen Klagegrund, sondern um neue Rechtsausführungen oder um die nähere Darlegung von bereits in der Klageschrift geltend gemachten Klagegründen. Die Rüge sei auf Tatsachen gestützt, die dem Kläger nicht bekannt gewesen seien, bevor die Kommission die Klagebeantwortung mit ihren Anlagen eingereicht und im Laufe des Verfahrens gewisse Unterlagen vorgelegt hatte; denn die Auskünfte der Kommission seien anfangs unvollständig gewesen. Jedenfalls aber könne die Rüge von Amts wegen berücksichtigt werden.

3. Die Beklagte macht schließlich noch geltend, die Rüge, daß die Entscheidungen vom 26. Februar 1964 auf unrichtigen Gründen beruhten, betreffe keine Verletzung wesentlicher Formvorschriften (Artikel 25 des Statuts), wie in der Klageschrift behauptet werde, sondern eine materielle Rechtsverletzung. Sie müsse insoweit als unzulässig zurückgewiesen werden, als sie in der Erwiderung erstmals dargelegt sei.

Zur Begründetheit

Erste Rüge

Diese Rüge richtet sich gegen die Stellenausschreibung Nr. 403 (und die ihr beigefügte Bekanntgabe).

Der Kläger macht geltend, die Stellenausschreibung und das Einstellungsverfahren, die auf Grund der Artikel 4 und 29 des Beamtenstatuts durchgeführt worden sind, seien fehlerhaft, da die Kommission für diese Verfahren keine allgemeinen Durchführungsbestimmungen nach Artikel 110 des Statuts erlassen und dem Personal zur Kenntnis gebracht habe. Die genannten Artikel 4 und 29 sowie Artikel 30 und Anhang III des Statuts seien nicht klar genug gefaßt, um aus sich heraus verständlich zu sein. Daher seien die angefochtenen Maßnahmen wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften und Verletzung des Vertrages oder einer bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm (hier des Beamtenstatuts) anfechtbar.

Die Beklagte wendet ein, die genannten Vorschriften seien genügend klar gefaßt, um auch ohne die in Artikel 110 des Statuts vorgesehenen allgemeinen Durchführungsbestimmungen angewandt werden zu können.

Zweite und dritte Rüge

Diese Rügen richten sich besonders gegen die zusammen mit der Stellenausschreibung Nr. 403 veröffentlichte Bekanntgabe.

Der Kläger macht geltend, diese Bekanntgabe müsse (ebenso wie die ihr zugrunde liegende Entscheidung) aus den gleichen Gründen wie die Stellenausschreibung Nr. 403 für nichtig erklärt werden. Sie sei außerdem ermessensmißbräuchlich, da sie interessierte Beamte wie den Kläger daran gehindert habe, ihre Bewerbung für das interne Auswahlverfahren einzureichen (und überdies die Kommission zu dem Schluß geführt habe, daß im vorliegenden Fall dieses Auswahlverfahren nicht durchgeführt zu werden brauche), obwohl das Statut die Teilnahme der für eine Versetzung oder Beförderung in Frage kommenden Beamten an diesem Verfahren keineswegs verbiete.

Die Beklagte entgegnet, die angefochtene Bekanntgabe beeinträchtige das Recht der für die Beförderung in Frage kommenden Beamten zur Teilnahme an internen Auswahlverfahren nicht. Sie habe nur den Zweck gehabt, der Kommission die Prüfung der Möglichkeiten für die Durchführung eines internen Auswahlverfahrens für den Fall zu erleichtern, daß keiner der Bewerber, die für die Beförderung oder Versetzung in Frage kamen, berücksichtigt würde. Wenn auf Grund der Prüfung beschlossen worden wäre, das Auswahlverfahren zu eröffnen, so hätte der Teilnahme des Klägers nichts im Wege gestanden.

Andererseits hätten die Beamten, die für eine Beförderung in Frage kämen und ihre Bewerbung für einen bestimmten Dienstposten eingereicht hätten, keinen Anspruch auf Einleitung eines internen Auswahlverfahrens, wenn ihre Bewerbung im Rahmen des Beförderungsverfahrens nicht berücksichtigt werde. Nach Artikel 29 Nr. 1 Buchstabe b) des Statuts könne die Anstellungsbehörde stets frei darüber entscheiden, ob ein solches Auswahlverfahren zweckmäßig sei.

Vierte Rüge

Diese Rüge richtet sich gegen die Entscheidungen vom 26. Februar 1964, nämlich: a) den Kläger nicht zu befördern, b) kein internes Auswahlverfahren durchzuführen und deshalb das Übernahmeverfahren einzuleiten.

1. Der Kläger macht geltend, diese Entscheidungen seien wegen Ermessensmißbrauchs anfechtbar, da sie bezweckt hätten, die freie Planstelle mit einem nicht einmal im Dienst der Gemeinschaften stehenden italienischen Staatsangehörigen zu besetzen. Diese Zielsetzung stehe im Widerspruch zu den Artikeln 7, 27 und 45 des Statuts sowie zu den vom Gerichtshof in der Rechtssache Lassalle gegen Europäisches Parlament entwickelten Grundsätzen.

Der Kläger macht hierzu eine ganze Reihe von Ausführungen über die Lage, die in der Generaldirektion IV, insbesondere in der Direktion A, am 26. Februar 1964 namentlich hinsichtlich der geographischen Verteilung bestand (Erwiderung, S. 6 bis 10), sowie über die zeitliche Folge der dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Tatsachen (Erwiderung S. 11 bis 19); aus diesen Ausführungen ergibt sich nach seiner Auffassung, daß die Kommission nur um der geographischen Verteilung willen das Ziel verfolgt habe, für die freie Planstelle einen Beamten mit italienischer Staatsangehörigkeit zu ernennen.

Der Kläger weist darauf hin, daß der Nachweis des Ermessensmißbrauchs mit allen geeigneten Beweismitteln geführt und auch auf Umstände gestützt werden könne, die außerhalb der Entscheidung lägen; in diesem Zusammenhang lenkt er die Aufmerksamkeit des Gerichtshofes auf verschiedene Tatsachen, die er als eindeutig feststehend erachtet (Erwiderung, Seiten 33 bis 35).

2. Außerdem untersucht der Kläger in seiner Erwiderung den rechtlichen Gehalt von Artikel 29 Nr. 1 des Beamtenstatuts und gelangt zu der Schlußfolgerung, daß die angefochtenen Entscheidungen vom 26. Februar 1964 nicht nur ermessensmißbräuchlich seien, sondern außerdem eine Verletzung des Beamtenstatuts enthielten.

Er widerspricht zunächst der Auslegung, welche die Kommission diesem Artikel gibt. Zwar ist er grundsätzlich auch der Auffassung, daß die Anstellungsbehörde nach freiem Ermessen die Möglichkeiten der Beförderung oder Versetzung prüfen und daher, wenn sie es für zweckmäßig hält, diesen in Artikel 29 Nr. 1 Buchstabe a) geregelten Abschnitt des Einstellungsverfahrens übergehen könne, vorausgesetzt allerdings, daß sie die Regeln beachte, die der Gerichtshof für Beförderungen aufgestellt habe, und daß ihre Entscheidungen nicht auf unrichtigen Tatsachenfeststellungen beruhten, nicht ermessensmißbräuchlich seien, und ausschließlich dienstlichen Interessen dienten. Der Kläger bestreitet jedoch, daß der Anstellungsbehörde die gleichen Befugnisse auch im nächsten Abschnitt des Einstellungsverfahrens, nämlich bei der Entscheidung über die Eröffnung eines internen Auswahlverfahrens (Artikel 29 Nr. 1 Buchstabe b), zuständen. Dieser zweite Verfahrensabschnitt sei zwingend vorgeschrieben, denn er sehe die Mitwirkung eines Prüfungsausschusses (Artikel 30 des Statuts) vor, und die Beamten hätten das größte Interesse daran, von einem Prüfungsausschuß beurteilt zu werden, der sich aus Beamten zusammensetze und dem insbesondere auch ein Vertreter des Personals angehöre, während sie bei einer Beförderung ausschließlich durch die Anstellungsbehörde beurteilt würden, die häufig Zweckmäßigkeitserwägungen und Gründe allgemein-politischer Art (zum Beispiel die geographische Verteilung) berücksichtige.

Die richtige Auslegung von Artikel 29 Nr. 1 des Statuts ergebe sich aus folgendem:

Aus dem Geist der Vorschrift: Die vom Statut vorgesehene Regelung beruhe auf dem Vorrang des Personals, dem jedoch jegliche Bedeutung genommen würde, wenn die Anstellungsbehörde nach freiem Ermessen beschließen könnte, nicht nur den ersten Abschnitt des Einstellungsverfahrens (die Versetzung oder Beförderung), sondern auch den zweiten (das interne Auswahlverfahren) zu übergehen.

Aus der Auslegung des Statuts durch andere Organe; Das interne Auswahlverfahren sei von der Kommission der EAG und von der Hohen Behörde der EGKS immer durchgeführt worden.

Aus der Auslegung des Artikels 29 durch die Beklagte selbst: Diese Auslegung ergebe sich unausgesprochen aus dem letzten Satz der zusammen mit der Stellenausschreibung Nr. 403 veröffentlichten streitigen Bekanntgabe.

Die Beklagte entgegnet wie folgt:

1. Was die Rüge des Ermessensmißbrauchs anbelangt, entbehre das Vorbringen des Klägers jeglicher Grundlage, denn die angefochtenen Entscheidungen rechtfertigten sich aus Gründen, die ausschließlich auf dienstlichen Interessen beruhten. Das Bestreben, das geographische Gleichgewicht bei der Einstellung des Personals zu gewährleisten, sei völlig legitim, wenn es mit der Wahrung des Dienstinteresses zusammenfalle und das in Artikel 27 genannte Ziel zu erreichen gestatte. Es werde dagegen rechtswidrig, wenn es dazu führe, daß die Staatsangehörigkeit die Rolle des einzigen oder hauptsächlichen Auswahlkriteriums erlange (vgl. auch das Urteil des Gerichtshofes in dem Rechtsstreit Lassalle gegen Europäisches Parlament).

Die Schritte, die ein Mitglied der Kommission (Herr von der Groeben) und die Generaldirektion IV unternommen hätten, um einen italienischen Beamten einstellen zu können, hätten mit dem der Kommission ursprünglich unterbreiteten. Vorschlag in engem Zusammenhang gestanden, die Stelle im Verfahren nach Artikel 29 Nr. 2 zu besetzen. Da dieser Vorschlag nicht angenommen worden sei, seien die erwähnten Schritte gegenstandslos und ohne Bedeutung für diese Rechtssache.

Die Beklagte hebt noch hervor, daß die Handhabung von Artikel 29 Nr. 1 durch die anderen Organe die Kommission in keiner Weise binde, da sie weitgehend durch die bei jedem Organ bestehenden besonderen Einstellungsbedingungen bestimmt sei.

2. Was den Vorwurf der Verletzung des Statuts anbelangt, so verpflichte der durch Artikel 29 Nr. 1 des Statuts begründete Vorrang der Personals die Anstellungsbehörde wohl dazu, die verschiedenen Einstellungsmöglichkeiten in der festgelegten Reihenfolge zu prüfen, begründe aber keinerlei Automatismus. Er lasse also die Befugnis der Verwaltung unberührt, von Fall zu Fall nach ihrem Ermessen zu beurteilen, ob die einzelnen Möglichkeiten die Einstellung von Beamten gewährleisten, die in bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen (Artikel 27 Absatz 1 des Statuts).

Im vorliegenden Fall würden sich im' internen Auswahlverfahren wahrscheinlich nur die Bewerber gemeldet haben, deren Verdienste die Einstellungsbehörde schon im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 29 Nr. 1 Buchstabe a) habe prüfen können.

Die Beklagte nimmt schließlich noch zu den Beweisanträgen des Klägers Stellung. Sie erklärt sich zu den bereits vorgelegten Unterlagen und gibt an, daß die Note über Zusammensetzung und Verfahren des Prüfungsausschusses der Klagebeantwortung in der Rechtssache 19/64 als Anlage beigefügt sei. Sie nennt ferner die Gründe, aus denen sie glaubt, das Protokoll der 263. Sitzung der Kommission nicht vorlegen zu können (vgl. hierzu die Ausführungen in der Gegenerwiderung, S. 22, zu den Hilfsanträgen der Klageschrift unter 2).

Fünfte Rüge

Diese Rüge richtet sich gegen dieselben Entscheidungen wie die vorhergehende.

Der Kläger macht noch geltend, die Entscheidungen der Kommission vom 26. Februar 1964 seien unzureichend oder unrichtig begründet.

Sie verstießen zunächst gegen Artikel 25 des Statuts, wonach beschwerende Verfügungen mit Gründen versehen sein müßten. Die Entscheidung, die freie Planstelle nicht im Wege der Beförderung zu besetzen, sei eine Allgemeinverfügung, die alle Beamten treffe, die ihre Bewerbung eingereicht hätten: Der Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes in dem Rechtsstreit Raponi gegen EWG-Kommission liege neben der Sache. Die Entscheidung, kein internes Auswahlverfahren durchzuführen, beschwere offensichtlich diejenigen Beamten, die, wie der Kläger, ihre Bewerbung für dieses Auswahlverfahren eingereicht haben würden, wenn die mit der Stellenausschreibung verbundene Bekanntgabe keine Beschränkung enthalten hätte.

Die streitigen Entscheidungen seien jedoch auch unabhängig von Artikel 25 unzureichend und unrichtig begründet. Die erste dieser Entscheidungen lasse nicht erkennen, daß alle in Artikel 45 aufgestellten Bedingungen beachtet worden seien (so sei nicht ersichtlich, daß die Kommission für die Abwägung der Verdienste der Bewerber deren Personalakten beigezogen hätte). Die zweite Entscheidung beruhe auf unrichtigen tatsächlichen Voraussetzungen, denn sie gehe unter anderem davon aus, daß kein Bewerber Interesse für die Teilnahme am internen Auswahlverfahren bekundet habe, obwohl den Beamten, die, wie der Kläger, ein solches Interesse gehabt hätten, die Bewerbung nicht gestattet worden sei.

Die Beklagte wendet ein, die angefochtenen Entscheidungen unterlägen als allgemeine Entscheidungen nicht der förmlichen Begründungspflicht nach Artikel 25 des Statuts. Diese Verpflichtung bestehe nur für individuelle Verfügungen, die den Adressaten beschwerten, während die angefochtenen Entscheidungen nur die Organisation des Einstellungsverfahrens beträfen. Das gleiche gelte für die Entscheidung, die das in Artikel 29 Nr. 1 des Statuts genannte Verfahren abschließe.

Die angebliche Unrichtigkeit der Gründe, auf denen die angefochtenen Entscheidungen beruhen, stelle eine allgemeine Rechtsverletzung, keine Verletzung von Artikel 25 des Statuts dar. Die Rüge sei im übrigen unbegründet.

Zu der Entscheidung, die freie Planstelle nicht im Wege der Beförderung zu besetzen, bemerkt die Beklagte, die in Artikel 45 erwähnte Abwägung der Verdienste sei wohl im Falle einer positiven Entscheidung im Beförderungsverfahren zwingend vorgeschrieben, habe jedoch keinen Sinn, wenn die Verwaltung nach individueller Prüfung der Bewerbungen beschließe, keine Beförderung auszusprechen.

Die genannte Entscheidung sei im übrigen auf Grund einer sorgfältigen Prüfung der vorliegenden Bewerbungen sowie auf Grund zahlreicher Fakten getroffen worden, die der Kommission zur Kenntnis gebracht worden oder bereits bekannt gewesen seien. Schließlich stelle die Beiziehung der Personalakten der Bewerber keine unerläßliche und wesentliche Förmlichkeit des Beförderungsverfahrens dar, die auch dann beachtet werden müßte, wenn sie sich — wie im vorliegenden Fall — als überflüssig erweise, weil die Kommission über andere Informationen verfüge, deren Objektivität feststehe.

Zu der Verfügung, kein internes Auswahlverfahren durchzuführen, sei schließlich zu bemerken, daß abgesehen von den Beamten, die sich um die Beförderung beworben hätten, niemand ein Interesse für die streitige Planstelle bekundet habe. Die Kommission habe es daher für überflüssig erachtet, dieses Verfahren durchzuführen, da Anlaß zu der Annahme bestanden habe, daß die Anstellungsbehörde sich wiederum nur mit den Bewerbern hätte befassen müssen, über die sie bereits im Hinblick auf ihre etwaige Beförderung entschieden habe.

Zu der im Verfahren 12/64 R wegen einstweiliger Anordnung ergangenen Verfügung.

Diese vom Präsidenten des Gerichtshofes am 4. Mai 1964 erlassene Verfügung hat den Antrag des Klägers, das laufende Einsteilungsverfahren auszusetzen, abgelehnt und dem Kläger die ihm entstandenen Kosten auferlegt.

Der Kläger macht in seiner Erwiderung in der Rechtssache 12/64 geltend, nach Artikel 86 § 4 der Verfahrensordnung stelle die vom Präsidenten des Gerichtshofes erlassene Verfügung über einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nur eine einstweilige Regelung dar. Da die Verfahrensordnung die Frage der durch solche Anträge entstehenden Kosten nicht regele, hätte die Verfügung die Kostenentscheidung dem Endurteil vorbehalten müssen. Der Gerichtshof sei daher befugt, erneut über diese Frage zu entscheiden und zu prüfen, ob der Aussetzungsantrag des Klägers in dem Maße offensichtlich unbegründet gewesen sei, daß die Kostenentscheidung nicht derjenigen des Hauptprozesses folgen könne. Es sei in diesem Zusammenhang auf folgendes hinzuweisen:

Damit ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung als begründet angesehen werden könne, sei es unter anderem erforderlich und genügend, daß die Gefahr eines konkreten Schadenseintritts bestehe, es sei jedoch nicht erforderlich, daß es sich um einen nicht wiedergutzumachenden Schaden handle.

Die Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme müsse in allen Fällen angeordnet werden, in denen, wie vorliegend, die Fortsetzung eines Verfahrens dazu führen könne, daß die Verwaltung zugunsten Dritter wohlerworbene Rechte begründe und daher vollendete Tatsachen schaffe, die nur schwer wieder rückgängig gemacht werden könnten.

Diesen Grundsatz habe der Präsident des Gerichtshofes in seiner Verfügung über den Aussetzungsantrag in der Rechtssache Lassalle gegen Europäisches Parlament anerkannt.

Die Beklagte entgegnet, nach Artikel 86 § 1 der Verfahrensordnung ergehe die Entscheidung über Aussetzungsanträge und andere einstweilige Maßnahmen durch unanfechtbaren Beschluß; Artikel 86 § 4 besage weiter nichts, als daß eine solche Verfügung der Hauptsacheentscheidung des Gerichtshofes nicht vorgreife.

Sie verweist hinsichtlich der Begründetheit der Verfügung auf den Schriftsatz, den sie im Verfahren wegen einstweiliger Anordnung eingereicht hat, und führt dann aus, die Befugnis des Präsidenten des Gerichtshofes, über die durch einen Aussetzungsantrag entstehenden Kosten zu entscheiden, folge aus der Vorschrift des Artikels 69 § 1 der Verfahrensordnung, denn diese Vorschrift umfasse auch die Fälle, in denen nach der Verfahrensordnung der Präsident des Gerichtshofes durch Verfügung entscheiden kann.

Rechtssache 29/64

Zur Zulässigkeit

Die Beklagte macht geltend, diese Klage sei unzulässig, gleichgültig ob sie im Zusammenhang mit der Beschwerde des Klägers vom 9. März 1964 gesehen werde oder nicht.

In diesem letzteren Fall ergebe sich die Unzulässigkeit daraus, daß die Klage nach Ablauf der in Artikel 91 des Statuts vorgesehenen Drei-Monats-Frist erhoben sei. Mit Ablauf dieser Frist sei der Streitgegenstand des Verfahrens 12/64 als endgültig festgelegt anzusehen, und könne der Kläger nur die Rechte geltend machen, die ihm in diesem Verfahren zuerkannt würden. Mit anderen Worten, es gehe nur zwei Möglichkeiten:

Entweder wiederhole die Klage 29/64 nur Klagegründe, die bereits im Rahmen der Klage 12/64 zulässig sind; in diesem Falle sei sie gegenstandslos und entbehre des Rechtsschutzinteresses,

oder mit der Klage 29/64 würden Klagegründe geltend gemacht, die im Rahmen der Klage 12/64 wegen Verspätung unzulässig sind; in diesem Falle bezwecke sie nur, den Rechtsverlust des Klägers rückgängig zu machen.

Im ersteren Falle ergebe sich die Unzulässigkeit der Klage

hinsichtlich der Stellenausschreibung und der Bekanntgabe daraus, daß die Beschwerde vom 9. März 1964, die zur Klageerhebung geführt habe, nicht gegen diese Maßnahmen gerichtet gewesen sei;

hinsichtlich der Entscheidungen vom 26. Februar 1964 daraus, daß die stillschweigende Zurückweisung der Beschwerde vom 9. März 1964 im Verhältnis zu den bereits mit der Klage 12/64 angegriffenen Entscheidungen keine neue Entscheidung darstelle, sondern jene nur bestätige.

Außerdem könnten die in Artikel 91 des Statuts vorgesehenen Fristen von drei und vier Monaten nicht unter Berufung auf eine zwischenzeitlich erhobene Beschwerde für ein und dieselbe Streit-, frage kumuliert werden.

Der Kläger bemerkt zunächst, er habe die vorliegende Klage vorsorglich erhoben, d.h. um jeden Ausschluß zu vermeiden, falls die neuen Argumente, die er in der Rechtssache 12/64 auf Grund der von der Beklagten am 6. Mai 1964 vorgelegten Unterlagen sowie auf Grund der Angaben in der Klagebeantwortung habe vorbringen müssen, vom Gerichtshof als neue, in der Erwiderung erstmals geltend gemachte und deshalb unzulässige Klagegründe angesehen werden sollten.

Die Klage 29/64 sei aus den gleichen Gründen zulässig wie die Klage 12/64. Die Unterscheidung zwischen vorbereitenden Maßnahmen und Maßnahmen mit Entscheidungscharakter sowie zwischen Maßnahmen mit Entscheidungscharakter, die von der abschließenden Maßnahme losgelöst werden können, und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist, spiele auch in der vorliegenden Rechtssache eine Rolle.

Hiernach erläutert der Kläger, daß nur der dritte und vierte Klagegrund der Rechtssache 12/64 durch die vorliegende Klage berührt würden, und zwar in dem Sinne, daß die Nichtigerklärung der mit diesen Klagegründen angefochtenen Maßnahmen nunmehr nicht nur wegen Ermessensmißbrauchs, sondern auch wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften und Verletzung des Beamtenstatuts, insbesondere der Artikel 4 und 29, beantragt werde, denn:

a) was die streitige Bekanntgabe betrifft, sei es nicht erforderlich, daß ein Beamter, der sich um eine Beförderung beworben hat, seine Bewerbung für ein internes Auswahlverfahren einreicht, da ein solcher Beamter in diesem Verfahren auf alle Fälle berücksichtigt werden muß;

b) was die Verfügungen vom 26. Februar 1964 anbelangt, sei die Anstellungsbehörde verpflichtet, ein internes Auswahlverfahren durchzuführen und die einzelnen Abschnitte des Einstellungs- und Ernennungsverfahrens nach Artikel 29 des Beamtenstatuts zu beachten.

Der Kläger bestreitet ferner, daß die Klage aus Gründen unzulässig sei, die sich aus dem Inhalt seiner Beschwerde vom 9. März 1964 ergäben. Diese Beschwerde unterliege nicht den Formerfordernissen der Verwaltungsbeschwerde des internen Rechts. Nachdem das Problem der Anwendung von Artikel 29 des Statuts aufgeworfen worden sei, sei die Kommission verpflichtet gewesen, die Rechtmäßigkeit des gesamten Einstellungsverfahrens zu überprüfen.

Im übrigen hindere ein schwebender Rechtsstreit die Verwaltung keineswegs, einer Verwaltungsbeschwerde über den gleichen Gegenstand stattzugeben. Dies sei insbesondere in den Rechtssachen Cohen gegen EWG und Oberthur gegen EWG geschehen.

Zur Begründetheit

Der Kläger verweist auf seine Ausführungen auf den Seiten 19 bis 21 der Erwiderung in der Rechtssache 12/64 und unterstreicht, erst nach Einsichtnahme in die von der Beklagten nach Einreichung der Klageschrift in jener Rechtssache vorgelegten Unterlagen habe sich herausgestellt, daß die Entscheidung, ihn nicht zu befördern, nicht nur ermessensmißbräuchlich sei, sondern auch zum Beamtenstatut sowie zu den vom Gerichtshof in den Rechtssachen Raponi gegen EWG, Bernusset gegen EWG und de Pascale gegen EWG aufgestellten Grundsätzen im Widerspruch stehe.

Die Beklagte bestreitet hilfsweise die Begründetheit dieses Vorbringens und beruft sich auf ihre bereits oben im Rahmen der Rechtssache 12/64 wiedergegebenen Ausführungen.

IV. Verfahren

Das Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen. Am 21. Juli 1964 hat die Zweite Kammer des Gerichtshofes beschlossen, die beiden Rechtssachen zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Auf den Bericht des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts hat die Kammer ferner beschlossen, von einer Beweisaufnahme abzusehen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§

Rechtssache 12/64

Zur Zulässigkeit

1. Die Klage richtet sich unter anderem gegen die Stellenausschreibung Nr. 403 und die Bekanntgabe freier Stellen innerhalb der Kommission der EWG, beide veröffentlicht in den Mitteilungen an das Personal der EWG-Kommission vom 29. Oktober 1962. Die Beklagte ist der Auffassung, die Klage sei verspätet erhoben und müsse, soweit sie gegen die vorgenannten Maßnahmen gerichtet ist, als unzulässig abgewiesen werden.

Da sich das Einstellungsverfahren aus mehreren voneinander abhängigen Akten zusammensetzt, würde diese Einrede im Ergebnis dazu führen, daß die Betroffenen so viele Klagen erheben müßten, wie das Verfahren Akte umfaßt, die sie beschweren können. Angesichts des Zusammenhangs zwischen den einzelnen Akten des Einstellungsverfahrens ist jedoch davon auszugehen, daß anläßlich einer gegen spätere Akte eines solchen Verfahrens gerichteten Klage die Rechtswidrigkeit der mit diesen Akten eng verbundenen früheren Akte geltend gemacht werden kann.

Daher kann der Gerichtshof die vom Kläger gegen die Stellenausschreibung und die Bekanntgabe erhobenen Rügen bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidungen vom 26. Februar 1964 berücksichtigen.

2. Der Kläger macht den Klagegrund, die Entscheidungen vom 26. Februar 1964 verletzten Artikel 29 Nr. 1 des Statuts, in der Erwiderung erstmals geltend.

Nach Artikel 38 § 1 Buchstabe c) der Verfahrensordnung muß die Klageschrift eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten, und Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung bestimmt, daß neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden können, es sei denn, daß sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des schriftlichem Verfahrens zutage getreten sind. Die Beklagte hatte in ihrer Klagebeantwortung die Auffassung vorgetragen, die Anstellungsbehörde habe nach Artikel 29 Nr. 1 Buchstabe b) des Statuts zwar die Möglichkeiten der Durchführung eines Auswahlverfahrens innerhalb des Organs zu prüfen, verfüge hierbei jedoch über einen Ermessensspielraum. Der Kläger stützt sich für seine Rüge auf die gegenteilige Auffassung, daß die Anstellungsbehörde immer zur Durchführung dieses Auswahlverfahrens verpflichtet sei, wenn eine freie Stelle nicht im Wege der Beförderung oder Versetzung besetzt werden kann. Dieses Vorbringen ist also auf rechtliche Gründe gestützt, die erst während des schriftlichen Verfahrens zutage getreten sind; es ist somit nach Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung zulässig.

Zur Begründetheit

Ermessensmißbrauch

Der Kläger rügt, die Kommission habe ihm gegenüber einen Ermessensmißbrauch begangen, denn der Verlauf des Einstellungsverfahrens sei nur verständlich, wenn man davon ausgehe, daß die Absicht bestanden habe, die freie Planstelle mit einem Beamten einer bestimmten Staatsangehörigkeit zu besetzen. Er stützt diese Rüge auf einige Behauptungen und bietet Beweise an.

Das Vorbringen des Klägers ist nicht geeignet, den Beweis zu erbringen, daß die Anstellungsbehörde die genannte Absicht verfolgt habe. Ob die Behauptungen des Klägers begründet sind, läßt sich erst feststellen, wenn das Einstellungsverfahren abgeschlossen und der von der Kommission ausgewählte Bewerber endgültig ernannt ist. Die Beweisangebote sind im übrigen nicht geeignet, diese Behauptungen zu beweisen.

Die Rüge ist also zurückzuweisen.

Verletzung der Artikel 25 und 45 des Statuts

Der Kläger macht geltend, die Entscheidungen vom 26. Februar 1964 beruhten auf unrichtigen Gründen und verstießen gegen Artikel 25 des Statuts. Er führt ferner an, Artikel 45 sei verletzt, da die Kommission vor ihrer Entscheidung, den Kläger nicht auf die freie Planstelle zu befördern, die Verdienste der Bewerber nicht gemäß der genannten Vorschrift abgewogen und namentlich die Personalakten nicht beigezogen habe.

Unstreitig ist die Kommission bei der Prüfung der Möglichkeit, die freie Planstelle im Wege der Beförderung zu besetzen, zu der Auffassung gelangt, diesen Weg nicht beschreiten zu sollen. Da jede Beförderungsmöglichkeit von Anfang an ausgeschlossen worden ist, war Artikel 45 nicht anwendbar. Der Kläger meint zu Unrecht, die Entscheidung, ihn nicht im Wege der Beförderung in die freie Planstelle einzuweisen, hätte mit Gründen versehen werden müssen. Eine solche Begründung ist schon bei Beförderungen nicht geboten; noch weniger ist sie beim Ergebnis der Prüfung der Beförderungsmöglichkeiten erforderlich.

Die anderen Entscheidungen dienen im übrigen nur der Fortführung des in Artikel 29 des Statuts vorgesehenen Einstellungsverfahrens und haben nur internen Charakter. Die Vorschriften von Artikel 25 sind daher auf sie nicht anwendbar. Da sonach die angefochtenen Entscheidungen nicht mit Gründen versehen zu werden brauchten, ist auch diese Rüge zurückzuweisen.

Verletzung von Artikel 29 Nr. 1 des Statuts

Der Kläger macht ferner geltend, die Kommission habe Artikel 29 Absatz 1 des Statuts verletzt, indem sie beschlossen hat, kein Auswahlverfahren innerhalb des Organs durchzuführen. Er bringt hierzu vor, die genannte Bestimmung gebe der Anstellungsbehörde zwar das Recht, nach ihrem Ermessen zu entscheiden, ob die freien Planstellen im Wege der Beförderung oder Versetzung besetzt werden können, begründe andererseits aber die Verpflichtung, ein Auswahlverfahren innerhalb des Organs zu eröffnen, wenn eine Beförderung oder Versetzung nicht in Betracht komme.

Dieser Auslegung steht entgegen, daß Artikel 29 Nr. 1 Buchstabe b) ebenso wie Buchstabe a) die Anstellungsbehörde nur dazu verpflichtet, die Möglichkeiten der dort vorgesehenen Maßnahmen zu prüfen. Die Verwendung des Ausdrucks Möglichkeiten läßt klar erkennen, daß die Anstellungsbehörde nicht schlechthin verpflichtet ist, die genannten Maßnahmen zu treffen, sondern daß sie nur in jedem Falle prüfen muß, ob diese Maßnahmen zur Ernennung eines Beamten führen können, der nach Befähigung, Leistung und Führung höchsten Anforderungen genügt. Bei dieser Prüfung hat die Anstellungsbehörde die besonderen Erfordernisse des zu besetzenden Dienstpostens — der dabei im Rahmen der übrigen Dienststellen zu sehen ist — und die zur Verfügung stehenden Beamten in Betracht zu ziehen.

Die Kommission war daher nicht verpflichtet, ein internes Auswahlverfahren einzuleiten. Nach allem hat die Kommission nicht gegen Artikel 29 Nr. 1 des Statuts verstoßen; die Rüge ist daher unbegründet.

Zu den Anträgen gegen die im Verfahren wegen einstweiliger Anordnung 12/64 R ergangene Verfügung

Mit Verfügung vom 4. Mai 1964 hat der Präsident des Gerichtshofes dem Kläger die ihm im Verfahren wegen einstweiliger Anordnung entstandenen Auslagen auferlegt. Der Kläger beantragt, über diese Kosten erneut zu entscheiden. Er macht hierzu geltend, nach Artikel 86 § 4 der Verfahrensordnung stelle die über den Erlaß einer einstweiligen Anordnung entscheidende Verfügung nur eine einstweilige Regelung dar, die Entscheidung über die Kosten müsse deshalb dem Endurteil vorbehalten werden.

Dieser Antrag widerspricht Artikel 86 § 1 der Verfahrensordnung, wonach die Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Anordnung unanfechtbar ist.

Der Antrag des Klägers ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Rechtssache 29/64

Der Kläger hat diese Klage nur erhoben, um einen Klagegrund geltend zu machen, den er in der Rechtssache 12/64 in der Erwiderung zum erstenmal vorgetragen hatte und der deshalb Gefahr lief, als unzulässig angesehen zu werden.

Beide Klagen richten sich gegen dieselben Entscheidungen und enthalten dieselben Anträge. Der Kläger selbst bezeichnet die vorliegende Klage als vorsorglich oder zur Ergänzung der ersten Klage erhoben. Da der genannte Klagegrund im Rahmen der Rechtssache 12/64 als zulässig angesehen worden ist, fehlt es für die vorliegende Klage an einem Rechtsschutzinteresse. Sie ist daher als unzulässig abzuweisen.

Kosten

Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung hat die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Jedoch tragen nach Artikel 70 der Verfahrensordnung die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit ihren Bediensteten ihre Kosten selbst. Der Kläger ist mit allen seinen Anträgen unterlegen.

Auf Grund der Prozeßakten,

auf Grund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

auf Grund des Artikels 179 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

auf Grund der Artikel 4, 25, 29, 45, 90 und 91 des Statuts der Beamten,

auf Grund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

auf Grund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihrer Artikel 69, 70 und 86 § 1,

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage 12/64 wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die Klage 29/64 wird als unzulässig abgewiesen.

3. Der Antrag auf Änderung der im Verfahren wegen einstweiliger Anordnung 12/64 R ergangenen Verfügung wird als unzulässig abgewiesen.

4. Der Kläger wird verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, jedoch mit Ausnahme der der Beklagten entstandenen Auslagen.