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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 07.07.1964 – C-93/63
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1964:60
In dem Rechtsstreit
der Frau Simone Van Nuttel, verehelichte Minot,
wohnhaft in Aalst (Belgien),
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Roland Van Lint, zugelassen am Appellationshof Brüssel,
Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, zugelassen am Obergerichtshof des Großherzogtums Luxemburg, wohnhaft in Luxemburg, Rue Willy Goergen 6,
Klägerin,
gegen
die Kommission der Europäischen Atomgemeinschaft,
vertreten durch ihren Rechtsberater Pierre Mathijsen als Bevollmächtigten,
Zustellungsbevollmächtigter: Herr Henri Manzanarès, Sekretär des Juristischen Dienstes der Europäischen Exekutiven, Luxemburg, Place de Metz 2,
Beklagte,
wegen
a) in erster Linie
1. Verurteilung der Beklagten, einen Betrag von 516000 bfrs als Ersatz für den Schaden zu zahlen, den die Klägerin dadurch erlitten hat, daß ihr die Vorteile vorenthalten wurden, die mit der von ihr vom 1. Januar 1959 bis zum 31. August 1963 ausgeübten Tätigkeit verbunden waren;
2. Ersetzung der in dem Schreiben vom 25. Juli 1963 enthaltenen Nichtüberleitungs- und Entlassungsverfügung sowie des dieser Verfügung zugrunde liegenden Verfahrens und der ablehnenden Stellungnahme des Überleitungsausschusses durch die Anordnung, daß die Klägerin mit allen Folgen rechtlicher und tatsächlicher Art in das Beamtenverhältnis bei der EAG zu übernehmen und mit Rückwirkung auf den 17. Juli 1963 zumindest in eine der Besoldungsgruppe A 7 Dienstaltersstufe 3 entsprechende Gruppe einzustufen ist;
Verurteilung der Beklagten, der Klägerin die ihr infolge der Wiedereinstellung zustehenden rückständigen Bezüge auszuzahlen;
Verurteilung der Beklagten, als Ersatz für den erlittenen immateriellen Schaden einen Betrag von 50000 bfrs zu zahlen;
3. Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 6 % auf alle ihr zur Zahlung auferlegten Beträge;
b) hilfsweise
1. Anordnung, die Klägerin einem neuen Überleitungsverfahren zu unterziehen;
2. Verurteilung der Beklagten, an die Klägerin die mit der von ihr ausgeübten Tätigkeit verbundenen Bezüge (20000 bfrs monatlich) vom Zeitpunkt der Beendigung ihrer Tätigkeit bis zum Zeitpunkt des Erlasses einer neuen, rechtmäßigen Verfügung zu zahlen;
3. Verurteilung der Beklagten, einen Betrag von 50000 bfrs als Ersatz für den immateriellen Schaden zu zahlen;
4. Zahlung von Zinsen in Höhe von 6 % auf die vorstehend genannten Beträge;
c) ganz hilfsweise
1. Zahlung von Schadenersatz in einer geschätzten Höhe von 200000 bfrs für den materiellen Schaden und von 50000 bfrs für den immateriellen Schaden;
2. Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 160000 bfrs wegen Nichteinhaltung einer zusätzlichen Kündigungsfrist;
3. Zahlung von Zinsen in Höhe von 6 % auf die vorstehend genannten Beträge;
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung
des Kammerpräsidenten A. Trabucchi,
der Richter L. Delvaux (Berichterstatter) und W. Strauß,
Generalanwalt: M. Lagrange,
Kanzler: A. Van Houtte,
folgendes
URTEIL§
TATBESTAND§
I. Sachverhalt
Der diesem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt läßt sich wie folgt zusammenfassen:
Mit einem an die Kommission der EAG gerichteten Schreiben vom 21. März 1958 bewarb sich die Klägerin um eine Anstellung als verantwortliche Leiterin eines Schreibbüros (Anlage 1 zur Klageschrift und Blatt 6 der Personalakten).
Nach einer erfolgreich verlaufenen Prüfung vom 1. April 1958 bot die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 26. Juni 1958 (Anlage 2 zur Klageschrift) eine Stellung als Bürosekretärin an. Unter dem 28. Juni 1958 wurde ein Anstellungsschreiben nach Brüsseler Muster an die Klägerin gerichtet; danach betrug ihr Monatsgrundgehalt 9650 bfrs; diese Anstellung nahm die Klägerin am 1. Juli 1958 an (Anlagen 1 und 2 zur Klagebeantwortung).
In ihrer vom Juni 1958 datierten, nicht unterzeichneten Bewerbung (Blatt 1 der Personalakten und Anlage 3 zur Klagebeantwortung) gibt die Klägerin ihren Studiengang wie folgt an:
A— Hochschule (Etablissement d'enseignement supérieur): Dames de Marie, Handelshochschule (Institut supérieur de commerce) für junge Mädchen von 1944 bis 1948, Licence (Hochschulabschlußzeugnis) in den Handelswissenschaften;
B — Ausbildungsgang vom 14. Lebensjahr an:
1. gleiche Anstalt wie oben, neusprachliche Oberschule, 6 Schuljahre, große Auszeichnung;
2. Institut Meysmans, Stenographie und Schreibmaschine, französische Stenographie, Goldmedaille, 100 Wörter, ebenso in niederländischer Stenographie.
Zu bemerken ist, daß die gleichen Behauptungen über den Studiengang in dem oben erwähnten Schreiben vom 21. März 1958 aufgestellt sind, das von der Klägerin unterzeichnet ist (Anlage 1 zur Klageschrift und Blatt 6 der Personalakten).
Am 23. April 1959 wurde das monatliche Grundgehalt der Klägerin mit Wirkung vom 1. Januar 1959 auf 10200 bfrs erhöht, was der Gruppe C 10 Gehaltsstufe 4 der EGKS-Gehaltstabelle entspricht (Anlage 5 zur Klagebeantwortung), am 3. Juli 1959 mit Wirkung vom 1. Juli 1959 auf 11475 bfrs, was der Gruppe C 9 Gehaltsstufe 3 der gleichen Tabelle entspricht (Anlage 4 zur Klageschrift).
In ihrem Antwortschreiben vom 3. Juli 1959 auf das Schreiben vom gleichen Tage erklärte die Klägerin, sie sei mit diesem Gehalt nicht einverstanden und bereit, aus dem Dienst auszuscheiden (Anlage 5 zur Klageschrift). Es ist zu bemerken, daß dieses Schreiben in den Personalakten nicht enthalten ist, und daß die Beklagte behauptet, es nicht empfangen zu haben.
In Anerkennung des Umstandes, daß die Klägerin Aufgaben erfüllte, die der Kategorie B entsprachen (Anlage 6 zur Klageschrift), teilte ihr die Beklagte am 14. Januar 1960 mit, daß das ihr gewährte monatliche Grundgehalt von 11475 bfrs der Gruppe B 9 Gehaltsstufe 3 der EGKS-Tabelle entspreche (Anlage 7 zur Klagebeantwortung). In einer an den Generaldirektor der Verwaltung gerichteten Note vom 23. Februar 1960, mit der sie das Schreiben vom 14. Januar 1960 beantwortete, führte die Klägerin u. a. aus: Ich möchte jedoch den Vorbehalt wiederholen, den ich im Hinblick auf meine Einstufung und meine Vergütung geäußert habe, da diese nicht der tatsächlichen Arbeit entsprechen, die ich zu leisten habe; gleichzeitig möchte ich Sie bitten, meine Einstufung in naher Zukunft zu regeln (Blatt 16 der Personalakten).
Am 5. Juli 1960 wurde das monatliche Grundgehalt der Klägerin mit Wirkung vom 1. Juli 1960 auf 12425 bfrs erhöht, was der Gruppe B 8 Gehaltsstufe 1 der EGKS-Tabelle entspricht, am 9. August 1962 mit Wirkung vom 1. Juli 1962 auf 13100 bfrs, was der Gruppe B 8 Gehaltsstufe 2 der EGKS-Tabelle entspricht (Anlage 6 zur Klagebeantwortung und Blatt 87 der Personalakten).
Am 22. November 1960 erteilte der Generaldirektor der Verwaltung und des Personals, Herr Funck, der Klägerin eine schriftliche Verwarnung mit Eintrag in die Personalakten. Diese Disziplinarmaßnahme wurde wie folgt begründet:
Am 7. oder 8. Juli 1960 haben Sie bei dem für die Aufbewahrung der Personalakten verantwortlichen Bediensteten vorgesprochen und die Aushändigung Ihrer eigenen Personalakten mit der Begründung verlangt, es handle sich um einen ausdrücklichen Wunsch Ihres Dienstvorgesetzten, Herrn Wegner. Wie sich herausgestellt hat, haben Sie in Wahrheit von Herrn Wegner keine Weisung erhalten, in seinem Namen um Ihre Personalakten zu bitten. Sie haben Herrn Wegner auch nicht davon unterrichtet, daß Sie diesen Schritt in seinem Namen unternommen und die Aushändigung Ihrer Personalakten durch die Berufung auf ihn erwirkt hatten (Anlage 10 zur Klagebeantwortung).
In einem Schreiben vom 27. September 1960 (Anlage 4 zur Klagebeantwortung) hatte die Klägerin zu ihrer Verteidigung angeführt, sie habe von einem früheren Arbeitgeber eine Bescheinigung erhalten und sie Herrn Wegner gezeigt; dieser habe ihr geraten, eine Abschrift zu ihren Personalakten zu geben, ohne dabei anzugeben, auf welchem Wege dies geschehen solle.
Entsprechend der dienstlichen Mitteilung vom 6. Februar 1962 (Anlage 20 zur Klagebeantwortung) über die Vervollständigung der Personalakten aus Anlaß der Übernahme in das Beamtenverhältnis wurde die Klägerin mit einem hektographierten Schreiben vom 16. März 1962 (Anlage 11 zur Klagebeantwortung) aufgefordert, der Verwaltung mehrere Unterlagen, insbesondere die in ihrer Bewerbung genannten Bescheinigungen und Zeugnisse, einzureichen.
In seiner Sitzung vom 25. Juli 1962 gab der Überleitungsausschuß eine für die Überleitung der Klägerin günstige Stellungnahme ab (Anlage 1 zur Gegenerwiderung). Der von der Klägerin am 13. Juni 1962 abgezeichnete Überleitungsbericht vom 17. April 1962 schloß mit den Worten, die Klägerin sei für die ihr zugewiesene Tätigkeit geeignet, und enthielt sogar den Vermerk, daß sie die Arbeit eines Beamten der Kategorie A leiste (Anlage 14 zur Klagebeantwortung).
Da die Klägerin die geforderten Zeugnisse nicht vorlegte, wiederholte die Beklagte ihre Aufforderung am 16. Mai 1962 und am 11. Juli 1962. In dem letztgenannten Schreiben wurde die Klägerin außerdem gewarnt, daß die Nichtvorlegung dieser Dokumente ihre Übernahme ins Beamtenverhältnis verzögern oder unter Umständen in Frage stellen müsse (Anlage 13 zur Klagebeantwortung und Blatt 65 der Personalakten).
Im Laufe des Monats August 1962 legte die Klägerin Fotokopien von folgenden Zeugnissen vor:
1. Französische Stenographie, ausgestellt am 1. April 1944 durch das Institut Meysmans (Auszeichnung, 100 Wörter in der Minute, Blatt 57 der Personalakten).
2. Niederländische Maschinenschrift, ausgestellt am 1. April 1944 vom gleichen Institut (große Auszeichnung, 30 Wörter in der Minute, Blatt 58 der Personalakten).
3. Niederländische Stenographie, ausgestellt am 17. April 1943 vom gleichen Institut (große Auszeichnung, 100 Wörter in der Minute, Blatt 59 der Personalakten).
4. Wissenschaftliche Prüfung, ausgestellt am 29. Juni 1943 durch die Dames de Marie in Aalst (große Auszeichnung, Blatt 60 der Personalakten).
5. Amtliches Zeugnis über die Abschlußprüfung in den Handelswissenschaften, ausgestellt am 26. Juni 1944 durch die Dames de Marie in Aalst (Auszeichnung, Blatt 61 der Personalakten).
Mit Schreiben vom 26. November 1962 forderte Herr Tinelli, der Direktor der Personalabteilung, von der Klägerin das Zeugnis über die Licence in den Handelswissenschaften an, das die Klägerin in ihrer Bewerbung erwähnt hatte (Anlage 21 zur Klagebeantwortung).
Die Klägerin legte ein Schreiben von Madame Beel, der Leiterin des Instituts der Dames de Marie in Aalst, vom 5. Dezember 1962 vor, worin bescheinigt wurde, sie habe parcouru avec succes les cycles des sections primaire, moyenne et supérieure de cette epoque (die damalige Unter-, Mittel- und Ober-[aber auch Hochschul-]stufe mit Erfolg durchlaufen) (Anlage 22 zur Klagebeantwortung).
Am 15. Februar 1963 richtete die Klägerin an den vorgenannten Herrn Tinelli ein Schreiben, worin sie darlegte, sie habe niemals behauptet, ein Universitätsdiplom zu besitzen, sondern lediglich Studien betrieben zu haben, die im allgemeinen — außer für Laufbahnen im öffentlichen Dienst — als gleichwertig angesehen würden (Anlage 10 zur Klageschrift).
Am 22. April 1963 richtete die Klägerin an Herrn Tinelli folgendes Schreiben:
Herr Wegner hat mich darauf aufmerksam gemacht, daß aus meinen Personalakten nicht deutlich genug hervorgehe, ob ich meine Studien im Jahre 1948, also im Alter von 21 Jahren, beendet habe; ich beehre mich daher, Ihnen eine Bestätigung über meinen Schulbesuch in den Jahren 1945/46 und 1947 zu übermitteln (Anlage 12 zur Klageschrift).
Die beigefügte, von Mutter Maria-Theresia, der Oberin des Instituts der Dames de Marie in Aalst, der Klägerin erteilte Bescheinigung vom 22. April 1963 lautete wie folgt:
Auf Ihren Wunsch bestätige ich Ihnen, daß Sie tatsächlich in den Jahren 1945/46/47 an den Kursen der Handelsabteilung des Instituts teilgenommen haben (Anlage 11 zur Klageschrift).
Mit Schreiben vom 6. Juni 1963 teilte der Vorsitzende des Überleitungsausschusses, Generaldirektor W. Funck, der Klägerin mit, nach Ansicht der Euratom-Kommission könne es ihre Übernahme ins Beamtenverhältnis unmöglich machen und ihre Entlassung zur Folge haben, wenn sich herausstellen sollte, daß sie entgegen ihrer Behauptung kein Diplom über die Licence in den Handelswissenschaften besitze. Der Überleitungsausschuß sei beauftragt, diesen Punkt aufzuklären (Anlage 15 zur Klagebeantwortung).
In der Sitzung des Überleitungsausschusses vom 18. Juni 1963 (Protokoll, vgl. Anlage 16 zur Klagebeantwortung) wurde der Klägerin vorgehalten, daß sie keinen Nachweis für die in ihrer Bewerbung angegebene Oberschul- und Studienzeit (neusprachliche Oberschule und Licence in den Handelswissenschaften) mit den entsprechenden Diplomen beibringen könne.
Die Klägerin gab hierzu folgende Erklärungen ab:
Sie ist im Anschluß an ein Auswahl verfahren auf Grund von Prüfungen in den Dienst der Euratom-Gemeinschaft getreten;
sie hat niemals ein Universitätsdiplom besessen, sondern lediglich ein gleichwertiges Zeugnis;
dieses ihr im Jahre 1948 vom Institut der Dames de Marie in Aalst ausgestellte Zeugnis ist verlorengegangen;
sie ist bis Juni 1948 ordnungsgemäß in diesem Institut eingeschrieben gewesen; sie hat an den Kursen teilgenommen und ist bereit, dies nachzuweisen;
die strittigen Vermerke in ihrer Bewerbung sollten lediglich angeben, daß sie Hochschulbildung hat; wenn sie sich ihrer für ihre Laufbahn im Rahmen des Organs hätte bedienen wollen, so hätte sie dies sicher nicht verabsäumt, da sie in der Euratom-Gemeinschaft eine Tätigkeit ausübt, die der Kategorie A entspricht.
Abschließend erklärte sie sich bereit, ein Zeugnis beizubringen, aus dem hervorgeht, daß sie die Handelshochschule des Instituts der Dames de Marie in Aalst erfolgreich durchlaufen hat (Anlage 16 zur Klagebeantwortung).
Am 24. Juni 1963 übersandte die Klägerin dem vorgenannten Herrn Funck ein Schreiben und ein Zeugnis mit der Unterschrift der Mutter Maria-Theresia, der Oberin des Instituts der Dames de Marie in Aalst, die beide das Datum vom 22. Juni 1963 trugen, sowie Schreiben aus Industriekreisen von Aalst (Blatt 80 der Personalakten und Anlage 12 zur Klagebeantwortung).
Die Bescheinigung der Oberin der Dames de Marie besagt, daß die Klägerin an den Kursen der Schuljahre 1944/45, 1945/46, 1946/47 und 1947/48 teilgenommen und die Abschlußprüfungen der damaligen section commerciale supérieure (Handelshochschule, aber auch Oberstufe der Handelsschule) mit Auszeichnung bestanden hat.
Die Schreiben des Notars Breckpot (22. Juni 1963), der Weberei G. Le Compte (vom 21. Juni 1963), des Bauunternehmens Gilbos (vom 21. Juni 1963) und der Spinnerei du Canal (vom 22. Juni 1963) enthalten die Erklärung, daß die Abschlußzeugnisse der section commerciale supérieure (Handelshochschule) des Instituts der Dames de Marie in Aalst in den Industriekreisen der Gegend und in der Öffentlichkeit als der Licence in den Handelswissenschaften gleichwertig anerkannt seien.
Das Protokoll der Sitzung des Überleitungsausschusses vom 2. Juli 1963 (Anlage 17 zur Klagebeantwortung), zu der die Klägerin nicht geladen war, besagt:
Der Vorsitzende unterrichtet den Ausschuß, daß Frau Minot ihm eine am 22. Juni 1963 von der Oberin der Dames de Marie in Aalst ausgestellte Bescheinigung übersandt hat, aus der hervorgeht, daß sie das Institut in den Schuljahren 1944 bis einschließlich 1948 tatsächlich besucht und die Abschlußprüfungen der damaligen Handelshochschule mit .Auszeichnung' bestanden habe.
Wegen Zweifeln an der Richtigkeit dieser Bescheinigung beauftragte der Präsident eine seiner Mitarbeiterinnen, Frl. Looyens, an Ort und Stelle Nachforschungen anzustellen.
Frl. Looyens wurde vom Ausschuß gehört und sagte aus, sie habe sich am Vortage nach Aalst begeben; eine Unterredung mit der Oberin der Dames de Marie und der Leiterin der Oberschule habe folgendes ergeben:
Frau Minot habe niemals die neusprachliche Oberschule des Instituts von Aalst besucht.
Nach ihrer Grundschulzeit habe sie die Handelsschule gewählt; sie habe diese Schule fünf Jahre lang besucht.
Sie habe das Institut im Juni 1944 mit einem Abschlußzeugnis der Handelsschule verlassen.
Dieses Zeugnis lasse sich nicht mit einem Abschlußzeugnis der neusprachlichen Oberschule vergleichen, da diese sechs Schuljahre mit einem anderen Ausbildungsgang als die von der Klägerin besuchte Handelsschule erfordere; das Zeugnis sei daher dem Abschlußzeugnis der Oberschule nicht gleichwertig.
A fortiori sei ein solches Zeugnis selbstverständlich nicht als einem Hochschuldiplom wie der Licence in den Handelswissenschaften gleichwertig anzusehen.
Im übrigen habe das Institut in der fraglichen Zeit keine Kurse erteilt, die Hochschulniveau im Sinne des Gesetzes gehabt hätten.
Frau Minot habe sich über dies alles völlig im klaren sein müssen.
Auf diese Aussagen hin und angesichts der Widersprüche zwischen der Frau Minot am 22. Juni ausgestellten Bescheini gung und den Auskünften, die Frl. Looyens an Ort und Stelle erhalten hat, wird beschlossen, daß der Vorsitzende selbst die Nachforschungen vertiefen und die Betreffende erneut gehört werden soll.
In der Sitzung des Überleitungsausschusses vom 4. Juli 1963 führte der Vorsitzende in Gegenwart der Klägerin folgendes aus (Protokoll, vgl. Anlage 18 zur Klagebeantwortung):
Er sei am 3. Juli 1963 von der Oberin der Dames de Marie empfangen worden, mit der er sich in Gegenwart der Leiterin des technischen Unterrichts über den Fall der Frau Minot unterhalten habe.
Nach Durchsicht der Archive habe diese bestätigt, daß darin kein Hinweis darauf zu finden sei, daß Frau Minot das Institut in den Jahren nach 1944 besucht habe.
Uber den Widerspruch zwischen der von ihr ausgestellten Bescheinigung vom 22. Juni und diesen Feststellungen befragt, habe die Oberin der Dames de Marie erklärt, ihre Gutgläubigkeit sei ausgenutzt worden. Aus einem verständlichen Gefühl des Mitleids für eine ehemalige Schülerin, an die sie sich noch gut erinnere, habe sie Frau Minot zu Hilfe kommen wollen, weil diese erklärt habe, sie sei in großer Verlegenheit. Sie habe die Bescheinigung vom 22. Juni im Vertrauen auf die eigenen Angaben der Frau Minot ausgestellt, die ihr praktisch den Inhalt diktiert habe (Jahre des Schulbesuchs und Studienfächer). Sie habe in vollem Vertrauen gehandelt und die üblichen Nachprüfungen in den Registern des Instituts nicht für nötig gehalten.
Am Schluß dieser Unterredung habe die Oberin der Dames de Marie Herrn Funck eine neue Bescheinigung übergeben, in der der Sachverhalt anhand der im Archiv befindlichen Unterlagen richtiggestellt werde, sowie ein weiteres Dokument, das ausdrücklich die am 22. Juni ausgestellte Bescheinigung für ungültig erkläre.
Aufgefordert, sich hierzu zu äußern, beharrt Frau Minot auf ihren früheren Erklärungen. Sie behauptet ungeachtet der Erklärungen der Direktion, das Institut bis zum Jahre 1948 besucht zu haben und dort an dem damals erteilten Hochschulkurs in den Handelswissenschaften teilgenommen zu haben. Sie erklärt die in diesem Punkt festgestellten Lücken im Archiv des Instituts mit den damaligen Verhältnissen im freien Unterrichtswesen in Belgien.
Nach Beratung ist der Ausschuß der Ansicht, daß die Untersuchung den Beweis erbracht hat,
daß Frau Minot unberechtigterweise die Erklärung abgegeben hat, sie sei im Besitz eines im Jahre 1944 erlangten Abschlußzeugnisses der neusprachlichen Oberschule und eines im Jahre 1948 vom Institut der Dames de Marie in Aalst ausgestellten Diploms in den Handelswissenschaften, welches einer Licence in den Handelswissenschaften gleichzustellen sei;
daß sie tatsächlich die Handelsschule dieses Instituts besucht und im Jahre 1944 ein entsprechendes Abschlußzeugnis erhalten hat, das dem Abschlußzeugnis, der neusprachlichen Oberschule nicht gleichwertig ist;
daß die Behauptung von Frau Minot, sie habe bis 1948 an Hochschulkursen teilgenommen — die im übrigen zu dieser Zeit am Institut der Dames de Marie gar nicht erteilt wurden — unzutreffend ist;
daß diese unglaubhaften Behauptungen und die Machenschaften, mit denen Frau Minot versucht hat, falsche Beweismittel für diese Behauptungen beizubringen, ein Verhalten erkennen lassen, das mit ihrer Übernahme in das ständige Personal des Organs unvereinbar ist.
Die vorstehend erwähnten Dokumente sind die folgenden:
1. Das erste, vom 3. Juli 1963 datierende und von Frau Beel, der Leiterin der Handels- und Fachschule der Dames de Marie in Aalst, unterzeichnete Dokument hat folgenden Wortlaut:
Im Anschluß an die gestrige Unterredung haben wir im Archiv nachgeforscht. Diese Nachforschungen haben ergeben, daß Frau Minot - Van Nuffel die Handelsschule von September 1939 bis Juli 1944 besucht hat. Sie hat überdies die damalige Handelsschule mit Auszeichnung abgeschlossen (Anlage 24 zur Klagebeantwortung).
2. Das zweite, vom 3. Juli 1963 datierende und von Mutter Maria-Theresia, der Oberin der Dames de Marie in Aalst, unterzeichnete Dokument enthält folgende Erklärung:
Betrifft Madame Minot - Van Nuffel:
Ich sehe mich genötigt, die Bescheinigung von Madame Beel, Leiterin der, Handels- en Technische Scholen Dames van Maria te Aalst' zu bestätigen und somit meine eigene Bescheinigung vom 22. Juni 1963 zu widerrufen (Anlage 25 zur Klagebeantwortung).
Der Bericht des Überleitungsausschusses an die Kommission der EAG vom 9. Juli 1963 wiederholt die oben wiedergegebenen, im Protokoll der Sitzung vom 4. Juli 1963 enthaltenen Erwägungen und erklärt abschließend, die festgestellten Tatsachen sind geeignet, die Nichtüberleitung von Frau Minot zu rechtfertigen (Anlage 19 zur Klagebeantwortung).
Am 13. Juli 1963 richtete die Klägerin an den vorgenannten Herrn Funck ein Schreiben, worin sie ihm insbesondere mitteilte, daß sie sich bemühe, Personen aufzuspüren, die bestätigen könnten, daß sie tatsächlich von 1944 bis 1948 die Schule besucht habe (Anlage 13 zur Klageschrift).
Die EAG-Kommission beschloß in ihrer Sitzung vom 17. Juli 1963, den Arbeitsvertrag der Klägerin zu kündigen, und beauftragte die Verwaltung mit den entsprechenden Maßnahmen (Blatt 84 der Personalakten).
Die angefochtene Verfügung vom 25. Juli 1963 trägt die Unterschrift des vorbezeichneten Herrn W. Funck und lautet wie folgt:
Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Kommission in ihrer Sitzung vom 17. Juli 1963 beschlossen hat, Ihre Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit abzulehnen und Ihren Arbeitsvertrag zu beenden.
Diese Entscheidung ist im Anschluß an eine erneute Prüfung Ihres Falles durch den Überleitungsausschuß ergangen.
Die von diesem Ausschuß angestellten Ermittlungen, in deren Verlauf Sie zweimal die Möglichkeit hatten, Erklärungen abzugeben, hat zu der Feststellung geführt, daß Sie tatsächlich nicht Inhaber der Befähigungsnachweise sind, auf die Sie sich bei Ihrer Einstellung berufen haben.
Die Kommission ist der Ansicht, daß dieser Umstand in Verbindung mit der Tatsache, daß Sie fünf Jahre lang den wahren Sachverhalt nicht mitgeteilt haben, für sich allein schon ein Verhalten zeigt, das mit Ihrer Einreihung unter die Beamten dieses Organs nicht vereinbar ist.
Gemäß den Bestimmungen Ihres Einstellungsschreibens wird Ihr endgültiges Ausscheiden aus dem Dienst nach Ablauf eines Monats vom Zeitpunkt der vorliegenden Zustellung an wirksam.
Zu diesem Zeitpunkt werden Ihre finanziellen Ansprüche auf Grund der geltenden Bestimmungen geregelt und Ihnen insbesondere die in Artikel 102 Absatz 2 des Statuts vorgesehene Entschädigung gewährt (Anlage 14 zur Klageschrift).
Am 14. August 1963 forderte die Verwaltung die Klägerin auf, bis zum 31. August 1963 im Dienst zu bleiben, um die Bearbeitung der Akten, mit denen sie sich befaßt hatte, abschließen zu können (Blatt 89 der Personalakten).
Die Klägerin beendete ihre Tätigkeit zu dem genannten Zeitpunkt und erhielt gemäß Artikel 34 letzter Absatz des Statuts der Beamten eine Entschädigung in Höhe von zwei Monatsgrundgehältern sowie eine Ausgleichsentschädigung für die nicht ausgenutzten Urlaubstage (Blatt 92 der Personalakten).
Am 25. Oktober 1963 reichte die Klägerin ihre Klage beim Gerichtshof ein.
II. Anträge der Parteien
A— Die Klägerin beantragt
— in ihrer Klageschrift,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 516000 bfrs als Schadenersatz dafür zu zahlen, daß der Klägerin zumindest in der Zeit vom 1. Januar 1959 bis zum 31. August 1963 die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Vorteile vorenthalten wurden;
2. a)die in dem Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 25. Juli 1963 enthaltene Nichtüberleitungs- und Entlassungsverfügung sowie das dieser Verfügung zugrunde liegende Verfahren und insbesondere die ablehnende Stellungnahme des Überleitungsausschusses für nichtig zu erklären und durch die Anordnung zu ersetzen, daß die Klägerin mit allen Folgen rechtlicher und tatsächlicher Art in das Beamtenverhältnis bei der EAG zu übernehmen und mit Rückwirkung wenigstens auf den 17. Juli 1963 zumindest in eine der Besoldungsgruppe A 7 Dienstaltersstufe 3 entsprechende Gruppe einzustufen ist;die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die ihr infolge der Wiedereinstellung zustehenden rückständigen Bezüge auszuzahlen;die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin als Ersatz für den immateriellen Schaden einen Betrag von 50000 bfrs zu zahlen;b)hilfsweiseanzuordnen, daß die Klägerin im Anschluß an die vorstehend beantragte Nichtigerklärung einem neuen Überleitungsverfahren zu unterziehen ist, das den einschlägigen Rechtsvorschriften, Grundsätzen und Verwaltungsbräuchen zu entsprechen hat;die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin die mit der von ihr ausgeübten Tätigkeit verbundenen Bezüge in Höhe von 20000 bfrs monatlich zumindest für die Zeit von der Beendigung ihrer Tätigkeit bis zum Erlaß einer neuen, rechtmäßigen Verfügung der Beklagten zu zahlen;die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 50000 bfrs als Ersatz für den immateriellen Schaden zu zahlen;c)ganz hillsweisefür den Fall, daß wider Erwarten aus irgendeinem Grunde die angefochtene Verfügung nicht aufgehoben werden sollte, die Be klagte zu verurteilen, den der Klägerin aus den anläßlich des Überleitungsverfahrens begangenen Rechtswidrigkeiten und Amtsfehlern entstandenen Schaden zu ersetzen und ihr einen vom Gerichtshof zu bestimmenden Ersatz in Geld zu gewähren, den die Klägerin auf 200000 bfrs für den materiellen Schaden und 50000 bfrs für den immateriellen Schaden schätzt;die Beklagte ferner zu verurteilen, an die Klägerin wegen Nichteinhaltung einer ihr zustehenden zusätzlichen Kündigungsfrist einen Betrag von 160000 bfrs zu zahlen;
3. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin alle Beträge, zu deren Zahlung sie verurteilt wird, in Höhe von 6 % jährlich zu verzinsen, und zwar vom Tage der Fälligkeit an;
die Beklagte zur Tragung der Kosten zu verurteilen;
— in ihrer Erwiderung,
den in ihrer Klageschrift gestellten Anträgen stattzugeben;
hilfsweise
vorher die Beklagte zur Vorlage nachstehender Dokumente aufzufordern:
1. des von der Klägerin am 3. Juli 1959 an die Beklagte zu Händen von Herrn Funck gerichteten Entlassungsgesuchs,
2. der Protokolle der Sitzungen des Überleintungsausschusses, in denen sich dieser vor dem 18. Juni 1963 mit dem Fall der Klägerin befaßt hat;
Zeugenbeweis für nachstehende Tatsachen anzuordnen:
1. Am 3. Juli 1959 hat die Klägerin ein Entlassungsgesuch zu Händen von Herrn Funck an die Beklagte gerichtet mit der Begründung, daß die Verfügung, auf Grund deren ihr Gehalt entsprechend der Gehaltsstufe 3 der Kategorie C 9 auf 11475 bfrs monatlich festgesetzt wurde, weder der von ihr seit ihrem Dienstantritt ausgeübten Tätigkeit noch der Besoldungsgruppe gerecht werde, in die die Klägerin habe eingestuft werden sollen.
2. a)Die sich auf die Zeit von 1944 bis 1948 beziehenden Archivunterlagen der Handelshochschule des Instituts der Dames de Marie in Aalst sind vernichtet worden.b)Die Klägerin hat tatsächlich von 1944 bis 1948 die Handelshochschule am Institut der Dames de Marie in Aalst besucht und hierfür ein Diplom oder ein entsprechendes Abschlußzeugnis erhalten.c)Die von der Klägerin in ihrer Bewerbung unter der Rubrik, bisherige Arbeitgeber' eingetragenen Daten und Angaben über ihre Arbeitgeber sind völlig richtig.
B — Die Beklagte beantragt
— in ihrer Klagebeantwortung
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge den Schadenersatzantrag als unzulässig, hilfsweise als unbegründet abzuweisen;
den Antrag auf Aufhebung der Nichtüberleitungs- und Entlassungsverfügung sowie des Überleitungsverfahrens als unbegründet abzuweisen;
die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen;
— in ihrer Gegenerwiderung
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge den Schadenersatzantrag für unzulässig zu erklären, hilfsweise als unbegründet abzuweisen;
den Antrag auf Aufhebung der Nichtüberleitungs- und Entlassungsverfügung sowie des Überleitungsverfahrens und den Schadenersatzantrag als unbegründet abzuweisen;
die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
III. Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Die Klage ist gerichtet gegen:
1. die Unterlassung der Beklagten, der Klägerin während der gesamten Dauer ihrer Tätigkeit die Besoldungsgruppe, die Vergütung und die Vorteile zu gewähren, die der tatsächlich von ihr ausgeübten Tätigkeit entsprechen;
2. die der Klägerin mit Schreiben vom 25. Juli 1963 zugestellte Nichtüberleitungs- und Entlassungsverfügung der Beklagten vom 17. Juli 1963;
3. die von der Beklagten und ihren Bediensteten bei der Festsetzung der Besoldungsgruppe und der Vorteile, die der tatsächlich von der Klägerin ausgeübten Tätigkeit entsprechen, sowie im Überleitungsverfahren und bei Erlaß der oben genannten Verfügungen angeblich begangenen Amtsfehler.
A — ZUR ZULÄSSIGKEIT
Nach Auffassung der Beklagten ist die Klage, soweit Schadenersatz dafür verlangt wird, daß die Klägerin nicht die ihrer Tätigkeit entsprechende Besoldungsgruppe und Vergütung erhalten habe, aus den nachstehenden vier Gründen unzulässig:
1. Die Einstufung eines Beamten sei in das Ermessen der Verwaltung gestellt;
2. die Klage sei verspätet erhoben;
3. die individuellen Verfügungen, auf deren Fehlerhaftigkeit sich die Klage stütze, seien unanfechtbar geworden;
4. die Klägerin habe die Kommission der EAG nicht vorher angerufen.
ad 1: Die Beklagte macht geltend, der Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 16. Dezember 1960 in Sachen Fiddelaar gegen EWG-Kommission (RsprGH VI 1132) erklärt, er sei nicht berechtigt, an Stelle der Anstellungsbehörde zu entscheiden, mit welcher Gehaltsgruppe und -stufe ein Bediensteter eingestellt werden könne.
Die Klägerin entgegnet, der geltend gemachte Amtsfehler liege nicht nur darin, daß die Klägerin der Vorteile beraubt worden sei, die ihr nach der von ihr ausgeübten Tätigkeit zugestanden hätten — die Beklagte berücksichtige allein diesen Aspekt —, sondern auch darin, daß der Klägerin Aufgaben erheblich höheren Niveaus übertragen worden seien als ihrer Besoldungsgruppe und ihrer Vergütung entsprochen hätten. Die angeführte Rechtsprechung gelte nicht für die Rüge, daß die Beklagte es unterlassen habe, der Klägerin die ihrer Tätigkeit entsprechende Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe zu gewähren. Unterstelle man, daß die Klägerin in der fraglichen Zeit Beamtin im Sinne des Statuts gewesen wäre, würde der Rechtsstreit nicht die Ernennung, sondern die Beförderung oder vorübergehende Verwendung betreffen, also Gebiete, auf denen der Verwaltung keine Ermessensbefugnis zustehe (Artikel 7 und 43 ff. des Statuts).
Die Beklagte hält dem entgegen, die Klägerin versuche den Eindruck zu erwecken, bei der Beklagten sei eine Unklarheit über die Art des begangenen Amtsfehlers entstanden. Es gehe aber deutlich aus dem Wortlaut der Klageschrift hervor, daß der geltend gemachte Amtsfehler lediglich darin bestehen solle, daß der Klägerin die ihr nach ihrer tatsächlichen Tätigkeit zustehenden Vorteile vorenthalten worden seien, oder mit anderen Worten, daß keine genaue Entsprechung zwischen Tätigkeit und Besoldungsgruppe hergestellt worden sei; erst in der Erwiderung spreche die Klägerin zum ersten Male von einem Amtsfehler, der darin liege, daß der Klägerin Aufgaben erheblich höheren Niveaus übertragen worden sind als ihrer Besoldungsgruppe und ihrer Vergütung entsprochen hätten (Erwiderung Seite 3). Die Beklagte weist darauf hin, daß Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung die Geltendmachung neuer Angriffsund Verteidigungsmittel im Verlauf des Verfahrens untersage, und ersucht den Gerichtshof, diesen zweiten Amtsfehler unberücksichtigt zu lassen, soweit er einen neuen Klagegrund darstelle.
Die Beklagte fügt hinzu, was der Gerichtshof im Urteil Fiddelaar über die Ernennung und Einstellung eines Beamten sage, gelte a fortiori für die Einstufung eines vertraglichen Bediensteten, da die Verwaltung hier allein bestimmen könne, welche Besoldungsgruppe der ausgeübten Tätigkeit entspreche.
ad 2: Die Beklagte macht geltend, nach Artikel 91 des Statuts hätten Klagen wegen Streitigkeiten zwischen der Gemeinschaft und ihren Bediensteten innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung des Statuts (am 14. Juni 1962) erhoben werden müssen. Da diese Frist am 14. September 1962 abgelaufen sei, sei der vorliegende Klageantrag unzulässig. Diese Ansicht stützt die Beklagte auf das Urteil des Gerichtshofes vom 4. April 1960 in Sachen Elz gegen Hohe Behörde (Rechtssache 34/59 RsprGH VI 236, 237). Dagegen könne das Urteil vom 1. März 1962 in Sachen de Bruyn gegen Europäisches Parlament (Rechtssache 25/60 RsprGH VIII 55) auf den vorliegenden Fall keine Anwendung finden, denn zur Zeit der Klageerhebung durch Frau de Bruyn (28. März 1961) sei das Statut der Beamten noch nicht in Kraft gewesen.
Die Klägerin erwidert, Artikel 91 Nr. 2 des Statuts, der von den Klagefristen gegen Verordnungen und Einzelverfügungen handle, könne auf den vorliegenden Fall nicht Anwendung finden, da hier der Fehler der Verwaltung in einem Verhalten liege, das aus einer ganzen Reihe von Handlungen, ja Willkürmaßnahmen bestehe, mit denen die Verwaltung der Klägerin vertraglich nicht vorgesehene und ihrem Dienstrang und ihrer Besoldung nicht entsprechende Aufgaben aufgebürdet habe. In diesem Falle beginne die Frist für den Bediensteten erst im Zeitpunkt der letzten Handlung der Reihe, die den Amtsfehler der Verwaltung darstellt.
Außerdem könne die Klägerin, soweit sie einen Schadenersatzanspruch stelle, den Klageweg des allgemeinen Rechts beschreiten, der jeder durch einen Amtsfehler der Beklagten geschädigten Person nach Artikel 188 des EAG-Vertrages und Artikel 44 der Satzung des Gerichtshofes der EAG offenstehe; insoweit kämen ihr auch die in den genannten Bestimmungen vorgesehenen Fristen zugute: die Klage sei demnach fristgerecht erhoben.
Die Beklagte entgegnet, Artikel 91 des Statuts sei anwendbar, da es sich tatsächlich um individuelle Maßnahmen handle. Die Klägerin habe in dem Bestreben, die zweite prozeßhindernde Einrede zu entkräften, in ihrer Erwiderung die den Amtsfehler begründende Handlung in einem aus einer fortgesetzten Reihe von Handlungen bestehenden Verhalten erblickt statt, wie ursprünglich in ihrer Klageschrift, darin, daß der Klägerin nicht die ihr zukommende Besoldungsgruppe gewährt worden sei.
Sie erklärt ferner, die Klägerin könne sich in dieser Sache nicht auf Artikel 118 des EAG-Vertrages und Artikel 44 der Satzung des Gerichtshofes der EAG berufen, da für Streitsachen zwischen einer der Gemeinschaften und ihren Bediensteten nunmehr Artikel 91 des Statuts der Beamten maßgebend sei.
ad 3: Für den Fall, daß der Gerichtshof entscheiden sollte, der Klägerin habe zur Erhebung ihrer Schadenersatzklage eine unbegrenzte Frist zugestanden, macht die Beklagte geltend, die Klägerin könne ihren Schadenersatzanspruch nicht auf die Rechtswidrigkeit einer individuellen Entscheidung stützen, die durch Ablauf der Frist für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage endgültig geworden sei.
Die vier Verfügungen über die Einstufung der Klägerin seien am 23. April 1959, 3. Juli 1959, 14. Januar 1960 und 5. Juli 1960 ergangen (siehe oben I, Sachverhalt); da gegen diese individuellen Verfügungen nicht rechtzeitig Nichtigkeitsklage erhoben worden sei, halte die Beklagte den Schadenersatzantrag für unzulässig.
Die Klägerin entgegnet, die dritte prozeßhindernde Einrede sei auf eine unrichtige Auslegung der Schadenersatzklage und des ihr zugrunde liegenden Amtsfehlers gestützt.
Zwar habe der Gerichtshof in seinem Urteil vom 15. Juli 1963 in Sachen Plaumann gegen EWG-Kommission entschieden, daß ein nicht für nichtig erklärter Verwaltungsakt als solcher keinen Amtsfehler darstellen könne, durch den die Verwaltungsunterworfenen verletzt würden, und wörtlich ausgeführt: Der Gerichtshof kann nicht auf dem Wege über eine Schadenersatzklage die Rechtswirkungen einer Entscheidung, die nicht für nichtig erklärt worden ist, durch Urteilsspruch beseitigen (Rechtssache 25/62, RsprGH IX 240).
Wenn aber, so meint die Klägerin, der Gerichtshof in vorliegender Sache das Verhalten der Kommission gegenüber der Klägerin als rechtswidrig ansehen sollte, das heißt, wenn er feststellen sollte, daß tatsächlich keine Entsprechung zwischen der ausgeübten Tätigkeit und der gewährten Vergütung bestehe, so würde das die individuellen Verfügungen über die Festsetzung dieser Vergütung dennoch unangetastet lassen. Hieraus leitet die Klägerin ab, daß die Schadenersatzklage zulässig sei, ohne daß vorher eine Nichtigkeitsklage gegen die individuellen Verfügungen erhoben werden müsse.
Die Beklagte erklärt hierzu unter Berufung auf ihre früheren Ausführungen darüber, daß die Klägerin in ihrer Erwiderung den Amtsfehler aus einer neuen, nachträglich geltend gemachten Handlung herzuleiten suche, die Klägerin habe die dritte prozeßhindernde Einrede nicht entkräftet.
ad 4 : Die Beklagte macht geltend, die Schadenersatzklage könne nicht auf die Untätigkeit (stillschweigende ablehnende Entscheidung) der Kommission gestützt werden, da die Klägerin es unterlassen habe, vorher die Kommission anzurufen. Eine Untätigkeit könne nur dann vorliegen, wenn die Behörde zum Handeln aufgefordert sei, aber während einer bestimmten Frist untätig bleibe.
Aus den Personalakten der Klägerin gehe hervor, daß diese die Kommission niemals mit einem ihre Einstufung betreffenden Antrag befaßt habe.
Die Klägerin habe ihr der Klageschrift als Anlage 5 beigefügtes Schreiben vom 3. Juli 1959 (siehe oben I, Sachverhalt) zwar tatsächlich ihrem Vorgesetzten Herrn Wegner gezeigt, jedoch niemals abgeschickt.
Hierauf entgegnet die Klägerin, es handle sich nicht um eine Untätigkeitsklage, sondern um eine Klage auf Wiedergutmachung eines Schadens, der sich aus einem positiven Verhalten der Beklagten ergebe, das in einer fortgesetzten Reihe von Handlungen bestehe.
Überdies gelte der Grundsatz, daß eine Untätigkeit nur dann vorliege, wenn die Behörde zum Handeln aufgefordert sei, aber innerhalb einer bestimmten Frist nicht tätig werde, nur für Nichtigkeitsklagen, nicht aber auf dem Gebiet der vertraglichen oder deliktischen Haftung.
B — ZUR BEGRÜNDETHEIT
Die Klägerin stützt ihre Klage auf die nachstehenden Angriff smittel:
1. Die Beklagte sei ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen, die Klägerin ab 1. Januar 1959 nach Rang und Bezügen so einzustufen, wie es ihrer tatsächlichen Tätigkeit entsprochen hätte.
2. Die Beklagte habe es abgelehnt, die Klägerin in einer ihren Fähigkeiten und ihrer Tätigkeit entsprechenden Kategorie und Gruppe und in der angemessenen Gehaltsstufe in das Beamtenverhältnis im Sinne des Statuts überzuleiten. Diese Weigerung beruhe auf unzutreffenden, unzureichenden und unangemessenen Gründen.
3. Die gegenüber der Klägerin ergangene Entlassungsverfügung ermangele jeden Rechtsgrundes; hilfsweise: sie sei der Klägerin nicht unter Einhaltung einer ausreichenden Kündigungsfrist zugestellt worden.
Die Klägerin macht geltend, diese einzelnen Verfügungen und Unterlassungen der Beklagten seien mit Ermessensüberschreitung und -mißbrauch und mit Formfehlern behaftet; sie stellten die Haftung der Beklagten begründende Amtsfehler dar.
1. Zu dem Amtsfehler, den die Beklagte dadurch begangen haben soll, daß sie der Klägerin nicht die ihrer Tätigkeit entsprechende Besoldungsgruppe und Vergütung gewährt habe
Die Klägerin führt aus, sie sei zwar als Bürosekretärin eingestellt worden, habe jedoch niemals eine solche Tätigkeit ausgeübt, sondern sei mit Aufgaben weit höheren Niveaus betraut worden; ihr Dienstvorgesetzter habe später im Überleitungsbericht erklärt, diese Tätigkeit entspreche der Kategorie A. Die mehrmaligen geringfügigen Änderungen ihrer Vergütung seien ihrer Tätigkeit und der von ihr getragenen Verantwortung keineswegs gerecht geworden.
Die Anstellungsbehörde sei jedoch verpflichtet, ein völliges Gleichgewicht zwischen Besoldungsgruppe, Vergütung und Tätigkeit herzustellen. Anderenfalls würde die Einstufung der Tätigkeiten und Laufbahnen bedeutungslos.
Indem die Beklagte der Klägerin die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Ansprüche vorenthalten habe, habe sie sich sowohl gegenüber dem von ihr vertretenen Organ als auch gegenüber der Klägerin eines Amtsfehlers schuldig gemacht.
Denn sicher könne eine Dienststelle nicht ordentlich arbeiten, wenn die bei ihr beschäftigten Bediensteten nicht den ihnen zukommenden Platz einnähmen. Andererseits widerspreche es den elementarsten Erfordernissen der Billigkeit, von einem Bediensteten eine Arbeit zu verlangen, ohne ihm dafür das Ansehen und die materiellen Vorteile zu gewähren, die dieser Tätigkeit entsprechen.
Unter vertraglichen Gesichtspunkten sei festzustellen, daß die Beklagte den Arbeitsvertrag zwar hinsichtlich der der Klägerin obliegenden Leistungen abgeändert habe, seine Bestimmungen aber unverändert habe bestehen lassen wollen, soweit es sich um die mit diesen Leistungen verbundenen Vorteile und Vergütungen gehandelt habe.
Die Klägerin erblickt ihren Schaden darin, daß die Beklagte ihr die materiellen und immateriellen Vorteile vorenthalten hat, die der von ihr zumindest vom 1. Januar 1959 bis zum 31. August 1963 tatsächlich ausgeübten Tätigkeit entsprochen hätten. Dieser Gesamtschaden belaufe sich bei maßvoller Schätzung auf jährlich 100000 bfrs, also 466000 bfrs für den materiellen Schaden sowie 50000 bfrs für den immateriellen Schaden.
Die Beklagte entgegnet, nach den Berechnungen der Klägerin betrage der ihr durch ihre Einstufung entstandene Schaden 100000 bfrs jährlich, d.h. 8333 bfrs monatlich. Demnach glaube die Klägerin, daß sie vom 1. Januar 1959 anstatt der 10830 bfrs, die sie tatsächlich erhalten habe, Anspruch auf ein Monatsgehalt von 19163 bfrs gehabt hätte, das der EGKS-Gruppe A6/1 oder B6/1 entsprochen hätte. Wollte der Gerichtshof ihr diesen Schadenersatz zusprechen, so würde er nicht nur anerkennen, daß die Klägerin in diese Gruppe hätte eingestuft werden müssen, sondern damit automatisch auch die über die Einstufung der Klägerin ergangenen individuellen Verfügungen aufheben (siehe oben A, Zur Zulässigkeit, ad 3).
Zwar sei der Arbeitsvertrag der Klägerin ein öffentlichrechtlicher Vertrag, der den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Vorschriften unterliege und dem öffentlichen Interesse entsprechen müsse. Hinsichtlich der auszuübenden Tätigkeit und der zu zahlenden Vergütung bilde jedoch das am 1. Juli 1958 angenommene Stellenangebot vom 26. Juni 1958 weiterhin die maßgebliche Rechtsgrundlage. Gewisse Bestimmungen dieses Arbeitsvertrages seien im Laufe der Zeit geändert worden, so daß das Monatsgehalt der Klägerin von 9650 bfrs am 16. August 1958 auf 13944 bfrs im Juli 1963 gestiegen sei. Die Beklagte sei der Ansicht gewesen, die in der Kategorie C eingestellte Klägerin habe es verdient, in die Kategorie B aufzusteigen; die Tätigkeit der Klägerin habe jedoch niemals das Niveau der Kategorie A erreicht, die nach Artikel 5 des Statuts den Dienstposten mit Weisungsbefugnis oder Referententätigkeit vorbehalten sei, die Hochschulbildung oder gleichwertige Berufserfahrung erfordern. Die Beklagte habe also die Grenzen der ihr zustehenden Ermessensbefugnis eingehalten; daher könne ihr weder eine Vertragsverletzung noch ein sonstiger Fehler vorgeworfen werden.
Die Klägerin entgegnet, der von ihr gerügte Amtsfehler der Beklagten bestehe nicht nur — wie diese behauptet — in der Ablehnung oder Unterlassung einer höheren Einstufung der Klägerin, sondern auch und vor allem in dem tatsächlichen Verhalten der Beklagten, nämlich darin, daß die Beklagte der Klägerin zahlreiche, im Vertrag nicht vorgesehene Aufgaben rechtlicher und tatsächlicher Art übertragen habe, die weder ihrer Besoldungsgruppe noch ihrer Vergütung entsprochen hätten (siehe oben A, Zur Zulässigkeit, ad 1).
Die Beklagte habe in ihrer Klagebeantwortung nicht bestritten, daß die Klägerin einerseits für eine lediglich ausführende Tätigkeit eingestellt worden, aber andererseits ständig zu Entwürfen, zu allgemeinen und speziellen Untersuchungen, zur Abfassung wichtiger Dokumente, zur Teilnahme an Sitzungen und zu Dienstreisen ins Ausland herangezogen worden sei.
Die Klägerin behauptet, tatsächlich mehrfach Einspruch erhoben zu haben. Sie ersucht den Gerichtshof in diesem Zusammenhang, die Vorlage des Originals ihres Schreibens vom 3. Juli 1959 anzuordnen, worin sie die Einreichung ihres Entlassungsgesuches androhte; sie erbietet sich, den Zeugenbeweis für die tatsächliche Absendung und den Inhalt dieses Schreibens zu erbringen.
Schließlich meint die Klägerin, selbst wenn sie Beamtin im Sinne des Statuts gewesen wäre, hätte die Beklagte nicht Art und Höhe der von ihr tatsächlich ausgeübten Tätigkeit nach eigenem Ermessen beurteilen können (Argument aus Artikel 5 ff. und 43 ff. des Statuts).
Die Beklagte erklärt demgegenüber, lediglich um die Unzulässigkeit ihres Schadenersatzantrags zu umgehen, versuche die Klägerin in ihrer Erwiderung als die den Amtsfehler begründende Handlung ein Verhalten, bestehend aus einer fortgesetzten Reihe von Handlungen an die Stelle des ursprünglich in der Klageschrift geltend gemachten Umstandes zu setzen, daß die Beklagte der Klägerin nicht die ihr zustehende Besoldungsgruppe gewährt hat (siehe oben A, Zur Zulässigkeit, ad 1 und ad 2).
Die Beklagte versucht, die Ersetzung des alten Angriffsmittels durch ein neues anhand einer eingehenden Untersuchung des Wortlauts der Klageschrift nachzuweisen.
Für den Fall, daß der Gerichtshof das neue Angriffsmittel für zulässig erklären sollte, macht die Beklagte sodann geltend, daß dieses neue Angriffsmittel sowohl hinsichtlich der Zulässigkeit als auch hinsichtlich der Begründetheit des Schadenersatzbegehrens zu den gleichen Schlußfolgerungen führe wie das frühere. In ihrer Erwiderung werfe die Klägerin der Beklagten vor, sie habe ihr Aufgaben übertragen, die nicht der gewährten Besoldungsgruppe entsprochen hätten. Es handle sich demnach immer noch um eine Frage der Entsprechung von Besoldungsgruppe und Tätigkeit. Um einen Schadenersatzanspruch geltend machen zu können, müsse ein durch einen Amtsfehler verursachter Schaden vorliegen; ein Amtsfehler der Verwaltung könne aber nur dann gegeben sein, wenn diese eine rechtswidrige Handlung begangen habe.
Wenn die Klägerin in der Erwiderung den Gerichtshof um die Feststellung ersuche, daß ein Amtsfehler der Kommission vorliege, und wenn sie beantrage, das Gleichgewicht zwischen Besoldungsgruppe und Tätigkeit durch Zuerkennung von Schadenersatz wiederherzustellen, so ersuche sie den Gerichtshof damit im Grunde um die Feststellung, daß das ihr gewährte Gehalt ihrer Tätigkeit nicht entsprochen habe und daß dieser Fehler nur dadurch wiedergutgemacht werden könne, daß ihr eine höhere Besoldungsgruppe gewährt werde. Hieraus zieht die Beklagte den Schluß, daß ihre Ausführungen in der Klagebeantwortung auch gegenüber dem neuen Vorbringen der Klägerin volle Gültigkeit behielten.
Die Beklagte bemerkt sodann, die Klägerin habe nicht angegeben, worin denn das Gleichgewicht zwischen Vergütung und übernommenen Aufgaben bestehen solle; so habe die Klägerin zwar die sehr wichtigen Aufgaben beschrieben, die sie angeblich wahrgenommen habe, jedoch nicht erklärt, welche Vergütung ihr hätte gewährt werden müssen, um dieses Gleichgewicht wiederherzustellen.
Die Beklagte untersucht, ob sie entweder auf Grund des Arbeitsvertrages oder auf Grund allgemeiner verwaltungsrechtlicher Vorschriften verpflichtet gewesen sei, eine genaue Entsprechung zwischen Tätigkeit und Vergütung der Klägerin herzustellen. Nach ihrer Ansicht konnte es in der Zeit vor Inkrafttreten des Statuts noch keine strenge Entsprechung geben, weil die Tätigkeiten noch nicht genau festgelegt waren und noch keine Besoldungsgruppen bestanden. Die Vergütung der Klägerin sei jedoch in angemessenem Verhältnis zu ihren Aufgaben festgesetzt worden, denn der Klägerin, die sogenannte redaktionelle Aufgaben wahrgenommen habe, sei ein Gehalt gewährt worden, das dem der EGKS-Beamten der Kategorie B entsprochen habe. Es könne der Beklagten weder eine Vertragsverletzung noch ein sonstiger Fehler vorgeworfen werden. Die Schadenersatzklage sei demnach als unbegründet abzuweisen.
2. Zur Nichtüberleitung und ihrer Folge, der Entlassung
a) Das Überleitungsverfahren
Die Klägerin führt aus, zwischen dem Datum des für sie sehr günstig ausgefallenen Überleitungsberichts vom 17. April 1962 und dem Datum der Entlassungsverfügung (17. Juli 1963) seien 15 Monate vergangen, während deren ihre Personalakten unbearbeitet geblieben seien. Es habe sich demnach alles so zugetragen, als hätte jemand um jeden Preis die Überleitung der Klägerin verhindern wollen. Wenn ihr Fall zu einer Zeit entscheidungsreif gewesen sei, zu der sich die Frage, welche Diplome die Klägerin besitze, noch nicht gestellt habe, so sei es nur auf Ermessensmißbrauch und Verfahrensmißbrauch zurückzuführen, daß ihre Akten unbearbeitet geblieben seien, und zwar aus Gründen, die mit dem dienstlichen Interesse nichts zu tun hätten.
Die Beklagte entgegnet, die Verzögerung im Überleitungsverfahren sei auf das Verhalten der Klägerin zurückzuführen, die trotz zahlreicher Aufforderungen die in ihrer Bewerbung genannten Zeugnisse erst am 24. Juni 1963 vorgelegt habe (siehe oben I, Sachverhalt). Das übrige Vorbringen der Klägerin bestehe lediglich in haltlosen Behauptungen, für die sie nicht einmal Beweis anbiete.
Die Klägerin erwidert, wenn sie sich gezwungen gesehen habe, ihre Überlegungen und Gedankengänge auf Vermutungen zu stützen, so lediglich deshalb, weil die Beklagte es unterlassen habe, gewisse für ihre Personalakten wesentliche Unterlagen vorzulegen. Aus der das Protokoll der Sitzung des Überleitungsausschusses vom 18. Juni 1963 enthaltenden Anlage 16 zur Klagebeantwortung gehe hervor, daß in die erneute Prüfung des Falls der Klägerin auf Ersuchen der EAG-Kommission eingetreten worden sei. Die Daten der früheren Sitzungen seien der Klägerin nicht bekannt, da sie hierzu nicht vorgeladen worden sei, wahrscheinlich weil die Prüfung ihres Falles keine für sie ungünstige Tatsache erkennen lassen habe; die Klägerin ersuche den Gerichtshof, die Vorlage der Protokolle derjenigen Sitzungen des Überleitungsausschusses anzuordnen, in denen ihr Fall vor dem 18. Juni 1963 behandelt worden sei.
Die Beklagte erklärt, es treffe zu, daß der Überleitungsausschuß am 25. Juli 1962 eine für die Überleitung der Klägerin günstige Stellungnahme abgegeben habe, und legt dieses Dokument als Anlage zu ihrer Gegenerwiderung vor. Sie führt erläuternd hierzu aus, der Überleitungsausschuß habe zunächst die Akten geprüft, die auf den ersten Blick keine Schwierigkeiten hätten erkennen lassen. Wenn der Fall der Klägerin zu diesem Zeitpunkt nicht der EAG-Kommission zur Entscheidung übergeben worden sei, so beruhe dies darauf, daß sich bei der Prüfung ihrer Personalakten das Fehlen einiger Nachweise herausgestellt habe, zu deren Vorlage die Klägerin dann aufgefordert worden sei. Erst die Nichtvorlegung dieser Unterlagen durch die Klägerin habe zu einer erneuten Prüfung ihres Falles geführt (siehe oben I, Sachverhalt).
Abschließend erklärt die Beklagte, die Klägerin erbringe keinen Beweis für den von ihr geltend gemachten Verfahrensmißbrauch.
b) Zur Begründetheit der Nichüerleitung und Entlassung
Die Klägerin erklärt, die Beklagte habe ihr vorgeworfen, sie habe sich bei ihrer Einstellung auf Zeugnisse berufen, die sie tatsächlich nie besessen habe. Hierzu macht sie nachstehende Angaben:
1. In ihrem Einstellungsgesuch vom 21. März 1958 habe sie sich in der Hauptsache auf ihre Fähigkeiten und Berufserfahrung berufen, die niemals bestritten worden seien.
2. Was sie in dem oben genannten Schreiben als Licence bezeichnet habe, sei ein am Institut der Dames de Marie in Aalst erteilter Hochschulkurs, der nicht zur Erteilung eines amtlichen Diploms führe, dessen Wert jedoch in der dortigen Gegend anerkannt sei.
Da es sich bei der angestrebten Stellung um die einer Bürosekretärin gehandelt habe, die keineswegs nur Inhabern von Universitätsabschlußzeugnissen offengestanden habe, sei der Klägerin somit lediglich ein bedeutungsloser Formfehler vorzuwerfen. Zwar sei sie später mit Aufgaben der Kategorie A betraut worden, aber nach Artikel 5 Absatz 2 des Statuts sei für den Zugang zu dieser Kategorie nicht die Vorlage von Hochschuldiplomen, sondern lediglich Hochschulbildung oder gleichwertige Berufserfahrung erforderlich.
Der ihr gemachte Vorwurf könne die getroffene Entscheidung nicht rechtfertigen, denn er sei weder schwerwiegend noch stichhaltig genug. Es sei anzunehmen, daß der angegebene Grund einen nicht eingestandenen wirklichen Grund verberge, damit sei der Tatbestand einer Ermessensüberschreitung und sogar eines Ermessensmißbrauchs gegeben.
Die Beklagte verweist in ihrer Entgegnung auf die Begründung, auf welche die Nichtürleitung und Entlassung gestützt wurde, und auf den Sachverhalt, der zu dieser Entscheidung geführt hat (siehe oben I, Sachverhalt). Sie erklärt, die Klägerin habe sich nicht nur bei ihrer Einstellung, sondern auch später wiederholt auf Zeugnisse berufen, die sie nie besessen habe.
Sie behauptet, die Klägerin habe entgegen ihrer Angabe in ihrer Klageschrift überhaupt kein Hochschulstudium betrieben, denn
1. in der Zeit von 1944 bis 1948 habe am Institut der Dames de Marie in Aalst keine Hochschule bestanden,
2. während dieser Zeit habe die Klägerin zwei ganztägige Anstellungen bei einer Firma in Aalst und einer Firma in Brüssel gehabt,
3. in ihrer Bewerbung habe sie nur eine dieser beiden Firmen erwähnt, und dazu noch mit falschen Daten, also eine falsche Erklärung abgegeben.
Die Beklagte erbietet sich, den Beweis für die vorstehenden Behauptungen zu erbringen.
Das Vorbringen der Klägerin, die angegebenen Zeugnisse seien zur Ausübung der Tätigkeit einer Sekretärin nicht erforderlich gewesen, sei nicht stichhaltig, denn der Überleitungsausschuß habe nicht nur ein Urteil über Befähigung und Leistung der für die Überleitung in Frage kommenden Bediensteten, sondern auch über ihre Führung abzugeben gehabt.
Abschließend erklärt die Beklagte, von einer Ermessensüberschreitung oder einem Ermessensmißbrauch könne bei ihr keine Rede sein.
Hierzu erklärt die Klägerin,
1. die abgeleistete Grundschulzeit sei nicht bestritten,
2. zwar habe sie nur fünf Sekundärschuljahre, während sich die humanites (Oberschule) auf sechs Schuljahre erstrecke, doch sei der Ausdruck humanites hier offensichtlich in seinem im Volke gebräuchlichen Sinne verwendet, der das gesamte Sekundärschulwesen einschließe,
3. sie bleibe bei ihrer Behauptung, daß sie tatsächlich eine Handelshochschule absolviert und dafür ein Diplom oder Abschlußzeugnis erhalten habe.
Sie tritt Beweis an
1. dafür, daß sie tatsächlich von 1944 bis 1948 an dem vom Institut der Dames de Marie in Aalst erteilten Hochschulkurs teilgenommen habe und daß das Archiv dieses Instituts verlorengegangen sei,
2. dafür, daß ihre Datums- und sonstigen Angaben in der Rubrik bisherige Arbeitsverhältnisse ihrer Bewerbung der Wahrheit entsprächen.
Zu dem Vorwurf, sie habe ihr ursprüngliches Bewerbungsschreiben in ihren Personalakten durch ein neues Bewerbungsschreiben ersetzt, erklärt die Klägerin, die Beklagte habe hierfür keinen Beweis erbracht.
Die Beklagte legt in ihrer Entgegnung die Organisation des Sekundärschulwesens in Belgien im einzelnen dar. Sie behauptet, die Klägerin habe als Sekundärschule eine sogenannte Handels- oder technische Lehranstalt besucht, die in der fraglichen Zeit fünf Schuljahre umfaßt habe. Der Unterrichtszyklus habe aus zwei Teilen bestanden: die drei ersten Schuljahre seien als Unterstufe und die beiden folgenden als cycle superieur (Oberstufe) bezeichnet worden. Mit ihrer Behauptung, sie habe erfolgreich an einem cycle superieur d'études commerciales (Hochschulkurs in den Handelswissenschaften) teilgenommen und ein Diplom oder Abschlußzeugnis erlangt, versuche die Klägerin jedoch den Eindruck zu erwecken, sie habe Studien von höherem als Sekundärschulniveau betrieben. In Wahrheit handle es sich aber um die beiden letzten Handelsschuljahre. Abschließend erklärt die Beklagte, das Institut der Dames de Marie habe in den Jahren 1944 bis 1948 nur Grundschul- und Sekundärschulunterricht erteilt, es sei demnach ausgeschlossen, daß die Klägerin in dieser Zeit an diesem Institut ein Hochschulstudium habe betreiben und gar eine Licence in den Handelswissenschaften mit Hochschulniveau habe erhalten können.
Zu den Arbeitsverhältnissen der Klägerin in der Zeit von 1944 bis 1948 behauptet die Beklagte, es gehe aus streng vertraulichen Auskünften, die sie von der Pensionskasse der Klägerin (der Staatlichen Pensionskasse für Angestellte in Brüssel) erhalten habe, hervor, daß die Klägerin vom 26. Juni 1944 bis zum 30. April 1947 bei der Chocolaterie-Confiserie Diamant in Aalst und von Mai 1947 bis zum 31. Oktober 1948 bei der Firma Noedel Leopold & Cie in Brüssel angestellt gewesen sei. Außerdem legt sie über die erste Anstellung eine Bescheinigung von Herrn Lampers vor, einem früheren Gesellschafter der Chocolaterie-Confiserie Diamant (Anlage zur Gegenerwiderung).
Die Beklagte erklärt, aus diesen Auskünften gehe hervor, daß die Klägerin in Anbetracht dieser Arbeitsverhältnisse in der Zeit von 1944 bis 1948 an keiner Hochschule habe studieren können. Außerdem habe sie in ihrer Bewerbung falsche Angaben gemacht und der Kommission wissentlich die eine Falschbeurkundung enthaltende Bescheinigung der Oberin des Instituts der Dames de Marie vom 22. Juni 1963 vorgelegt (siehe oben I, Sachverhalt).
Sie erklärt abschließend, diese Tatsachen seien so schwerwiegend, daß sie die Nichtüberleitung der Klägerin rechtfertigten.
3. Zur Kündigungsfrist
Die Klägerin legt dar, die Kündigung sei ihr am 25. Juli 1963 zugestellt worden, und ihre Tätigkeit habe tatsächlich am 31. August 1963 geendet.
Die vertragliche Haftung der Gemeinschaft bestimme sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden sei (Artikel 188 des EAG-Vertrages).
Die Klägerin erklärt, wenn sie bei einer belgischen Behörde beschäftigt gewesen wäre, so wären, falls kein Statut eingegriffen hätte, die gewöhnlichen Bestimmungen über den Arbeitsvertrag anwendbar gewesen.
Nach belgischem Recht bestimme sich die Kündigungsfrist, wenn wie vorliegend die Bezüge 120000 bfrs jährlich überstiegen, nach dem Arbeitsvertrag, oder werde vom Richter festgesetzt; sie müsse jedoch bei einer Beschäftigungsdauer von weniger als fünf Jahren mindestens drei Monate und bei einer Beschäftigungsdauer von fünf bis zehn Jahren mindestens sechs Monate betragen.
Außerdem könne die Kündigungsfrist erst am 1. des Monats zu laufen beginnen, der auf den Monat folge, in dem die Kündigung ausgesprochen werde (Lois relatives au contrat d'emploi coordonnées le 20 juillet 1955).
Nach belgischer Praxis und unter Berücksichtigung der Umstände hätte die Klägerin, deren Tätigkeit sich auf annähernd fünf Jahre erstreckt habe, Anspruch auf eine Kündigungsfrist von neun Monaten gehabt.
Sollte die Anwendung der lex loci ausscheiden, so folge daraus nicht, daß die Kündigungsfrist in das Ermessen der Anstellungsbehörde gestellt sei.
Die für das Privatrecht maßgebenden sozialen Gründe hätten auch im öffentlichen Recht Geltung.
Aus Artikel 188 des EAG-Vertrages ergebe sich im übrigen, daß auf jeden Vertrag ein Recht anwendbar sein müsse. Im vorliegenden Fall handle es sich um öffentliches Recht, das jedoch weder im Vertrag noch in irgendeiner anderen Vorschrift ausdrücklich normiert sei. Daher müsse zwangsläufig auf das Gewohnheitsrecht zurückgegriffen werden, das sich aus den einzelnen innerstaatlichen Rechtsordnungen ableiten lasse. Außer im Falle von Disziplinarmaßnahmen lasse aber keines dieser Rechte die Entlassung eines Angestellten des öffentlichen Dienstes mit nur einmonatiger Kündigungsfrist zu.
Die Klägerin erstrebt die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Betrages von 160000 bfrs, der dem Gegenwert ihrer Vergütung und der damit verbundenen Vorteile während der Dauer der ihr rechtmäßig zustehenden Kündigungsfrist entspreche.
Die Beklagte entgegnet, zur Zeit ihrer Entlassung habe die Klägerin ein Monatsgehalt von etwa 14000 bfrs bezogen. Mit ihrer Forderung von 160000 bfrs, die einem Betrag von elf Monatsgehältern entspreche, wozu noch der tatsächlich gewährte Kündigungsmonat hinzuzurechnen sei, beanspruche die Klägerin demnach eine Kündigungsfrist von einem Jahr.
Die Beklagte weist darauf hin, daß das Anstellungschreiben die Kündigung für beide Teile jederzeit mit einmonatiger Frist zulasse; außerdem habe der Gerichtshof in seinem Urteil vom 1. März 1962 (Rechtssache 25/60, de Bruyn gegen Europäisches Parlament, RsprGH VIII 67, 68) ausgesprochen, daß die in dem Anstellungsschreiben, dem der Bedienstete freiwillig zugestimmt habe, vorgesehene einmonatige Kündigungsfrist keineswegs ungerecht oder schikanös sei.
Hierauf erwidert die Klägerin, ihr Fall sei mit dem vom Gerichtshof in der Rechtssache de Bruyn entschiedenen nicht zu vergleichen, denn die damalige Klägerin habe lediglich die Tätigkeit einer Bürosekretärin ausgeübt und dies nur während weniger Monate, während sie selbst fünf Jahre lang im Dienst gewesen sei und Aufgaben wahrgenommen habe, die der Kategorie A entsprächen.
Die Beklagte entgegnet, der Anspruch der Klägerin auf eine Kündigungsfrist von einem Jahr finde weder in den gesetzlichen Bestimmungen noch in der Rechtspraxis der sechs Mitgliedstaaten der Gemeinschaft eine Rechtsgrundlage.
IV. Verfahren
Die Schriftsätze der Parteien sind form- und fristgerecht eingegangen, das Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen.
Die Erste Kammer hat in der Sitzung vom 22. April 1964 auf den Vorbericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.
Sie hat indessen den Kanzler des Gerichtshofes beauftragt, das belgische Unterrichtsministerium und das Secrétariat national de l'enseignement catholique in Brüssel um Auskunft zu ersuchen, ob ein von der Handelsabteilung des Instituts der Dames de Marie in Aalst in den Jahren 1944 bis 1948 ausgestelltes Zeugnis zu der damaligen Zeit als einem Hochschuldiplom wie z. B. einer Licence in den Handelswissenschaften gleichwertig oder vergleichbar angesehen werden konnte, oder anzugeben, welchem Niveau der Unterricht dieser Handelsabteilung im Vergleich zu einem Universitätsstudium entsprach.
Mit einem in der Kanzlei am 29. April 1964 eingetragenen Schreiben hat das Secrétariat général de l'enseignement catholique geantwortet, das genannte Institut habe niemals Hochschulkurse auf Universitäts- oder anderer Ebene erteilt, und die von diesem Institut ausgestellten Zeugnisse seien nicht als gleichwertig mit einem Hochschuldiplom wie z. B. der Licence in den Handelswissenschaften anzusehen.
In der Sitzung vom 3. Juni 1963 haben die Parteien auf Plädoyers verzichtet.
Die Klägerin hat sich auf ihre Schriftsätze und insbesondere auf ihr Vorbringen zu dem der Beklagten deswegen, weil sie der Klägerin nicht die ihrer Tätigkeit entsprechende Besoldungsgruppe und Vergütung gewährt habe, zur Last gelegten Amtsfehler berufen.
Die Beklagte hat lediglich auf ihre Schriftsätze Bezug genommen.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 17. Juni 1964 vorgetragen.
ENTSCHEIDUNGSGRUNDE§
I. Zur Zulässigkeit
Nach Auffassung der Beklagten hat die Klagefrist des Artikels 91 des Statuts gegen die die Einstufung der Klägerin betreffenden Verfügungen vom 23. April 1959, 3. Juli 1959, 14. Januar 1960 und 5. Juli 1960 am Tage der Veröffentlichung des Statuts (14. Juni 1962) zu laufen begonnen; diese Frist sei demnach am Tage der Einreichung der Klage (25. Oktober 1963) schon abgelaufen gewesen. Infolgedessen sei die Rüge, daß die Beklagte der Klägerin nicht die ihrer Tätigkeit entsprechende Besoldungsgruppe und Vergütung gewährt habe, als unzulässig abzuweisen.
Diese prozeßhindernde Einrede kann nicht durchgreifen. Zwar trifft es zu, daß Artikel 91, soweit er eine Frist für die Einreichung von Klagen bestimmt, auf die im Statut genannten Personen erst seit dem Tage der Veröffentlichung dieses Statuts anwendbar ist. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch um Verfügungen, die vor Veröffentlichung des Statuts ergangen waren und der Durchführung des Arbeitsvertrages dienten, der damals bestand. In diesem Fall können die Statutsvorschriften, insbesondere diejenigen von Artikel 91, keine Anwendung finden, solange die Übernahme des betroffenen Bediensteten in das Beamtenverhältnis nicht ordnungsgemäß ausgesprochen ist.
Denn würde das neue Statut hier sofort angewendet, so würde der Entscheidung über die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgegriffen, die, abgesehen vom Fall der bereits unter der Herrschaft des früheren EGKS-Beamtenstatuts in das Beamtenverhältnis übernommenen Beamten, nur unter den Voraussetzungen der Artikel 102 ff. des EWG- und EAG-Statuts ergehen kann. Somit hatte, da die Klägerin zum Zeitpunkt der Einreichung ihrer Klage noch nicht in das Beamtenverhältnis übernommen war, die Frist des Artikels 91 für die Geltendmachung der Rüge, daß die Beklagte der Klägerin während der Zeit vor Inkrafttreten des Statuts nicht die ihrer Tätigkeit entsprechende Besoldungsgruppe und Vergütung gewährt habe, zu diesem Zeitpunkt noch nicht zu laufen begonnen.
Auch die beiden weiteren prozeßhindernden Einreden der Beklagten gegenüber dieser Rüge stützen sich auf die verspätete Einreichung der Klage und sind daher aus den vorstehend dargelegten Gründen ebenfalls zurückzuweisen.
Schließlich meint die Beklagte, diese Rüge sei noch deshalb unzulässig, weil die Einstufung eines Beamten in das Ermessen der Verwaltungsbehörde gestellt sei.
Dieses Argument betrifft die Begründetheit der Klage, nicht ihre Zulässigkeit.
Die Beklagte hat die Zulässigkeit der übrigen Anträge der Klägerin nicht bestritten. Sie ist auch von Amts wegen nicht zu beanstanden. Die Klage ist daher zulässig.
II. Zur Begründetheit
A — ZUR RÜGE DER FEHLERHAFTIGKEIT DES ÜBERLEITUNGSVERFAHRENS
Die Klägerin macht geltend, daß der Überleitungsausschuß seine ablehnende Stellungnahme vom 9. Juli 1963 verspätet vorgelegt habe, während der Überleitungsbericht vom 17. April 1962 und die auf diesem Bericht beruhende seinerzeitige Stellungnahme des Überleitungsausschusses vom 25. Juli 1962 für ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis günstig gewesen seien.
Die günstige Stellungnahme des Überleitungsausschusses vom 25. Juli 1962 band die Anstellungsbehörde nicht; nur ablehnende Stellungnahmen des Überleitungsausschusses sind bindend. Die Klägerin konnte daher aus der günstigen Stellungnahme vom 25. Juli 1962 kein wohlerworbenes Recht herleiten, solange die Anstellungsbehörde noch keine Entscheidung getroffen hatte. Überdies ist die gerügte Verspätung der Stellungnahme der Klägerin selbst zuzuschreiben, da sie niemals in der Lage war, die zur Vervollständigung ihrer Personalakten von ihr verlangten Unterlagen vorzulegen.
Nach alledem ist diese Rüge nicht begründet.
B — ZU DER DIE GRÜNDE DER NICHTÜBERLEITUNG UND ENTLASSUNG BETREFFENDEN RÜGE
Die Klägerin macht geltend, der Überleitungsausschuß habe seine ablehnende Stellungnahme auf unrichtige Tatsachenfeststellungen gestützt.
Aus dem Schreiben des Secrétariat national de l'enseignement catholique in Brüssel vom 28. April 1964 geht hervor, daß das Institut der Dames de Marie in Aalst niemals handelswissenschaftlichen Unterricht auf Hochschulebene erteilt hat und daß die von diesem Institut ausgestellten Zeugnisse nicht als Hochschuldiplome anzusehen sind, wie z. B. das Handelshochschuldiplom. Die Klägerin hat diesem Schreiben nicht widersprochen. Die angefochtene Verfügung geht daher zu Recht davon aus, daß die der Klägerin vorgeworfenen Tatsachen und der Umstand, daß sie während fünf Jahren den wahren Sachverhalt nicht mitgeteilt hat, für sich allein bereits ein Verhalten darstellen, das mit ihrer Übernahme ins Beamtenverhältnis unvereinbar ist. Diese Rüge ist demnach zurückzuweisen.
C — ZUM SCHADENERSATZBEGEHREN
1. Zu der Behauptung, die Klägerin habe Aufgaben höheren Niveaus erfüllt als ihrer Besoldungsgruppe und ihrem Gehalt entsprochen hätten
Die Klägerin wurde am 1. Juli 1958 für eine ausführende Tätigkeit eingestellt und in die Kategorie C eingestuft. Sehr bald wurden ihr redaktionelle Aufgaben übertragen, die ihre Einstufung in die Kategorie B rechtfertigten. Tatsächlich wurde sie mit Wirkung vom 1. Januar 1960 in diese Kategorie eingestuft.
Die Klägerin behauptet, sie habe in Wahrheit eine Referententätigkeit ausgeübt, die der Kategorie A entspreche. Diese Behauptung stützt sie darauf, daß ihr Überleitungsbericht vom 17. April 1962 die Beurteilung des Generaldirektors enthält: Es handelt sich um eine A-Tätigkeit.
Dieser bloßen Bemerkung ohne jede Erläuterung kommtkeine entscheidende Bedeutung zu. Wahrscheinlich hat die Klägerin bei der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben höhere Fähigkeiten unter Beweis gestellt als im allgemeinen von Bediensteten der Kategorie B verlangt werden; hieraus ergaben sich unter Umständen gewisse berechtigte Aussichten auf einen späteren Zugang zu einer Planstelle der höheren Kategorie. Aus den Angaben der Beklagten über die wahre Natur der von der Klägerin ausgeübten Tätigkeit geht im übrigen klar hervor, daß die Klägerin tatsächlich redaktionelle Aufgaben wahrnahm, die der Kategorie B entsprechen, in die sie nach eineinhalbjähriger Dienstzeit auch eingestuft wurde. Die Klägerin hat nicht beweisen können, daß sie tatsächlich eine Tätigkeit ausgeübt hat, die ihrer Natur nach in die Kategorie A gehört. Sie besaß im übrigen auch keinen der normalerweise für den Zugang zu dieser Kategorie verlangten Befähigungsnachweise.
Nach alledem hat die Klägerin aus diesem Grunde keinen Anspruch auf Schadenersatz.
2. Zu dem durch die Nichtüberleitungs- und Entlassungsverfügung verursachten Schaden
Alle Ansprüche der Klägerin auf Ersatz des ihr durch die Nichtüberleitungs- und Entlassungsverfügung etwa entstandenen Schadens sind auszuschließen. Denn die angefochtene Verfügung ist mit keinem der von der Klägerin geltend gemachten Fehler behaftet. Diese Verfügung könnte daher in Anbetracht ihrer Natur und ihres Gegenstandes nur dann einen Amtsfehler darstellen und somit eine rechtswidrige Schädigung bewirken, wenn sie eine unnötige Kritik an der Klägerin enthielte, was jedoch gar nicht geltend gemacht ist.
Im übrigen enthält die Begründung zu der angefochtenen Verfügung auch keine überflüssige Kritik, sondern ist auf das unerläßliche Mindestmaß beschränkt.
3. Zu der unzureichenden Kündigungsfrist
Es ist zunächst festzustellen, daß die einmonatige Kündigungsfrist den Bestimmungen des Arbeitsvertrages der Klägerin entspricht. Auf Grund von Artikel 102 Absatz 2 des Statuts hat die Klägerin außerdem die in Artikel 34 des Statuts vorgesehene Entschädigung in Höhe von zwei Monatsgrundgehältern erhalten. Diese vom Statut unmittelbar vorgesehene Vergütung erscheint im vorliegenden Fall ausreichend, um festzustellen, daß die Beklagte ihren Verpflichtungen auf dem Gebiet der Kündigungsfrist nachgekommen ist.
Nach alledem sind die Anträge der Klägerin zurückzuweisen.
III. Kosten
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen die Organe jedoch bei Klagen von Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.
Die Klägerin ist mit keinem ihrer Klageanträge durchgedrungen.
Aus den vorstehend ausgeführten Gründen sind die Kosten gegeneinander aufzuheben. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
Auf Grund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
auf Grund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Atomgemeinschaft,
auf Grund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihrer Artikel 69, 70 und 95,
auf Grund des Statuts der Beamten der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 34, 91 und 102,
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.