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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 01.07.1965 – C-106/63

ECLI:EU:C:1965:65

Zitiert von 2 Entscheidungen

In den verbundenen Rechtssachen 106/63 und 107/63

FIRMA ALFRED C. TÖPFER KG

mit Sitz in Hamburg,

vertreten durch ihren Einzelprokuristen August Schultz (106/63) und

FIRMA GETREIDE-IMPORT-GESELLSCHAFT MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG

mit Sitz in Duisburg,

vertreten durch ihre Geschäftsführer Wilhelm Specht und Wilhelm Breder (107/63),

Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt Walter Hempel, zugelassen in Hamburg, und (nur für die Rechtssache 107/63) Rechtsanwalt K. Redeker, zugelassen in Bonn,

Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Georges Reuter, Luxemburg, Avenue de l'Arsénal 7,

Klägerinnen

gegen

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,

Prozeßbevollmächtigter: Dr. Klaus-Dieter Ehlermann, Beamter des Juristischen Dienstes der Europäischen Exekutiven,

Zustellungsbevollmächtigter: Herr Henri Manzanares, Sekretär des Juristischen Dienstes der Europäischen Exekutiven, Luxemburg, Place de Metz 2,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 3. Oktober 1963, betreffend die Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland zur Beibehaltung der Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von Mais, Hirse und Sorghum-Hirse (63/533/EWG),

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung

des Präsidenten Ch. L. Hammes,

der Kammerpräsidenten A. M. Donner (Berichterstatter) und R. Lecourt,

der Richter L. Delvaux, A. Trabucchi, W. Strauß und R. Monaco,

Generalanwalt: K. Roemer,

Kanzler: A. Van Houtte,

folgendes

URTEIL§

TATBESTAND§

I. Sachverhalt

Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt läßt sich wie folgt zusammenfassen:

Beide Klägerinnen befassen sich mit der Einfuhr und dem Großhandel von Getreide aller Art und zählen zu den größten Unternehmen dieses Gewerbezweiges in der Bundesrepublik Deutschland.

Der in die Bundesrepublik eingeführte Mais kommt neben anderen Ländern aus Frankreich. Der Handel zwischen diesen beiden Ländern unterliegt den Bestimmungen der Verordnung Nr. 19 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Getreide (Amtsblatt 1962, Seite 933/62).

Die Verordnung unterwirft die Einfuhr von Mais unter bestimmten Umständen der Zahlung einer Abschöpfung, die sich aus dem Unterschied zwischen dem Schwellenpreis und dem von der Kommission für den Ausfuhrstaat festgesetzten Frei-Grenze-Preis ergibt. Der Abschöpfungsbetrag wird durch die staatlichen Zollbehörden berechnet und erhoben, im vorliegenden Fall durch die Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel, ein deutsches öffentlich-rechtliches Organ (im folgenden EVST genannt); diese veröffentlicht die Abschöpfungssätze durch Aushang im Gebäude ihres Amtssitzes in Frankfurt und stellt auf Antrag die Einfuhrlizenzen aus. Diese Lizenzen gelten als Einfuhrgenehmigungen nach dem Außenwirtschaftsgesetz.

Die EVST hatte aufgrund der oben genannten Bestimmungen für den 1. Oktober 1963 durch Aushang den Abschöpfungsbetrag null festgesetzt. Die Klägerinnen beantragten am gleichen Tage Einfuhrlizenzen für den Monat Januar mit auf null vorausfixierter Abschöpfung.

Die Klägerin der Rechtssache 106/63 beantragte Lizenzen für insgesamt 24000 Tonnen, die Klägerin der Rechtssache 107/63 für insgesamt 21200 Tonnen. Aus den Akten ergibt sich, daß die am 1. Oktober eingereichten Anträge auf Einfuhrlizenzen für den Monat Januar insgesamt auf 126000 Tonnen lauteten.

Die EVST verweigerte die beantragten Lizenzen wegen Schutzmaßnahmen nach Artikel 22 der Verordnung Nr. 19, die die Bundesregierung ergriff.

Durch Entscheidung vom 1. Oktober setzte die EWG-Kommission für den ab 2. Oktober in die Bundesrepublik eingeführten Mais einen neuen Frei-Grenze-Preis fest.

Im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 11. Oktober 1963 (Seite 2479/63) wurde die Entscheidung vom 3. Oktober veröffentlicht, durch welche die Kommission die Bundesrepublik rückwirkend ermächtigte, die Schutzmaßnahmen der Bundesregierung bis einschließlich 4. Oktober aufrechtzuerhalten.

Am 20. Dezember 1963 haben die beiden Klägerinnen Klage auf Nichtigerklärung der vorgenannten Entscheidung der Kommission erhoben.

II. Anträge der Parteien

Die Klägerinnen stellen folgende Anträge:

1. die Klage für zulässig zu erklären;

2. die Entscheidung der Beklagten vom 3. Oktober 1963, betreffend die Ermächtigung der Bundesrepublik zur Beibehaltung der Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von Mais, Hirse und Sorghum-Hirse (63/553/EWG), veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, 6. Jahrgang Nr. 146 vom 11. Oktober 1963, Seite 2479/63, für nichtig zu erklären;

hilfsweise

die genannte Entscheidung insoweit für nichtig zu erklären, als die Bundesrepublik ermächtigt wird, die Schutzmaßnahme beizubehalten, die darin besteht, daß die am 1. Oktober 1963 bei der Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide- und Futtermittel in Frankfurt (Main) gestellten Anträge der Klägerinnen auf Erteilung von Einfuhrgenehmigungen (Einfuhrlizenzen) zur Einfuhr von insgesamt 24000 beziehungsweise 21200 Tonnen Mais

aus Frankreich in die Bundesrepublik abgelehnt worden sind;

3. der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Die Beklagte beantragt:

die Klagen als unzulässig, hilfsweise als unbegründet abzuweisen, die Kosten des Verfahrens den Klägerinnen aufzuerlegen.

III. Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

A — Zulässigkeit

Die angefochtene Entscheidung ist an eine Regierung, die der Bundesrepublik Deutschland, gerichtet; die Beklagte macht daher geltend, nach Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag wären die Klagen nur zulässig, wenn die genannte Entscheidung, obwohl an eine andere Person gerichtet, die Klägerinnen unmittelbar und individuell beträfe. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes und die Schlußanträge der Generalanwälte führt sie aus, dies sei vorliegend nicht der Fall. Die angefochtene Entscheidung betreffe die Klägerinnen nur durch die Wirkungen der genehmigten Schutzmaßnahme, also mittelbar. Initiative und Verantwortung für die Schutzmaßnahme lägen bei der Bundesregierung; die Kommission habe lediglich die Maßnahme, die diese Regierung für erforderlich gehalten habe, gemäß Artikel 22 genehmigt.

Die Schutzmaßnahme sei generell gefaßt, sie betreffe sämtliche Importeure, die in der Zeit vom 1. bis zum 4. Oktober Einfuhrlizenzen hätten beantragen können. Daher seien die Klägerinnen weder durch diese Maßnahme noch durch die sie genehmigende Entscheidung individuell betroffen. Auch wenn der Kreis der Betroffenen auf diejenigen Importeure zu begrenzen wäre, die am 1. Oktober Einfuhrlizenzen beantragt haben, das heißt auf nicht weniger als 27 Firmen, wären die Klägerinnen nur als Mitglieder einer bestimmbaren Gruppe, jedoch nicht individuell als betroffen anzusehen (Urteil 25/62).

Die Klägerinnen widersprechen dem Vorbringen der Beklagten zunächst anhand von Lehrmeinungen, dann aber insbesondere aufgrund der Umstände des vorliegenden Falles. Nach ihrer Auffassung hatte die Kommission den Frei-Grenze-Preis für den 1. Oktober unrichtig festgesetzt; als die EVST und die Kommission die Folgen des begangenen Fehlers entdeckt hätten (das rasche Anwachsen von Anträgen auf Einfuhrlizenzen für den Monat Januar 1964), hätten sie über Abhilfemöglichkeiten beraten. Die Gemeinschafts- und Bundesbehörden hätten die rückwirkende Änderung des Frei-Grenze-Preises verworfen und sich darauf geeinigt, für den 1. Oktober auf Artikel 22 der Verordnung Nr. 19 zurückzugreifen, während die Kommission für den 2. Oktober und die folgenden Tage einen höheren Frei-Grenze-Preis habe festsetzen sollen.

Angesichts dieser U mstände bleiben die Klägerinnen dabei, daß die angefochtene Entscheidung ihre Lizenzanträge unmittelbar und individuell betreffe.

B — Begründetheit

Als Klagegründe sind geltend gemacht: a) Verletzung wesentlicher Formvorschriften, b) Verletzung des EWG-Vertrages und einer bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm, c) Ermessensmißbrauch .

a) Verletzung wesentlicher Formvorschriften

Die angefochtene Entscheidung sei unzureichend begründet. Zunächst enthalte sie nichts darüber, zu welcher Stunde die Bundesregierung am 1. Oktober Schutzmaßnahmen beschlossen habe und zu welcher Stunde sie am gleichen Tage die Kommission gemäß Artikel 22 der Verordnung Nr. 19 angerufen habe. Die Entscheidung gebe in ihrem 5. Absatz lediglich den genannten Artikel 22 wortgetreu wieder, enthalte aber keine Angaben darüber, wieso bei dem festgestellten Sachverhalt ernstliche Störungen gedroht hätten. Die bloße Feststellung, die ergriffene Maßnahme dürfte die geeignetste… sein, um dieser Lage zu begegnen, genüge ebenfalls nicht dem Erfordernis einer ausreichenden Begründung, denn die Kommission habe nur die am wenigsten einschränkenden Maßnahmen genehmigen dürfen. Hierzu machen die Klägerinnen geltend, eine Repartierung der einzelnen Anträge wäre zweckmäßiger und für die Betroffenen weniger einschneidend gewesen.

Die Beklagte hält die Entscheidung für rechtlich ausreichend begründet. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, den zeitlichen Hergang der Ereignisse des ersten Oktobers nach der Uhrzeit genau anzugeben. Die Begründung der Genehmigung sei klar und unzweideutig. Die Kommission sei verpflichtet gewesen, die Sachdienlichkeit der Schutzmaßnahmen zu erörtern. Sie habe jedoch nicht zu erläutern brauchen, aus welchen Gründen sie nicht andere Lösungen vorgezogen habe. Die von den Klägerinnen vorgeschlagene Lösung sei im übrigen willkürlich und schwer durchführbar.

b) Verletzung des Vertrages

1. Die Klägerinnen machen die Verletzung des Vertrages oder einer bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm geltend und rügen im Hinblick auf die zitierte Stelle der Entscheidungsbegründung, die angefochtene Entscheidung verkenne das bei der Durchführung der Verordnung Nr. 19 anzuwendende öffentliche Recht der Bundesrepublik. Die Schutzmaßnahmen liefen den Erfordernissen des deutschen Rechts zuwider, die Kommission hätte sie daher nicht genehmigen dürfen.

Die Beklagte hält diese Rüge für unbegründet. Die Kommission habe die ihr zur Genehmigung vorgelegten Schutzmaßnahmen nämlich nur unter dem Gesichtspunkt des Rechts und der Interessen der Gemeinschaft zu prüfen. Die Prüfung, ob die Schutzmaßnahmen dem innerstaatlichen Recht entsprechen, sei ausschließlich Angelegenheit der innerstaatlichen Behörden und Gerichte.

2. Die Klägerinnen bestreiten, daß die Erteilung der am 1. Oktober 1963 beantragten Lizenzen dazu geführt hätte, daß im Januar 1964 erhebliche Mengen von Mais in die Bundesrepublik eingeführt worden wären, die erheblich unter dem Schwellenpreis gelegen hätten. Die Mengen, um die es sich handelt, wären auf dem deutschen Markt zum gewöhnlichen Preis abgesetzt worden; falls im übrigen die Preise gesunken wären, hätten Käufe zum Interventionspreis ausgereicht, um die Preise auf angemessener Höhe zu halten. Von einer Katastrophe, die als Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 22 vorliegen müsse, könne keine Rede sein.

Die Beklagte bestreitet, daß Artikel 22 mit dem Ausdruck ernstliche Störungen eine katastrophale Lage verlange. Dieser Ausdruck werde erläutert durch den Zusatz aufgrund der Einfuhren und durch den Hinweis die die Ziele des Artikels 39 des Vertrages gefährden könnten. Im vorliegenden Fall habe es sich insbesondere um Artikel 39 Absatz 1 Unterabsatz b gehandelt, nämlich um die Gewährleistung einer angemessenen Lebenshaltung für die landwirtschaftliche Bevölkerung.

Sie erklärt weiter, da Mais und Futtergerste austauschbare Erzeugnisse seien, hätte ein Überangebot an Mais den Preis und den Absatz von Futtergerste beeinflußt, deren Ernteergebnisse in Deutschland im Jahre 1963 ohnedies ungewöhnlich hoch gewesen seien.

Im übrigen seien Interventionspreise vorgesehen, um das Preisniveau der einheimischen Erzeugnisse zu halten, Interventionskäufe um der Einfuhr willen seien widersinnig.

Die Klägerinnen bestreiten die unbegrenzte Austauschbarkeit von Mais und Futtergerste und bieten hierfür Sachverständigenbeweis an.

In der Gegenerwiderung bittet die Beklagte den Gerichtshof, ein Sachverständigengutachten einzuholen, falls er nicht von der Stichhaltigkeit ihres Vorbringens und ihrer Schlußfolgerungen überzeugt sei.

3. Die Klägerinnen erblicken in der rückwirkenden Ablehnung der gestellten Anträge einen Verstoß gegen das anwendbare Recht.

Soweit diese Rüge sich auf eine Verletzung des deutschen Zollrechts beziehe, ist sie der Beklagten zufolge nach dem Recht der Gemeinschaft nicht begründet. In der Verordnung Nr. 19 selbst sei für Schutzmaßnahmen eine Wegefrist von drei Tagen für bereits auf dem Transport befindliche Waren vorgesehen. Hieraus sei zu schließen, daß rückwirkende Schutzmaßnahmen dem Gemeinschaftsrecht nicht zuwiderlaufen. Dieser Schluß finde seine Bestätigung in den bisherigen Erfahrungen mit ernstlichen Störungen. Die unleugbaren Interessen der Importeure müßten hinter Erwägungen des Allgemeininteresses zurückstehen.

c) Ermessensmißbrauch

Indem sie die völlige Aussetzung der Erteilung von Einfuhrlizenzen genehmigt hat, habe die Kommission die Interessen der betroffenen Firmen außer acht gelassen und die von Artikel 22 der Verordnung Nr. 19 gezogenen zwingenden Grenzen überschritten. Eine solche völlige Aussetzung sei nur bei Vorliegen einer katastrophalen Lage zulässig.

Zweitens habe die Kommission einen anderen Zweck als denjenigen verfolgt, zu dem die Schutzmaßnahmen bestimmt seien; sie habe nämlich mögliche Folgen ihrer eigenen Fehler vermeiden wollen, die sie bei der Festsetzung der Frei-Grenze-Preise für den 1. Oktober begangen habe. Unter diesen Folgen nennen die Klägerinnen den Verlust von mehreren Millionen DM an Abschöpfungsgeldern durch die Bundesrepublik.

Die Beklagte meint, sie habe die Grenzen von Artikel 22 nicht überschritten und könne keine anderen Ziele verfolgt haben, als das in dieser Bestimmung genannte. Diese Bestimmung verpflichte sie lediglich zu prüfen, ob ihre Voraussetzungen gegeben seien. Da diese Befugnis keinen Ermessensspielraum zulasse, sei ein Ermessensmißbrauch eo ipso ausgeschlossen.

IV. Verfahren

Das Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen.

Der Gerichtshof hat die beiden Rechtssachen durch Beschluß vom 18. Februar 1964 zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Am 25. Juni 1964 hat der Gerichtshof nach Kenntnisnahme von den schriftlichen und mündlichen Ausführungen der Parteien und nach Anhörung des Generalanwalts die Entscheidung über die prozeßhindernde Einrede der Beklagten dem Endurteil vorbehalten.

Die mündliche Verhandlung hat am 9. März 1965 stattgefunden.

Der Generalanwalt hat seine auf Abweisung der Klagen als unzulässig lautenden Schlußanträge in der Sitzung vom 20. Mai 1965 vorgetragen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§

Zur Zulässig keit der Klage

Nach Ansicht der Beklagten betrifft die angefochtene Entscheidung, die nicht an die Klägerinnen gerichtet ist, diese nicht unmittelbar, sondern nur auf dem Umweg über die Wirkungen der aufrechterhaltenen Schutzmaßnahme, also mittelbar. Da diese Schutzmaßnahme ferner allgemein gefaßt und auf alle Importeure, die in der Zeit vom 1. bis zum 4. Oktober 1963 Einfuhrlizenzen beantragen würden, anwendbar gewesen sei, betreffe weder sie selbst noch die Entscheidung, durch die sie genehmigt wurde, die Klägerinnen individuell.

Zum unmittelbaren Bet roffensei n

Nach Artikel 22 der Verordnung Nr. 19 entscheidet die Kommission, wenn ein Mitgliedstaat Schutzmaßnahmen im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels notifiziert hat, binnen einer Frist von vier Arbeitstagen von der Notifizierung an, ob die Maßnahmen aufrechterhalten, geändert oder beseitigt werden sollen. Nach Artikel 22 Absatz 2 letzter Satz der Verordnung ist die Entscheidung der Kommission unverzüglich durchzuführen.

Entscheidungen der Kommission, die die Änderung oder Beseitigung solcher Schutzmaßnahmen anordnen, sind demnach unmittelbar abwendbar; die beteiligten Personen werden von ihnen ebenso unmittelbar betroffen wie von den Maßnahmen, an deren Stelle sie treten. Es wäre aber inkonsequent, Entscheidungen, die Schutzmaßnahmen aufrechterhalten, eine andere Wirkung beizumessen. Denn solche Entscheidungen genehmigen diese Maßnahmen nicht nur, sondern erklären sie nachträglich für gültig. Die nach Artikel 22 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 der Verordnung Nr. 19 ergehenden Entscheidungen betreffen also die jeweils Beteiligten unmittelbar.

Zum individuellen Betroffensein

Unstreitig bestand dank der Entscheidung der Kommission vom 1. Oktober 1963, die neue Frei-Grenze-Preise für die Einfuhr von Mais in die Bundesrepublik Deutschland für die Zeit vom 2. Oktober an festsetzte, seit letzterem Tage die Gefahr nicht mehr, der die von der Kommission aufrechterhaltene Schutzmaßnahme begegnen sollte. Diese Maßnahme betraf also nur die Importeure, die im Laufe des 1. Oktober 1963 Einfuhrlizenzen beanträgt hatten. Diese Importeure waren schon vor dem 4. Oktober, dem Tag des Erlasses der angefochtenen Entscheidung, der Zahl und der Person nach feststellbar. Die Kommission konnte wissen, daß ihre Entscheidung nur die Interessen und die Rechtstellung dieser Importeure berührte. Bei dieser Sachlage waren die genannten Importeure, darunter die Klägerinnen, im Verhältnis zu allen anderen Personen in ähnlicher Weise individualisiert wie die Adressatin einer Entscheidung.

Die Unzulässigkeitseinrede ist demnach unbegründet; die Klagen sind zulässig.

Zur Begründetheit

Außer auf verschiedene Rügen der Verletzung wesentlicher Formvorschriften und des Ermessensmißbrauchs stützen die Klägerinnen ihre Klagen auf die Rüge der Verletzung des Vertrages und der bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnormen. In dieser Hinsicht machen sie vor allem geltend, daß der Tatbestand des Artikels 22 der Verordnung Nr. 19 nicht erfüllt gewesen sei.

Die angefochtene Entscheidung ist wie folgt begründet:

Bei den zuständigen Stellen der Bundesrepublik Deutschland wurden am 1. Oktober 1963 für sehr erhebliche Mengen Anträge auf Erteilung von Einfuhrgenehmigungen mit vorheriger Festsetzung des Abschöpfungsbetrages eingereicht; die Annahme dieser Anträge hätte dazu geführt, daß im Januar erhebliche Mengen von Mais in die Bundesrepublik zu Preisen eingeführt worden wären, die erheblich unter dem Schwellenpreis liegen.

Demnach wurde der deutsche Getreidemarkt von erheblichen Störungen bedroht, welche die Ziele des Artikels 39 des Vertrages gefährden könnten.

Die Beklagte hat diesen ihren Standpunkt im schriftlichen und mündlichen Verfahren dahingehend erläutert, daß ein Preiszusammenbruch auf dem Maismarkt die Folge gewesen wäre, wenn die sich aus den Anträgen vom 1. Oktober 1963 ergebende Menge Mais zu Preisen angeboten worden wäre, die nach der Berechnung der Beklagten unter DM 70,—pro Tonne und damit um 16 bis 17 % unter dem Schwellenpreis gelegen hätten. Wenn auch in Deutschland wenig Mais angebaut werde, so hätte eine derartige Störung des Maismarktes doch die in Artikel 39 EWG-Vertrag angestrebten Ziele gefährdet, durch ausreichende Erzeugerpreise den Markt zu stabilisieren und eine angemessene Lebenshaltung der landwirtschaftlichen Bevölkerung zu gewährleisten. Denn ein solcher Preiszusammenbruch hätte gefährliche Auswirkungen auf den deutschen Gerstenmarkt haben müssen. Gerste werde in Deutschland erzeugt und sei mit Mais leicht austauschbar.

Die Beklagte hat ferner Sachverständigenbeweis dafür angeboten, daß ernstliche, die Ziele des Artikels 39 des Vertrages gefährdende Störungen gedroht hätten.

Aus den Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ergibt sich jedoch, daß ein solcher Beweis nicht erhoben zu werden braucht. Die am 1. Oktober 1963 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für Januar 1964 beliefen sich auf insgesamt rund 125000 Tonnen. Diese Menge liegt nach den von der Beklagten vorgelegten Statistiken kaum über dem Durchschnitt der normalen monatlichen Einfuhren. Bei der Transparenz des deutschen Maismarktes war übrigens die Gefahr gering, daß zu dieser Menge für den gleichen Zeitraum noch weitere bedeutende Einfuhren hinzukommen würden. Denn die Nachricht von der Erteilung von Einfuhrlizenzen hätte sich schnell bei allen interessierten Importeuren verbreitet, und es ist unwahrscheinlich, daß eine größere Anzahl von ihnen mit den Inhabern dieser Lizenzen in Wettbewerb getreten wäre. Somit hat es nicht den Anschein, als hätte die Einfuhr der Menge Mais, um die es sich handelte, schon für sich allein zu ernstlichen Störungen auf dem Markt führen können.

Andererseits hätte die Einfuhr von 125000 Tonnen Mais zu den oben genannten niedrigeren Preisen auch nicht zu einem Preiszusammenbruch bei Mais geführt. Wird eine bestimmte Ware in einer Menge angeboten, die 8 bis 10 % des Jahresbedarfs entspricht, so kann dies zwar zu einem übermäßigen Nachgeben der normalen Preise führen; das ist aber nur dann zu befürchten, wenn die angebotene Menge überschüssig und der Umfang des Niedrigpreisangebots unbekannt ist. Im vorliegenden Fall konnte daher ein solcher Preiszusammenbruch nicht eintreten, weil die Menge Mais, die importiert werden sollte, nicht überschüssig war und schon am 2. Oktober, also drei Monate vor dem kritischen Zeitraum, festgesetzt und bekannt war. Es ist deshalb unwahrscheinlich, daß der deutsche Markt diese Menge nicht ohne große Störung hätte aufnehmen können, selbst wenn sie zu niedrigen Preisen angeboten worden wäre, was gewiß nicht die Absicht der beteiligten Importeure war.

Wenn es schon höchst zweifelhaft erscheint, daß bei Genehmigung der streitigen Anträge für den deutschen Maismarkt Störungen von derjenigen Ernstlichkeit gedroht hätten, die Artikel 22 der Verordnung Nr. 19 voraussetzt, so ist vernünftigerweise auszuschließen, daß von diesen Störungen gefährliche Auswirkungen auf den deutschen Gerstenmarkt hätten ausgehen können. Nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten sind die beiden Märkte vor allem dadurch voneinander abhängig, daß der jeweilige Anteil von Mais und Gerste am Futtergetreide je nach den Preisen dieser Getreidearten schwankt. Es trifft zwar zu, daß ein vergrößertes Maisangebot zu niedrigen Preisen in der Bundesrepublik eine Veränderung dieser Anteile zum Nachteil der Gerste zur Folge haben könnte, aber nur, wenn die Futtergetreideerzeuger damit rechnen, daß Preis und Angebot der eingeführten Ware stabil bleiben. Sonst würde ein solches Angebot selbst bei vorübergehendem Nachgeben der Maispreise die Erzeuger schwerlich veranlassen, ihr Verhalt en zu ändern.

Aus alledem ist zu schließen, daß die von der Kommission befürchteten Störungen, selbst wenn sie entgegen aller Wahrscheinlichkeit eingetreten wären, doch allzu vorübergehender Art gewesen sein würden, um die Stabilität des Mais- und Gerstenmarktes und damit die angemessene Lebenshaltung der landwirtschaftlichen Bevölkerung im Sinne von Artikel 39 EWG-Vertrag zu gefährden.

Da sonach der Tatbestand des Artikels 22 der Verordnung Nr. 19 nicht erfüllt ist, muß die angefochtene Entscheidung aufgehoben werden.

Costen

Jach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Beklagte ist unterr sind daher die Kosten aufzuerlegen.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

aufgrund der Artikel 39 und 173 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

aufgrund der Verordnung Nr. 19 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere ihres Artikels 22,

aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften,

hat

DER GERICHTSHOF

unter Abweisung aller gegenteiligen oder weitergehenden Anträge für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Entscheidung der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 3. Oktober 1963, betreffend die Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland zur Beibehaltung der Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von Mais, Hirse und Sorghum-Hirse, wird aufgehoben.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.