Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 13.05.1964 – C-79/63

Generalanwalt Karl Roemer · ECLI:EU:C:1964:29

Herr Präsident, meine Herren Richter!

In den beiden uns heute beschäftigenden Rechtssachen, die durch Beschluß vom 23. April 1964 zum Zwecke der mündlichen Verhandlung, also auch für die Erstattung der Schlußanträge, verbunden wurden, geht es um Probleme der Einstufung von Bediensteten nach deren Übernahme ins Beamtenverhältnis aufgrund des neuen Personalstatuts, wie sie von meinem Kollegen Lagrange und vom Gerichtshof bereits in der Rechtssache Maudet gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft eingehend untersucht wurden.

Der Sachverhalt scheint mir im großen und ganzen unstreitig zu sein.

Der Kläger zu 1 (Rechtssache 79/63) und der Kläger zu 2 (Rechtssache 82/63) sind aufgrund von Brüsseler Verträgen (datierend im Falle des Klägers zu 1 vom 18. März 1959 und im Falle des Klägers zu 2 vom 9. Dezember 1959) in die Dienste der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft getreten. Sie wurden dem Statistischen Dienst zugewiesen und erhielten anfangs Bezüge, die einer Einstufung in Gruppe A/6-1 (Kläger zu 1) bzw. A/5-2 (Kläger zu 2) der Besoldungstabelle des Personalstatuts der Montangemeinschaft entsprachen. Nach verschiedenen Gehaltserhöhungen (der Kläger zu 1 wurde durch Brief der Kommission vom 14. Dezember 1960 in A/5-2, der Kläger zu 2 durch Brief der Kommission vom gleichen Tage in A/4-1 eingestuft) erfolgte für beide Kläger im Laufe des Jahres 1961 die Ernennung zu Abteilungsleitern im Statistischen Amt (für den Kläger zu 1 durch Entscheidung vom 22. Dezember 1961 unter Einstufung in A/4-2 mit Wirkung vom 1. Dezember 1961 und für den Kläger zu 2 durch Entscheidung vom 3. Mai 1961 unter Beibehaltung seiner früheren Einstufung).

Im Rahmen des Integrationsverfahrens, das nach Inkrafttreten des neuen Personalstatuts für die Bediensteten der Gemeinschaften zum Zwecke der Prüfung eingeleitet wurde, ob eine Übernahme in das Beamtenverhältnis in Frage käme, wurden die Funktionen der Kläger in den Integrationsberichten gekennzeichnet als diejenigen von Abteilungsleitern. Das Integrationsverfahren schloß in beiden Fällen mit einer Ernennung zu Beamten auf Lebenszeit unter Einstufung in die Besoldungsgruppe A/4-2 (Entscheidungen der Kommission vom 21. Januar 1963).

Gegen diese Einstufung wandten sich die beiden Beamten gemäß Artikel 90 des Personalstatuts in Schreiben an die Kommission (vom 2. April 1963 — Kläger zu 1 — bzw. vom 4. April 1963 — Kläger zu 2). Sie verlangten eine Einstufung in A/3 mit Wirkung vom 1. Januar 1962 unter Berufung auf die Tatsache, daß sie vor wie nach Inkrafttreten des Personalstatuts und vor wie nach Erlaß der Integrationsentscheidungen unverändert die Funktionen von Abteilungsleitern ausgeübt haben, die gemäß Anhang I zum Personalstatut eine Einstufung in Gruppe 3 erforderlich machten.

In beiden Fällen antwortete der Präsident der Kommission mit Schreiben vom 21. Mai 1963, die Kommission sehe sich zur Zeit nicht in der Lage, zu den Anträgen Stellung zu nehmen, da die mit Artikel 102 des Personalstatuts sowie mit der vergleichenden Übersicht über die Grundamtsbezeichnungen und die ihnen zugeordneten Laufbahnen in Anhang I zum Statut zusammenhängenden Fragen noch in ihrer Gesamtheit geprüft werden müßten.

Daraufhin kam es zur Klageerhebung mit folgenden Anträgen:

Nichtigerklärung der Ernennung zu Beamten auf Lebenszeit insoweit, als die Kläger in die Besoldungsgruppe A/4 eingestuft wurden;

Nichtigerklärung der von der Kommission in den Schreiben vom 21. Mai 1963 ausgesprochenen Ablehnung der Einstufungsanträge;

Feststellung, daß die Kommission verpflichtet ist, die Kläger in die Besoldungsgruppe A /3 einzustufen;

hilfsweise:

die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft bzw. gegebenenfalls die Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von einem belgischen Franken zu verurteilen, wobei nachträgliche Ergänzung dieses Antrags im Laufe des Rechtsstreites vorbehalten blieb.

Hauptsächlich diese Klageanträge sind von mir heute zu untersuchen.

Daneben haben wir über die Frage der Kostentragung in den Rechtssachen 98 und 99/63 sowie 98 und 99/63 R ein Urteil abzugeben. Die Klagen 98 und 99/63 wurden von den gleichen Beamten eingereicht, als die Kommission während des schriftlichen Verfahrens der Rechtssachen 79 und 82/63 eine Stellenausschreibung vornahm zur Besetzung eines Postens der Besoldungsgruppe A /3 im Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften (veröffentlicht im Mitteilungsblatt für das Personal vom 25. Oktober 1963). Das Motiv für die Einleitung dieser Verfahren war in dem in den Rechtssachen 79 und 82/63 vorgetragenen Argument der Kommission zu erblicken, sie könne den Gesuchen der Kläger auf Einstufung in A/3 nicht stattgeben, weil sie im Organigramm keine Posten dieser Besoldungsgruppe zur Verfügung habe. Nachdem die Kommission in den Verfahren auf Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Stellenausschreibung, die gleichzeitig mit den Verfahren 98 und 99/63 anhängig gemacht wurden, erklären ließ, sie werde in jedem Fall ein Urteil des Gerichtshofes vollziehen und, falls den Klagen 79 und 82/63 stattgegeben werde, die Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 1962 in die Besoldungsgruppe A /3 einstufen, wurden die Anfechtungsklagen 98 und 99/63 zurückgenommen. Uber die Kosten dieser Verfahren und der Aussetzungsverfahren (siehe Verfügung des Präsidenten vom 13. November 1963) sollte gemäß Kammerbeschlüssen vom 12. März 1964, die insofern als Verbindungsbeschlüsse anzusehen sind, zusammen mit den Rechtsachen 79 und 82/63 entschieden werden.

Rechtliche Würdigung

I. DIE ANTRÄGE IN DEN RECHTSSACHEN 79 UND 82/63

1. Wer ist in den vorliegenden Verfahren beklagte Partei?

Trotz der vorangegangenen Urteile De Bruyn (Rechtssache 25/60), Schmitz-Wollast (Rechtssache 18/63) und Raponi (Rechtssache 27/63), die insoweit den Schlußanträgen der Generalanwälte folgten und im übrigen auch einer langen Gerichtspraxis entsprachen, glaubten die Kläger der gegenwärtigen Verfahren erneut auf die Frage eingehen zu sollen, wer als beklagte Partei im Rechtsstreit anzusprechen sei, die EWG als solche oder nur die Kommission der EWG. Sie sind der Meinung, dafür bestehe ein besonderer Anlaß, weil es ihnen darauf ankommt, den Ministerrat als Partei in das Verfahren einzubeziehen und auf diese Weise die Anwendung von Artikel 21 Absatz 1 der EWG-Satzung des Gerichtshofes zu ermöglichen, der vorsieht, daß der Gerichtshof von den Parteien die Vorlage aller Urkunden und die Erteilung aller Auskünfte verlangen kann, die er für wünschenswert hält. Dies insbesondere im Hinblick auf das Argument der Kommission, sie sei an der Regularisierung der Situation der Kläger gehindert durch die Weigerung des Rates, Posten der Besoldungsgruppe A/3 im Haushaltsplan der Kommission zur Verfügung zu stellen.

Tatsächlich gewinnt man bei der Betrachtung der vorliegenden Verfahren mit ihren budgetrechtlichen, in die Kompetenz des Ministerrates fallenden Problemen den Eindruck, daß eine Beteiligung des Ministerrates am Rechtsstreit nicht ohne Nutzen wäre. Es mag hier sogar der Gedanke auftauchen, für solche Fälle verlange das Instrument der Beiladung — bisher dem Verfahrensrecht des Gerichtshofes unbekannt — nach einer Einführung.

Wir müssen uns aber dennoch fragen, ob es möglich ist, auf dem von den Klägern eingeschlagenen Weg, und allein auf diesem Weg, das erstrebte Ziel — Stellungnahme des Ministerrates zu den aufgeworfenen Problemen — zu erreichen. Das scheint mir, nach erneuter sorgfältiger Überlegung, nicht der Fall zu sein.

Zunächst ist hervorzuheben, daß Auskünfte vom Ministerrat — und darauf kommt es den Klägern wohl in erster Linie an — im Prozeß auch eingeholt werden könnten, ohne daß der Ministerrat Partei ist (vgl. Artikel 21 Absatz 2 der EWG-Satzung des Gerichtshofes).

Zum andern liefert m. E. gerade Artikel 21 der EWG-Satzung, wie ich schon im Raponi-Verfahren betont habe, ein wesentliches Argument für die These, daß in Gerichtsverfahren gegen die Gemeinschaft nicht diese und alle ihre Organe Prozeßparteien sein können. Wie sonst wollte man sich die in Artikel 21 verwendete Formulierung erklären Organe, die nicht Parteien sind? Sie würde, wäre die Auffassung der Kläger richtig, ihren Sinn verlieren, wie übrigens auch das zugunsten anderer Gemeinschaftsorgane vorgesehene Recht zum freiwilligen Beitritt als Streithelfer (Artikel 37 der EWG-Satzung des Gerichtshofes). Man hätte sich außerdem zu fragen, welches Organ bei dieser Auffassung für die Prozeßführung verantwortlich wäre, eine Frage, deren Berechtigung bei gemeinsamen Organen und im Falle der Säumnis eines Organs besonders deutlich hervortritt.

Wir müssen deshalb annehmen, daß die prozessuale Parteistellung nur bestimmten, einzelnen Organen zukommen kann, ebenso wie materiellrechtlich nach dem Vertrag (Artikel 4) und für das Personalrecht im Personalstatut (Artikel 2) den einzelnen Organen die verantwortliche Ausübung bestimmter Befugnisse anvertraut ist.

Wenn Anfechtungsklagen zur Debatte stehen, die sich gegen bestimmte Akte eines einzelnen Organs richten, kann, der Aufteilung der Kompetenzen entsprechend, nur das zum Handeln berufene Organ, unter Ausschluß aller anderen, als beklagte Partei gelten. Was im vorliegenden Fall die Anfechtungsanträge angeht, so beziehen sie sich ausschließlich auf Handlungen der Kommission (Ernennung zu Beamten auf Lebenszeit; Zurückweisung von Gesuchen auf andere Einstufung). Es kann hier also nicht einmal an eine Anwendung von Artikel 18 der EWG-Satzung des Gerichtshofes gedacht werden (eine Bestimmung, deren Sinn übrigens noch nicht völlig geklärt ist), die besagt, daß Abschriften von Schriftsätzen außer den Parteien des Verfahrens denjenigen Organen zuzustellen sind, deren Entscheidung Gegenstand des Verfahrens ist.

Aus diesen und den übrigen im Raponi-Verfahren behandelten Gründen sehe ich in den vorliegenden Anfechtungssachen keine Möglichkeit, anderen Organen als der Kommission der EWG Parteistellung zuzuerkennen und den Rat auf anderem Wege als über Artikel 21 Absatz 2 der EWG-Satzung in das Verfahren einzubeziehen.

Wie es sich mit den Schadenersatzanträgen verhält, die sich auf einen angeblichen Amtsfehler der Kommission stützen, kann vorläufig offenbleiben, da sie nur für den Fall gestellt sind, daß über die Hauptanträge zum Nachteil der Kläger entschieden wird. Ich neige allerdings auch insofern zu der Annahme, nicht eine Klage gegen die Gemeinschaft als solche für zulässig zu halten. Vielmehr dürfte auch in solchen Fällen ein Kläger gehalten sein, in der Klageschrift die Organe zu bezeichnen, die einen Schaden verursacht haben sollen, und die Klage ausdrücklich gegen sie zu richten.

2. Der Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidungen vom 21. Januar 1963

In der Sache geht es den Klägern zunächst um die Nichtigerklärung der Entscheidungen, mit denen sie zu Beamten auf Lebenszeit ernannt wurden, und zwar insoweit, als diese unter Verletzung von Artikel 102 des Personalstatuts die Titularisierung nicht in der Besoldungsgruppe ausgesprochen haben, die den Klägern implicite durch Zuweisung bestimmter Funktionen zuerkannt worden sei.

Hierzu scheint mir im Urteil Maudet alles Notwendige gesagt zu sein. Der Gerichtshof hat mit Deutlichkeit hervorgehoben, Artikel 102 des Personalstatuts ziele vor allem darauf ab, Rechtspositionen zu erhalten, die bei Inkrafttreten des Personalstatuts erworben waren, und zwar durch eine einfache Transposition der früher zuerkannten Einstufung in die Tabelle des Artikels 66 des neuen Personalstatuts. Es kommt nach dem erwähnten Urteil nur auf die Feststellung an, in welcher Gruppe und Stufe ein Bediensteter vor Inkrafttreten des Personalstatuts sich befunden hat, während in dieser ersten Phase der Integration die ausgeübten Funktionen, auf die in Anhang I zum Personalstatut abgestellt wird, noch nicht maßgeblich sind.

Demgegenüber kann der Versuch der Kläger, der Formulierung stillschweigend zuerkannte Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe einen anderen Sinn zu geben, keinen Erfolg haben. Die Kläger meinen, für die Anwendung von Artikel 102 des Personalstatuts sei nicht der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Statuts entscheidend, sondern derjenige der Zulassung eines Bediensteten zum Statut. In diesem Zeitpunkt könne ein Bediensteter durch die Zuweisung von Funktionen, denen nach Anhang I zum Personalstatut eine bestimmte Gehaltsgruppe entsprechen muß, implicite eine andere Einstufung erhalten haben als die, die er bis zum Inkrafttreten des Statuts gemäß Brüsseler Vertrag innehatte. Dies scheint mir jedoch nicht stichhaltig zu sein. Der Wortlaut von Artikel 102 läßt keinen Zweifel, daß es allein auf die Rechtsstellung ankommt, die einem Bediensteten vor Gewährung der Rechtsvorteile aus diesem Statut zuerkannt worden ist. Was implicite zuerkannt wurde, kann also nicht im Hinblick auf Rechtsvorschriften des neuen Statuts entschieden werden, über deren Anwendung oder Nichtanwendung auf bestimmte Bedienstete erst im Integrationsverfahren befunden wird.

Welche Einstufung die Kläger bis zu ihrer Integration innehatten, läßt sich ohne Schwierigkeiten beantworten, weil genau feststeht, wie ihre Brüsseler Verträge nach verschiedenen Änderungen unter Bezugnahme auf das Personalrecht der Montangemeinschaft ausgestaltet waren. Demnach haben sie aufgrund von Artikel 102 des Personalstatuts keinen Anspruch auf Klassierung in A/3. Ihre ersten Anträge sind wie im Falle Maudet als unbegründet abzuweisen.

3. Was den zweiten Antrag angeht — Nichtigerklärung der Weigerung der Kommission, die Kläger ihren Funktionen entsprechend so einzustufen, wie der Anhang I zum Personalstatut es vorschreibt —, so ist festzuhalten, daß die Kommission ihre in der mündlichen Verhandlung anfangs geäußerten Bedenken zur Zulässigkeit fallen ließ und daß Bedenken insofern von Amts wegen nicht zu erkennen sind.

Zu der Frage, ob dieser Antragsteil begründet ist, kann wie zum Antrag 1 zunächst auf das Urteil Maudet verwiesen werden, dessen Sachverhalt in weiten Teilen mit dem des vorliegenden Verfahrens übereinstimmt. Damals hat der Gerichtshof ausgesprochen, ein Bediensteter, der nach seiner Übernahme in das Beamtenverhältnis in einer Stellung belassen werde, welcher aufgrund der mit ihr verbundenen Funktionen nach dem neuen Personalstatut eine höhere Einstufung entspreche, als sie sich aus Artikel 102 des Personalstatuts ergibt, habe einen Anspruch auf Regularisierung seiner Position gemäß Anhang I zum Personalstatut.

Der Anspruch Maudets auf Einstufung in A/3 mit Wirkung vom 1. Januar 1962 wurde anerkannt, weil der Gerichtshof feststellte, daß dieser Bedienstete bis zum Inkrafttreten des neuen Statuts die Funktionen eines Abteilungsleiters ausübte und deshalb in die Besoldungsgruppe A/4 eingestuft war, d. h. in eine Gruppe, die nach dem Laufbahnschema der Montangemeinschaft den Beginn der Laufbahn eines administrateur principal markierte. Der Gerichtshof erkannte weiterhin, für diese Laufbahn komme nach dem neuen Personalstatut nur eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A/3 in Frage, wie sie laut Anhang I für Abteilungsleiter vorgesehen sei. Da der Kläger Maudet auch nach Übernahme in das Beamtenverhältnis seine ursprünglichen Funktionen ausgeübt habe, denen überdies nach der Dienstpostenbeschreibung der Kommission eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A/3 entspreche, sei eine Korrektur seiner Einstufung unabweislich.

In unserem Fall verhält es sich nicht anders. Vor wie nach Inkrafttreten des Statuts, vor wie nach ihrer Integration nahmen die Kläger die Funktionen von Abteilungsleitern wahr. Die Kommission anerkannte dies in den Integrationsberichten sowie in den Beurteilungsberichten nach Artikel 43 des Personalstatuts, und auch hier läßt sich sagen, daß die tatsächlich ausgeübten Funktionen unter die Dienstpostenbeschreibung eines Abteilungsleiters fallen, wie sie von der Kommission selbst vorgenommen wurde. Es steht schließlich fest, daß die Kommission keinen Versuch einer Änderung ihrer Verwaltungsorganisation gemacht hat, sondern umgekehrt bestrebt war, beim Ministerrat die haushaltsrechtliche Anhebung der Dienstposten der Kläger zu erwirken.

Demnach bleibt nur die Frage, ob der vorliegende Fall anders zu entscheiden ist mit Rücksicht auf die nachdrückliche schriftliche und mündliche Versicherung der Kommission, sie habe trotz Anfrage beim Ministerrat keine freien Posten der Besoldungsgruppe A/3 zur Verfügung, sie sei also aus haushaltsrechtlichen Gründen gehindert, den Anträgen der Kläger, die sie im Grunde anerkennt, stattzugeben.

Wir müssen jedoch feststellen, daß dieses Argument gleichermaßen im Fall Maudet vorgetragen wurde, wie sich aus der Begründung des Urteils ergibt. Auch dort ließ die Kommission ausführen, sie habe keine freien Posten in der Besoldungsgruppe A/3 zur Verfügung, der Rat aber habe einen entsprechenden haushaltsrechtlichen Antrag der Kommission zurückgewiesen. — Wenn der Gerichtshof dennoch zugunsten des Klägers Maudet entschieden hat, so kann dies nur bedeuten, daß er dem Argument der Kommission keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat.

Wie soll man sich dies erklären? Zwei Möglichkeiten bieten sich an: Entweder ist es nach der Ansicht des Gerichtshofes ausreichend, daß die Kommission insgesamt in ihrem Organigramm freie Posten der Besoldungsgruppe A/3 zur Verfügung hat, auch wenn sie von ihr für andere Generaldirektionen reserviert sind, daß also Hindernisse budgetrechtlicher Art der Erfüllung der klägerischen Ansprüche nicht im Wege stehen, weil die Kommission frei sei, innerhalb ihres Organigramms Veränderungen vorzunehmen. Oder es muß gesagt werden, daß der Gerichtshof die tatsächliche haushaltsrechtliche Einstellung des Rates für unerheblich hält, weil Rechtsansprüche von Bediensteten zur Debatte stehen, die sich unmittelbar auf das vom Rat selbst erlassene Personalstatut stützen, zu deren Verwirklichung der Rat also kraft Gesetzes alles Notwendige, in seiner Kompetenz liegende beizutragen hat. Nach dieser These kann der Rat, jedenfalls für die Vergangenheit, nicht durch die Weigerung der Bereitstellung von Haushaltsmitteln die Durchführung von Maßnahmen vereiteln, die er selbst im Personalstatut und in den Anhängen des Personalstatuts für die Übernahme von Bediensteten angeordnet hat.

Weder gegen die eine noch gegen die andere Interpretation dürften stichhaltige Gründe sichtbar sein. Damit muß aber anerkannt werden, daß sich für die Entscheidung des vorliegenden Falles eine andere Lösungsmöglichkeit nicht anbietet. Namentlich erscheint mir der Umstand unbeachtlich, daß die Kläger des gegenwärtigen Verfahrens dem gemeinsamen Statistischen Amt der Gemeinschaften angehören, während freie Stellen der Besoldungsgruppe A/3 nach den Angaben der Kommission allenfalls außerhalb des Statistischen Dienstes vorhanden sind, denn ich sehe nicht, wie man den der Kommission vorbehaltenen Dienstposten im Rahmen des nicht autonomen Statistischen Amtes haushaltsrechtlich eine Sonderstellung zuweisen könnte. Für einen eventuell notwendigen Rückgriff auf andere freie Posten im Gesamtorganigramm der Kommission dürften also dieselben Überlegungen gelten wie im Fall Maudet.

Dies bedeutet, daß der Gerichtshof auch in den vorliegenden Verfahren die Feststellung treffen muß, der Rechtsanspruch der Kläger auf Einstufung in die Besoldungsgruppe A/3 mit Wirkung vom 1. Januar 1962 sei begründet, und zwar ohne daß eine Äußerung des Rates zu den aufgetauchten budgetrechtlichen Fragen erforderlich erscheint, weil diese allenfalls die Modalitäten der Erfüllung, nicht aber die Existenz der eingeklagten Ansprüche betreffen.

Der zweite und der dritte Antragsteil, der eine gerichtet auf Annullierung der Weigerung der Kommission, die Kläger ihrem Rechtsanspruch entsprechend einzustufen, der andere gerichtet auf Feststellung dieses Rechtsanspruchs, sind demnach begründet.

4. Auf die hilfsweise gestellten Schadenersatzansprüche ist nach alledem nicht einzugehen. Sie wären nur zu beurteilen, wenn die Kläger mit ihren Hauptanträgen keinen Erfolg haben könnten.

II. KOSTENENTSCHEIDUNG IN DEN VERFAHREN 98 UND 99/63

Ein Wort ist dagegen noch zu sagen zu der offenen Kostenfrage der Verfahren 98 und 99/63 sowie der gleichzeitig anhängig gemachten Aussetzungsverfahren, die mit Rücksicht auf den engen persönlichen und sachlichen Zusammenhang der Entscheidung in den gegenwärtigen Verfahren vorbehalten blieb.

Sie erinnern sich, daß die Kläger die Meinung geäußert haben, die Kommission sei zur Tragung der gesamten Verfahrenskosten verpflichtet, während diese für gegenseitige Kostenaufhebung eintritt.

Maßgebliche Vorschrift für die Lösung des Falles der zurückgenommenen Klagen ist der Artikel 69 § 4 der Verfahrensordnung, der besagt: Nimmt eine Partei die Klage … zurück, so wird sie zur Tragung der Kosten verurteilt, es sei denn, daß die Rücknahme durch das Verhalten der anderen Partei gerechtfertigt ist.

Sie gibt Anlaß, zwei Fragen einer Prüfung zu unterziehen:

Wann ist die Rücknahme durch das Verhalten der anderen Partei gerechtfertigt?

Wird in diesem Fall Kostenaufhebung ausgesprochen, oder können einer Partei die gesamten Verfahrenskosten auferlegt werden?

Die zweite dieser Fragen dürfte sich ohne Schwierigkeiten beantworten lassen. Kostenaufhebung ist als gesetzliche Folge in Absatz 2 von Artikel 69 § 4 nur vorgesehen für den Fall, daß die Gegenseite keinen Kostenantrag stellt. Vor allem in Dienststreitigkeiten wäre eine solche Kostenregelung ohne Sinn, da hier — abgesehen von der Regelung des Artikels 69 § 3 Absatz 2 (vgl. Artikel 70) — grundsätzlich die beteiligten Organe ihre Kosten selbst zu tragen haben. Soll Artikel 69 § 4 für die Rücknahme von Personalklagen eine eigene Bedeutung erhalten, so muß er gestatten, der Gegenpartei ein Mehr an Kosten aufzuerlegen, eben den Anteil, der durch ihr Verhalten verursacht wurde, was je nach den Umständen auch die gesamten Verfahrenskosten sein können.

Was die erste Frage angeht, so kann die Praxis des nationalen Prozeßrechts bei ihrer Beantwortung eine gewisse Hilfe geben. Dort gilt ebenfalls als Regel, daß ein Kläger im Falle der Rücknahme seiner Klage die Kosten des Verfahrens trägt. Rosenberg (Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 9. Auflage, Seite 621) spricht geradezu von einem allgemeinen Rechtsgedanken. In den Kommentaren zur deutschen Verwaltungsgerichtsordnung wird betont, es sei in diesem Fall kein Raum für billiges Ermessen, die Gründe der Rücknahme könnten nicht berücksichtigt werden und auf ein Verschulden der Parteien komme es in der Regel nicht an. Nur unter engen Voraussetzungen wird von diesem Prinzip abgewichen, etwa wenn eine Behörde durch unrichtige Rechtsmittelbelehrung Anlaß zur Klage gegeben hat (Koehler a. a. O.), wenn es zur Klageerhebung kam aufgrund falscher Angaben der Verwaltung (Conseil d'Etat 1955, Seite 778) oder wenn die Rücknahme erklärt wird, nachdem die beklagte Partei dem Kläger eine gewisse Befriedigung gewährt hat (Conseil d'Etat 1913, Seite 601).

Eine entsprechende Linie sollten wir in der Rechtsprechung befolgen. Artikel 69 § 4 kann demnach nur Anwendung finden auf Ausnahmesituationen, in denen eine starke Verantwortlichkeit der Gegenseite für die Entstehung von Verfahrenskosten zu erkennen ist, etwa, wenn eine an sich unzulässige Klageerhebung durch das Verhalten der Gegenseite veranlaßt wurde, diese aber später — zum Beispiel durch eindeutige Erklärungen über die Rechtsnatur eines angegriffenen Aktes — Anlaß zur Berichtigung des ursprünglichen Irrtums gegeben hat.

Wie sich unser Sachverhalt insofern darstellt, habe ich eingangs kurz geschildert. Zeitlich lagen die maßgeblichen Ereignisse wie folgt: Argumentation der Kommission, sie verfüge über keine freien Posten zur Erfüllung der klägerischen Ansprüche, in der Klagebeantwortung der Rechtssachen 79 und 82/63 vom 28. September 1963; Stellenausschreibung zur Besetzung eines Postens der Gruppe A/3 im statistischen Dienst vom 25. Oktober 1963; Klagen gegen die Stellenausschreibung (Rechtssachen 98 und 99/63) vom 29. Oktober 1963; Klagerücknahme durch Schreiben vom 23. Dezember 1963 nach der mündlichen Erklärung der Kommission im Aussetzungsverfahren (Verhandlung vom 11. November 1963), sie werde die Antragsteller mit Wirkung vom 1. Januar 1962 in die Besoldungsgruppe A/3 einstufen, falls ihre Klagen 79 und 82/63 erfolgreich seien. Diese Aufeinanderfolge der Ereignisse beweist uns, daß es nicht zur Erhebung der Klagen 98 und 99/63 gekommen wäre, wenn die Kommission schon früher die erwähnte Versicherung zur Befriedigung der eingeklagten Ansprüche abgegeben hätte, eine Äußerung, die den Präsidenten des Gerichtshofes im Aussetzungsverfahren zu der Feststellung veranlaßte, die Antragsteller hätten ein schutzwürdiges Interesse an der Aussetzung des Vollzuges nicht nachgewiesen.

Damit dürfte eine Verantwortlichkeit der Kommission für die Auslösung der Verfahren 98 und 99/63 dargetan sein, die im Rahmen der Kostenentscheidung berücksichtigt werden kann. Nach meiner Ansicht ist es vertretbar und dem Sinn von Artikel 69 § 4 angemessen, der Kommission diejenigen Kosten aufzuerlegen, die den Klägern im Verfahren 98 und 99/63 entstanden sind, d. h. da es für diese Kostenentscheidung auf die Erfolgsaussicht der Klagen nicht ankommt, die Gesamtheit der Verfahrenskosten.

Für die Kosten des Aussetzungsverfahrens dürften dieselben Überlegungen maßgeblich sein. Da es hier aber zu einer gerichtlichen Entscheidung kam, und zwar zu einer für den Kläger negativen Entscheidung, ist als Rechtsbasis nicht Artikel 69 § 4, sondern Artikel 69 § 3 heranzuziehen.

III. ZUSAMMENFASSUNG UND ERGEBNIS

Ich fasse abschließend zusammen: Der erste Antrag der Kläger, gerichtet auf Annullierung der Integrationsentscheidungen, ist unbegründet und muß abgewiesen werden. Dagegen sind ihre weiteren Hauptanträge erfolgreich. Der Gerichtshof wird also die Weigerung der Kommission, die Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 1962 in die Besoldungsgruppe A/3 einzustufen, annullieren müssen. Dies rechtfertigt gleichzeitig den Feststellungsantrag der Kläger.

Die Kosten der Verfahren sind wie im Falle Maudet der Kommission aufzuerlegen, da die Kläger im wesentlichen mit ihren Anträgen erfolgreich waren. Die Kommission hat außerdem gemäß Artikel 69 § § 3 und 4 der Verfahrensordnung die gesamten Kosten der Verfahren 98 und 99/63 sowie 98 und 99/63 R zu tragen.