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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 09.06.1964 – C-79/63

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1964:39

In den verbundenen Rechtssachen

1. des Herrn Jean Reynier,

Beamten der EWG-Kommission (Rechtssache 79/63),

2. des Herrn Piero Erba,

Beamten der EWG-Kommission (Rechtssache 82/63),

Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Marcel Slusny, zugelassen am Appellationshof Brüssel, Lehrbeauftragter an der Universität Brüssel,

Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Arendt, Luxemburg, Rue Willy Goergen 6,

Kläger,

gegen

die Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

vertreten durch ihren Rechtsberater Louis de la Fontaine als Bevollmächtigten,

Zustellungsbevollmächtigter: Herr Manzanares, Sekretär des Juristischen Dienstes der Europäischen Exekutivorgane, Luxemburg, Place de Metz 2,

Beklagte,

wegen

1. in erster Linie

Aufhebung der Einstufung der Kläger in die Besoldungsgruppe A 4 und der ablehnenden Entscheidung der Kommission vom 21. Mai 1963 über die Anträge der Kläger auf Einstufung in die Besoldungsgruppe A 3,

Verurteilung der Kommission zur Einstufung der Kläger in die Besoldungsgruppe A 3,

Verurteilung der Kommission zur Kostentragung,

2. hilfsweise

Verurteilung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Schadenersatzleistung,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung

des Präsidenten Ch. L. Hammes,

der Richter R. Rossi und R. Lecourt (Berichterstatter),

Generalanwalt: K. Roemer,

Kanzler: A. Van Houtte,

folgendes

URTEIL§

TATBESTAND§

I. Sachverhalt

Herr Jean Reynier wurde von der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft durch Schreiben vom 18. März 1959 unter einem sogenannten Brüsseler Vertrag eingestellt und trat seinen Dienst am 1. April 1959 an. Er wurde in die Besoldungsgruppe A 6 Dienstaltersstufe 1 eingestuft und im gemeinsamen Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften beschäftigt. Am 1. März 1960 rückte er in die Besoldungsgruppe A 5 Dienstaltersstufe 2 und am 1. April 1961 in die dritte Dienstaltersstufe dieser Besoldungsgruppe auf. Mit Wirkung vom 1. Dezember 1961 wurde er durch Verfügung der Kommission vom 22. Dezember 1961 zum Leiter der Abteilung Statistik der assoziierten überseeischen Länder ernannt und in die Besoldungsgruppe A 4 Dienstaltersstufe 2 eingestuft.

Durch Verfügung vom 21. Januar 1963 wurde er in der Besoldungsgruppe A 4 Dienstaltersstufe 2 zum Beamten ernannt.

Mit seinem der Kommission auf dem Dienstweg zugeleiteten Schreiben vom 2. April 1963 beantragte er nach Artikel 90 Beamtenstatut, seine Einstufung dahin zu berichtigen, daß ihm mit Wirkung vom 1. Januar 1962 die Besoldungsgruppe A 3 zuerkannt werde.

Herr Piero Erba wurde von der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft durch Schreiben vom 9. Dezember 1959 unter einem sogenannten Brüsseler Vertrag eingestellt und trat seinen Dienst am 1. Februar 1960 an. Er wurde in der Besoldungsgruppe A 5 Dienstaltersstufe 2 im gemeinsamen Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften beschäftigt. Durch Schreiben vom 14. Dezember 1960 wurde ihm seine Beförderung in die Besoldungsgruppe A 4 Dienstaltersstufe 1 mitgeteilt. Mit Verfügung vom 3. Mai 1961 wurde er ohne Änderung seiner Einstufung zum Leiter der Abteilung Geld- und Kreditwesen der Direktion Allgemeine Statistik ernannt. Dies wurde ihm mit Schreiben vom 26. Mai 1961 mitgeteilt.

Mit Verfügung vom 21. Januar 1963 wurde er in der Besoldungsgruppe A4 Dienstaltersstufe 2 zum Beamten ernannt; unter dem 15. Februar 1963 bestätigte er den Empfang dieser Ernennungsverfügung und verzichtete auf die Rechte aus seinem Brüsseler Vertrag, schränkte den Verzicht jedoch durch den Vorbehalt ein, daß er nicht verzichte auf die Rechte, die nach Inkrafttreten des neuen Vertrages erworben wurden oder bestanden.

Mit Schreiben vom 4. April 1963, das er der Kommission auf dem Dienstweg zuleitete, beantragte er nach Artikel 90 Beamtenstatut, seine Einstufung dahin zu berichtigen, daß ihm mit Wirkung vom 1. Januar 1962 die Besoldungsgruppe A 3 zuerkannt werde. Herr R. Dumas, der für den Generaldirektor des Statistischen Amtes zeichnete, befürwortete den Antrag mit Schreiben vom 24. Mai 1963, worin er auf die in Anhang I zum Statut enthaltene Übersicht über die Grundamtsbezeichnungen und die ihnen zugeordneten Laufbahnen hinwies.

Mit Schreiben vom 21. Mai 1963 teilte der Präsident der Kommission den Herren Reynier und Erba mit, die Kommission sehe sich zur Zeit nicht in der Lage, zu ihren Anträgen Stellung zu nehmen, da die sich aus Artikel 102 und aus der Übersicht über die Grundamtsbezeichnungen und die ihnen zugeordneten Laufbahnen ergebenden Probleme zunächst in ihrer Gesamtheit untersucht werden müssen.

Die Herren Reynier und Erba haben daraufhin beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Klagen 79 und 82/63 erhoben, die in der Kanzlei am 29. Juli 1963 eingetragen worden sind.

II. Anträge der Parteien

Die Kläger beantragen in ihren Klageschriften,

1. ihre Ernennungsverfügungen insoweit aufzuheben, als sie die Kläger in die Besoldungsgruppe A 4 einstufen,

2. die ablehnende Entscheidung der Kommission vom 21. Mai 1963 über die Neueinstufungsanträge der Kläger aufzuheben,

3. die Kommission zu verpflichten, die Kläger in die Besoldungsgruppe A3 einzustufen,

4. hilfsweise:

die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft beziehungsweise die Kommission zu verurteilen, an die Kläger — vorbehaltlich der Erhöhung dieses Betrages im Laufe des Verfahrens — je einen Franken Schadenersatz zu zahlen,

5. die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft beziehungsweise die Kommission zur Kostentragung zu verurteilen,

6. zur Kenntnis zu nehmen,

a) daß die Kläger sich neues tatsächliches und rechtliches Vorbringen jeder Art, zu dem die Einwendungen der Gegenpartei Anlaß geben, und die Vorlegung von Urkunden vorbehalten,

b) daß die Kläger sich zum Beweisantritt mit allen zulässigen Beweismitteln einschließlich des Zeugenbeweises für ihre noch, nicht durch Urkunden bewiesenen Tatsachenbehauptungen erbieten, falls die Beklagte sie bestreiten sollte.

In ihrer Erwiderung ergänzen die Kläger ihre ursprünglichen Anträge durch die weiteren Hilfsanträge,

— vom Ministerrat die Auskünfte einzuholen und die Vorlegung der Urkunden zu verlangen, die der Gerichtshof für erforderlich hält, um aufzuklären, welche von der Beklagten behaupteten Schwierigkeiten bestanden haben,

— der Kommission die Vorlage aller Urkunden aufzugeben, welche die von ihr behaupteten Schwierigkeiten betreffen.

Die Beklagte beantragt

die Klage als unbegründet abzuweisen und über die Kosten nach dem geltenden Recht zu erkennen.

III. Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

A — ZUR PERSON DER BEKLAGTEN

Die Kläger richten ihre Klagen gegen die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft beziehungsweise gegen die Kommission.

Hierzu sehen sie sich durch den Wortlaut des Artikels 91 Beamtenstatut veranlaßt.

Sie meinen, es könne nützlich sein, die nicht veröffentlichten Protokolle des Rates zu kennen, die sich auf die Verabschiedung dieses von den Räten erlassenen Statuts beziehen. Da die Kommission sich andererseits darauf berufe, daß der Rat ihr die beantragten Planstellen nicht bewilligt habe, erscheint es den Klägern ferner angebracht, daß der Rat, falls er dem Rechtsstreit nicht beitritt, durch eine vom Gerichtshof nach Artikel 21 seiner Satzung zu treffende Anordnung zu Auskünften und zur Vorlegung von Urkunden veranlaßt wird, soweit dies sachdienlich ist. Die Kläger sind der Auffassung, nach Artikel 210 EWG-Vertrag die Klage wegen ihres Hilfsantrages auch gegen die Gemeinschaft richten zu müssen, wozu sie besonderen Anlaß deswegen zu haben glauben, weil die Kommission das Verhalten des Rates als höhere Gewalt geltend mache.

Die Beklagte ist demgegenüber der Ansicht, im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofes sei die Klage gegen die Gemeinschaft eine überflüssige Vorsichtsmaßregel.

Sie weist darauf hin, daß der Ministerrat weder Partei noch beigetreten sei.

B — HAUPTANTRAG

Die Kläger begehren die Aufhebung ihrer Einstufung in die Besoldungsgruppe A 4 Dienstaltersstufe 2 aus allen vier in Artitikel 173 vorgesehenen Rechtsgründen und nach dem Grundsatz, daß wohlerworbene Rechte zu wahren sind.

Sie gehen davon aus, daß sie nach Artikel 102 Beamtenstatut in der Besoldungsgruppe und der Dienstaltersstufe zum Beamten ernannt werden mußten, die ihnen vor Gewährung der Rechtsvorteile aus dem Statut ausdrücklich oder stillschweigend zuerkannt waren. Sodann behaupten sie, die Dienstposten von Abteilungsleitern innegehabt zu haben, und zitieren verschiedene Urkunden, in denen die Kommission dies eingeräumt haben soll.

Die Beklagte entgegnet, die Klagebegründung sei nicht genügend klar. Da die Kläger ausdrücklich in die Besoldungsgruppe A 4 eingestuft gewesen seien, könnten sie sich nicht darauf berufen, daß ihnen eine höhere Besoldungsgruppe stillschweigend zuerkannt gewesen sei. Dies gelte unabhängig davon, welche Dienstposten sie in der Zeit vor oder nach Inkrafttreten des Statuts innegehabt hätten. Daß den Klägern Dienstposten übertragen gewesen seien, die in der Zeit vor Inkrafttreten des Statuts als solche von Abteilungsleitern qualifiziert gewesen seien, könne zur Neueinstufung der Kläger nur unter der doppelten Voraussetzung führen, daß die Kommission den von ihnen geleiteten Verwaltungseinheiten den Charakter von Abteilungen im Sinne des Statuts zuerkenne und daß ihr Planstellen der Besoldungsgruppe A 3 zur Verfügung stünden. Die Beklagte teilt mit, sie habe beim Ministerrat zusätzliche Mittel für das Haushaltsjahr 1962 beantragt, die es ihr ermöglicht haben würden, bestimmte Planstellen der Besoldungsgruppe A 4, deren Inhaber vor Inkrafttreten des Statuts als Abteilungsleiter bezeichnet worden seien, in solche der Besoldungsgruppe A 3 umzuwandeln; der Ministerrat habe den Antrag aber abgelehnt. Sie teilt ferner mit, sie habe im Haushaltsplan 1964 die Umwandlung zweier Planstellen der Besoldungsgruppe A 4 im Statistischen Amt in solche der Besoldungsgruppe A 3 beantragt. Diese Umwandlung werde die Neueinstufung der Kläger ermöglichen.

Sie müsse daher die Abweisung der Hauptanträge beantragen.

Die Kläger erwidern, ihre Klagebegründung sei immerhin so klar, daß die Beklagte ihren Sinn verstanden habe. Sie führen in diesem Zusammenhang die Artikel 38 § 1 und 42 § 2 der Verfahrensordnung an.

Sie betonen, daß nach ihrer Auffassung Artikel 102 und Anhang I des Statuts verletzt seien. Sie erinnern daran, daß sie mit dem auf ihre Stellung vor Inkrafttreten des Statuts gestützten Vorbringen (Nichtunterbrechung der Kontinuität) nicht etwa Rechte hätten in Anspruch nehmen wollen, soweit nicht Artikel 102 diese Stellung berücksichtige.

Die Unterscheidung zwischen stillschweigender und ausdrücklicher Zuerkennung einer Besoldungsgruppe, von der die Beklagte ausgeht, lehnen sie ab als anfechtbar sowohl in tatsächlicher (Stellung der Inhaber von Brüsseler Verträgen) wie in rechtlicher Hinsicht (korrekte Auslegung des Artikels 102).

Zu den beiden Voraussetzungen, welche die Beklagte für die Einstufung der Kläger in die Besoldungsgruppe A 3 aufstellt, weisen diese darauf hin, daß die erste — Anerkennung der von ihnen geleiteten Verwaltungseinheiten als Abteilungen — bisher niemals verlangt worden und mit einer Reihe von Tatsachen und Urkunden, insbesondere mit dem Antrag auf Bewilligung von Planstellen der Besoldungsgruppe A 3 für das Haushaltsjahr 1962, unvereinbar sei.

Das Vorbringen zur zweiten Voraussetzung ist nach Auffassung der Kläger in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht unrichtig. In rechtlicher Hinsicht sei die Weigerung des Rates unbeachtlich, wo es um die Einhaltung des Statuts gehe, auch wenn der Rat dem Rechtsstreit nicht beitrete. Die Verurteilung der Kommission durch den Gerichtshof habe für den Rat die unausweichliche Verpflichtung zur Folge, die zum Vollzug des Gerichtsurteils erforderlichen Mittel zu bewilligen.

Auf tatsächlichem Gebiet seien, wie sich aus den Stellenausschreibungen schließen lasse, im Statistischen Amt mindestens eine und in den allgemeinen Dienststellen mehrere Planstellen der Besoldungsgruppe A 3 verfügbar.

Die Kläger führen andererseits aus, die der Kommission zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel seien global bewilligt, es gebe keine Bindung von Haushaltsmitteln an einzelne Verwaltungseinheiten. Dies sei die Entsprechung dazu, daß den Beamten eine Besoldungsgruppe, nicht ein bestimmter Dienstposten zustehe.

Die Kläger machen darauf aufmerksam, wie vage und hypothetisch die Hinweise der Kommission auf drohende Schwierigkeiten seien. Schließlich bemerken sie noch, für sie würden auch im Fall der Bewilligung zweier weiterer Planstellen der Besoldungsgruppe A 3 durch den Rat und ihrer Einweisung in diese Planstellen ein finanzieller Schaden und eine Verzögerung in ihrer Laufbahn bestehen bleiben, da der neue Haushaltsplan erst vom 1. Januar 1964 an wirksam werde.

Die Beklagte entgegnet, die These der Kläger habe zur Voraussetzung, daß ein Vertragsbediensteter, obwohl ihm eine Besoldungsgruppe ausdrücklich zuerkannt sei, dennoch eine andere Besoldungsgruppe als stillschweigend zuerkannt erlangen könne, und daß bei Nichtübereinstimmung beider die letztere den Vorrang habe. Dies stehe in offensichtlichem Widerspruch zu Wortlaut und Geist von Artikel 102 Beamtenstatut.

Jedenfalls könne es aber für die Frage, ob eine Besoldungsgruppe stillschweigend zuerkannt sei, nicht darauf ankommen, welchen Dienstposten der Bedienstete innegehabt habe; denn für vertragliche Arbeitsverhältnisse gebe es keine gesetzliche Tabelle der Zuordnung von Besoldungsgruppen. Aus der Übersicht des Anhangs I könnten Vertragsbedienstete keine Rechte herleiten.

Nach Auffassung der Beklagten stellt sich, falls der Gerichtshof den Anspruch der Kläger abweist, nach Artikel 102 Beamtenstatut mit Wirkung vom 1. Januar 1962 in die Besoldungsgruppe A 3 eingestuft zu werden, das verwandte Problem, ob die Kläger möglicherweise deswegen neu einzustufen sind, weil sie die gleichen Dienstposten auch nach ihrer Übernahme ins Beamtenverhältnis innegehabt haben. Hierbei würde es sich tatsächlich um eine zweite Ernennung handeln, die nur unter den bereits genannten Voraussetzungen statthaft sei.

Zur Frage der freien Planstellen bemerkt die Beklagte, die einzige freie Planstelle der Besoldungsgruppe A 3 im Statistischen Amt sei im dienstlichen Interesse einem Dienstposten der Abteilung Dritte Länder und Veröffentlichungen zugeordnet worden, der Gegenstand einer Stellenausschreibung gewesen sei, die die Kläger mit ihren Klagen 98 und 99/63 angefochten hätten. Sie weist andererseits darauf hin, daß dem Statistischen Amt von der Haushaltsbehörde für 1963 ein genau festgelegter Personalbestand bewilligt sei und die Zahl der Planstellen der Besoldungsgruppe A 3 nicht vermehrt werden könne.

C — HILFSANTRÄGE

Die Kläger begehren Ersatz eines materiellen und immateriellen Schadens, der ihnen durch den Amtsfehler der Kommission entstanden sei, die es trotz des erfolgreichen Abschlusses der Arbeiten des Statutsbeirats und der Ermutigungen durch die Versammlung unterlassen habe, unverzüglich die Beschreibung der Tätigkeiten und des Aufgabenbereichs der einzelnen Dienstposten zu erstellen, was eine unentschuldbare rechtswidrige Unterlassung darstelle.

Die Beklagte erklärt hierzu, wenn der Gerichtshof dem Hauptantrag stattgebe, werde der Hilfsantrag gegenstandslos. Im umgekehrten Falle aber könne kein Schadenersatz zuerkannt werden, weil kein Amtsfehler erwiesen sei.

IV. Verfahren

Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen.

Die Zweite Kammer des Gerichtshofes hat wegen Sachzusammenhangs mit Beschlüssen vom 12. März 1964 die Entscheidung über die Kosten der zwischen den gleichen Parteien anhängig gewesenen Rechtssachen 98 und 99/63 (Hauptprozeß und Verfahren wegen einstweiliger Anordnungen) nach Klagerücknahme dem Endurteil in vorliegender Sache vorbehalten.

Die vorliegenden Sachen sind wegen Sachzusammenhangs zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.

Der Generalanwalt Roemer hat am 13. Mai 1964 seine Schlußanträge vorgetragen und begründet. Er hat vorgeschlagen, die angefochtenen Verfügungen, mit denen die Kommission es abgelehnt hat, die Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 1962 in die Besoldungsgruppe A 3 einzustufen, aufzuheben und der Kommission die Kosten der vorliegenden Rechtssachen sowie der Rechtssachen 98 und 99/63 (Hauptprozeß und Verfahren wegen einstweiliger Anordnungen) aufzuerlegen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§

Zur Zulässigkeit

Die Kläger haben ihre Klagen gegen die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft beziehungsweise gegen die Kommission gerichtet.

Nach Artikel 179 EWG-Vertrag ist der Gerichtshof … für alle Streitsachen zwischen der Gemeinschaft und deren Bediensteten innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der Bedingungen zuständig, die im Statut der Beamten festgelegt sind oder sich aus den Beschäftigungsbedingungen für die Bediensteten ergeben. Der Formulierung … Bedingungen …, die im Statut der Beamten festgelegt sind oder sich aus den Beschäftigungsbedingungen für die Bediensteten ergeben … ist zwingend zu entnehmen, daß der Leiter der Anstellungsbehörde, der dem Beamten gegenüber die Befugnisse des Dienstherrn ausübt, in der Lage sein muß, vor Gericht aufzutreten.

Anstellungsbehörde ist im vorliegenden Fall die Kommission.

Diese Überlegung findet ihre Bestätigung im Wortlaut des Statuts. Artikel 91 des Statuts der Beamten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft folgt in Titel VII dieses Statuts, der die Überschrift Beschwerdegang und Rechtsschutz trägt, auf den die Verwaltungsbeschwerde regelnden Artikel 90; es ist sachdienlich und erwünscht, daß von diesem Rechtsbehelf Gebrauch gemacht wird, bevor der Klageweg beschritten wird. Mit dieser Verwaltungsbeschwerde kann der Beamte die Anstellungsbehörde seines Organs anrufen. Da nichts anderes bestimmt ist, muß für die in Artikel 91 geregelte Klage Entsprechendes gelten, sie insbesondere gegen die gleiche Behörde zu richten sein.

Die Kläger machen jedoch geltend, sie seien wegen der Verteilung der haushaltsrechtlichen Zuständigkeiten auf mehrere Organe der Gemeinschaft genötigt, die Klagen auch gegen die Gemeinschaft zu richten.

Das Beamtenstatut ist in dem in Artikel 212 des Vertrages vorgesehenen Verfahren von den dazu berufenen Behörden erlassen und von den Organen zu beachten. Hieraus folgt, daß auch die gerichtliche Auslegung dieses Statuts von allen Organen der Gemeinschaft zu beachten ist.

Die Rechtskraft verhindert andererseits, daß gerichtlich festgestellte Rechte erneut bestritten werden können. Da die Gemeinschaft ein unteilbares Ganzes darstellt, ist es undenkbar, daß eine Gerichtsentscheidung, die gegen ein Organ, im vorliegenden Fall die Kommission, Rechtskraft wirkt, nicht der ganzen Gemeinschaft gegenüber die gleiche Wirkung haben sollte.

Aus diesen Gründen sind die Klagen als gegen die Kommission gerichtet anzusehen.

Ihrer Zulässigkeit steht im übrigen nichts entgegen.

Zur Begründetheit

Die Kläger begehren in erster Linie die Aufhebung ihrer Einstufung in die Besoldungsgruppe A 4.

Artikel 102, dessen Absätze 1 bis 4 unverändert in Anhang X des neuen Beamtenstatuts der EGKS übernommen sind, sollte eine einheitliche Regelung nicht nur für die unter sogenannten Brüsseler Verträgen eingestellten Bediensteten, sondern in verschiedener Hinsicht auch für die beamteten und nicht beamteten Bediensteten treffen, die dem früheren EGKS-Statut unterstanden hatten. Eine der Gemeinsamkeiten besteht darin, daß allen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, die in das Beamtenverhältnis unter dem neuen Statut übergeleitet werden sollten, die vor Inkrafttreten des Statuts erlangte Rechtsstellung gesichert werden sollte (außer im Fall des Absatzes 2 des genannten Artikels). Dies sollte durch eine beinahe selbsttätige Übertragung der ihnen ausdrücklich oder stillschweigend zuerkannt gewesenen Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe in die Tabelle des Artikels 66 des Statuts erreicht werden.

Den unter sogenannten Brüsseler Verträgen eingestellten Bediensteten hatte vor Inkrafttreten des Statuts mangels eines ihre Dienstverhältnisse beherrschenden Statuts eine Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe nur in Analogie zu den Bestimmungen zuerkannt werden können, die damals in der EGKS galten.

Daher kann davon ausgegangen werden, daß Artikel 102 diese Personen dadurch unter seine Regelung einbezieht, daß er von der stillschweigend zuerkannten Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe spricht, nämlich von der stillschweigend in Analogie zu der in der EGKS geltenden Regelung zuerkannten Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe. Denn dieser Artikel stellt, was die Ernennung zum Beamten betrifft, nur auf die schon erreichte Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe ab. Die Verwaltung braucht daher nicht unbedingt schon im Verfahren der Ernennung zum Beamten nach Artikel 102, dem ersten Abschnitt der Überleitung der Bediensteten ins Beamtenverhältnis unter dem Statut, die etwaige Nichtübereinstimmung der den einzelnen Beamten so zuerkannten Besoldungsgruppen mit denjenigen Besoldungsgruppen zu berücksichtigen, die den Dienstposten dieser Beamten nach Anhang I des Statuts und nach der Beschreibung, von der in Artikel 5 letzter Absatz die Rede ist, zuzuordnen wären.

Die Überleitungsverfügungen sind also nicht deswegen zu beanstanden, weil sie die Kläger in die Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe eingestuft haben, die ihnen vor Inkrafttreten des Statuts stillschweigend zuerkannt worden waren.

Demnach sind die Klagen abzuweisen, soweit sie aus diesem Grunde auf die Aufhebung der Überleitungsverfügungen gerichtet sind.

Jedoch haben alle Beamten, die nach ihrer Überleitung auf ihrem früheren Dienstposten weiterbeschäftigt werden, dann Anspruch auf Neueinstufung entsprechend den in Anhang I des Statuts aufgestellten Grundsätzen der Zuordnung der Besoldungsgruppen zu den Grundamtsbezeichnungen, wenn diesem Dienstposten nach dem neuen Statut eine höhere Besoldungsgruppe zuzuordnen wäre als die, die im Verfahren nach Artikel 102 zuerkannt worden ist. Die Kläger haben mit Schreiben vom 2. beziehungsweise 4. April 1963 ihre Neueinstufung in die Besoldungsgruppe A 3 mit Wirkung vom 1. Januar 1962 beantragt. Es steht fest, daß die Kläger die Dienstposten von Abteilungsleitern innehatten und als solche behandelt wurden. Diesen Dienstposten entspricht nach den neuen Statuten der Beamten der drei Gemeinschaften allein die Laufbahn des Abteilungsleiters, die sich nur über die Besoldungsgruppe A 3 erstreckt. Übrigens hat auch die Kommission selbst die Verwaltungseinheiten, welche die Kläger leiten, als Abteilungen bezeichnet.

Der Umstand, daß die Kommission die in Artikel 5 Beamtenstatut vorgesehene Beschreibung der Dienstposten nicht rechtzeitig erstellt hat, durfte die Einstufung der Kläger in die Besoldungsgruppe A 3 nicht hindern. Denn in Anhang I, mit dem der Rat Richtlinien für die Ausarbeitung dieser Beschreibung gegeben hatte, war schon seit Inkrafttreten des Statuts vorgesehen, daß Abteilungsleiter in diese Besoldungsgruppe einzustufen seien.

Nach alledem gewährte das Statut, dem sie unterstellt wurden, den Klägern einen Anspruch auf Einstufung in die ihren Dienstposten entsprechende Besoldungsgruppe A 3 mit Wirkung vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Statuts.

Da sonach die Hauptanträge der Kläger begründet sind, sind die Schadenersatzanträge unbegründet.

Die Sache ist zum Vollzug des Urteils an die Kommission zurückzuverweisen.

Kosten

Die Beklagte ist im wesentlichen unterlegen. Ihr sind daher nach Artikel 69 § 2 Verfahrensordnung die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Die Entscheidung über die Kosten der zwischen den gleichen Parteien anhängig gewesenen Rechtssachen 98 und 99/63 und der Verfahren wegen einstweiliger Anordnungen in diesen Rechtssachen ist durch Beschlüsse der Zweiten Kammer vom 12. März 1964 dem Endurteil in vorliegender Sache vorbehalten worden.

Die Kläger haben ihre Klagen in jenen Sachen zurückgenommen. Die Rücknahme der Klagen findet einen ausreichenden Grund im Verhalten der Beklagten, die am 11. November 1963 in der mündlichen Verhandlung über die Anträge auf Aussetzung des Vollzugs erklärt hatte, sie werde die Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 1962 in die Besoldungsgruppe A 3 einstufen, wenn sie mit ihren Klagen 79 und 82/63 Erfolg haben sollten.

Die Klagen 98 und 99/63 wären überflüssig gewesen, wenn diese Erklärung früher abgegeben worden wäre. Deshalb sind die Kosten der Verfahren 98 und 99/63 und 98 R und 99 R/63 nach Artikel 69 § 4 Verfahrensordnung der Beklagten aufzuerlegen.

Auf Grund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

auf Grund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 179,

auf Grund des Statuts der Beamten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 5, 66, 90, 91, 102 und seines Anhangs I,

auf Grund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihres Artikels 69,

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Verfügung vom 21. Mai 1963, mit der die Kommission es abgelehnt hat, die Kläger Reynier und Erba neu einzustufen, wird aufgehoben.

2. Die Sachen werden an die Kommission zurückverwiesen.

3. Die Kosten der vorliegenden Rechtssachen und der Rechtssachen 98 und 99/63 einschließlich der Verfahren wegen einstweiliger Anordnungen werden der Beklagten auferlegt.