Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 02.12.1964 – C-24/64

ECLI:EU:C:1964:86

In der Rechtssache

betreffend das Ersuchen um Auslegung einiger Vorschriften der Verordnung Nr. 3 des Rates der EWG über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (Amtsblatt vom 16. Dezember 1958, S. 561 ff.), dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften auf Grund von Artikel 177 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom amtierenden Vorsitzenden des Centrale Raad van Beroep (eines letztinstanzlichen niederländischen Sozialgerichts) vorgelegt in Vollzug eines Beschlusses dieses Gerichts vom 29. April 1964 in dem vor ihm anhängigen Rechtsstreit

des Fräuleins A. M. Dingemans,

Amsterdam,

Berufungsklägerin,

gegen

die Sociale Verzekeringsbank,

Amsterdam,

Berufungsbeklagte,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung

des Präsidenten Ch. L. Hammes,

der Kammerpräsidenten A. M. Donner und R. Lecourt,

der Richter L. Delvaux, A. Trabucchi, W. Strauß (Berichterstatter) und R. Monaco,

Generalanwalt: J. Gand,

Kanzler: A. Van Houtte,

folgendes

URTEIL§

I. TATBESTAND

1. Mit Schreiben vom 28. Mai 1964 hat der amtierende Vorsitzende des Centrale Raad van Beroep dem Gerichtshof eine Ausfertigung des Beschlusses dieses Gerichts vom 29. April 1964 zugeleitet, worin dem Gerichtshof nach Artikel 177 des Vertrages zur Gründung der EWG folgende Fragen vorgelegt werden:

1. Sind Artikel 1 Buchstabe b, Artikel 2 Absatz 1 Kopf und Buchstabe b sowie Artikel 3 der Verordnung so auszulegen, daß unter die dort genannten Rechtsvorschriften auch die Interimwet [d. h. die Interimwet Invaliditeitsrentetrekkers (IWI, ein niederländisches Gesetz vom 19. Dezember 1962)] fällt, obwohl dieses Gesetz nach Erlaß der Verordnung zustande gekommen und eine Notifizierung im Sinne von Absatz 2 des genannten Artikels 3 nicht erfolgt ist?

Falls die erste Frage bejaht wird:

2. Ist die in Kapitel II der IWI genannte Zulage (die als solche unabhängig von der Dauer der zurückgelegten Versicherungszeiten auf einen bestimmten Jahresbetrag festgesetzt ist, aber die dem Zulagenempfänger zustehende Invalidenrente einschließt, deren Höhe ihrerseits von der Dauer der zurückgelegten Zeiten abhängig ist) eine Leistung bei Invalidität des Typs B im Sinne von Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung?

Falls die zweite Frage verneint wird:

3. Ist die in Kapitel II der IWI genannte Zulage eine Leistung bei Invalidität des Typs A oder des Typs A und des Typs B im Sinne von Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung?

4. Wenn die in Kapitel II der IWI genannte Zulage als eine Leistung bei Invalidität des Typs A anzusehen ist, muß dann trotzdem bei der Bestimmung der Höhe dieser Zulage Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung angewandt werden, wie die Beklagte unter Hinweis auf Frage 2 des vom Centrale Raad an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gerichteten Ersuchens vom 11. November 1963 — Aktenzeichen AWW 1963/4, 5, 8, 9, 12, 13, 14, 15, 25 und 26 — hilfsweise geltend macht?

2. Der vorerwähnte Beschluß beruht vornehmlich auf folgenden Gründen:

Durch Bescheid vom 25. April 1956 erkannte die Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin auf Grund der Invaliditeitswet [IW] eine Jahresinvalidenrente in Höhe von 6,84 Gulden zu; sie berücksichtigte hierbei, um zu einer den Vorschriften von Artikel 71 Absatz 1 der IW genügenden Versicherungszeit zu gelangen, neben 66 Beitragszahlungen, die für die Versicherung nach der IW nachgewiesen waren, auf Grund von Artikel 13 des Sozialversicherungsabkommens zwischen dem Königreich der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland 381 Beitragszahlungen an die deutsche Sozialversicherung.

Durch Bescheid vom 16. August 1963 erkannte die Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin auf Grund des Gesetzes vom 19. Dezember 1962 (Staatsblad S. 534) über die vorläufige Regelung der Ansprüche der Invalidenrentenempfänger (IWI) mit Wirkung vom 1. Januar 1963 eine Zulage zu und setzte diese in der Höhe fest, daß sich der Gesamtbetrag der Zulage und der Invalidenrente auf 582 Gulden pro Jahr beläuft.

Die Berufungsbeklagte hat — gestützt auf die Erwägung, daß die IWI offensichtlich zu den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 3 genannten Rechtsvorschriften gehöre und daß die Verordnung mit Rücksicht auf ihren Artikel 1 Buchstabe s auch ohne die in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehene Notifizierung und ohne Änderung ihres Anhangs B auf diese Rechtsvorschriften anwendbar sei — den Betrag der in Artikel 5 Buchstabe a der IWI vorgesehenen Zulage nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 3 anteilig nach dem Verhältnis der in den Niederlanden zurückgelegten Versicherungszeit zu der gesamten in den Niederlanden und in Deutschland zurückgelegten Versicherungszeit auf 582 Gulden, nämlich 66447von 3924 Gulden, aufgerundet auf ein Vielfaches von 6 Gul den, festgesetzt.

II. VERFAHREN

Das Ersuchen des Centrale Raad van Beroep ist am 29. Mai 1964 beim Gerichtshof eingegangen. Die Kommission der EWG hat nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eine schriftliche Erklärung eingereicht. Die mündliche Verhandlung hat am 15. Oktober 1964 stattgefunden. In der Sitzung vom 3. November 1964 hat der Generalanwalt seine Schlußanträge vorgetragen.

III. ZUSAMMENFASSUNG DER ERKLÄRUNG DER KOMMISSION

Die Erklärung der EWG-Kommission läßt sich wie folgt zusammenfassen:

1. Zu den dem Gerichtshof vorgelegten Fragen

A — ERSTE FRAGE

Diese Frage sei nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes in der Rechtssache 100/63 (Van der Veen) zu bejahen. Die IWI beziehe sich im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung auf Leistungen bei Invalidität einschließlich derjenigen, die zur Erhaltung oder Besserung der Erwerbsfähigkeit bestimmt sind, mit Ausnahme der bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu gewährenden Leistungen.

Im übrigen habe der Erlaß der fraglichen Rechtsvorschriften — wie in der Rechtssache 100/63 — keine Änderung des Anhangs B der Verordnung (Niederlande) erfordert, da diese Vorschriften ohne weiteres unter Buchstabe b die Invaliditätsversicherung, einschließlich der Rentenzuschläge des Abschnitts Niederlande fielen.

B — ZWEITE UND DRITTE FRAGE

Diese beiden Fragen könnten zu einer einzigen Frage zusammengefaßt und in dieser Form untersucht werden.

a) Zulässigkeit der Fragen

1. Man könne zweifeln, ob die Fragen, so wie sie formuliert sind, nicht in. Wahrheit die Auslegung des innerstaatlichen Rechts, nämlich die Prüfung der vom niederländischen Gesetzgeber gewählten Berechnungsweise, beträfen. Es sei die Auffassung vertretbar, daß diese Prüfung den Mitgliedstaaten vorbehalten sei; Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung, deren Anhang F für jeden Staat angibt, zu welchem Typ seine Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Invalidenversicherung gehören, spreche für diese Auffassung.

Man könne die Fragen jedoch auch in dem Sinne auslegen, daß sie auf die Bedeutung der in Artikel 24 Absatz 1 gegebenen Begriffsbestimmungen der Rechtsvorschriften des Typs A und des Typs B abzielen.

2. Die beiden Fragen seien für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Bedeutung. Zu Unrecht nehme das niederländische Gericht an, daß die vierte Frage nur nach Beantwortung der Fragen 2 und 3 beantwortet werden könne.

Aus Artikel 26 Absatz 1 in Verbindung mit den Artikeln 25 und 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung gehe hervor, daß die Artikel 27 und 28 nur dann außer Anwendung zu bleiben hätten, wenn der Versicherte ausschließlich nach Rechtsvorschriften des Typs A Versicherungszeiten zurückgelegt habe. Im vorliegenden Fall stehe aber fest, daß die Klägerin auch in der Bundesrepublik Deutschland versichert gewesen sei, deren Rechtsvorschriften zum Typ B gehörten. Daher sei Artikel 28 grundsätzlich anwendbar, gleichgültig, ob die niederländischen Vorschriften zum Typ A oder zum Typ B gehörten.

b) Beantwortung der Fragen

Der Gebrauch des Ausdrucks grundsätzlich in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a zeige, daß die Begriffsbestimmungen sehr unscharf seien. Wahrscheinlich seien sie mit Absicht so gehalten, um den Mitgliedstaaten einen gewissen Spielraum für die Klassifizierung ihrer einschlägigen Rechtsvorschriften zu belassen.

Tatsächlich seien alle Rechtsvorschriften, die bei der Berechnung der Leistungen — wenn auch nur zum Teil — die zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigten, unter Typ B einzuordnen.

Während die IW unbestreitbar zum Typ B gehöre, bereite die Einordnung der IWI Schwierigkeiten. Nach diesem Gesetz sei bei der Berechnung der Rentenzulage von einem aus der Rente und der Zulage zusammengesetzten Betrag auszugehen, dessen Höhe sich nicht nach den zurückgelegten Versicherungszeiten, sondern nach dem Grad der Arbeitsunfähigkeit bestimme. Gewiß hänge bei dieser Berechnungsweise die Höhe der Zulage mittelbar von den Versicherungszeiten ab, da sie der Differenz zwischen dem Gesamtbetrag und der (auf Grund der Versicherungszeiten festgesetzten) Rente entspreche; dagegen hänge der Gesamtbetrag nicht von den Versicherungszeiten ab. Die Kommission gelangt zu der Schlußfolgerung, daß die IWI eher unter Typ A einzuordnen sei.

C — VIERTE FRAGE

a) Die Form der Frage könne Verwirrung stiften, denn die Frage bedürfe einer Antwort unabhängig davon, zu welchem Typ die fraglichen Rechtsvorschriften gehören (vgl. oben B a 2).

b) Die Frage sei im Lichte des Urteils van der Veen (100/63) zu prüfen, wonach Artikel 28 der Verordnung (und somit die dort vorgesehene anteilige Berechnung) nur anwendbar sei, wenn es um den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs im Sinne von Artikel 27 gehe.

Im vorliegenden Fall sei die Antwort auf die Frage, ob man sich für die Erlangung von Leistungen aus der Interimwet auf Artikel 27 Absatz 1 berufen kann, sehr heikel.

Nach der IW entstehe der Anspruch auf Invalidenrente nur, wenn der Versicherte wenigstens 150 Wochenbeiträge geleistet habe. Andererseits stehe der Berufungsklägerin der Leistungsanspruch nach der IWI deshalb zu, weil sie eine Invalidenrente beziehe. Die Berufungsbeklagte und der Raad van Beroep in Amsterdam seien nun offensichtlich von folgender Überlegung ausgegangen: Um der Klägerin mit Wirkung vom 1. Juli 1953 einen Rentenanspruch gewähren zu können, habe auf die in Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten zurückgegriffen werden müssen. Die Zusammenrechnung sei auf Grund einer einschlägigen Vorschrift des deutsch-niederländischen Abkommens erfolgt, die durch den inhaltsgleichen Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3 ersetzt worden sei. Wenn aber der Anspruch auf die Invalidenrente nach der IW nur auf diesem Wege entstanden sei und auch heute nur so entstehen könnte, habe der Anspruch auf die Zusatzleistung nach der IWI gleichfalls nur mit Hilfe dieser Zusammenrechnung entstehen können.

In einer Anmerkung verweist die Kommission auf Artikel 53 Absätze 2 und 4 der Verordnung. Nach der erstgenannten Vorschrift werden für die Feststellung des Anspruchs auf Leistungen nach der Verordnung auch Versicherungszeiten … berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates vor Inkraftreten der Verordnung zurückgelegt worden sind, durch die zweite Vorschrift wird ein Anspruch auf Neufeststellung einer vor Inkrafttreten der Verordnung festgestellten Rente (auf Antrag des Betroffenen) gewährt. Die Kommission schließt hieraus: Demnach hätte der Anspruch auf eine niederländische Rente durch die Anwendung von Artikel 27 Absatz 1 mit Rückwirkung auf den 1. Juli 1963 entstehen können, wenn nicht das ältere deutsch-niederländische Abkommen bestanden hätte.

Diese Überlegung sei folgerichtig. Trotzdem könne man geltend machen, daß die IWI, für sich betrachtet, die in ihr vorgesehenen Leistungen nicht von einer bestimmten Versicherungsdauer abhängig mache, sondern (in Fällen wie dem vorliegenden) allein vom Bestehen eines Rentenanspruchs nach der IW, daß also der Erwerb von Ansprüchen nach der IWI von in Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten unabhängig sei.

Daher sei Artikel 27 der Verordnung nicht anzuwenden. Nach der Rechtsprechung (Urteil 100/63) sei auch Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b nicht anwendbar, so daß die niederländischen Träger ihre auf Grund der IWI geschuldete Leistung nicht unter Berufung auf die letztgenannte Vorschrift herabsetzen könnten.

c) Auch wenn man grundsätzlich eine andere Auffassung vertrete, sei nach dem Urteil 100/63 jedoch immer noch zu berücksichtigen, daß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b nur anwendbar [ist], soweit er den Beteiligten Leistungen sichert, die zumindest denjenigen gleichwertig sind, die ihnen unabhängig von der Verordnung Nr. 3 nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht zustünden. Im vorliegenden Fall aber würde die Anwendung von Artikel 28 zu niedrigeren Leistungen führen: Bis zum 27. Februar 1955 habe die Berufungsklägerin 150 Beitragszahlungen erbracht; auch wenn die niederländischen Stellen nicht in Anwendung des deutsch-niederländischen Abkommens, das durch Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung fortgeführt werde, zugunsten der Berufungsklägerin die Versicherungszeiten zusammengerechnet hätten, um ihr schon vom 1. Juli 1953 an eine Rente gewähren zu können, so würde ihr dennoch unabhängig von der Verordnung Nr. 3 auf Grund der niederländischen Rechtsvorschriften ein Anspruch auf Invalidenrente zustehen. Daher habe die Berufungsklägerin schon allein nach niederländischem Recht Anspruch auf Leistungen nach der IWI, und diese Leistungen seien sehr viel höher als ihre jetzigen Bezüge.

2. Stellungnahme zu anderen Fragen

a) Der Centrale Raad van Beroep hätte sich nicht stillschweigend die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts zu eigen machen dürfen, daß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe f und Absatz 3 der Verordnung nicht anwendbar seien, sondern hätte diese für den Rechtsstreit bedeutsame Frage dem Gerichtshof vorlegen müssen. Die Kommission stellt es in das Ermessen des Gerichtshofes, ob er sich für zuständig oder sogar für verpflichtet hält, diese Fragen von Amts wegen zu beantworten.

b) In der Sache nimmt die Kommission zu diesen Fragen wie folgt Stellung:

1. Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe f sei a priori unanwendbar, da die Berufungsklägerin die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten erfülle.

2. Die Frage der Anwendbarkeit von Artikel 28 Absatz 3 stelle sich nur, wenn die Anwendbarkeit von Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b bejaht werde.

Durch die Vorschrift von Artikel 28 Absatz 3 hätten die Verfasser der Verordnung vermeiden wollen, daß die Anwendung von Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b zu einer niedrigeren Gesamtleistung als derjenigen führe, die sich nach den Rechtsvorschriften eines einzigen Landes ergäbe (immer vorausgesetzt, daß nach diesen Vorschriften der Anspruch ohne Zusammenrechnung begründet ist). Für diesen Fall sehe Artikel 28 Absatz 3 zugunsten des Versicherten eine dem Unterschiedsbetrag entsprechende Zulage vor.

Wie schon ausgeführt (siehe oben 1 C c), hätte die Berufungsklägerin auf Grund der niederländischen Rechtsvorschriften allein seit 1955 Anspruch auf eine Invalidenrente und von 1962 an auch auf den vollen Betrag der von der IWI vorgesehenen Leistung gehabt.

Daher habe die Berufungsbeklagte Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3 zu Unrecht nicht zugunsten der Berufungsklägerin angewandt.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§

Der Gerichtshof ist mit einem Auslegungsersuchen gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag befaßt, das ihm vom Centrale Raad van Beroep vorgelegt ist. Das Ersuchen betrifft im wesentlichen die Frage, ob gewisse Vorschriften einer Gemeinschaftsverordnung auf ein bestimmtes niederländisches Gesetz, nämlich auf die Interimwet Invaliditeitsrentetrekkers (IWI) anwendbar sind.

Artikel 177 des Vertrages ermächtigt den Gerichtshof nur zur Vorabentscheidung über die Auslegung des Vertrages und der Handlungen der Organe der Gemeinschaft, nicht aber dazu, diese Rechtsnormen auf den Einzelfall anzuwenden oder über die Auslegung des nationalen Rechts eines Mitgliedstaates zu entscheiden. Nur mit dieser Einschränkung sind die vorgelegten Fragen zulässig.

I. Zur ersten Frage

Mit dieser Frage ersucht das niederländische Gericht den Gerichtshof um Entscheidung darüber, ob Artikel 1 Buchstabe b, Artikel 2 Absatz 1 Kopf und Buchstabe b sowie Artikel 3 der Verordnung so auszulegen sind, daß unter die dort genannten, Rechtsvorschriften auch die IWI fällt, obwohl dieses Gesetz nach Erlaß der Verordnung zustande gekommen und eine Notifizierung im Sinne von Absatz 2 des genannten Artikels 3 nicht erfolgt ist.

1. Den Angaben des Centrale Raad van Beroep ist zu entnehmen, daß die IWI eine Invaliditätsversicherung mit Leistungen bei Invalidität vorsieht.

Nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 3 findet [diese Verordnung] auf alle Rechtsvorschriften Anwendung, die sich auf folgende Leistungen beziehen: … Leistungen bei Invalidität einschließlich derjenigen, die zur Erhaltung oder Besserung der Erwerbsfähigkeit bestimmt sind, mit Ausnahme der bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu gewährenden Leistungen.

Anhang B der Verordnung, der die Überschrift trägt Rechtsvorschriften, auf welche die Verordnung Anwendung findet, führt unter Buchstabe b des die Niederlande betreffenden Abschnitts die Invaliditätsversicherung, einschließlich der Rentenzuschläge an. Die Verordnung gilt daher für alle niederländischen Rechtsvorschriften, die eine Invaliditätsversicherung mit Leistungen bei Invalidität ausschließlich der bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu gewährenden Leistungen vorsehen.

2. Die Anwendung der Verordnung Nr. 3 auf bestimmte Rechtsvorschriften ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil diese später als die Verordnung in Kraft getreten und möglicherweise nicht gemäß Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung dem Präsidenten des Rates der EWG notifiziert worden sind. Denn nach ihrem Artikel 1 Buchstabe b bezeichnet die Verordnung mit dem Ausdruck Rechtsvorschriften die bestehenden und zukünftigen Gesetze, Verordnungen usw. jedes Mitgliedstaates. Diese Vorschrift würde ihrer Bedeutung beraubt, wenn es den Mitgliedstaaten erlaubt wäre, durch die Unterlassung der erwähnten Notifizierung willkürlich über den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 3 zu verfügen. Im übrigen besteht nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung die Notifizierungspflicht nur dann, wenn eine neue Rechtsvorschrift eine Änderung des Anhangs B erforderlich macht. Dies ist aber nicht der Fall, wenn die neue Rechtsvorschrift unter eine der in diesem Anhang vorgesehenen Rubriken fällt.

Sonach sind alle niederländischen Rechtsvorschriften, die eine Invaliditätsversicherung mit Leistungen bei Invalidität ausschließlich der bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu gewährenden Leistungen vorsehen, Rechtsvorschriften im Sinne der genannten Bestimmungen der Verordnung Nr. 3, auch wenn sie später als die Verordnung Nr. 3 in Kraft getreten und nicht notifiziert worden sind.

II. Zur zweiten Frage

Mit der zweiten Frage wird der Gerichtshof um Entscheidung darüber ersucht, ob die in Kapitel II der IWI genannte Rentenzulage eine Leistung bei Invalidität des Typs B im Sinne von Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung ist.

Der Gerichtshof ist zwar für die Auslegung des Vertrages, nicht aber für die eines niederländischen Gesetzes zuständig. Zur Auslegung von Artikel 24 Absatz 1, um die der Centrale Raad ersucht hat, ist zu bemerken, daß diese Bestimmung die Rechtsvorschriften des Typs B als Vorschriften bezeichnet, wonach die Leistungen bei Invalidität grundsätzlich unter Berücksichtigung der Dauer der zurückgelegten Zeiten berechnet werden. Jedoch ist Anhang F, dessen Überschrift auf die in Artikel 24 Absatz 1 bezeichneten Typen Bezug nimmt, nach Verkündung der IWI Gegenstand einer im Amtsblatt vom 14. Februar 1964 veröffentlichten Änderung gewesen, wonach die niederländischen Rechtsvorschriften mit Ausnahme der Rentenversicherung einiger Bergleute zum Typ B gehören. Gegen die Ordnungsmäßigkeit dieser Änderung sind keine Einwände erhoben.

Der Gerichtshof kann daher nur diese Rechtslage feststellen.

III. Zur dritten und vierten Frage

Durch die Antwort auf die zweite Frage werden die dritte und vierte Frage gegenstandslos. Diese Antwort führt allerdings auf Grund der Artikel 26 Absatz 1, 25 und 24 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3 gegebenenfalls zur entsprechenden Anwendung der Artikel 27 und 28 der Verordnung. Der Centrale Raad hat indes den Gerichtshof mit der Auslegung dieser letzteren Vorschriften schon in einem früheren Ersuchen um Vorabentscheidung (Rechtssache 100/63) befaßt und brauchte die Fragen daher im vorliegenden Fall nicht erneut zu stellen. Es genügt somit, auf die Auslegung in Punkt 2 des Tenors des in der vorgenannten Rechtssache ergangenen Urteils (RsprGH XS. 1237) zu verweisen, wonach Artikel 28 nur anwendbar ist, wenn es sich um den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs handelt.

IV. Kosten

Die Auslagen der EWG-Kommission, die dem Gerichtshof Erklärungen eingereicht hat, sind nicht erstattungsfähig. Das Vorlegungsverfahren stellt für die Parteien des Hauptprozesses einen Zwischenstreit in dem vor dem Centrale Raad van Beroep anhängigen Rechtsstreit dar. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aus diesen Gründen,

auf Grund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der EWG-Kommission,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

auf Grund von Artikel 177 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

auf Grund der Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

auf Grund der Verordnung Nr. 3 des Rates der EWG über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 16. Dezember 1958 (S. 561 ff.),

auf Grund der im Amtsblatt vom 14. Februar 1964 (S. 450) veröffentlichten Änderung des Anhangs F zur Verordnung Nr. 3,

auf Grund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften

hat

DER GERICHTSHOF

auf das ihm gemäß Beschluß des Centrale Raad van Beroep vom 29. April 1964 vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung für Recht erkannt und entschieden:

1. Der Begriff Rechtsvorschriften im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b, Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 der Verordnung Nr. 3 des Rates der EWG über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 16. Dezember 1958, S. 561 ff.) schließt alle niederländischen Rechtvorschriften ein, die Invaliditätsversicherungen mit Leistungen bei Invalidität ausschließlich der bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu gewährenden Leistungen vorsehen, auch wenn diese Rechtsvorschriften später als die Verordnung Nr. 3 in Kraft getreten sind und die Notifizierung nach Artikel 3 der Verordnung unterblieben ist.

2. Die Änderung des Anhangs F zur Verordnung Nr. 3, die im Amtsblatt vom 14. Februar 1964, also später als die Interimwet Invaliditeitsrentetrekkers, veröffentlicht worden ist, besagt, daß die niederländischen Rechtsvorschriften, mit Ausnahme der für die Rentenversicherung einiger Bergleute geltenden Vorschriften, zum Typ B gehören.

3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Centrale Raad van Beroep vorbehalten.