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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 29.05.1964 – C-17/64

ECLI:EU:C:1964:32

In der Rechtssache 17/64 R

des Herrn Benoît Suss,

Beamten der Hohen Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

Prozeßbevollmächtigter und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Alex Bonn in Luxemburg, Côte d'Eich 22, zugelassen in Luxemburg,

Kläger,

gegen

die Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

vertreten durch ihren Rechtsberater Pierre Lamoureux als Bevollmächtigten,

Zustellungsanschrift: Amtssitz der Hohen Behörde, Luxemburg, Place de Metz 2,

Beklagte,

wegen

Aussetzung des Vollzugs der mit der Klage im Hauptprozeß angefochtenen Verfügungen und aller sich an die streitige Stellenausschreibung anschließenden Verfahren.

TATBESTAND§

Der Kläger hat am 6. Mai 1964 eine Klage in der Kanzlei des Gerichtshofes eingereicht; in der Klageschrift beantragt er unter anderem:

die Aufhebung der Stellenausschreibung mit dem Aktenzeichen HA/B/2/2P der Hohen Behörde;

die Aufhebung der Verfügung der Beklagten, die in dem an den Kläger gerichteten Schreiben der Generaldirektion Verwaltung und Finanzen, Personaldirektion, vom 13. April 1964 enthalten ist;

die Feststellung, daß diese Aufhebungen alle seither von der Beklagten durchgeführten Verfahren zur Besetzung der streitigen freien Planstelle mitumfassen.

Am 8. Mai 1964 hat der Kläger einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs in der Kanzlei des Gerichtshofes eingereicht, mit dem er begehrt,

die Aussetzung des Vollzugs der ergangenen Verfügungen und aller sich an die streitige Stellenausschreibung anschließenden Verfahren bis zum Erlaß des Endurteils anzuordnen und die Kostenentscheidung dem Endurteil vorzubehalten.

Die Beklagte hat am 15. Mai 1964 ihre Stellungnahme zu dem Antrag auf Aussetzung des Vollzugs eingereicht; sie stellt folgenden Antrag:

den von Herrn Benoît Suss eingereichten Antrag auf Aussetzung des Vollzugs in allen Punkten als unbegründet abzuweisen und die rechtlich gebotene Kostenentscheidung zu treffen.

Die ordnungsgemäß geladenen Parteien haben am 27. Mai 1964 vor dem Präsidenten mündlich verhandelt.

GRUNDE§

Der Kläger hat zur Stützung seines Antrags auf Aussetzung des Vollzugs die Ansicht vertreten, die Einweisung eines Dritten in die streitige Planstelle während des Hauptprozesses über die von ihm erhobene Klage gegen die Stellenausschreibung mit dem Aktenzeichen HA/B/2/AP könne eine schwer wieder zu beseitigende Lage schaffen.

Der Kläger hat im Hauptprozeß den Gerichtshof um die Feststellung ersucht, daß eine etwaige Aufhebung alle seither von der Beklagten eingeleiteten Verfahren zur Besetzung der streitigen freien Planstelle mitumfasse. Im übrigen steht es ihm frei, gegen die inzwischen erfolgende Ernennung eines andern erneut Klage zu erheben, die er auf die gleichen Rügen stützen kann wie seine gegenwärtige Klage.

Der Vollzug der im Hauptprozeß angefochtenen Verfügungen kann dem Kläger daher keinen ausreichend schwerwiegenden oder gar nicht wiedergutzumachenden Schaden zufügen.

Der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs ist somit abzuweisen.

Aus den genannten Gründen und auf Grund der Prozeßakten,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,

auf Grund von Artikel 39 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, Artikel 33 der Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

auf Grund der Artikel 83, 84, 85 und 86 der Verfahrensordnung

erläßt der Präsident des Gerichtshofes nachstehende

VERFÜGUNG

1. Der Antrag wird abgewiesen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.