Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 25.06.1964 – C-106/63

ECLI:EU:C:1964:50

In den verbundenen Rechtssachen 106 und 107/63

KOMMANDITGESELLSCHAFT FIRMA ALFRED C. TÖPFER,

mit Sitz in Hamburg,

vertreten durch ihren Einzelprokuristen, Herrn August Schultz,

GETREIDE-IMPORT GESELLSCHAFT MIT BESCHRANKTER HAFTUNG,

mit Sitz in Duisburg,

vertreten durch ihre Geschäftsführer, die Herren Wilhelm Specht und Wilhelm Breder,

Klägerinnen,

Prozeßbevollmächtigte:

Rechtsanwalt Walter Hempel, zugelassen in Hamburg,

und

Rechtsanwalt Dr. K. Redeker, zugelassen in Bonn, (nur für die Rechtssache 107/63),

Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Georges Reuter, 7, Avenue de l'Arsenal, Luxemburg,

gegen

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,

Beklagte,

Prozeßbevollmächtigten Dr. Claus-Dieter Ehlermann,

Mitglied des Juristischen Dienstes der Europäischen Exekutiv-organe,

Zustellungsbevollmächtigter: Herr Henri Manzanares,

Sekretär des Juristischen Dienstes der Europäischen Exekutiv-organe, Metzer Platz 2, Luxemburg,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung

des Präsidenten A. M. Donner,

der Kammerpräsidenten Ch. L. Hammes (Berichterstatter), und A. Trabucchi,

der Richter L. Delvaux, R. Rossi, R. Lecourt und W. Strauß, Generalanwalt: K. Roemer,

Kanzler: A. Van Houtte,

folgenden

BESCHLUSS§

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 21. Februar 1964 beantragt, über die Zulässigkeit der Klagen 106/63 und 107/63 vorab zu entscheiden, die Klagen als unzulässig abzuweisen und den Klägerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die Klägerinnen haben mit Schriftsatz vom 13. April 1964 beantragt, den Antrag der Beklagten auf Vorabentscheidung zu verwerfen, hilfsweise, die Entscheidung über die Zulässigkeit der Klagen dem Endurteil vorzubehalten.

Über die Einrede der Beklagten wurde am 28. Mai 1964 mündlich verhandelt.

In seinen am 11. Juni 1964 vorgetragenen Schlußanträgen hat der Generalanwalt angeregt, über den Antrag der Beklagten auf Vorabentscheid erst nach Ablauf des Verfahrens zur Hauptsache zu entscheiden.

Nach dem Ergebnis der bisherigen Verhandlungen erscheint es angebracht, dieser Anregung zu folgen, da offenbar die Probleme der Klagezulässigkeit in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen mit Fragen, die bei der Prüfung der Begründetheit der Klage zu würdigen sind.

Aufgrund der Artikel 69 und 91 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes,

nach Anhörung des Generalanwalts,

beschließt

DER GERICHTSHOF

1. Die Entscheidung über die prozeßhindernde Einrede der Kommission bleibt dem Endurteil vorbehalten.

2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.