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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 09.06.1964 – C-94/63

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1964:41

Zitiert von 1 Entscheidungen

In den verbundenen Rechtssachen

des Herrn Pierre Bernusset,

Beamten der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Marcel Slusny, zugelassen am Appellationshof Brüssel, Lehrbeauftragter an der Universität Brüssel,

Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, zugelassen in Luxemburg, wohnhaft dortselbst, Rue Willy Goergen 6,

Kläger,

gegen

die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

und/oder

die Kommission dieser Gemeinschaft,

vertreten durch ihren Rechtsberater Herrn Louis de la Fontaine als Bevollmächtigten,

Zustellungsbevollmächtigter: Herr Henri Manzanarès, Sekretär des Juristischen Dienstes der Europäischen Exekutiven, Luxemburg, Place de Metz 2,

Beklagte,

wegen

in der Rechtssache 94/63: Aufhebung der Verfügung vom 8. Juli 1963, mit der die Kommission der EWG Herrn Edoardo Volpi in die durch die Stellenbekanntgabe Nr. 546 ausgeschriebene Planstelle des Assistenten der Generaldirektion Verwaltung eingewiesen hat;

in der Rechtssache 96/63: Aufhebung der Verfügung vom 3. Juli 1963, mit der die Kommission der EWG Herrn Dieter Rogalla in die durch die Stellenbekanntgabe Nr. 515 ausgeschriebene Planstelle eines Hauptverwaltungsrats in der Generaldirektion Verwaltung eingewiesen hat,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung

des Kammerpräsidenten Ch. L. Hammes (Berichterstatter),

der Richter R. Rossi und R. Lecourt,

Generalanwalt: K. Roemer,

Kanzler: A. Van Houtte,

folgendes

URTEIL§

TATBESTAND§

I. Sachverhalt

Der Sachverhalt läßt sich wie folgt zusammenfassen:

RECHTSSACHE 94/63

Durch die im Mitteilungsblatt für das Personal der EWG-Kommission Nr. 29 vom 29. März 1963 veröffentlichte Stellenbekanntgabe Nr. 546 wurde die in die Besoldungsgruppe A 4 eingestufte Planstelle eines Assistenten der Generaldirektion Verwaltung ausgeschrieben.

Die Stellenbekanntgabe beschrieb die Art der Tätigkeit und die erforderlichen Fähigkeiten; die interessierten Beamten wurden aufgefordert, ihre Bewerbung bis zum 12. April 1963 einzureichen.

Die Generaldirektion Verwaltung erhielt sieben Bewerbungen, darunter die des Klägers und des Herrn Volpi, die beide in die Besoldungsgruppe A 5 eingestuft waren.

Am 8. Juli 1963 beschloß die Kommission im schriftlichen Verfahren, Herrn Volpi in die freie Planstelle einzuweisen und ihn mit Wirkung vom 1. April 1962 in die Besoldungsgruppe A 4 zu befördern; diese Verfügung wurde in den Gebäuden der Kommission vom 8. bis zum 15. August 1963 ausgehängt.

Am 28. Oktober 1963 reichte der Kläger seine Klage gegen die Ernennung des Herrn Volpi in der Kanzlei des Gerichtshofes ein.

RECHTSSACHE 96/63

Durch die im Mitteilungsblatt der Kommission für das Personal der EWG Nr. 23 vom 22. Februar 1963 veröffentlichte Stellenbekanntgabe Nr. 515 wurde die in die Besoldungsgruppe A 4 eingestufte Planstelle eines Hauptverwaltungsrats in der Generaldirektion Verwaltung Abteilung Personalverwaltung ausgeschrieben.

Die Stellenbekanntgabe beschrieb die Art der Tätigkeit und die erforderlichen Fähigkeiten. Die interessierten Beamten wurden aufgefordert, ihre Bewerbung bis zum 8. März 1963 einzureichen.

Die Generaldirektion Verwaltung erhielt elf Bewerbungen, darunter die des Klägers und des Herrn Rogalla, die beide in die Besoldungsgruppe A 5 eingestuft waren.

Am 3. Juli 1963 beschloß die Kommission, Herrn Rogalla zunächst vorübergehend auf den freien Dienstposten zu versetzen und ihn mit Wirkung vom 1. November 1963 in die Besoldungsgruppe A 4 zu befördern.

Am 28. Oktober 1963 reichte der Kläger seine Klage gegen die Ernennung des Herrn Rogalla bei der Kanzlei des Gerichtshofes ein.

II. Anträge der Parteien

Der Kläger beantragt in seinen Klageschriften,

in der Rechtssache 94/63:

die Verfügung, mit der Herr E.V. in die durch die Stellenbekanntgabe Nr. 546 ausgeschriebene Planstelle A 4 eingewiesen worden ist, für nichtig zu erklären;

in der Rechtssache 96/63:

die Verfügung, mit der Herr D. R. in die durch die Stellenbekanntgabe Nr. 515 ausgeschriebene Planstelle A 4 eingewiesen worden ist, für nichtig zu erklären;

in beiden Rechtssachen:

der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bzw. der Kommission sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;

zur Kenntnis zu nehmen, daß der Kläger sich vorbehält, im Laufe des Verfahrens alle weiteren Angriffsmittel tatsächlicher und rechtlicher Art geltend zu machen, die ihm auf Grund des Verteidigungsvorbringens der Gegenseite oder der eventuellen Vorlegung von Unterlagen geboten erscheinen ;

in seinen Erwiderungen beantragt der Kläger:

die Anträge für zulässig und begründet zu erklären;

hilfsweise anzuordnen, daß die Gegenpartei alle der Kommission vorliegenden Unterlagen, insbesondere die nachstehenden Urkunden (deren Aufzählung nicht abschließend sein soll), vorzulegen hat:

1. den Vorschlag des Exekutivsekretariats,

2. die Stellungnahmen der Verwaltung,

3. die Personalakten der Bewerber.

Die Beklagte beantragt in beiden Rechtssachen,

die Klagen als unbegründet abzuweisen

und dem Kläger nach den geltenden Vorschriften die Kosten aufzuerlegen.

III. Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

Die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

A — ZUR ZULÄSSIGKEIT DER KLAGEN UND ZUR PERSON DER BEKLAGTEN

Der Kläger hat seine Klagen gleichzeitig gegen die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Kommission dieser Gemeinschaft gerichtet, denn ihm seien zwar die Schlußanträge des Generalanwalts in der Rechtssache 25/60 und die Rechtsprechung des Gerichtshofes bekannt, er habe jedoch einerseits den Vorschriften des Artikels 91 des Statuts der Beamten genügen und andererseits die Möglichkeit eröffnen wollen, auf die Materialien zu den Verordnungen der Räte über das Statut der Beamten zurückzugreifen.

Die Beklagte nimmt hierzu nicht Stellung und erhebt keine prozeßhindernden Einreden.

B — ZUR BEGRÜNDETHEIT

Beiden Klagen gemeinsame Angriffsmittel.

1. Verletzung von Artikel 110

Fehlen allgemeiner Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45.

Der Kläger macht geltend, die angefochtenen Entscheidungen seien fehlerhaft, da sie gegen Artikel 110 des Statuts der Beamten verstießen: Zu Artikel 45 Absatz 1 des Statuts hätten nach Anhörung der Personalvertretung und nach Stellungnahme des Statutsbeirats allgemeine Durchführungsbestimmungen erlassen und dem Personal zur Kenntnis gebracht werden müssen.

Beförderungen seien so wichtige Maßnahmen, daß es nicht angehe, sie von hoher Hand zu regeln, ohne die Personalvertretung als Vertreterin der Interessen des gesamten Personals und den Statutsbeirat als das für die Koordinierung und Harmonisierung innerhalb der einzelnen Organe verantwortliche Organ, gemäß Artikel 110 zu befragen oder anzuhören.

Überdies sei Artikel 45 keine sich selbst genügende Bestimmung. Bei der Ausübung ihrer Ermessensbefugnis habe die Anstellungsbehörde zwei wesentliche Formvorschriften zu beachten: sie müsse einmal die Verdienste der für die Beförderung in Frage kommenden Beamten, zum anderen die Beurteilungen über diese Beamten abwägen.

Von diesen Beurteilungen handle Artikel 43 des Statuts, der ausdrücklich auf Artikel 110 verweise. Sie seien daher nach dem in Artikel 110 vorgesehenen Verfahren zu erstellen.

Die Beklagte entgegnet, die Vorschrift des Artikels 45 Nr. 1 des Statuts genüge sich selbst und sei anwendbar, ohne Durchführungsbestimmungen zu ihrer Ergänzung zu benötigen. Sie regele alle für Beförderungen unerläßlichen Voraussetzungen.

Die Beförderung werde ausschließlich auf Grund einer Auslese nach Abwägung der Verdienste der in Frage kommenden Beamten vorgenommen. Die Anstellungsbehörde, der das Statut eine Ermessensbefugnis einräume, könne diese Abwägung vornehmen, ohne daß deren Einzelheiten in einer allgemeinen Verordnung geregelt sein müßten.

Daß Artikel 43 auf Artikel 110 verweise, bedeute nicht, daß die in Artikel 45 vorgesehene Abwägung ebenfalls durch eine allgemeine Durchführungsbestimmung des Statuts zu regeln sei.

Da noch keine Vorschriften darüber bestünden, in welcher Weise die Beurteilungen abzugeben seien, hätten zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung keine Beurteilungen vorgelegen, die hätten berücksichtigt werden können. Die Organe hätten indessen trotzdem Beförderungen aussprechen müssen; bei diesen Beförderungen hätten sie sich zwangsläufig auf die Abwägung der Verdienste beschränken müssen.

2. Verletzung von Artikel 5 Nr. 4

Fehlen einer Beschreibung der Tätigkeiten und des Aufgabenbereichs der einzelnen Dienstposten.

Der Kläger macht geltend, die angefochtenen Verfügungen verstießen gegen Artikel 5 Nr. 4 des Statuts und seien daher rechtswidrig: Es sei unmöglich zu beurteilen, ob ein Beamter für einen bestimmten Dienstposten geeignet sei, solange die in Artikel 5 vorgesehene, eine Stellungnahme des Statutsbeirats und gegebenenfalls die Anhörung der Personalvertretung voraussetzende Beschreibung der Tätigkeiten und des Aufgabenbereichs für diesen Dienstposten nicht erstellt sei.

Die Kommission sei allein für die auf diesem Gebiet eingetretene Verzögerung verantwortlich und habe es sich selbst zuzuschreiben, wenn sie sich nicht die Möglichkeit geschaffen habe, Beförderungen in rechtmäßiger Form auszusprechen.

Die dienstlichen Erfordernisse hätten nicht verlangt, daß die freien Stellen sogleich neu besetzt würden. Ein Zurückgreifen auf Hilfskräfte oder auf das Verfahren der vorübergehenden Verwendung sei möglich gewesen.

Für die von der Beklagten versuchte Unterscheidung zwischen der Beschreibung der Tätigkeiten nach Artikel 5 des Statuts und der Beschreibung der Tätigkeiten in einer Stellenausschreibung bestehe keine Rechtsgrundlage. Um festzustellen, ob die Bewerber die erforderlichen Fähigkeiten besäßen, müßten die theoretische Beschreibung des Dienstpostens und die konkrete Befähigung der Beamten gegenübergestellt werden. Der Gleichbehandlungsgrundsatz könne aber nur gerecht gewahrt werden, wenn eine dem geltenden Recht entsprechende theoretische Beschreibung im voraus festgelegt sei.

Was die Behauptung betreffe, die in den Stellenbekanntgaben enthaltene Beschreibung stimme mit der in Artikel 5 des Statuts vorgesehenen überein, so beruhe sie auf einer bloßen Vermutung.

Die Beklagte entgegnet, diese Rüge bedeute, daß jede Beförderung oder Ernennung hätte unterbleiben müssen, bis das Organ die in Artikel 5 vorgesehene Beschreibung der Tätigkeiten vorgenommen hätte. Damit würde dieser Artikel die gesamte Tätigkeit der Gemeinschaft gelähmt haben, denn die Beschreibung der Tätigkeiten sei eine langwierige Aufgabe. Die dienstlichen Erfordernisse verlangten indessen die sofortige Besetzung der freien Dienstposten.

In Wirklichkeit verwechsle der Kläger die Beschreibung der Tätigkeiten in der Stellenbekanntgabe und die in Artikel 5 des Statuts vorgesehene Beschreibung der Tätigkeiten, die die Einstufung der Dienstposten ermöglichen solle.

Im vorliegenden Falle habe es sich nicht darum gehandelt, in abstrakter Form zu ermitteln, ob die Bewerber in der Lage seien, die Tätigkeit eines Assistenten oder eines Hauptverwaltungsrats auszuüben, sondern darum, ganz konkret den Bewerber auszuwählen, der für die in den Stellenbekanntgaben Nrn. 546 und 515 beschriebenen Tätigkeiten am geeignetsten erschienen sei. Auch ohne die nach Artikel 5 für jeden Dienstposten zu erstellende Beschreibung der Tätigkeiten und des Aufgabenbereichs habe die Anstellungsbehörde die Fähigkeiten der Bewerber würdigen können.

Die Beklagte weist außerdem noch darauf hin, daß die von der Kommission nach Artikel 5 des Statuts erstellte Beschreibung der Tätigkeiten nicht der in den Stellenbekanntgaben Nrn. 546 und 515 enthaltenen Beschreibung widerspreche und der Anstellungsbehörde keinen anderen Abwägungsmaßstab als den sich aus diesen Stellenbekanntgaben ergebenden hätte liefern können, auch wenn sie vor den streitigen Ernennungen erstellt worden wäre.

3. Verletzung von Artikel 45 Nr. 1

Fehlen eines vorher festgelegten Maßstabes für Beförderungen.

Der Kläger rügt, die angefochtenen Verfügungen hätten die Bestimmungen von Artikel 45 Nr. 1 Absatz 1 des Statuts fehlerhaft angewendet, da die Kommission nicht unabhängig von den auszusprechenden Beförderungen im voraus die bei der Auswahl des für den jeweiligen Dienstposten geeignetsten Beamten anzuwendenden Maßstäbe festgelegt habe.

Die vorherige Festlegung der bei der Abwägung zu berücksichtigenden Faktoren und der Bedeutung, die jedem von ihnen im Verhältnis zu den anderen zukomme, bildete die einzige Gewähr für eine strenge Anwendung des Artikels 27 des Statuts und gegen einen Ermessensmißbrauch.

Artikel 45 räume der Kommission zwar eine Ermessensbefugnis ein, sehe aber auch eine Abwägung der Verdienste auf der Grundlage der Beurteilungen vor. Diese Abwägung sei ohne eine objektive Regelung, die vorher festgelegt und dem Bediensteten bekannt sein müsse, undenkbar.

Die Beklagte entgegnet, der Kläger wolle der Kommission eine weder ausdrücklich noch stillschweigend in irgendeiner Bestimmung des Statuts vorgeschriebene Verpflichtung auferlegen. Ein im voraus festgelegter Maßstab würde entweder den Beamten keine zusätzliche, ihnen ohnedies nicht zugutekommende Garantie bieten oder aber die der Anstellungsbehörde nach Artikel 45 § 1 zustehende, sehr weitgehende Ermessensfreiheit über Gebühr einschränken und deswegen rechtswidrig sein.

4. Verletzung von Artikel 25 Absatz 1

Fehlende Begründung

Der Kläger beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen wegen fehlender Begründung.

Nach Artikel 25 des Statuts sei jede beschwerende Verfügung, ja überhaupt jede in Ansehung der Person getroffene Verfügung, mit Gründen zu versehen. Die Zurückweisung einer Bewerbung beschwere den abgewiesenen Bewerber und müsse daher einmal dem Bewerber die Feststellung ermöglichen, ob seine berechtigten Interessen gewahrt seien, zum anderen dem Gerichtshof die Möglichkeit geben, die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung zu prüfen.

Die Beklagte habe selbst eingeräumt, daß die angefochtenen Maßnahmen den Kläger beschwerten, denn sie habe keine prozeßhindernde Einrede erhoben.

Die Beklagte entgegnet, Artikel 25 des Statuts verlange eine Begründung nur für beschwerende individuelle Verfügungen. Eine Ernennungs- oder Beförderungsverfügung sei zweifellos eine individuelle Verfügung gegenüber dem ernannten oder beförderten Beamten sie beschwere ihn jedoch nicht und sei daher auch nicht mit Gründen zu versehen.

Die Anstellungsbehörde habe gegenüber den einzelnen Beamten, deren Bewerbung sie nicht annehme, keine individuelle Verfügung zu erlassen. Zwar könne die Beförderung eines anderen Bewerbers als eine stillschweigende Ablehnung ihnen gegenüber erscheinen, aber diese Ablehnung müsse nicht in einer Reihe von individuellen Verfügungen zum Ausdruck kommen und sei wegen ihres stillschweigenden Charakters auch nicht mit Gründen zu versehen.

Es sei unzumutbar, mit der positiven Beförderungsverfügung so viele ablehnende Verfügungen zu erlassen, wie Bewerber oder gar andere Beamte mit einer Anwartschaft—-nicht etwa einem Anspruch — auf Beförderung vorhanden wären.

5. Verletzung von Artikel 45 Nr. 1

Fehlende oder unzureichende Abwägung der Verdienste der Bewerber.

Nach Auffassung des Klägers ist nicht erwiesen, daß die Kommission ihrer Verpflichtung nach Artikel 45 des Statuts entsprochen und die Verdienste der für die Beförderung in Frage kommenden Beamten sowie die Beurteilungen über diese Beamten abgewogen habe.

Es sei Sache der Beklagten darzutun, daß sie diese Abwägung vorgenommen habe; hierfür habe sie das Protokoll der Sitzung der Kommission vorzulegen, in der die Verfügung ergangen sei, zumindest aber die Unterlagen des schriftlichen Verfahrens, falls die Verfügung in einem solchen Verfahren ergangen sei.

Die Beklagte gebe zu, die Abwägung der Beurteilungen unterlassen zu haben. Was sie zur Rechtfertigung dieser Unterlassung geltend mache, sei für die Nachprüfung der Rechtmäßigkeit belanglos.

Die in den Artikeln 43 und 45 des Statuts niedergelegten Garantien für die Einhaltung der Rechtsvorschriften bildeten das Gegengewicht zu der Ermessensbefugnis, die der Kommission bei Beförderungen zustehe. Die Kommission sei gehalten, diese Garantien zu beachten.

Die Beklagte stellt demgegenüber fest, die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten werde vermutet, die Beweislast könne nur insoweit umgekehrt werden, als die diese Rechtmäßigkeit bestreitende Partei zumindest den Beginn eines Beweises erbringe, der erkennen lasse, daß ihre Behauptungen ernst zu nehmen seien. Dies sei jedoch vorliegend nicht der Fall.

Die Kommission habe die Fähigkeiten und Verdienste sämtlicher Bewerber gegeneinander abgewogen, bevor sie den ihr am besten geeignet erscheinenden ausgewählt habe.

Im übrigen lasse sich daraus, daß keine Beurteilungen vorgelegen haben, nichts gegen die Rechtmäßigkeit der ausgesprochenen Beförderungen herleiten. Artikel 45 verbiete keineswegs, die aus dienstlichen Gründen notwendigen Beförderungen auszusprechen, wenn die in Artikel 43 vorgesehenen Beurteilungen den Umständen nach noch nicht vorliegen könnten.

BESONDERE BEGRÜNDUNG DER EINZELNEN KLAGEN

RECHTSSACHE 94/63

1. Verletzung von Artikel 25 Absatz 2

Nichtveröffentlichung der angefochtenen Verfügung.

Der Kläger beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung wegen Verletzung von Artikel 25 Absatz 2 des Statuts, da die erlassene Beförderungsverfügung nicht sofort in den Gebäuden der Kommission angeschlagen und auch nicht im monatlichen Mitteilungsblatt für das Personal der Gemeinschaften veröffentlicht worden sei.

Die Beförderung sei der Typus einer Maßnahme, die erst nach Erfüllung sämtlicher Formvorschriften vollendet sei. Die Veröffentlichung sei ein wesentlicher Bestandteil der Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme.

Die Beklagte weist zunächst darauf hin, daß die angefochtene Verfügung tatsächlich veröffentlicht worden sei.

Sie erklärt dann, die Veröffentlichung sei kein wesentliches Formerfordernis, bei dessen Nichterfüllung die Ernennungsverfügung rechtswidrig werde. Sie sei nur eine unwesentliche Formalität, der die in sich bereits vollständige Maßnahme nachträglich unterworfen werde; ihre Verspätung, ja selbst ihre Unterlassung sei auf die Rechtmäßigkeit der Maßnahme ohne Einfluß.

2. Verstoß gegen die Vorschriften über das schriftliche Verfahren

In der Erwiderung führt der Kläger für seinen Aufhebungsantrag eine zusätzliche Begründung an, die in drei Teile zerfällt:

a) Wenn die Kommission nach ihrer Behauptung das schriftliche Verfahren angewandt habe, so hätte das zur Voraussetzung gehabt, daß die Durchführungsbestimmungen zu Artikel 11 ihrer Geschäftsordnung erlassen gewesen wären. Wenn dies nicht der Fall gewesen sei, so liege zumindest eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften oder einer bei der Durchführung des Vertrages anzuwendenden Rechtsnorm vor.

b) Die Kommission hätte die Ausnahme von Artikel 2 ihrer Geschäftsordnung, wonach ihre Entscheidungen in der Regel in der Sitzung ergehen, begründen müssen.

c) Die Zustimmung der Kommission sei zu einer Vorlage des Exekutivsekretärs festgestellt worden; nur zum Vorschlag eines Mitgliedes der Kommission könne aber deren Zustimmung nach Artikel 11 Absatz 1 der Geschäftsordnung im schriftlichen Verfahren eingeholt werden.

Auf diese dreifache Rüge erwidert die Beklagte im wesentlichen folgendes:

a) Der erste Teil dieser Rüge sei auf tatsächlichem Gebiet unzutreffend. Die Kommission habe die Durchführungsbestimmungen für das schriftliche Verfahren in der Fassung vom 8. Dezember 1960 nach Einführung ihrer Geschäftsordnung beibehalten und habe sie auch im vorliegenden Fall angewendet.

b) Aus Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 11 der Geschäftsordnung gehe hervor, daß die Kommission von Fall zu Fall darüber befinden könne, ob die Entscheidung in der Sitzung oder auf schriftlichem Wege zu erlassen sei; nur dürfe das schriftliche Verfahren nicht zur Regel werden. Wenn die Kommission nach freiem Ermessen das schriftliche Verfahren für erforderlich halte, so sei sie nicht verpflichtet, einen Grund hierfür anzugeben.

c) Der im vorliegenden Fall angenommene Vorschlag sei tatsächlich vom Präsidenten der Kommission ausgegangen. Der Exekutivsekretär habe lediglich auf Grund ihm erteilter Weisungen das schriftliche Verfahren in Gang gesetzt.

RECHTSSACHE 96/63

1. Ermessensmißbrauch durch Verletzung von Artikel 45 in Verbindung mit Artikel 108

Der Kläger leitet die Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Verfügung daraus her, daß sie nur deshalb mit Wirkung vom 1. November 1963 erlassen worden sei, weil die ausdrückliche Bestimmung von Artikel 45, wonach nur Beamte befördert werden können, die in ihrer Besoldungsgruppe ein Mindestdienstalter von zwei Jahren erreicht haben, hätte umgangen werden sollen.

Wollte man zulassen, daß die Anstellungsbehörde gegen diese völlig klare Vorschrift verstoße, so würde dies einer Blokkierung von Planstellen für die Zukunft gleichkommen und die Interessen sämtlicher Beamten, die auf einen normalen Gang ihrer Laufbahn Anspruch hätten, schwer schädigen.

Selbst Ausnahmesituationen könnten eine solche Verletzung des Statuts nicht rechtfertigen. Im übrigen sei im vorliegenden Fall auch nichts vorgetragen, was die Annahme einer solchen rechtfertigen könnte.

Die Beklagte hält dem entgegen, sie habe gemäß Artikel 10 des Statuts davon abgesehen, in der Stellenbekanntgabe zu verlangen, daß die Bewerber ein Mindestdienstalter von zwei Jahren in ihrer Besoldungsgruppe haben müßten.

Die Stellenbekanntgabe sei vor dem 31. März 1963, also vor Ablauf der Geltungsdauer von Artikel 108, veröffentlicht worden, die Bewerbungen seien auch vor diesem Zeitpunkt eingegangen. Herr Rogalla hätte also vor dem 31. März 1963 rechtmäßig ausgewählt werden können. Da die Kommission hieran jedoch durch die Umstände gehindert worden sei, habe sie in Anbetracht der außergewöhnlichen, durch eine Übergangsbestimmung des Statuts geschaffenen Lage die angefochtene Verfügung nachträglich erlassen und mit Wirkung vom 1. November 1963 — dem Tage, an dem Herr Rogalla ein Dienstalter von zwei Jahren in seiner Besoldungsgruppe erreicht habe — in Kraft setzen können.

2. Ermessensmißbrauch durch Verletzung von Artikel 45

Der Kläger behauptet, Herr Rogalla sei nur wegen seiner Nationalität befördert worden, weil man unzulässigerweise der geographischen Verteilung habe Rechnung tragen wollen; Artikel 45 verweise aber nicht auf den in Artikel 27 für die Einstellung aufgestellten Grundsatz der Auswahl auf geographischer Grundlage.

Die Kommission habe nicht im dienstlichen Interesse gehandelt, sondern ein politisches Ziel verfolgt; nach seiner Vorbildung und Berufserfahrung besitze der Kläger die geforderten Fähigkeiten in höherem Maße als Herr Rogalla.

Die Beklagte behauptet demgegenüber, die Kommission habe Herrn Rogalla ausgewählt, weil er ihr für den freien Dienstposten am geeignetsten erschienen sei.

Ohne die Verdienste der anderen Bewerber und insbesondere des Klägers in Zweifel zu ziehen, habe die Kommission Herrn Rogalla wegen seiner theoretischen und praktischen Kenntnis des deutschen Beamtenrechts den Vorzug gegeben. Die Kommission sei zweifellos berechtigt, bei im wesentlichen gleichen Verdiensten den Bewerber auszuwählen, dessen Kenntnisse sich für die dienstlichen Erfordernisse als besonders günstig erweisen. Diese Würdigung entziehe sich der Nachprüfung durch den Gerichtshof. Der behauptete Ermessensmißbrauch sei also keineswegs dargetan.

IV. Verfahren

Das schriftliche Verfahren ist in beiden Rechtssachen ordnungsgemäß verlaufen.

Die Zweite Kammer des Gerichtshofes, der die beiden Rechtssachen auf Grund eines Beschlusses des Gerichtshofes vom 9. Oktober 1963 (Amtsblatt vom 29. Oktober 1963, Seite 2598/63) zugewiesen worden sind, hat am 12. März 1964 beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in das mündliche Verfahren einzutreten.

Mit Beschluß vom 7. April 1964 hat die Zweite Kammer nach Anhörung des Generalanwalts die Verbindung der beiden Rechtssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung beschlossen.

Am 22. April 1964 haben die Parteien mündlich verhandelt.

Im Verlauf dieser Verhandlung haben sie einige Urkunden vorgelegt. In der Sitzung vom 5. Mai hat der Generalanwalt Roemer in seinen Schlußanträgen die Aufhebung der beiden angefochtenen Verfügungen beantragt.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§

A — Zur Person der Beklagten und zur Zulässigkeit der Klage

Die Klagen sind gegen die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft beziehungsweise gegen die Kommission dieser Gemeinschaft gerichtet. Es ist daher zu klären, wer von beiden auf das Klagevorbringen eintreten muß.

Artikel 179 EWG-Vertrag bestimmt: Der Gerichtshof ist für alle Streitsachen zwischen der Gemeinschaft und deren Bediensteten innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der Bedingungen zuständig, die im Statut der Beamten festgelegt sind oder sich aus den Beschäftigungsbedingungen für die Bediensteten ergeben. Aus den Worten Bedingungen, die im Statut der Beamten festgelegt sind … ist zwingend zu entnehmen, daß der Leiter der Anstellungsbehörde, der den Beamten gegenüber die Befugnisse des Dienstherm ausübt, in der Lage sein muß, vor Gericht aufzutreten. Anstellungsbehörde ist im vorliegenden Fall die EWG-Kommission.

Diese Überlegung findet ihre Bestätigung im Wortlaut des Statuts der Beamten der EWG. Artikel 91 dieses Statuts folgt in Titel VII, der die Überschrift Beschwerdegang und Rechtsschutz trägt, auf Artikel 90, in dem die Verwaltungsbeschwerde geregelt ist; es ist sachdienlich und wünschenswert, daß von diesem Rechtsbehelf Gebrauch gemacht wird, bevor der Klageweg beschritten wird. Mit dieser Verwaltungsbeschwerde kann sich jeder Beamte an die Anstellungsbehörde seines Organs wenden. Da nichts anderes bestimmt ist, muß für die in Artikel 91 geregelte Klage Entsprechendes gelten, sie insbesondere gegen die gleiche Behörde zu richten sein. Die Klage ist somit als gegen die Kommission gerichtet anzusehen.

Die Zulässigkeit der Klagen wird von der Beklagten nicht bestritten und gibt auch zur Beanstandung von Amts wegen keinen Anlaß.

B — Zur Begründetheit der den beiden Klagen gemeinsamen

Rügen

1. ZUR ERSTEN RÜGE

Der Kläger begehrt die Aufhebung der Ernennung von Herrn Volpi zum Assistenten der Generaldirektion Verwaltung und der Ernennung von Herrn Rogalla zum Hauptverwaltungsrat in der gleichen Generaldirektion wegen Verletzung von Artikel 110 des Statuts mit der Begründung, zu Artikel 45 Nr. 1 dieses Statuts seien die vorgeschriebenen allgemeinen Durchführungsbestimmungen nicht erlassen und veröffentlicht worden.

Zur Anwendung von Artikel 45 sind nur die Durchführungsmaßnahmen erforderlich, die in Artikel 43, auf den Artikel 45 stillschweigend verweist, vorgesehen sind; sie setzt nur die Erstellung von Beurteilungen über Befähigung, Leistung und dienstliche Führung der Beamten voraus; diese Beurteilungen bilden eine der Grundlagen für die Abwägung der Verdienste der Beamten, die für die Beförderung in Frage kommen.

Es steht fest, daß es die regelmäßigen Beurteilungen, die nach Artikel 43 unter den von den einzelnen Organen in allgemeinen Durchführungsbestimmungen im Sinne von Artikel 110 festzulegenden Bedingungen zu erstellen sind, bei Erlaß der streitgegenständlichen Verfügungen noch nicht gab. So bedauerlich aber die hierdurch in der Anwendung von Artikel 110 eingetretene Verzögerung auch ist, bleibt doch festzustellen, daß zu dieser Zeit mit Rücksicht auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung und des Inkrafttretens des Statuts noch kein Organ in der Lage gewesen war, die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu erlassen, deren Fehlen im vorliegenden Rechtsstreit beanstandet wird.

Da das Statut erst am 14. Juni 1962 veröffentlicht wurde und rückwirkend erst am 1. Januar 1962 in Kraft trat, ist davon auszugehen, daß sich die Organe der Gemeinschaft zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Anwendung des Statuts noch in einer Übergangszeit befanden. Insbesondere läßt sich der Umstand, daß die Kommission zu diesem Zeitpunkt die allgemeinen Vorschriften noch nicht erlassen hatte, die es ermöglicht hätten, die Beurteilungen nach Artikel 43 zu erstellen, nicht als ein Fehler ansehen, der geeignet wäre, die Rechtmäßigkeit der streitigen Verfügungen zu beeinträchtigen.

Artikel 45 sieht ferner vor, daß die regelmäßigen Beurteilungen zumindest alle zwei Jahre zu erstellen sind. Diese Verpflichtung konnte die Kommission daher im Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügungen, d. h. am 8. beziehungsweise 3. Juli 1963, noch nicht verletzt haben. So mußte Artikel 45 noch vor Erlaß der vorgesehenen allgemeinen Durchführungsbestimmungen Anwendung finden. Mit Rücksicht auf die dienstlichen Erfordernisse kann dieses Vorgehen zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügungen nicht als rechtswidrig angesehen werden. Die erste Rüge ist demnach nicht begründet.

2. ZUR ZWEITEN RÜGE

Der Kläger rügt, daß die angefochtenen Verfügungen gegen den letzten Absatz von Artikel 5 des Statuts verstießen, da den zugehörigen Stellenausschreibungen keine Beschreibung der Dienstposten im Sinne des erwähnten Artikels voraufgegangen sei.

Dieser Vorwurf richtet sich sowohl gegen die Fehlerhaftigkeit der Ausschreibung der Dienstposten, die durch die streitigen Verfügungen besetzt wurden, als auch gegen die allgemeine Untätigkeit der Kommission, die darin liegen soll, daß sie nicht für sämtliche Dienstposten in ihren Dienststellen eine Beschreibung der Tätigkeiten und des Aufgabenbereichs erstellt hat.

Nach dem ersten Teil dieser Rüge soll die Fehlerhaftigkeit der Stellenausschreibungen darin bestehen, daß es an klar umrissenen Maßstäben für die Auslese der zur Besetzung dieser Dienstposten am besten geeigneten Beamten fehle. Da die Rüge sich insoweit mit der dritten Rüge deckt, soll sie weiter unten untersucht werden.

Was die allgemeine Untätigkeit der Kommission anbelangt, so sind in Anbetracht des Umfangs, der Schwierigkeit und der Dauer der mit der Beschreibung der einzelnen Dienstposten verbundenen Arbeiten, ferner im Hinblick auf die Beschreibung der streitigen Dienstposten, die in den Stellenbekanntgaben tatsächlich enthalten war, sowie auf die dienstliche Notwendigkeit, die freien Dienstposten zu besetzen, die angefochtenen Verfügungen in diesem Punkt als rechtmäßig anzusehen.

3. ZUR DRITTEN RÜGE

Der Kläger rügt, die Kommission habe Artikel 45 Nr. 1 Absatz 1 des Statuts unrichtig angewandt, da sie ihren Auslesemaßstab für Beförderungen nicht vorher und in allgemeiner Form festgelegt habe. Das gleiche gelte für die Artikel 27 und 45 in Verbindung mit Artikel 43, denn diese Bestimmungen setzten eine vorher festgelegte objektive Regelung voraus, die den Bediensteten im voraus bekannt sein müsse.

Artikel 45 bestimmt, daß die Beförderung ausschließlich auf Grund einer Auslese nach Abwägung der Verdienste der in Frage kommenden Beamten sowie der über sie erstellten Beurteilungen vorzunehmen ist. Der Anstellungsbehörde steht auf diesem Gebiet eine weitgehende Ermessensbefugnis zu. Eine solche Befugnis bedeutet eine große Entscheidungsfreiheit, setzt aber auch eine sehr sorgfältige Prüfung vergleichbarer Personalakten voraus. Diese zweite Voraussetzung bietet die erforderliche Gewähr dafür, daß die genannte Befugnis in voller Kenntnis der Sachlage ausgeübt wird.

Artikel 45 nennt als Gegenstand der Abwägung die in Artikel 43 vorgesehenen Beurteilungen; daß diese Beurteilungen bei Erlaß der angefochtenen Verfügungen nicht vorlagen, erschien aus den oben dargelegten Gründen jedoch nicht ausreichend, um diese Verfügungen als rechtswidrig erscheinen zu lassen. Es kann der Verwaltung auch nicht zugemutet werden, ad-hoc-Beurteilungen zu erstellen, die während der Übergangszeit die in Artikel 43 vorgesehenen Beurteilungen zu ersetzen hätten.

Das Fehlen von Beurteilungen erlegt der Anstellungsbehörde aber die zwingende Verpflichtung auf, darüber zu wachen, daß die übrigen Unterlagen, auf Grund deren sie die Abwägung der Verdienste der Bewerber vorzunehmen hat, so vollständig und objektiv wie möglich sind. Die Erwägungen, auf die sich die Kommission bei Erlaß der streitigen Verfügungen tatsächlich gestützt hat, sind im Zusammenhang mit der fünften Rüge zu untersuchen.

Die vorliegende Rüge ist demnach unbegründet.

4. ZUR VIERTEN RÜGE

Der Kläger beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen wegen fehlender Begründung. Nach Artikel 25 des Statuts ist jede individuelle Verfügung auf Grund des Statuts den betroffenen Beamten unverzüglich schriftlich mitzuteilen und jede beschwerende Verfügung mit Gründen zu versehen.

In diesem Zusammenhang ist festzustellen, daß die angefochtenen Verfügungen gegenüber ihren Empfängern, d. h. gegenüber den Beamten, deren Bewerbung angenommen wurde und die sie daher nicht beschweren können, keiner Begründung bedurften. Was die anderen Bewerber anbelangt, so ist zu berücksichtigen, daß der Anstellungsbehörde bei ihrer Auslese ein großer Ermessensspielraum zur Verfügung steht. Die bei dieser Ermessensentscheidung anzulegenden Maßstäbe hängen nicht nur von der Befähigung und Leistung, d. h. von der beruflichen Tüchtigkeit der Betroffenen ab, sondern auch von ihrer dienstlichen Führung, d. h. von ihrem Verhalten, ihrem Charakter und ihrer Gesamtpersönlichkeit. Die hierüber zu treffenden Feststellungen entziehen sich somit schon ihrer Natur nach einer Begründung, deren Einzelheiten im übrigen den mit ihrer Bewerbung abgewiesenen Beamten nachteilig sein könnten.

Die Rüge ist daher unbegründet.

5. ZUR FÜNFTEN RÜGE

Der Kläger beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen mit der Begründung, die Kommission als Anstellungsbehörde habe sie erlassen, ohne eine ausreichende Abwägung der Verdienste aller Bewerber, insbesondere derjenigen des Klägers, vorgenommen zu haben. Damit habe die Kommission die Garantien mißachtet, die den für eine Beförderung in Frage kommenden Beamten durch Artikel 45 als Gegengewicht zu den der Kommission auf diesem Gebiet zustehenden, sehr weitgehenden Befugnissen gewährt würden.

Es steht fest, daß die beiden Dienstposten, für die der Kläger seine Bewerbung eingereicht hatte, durch Beförderung und demzufolge auf Grund einer Abwägung der Verdienste der Bewerber zu besetzen waren. Mochte der Ermessensspielraum der Kommission auch noch so weit sein, sie mußte jedenfalls diese Abwägung nach gleichen Kriterien und auf Grund von vergleichbaren Informationsquellen und Auskünften vornehmen. Es ist nachzuprüfen, ob diese Voraussetzungen in beiden vorliegenden Fällen erfüllt sind.

Die in der Rechtssache 94/63 angefochtene Verfügung ist im schriftlichen Verfahren nach Artikel 11 der Geschäftsordnung der Kommission vom 9. Januar 1963 (Amtsblatt vom 31. Januar 1963 S. 181 ff.) ergangen. Auf Grund dieser Bestimmung hat der Exekutivsekretär am 2. Juli 1963 allen Mitgliedern der Kommission den Text einer Mitteilung des Präsidenten der Kommission mit dem Titel Beförderung von Herrn Edoardo Volpi übermittelt. Diese Mitteilung enthielt nachstehende Empfehlung des Präsidenten der Kommission: Nach eingehender Prüfung der Bewerbungen und nach Unterredungen mit den Beteiligten ist der Generaldirektor der Verwaltung zu dem Schluß gelangt, daß Herr Volpi der für die zu besetzende Planstelle am besten geeignete Bewerber ist. Dem schließe ich mich im Einvernehmen mit den Mitgliedern des Präsidialausschusses an.

Nach einer Darlegung der Laufbahn und der Qualifikation des Herrn Volpi enthielt die Mitteilung am Schluß folgenden Vorschlag:

Demzufolge schlage ich den Herren Mitgliedern der Kommission im Einverständnis mit dem Präsidialausschuß vor, folgenden Beschluß zu fassen:

Nach Abwägung der Verdienste der Bewerber beschließt die Kommission, die unter Nr. 546 ausgeschriebene Planstelle des Assistenten des Generaldirektors der Verwaltung mit Herrn Edoardo Volpi zu besetzen. Dieser Beamte wird mit Wirkung vom 1. April 1963 in die Besoldungsgruppe A4 befördert.

Dieser Mitteilung lagen die Stellenbekanntgabe Nr. 546 und die Bewerbungsunterlagen bei, in denen die Angaben der Bewerber insbesondere über ihren Ausbildungsstand, ihre früheren Arbeitsplätze einschließlich ihrer Tätigkeit bei den Gemeinschaften, ihre Sprachkenntnisse sowie ihre Kenntnisse in Stenographie und Schreibmaschine, ferner ihre etwaigen Bemerkungen enthalten waren.

Die genannte Mitteilung vom 2. Juli enthielt den Vermerk, daß der Vorschlag des Präsidenten als angenommen gelte, falls bis zum 8. Juli 18.00 Uhr beim Exekutivsekretariat keine Einwendungen oder Vorbehalte eingehen würden. Aus dem Protokoll der 236. Sitzung der Kommission vom 17. Juli 1963 ist folgendes zu entnehmen:

Der Exekutivsekretär stellt fest, daß bei Fristablauf gegen die nachstehenden der Kommission zur Genehmigung im schriftlichen Verfahren vorgelegten Vorschläge weder Einwendungen noch Vorbehalte vorgelegen haben.

Demnach hat die Kommission die nachstehend … aufgeführten Beschlüsse gefaßt.

Nach Prüfung und Vergleich der Verdienste der Bewerber beschließt die Kommission, die unter Nr. 546 ausgeschriebene Planstelle des Assistenten des Generaldirektors der Verwaltung mit Herrn Edoardo Volpi zu besetzen. Dieser Beamte wird mit Wirkung vom 1. April 1963 in die Besoldungsgruppe A 4 befördert.

Aus den vorstehenden Feststellungen ergibt sich, daß den Mitgliedern der Kommission für die Abwägung der Verdienste der Bewerber als Unterlagen lediglich die Mitteilung ihres Präsidenten und die Bewerbungsfragebogen vorgelegen haben.

Der Vorschlag des Präsidenten, Herrn Volpi zu befördern, enthielt nicht einmal eine Andeutung über die etwaige Würdigkeit der anderen Bewerber. Die von den Beteiligten selbst eingereichten, von den zuständigen Dienststellen der Kommission nicht nachgeprüften Bewerbungsfragebogen stellen äußerst subjektive Urkunden dar, deren Inhalt und Tragweite bei einer solchen Entscheidung, die die weitestmöglich objektive Abwägung der Verdienste der Bewerber erfordert, mit großer Vorsicht zu würdigen sind. Diese Vorsicht ist besonders dann unerläßlich, wenn die Kommission ihren Beschluß im schriftlichen Verfahren, also ohne Anhörung der Beteiligten, faßt, und zudem keine Beurteilungen der Befähigung, Leistung und dienstlichen Führung der Bewerber zur Verfügung hat.

Es ist weder behauptet noch unter Beweis gestellt, daß die Kommission ihre Sachkenntnis durch Heranziehung der Personalakten der einzelnen Bewerber vervollständigt hätte. Demnach hat die Kommission ihre Entscheidung ohne ausreichende Grundlage getroffen.

In der Rechtssache 96/63 hat die Kommission die angefochtene Verfügung in ihrer 234. Sitzung am 3. Juli 1963 auf dem üblichen Wege erlassen.

Die Mitglieder der Kommission erhielten am 1. Juli Mitteilung von einem Vorschlag des Präsidenten der Kommission mit der Überschrift Versetzung und Beförderung des Herrn Dieter Rogalla. Darin führte der Präsident aus:

Der Generaldirektor der Verwaltung hat sämtliche Bewerber empfangen. Auf seinen Vorschlag bin ich nach eingehender Prüfung zu der Überzeugung gelangt, daß Herr Dieter Rogalla, Beamter in der Generaldirektion Innerer Markt, der am besten geeignete Bewerber ist.

Nach einer Darlegung der Laufbahn und der Qualifikation des Herrn Rogalla enthält der Vorschlag folgende Angabe: die die anderen Bewerber betreffenden Erwägungen werden der Kommission mündlich mitgeteilt. Das gleiche sollte für die Stellungnahme der Mitglieder des Präsidialausschusses gelten.

Die Mitteilung schließt mit folgendem Vorschlag:

Abschließend schlage ich der Kommission vor, nachstehenden Beschluß zu fassen: Nach Abwägung der Verdienste der Bewerber hat die Kommission beschlossen, Herrn Dieter Rogalla in die bei der Abteilung IX-A-3 (Abteilung Personalverwaltung in der Direktion Personal, Generaldirektion Verwaltung) unter der Nr. 515 ausgeschriebenen Planstelle A4 einzuweisen. Dieser Beamte wird mit Wirkung vom 1. Juni 1963 in die Abteilung IX-A-3 versetzt und mit Wirkung vom 1. November 1963 in die Besoldungsgruppe A4 befördert.

Die Beklagte behauptet, diesem Vorschlag des Präsidenten der Kommission seien die einzelnen Bewerbungsunterlagen beigefügt gewesen. Aus dem Protokoll der Sitzung der Kommission vom 3. Juli 1963 ergibt sich folgendes:

Der Kommission liegen die Bewerbungen verschiedener Beamten der Kommission für die ausgeschriebene Planstelle der Besoldungsgruppe A 4 in der Abteilung Personalverwaltung der Direktion Personal in der Generaldirektion Verwaltung vor (PERS/1/63).

Die Kommission prüft den Vorschlag des Herrn Präsidenten, diese Planstelle mit Herrn Dieter Rogalla, zur Zeit Beamter der Besoldungsgruppe A 5 in der Generaldirektion Innerer Markt, zu besetzen.

Nach einem Vergleich der Verdienste der verschiedenen Bewerber weist die Kommission Herrn Dieter Rogalla in die Planstelle A 4 in der Abteilung Personalverwaltung der Direktion Personal ein. Herr Rogalla wird demnach mit Wirkung vom 1. Juni 1963 auf diese Stelle versetzt und mit Wirkung vom 1. November 1963 in die Besoldungsgruppe A4 befördert.

Aus diesem Protokoll geht nicht hervor, daß den Mitgliedern der Kommission die die anderen Bewerber betreffenden Erwägungen mündlich mitgeteilt worden wären.

Es ist nicht erwiesen und wird übrigens von der Beklagten auch nicht behauptet, daß die Kommission ihre Sachkenntnis durch Heranziehung der Personalakten der einzelnen Bewerber vervollständigt hätte. Die Grundlage, auf der die streitige Verfügung ergangen ist, muß demnach als unzureichend angesehen werden.

Nach alledem sind die beiden angefochtenen Verfügungen wegen Verstoßes gegen Artikel 45 Nr. 1 Absatz 1 des Statuts der Beamten der EWG aufzuheben, ohne daß es einer Prüfung der übrigen vom Kläger geltend gemachten Angriffsmittel bedarf; in der Rechtssache 96/63 erübrigt es sich, darauf einzugehen, ob die angefochtene Beförderung deswegen gegen Artikel 45 Absatz 1 des Statuts verstößt, weil der beförderte Bewerber zum Zeitpunkt seiner Beförderung noch nicht das erforderliche Dienstalter seiner bisherigen Besoldungsgruppe erreicht hatte.

Kosten

Der Kläger ist mit seinem Hauptantrag durchgedrungen. Die Beklagte ist daher nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Auf Grund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

auf Grund des Vertrages über die Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 173 und 179,

auf Grund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

auf Grund des Statuts der Beamten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 5, 25, 27, 43, 45, 90, 91 und 110,

auf Grund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften,

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Verfügung vom 8. Juli 1963, mit der die Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Herrn Edoardo Volpi in die durch die Stellenbekanntgabe Nr. 546 ausgeschriebene Planstelle eingewiesen und zum Assistenten der Generaldirektion Verwaltung ernannt hat, wird aufgehoben.

2. Die Verfügung vom 3. Juli 1963, mit der die Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Herrn Dieter Rogalla in die mit der Stellenbekanntgabe Nr. 515 ausgeschriebene Planstelle eingewiesen und zum Hauptverwaltungsrat in der Generaldirektion Verwaltung ernannt hat, wird aufgehoben.

3. Die Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft wird zur Tragung der Kosten des Verfahrens verurteilt.