Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 02.07.1964 – C-1/64

ECLI:EU:C:1964:57

In der Rechtssache

der Aktiengesellschaft Glucoseries Réunies (vormals Firmen Blieck frères und Calleraut frères),

mit Sitz in Molenbeek-Saint-Jean (Belgien), Rue de l'Intendant 49,

Klägerin,

Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jacques de Grave in Brüssel, Avenue Franklin Roosevelt 56, zugelassen am Appellationshof Brüssel,

Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Arendt, Luxemburg, Rue Willy Goergen 6,

gegen

die Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

Brüssel, Avenue de la Joyeuse-Entree 23,

Beklagte,

vertreten durch ihren Rechtsberater Marc Sohier als Bevollmächtigten,

Zustellungsbevollmächtigter: Herr Henri Manzanarès, Sekretär des Juristischen Dienstes der Europäischen Exekutivorgane, Luxemburg, Place de Metz 2,

wegen

Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 28. November 1963 über die Erhebung einer Ausgleichsabgabe bei der Einfuhr von Glukose (Dextrose) aus verschiedenen Mitgliedstaaten in die Französische Republik (Amtsblatt vom 13. 12. 1963),

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung

des Präsidenten A. M. Donner,

der Kammerpräsidenten Ch. L. Hammes und A. Trabucchi (Berichterstatter),

der Richter L. Delvaux, R. Rossi, R. Lecourt und W. Strauß,

Generalanwalt: K. Roemer,

Kanzler: A. Van Houtte,

folgendes

URTEIL§

TATBESTAND§

I. Sachverhalt

Auf Antrag der Regierung der Französischen Republik hat die Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft diesen Mitgliedstaat durch Entscheidung vom 28. November 1963 (Amtsblatt vom 13. 12. 1963, S. 2914-2917) ermächtigt, bei der Einfuhr von Glukose (Dextrose) aus anderen Mitgliedstaaten Ausgleichsabgaben zu erheben, soweit die ausführenden Mitgliedstaaten diese Abgaben nicht bei der Ausfuhr erheben.

Diese Entscheidung der Kommission, gegen die sich die am 13. Januar 1964 eingegangene Klage richtet, beruht auf einem nach Artikel 235 EWG-Vertrag ergangenen Beschluß des Rates vom 4. April 1962, wonach die Kommission die Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen ermächtigen kann, bei der Einfuhr von Waren, die durch Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse entstehen, Ausgleichsabgaben zu erheben.

Die Klägerin, die nach ihrer Behauptung einer der bedeutendsten Glukosehersteller Europas ist, erklärt in ihrer Klageschrift diese Entscheidung für rechtswidrig, weil die Anwendbarkeitsvoraussetzungen des Beschlusses des Rates vom 4. April 1962 nicht gegeben seien, soweit die belgische Industrie beteiligt sei.

Hilfsweise macht die Klägerin geltend, die angefochtene Entscheidung sei insofern diskriminierend, als sie die Italienische Republik von der getroffenen Regelung ausschließe.

Endlich behält sich die Klägerin weiteren Tatsachenvortrag zur Begründung der Rüge des Ermessensmißbrauchs, die sie gleichfalls erhebt, für später vor.

II. Anträge der Parteien

Die Klägerin beantragt in ihrer Klageschrift:

die Entscheidung der Beklagten vom 28. November 1963 (63/664 EWG), veröffentlicht im Amtsblatt vom 13. Dezember 1963, S. 2914, zumindest insoweit aufzuheben, als sie zur Erhebung einer Ausgleichsabgabe von 7,15 FF pro 100 kg bei der Einfuhr von Glukose (Dextrose) aus dem Königreich Belgien in die Französische Republik ermächtigt;

der Klägerin zu bestätigen, daß sie sich vorbehält, Ersatz des ihr aus der angefochtenen Entscheidung möglicherweise entstehenden Schadens zu verlangen;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen;

das Französische als Verfahrenssprache zuzulassen;

die Französische Republik beizuladen.

Die Kommission beantragt in ihrem am 21. Februar 1964 eingegangenen Schriftsatz:

nach Artikel 91 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes über die Zulässigkeit der Klage vorab zu entscheiden;

die Klage als unzulässig abzuweisen;

den Antrag auf Beiladung der Französischen Republik abzulehnen;

der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die Klägerin beantragt in ihrer Stellungnahme zu diesem Antrag:

zur Kenntnis zu nehmen, daß die Klägerin an ihrer Anfechtungsklage festhält.

III. Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

ZUR ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE

Die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien zu dieser Frage lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Die Beklagte beantragt in ihrem am 21. Februar 1964 eingegangenen Schriftsatz, ohne Verhandlung zur Hauptsache über die Zulässigkeit der Klage vorab zu entscheiden. Dieser Antrag rechtfertigt sich nach ihrer Auffassung dadurch, daß die Klage nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62 (Plaumann gegen EWG-Kommission) offensichtlich unzulässig sei. Denn der Sachverhalt, der zur Klage Anlaß gegeben habe, sei in den hier wesentlichen Punkten in beiden Fällen gleich gelagert; ohne daß darauf eingegangen zu werden brauche, ob die angefochtene Entscheidung als an eine andere Person gerichtet anzusehen sei, müsse daher festgestellt werden, daß sie jedenfalls die Klägerin weder unmittelbar noch individuell betreffe.

Im Anschluß an die vom Generalanwalt Roemer in der Rechtssache 25/62 vertretene Auffassung macht die Beklagte geltend, wenn eine Entscheidung eine Ermächtigung erteile oder einem Mitgliedstaat eine Verpflichtung auferlege, seien Privatpersonen nicht unmittelbar betroffen, weil in diesen Fällen erst eine von dem beteiligten Mitgliedstaat ausgehende weitere Handlung unmittelbare Folgen für sie habe. Im vorliegenden Fall stehe es im Belieben der Französischen Republik und der Ausfuhrstaaten, ob sie von der Ermächtigung Gebrauch machen wollten.

Am unmittelbaren Interesse fehle es übrigens sogar dann, wenn die Exekutive der Gemeinschaft einen Ermächtigungsantrag eines Mitgliedstaates ablehne. Denn auch in diesem Fall würden die Privaten nur durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften unmittelbar betroffen, deren Änderung diese Entscheidung nicht gestatte.

Die Klägerin sei, wie sich aus dem Urteil Plaumann ergebe, auch nicht individuell betroffen. Diese Rechtsprechung des Gerichtshofes sei nicht schon deswegen unanwendbar, weil die Klägerin eine der bedeutendsten europäischen Glukose-Dextrose-Erzeugerinnen sei, denn die Klägerin werde von der Entscheidung nur als Angehörige des abstrakt umschriebenen Kreises aller der Personen berührt, die künftig Glukose erzeugen und nach Frankreich exportieren würden.

Die Klägerin vertritt in ihrem am 8. April 1964 eingegangenen Erwiderungsschriftsatz die Auffassung, die beiden in Artikel 173 Absatz 2 am Ende aufgestellten Zulässigkeitsvoraussetzungen seien erfüllt. Sie tritt der vom Generalanwalt in der Rechtssache 25/62 zum unmittelbaren Interesse entwickelten Auffassung mit der Bemerkung entgegen, dieser Begriff sei nicht theoretisch, sondern realistisch zu fassen, weil er nur so mit dem vom Gerichtshof im Urteil Plaumann aufgestellten Grundsatz in Einklang zu bringen sei, daß die Vertragsbestimmungen über das Klagerecht der einzelnen nicht eng ausgelegt werden dürfen.

Da die Französische Republik ohne die angefochtene Entscheidung niemals — wie bereits geschehen — die Einfuhr von Glukose-Dextrose aus Belgien mit einer Ausgleichsabgabe hätte belegen können, bestehe zwischen der Entscheidung und ihren für die Klägerin nachteiligen Folgen ein notwendiger und unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang. Es sei übrigens kaum vorstellbar, daß die Ermächtigung, bei der Einfuhr Ausgleichsabgaben zu erheben, beantragt, dann aber nicht ausgenützt werde.

Das gelte vor allem dann, wenn die durch die Entscheidung genehmigte Ausgleichsabgabe wie vorliegend dazu bestimmt sei, Verzerrungen zu beseitigen, die sich aus Preisunterschieden bei den landwirtschaftlichen Rohstoffen ergäben. Die Ansicht des Generalanwalts Roemer wäre nur haltbar, wenn die Kommission einem Mitgliedstaat eine Ermächtigung erteilte, die er nicht beantragt hätte.

Zum individuellen Interesse bemerkt die Klägerin, im Gegensatz zur Klägerin der Rechtssache 25/62 befinde sie sich, was die Wirkungen der angefochtenen Entscheidung angehe, in einer ganz besonderen Lage, die sie individualisiere und von allen anderen Personen abhebe. Sie behauptet das einzige belgische Unternehmen zu sein, das zugleich wirtschaftlich daran interessiert, willens und in der Lage sei, während der Geltungsdauer der angefochtenen Entscheidung (ein Jahr) bedeutende Mengen Dextrose aus Belgien nach Frankreich zu exportieren. Nach ihrer Behauptung ergibt ein Mengenvergleich der im Jahre 1962 insgesamt nach Frankreich eingeführten belgischen Dextrose mit den von ihr ausgeführten Bestellungen französischer Abnehmer, daß sich beide Mengen decken. Als einziger belgischer Erzeuger, der tatsächlich über exportfähige Dextrosemengen verfüge, befinde sich die Klägerin daher in einer ganz anderen Lage als die Firma Plaumann, die nur einer unter fünfunddreißig deutschen Clementinenimporteuren gewesen sei. Sie werde daher von Entscheidungen, die zur Erhebung von Ausgleichsabgaben bei der Einfuhr von Dextrose aus Belgien ermächtigten, wirklich individuell betroffen.

IV. Verfahren

Die Parteien haben in der Sitzung des Gerichtshofes vom 28. Mai 1964 über die prozeßhindernde Einrede der Beklagten mündlich verhandelt. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 16. Juni 1964 vorgetragen.

ENTSCHEIDUNGSGRUNDE§

Zur Zulässigkeit der Klage

Die angefochtene Entscheidung ist an mehrere Mitgliedstaaten gerichtet. Nach Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag kann jede natürliche oder juristische Person gegen Entscheidungen, die nicht an sie gerichtet sind, Klage erheben, wenn diese Entscheidungen sie unmittelbar und individuell betreffen.

Die Beklagte wendet ein, die angefochtene Entscheidung betreffe die Klägerin nicht im Sinne dieser Vorschrift unmittelbar und individuell.

Zunächst soll geprüft werden, ob die zweite Zulässigkeitsvoraussetzung erfüllt ist, da sich die Prüfung, ob die Entscheidung die Klägerin unmittelbar betrifft, erübrigt, wenn es am individuellen Betroffensein fehlt.

Andere Personen als die Adressaten können von einer Entscheidung nur dann individuell betroffen werden, wenn diese Entscheidung sie wegen bestimmter, nur ihnen eigentümlicher Eigenschaften oder wegen eines Sachverhalts berührt, der sie von allen übrigen Personen abhebt und damit in ähnlicher Weise wie die Adressaten individualisiert.

Die Klägerin meint, sie nehme, was die Auswirkungen der angefochtenen Entscheidung angeht, eine. Sonderstellung ein, weil sie als einziges belgisches Unternehmen wirtschaftlich daran interessiert, aber auch dazu willens und in der Lage sei, während der Geltungsdauer der angefochtenen Entscheidung nennenswerte Mengen Glukose aus Belgien nach Frankreich zu exportieren. Es ist jedoch zu bemerken, daß die angefochtene Entscheidung nicht nur für Ausfuhren aus Belgien nach Frankreich gilt. Soll nicht der Markt eines Mitgliedstaates vom übrigen gemeinsamen Markt, der von der Entscheidung in der gleichen Weise betroffen wird, künstlich abgetrennt werden, so geht es nicht an, die Auswirkungen dieser Entscheidung nur insoweit in Betracht zu ziehen, als sie sich gegen einen einzigen Exporteur eines der Mitgliedstaaten richten, deren Ausfuhren nach Frankreich unter die Entscheidung fallen.

Nach ihrem Zweck, einen Zweig der französischen Wirtschaft gegen den von Einfuhren aus den übrigen Mitgliedstaaten ausgehenden Wettbewerb zu schützen, und nach der zur Verwirklichung dieses Zwecks getroffenen Regelung soll die angefochtene Entscheidung alle aus der Gemeinschaft nach Frankreich gehenden Glukoseeinfuhren treffen; Italien ist lediglich deswegen ausgenommen, weil es keine Glukose nach Frankreich ausführt. Bei dieser allgemeinen wirtschaftlichen Geltung der angefochtenen Entscheidung kann die Klägerin von dieser Entscheidung selbst dann nicht individuell betroffen werden, wenn sie auf dem belgischen Markt hinsichtlich der Glukoseausfuhr nach Frankreich tatsächlich die behauptete Stellung einnimmt.

Aus diesen Gründen ist die Anfechtungsklage für unzulässig zu erklären, ohne daß zu prüfen wäre, ob die angefochtene Entscheidung die Klägerin unmittelbar betreffen kann, obwohl zu ihrem Vollzug noch eine Maßnahme eines Mitgliedstaates erforderlich ist.

Kosten

Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Auf Grund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

auf Grund von Artikel 173 Absatz 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

auf Grund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

auf Grund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihres Artikels 69 § 2,

hat

DER GERICHTSHOF

unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Anfechtungsklage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.