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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 17.06.1964 – C-93/63
Generalanwalt maurice lagrange · ECLI:EU:C:1964:48
Schlußanträge des Generalanwalts
Herrn maurice lagrange
17. Juni 1964
Aus dem Französischen übersetzt
Herr Präsident, meine Herren Richter!
Die Klageansprüche von Frau Van Nuffel, verehelichte Minot, lassen sich in zwei Gruppen unterteilen: Die eine Gruppe betrifft die Rechtmäßigkeit der Einstufung der Klägerin während der Geltungsdauer des Anstellungsvertrages, der sie bis zum Tage ihrer Entlassung mit der Verwaltung (Euratom-Kommission) verband; hierzu ist ein Antrag auf Schadenersatz in Höhe von 516000 bfrs wegen Nichterfüllung der Ansprüche gestellt, die angeblich mit der Tätigkeit, die sie in der Zeit vom 1. Januar 1959 bis zum 31. August 1963 ausübte, verbunden waren. Die zweite Gruppe ist auf die Aufhebung der nach Artikel 102 des Statuts ergangenen Verfügung über die Nichtüberleitung und Entlassung der Klägerin sowie auf Gewährung eines entsprechenden Schadenersatzes gerichtet. Es ist zu vermerken, daß wir es hier im Gegensatz zu der üblichen Sachlage nicht mit einer für die Anstellungsbehörde bindenden ablehnenden Stellungnahme des Überleitungsausschusses nach Artikel 102 zu tun haben, sondern mit einer auf einem ungünstigen Bericht des Überleitungsausschusses beruhenden Entscheidung der Euratom-Kommission selbst.
A— Anträge, die die Erfüllung des Anstellungsvertrages betreffen
1. Zulässigkeit — Die Beklagte bemüht sich in längeren Ausführungen, die Zulässigkeit dieser Anträge wegen Fristversäumnis zu bestreiten.
Ich brauche mich in dieser Hinsicht nur auf meine Ausführungen und auf das Urteil vom 9. Juni 1964 in der Rechtssache 69/63 (Frau Capitaine-Marcillat) zu berufen; aus beidem geht hervor, daß die Klagefrist nach Artikel 91 des Statuts auf die zu den prästatutarischen Vertragsverhältnissen, d. h. vor der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit nach Artikel 102, ergangenen Verfügungen keine Anwendung findet. Im vorliegenden Fall hat diese Frist also nicht zu laufen begonnen. Diese Frage ist übrigens unerheblich, wenn man, meiner Auffassung folgend, davon ausgeht, daß die Klageanträge als unbegründet anzusehen sind.
2. Zur Begründetheit — Das gesamte Vorbringen der Klägerin läuft auf die Behauptung hinaus, sie habe tatsächlich, zumindest seit dem 1. Januar 1959, Aufgaben erfüllt, denen ihrer Art und Bedeutung nach eine höhere Laufbahn- und Besoldungsgruppe entsprochen hätten als die, in die die Klägerin eingestuft war.
Meine Herren, wir haben es hier mit einem vertraglich geregelten Dienstverhältnis zu tun, das dem Richter eine weitgehende Ermessensbefugnis einräumt. Zweifellos bildet der Anstellungsvertrag für die gesamte Dienstzeit die rechtliche Grundlage für die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien. Dem Arbeitsverhältnis liegt der Vertrag vom 28. Juni — 1. Juli 1958 zugrunde (ein sogenannter Brüsseler Vertrag), auf Grund dessen die Klägerin in die Dienste der Euratom-Kommission getreten ist. Er sah für die Klägerin eine Einstufung vor, die der Kategorie C der EGKS-Tabelle entspricht. In der Folgezeit hat sich die Lage der Klägerin verbessert, so wurde sie insbesondere vom 1. Januar 1960 an wiederum analog zur EGKS-Tabelle in die Gruppe 9 Gehaltsstufe 3 der Kategorie B eingestuft.
Meines Erachtens läge eine Vertragsverletzung, die einen Schadenersatzanspruch begründen könnte, nur vor, wenn feststünde, daß die der Klägerin übertragenen Aufgaben tatsächlich eine Einstufung in die höhere Kategorie erforderten. Dies scheint mir jedoch nicht der Fall zu sein: Nach den eindeutigen Erklärungen der Beklagten wurde Frau Van Nuffel sehr bald mit redaktionellen und nicht nur ausführenden Aufgaben betraut, die ihre Einstufung in Kategorie B rechtfertigten; es handelte sich jedoch nicht um eine Referenten-Tätigkeit, die die Einstufung in die Kategorie A erfordert hätte.
Allerdings besteht ein Zweifel auf Grund der Tatsache, daß sich in dem vorläufigen Uberleitungsbericht vom 17. April 1962 der von dem Generaldirektor abgezeichnete Vermerk findet: Es handelt sich um eine A-Tätigkeit. Zu diesem von der Klägerin vorgetragenen Argument hat sich die Kommission nicht geäußert. Es erscheint mir jedoch nicht möglich, auf diesen bloßen, nicht erläuterten Vermerk mehr Gewicht zu legen als auf die in den Schriftsätzen der Beklagten enthaltenen Erklärungen über die wahre Natur der Tätigkeit der Klägerin. Wahrscheinlich hat die Klägerin bei der Ausführung der ihr übertragenen Aufgaben bessere Fähigkeiten als die bei Bediensteten der Kategorie B unbedingt notwendigen erkennen lassen, was eine gewisse Aussicht auf späteren Aufstieg in die Kategorie A eröffnen mochte. Es ist jedoch nicht erwiesen, daß die Klägerin, obwohl sie bekanntlich keinen der für den Zugang zu den Planstellen dieser Kategorie normalerweise erforderlichen Befähigungsnachweise besaß, tatsächlich eine Tätigkeit ausgeübt habe, die ihrer Natur nach der Kategorie A entsprochen hätte.
Was die Einstufung in die Besoldungsgruppen innerhalb der Kategorien anbelangt, so glaube ich, daß sie bei den Vertragsverhältnissen der prästatutarischen Zeit mangels einer genauen job description ins Ermessen der Verwaltungsbehörde gestellt war.
B — Anträge, die die Ablehnung der Überleitung betreffen
Von den drei Rügen betrifft eine die Fehlerhaftigkeit des Überleitungsverfahrens, die andere die Begründung und die dritte die Kündigungsfrist.
1. Am Verfahren rügt die Klägerin, die Kommission habe ihren ungünstigen Bericht verspätet erst am 9. Juli 1963 vorgelegt, nachdem sie vorher am 4. Juli beschlossen habe, der Euratom-Kommission Bericht zu erstatten. Dagegen sei der Überleitungsbericht vom 17. April 1962 für die Klägerin sehr günstig gewesen, und der Überleitungsausschuß selbst habe am25. Juli 1962 auf Grund dieses Berichts eine günstige Stellungnahme abgegeben.
Hierauf ist zu entgegnen, daß die erste Stellungnahme für die Anstellungsbehörde nicht bindend war; denn nur durch eine ablehnende Stellungnahme des Uberleitungsausschusses kann die Anstellungsbehörde gebunden werden. Aus der ersten Stellungnahme ließ sich demnach kein wohlerworbenes Recht herleiten, solange die Anstellungsbehörde noch keine Entscheidung getroffen hatte. Was die Verspätung anbelangt, so ist sie bekanntlich der Klägerin selbst zuzuschreiben, die zu keiner Zeit in der Lage war, die von ihr geforderten Unterlagen zur Vervollständigung ihrer Personalakten beizubringen.
2. Zur Begründung kann ich nur folgendes feststellen:
1. Die Unrichtigkeit der von der Kommission angeführten Tatsachen ist nicht erwiesen (vielmehr leider im Gegenteil ihre Richtigkeit).
2. Diese Tatsachen bilden ganz offensichtlich eine ausreichende Grundlage für die Beurteilung, zu der die Kommission hinsichtlich der Nichtüberleitung gelangt ist.
3. Was die Kündigungsfrist betrifft, so wurden hier wie in anderen von Ihnen bereits entschiedenen oder noch zu entscheidenden Fällen der Arbeitsvertrag (einmonatige Kündigungsfrist) und Artikel 102 des Statuts (zwei Monatsgehälter) richtig angewandt. Die Klägerin kann keinen Anspruch auf eine höhere Entschädigung erheben, da die Nichtüberleitungsverfügung nicht aufgehoben wurde.
Ich beantrage:
die Klage abzuweisen
und die Kosten mit Ausnahme der der Kommission der Europäischen Atomgemeinschaft erwachsenen, die nach Artikel 70 der Verfahrensordnung von dieser selbst zu tragen sind, der Klägerin aufzuerlegen.