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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 10.06.1964 – C-87/63

Generalanwalt Maurice Lagrange · ECLI:EU:C:1964:45

Schlußanträge des Generalanwalts

Herrn Maurice Lagrange

10. Juni 1964

Aus dem Französischen übersetzt

Herr Präsident, meine Herren Richter!

Die Klägerin wendet sich gegen eine Verfügung vom 20. März 1963, die ihr mit Schreiben vom 3. Juli des gleichen Jahres zugestellt wurde. Mit dieser Verfügung hat es die Kommission der Europäischen Atomgemeinschaft entsprechend der ungünstigen Stellungnahme des Überleitungsausschusses abgelehnt, sie nach Artikel 102 des Statuts zur Beamtin auf Lebenszeit zu ernennen, und hat ihr Arbeitsverhältnis gekündigt. Die Klägerin beantragt ferner einen Betrag von 50000 frs als Ersatz für ihren immateriellen Schaden und hilfsweise, falls die Verfügung nicht aufgehoben werden sollte, einen Betrag von 150000 bfrs für den materiellen Schaden zuzüglich 60000 bfrs für die zusätzliche Kündigungsfrist, die nach ihrer Auffassung hätte eingehalten werden müssen.

Trotz des hier anders gelagerten Sachverhalts ist diese Rechtssache, was ihre rechtliche Seite anbelangt, mehreren anderen sehr ähnlich, die Sie bereits entschieden haben oder noch entscheiden werden, insbesondere der Rechtssache de Vos.

I. Anträge auf Nichtigerklärung

Gerügt wird:

1. die Fehlerhaftigkeit des Überleitungsverfahrens,

2. die Unrichtigkeit oder Unschlüssigkeit der Begründung.

Erste Rüge: Fehlerhaftigkeit des Überleitungsverfahrens

Die Klägerin führt im wesentlichen darüber Klage, daß die einzelnen Tatsachen, auf die sich der Überleitungsausschuß in Wahrheit gestützt habe, ihr nicht in einer Form zur Kenntnis gebracht worden seien, die es ihr erlaubt hätte, sich dazu zu äußern. Der Überleitungsbericht habe auf persönlichen und rein subjektiven Werturteilen ihrer Vorgesetzten beruht und die Tatsachen nicht im einzelnen bezeichnet, die sich in der Folge als ausschlaggebend für die Stellungnahme des Ausschusses erwiesen hätten.

Es habe sich im Grunde um ein Disziplinarverfahren oder doch jedenfalls um ein ähnliches Verfahren gehandelt; daher hätten ihr die in solchen Fällen erforderlichen Garantien gewährt werden müssen; es hätten ihr also die Vorwürfe im voraus mitgeteilt und ihr Gelegenheit zur Verteidigung, insbesondere zum Gegenbeweis, gegeben werden müssen. Außerdem sei das ihr übergebene Aktenstück unvollständig gewesen. Die Protokolle der ersten Sitzungen des Ausschusses, die jener Sitzung vorausgegangen seien, in deren Verlauf die endgültige Stellungnahme abgegeben worden sei, seien ihr nicht mitgeteilt worden.

Meine Herren, wie die Kläger der Streitsachen, auf die ich soeben hingewiesen habe, versucht auch diese Klägerin, das Überleitungsverfahren als Disziplinarverfahren erscheinen zu lassen, obwohl es kein solches ist und sein kann. Es handelt sich, um es noch einmal zu wiederholen, um eine Gesamtwürdigung des Verhaltens des Betroffenen, die ein Werturteil über seine Eignung ermöglichen soll, endgültig die Aufgaben wahrzunehmen, die seiner Einstufung in der Rangordnung entsprechen. Selbstverständlich bilden aber schwere oder vor allem häufige Verstöße gegen Disziplinarvorschriften eine der wichtigsten Grundlagen für die Beurteilung dieses Verhaltens, auch wenn sie nicht in jedem Einzelfall geahndet worden sind. Es ist lediglich zu klären, ob die Tatsachenfeststellungen zutreffen, auf denen diese Beurteilung beruht (hierzu will ich mich bei der Erörterung der zweiten Rüge äußern), und ob der Überleitungsausschuß über diese Tatsachen ausreichend unterrichtet war, um die Beurteilung der Dienststellenleiter nachprüfen zu können. Bekanntlich ist es in der Tat üblich, dem Betroffenen den Überleitungsbericht und seine Personalakte mitzuteilen und seine schriftlichen Äußerungen hierzu einzuholen. Im vorliegenden Fall hat der Ausschuß außerdem die Dienststellenleiter und die Klägerin nacheinander gehört, ohne sie jedoch einander gegenüberzustellen, was nach meiner Ansicht, wie Sie wissen, in einem Verfahren dieser Art auch nicht erforderlich ist. Es besteht kein Zweifel, daß der Ausschuß bei Abgabe seiner endgültigen Stellungnahme in der Lage war, sich in voller Kenntnis der Sachlage zu entscheiden.

Was die Mitteilung der Personalakten anbelangt, so hat die Klägerin (die sie im Verlauf dieses Prozesses in der Kanzlei einsehen konnte) nicht angegeben, inwiefern diese Akten unvollständig gewesen sein sollen. Wenn die Unvollständigkeit darin bestehen soll, daß die Akten nichts über die der Klägerin vorgeworfenen Verfehlungen enthalten, so liegt kein Fehler vor, denn ihr wurden lediglich mündliche Vorhaltungen gemacht, die ihrer Natur nach in den Personalakten nicht aufgeführt sein dürfen. Soweit es sich um die Sitzungsprotokolle des Ausschusses handeln sollte, ist festzustellen, daß diese nicht in die Personalakten einer vertraglich angestellten Bediensteten gehören, denn sie betreffen das Überleitungsverfahren. Es sei daran erinnert, daß der Ausschuß der Klägerin im Laufe des Verfahrens zwar nicht die Protokolle der Sitzungen zugeleitet hat, in deren Verlauf bestimmte Beamte gehört wurden, ihr aber jedesmal den sie betreffenden Inhalt der Aussagen dieser Beamten mitgeteilt und sie aufgefordert hat, hierzu Stellung zu nehmen. Diese erste Rüge ist daher nach meiner Ansicht zurückzuweisen.

Zweite Rüge: Unrichtigkeit und Unschlüssigkeit der Begründung

a) Was die Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen anbelangt, so ist unstreitig, daß die Klägerin dienstliche Einrichtungen (Büro und Telefon) tatsächlich zu privaten Zwecken benutzt hat. Dagegen bestreitet die Klägerin, daß ihr hierüber mündliche Vorhaltungen gemacht worden seien.

Dieses Bestreiten ist deshalb sehr bedenklich, weil es zu den von den Dienstvorgesetzten im Überleitungsverfahren gemachten sehr bestimmten, übereinstimmenden Aussagen in krassem Widerspruch steht. Überdies ist es schon recht erstaunlich, daß die Verwaltung das Verhalten der Klägerin im Dienst während so langer Zeit geduldet hat; ganz unwahrscheinlich aber ist es, daß sie ihr hierüber nicht einmal mündliche Vorhaltungen gemacht oder sie verwarnt haben soll. Es ist nicht erwiesen, daß die Tatsachenfeststellungen in diesem Punkt unrichtig sind.

Die Störung des Dienstbetriebes, zu der das Verhalten der Klägerin geführt hat, gehört in ein Gebiet, das sich mehr für eine Würdigung als für eine Feststellung eignet. Ganz sicher war ein solches Verhalten an sich schon geeignet, den Dienstbetrieb zu stören. Daher ist die Behauptung der Verwaltung schwer zu widerlegen, daß der Dienstbetrieb tatsächlich gestört worden ist. Das Vorbringen der Klägerin, wonach ihr sehr häufig keine Arbeit zugeteilt worden sei, erscheint mir in dieser Hinsicht nicht ausreichend schlüssig.

b) Die Schlüssigkeit der Begründung ist nicht wirklich bestritten. Jedenfalls scheinen die vom Überleitungsausschuß angeführten Gründe durchaus dazu angetan, die ungünstige Beurteilung des Verhaltens der Klägerin im Hinblick auf ihre Eignung, ihre Tätigkeit endgültig auszuüben, vollauf zu rechtfertigen.

III. Schadenersatzanträge

Diese Anträge sind gestützt auf

1. Nichteinhaltung der Kündigungsfrist,

2. Amtsfehler.

Zu diesen beiden Punkten kann ich lediglich auf meine Ausführungen zur Rechtssache 84/63 (de Vos) verweisen: Die Klägerin hat die ihr vertraglich zugesicherte Vergütung in Höhe eines Monatsgehalts erhalten, außerdem die Entschädigung in Höhe von zwei Monatsgehältern nach Artikel 34 des Statuts, auf den Artikel 102 verweist. Die einschlägigen zwingenden Bestimmungen des Statuts dürften eine richterliche Einzelabwägung jedes einzelnen Falles ausschließen.

Was die wegen Amtsfehlers gestellten Anträge anbelangt, so sind sie nach Ihrem Urteil in der Rechtssache Leroy abzuweisen, da die angefochtene Entscheidung nicht aufgehoben wird und auch keine unnötige Kritik der Person der Klägerin enthält.

Ich beantrage, die Klage abzuweisen

und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen, während die der Kommission der Europäischen Atomgemeinschaft erwachsenen Kosten nach Artikel 70 der Verfahrensordnung von dieser selbst zu tragen sind.