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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 03.11.1964 – C-24/64

Generalanwalt joseph gand · ECLI:EU:C:1964:78

Schlußanträge des Generalanwalts

Herrn joseph gand

3. November 1964

Aus dem Französischen übersetzt

Herr Präsident, meine Herren Richter!

Auf Vorlage des Centrale Raad van Beroep, eines letztinstanzlichen niederländischen Sozialgerichts, haben Sie wieder einmal nach Artikel 177 EWG-Vertrag über die Auslegung verschiedener Artikel der Verordnung Nr. 3 über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer zu entscheiden.

Um die Bedeutung der Ihnen gestellten Fragen aufzuhellen, ist es angebracht — soweit der ungenaue Akteninhalt dies gestattet —, einige Punkte des Sachverhalts der vor dem niederländischen Gericht anhängigen Streitsache, die zu der Vorlegung geführt hat, festzuhalten.

Die niederländische Staatsangehörige Fräulein Dingemans hat nacheinander in Deutschland und in den Niederlanden gearbeitet. In Deutschland war sie gegen Invalidität versichert, und zwar auf Grund von Rechtsvorschriften des Typs B im Sinne von Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (d. h. die Leistungen werden grundsätzlich unter Berücksichtigung der Dauer der zurückgelegten Zeiten berechnet); sie bezog seit 1946 eine monatliche Invalidenrente nach deutschem Recht. Als sie danach wieder in den Niederlanden arbeitete, leistete sie in diesem Lande Beiträge zur Invaliditätsversicherung nach dem Invaliditätsgesetz (Invaliditeitswet) vom 5. Juni 1913, das gleichfalls zum Typ B im Sinne von Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung gehört und den Rentenanspruch- von der Zahlung von 150 Wochenbeiträgen abhängig macht.

Es scheint, daß Frl. Dingemans — obwohl sie dies bestreitet — am 17. Juli 1953 einen Antrag auf Gewährung einer niederländischen Invalidenrente gestellt hat, der am 1. Februar 1955 mit der Begründung zurückgewiesen wurde, sie habe bis zur Antragstellung nicht die vorgeschriebene Zahl von Beitragsleistungen erbracht. Da diese Zahl dann aber am 27. Februar 1955 erreicht war, stellte sie einen neuen Antrag, der indes auf den Zeitpunkt der ersten Antragstellung, also auf den 17. Juli 1953, zurückbezogen wurde. Der Versicherungsträger ging nämlich jetzt davon aus, daß sie bereits zu diesem Zeitpunkt die Mindestzahl von 150 Wochenbeiträgen erreicht hatte, wenn man die in Deutschland und in den Niederlanden zurückgelegten Versicherungszeiten zusammenrechnete, wie es das deutsch-niederländische Abkommen vom 29. März 1951 vorsah.

Demgemäß wurde ihr durch Bescheid des Raad van Arbeid vom 25. April 1956 mit Wirkung vom 1. Juli 1953 eine niederländische Invalidenrente zuerkannt, und die nach dem 1. Juli 1953 eingezahlten Wochenbeiträge — nämlich 84 — wurden der städtischen Sozialhilfestelle in Amsterdam zurückerstattet, anscheinend ohne daß die Betroffene hierüber unterrichtet wurde.

In der Folgezeit — und hier liegt der Ursprung des vorliegenden Rechtsstreits — wurden die Leistungen an Invaliden durch eine Interimwet vom 19. Dezember 1962 mit Wirkung vom 1. Januar 1963 ergänzt, und zwar nach einem System, auf das ich noch zurückkommen werde. Durch Verfügung vom 16. August 1963 erkannte die zuständige Stelle Fräulein Dingemans die neuen Leistungen zu, berechnete ihre Höhe jedoch anteilig nach dem Verhältnis der in den Niederlanden und in Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten (66 Wochen und 381 Wochen), wandte also die Vorschriften des Artikels 28 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 3 an.

Auf die Klage von Fräulein Dingemans bestätigte der Raad van Beroep in Amsterdam diese Anwendung von Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b, lehnte hingegen die Anwendung der Vorschriften der Absätze 1 Buchstabe f und 3 des genannten Artikels ab, weil die Betroffene sich auf diese Vorschriften nur hätte berufen können, wenn ihr niederländischer Rentenanspruch bei seiner Entstehung am 17. Juli 1953 nicht von der Berücksichtigung der nach anderen, im vorliegenden Fall deutschen, Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten abhängig gewesen wäre.

Auf Grund dieser Sach- und Rechtslage hat der mit der Berufung angerufene Centrale Raad van Beroep Ihnen die nachstehenden vier Fragen zur Auslegung der Verordnung Nr. 3 vorgelegt, die ich mit Ihrer Erlaubnis in ihrem vollen Wortlaut zitieren will:

1. Sind Artikel 1 Buchstabe b, Artikel 2 Absatz 1 Kopf und Buchstabe b sowie Artikel 3 der Verordnung so auszulegen, daß unter die dort genannten, Rechtsvorschriften' auch die Interimwet fällt, obwohl dieses Gesetz nach Erlaß der Verordnung verkündet worden und eine Notifizierung im Sinne von Absatz 2 des genannten Artikels 3 nicht erfolgt ist?

Falls die erste Frage bejaht wird:

2. Ist die in Kapitel II der Interimwet genannte Zulage — die als solche unabhängig von der Dauer der zurückgelegten Versicherungszeiten auf einen bestimmten Jahresbetrag festgesetzt ist, von der aber die dem Zulagenempfänger zustehende Invalidenrente, deren Höhe ihrerseits von der Dauer der zurückgelegten Zeiten abhängig ist, einen Bestandteil bildet — eine Leistung bei Invalidität des Typs B im Sinne von Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung?

Falls die zweite Frage verneint wird:

3. Ist die in Kapitel II der Interimwet genannte Zulage eine Leistung bei Invalidität des Typs A oder des Typs A und des Typs B im Sinne von Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung?

4. Wenn die in Kapitel II der Interimwet genannte Zulage als eine Leistung bei Invalidität des Typs A anzusehen ist, muß dann trotzdem bei der Bestimmung der Höhe dieser Zulage Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung angewandt werden, wie die Beklagte unter Hinweis auf Frage 2 des vom Centrale Raad an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gerichteten Ersuchens vom 11. November 1963 — Aktenzeichen AWW 1963/4, 5, 8, 9, 12, 13, 14, 15, 25 und 26 — hilfsweise geltend macht?

Wenn ich Wert darauf gelegt habe, Ihnen diese vier Fragen trotz ihrer Länge vollständig vorzulesen, so deshalb, um Ihnen den Gedankengang des niederländischen Gerichts vor Augen zu führen. Die vorgelegten Fragen sind keineswegs voneinander unabhängig, sondern stehen in engem Zusammenhang. Die Verneinung der ersten Frage würde besagen, daß wir uns außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung Nr. 3 befinden; damit würde die Antwort auf die folgenden Fragen gegenstandslos. Ebenso löst die Bejahung der zweiten Frage ohne weiteres die dritte, macht aber die Prüfung der letzten Frage überflüssig, da diese nur hilfsweise und für den Fall gestellt ist, daß die zweite Frage verneint wird.

Wie ich später noch näher darlegen werde, neige ich zu der Auffassung, daß Sie die vierte Frage, die allerdings die interessanteste ist, nicht zu entscheiden haben.

Die erste Frage betrifft den Begriff der Rechtsvorschriften im Sinne von Artikel 1 b ff. der Verordnung. Mit ihr wird Ihnen für das Gebiet der Invalidität dieselbe Frage gestellt, die Ihnen in der Rechtssache 100/63 für das der Todesfallsversicherung vorgelegt worden ist. Die Lösung, für die Sie sich in jener Rechtssache entschieden haben, ist aus den gleichen Gründen auch hier geboten und erfordert eine bejahende Antwort.

Der in der Verordnung verwandte Begriff Rechtsvorschriften umfaßt, wie im übrigen ausdrücklich aus Artikel 1 Buchstabe b hervorgeht, auch die Vorschriften, die später als die Verordnung selbst in Kraft getreten sind, und dies auch, wenn die in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehene Notifizierung unterblieben ist. Im vorliegenden Fall regelt die Interimwet vom 19. Dezember 1962 einen der in Artikel 2 aufgeführten Zweige der Sozialversicherung, nämlich die Leistungen bei Invalidität einschließlich derjenigen, die zur Erhaltung oder Besserung der Erwerbsfähigkeit bestimmt sind, mit Ausnahme der bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu gewährenden Leistungen.

Im übrigen besteht die Notifizierungspflicht des Artikels 3 Absatz 2 nur, wenn der Erlaß einer neuen Rechtsvorschrift eine Änderung des Anhangs B erforderlich macht. Das ist aber nicht der Fall, wenn diese Vorschrift bereits unter eine der in diesem Anhang vorgesehenen Rubriken fällt. Nun fällt aber die Interimwet offensichtlich unter die Rubrik Invaliditätsversicherung, einschließlich der Rentenzuschläge, die unter Buchstabe b des Abschnitts Niederlande aufgeführt ist.

Die zweite und die dritte Frage sind gleichzeitig zu prüfen. Sie betreffen das Wesen der in Kapitel II der Interimwet geregelten Zulage. Stellt sie eine Leistung bei Invalidität des Typs B im Sinne von Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung dar? — Wenn nein, ist sie als eine Leistung bei Invalidität des Typs A oder des Typs A und des Typs B im Sinne der genannten Vorschrift anzusehen?

Ich will über diese Fassung hinwegsehen, die vermuten läßt, daß nach Meinung des Centrale Raad eine Leistung gemischten Charakter haben und gleichzeitig zum Typ A und zum Typ B gehören kann. Dies ist ein Irrtum, der auf einer Verkennung der Bedeutung des Artikels 24 der Verordnung beruht. Dieser Artikel des Kapitels Invalidität sieht für die Feststellung der Leistungen drei Möglichkeiten vor, je nachdem ob der Versicherte ausschließlich nach Rechtsvorschriften des Typs A, wonach die Leistungen grundsätzlich unabhängig von der Dauer der zurückgelegten Zeiten berechnet werden, oder aber ausschließlich nach Rechtsvorschriften des Typs B, nach denen die Leistungen im Gegenteil von der Dauer der zurückgelegten Zeiten abhängen, oder schließlich nach Rechtsvorschriften des Typs A und des Typs B Versicherungszeiten zurückgelegt hat. In diesen beiden letzteren Fällen, wenn also der Versicherte ausschließlich oder zum Teil Zeiten nach Rechtsvorschriften des Typs B zurückgelegt hat, erklärt Artikel 26 die Vorschriften der Artikel 27 ff. über die Berechnung der Leistungen — insbesondere über die anteilige Berechnung — auf die Invalidität für entsprechend anwendbar.

Daher meldet die Kommission in ihren Erklärungen denn auch Zweifel an der Erheblichkeit der zweiten und dritten Frage an, die das niederländische Gericht als notwendige Vorfragen für die Entscheidung über die Anwendbarkeit des Artikels 28 Absatz 1 Buchstabe b betrachtet. Fräulein Dingemans habe Versicherungszeiten in Deutschland zurückgelegt, dessen Rechtsvorschriften dem Typ B angehörten, und dies genüge für die Anwendbarkeit der Artikel 27 und 28 — deren Voraussetzungen im übrigen noch näher zu bestimmen seien —, ohne daß es darauf ankomme, ob die Interimwet zum Typ A oder zum Typ B gehöre. Sie haben indes in Ihrer Rechtsprechung immer die Auffassung vertreten, daß der Gerichtshof nicht über die Gründe zu befinden hat, die den nationalen Richter zur Vorlegung veranlassen. Es genügt Ihnen, wenn die vorgelegten Fragen unter Artikel 177 fallen, also die Auslegung des Vertrages oder einer Gemeinschaftsverordnung betreffen.

Aber, so fügt die Kommission hinzu, ist im vorliegenden Fall nicht im Grunde statt der Auslegung des Gemeinschaftsrechts die des innerstaatlichen Rechts beantragt? Der Centrale Raad van Beroep ersuche Sie eigentlich nur, das Wesen der vom niederländischen Gesetzgeber für die Berechnung der Leistungen getroffenen Regelung zu beurteilen; dies aber sei Sache des nationalen Richters. Wie Ihre früheren Urteile zeigen, hat dieser Richter, der sowohl seine eigenen als auch die Rechtsvorschriften des Gemeinschaftsrechts beachten muß, sicherlich manchmal gewisse Schwierigkeiten, die Ihnen zu stellenden Fragen in der für die Vorlegung erforderlichen Abstraktheit und Allgemeinheit zu formulieren. Im vorliegenden Fall steht jedoch nichts der Annahme entgegen, daß der Centrale Raad Ihnen die Frage nach der genauen Bedeutung der Begriffe Rechtsvorschriften des Typs A oder des Typs B im Sinne von Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung vorlegen will. Damit aber Ihre Antwort dem nationalen Richter eine Hilfe sei, muß das Problem auch in seinen Auswirkungen auf die Rechtsvorschriften untersucht werden, die die Fragestellung veranlaßt haben.

Nach der Invaliditeitswet, auf Grund deren Fräulein Dingemans Leistungen empfing, hing die Höhe der Invalidenrente von der Dauer der zurückgelegten Versicherungszeiten ab. Die Interimwet gewährt nun eine Rentenzulage, die nach Artikel 5 des Gesetzes wie folgt zu berechnen ist: Die Zulage ist. so zu bemessen, daß Zulage und Invalidenrente zusammen betragen: a. für Rentenempfänger der Invaliditätsklasse A: 3924 Gulden jährlich.

Mit anderen Worten: die Gesamtrente des Versicherten wird durch den (nach den Klassen A, B und C abgestuften) Grad der Arbeitsunfähigkeit und nicht durch die Dauer der zurückgelegten Versicherungszeiten bestimmt. Die durch das Gesetz vorgesehene Zulage stellt die Differenz zwischen der feststehenden Gesamtleistung und der je nach der Dauer der zurückgelegten Versicherungszeiten variierenden Rente dar. Sie hängt daher, zumindest mittelbar, von diesen Versicherungszeiten ab.

Handelt es sich nun um Rechtsvorschriften des Typs B oder des Typs A? Und wo ist die Antwort auf diese Frage zu finden?

Vergegenwärtigen wir uns noch einmal Artikel 24 der Verordnung Nr. 3. Er bestimmt in seinem Absatz 2, daß im Anhang F für jeden Mitgliedstaat die Rechtsvorschriften des Typs A und des Typs B bezeichnet sind, die in seinem gesamten Hoheitsgebiet oder in einem Teil desselben zum Zeitpunkt der Annahme der Verordnung in Kraft sind. Schließlich schreibt er vor, daß jeder Mitgliedstaat jede auf Grund einer neuen Rechtsvorschrift erforderlich werdende Änderung des Anhangs F notifiziert. Diese Notifizierung ist binnen drei Monaten nach Veröffentlichung der neuen Rechtsvorschrift an den Präsidenten des Ministerrates der EWG zu richten, der sie der EWG-Kommission, der Hohen Behörde der EGKS und den Mitgliedstaaten übermittelt.

Im übrigen sind nach Artikel 50 der Verordnung die in den verschiedenen Artikeln, u. a. in Artikel 24, bezeichneten Anhänge auch in ihrer künftig etwa geänderten oder ergänzten Fassung Bestandteil der Verordnung.

Nach dem ursprünglichen Wortlaut des Anhangs F gehörten die niederländischen Rechtsvorschriften zum Typ B. Damals handelte es sich jedoch noch um die Invaliditeitswet von 1913. Wäre dieser Anhang nicht mit Rücksicht auf die Interimwet geändert worden, so könnte man sich die Frage stellen, ob diese neue Rechtsvorschrift, die später als die Verordnung Nr. 3 erlassen wurde, nicht anderer Art ist als die frühere Regelung. Ich war für mein Teil — der Stellungnahme der Kommission folgend — versucht, sie unter Typ A einzuordnen. Der Gesamtbetrag der Leistung, also das, was der Versicherte im Ergebnis erhält, wird ausschließlich nach dem Grad der Arbeitsunfähigkeit bestimmt. Es spielt dann keine Rolle, daß dieser Gesamtbetrag sich aus zwei Bestandteilen zusammensetzt, nämlich aus der Rente, deren Höhe unmittelbar von den zurückgelegten Versicherungszeiten abhängt, und der Zulage, die mittelbar von ihnen abhängt, denn, da die Gesamtleistung für einen bestimmten Invaliditätsgrad feststeht, fällt die Zulage um so höher aus, je niedriger die Rente ist.

Nun ist aber im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Februar 1964, also vor Erlaß des Urteils, in dem Sie um Vorabentscheidung ersucht werden, eine Änderung zu Anhang F für die Niederlande veröffentlicht worden. Sie hat folgenden Wortlaut:

Die Rechtsvorschriften gehören zum Typ B, mit Ausnahme der knappschaftlichen Rentenversicherung, soweit es sich dabei um die Leistungen bei Invalidität an Versicherte handelt, die ihre Mitgliedschaft bei ihrer Versicherung nach dem 31. Dezember 1962 beendet haben und nach dem vorläufigen Gesetz über Invaliditätsrentenempfänger einen Leistungsanspruch besitzen. Die dieser Gruppe von Versicherten auf Grund der knappschaftlichen Rentenversicherung zu gewährende Leistung bei Invalidität gehört zum Typ A.

Die niederländischen Rechtsvorschriften über die Leistungen bei Invalidität gehören also, außer den für einige Bergleute geltenden, zum Typ B. Offensichtlich sind die Notifizierung, die ich Ihnen soeben vorgelesen habe, und die Änderung des Anhangs F der Verordnung erfolgt, um jeden Zweifel zu beheben, der nach Erlaß der Interimwet am 19. Dezember 1962 hätte aufkommen können, und um auch die neuen Vorschriften zu erfassen.

An dieser Stelle ist es nicht unangebracht, einen Augenblick bei der Eigenart dieses Verfahrens und seiner Folgen zu verweilen. Zwar wurde der ursprüngliche Wortlaut des Anhangs F wahrscheinlich von jedem Mitgliedstaat, soweit er ihn selbst betraf, auch selbst bestimmt; da die Verordnung vom Rat erlassen wurde, erschienen die Anhänge jedoch ebenso als Gemeinschaftsrecht wie die Verordnung selbst. Eigenartigerweise gehen nun die Änderungen dieser Anhänge von den Mitgliedstaaten selbst aus. Zwar notifizieren die Staaten sie dem Präsidenten des Rates, es handelt sich indes nur um eine Notifizierung, und nirgendwo ist eine Bestätigung oder Kontrolle seitens der Organe der Gemeinschaft auch nur angedeutet. Dennoch sind die Änderungen, wie schon gesagt, nach Artikel 50 Bestandteil der Verordnung Nr. 3.

Hiermit erscheint mir das Problem gelöst. Erinnern wir uns noch einmal daran, daß die Zulage die durch die Interimwet vorgesehene Leistung darstellt und daß dieses Gesetz zu den niederländischen Rechtsvorschriften über die Invaliditätsversicherung gehört, so ist die Zulage also eine Leistung bei Invalidität des Typs B im Sinne von Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung. Die zweite Frage ist somit zu bejahen.

Es ist nunmehr zu fragen, welche Folgen sich aus dieser Antwort für die weiteren Fragen ergeben:

Die dritte Frage ist Ihnen für den Fall der Verneinung der zweiten gestellt. Sie hat daher subsidiären und sogar nur bedingten Charakter. Bejahen Sie die zweite Frage, so hat die dritte Frage als nicht gestellt zu gelten, sind Sie als nicht mehr mit ihr befaßt anzusehen und besteht deshalb keine Veranlassung, sie zu beantworten.

Die Sache ist im übrigen von geringer Bedeutung, denn da die zweite und die dritte Frage den beiden Seiten einer Medaille vergleichbar sind, liegt in der Bejahung der zweiten Frage die stillschweigende Verneinung der dritten.

Größer ist die Bedeutung, soweit es sich um die vierte Frage handelt; daher möchte ich diese Frage noch einmal in ihrem Wortlaut wiederholen: Wenn die in Kapitel II der Interimwet genannte Zulage als eine Leistung bei Invalidität des Typs A anzusehen ist, muß dann trotzdem bei der Bestimmung der Höhe dieser Zulage Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung angewandt werden? Mit anderen Worten, es ist Ihnen das Problem der anteiligen Berechnung vorgelegt, aber wiederum nur für den Fall, daß die Zulage als Leistung des Typs A anzusehen ist, was bedeutet, daß die Frage als nicht gestellt zu gelten hat, wenn es sich um eine Leistung des Typs B handelt.

Gewiß brauchen Sie nicht zu prüfen, ob die Beantwortung einer Frage für die Entscheidung des Rechtsstreits notwendig ist. Sie müssen antworten, wenn Ihnen die Frage vorgelegt ist. Ist sie aber bedingt vorgelegt, so entfällt die Frage bei Nichteintritt der Bedingung. Und dies scheint mir vorliegend der Fall zu sein.

Ich verkenne nicht die Nachteile dieser Lösung, die ohne Zweifel Faktoren im unklaren läßt, auf die das niederländische Gericht sich für die Entscheidung des Rechtsstreits gestützt haben würde. Wenn Sie jedoch die vierte Frage nicht vollkommen abwandeln wollen: so wie sie Ihnen gestellt ist, haben Sie sie nach meiner Auffasung nicht zu beantworten.

Anders wäre nur dann zu entscheiden, wenn Sie entgegen dem Wortlaut des Anhangs F der Meinung wären, daß die Rechtsvorschriften der Interimwet zum Typ A gehören. Für diesen Fall will ich die vierte Frage noch kurz untersuchen. Das niederländische Gericht nimmt darin auf die zweite in seinem Ersuchen vom 11. November 1963, das zu Ihrem Urteil vom 15. Juli dieses Jahres in der Rechtssache 100/63 geführt hat, enthaltene Frage Bezug.

Wie Sie sich entsinnen werden, war diese Frage des Ersuchens vom 11. November 1963, an die der Centrale Raad hier erinnert, eine doppelte. Sie betraf gleichzeitig das Bestehen eines notwendigen Zusammenhangs zwischen Artikel 27 und Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b und die Anwendung dieses letzteren Artikels auf Rechtsvorschriften, nach denen die Höhe der Rente nicht von der Dauer der Versicherung abhängt.

Wenn der Centrale Raad Ihnen hiermit die Frage vorlegen will, ob die für die Todesfallsversicherung geltenden Regeln auch auf die Invaliditätsversicherung anwendbar sind, so ist die Antwort in einigen Punkten nicht zweifelhaft. Einmal erklärt Artikel 26 die Vorschriften der Artikel 27 und 28 auf den Fall der Invalidität für entsprechend anwendbar, außer wenn der Betroffene ausschließlich nach Rechtsvorschriften des Typs A Versicherungszeiten zurückgelegt hat. Zum anderen haben Sie in Ihrem Urteil 100/63 unter Berufung auf den Geist der Artikel 48 bis 51 des Vertrages, welche die Grundlage für die Verordnungen über die Soziale Sicherheit bilden, Artikel 28 der Verordnung Nr. 3 umfassend und großzügig ausgelegt: Dieser Artikel ist an Artikel 27 gebunden und nur anwendbar, wenn es sich um den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs im Sinne von Artikel 27 handelt. Er ist jedoch nur insoweit anwendbar, als die Verordnung den Betroffenen Leistungsansprüche gewährt, welche dem Gesamtbetrag derjenigen Leistungen zumindest gleichwertig sind, die ihnen unabhängig von der Verordnung Nr. 3 und den anderen Gemeinschaftsverordnungen in jedem Land auf Grund der nationalen Gesetzgebung zustünden.

Die Frage, ob Artikel 28 auf Rechtsvorschriften anwendbar ist, nach denen die Höhe der Leistung nicht von der Versicherungsdauer abhängt, also auf Rechtsvorschriften des Typs A, bejaht Ihr Urteil. Zwar galt dies für einen Fall, in dem Sie sich auf die Verordnung Nr. 130 des Rates stützen konnten. Der Tenor Ihres Urteils ist jedoch sehr weit gefaßt, denn er besagt, daß die Vorschriften des Artikels 28 auf Rechtsvorschriften anwendbar [sind], welche den Betrag der Leistungen nicht von der Versicherungsdauer abhängig machen. Und ich glaube — in diesem Sinne hat sich auch die Kommission geäußert —, daß sich die Anwendung von Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b auf Rechtsvorschriften des Typs A auch unabhängig von der Verordnung Nr. 130 und lediglich gestützt auf die Verordnung Nr. 3 rechtfertigen läßt.

Vorbedingung für die Anwendbarkeit dieses Artikels ist jedoch bekanntlich, daß es sich um den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs handelt. Um eine vollständige und sachdienliche Antwort auf die gestellte Frage geben zu können, müßte also zunächst festgestellt werden, von welchen Voraussetzungen der Leistungsanspruch nach der Interimwet abhängt. Sind deshalb, weil dieser Anspruch den Empfängern von Invalidenrenten zusteht, hinsichtlich der Versicherungsdauer die gleichen Anforderungen zu stellen wie nach der Invaliditeitswet und muß gegebenenfalls auf die Zusammenrechnung der unter verschiedenen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten zurückgegriffen werden? Oder reicht es aus, Empfänger einer Rente nach der Invaliditeitswet zu sein, wie die Kommission meint? Die Frage ist gewiß zweifelhaft, aber vor allem fällt sie nicht unter Ihre Zuständigkeit, denn sie betrifft in erster Linie ein Problem der Auslegung des niederländischen Gesetzes.

Ich sehe daher nicht, wie die vierte Frage zutreffend und vollständig beantwortet werden könnte, wenn eine Antwort erforderlich sein sollte. Aber ich habe Ihnen bereits die Gründe dargelegt, aus denen Sie Ihre Auslegung abschließen müssen, noch ehe Sie zu diesem Streitpunkt gelangen.

Ich beantrage daher, nur die beiden ersten vom Centrale Raad vorgelegten Fragen zu beantworten, und zwar in folgender Weise:

Erste Frage: Der Begriff Rechtsvorschriften im Sinne der Artikel 1 Buchstabe b, 2 und 3 der Verordnung Nr. 3 schließt die Interimwet ein.

Zweite Frage: Die Zulage nach Kapitel II der Interimwet knüpft an Rechtsvorschriften des Typs B im Sinne von Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung an.

Ferner beantrage ich, die Entscheidung über die vor dem Gerichtshof entstandenen Kosten dem Centrale Raad van Beroep vorzubehalten.