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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 07.07.1964 – C-87/63

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1964:59

In dem Rechtsstreit

des Fräulein Jacqueline Georges,

wohnhaft in Auderghem (Belgien),

Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Roland Van Lint, zugelassen am Appellationshof Brüssel,

Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, zugelassen am Obergerichtshof des Großherzogtums Luxemburg, wohnhaft in Luxemburg, Rue Willy Göergen 6,

Klägerin,

gegen

die Kommission der Europäischen Atomgemeinschaft,

vertreten durch ihren Rechtsberater Jan Gijssels als Bevollmächtigten,

Zustellungsbevollmächtigter: Herr Henri Manzanares, Sekretär des Juristischen Dienstes der Europäischen Exekutiven, Luxemburg, Place de Metz 2,

Beklagte,

wegen

a) in erster Linie Abänderung der in dem Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 3. Juli 1963 enthaltenen Nichtüberleitungs- und Entlassungsverfügung sowie Zahlung der der Klägerin infolge der Wiedereinstellung zustehenden rückständigen Bezüge und Zahlung von Schadenersatz für den erlittenen immateriellen Schaden;

b) hilfsweise Anordnung, daß die Klägerin einem neuen Überleitungsverfahren zu unterwerfen ist, Zahlung des Gehalts und der damit verbundenen Zulagen seit Ausscheiden aus dem Dienst und Zahlung von Schadenersatz für den erlittenen immateriellen Schaden;

c) ganz hilfsweise Zahlung von Schadenersatz für den erlittenen immateriellen und materiellen Schaden und, an Stelle einer zusätzlichen Kündigungsfrist, eines Betrages von bfrs 60000,— nebst Ausgleichszinsen für sämtliche Beträge, zu deren Zahlung die Beklagte verurteilt wird;

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung

des Kammerpräsidenten A. Trabucchi,

der Richter L. Delvaux (Berichterstatter) und W. Strauß,

Generalanwalt: M. Lagrange,

Kanzler: H. J. Eversen, Hilfskanzler,

folgendes

URTEIL§

TATBESTAND§

I. Sachverhalt

Der diesem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt läßt sich wie folgt zusammenfassen:

Die Klägerin wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 11. Juli 1958 (Anlage 1 zur Klageschrift) eingestellt.

Sie war während der ganzen Dauer ihrer Beschäftigung in der Generaldirektion Außenbeziehungen als Bürosekretärin eingesetzt.

Das in dem Einstellungsschreiben festgesetzte Gehalt entsprach dem eines EGKS-Bediensteten der Gruppe C/11 Gehaltsstufe 1. Mit Schreiben vom 19. Oktober 1959 (Personalakten Blatt 19) teilte die Beklagte der Klägerin mit, daß sie mit Wirkung vom 1. Januar 1959 das der zweiten Gehaltsstufe der Gruppe C/11 der geltenden Gehaltstabelle der EGKS entsprechende monatliche Grundgehalt von 7900 bfrs erhalte. Laut Schreiben vom 11. Januar 1961 (Personalakten Blatt 28) wurde dieses Gehalt mit Wirkung vom 1. Januar 1961 entsprechend der Gehaltsstufe 3 der Gruppe C/11 der EGKS-Tabelle auf 8350 bfrs festgesetzt. Schließlich wurde das Grundgehalt der Klägerin durch Verfügung vom 18. Juli 1963 mit Wirkung vom 1. Januar 1963 entsprechend der Gehaltsstufe 4 der Gruppe C/1 1 der EGKS-Tabelle auf 8800 bfrs festgesetzt (Personalakten Blatt 76).

Nach Veröffentlichung des Statuts der Beamten der EWG und der EAG (am 14. Juni 1962) wurde der Überleitungsbericht über die Klägerin am 28. Juni 1962 fertiggestellt und von der Klägerin am 6. Juli 1962 abgezeichnet (Anlage 1 zur Klagebeantwortung). Dieser Bericht schloß mit der Feststellung, daß die Klägerin weder geeignet sei, die ihr übertragene Tätigkeit noch auch eine andere selbst niedriger eingestufte Tätigkeit auszuüben. Herr Staderini, der Generaldirektor der Abteilung Außenbeziehungen, begründete diese ablehnende Stellungnahme wie folgt:

Die technischen Fähigkeiten von Fräulein Georges stehen außer Frage. Um so bedauerlicher erscheint die lässige Dienstauffassung der Betroffenen, die trotz zahlreicher Verwarnungen nach wie vor die einfachsten Anforderungen ihrer dienstlichen Pflichten außer acht läßt.

Die Klägerin bestreitet in ihren schriftlichen Bemerkungen zum Überleitungsbericht die Begründetheit der von ihren Vorgesetzten ausgesprochenen Beanstandungen ihrer Initiative, Arbeitsleistung, Verantwortungsfreude und Pünktlichkeit.

Der Überleitungsausschuß hörte in seinen Sitzungen vom 15. und 22. November 1962 Herrn Staderini, den Generaldirektor der Abteilung Außenbeziehungen, sowie die Bediensteten Blin und Scheitler aus der gleichen Generaldirektion; in der Sitzung vom 30. Januar 1963 kam die Klägerin zu Gehör.

Der Präsident des Überleitungsausschusses hielt der Klägerin die ihr im Überleitungsbericht gemachten Vorwürfe vor und gab ihr bekannt, welche Angaben tatsächlicher und erläuternder Art die zu ihrem Fall gehörten Bediensteten vor dem (Überleitungs)ausschuß gemacht hatten. Die Klägerin nahm hierzu Stellung.

Der Überleitungsausschuß hörte dann erneut die Herren Staderini und Blin, die ihre früheren Erklärungen aufrechterhielten und ergänzten. Die Klägerin wurde noch einmal vorgeladen und antwortete auf die letzten Aussagen der Herren Staderini und Blin (Anlage 3 zur Klagebeantwortung).

Mit Schreiben vom 31. Januar 1963 bat die Klägerin Herrn W. Funck, den Präsidenten des Überleitungsausschusses, um sofortige Versetzung in die Schreibkanzlei und begründete diesen Antrag mit den stark übertriebenen Bemerkungen ihrer Vorgesetzten der Generaldirektion Außenbeziehungen (Anlage 3 zur Klageschrift).

Mit Schreiben vom 11. Februar 1963 (Personalakten Blatt 46) gab die Klägerin Herrn Funck bekannt, sie sei bereit, ihre Privatinteressen aufzugeben und sich den Dienstvorschriften der Kommission zu fügen.

Mit Schreiben vom 27. März 1963 wandte sich die Klägerin an den Präsidenten der Euratom-Kommission und legte ihm dar, daß sie bei ihrer Einvernahme vor dem Überleitungsausschuß am30. Januar 1963 erfahren habe, es würde ihr vorgeworfen, sich dienstfremden Tätigkeiten zu widmen, und zwar:

dem Betrieb von Frisiersalons,

dem Bau von Häusern,

ihren Beteiligungen an Erdölgesellschaften,

ihrem Konto als Versicherungsagentin,

ihrem Interesse für Modeschneiderei.

Sie gab hierzu folgende Erklärungen ab: Was den Bau von Häusern und ihre Beteiligung an Erdölgesellschaften anbelange, so habe sie ein Haus bauen lassen, von dem sie einen Teil an eine Erdölgesellschaft verkauft habe; es handle sich also um eine abgeschlossene Angelegenheit. Was die Modeschneiderei angehe, so sei sie daran nicht mehr als auch andere Frauen interessiert. Sie gab an, tatsächlich Eigentümerin von zwei bescheidenen Frisiersalons zu sein, wo sie im übrigen keinerlei Arbeit leiste. Zu der Frage der Versicherungen erklärte sie, sie habe früher Fühlung mit Versicherungsgesellschaften gehabt, und bei einer dieser Gesellschaften werde für ihre persönlichen Versicherungspolicen ein Konto geführt. Sollte die Kommission der Ansicht sein, daß diese Tätigkeiten mit ihrer Anstellung unvereinbar seien, so erkläre sie sich bereit, das Eigentum an den beiden Frisiersalons und das Versicherungskonto aufzugeben. Sie betonte ausdrücklich, daß sie seit ihrem Dienstantritt niemals auf diese Unvereinbarkeit hingewiesen worden sei (Anlage 4 zur Klageschrift).

Am 5. April 1963 (Personalakten Blatt 52) wurde die Klägerin vorübergehend der Personaldirektion, Abteilung Bewerbungen und Praktika, zugewiesen.

Am 23. April 1963 (Personalakten Blatt 54) unterrichtete der Leiter der Abteilung Bewerbungen und Praktika die Klägerin davon, daß ihre Bewerbung um die Planstelle einer Verwaltungssekretärin im Exekutivsekretariat (Dokumentationsstelle) nicht angenommen worden sei. Es handelte sich um eine Planstelle, deren Laufbahn sich auf die Besoldungsgruppen C/3 und C/2 erstreckte (entsprechend den Gruppen C/11 und C/10 des früheren EGKS-Statuts). Die Klägerin hatte mit Bewerbung vom 13. Dezember 1962 um ihre Versetzung auf diese Planstelle gebeten.

Die gleiche Antwort erhielt die Klägerin auf ihre Bewerbung um freie Planstellen, die in den Stellenbekanntgaben Nrn. V 24/63, V 28/63, V 30/63, V 26/63 und V 25/63 ausgeschrieben worden waren (Personalakten Blätter 56, 62, 65, 69 und 72).

Am 29. April 1963 richtete der Rechtsberater von Fräulein Georges und fünf ihrer Kollegen, Rechtsanwalt P. Orianne, an die Kommission der EAG einen Antrag auf Revision des Überleitungsverfahrens und auf Aussetzung aller beschwerenden Entscheidungen über die Überleitung der genannten Personen, bis ihre Befähigung, Leistung und dienstliche Führung sowie ihre Eignung für die Ausübung ihrer Tätigkeit in einem die erforderlichen Garantien bietenden Verfahren, das ihnen das rechtliche Gehör gewährleisten müsse, überprüft seien (Anlage 11 zur Klageschrift).

In seinem Antwortschreiben vom 30. Mai 1963 teilte der Generaldirektor Th. Vogelaar (Juristischer Dienst) mit, das genannte Schreiben sowie die Schreiben vom 8. und 20. Mai 1963 seien der Kommission der EAG vorgelegt worden; diese sei in ihrer Sitzung vom 29. Mai 1963 zu der Ansicht gelangt, daß das Verfahren nicht zu beanstanden sei, und habe die Anträge abgelehnt (Anlage 13 zur Klagebeantwortung).

Mit einem an den Präsidenten der Kommission der EAG gerichteten Schreiben vom 25. Mai 1963 teilte die Klägerin unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 27. März 1963 mit, daß sie das Eigentum an ihren Frisiersalons und ihr Versicherungskonto aufgegeben habe und hierfür Belege vorlegen könne (Anlage 6 zur Klageschrift).

Am 22. Mai 1963 teilte die Klägerin dem Generaldirektor für Verwaltung und Personal mit, sie habe Gelegenheit gehabt, sich mit hohen Beamten der EAG-Kommission über ihre Lage zu unterhalten; aus diesen Unterredungen habe sie entnehmen können, daß sie selbst um ihre Entlassung bitten müsse, wenn sie nicht entlassen werden wolle. Sie verlieh in diesem Schreiben ihrem Entschluß Ausdruck, um ihre Entlassung bitten zu wollen; Zeitpunkt und Bedingungen der Entlassung sollten noch vereinbart werden, um ihr genügend Zeit zu lassen, eine ihrer beruflichen Qualifikation entsprechende Anstellung zu finden (Anlage 5 zur Klageschrift und Anlage 6 zur Klagebeantwortung).

Die Generaldirektion Verwaltung und Personal teilte ihr mit, ihre Entlassung sei vorgemerkt und werde spätestens am 1. Oktober 1963 wirksam. Die Klägerin antwortete mit einem Schreiben vom 17. Juni 1963, sie habe ihre Entlassung nur unter dem Vorbehalt einreichen wollen, daß sie den Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens im Einvernehmen mit der Verwaltung bestimmen könne. In Anbetracht der Reaktion auf ihren Vorschlag nehme sie ihr Entlassungsgesuch jedoch zurück (Anlagen 7 und 8 zur Klageschrift).

Hierauf teilte die Generaldirektion Verwaltung und Personal der Klägerin am 3. Juli 1963 den in der Sitzung vom 20. März 1963 gefaßten Beschluß der EAG-Kommission mit, den Anstellungsvertrag der Klägerin gemäß Artikel 102 des Statuts der Beamten zu kündigen (Anlage 10 zur Klageschrift).

Der Beschluß der EAG-Kommission vom 20. März 1963 verweist auf die ablehnende Stellungnahme des Überleitungsausschusses vom 19. Februar 1963, die folgenden Wortlaut hat (Anlage 3 zur Klagebeantwortung):

Der Überleitungsausschuß ist

auf Grund des Statuts der Beamten, insbesondere seines Artikels 102,

gestützt auf den Bericht über Befähigung, dienstliche Leistung und dienstliche Führung von Fräulein Georges, Jacqueline, Sekretärin in der Generaldirektion Außenbeziehungen, Besoldungsgruppe C/3/3, sowie auf die mündlichen Aussagen über die genannte Bedienstete,

nach Anhörung der Betroffenen zu folgender Ansicht gelangt:

Diese Bedienstete hat trotz wiederholter Verwarnungen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit eine so lässige Dienstauffassung gezeigt, daß sie für die Eingliederung in das ständige Personal der Kommission ungeeignet ist; die Bedienstete hat insbesondere geglaubt, die Erfüllung ihrer Dienstpflichten mit der Wahrnehmung privater Interessen verbinden zu können, indem sie während der Dienststunden und in den Räumen der Kommission verschiedene mit diesen Interessen zusammenhängende Tätigkeiten ausgeübt und dadurch häufig den Dienstbetrieb gestört hat.

Aus diesen Gründen

gibt der Ausschuß folgende Stellungnahme ab: Fräulein Georges, Jacqueline, ist für die ihr übertragenen Aufgaben nicht geeignet.

Das Arbeitsverhältnis der Klägerin endete am 8. August 1963, das heißt einen Monat nach Zustellung der Kündigungsverfügung (8. Juli 1963).

Gemäß Artikel 34 letzter Absatz des Statuts der Beamten der EWG und EAG erhielt die Klägerin eine Entschädigung in Höhe von zwei Monatsgrundgehältern (Personalakten Blatt 77) und eine Entschädigung für nicht ausgenutzte Urlaubstage (Personalakten Blatt 79).

Am 4. Oktober 1963 reichte die Klägerin ihre Klage beim Gerichtshof ein.

II. Anträge der Parteien

A — Die Klägerin beantragt

— in ihrer Klageschrift:

die im Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 3. Juli 1963 (P. 155.17) enthaltenen Verfügungen, mit denen die Überleitung der Klägerin abgelehnt und der Klägerin gekündigt wurde, sowie das vorangegangene Verfahren, insbesondere die Stellungnahme des Überleitungsausschusses, aufzuheben;

in der Sache selbst zu entscheiden und zu erkennen, daß die Klägerin rückwirkend zumindest ab 20. März 1963 mit allen sich daraus ergebenden Folgen tatsächlicher und rechtlicher Art in ihrer früheren Einstufung in C 3/4 in das Beamtenverhältnis bei der EAG zu übernehmen ist;

die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die ihr infolge ihrer Wiedereinstellung zustehenden rückständigen Bezüge zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 50000 bfrs als Ersatz für den erlittenen immateriellen Schaden zu zahlen;

hillsweise

zu erkennen, daß die Klägerin nach den vorstehend beantragten Nichtigerklärungen einem neuen Überleitungsverfahren zu unterziehen ist, das den einschlägigen Rechtsvorschriften, Grundsätzen und Verwaltungsbräuchen entsprechen muß;

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin die ihr für die Zeit von ihrem Ausscheiden aus dem Dienst bis zum Erlaß einer sie betreffenden rechtmäßigen Verfügung der Beklagten zustehenden Gehälter und Zulagen zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 50000 bfrs zum Ersatz ihres immateriellen Schadens zu zahlen;

ganz hilfsweise

falls wider Erwarten aus irgendeinem Grunde die angefochtenen Verfügungen nicht aufgehoben werden sollten, die Beklagte zu verurteilen, den der Klägerin durch die im Überleitungsverfahren begangenen Rechtswidrigkeiten und Amtsfehler entstandenen Schaden zu ersetzen und der Klägerin in einer vom Gerichtshof zu bemessenden Höhe einen Ersatz in Geld zuzuerkennen, den die Klägerin auf 50000 bfrs für den erlittenen immateriellen Schaden und auf 150000 bfrs für den materiellen Schaden schätzt;

die Beklagte ferner zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 60000 bfrs als Ersatz für eine ihr zustehende zusätzliche Kündigungsfrist zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Ausgleichszinsen zum Satz von 6 % jährlich auf alle Beträge, zu deren Zahlung sie verurteilt wird, vom Tage der Fälligkeit an zu zahlen;

die Beklagte zur Tragung der Kosten zu verurteilen;

— in der Erwiderung beantragt die Klägerin:

dem in der Klageschrift gestellten Klageantrag stattzugeben;

hilisweise

vor Erlaß des Urteils anzuordnen, daß die Beklagte das vollständige Protokoll über die Sitzung des Überleitungsausschusses vom 27. September 1962 sowie eine Aufstellung der von Fräulein Georges und ihren Dienstkollegen während der streitigen Zeit empfangenen Besuche mit allen erforderlichen Unterlagen vorzulegen hat;

über folgende Behauptungen Zeugenbeweis zu erheben:

daß während der Jahre 1961, 1962 und 1963 die Arbeitskraft der Klägerin durch die ihr übertragenen Arbeiten durchschnittlich höchstens zwei Stunden am Tag in Anspruch genommen war;

daß von Juni 1962 bis Februar 1963 die Klägerin Herrn Blin, dem Sekretär der Abteilung, zu Büroarbeiten zur Verfügung stand; daß die Aufgaben von Herrn Blin selbst wenig umfangreich waren, so daß er nur selten die Dienste der Klägerin in Anspruch nahm;

daß die Klägerin Ersuchen anderer Büros um Unterstützung niemals abgelehnt hat;

daß sie stets zu der Zeit zur Arbeit erschienen ist, zu der die Arbeitsräume tatsächlich besetzt waren und man ihrer Dienste hätte bedürfen können;

daß das Verhalten der Klägerin niemals dem Dienstbetrieb geschadet hat;

daß die Klägerin zumindest seit 1960 nicht mehr im Büro von Herrn Staderini gearbeitet hat, dieser demnach nicht in der Lage war, persönliche Feststellungen zu den erhobenen Vorwürfen zu treffen.

B — Die Beklagte beantragt

— in ihrer Klagebeantwortung:

unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge die Klage als in allen Teilen unbegründet abzuweisen;

der Klägerin die Kosten aufzuerlegen;

— in ihrer Gegenerwiderung:

den in der Klagebeantwortung gestellten Anträgen, auf denen die Beklagte beharrt, stattzugeben.

III. Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

Die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

A — ZUR ZULÄSSIGKEIT

Die Beklagte erhebt keine prozeßhindernden Einreden.

B — ZUR BEGRUNDETHEIT

Die Klägerin macht geltend, die in dem Schreiben vom 3. Juli 1963 enthaltene Verfügung, mit der ihre Überleitung abgelehnt und ihre Entlassung ausgesprochen wurde, sei mit Formfehlern behaftet und verstoße gegen den EAG-Vertrag, die Verordnung Nr. 11 über das Statut der Beamten der EAG sowie die zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften, denn

dieser Verfügung sei kein ordnungsmäßiges Überleitungsverfahren vorausgegangen,

die Begründung der Stellungnahme des Überleitungsausschusses sei unzutreffend oder nicht schlüssig,

die EAG-Kommission habe die normale Kündigungsfrist, die im vorliegenden Fall mindestens sechs Monate hätte betragen müssen, nicht eingehalten.

Die Klägerin meint ferner, die begangenen Unregelmäßigkeiten erfüllten den Tatbestand eines Amtsfehlers der Beklagten, der ihre Haftung begründe.

1. Zur ersten Rüge: Fehlerhaftigkeit des Überleitungsverfahrens

Die Klägerin weist darauf hin, daß sie der Beklagten die Fehler des Überleitungsverfahrens in ihrem Schreiben vom 29. April 1963 (Anlage 11 zur Klageschrift) dargelegt habe, das von ihrem Rechtsberater, Rechtsanwalt Orianne, in ihrem und im Namen von fünf weiteren Bediensteten abgefaßt wurde.

a) Sie behauptet zunächst, das angewandte Verfahren habe es weder dem Überleitungsausschuß noch der Klägerin ermöglicht, die Richtigkeit der gegen sie erhobenen Vorwürfe nachzuprüfen. Es sei auch unzulässig gewesen, die ihr im Überleitungsbericht erteilten Noten (Anlage 1 zur Klagebeantwortung) lediglich in das subjektive Ermessen eines Dienstvorgesetzten mit einer persönlich sehr strengen Einstellung zu stellen. Kurz, die Klägerin behauptet, der Überleitungsausschuß habe seine Stellungnahme nicht in voller Kenntnis der Sachlage abgeben können.

b) Sie behauptet weiter, der Überleitungsausschuß habe ihr nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt: Die Akten seien unvollständig gewesen, und die schließlich als ausschlaggebend angesehenen Vorwürfe, die ähnliche Wirkungen wie schwerste Disziplinarstrafen hätten haben müssen, seien nicht vor Abgabe der Stellungnahme schriftlich niedergelegt und ihr zur Kenntnis gebracht worden.

c) Schließlich behauptet sie, es sei versäumt worden, das Überleitungsverfahren gemäß Artikel 110 des Statuts der Beamten der EAG durch einheitliche und allgemeine Durchführungsbestimmungen zu regeln; dies wäre jedoch unerläßlich gewesen, um den Anspruch auf rechtliches Gehör und den Grundsatz der Gleichbehandlung der einzelnen Bediensteten zu gewährleisten.

Die Beklagte entgegnet auf das Vorbringen der Klägerin wie folgt:

zu a) Sie verweist zunächst auf ihren Bescheid vom 29. Mai 1963 (Anlage 13 zur Klagebeantwortung) auf die Verwaltungsbeschwerde der Klägerin vom 29. April 1963.

Der Überleitungsausschuß habe gemäß Artikel 102 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 des Beamtenstatuts der EAG eine Stellungnahme zur beruflichen Befähigung der Klägerin abzugeben gehabt und dabei die in dieser Vorschrift aufgezählten Garantien streng gewahrt. Er habe demnach seine Stellungnahme in voller Kenntnis der Sachlage abgegeben. Diese Stellungnahme sei auf Grund der Erklärungen der Klägerin und der übereinstimmenden Beurteilungen' ihrer Vorgesetzten beschlossen worden.

zu b) Ungeachtet des Fehlens ausdrücklicher Statutvorschriften für dieses Gebiet sei der Klägerin im Überleitungsverfahren das rechtliche Gehör gewährleistet gewesen.

Die Beklagte führt hierzu aus:

Der Überleitungsbericht sei der Klägerin vor Abgabe der Stellungnahme mitgeteilt worden, die Klägerin habe von ihrem Recht Gebrauch gemacht, Bemerkungen darauf anzubringen (Anlage 1 zur Klagebeantwortung).

Die Klägerin habe vorher von ihren Personalakten Kenntnis erhalten (Anlage 2 zur Klagebeantwortung). Diese Akten seien nicht unvollständig gewesen; die Klägerin habe dies im übrigen damals auch nicht behauptet.

Die Klägerin sei zweimal vom Überleitungsausschuß gehört worden und habe zu den mündlichen Erklärungen ihrer Vorgesetzten Stellung nehmen können.

zu c) Die Beklagte ist der Auffassung, daß Artikel 102 des Statuts der Beamten der EAG unmittelbar anzuwenden sei. Er sei als eine Übergangsbestimmung anzusehen und bedürfe daher keiner allgemeinen Durchführungsbestimmung im Sinne von Artikel 110 dieses Statuts. Im übrigen sei das Überleitungsverfahren auf alle Bediensteten einheitlich angewendet worden.

Demgegenüber erklärt die Klägerin, ihr seien die Personalakten, die keinerlei Angaben zu den behaupteten Tatsachen enthalten hätten, und ein höchst unbestimmt gehaltener Überleitungsbericht zur Kenntnis gebracht worden; sie sei daher gezwungen gewesen, vor dem Überleitungsausschuß ihren Standpunkt unvorbereitet mündlich zu vertreten, wozu selbst ein Rechtsanwalt unter solchen Umständen nicht in der Lage gewesen wäre. Ihre Verteidigung sei daher von vornherein aussichtslos gewesen.

Die Beklagte entgegnet, die Aufgabe des Überleitungsausschusses bestehe darin, eine Reihe von Äußerungen über das gesamte Verhalten des Bediensteten einzuholen, diesen anzuhören und ein Werturteil abzugeben. Das Überleitungsverfahren habe eine genaue Unterrichtung der Klägerin über die Erklärungen ihrer Vorgesetzten erfordert, die ihr auch zuteil geworden sei. Es sei jedoch nicht notwendig gewesen, ihr diese Erklärungen schriftlich mitzuteilen. In diesem Zusammenhang beruft sich die Beklagte auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 5. Dezember 1963 in den verbundenen Rechtssachen 35/62 und 16/63, Leroy gegen Hohe Behörde.

Nach den vor dem Überleitungsausschuß abgegebenen Erklärungen sei die Klägerin mündlich wegen ihrer außerberuflichen Tätigkeit und der daraus herrührenden Störung des Dienstbetriebes verwarnt worden. Der Überleitungsbericht, gegen den sich die Klägerin wende, erwähne ihr mangelndes Pflichtbewußtsein. Hieraus entnehme die Beklagte, daß die Klägerin nicht behaupten könne, sie habe nicht gewußt, woran sie sei.

2. Zur zweiten Rüge: Unrichtigkeit oder Unschlüssigkeit der Begründung

Die Klägerin weist darauf hin, daß die ablehnende Stellungnahme des Überleitungsausschusses (die unter I im Sachverhalt wiedergegeben ist) von wiederholten Verwarnungen spreche. Aus den Akten gehe jedoch nicht hervor, daß die Verwarnungen tatsächlich erteilt worden seien. Sie bestreitet, daß dies der Fall gewesen sei. Der Nachweis sei auch vor dem Überleitungsausschuß nicht erbracht worden.

Zu der von ihr bestrittenen Behauptung, sie habe durch Wahrnehmung privater Interessen den Dienstbetrieb gestört, macht die Klägerin sodann geltend, aus den Akten sei nicht zu entnehmen, daß eine solche Störung tatsächlich eingetreten sei; das sei auch nicht vor dem Ausschuß in einem Verfahren, in dem ihr rechtliches Gehör gewährt worden wäre, nachgewiesen worden. Hierzu behauptet sie, Herr Scheitler, der eine solche Beschwerde erhoben haben solle, habe ihr erklärt, dies nicht getan zu haben (Anlage 2 zur Klageschrift).

Bis Ende 1959 habe die Klägerin für die Herren Dumilieu und Marchai gearbeitet, die ihr gute Leistungen bescheinigt hätten (Anlagen 1 und 2 zur Erwiderung). Dann sei sie der Generaldirektion Außenbeziehungen als fliegende Sekretärin zugeteilt worden und von diesem Zeitpunkt an meistenteils ohne Arbeit gewesen, wie aus dem Schreiben an den Präsidenten des Überleitungsausschusses vom 31. Januar 1963 hervorgehe (Anlage 3 zur Klageschrift).

Sie behauptet, sich mit den Privatangelegenheiten, über die sie sich in ihrem Schreiben vom 27. März 1963 an den Präsidenten der EAG-Kommission (Anlage 4 zur Klageschrift, Inhaltsangabe vorstehend unter I, Sachverhalt) geäußert habe, schließlich deswegen befaßt zu haben, weil sie keine Arbeit erhalten habe.

Die Beklagte entgegnet, der Überleitungsausschuß habe nach einer Untersuchung, zu der die Klägerin gehört worden sei, die Ungeeignetheit der Klägerin für erwiesen erachtet; er habe den Beweis in den Feststellungen der Dienstvorgesetzten und darin erblickt, daß die Erklärungen der Klägerin nicht dazu angetan gewesen seien, diese Feststellungen zu erschüttern. Die vom Überleitungsausschuß in Ausübung seiner Beurteilungsbefugnis abgegebene Stellungnahme könne nur dann aufgehoben werden, wenn die Klägerin nachweise, daß dieser Beurteilung die tatsächliche Grundlage fehle.

Die Beklagte geht daher nur hilfsweise auf das Vorbringen der Klägerin zur zweiten Rüge ein.

Zur Frage der Ermahnungen erklärt sie, der Überleitüngsbericht erwähne zahlreiche Verwarnungen. Zu diesem Bericht habe die Klägerin Stellung genommen, ohne den Tatbestand dieser Verwarnungen zu bestreiten.

Was Herrn Scheitler anbelangt, so weist die Beklagte darauf hin, daß die Klägerin zur Stützung ihrer Behauptung ihr eigenes Schreiben an Herrn Scheitler anführe, dem jede Beweiskraft fehle.

Zu der Behauptung der Klägerin, ihr sei keine Arbeit zugeteilt worden, führt die Beklagte aus, mit Ausnahme der Sekretärinnen der Generaldirektoren und Direktoren bestehe das gesamte Büropersonal aus fliegenden Sekretärinnen, die der Dienststelle in ihrer Gesamtheit zugeteilt seien. Es liege im Wesen dieser Tätigkeit, daß Hohlstunden aufträten und umgekehrt bei großem Arbeitsanfall Uberstunden zu leisten seien. Es sei jedoch möglich, daß einige Angehörige der Dienststelle es leid geworden seien, vergeblich nach der Klägerin zu rufen, denn diese sei häufig nicht erreichbar gewesen (Verspätungen, Abwesenheiten, Besuche, Telefongespräche). Der Antrag der Klägerin, sie in die Schreibkanzlei zu versetzen (Anlage 3 zur Klageschrift), stelle wohl einen augenfälligen Versuch dar, das Gewicht der vor dem Überleitungsausschuß erhobenen Vorwürfe zu verringern.

Die Klägerin setzt sich in ihrer Erwiderung kritisch mit der Auffassung der Beklagten auseinander, die darauf hinauslaufe, die Klägerin mit dem schwer zu erbringenden Beweis für negative Tatsachen zu belasten. Diese Art der Verteidigung sei nur zulässig, wenn die Beklagte beweise, daß das Verfahren vor dem Überleitungsausschuß der Klägerin tatsächlich das rechtliche Gehör gewährleistet und die Ausübung ihres Rechts zur Verteidigung gestattet habe, und wenn sie durch Vorlage der Akten nachweise, daß der Überleitungsausschuß die Sache vollständig und objektiv geprüft habe und daß diese Akten bis zum Beweis des Gegenteils eine ausreichende Grundlage für den Wortlaut der Entscheidung bildeten. Dieser Nachweis ist nach Auffassung der Klägerin jedoch nicht geführt.

Die von den Herren Staderini und Blin geäußerten Vorwürfe seien wenig überzeugend. Wie könne ein Bediensteter zwei Jahre hindurch den Dienstbetrieb erheblich stören, ohne daß seine Vorgesetzten irgend etwas unternähmen, um ihn daran zu hindern, und ohne daß sie ihm auch nur eine schriftliche Verwarnung erteilten?

Die Klägerin behauptet, sie habe bis Juni 1962 unter Herrn Genuardi in dessen Büro gearbeitet; dessen Meinung sei vom Überleitungsausschuß jedoch nicht eingeholt worden.

Die Beklagte hätte beweiskräftige Vermerke über die der Klägerin vorgeworfenen Handlungen in die Personalakten aufnehmen müssen. Wenn sie dies nicht getan habe, so müsse sie statt dessen den Beweis auf andere Weise erbringen.

Außerdem seien die Vorwürfe nicht genau umschrieben. Die Beklagte spreche von Störungen des Dienstbetriebes und erteilten Verwarnungen nur in unbestimmten Ausdrücken, wie z. B. häufig, zahlreich oder erheblich. Wenn die Klägerin im Überleitungsbericht keine Bemerkungen zu diesen Verwarnungen gemacht habe, so deshalb, weil ihr zu jener Zeit keine genau umrissenen Tatsachen vorgeworfen worden seien. Der Vorwurf, sie sei privaten Interessen nachgegangen, sei im übrigen erst neun Monate später gegen sie erhoben worden. Als dies geschehen sei, habe die Klägerin die angeblichen Verwarnungen aber sogleich bestritten (Anlage 3 zur Klagebeantwortung, Seite 5). In ihrem Schreiben vom 27. März 1963 (Anlage 5 zur Erwiderung) habe die Klägerin erklärt, ihr sei während der ganzen Dauer ihrer Dienstzeit keine einzige Vorhaltung gemacht worden; das sei von der Beklagten niemals bestritten worden.

Die Akten enthielten nichts über den Umfang der von der Klägerin geforderten Arbeiten; diese Frage sei auch vom Überleitungsausschuß nicht nachgeprüft worden.

Für den Fall, daß der Gerichtshof der Auffassung sein sollte, daß die Klägerin die Beweislast trage, erbietet sich die Klägerin hilfsweise (siehe oben II, Anträge der Parteien, A) zum Zeugenbeweis für sechs Tatsachen.

Die Beklagte entgegnet, die Klägerin könne aus dem Fehlen schriftlicher Unterlagen nicht herleiten, daß ihr überhaupt keine Vorwürfe gemacht worden seien. Bei der Gestaltung der Arbeitsverhältnisse werde nicht von der Erwartung eines Rechtsstreits ausgegangen. Daher sehe das Organ keinen Anlaß, im voraus schriftliche Beweise zu sammeln, die gegen seine Bediensteten verwertet werden könnten.

Die — von der Klägerin nicht bestrittene — private Tätigkeit habe zu zahlreichen Besuchen dienstfremder Personen und zu zahlreichen Telefongesprächen geführt. Dies habe den normalen Dienstbetrieb gestört; die Klägerin sei deswegen mehrfach verwarnt worden. Mehrere Personen hätten diese Tatsachen festgestellt und seien in der Lage, sie zu bezeugen.

Daß Herr Genuardi nicht vom Überleitungsausschuß gehört worden sei, beruhe auf seiner Versetzung an das Euratom-Büro in Washington.

Dem Überleitungsausschuß hätten über die Führung der Klägerin übereinstimmende Zeugenaussagen von drei Personen vorgelegen, deren Integrität außer Frage stehe; diese Aussagen seien gegenüber dem Bestreiten der Klägerin aufrechterhalten worden: Sie hätten nicht eine große Anzahl aufeinanderfolgender Vorfälle einzeln schriftlich aufzuzählen brauchen; diese Vorfälle seien nur in ihrer Gesamtheit von Bedeutung.

Zweifellos hätte das Verhalten der Klägerin schriftliche Verwarnungen als Disziplinarmaßnahmen oder sogar Strafen gerechtfertigt, die bis zur Entlassung hätten gehen können. Die Beklagte habe es jedoch vorgezogen, das Inkrafttreten des Statuts abzuwarten, um der Klägerin die Vorteile des Überleitungsverfahrens und die Garantien der ihr das rechtliche Gehör gewährleistenden Prüfung durch den Überleitungsausschuß zugute kommen zu lassen. Dieser Ausschuß habe die Überleitung von achtzehn der dreißig Bediensteten, die von ihren Vorgesetzten schlecht beurteilt worden seien, befürwortet.

Zu der von der Klägerin beantragten Zeugenvernehmung bemerkt die Beklagte, nach den Entscheidungsgründen des Urteils vom 12. Dezember 1956 in der Rechtssache Mirossevich (RsprGH II 402) könne sich die Nachprüfung durch den Gerichtshof nur auf die Mittel und Wege erstrecken, die zu der Stellungnahme des Überleitungsausschusses geführt hätten; der Gerichtshof könne aber nicht das Werturteil des Überleitungsausschusses durch sein eigenes ersetzen.

3. Zur dritten Rüge: Ungenügende Kündigungsfrist

Die vertragliche Haftung der Gemeinschaft bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist (Artikel 188 des EAG-Vertrages).

Die Klägerin erklärt, wenn sie bei einer belgischen Behörde beschäftigt gewesen wäre, so wären, falls kein Statut eingegriffen hätte, die gewöhnlichen Bestimmungen über den Arbeitsvertrag anwendbar gewesen.

Nach belgischem Recht bestimme sich die Kündigungsfrist, wenn wie vorliegend die Bezüge 120000 bfrs jährlich überstiegen, nach dem Arbeitsvertrag oder werde vom Richter festgesetzt; sie müsse jedoch bei einer Beschäftigungsdauer von weniger als fünf Jahren mindestens drei Monate und bei einer Beschäftigungsdauer von fünf bis zehn Jahren mindestens sechs Monate betragen.

Außerdem könne die Kündigungsfrist erst am 1. des Monats zu laufen beginnen, der auf den Monat folge, in dem die Kündigung ausgesprochen werde (Lois relatives au contrat d'emploi coordonnees le 20 juillet 1955).

Nach belgischer Praxis und unter Berücksichtigung der Umstände hätte die Klägerin, deren Tätigkeit sich auf annähernd fünf Jahre erstreckt habe, Anspruch auf eine Kündigungsfrist von sechs Monaten gehabt.

Sollte die Anwendung der lex loci ausscheiden, so folge daraus nicht, daß die Kündigungsfrist in das Ermessen der Anstellungsbehörde gestellt sei.

Die für das Privatrecht maßgebenden sozialen Gründe hätten auch im öffentlichen Recht Geltung.

Aus Artikel 188 des EAG-Vertrages ergebe sich im übrigen, daß auf jeden Vertrag ein Recht anwendbar sein müsse. Im vorliegenden Fall handle es sich um öffentliches Recht, das jedoch weder im Vertrag noch in irgendeiner anderen Vorschrift ausdrücklich normiert sei. Daher müsse zwangsläufig auf das Gewohnheitsrecht zurückgegriffen werden, das sich aus den einzelnen innerstaatlichen Rechtsordnungen ableiten lasse. Außer im Falle von Disziplinarmaßnahmen lasse aber keines dieser Rechte die Entlassung eines Angestellten des öffentlichen Dienstes mit nur einmonatiger Kündigungsfrist zu.

Hierauf erwidert die Beklagte, die Kündigungsfrist beruhe auf einem dem öffentlichen Recht der Gemeinschaft unterliegenden Arbeitsvertrag. In seinem Urteil vom 1. März 1962 (Rechtssache 25/60 in Sachen de Bruyn gegen Europäisches Parlament, RsprGH VIII 67 und 68) habe der Gerichtshof ausgesprochen, daß die in dem Anstellungsschreiben, dem die Klägerin freiwillig zugestimmt habe, vorgesehene einmonatige Kündigungsfrist nicht ungerecht oder schikanös sei. Dies treffe genauso auf den vorliegenden Fall zu.

Sie führt weiter aus, sie habe der Klägerin vorgeschlagen, selbst ihre Entlassung zu beantragen, um ihr das Finden einer neuen Anstellung zu erleichtern (siehe oben I, Sachverhalt). Hätte die Klägerin diesen Vorschlag angenommen, so wäre ihr eine Kündigungsfrist von vier Monaten (vom 20. Mai bis zum 1. Oktober 1963) zugute gekommen, um eine neue Anstellung zu suchen. Ferner sei der Klägerin auf Grund von Artikel 34 letzter Absatz und 102 Nr. 2 des Statuts der Beamten der EAG ein Entlassungsgeld in Höhe von zwei Monatsgehältern ausgezahlt worden.

Hierauf entgegnet die Klägerin, das Verhalten der Beklagten während der Zeit vor der Entlassung habe zu der Annahme berechtigt, daß sie zögere, ihre Verantwortung auf sich zu nehmen, und die Angelegenheit vertuschen wolle. Wenn sie dagegen der Klägerin mit einer normalen Frist gekündigt hätte, so wäre diese sich über die Absichten der Beklagten im klaren gewesen und hätte so die erforderliche Zeit zur Verfügung gehabt, um eine neue Anstellung zu suchen.

Die Beklagte erwidert, die Nichtüberleitungsverfügung der E AG-Kommission vom 20. März 1963 (der Klägerin zugestellt am 9. April 1963) sei unwiderruflich gewesen und eine Vertuschung der Angelegenheit nicht in Frage gekommen: Der Vorschlag vom 9. April 1963, die Klägerin solle ihre Entlassung beantragen, habe nur den Zweck gehabt, ihr die Nachteile einer Entlassung durch die Dienststelle zu ersparen und die Suche nach einer neuen Anstellung zu erleichtern.

4. Zur Haftungsklage

Die Klägerin meint, die bereits genannten und etwa noch später aufzudeckenden Unregelmäßigkeiten stellten offensichtlich die Haftung der Beklagten begründende Amtsfehler dar. Die Klägerin sei daher berechtigt, Ersatz für den ihr entstandenen materiellen und immateriellen Schaden zu verlangen.

Der ihr entstandene Schaden bestehe zunächst in der Entziehung ihres Gehalts und der damit verbundenen Zulagen vom Tage des Ausscheidens aus dem Dienst an bis zu ihrem Wiedereintritt.

Hilfsweise verlange die Klägerin eine Entschädigung in Höhe ihrer Vergütungen für die Dauer der ihr in jedem Fall zustehenden zusätzlichen Kündigungsfrist, nämlich einen Betrag von 60000 bfrs, der gegebenenfalls im Laufe des Verfahrens zu erhöhen oder zu vermindern wäre, sowie Ersatz für den erlittenen materiellen Schaden in einer geschätzten Höhe von 150000 bfrs.

Der immaterielle Schaden, der der Klägerin durch die mit den beanstandeten Maßnahmen verbundene Schädigung ihres Ansehens entstanden sei, könne bei maßvoller Schätzung mit50000 bfrs angenommen werden (siehe vorstehend II, Anträge der Parteien, A).

Die Beklagte entgegnet, die Gewährung von Schadenersatz hänge von der Begründetheit der Ansprüche der Klägerin ab, die sie bestreite.

Die als Ersatz für den materiellen Schaden und das Fehlen einer zusätzlichen Kündigungsfrist geforderten Beträge seien durch keine genaue Aufrechnung belegt.

Hierzu stellt die Klägerin fest, es handle sich um Beträge, deren Höhe, wie in derartigen Fällen üblich, vom Gerichtshof ex aequo et bono zu bestimmen sei.

Der Betrag von 60000 bfrs entspreche jedoch annähernd der Vergütung der Klägerin während der sechs Monate zusätzlicher Kündigungsfrist, die ihr hätte gewährt werden müssen, wobei der laufende Monat nicht mitgerechnet sei. Im Augenblick ihres Ausscheidens aus dem Dienst habe ihre monatliche Vergütung insgesamt 10235 bfrs betragen.

IV. Verfahren

Die Schriftsätze der Parteien sind form- und fristgerecht eingegangen. Das Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen.

Der Gerichtshof (Erste Kammer) hat durch Beschluß vom 28. Oktober 1963 den Antrag der Klägerin vom 4. Oktober 1963 auf Bewilligung des Armenrechts abgelehnt.

In ihrer Sitzung vom 18. März 1964 hat die Erste Kammer auf den Vorbericht des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in das mündliche Verfahren einzutreten.

In der Sitzung vom 29. Mai 1964 haben die Parteien mündlich zur Sache verhandelt.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 10. Juni 1964 vorgetragen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§

I. Zur Zulässigkeit

Die Beklagte hat keine prozeßhindernden Einreden erhoben.

Es besteht auch kein Anlaß, die Zulässigkeit von Amts wegen zu beanstanden.

Die Klage ist zulässig.

II. Zur Begründetheit

A — ZUR RÜGE DER FEHLERHAFTIGKEIT DES ÜBERLEITUNGSVERFAHRENS

Die Klägerin macht in erster Linie geltend, die Tatsachen, auf denen die ablehnende Stellungnahme des Überleitungsausschusses beruhe, seien ihr im einzelnen erst bei ihrem Erscheinen vor dem genannten Ausschuß mündlich mitgeteilt worden, so daß sie sich nicht wirksam habe verteidigen können.

Im Überleitungsbericht, der im übrigen auf persönlichen und rein subjektiven Werturteilen ihrer Vorgesetzten beruht habe, seien diese Tatsachen nicht bezeichnet.

Der Überleitungsausschuß habe demnach nicht in Kenntnis der Sachlage Stellung nehmen können, weil ihr Anspruch auf rechtliches Gehör nicht gewahrt sei.

Das Vorbringen der Klägerin beruht auf einer Verwechslung des Disziplinarverfahrens mit dem Überleitungsverfahren. Das Überleitungsverfahren hat nicht den Charakter eines Disziplinarverfahrens.

Der in Artikel 102 des Statuts vorgesehene Überleitungsausschuß hat die Aufgabe, das Gesamtverhalten der Betroffenen zu beurteilen, um zu einem Werturteil darüber zu gelangen, ob sie geeignet sind, die ihrem Dienstrang entsprechenden Aufgaben ständig wahrzunehmen. Allerdings bilden schwerwiegende oder wiederholte Verstöße gegen die Grundsätze, die für das von Bediensteten einer Verwaltungsbehörde zu erwartende Verhalten gelten, einen für die Beurteilung wichtigen Gesichtspunkt, selbst wenn diese Verstöße nicht in jedem Einzelfall geahndet wurden.

Die sachliche Richtigkeit der Tatsachen, die der Beurteilung des Überleitungsausschusses zugrunde lagen, ist nachstehend anläßlich der Behandlung der zweiten Rüge zu prüfen. Es ist ferner festzustellen, ob der Überleitungsausschuß eine ausreichende Kenntnis des Sachverhalts hatte, um die Meinung der Dienstvorgesetzten auf ihre Begründetheit nachprüfen zu können.

Im vorliegenden Fall wurden der Klägerin sowohl der Überleitungsbericht als auch ihre Personalakten zugeleitet; sie hatte Gelegenheit, sich zu ihnen schriftlich zu äußern. Der Überleitungsausschuß hat die Vorgesetzten und die Klägerin nacheinander gehört, ohne sie jedoch einander gegenüberzustellen. Eine Gegenüberstellung ist aber im Überleitungsverfahren nicht erforderlich. Hieraus ergibt sich, daß der Überleitungsausschuß seine endgültige Stellungnahme in Kenntnis der Sachlage abgeben konnte.

Die Klägerin macht weiterhin geltend, die ihr vorgelegten Personalakten seien unvollständig gewesen, und ihr seien die Protokolle derjenigen Sitzungen des Überleitungsausschusses nicht zugeleitet worden, die der Sitzung vorausgegangen seien, in deren Verlauf die endgültige Stellungnahme abgegeben wurde.

In den Personalakten der Klägerin konnten die ihr vorgeworfenen Verfehlungen nicht erwähnt sein, da sie nur zu mündlichen Verwarnungen geführt hatten. Die Verwaltungsbehörde kann nicht als verpflichtet angesehen werden, der Betroffenen die Protokolle des Überleitungsausschusses vor Zustellung der Verfügung der Anstellungsbehörde mitzuteilen. Im übrigen ist die Anstellungsbehörde an die ablehnende Stellungnahme des Überleitungsausschusses gebunden. Will der Betroffene diese Stellungnahme rügen, so kann er dies in zweckdienlicher Weise nur auf dem Wege über eine Klage gegen die Verfügung der Anstellungsbehörde tun, die nach zwingender Vorschrift die Stellungnahme bestätigen muß und das Überleitungsverfahren förmlich abschließt. Demnach kann der Umstand, daß die Sitzungsprotokolle des Überleitungsausschusses nicht vorher mitgeteilt wurden, kein Recht der Klägerin beeinträchtigen. Aus den Akten ergibt sich übrigens, daß der Überleitungsausschuß der Klägerin die Aussagen der zu ihrem Fall gehörten Beamten bekanntgegeben und sie aufgefordert hat, sich zu ihnen zu äußern.

Als drittes macht die Klägerin geltend, das Überleitungsverfahren sei nicht gemäß Artikel 110 des Statuts durch allgemeine und einheitliche Durchführungsbestimmungen geregelt worden.

Artikel 102 ist nur eine Übergangsbestimmung des Statuts und bedarf daher keiner allgemeinen Durchführungsbestimmungen im Sinne von Artikel 110 dieses Statuts.

Nach alledem ist das Überleitungsverfahren ordnungsgemäß verlaufen.

B — ZUR RÜGE DER UNRICHTIGKEIT UND UNSCHLÜSSIGKEIT DER BEGRÜNDUNG

Die Klägerin räumt zwar ein, daß sie die ihr für dienstliche Zwecke überlassenen Arbeitsgeräte und Arbeitsräume zu privaten Zwecken verwendet hat, bestreitet jedoch, deswegen mündlich verwarnt worden zu sein.

Dieses Bestreiten der Klägerin steht in unmittelbarem Widerspruch zu den ausdrücklichen und übereinstimmenden diesbezüglichen Aussagen der vor dem Überleitungsausschuß gehörten Beamten. Im übrigen ist es unwahrscheinlich, daß die Verwaltungsbehörde — mag sie auch noch so großzügig gewesen sein — die Klägerin nicht wenigstens mündlich wegen ihres Verhaltens während der Dienststunden verwarnt hat. Die Klägerin hat demnach die sachliche Unrichtigkeit der behaupteten Tatsachen in diesem Punkt nicht nachweisen können.

Die Klägerin bestreitet ferner, durch die Beschäftigung mit ihren Privatangelegenheiten den Dienstbetrieb gestört zu haben.

Es ist festzustellen, daß das Verhalten der Klägerin als solches geeignet war, den Dienstbetrieb zu stören. Ein einfaches Bestreiten seitens der Klägerin kann daher nicht als Beweis dafür dienen, daß der Dienstbetrieb tatsächlich nicht gestört worden sei. Daß die Klägerin nach ihrer Behauptung sehr häufig keine Arbeit erhalten hat, stellt keinen Rechtfertigungsgrund für dieses Verhalten dar.

Schließlich bestreitet die Klägerin die Schlüssigkeit der Gründe, auf die sich der Überleitungsausschuß gestützt hat.

Diese Gründe erscheinen jedoch im Gegenteil durchaus geeignet, die ungünstige Beurteilung des Verhaltens der Klägerin im Hinblick auf ihre Eignung, ihre Tätigkeit ständig auszuüben, vollauf zu rechtfertigen.

Diese Rüge kann daher nicht durchgreifen.

C — ZUM SCHADENERSATZANTRAG

Alle Ansprüche der Klägerin auf Ersatz des Schadens, den die angefochtene Verfügung ihr verursacht haben soll, sind im vorliegenden Fall auszuschließen; denn die angefochtene Verfügung weist keinen der von der Klägerin geltend gemachten Mängel auf. Diese Verfügung könnte demnach ihrer Natur und ihrem Gegenstand nach nur dann einen Amtsfehler darstellen und somit zu einer rechtswidrigen Schädigung führen, wenn sie eine überflüssige Kritik an der Klägerin enthielte. Dies ist vorliegend jedoch nicht behauptet.

Die Begründung zu der angefochtenen Verfügung enthält im übrigen keine unnötige Kritik und ist auf das unerläßliche Mindestmaß beschränkt.

Es bleibt daher nur noch der Schadenersatzanspruch wegen unzureichender Kündigungsfrist zu prüfen.

Zunächst ist zu bemerken, daß die einmonatige Kündigungsfrist den Bestimmungen des Arbeitsvertrages der Klägerin entspricht. Auf Grund von Artikel 102 Absatz 2 des Statuts hat die Klägerin ferner die in Artikel 34 des Statuts vorgesehene Entschädigung in Höhe von zwei Monatsgrundgehältern erhalten. Diese vom Statut unmittelbar vorgesehene Vergütung erscheint vorliegend ausreichend, um festzustellen, daß die Beklagte auf dem Gebiet der Kündigungsfrist ihren Verpflichtungen nachgekommen ist.

Die Schadenersatzanträge der Klägerin sind daher zurückzuweisen.

III. Kosten

Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen die Organe jedoch bei Klagen von Bediensteten der Gemeinschaften die ihnen erwachsenen Kosten selbst. Die Klägerin hat am 4. Oktober 1963 einen Antrag auf Bewilligung des Armenrechts gestellt, der durch Beschluß der Ersten Kammer des Gerichtshofes vom 28. Oktober 1963 unter Vorbehalt der Kostenentscheidung abgelehnt worden ist. Die Klägerin ist in vollem Umfang unterlegen. Aus den vorstehend dargelegten Gründen sind die Kosten des Rechtsstreits wie auch des Antrags auf Bewilligung des Armenrechts gegeneinander aufzuheben, so daß jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.

Auf Grund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

auf Grund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Atomgemeinschaft,

auf Grund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihrer Artikel 69, 70, 76 und 95,

auf Grund des Statuts der Beamten der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 34, 91, 102 und 110,

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits und des Antrags auf Bewilligung des Armenrechts werden gegeneinander aufgehoben. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.