Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge vom 04.11.1964 – C-111/63

ECLI:EU:C:1964:79

Schlußanträge

des Generalanwalts Herrn Karl Roemer

vom 4. November 1964

Herr Präsident, meine Herren Richter!

Es geschieht nicht häufig, daß der Gerichtshof über Streithilfeanträge mündlich verhandeln läßt. Wenn er sich dazu im vorliegenden Fall veranlaßt sah, so beweist dies die grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfragen.

Die Streitfrage ist klar und leicht überschaubar: Die Intervention bezieht sich auf ein Verfahren, in dem es um die finanziellen Verpflichtungen der Klägerin im Rahmen des Schrottausgleichs geht. Der Streithilfeantrag wird jedoch nicht mit der Behauptung begründet, bei negativem Ausgang des Prozesses habe die Intervenientin für die finanziellen Verpflichtungen der Klägerin ganz oder teilweise aufzukommen (was zweifellos eine typische Interventionslage darstellen würde), sondern unter Hinweis auf die Tatsache, daß ein Teil der klägerischen Argumente auch für die Intervenientin Bedeutung erhalten könne, wenn die Hohe Behörde, was zu erwarten sei, demnächst ihr gegenüber den Umfang der finanziellen Verpflichtungen im Schrottausgleich feststelle. Es handelt sich genau gesagt um das Argument, die Ausgleichspflicht setze erst in dem Zeitpunkt ein, in dem von' einer Produktionstätigkeit im Sinne von Artikel 80 des Vertrages gesprochen werden könne, sie gelte dagegen nicht für einen davorliegenden Zeitraum mit vorbereitenden Geschäften und Produktionsversuchen.

Problematisch ist nun, ob eine Streithilfe zugelassen werden kann, zu deren Begründung nur vorgebracht wird, eine Interessenbeeinträchtigung sei zu gewärtigen durch die eventuelle gerichtliche Beurteilung eines von mehreren Klageargumenten, und zwar durch eine Beurteilung, die sich allenfalls in den Entscheidungsgründen, nicht aber im Tenor ausdrückt.

Zu diesem Problem haben wir in schriftlicher und mündlicher Form die Meinung aller am Verfahren Beteiligten ausführlich gehört: Die Klägerin des Hauptverfahrens, die sich in ihren schriftsätzlichen Äußerungen darauf beschränkt, hat, keine Einwendungen zu erheben, hat sich in der mündlichen Verhandlung mit Nachdruck für die Zulassung der Intervention eingesetzt. Die Hohe Behörde tritt aus prinzipiellen Erwägungen gegen eine derartige Ausweitung des Interventionsrechts ein. Im einzelnen werde ich bei der Darstellung meiner eigenen Erwägungen Gelegenheit haben, auf die vorgebrachten Argumente und Gegenargumente näher einzugehen.

Vor ihrer Erörterung ist es angezeigt, die maßgebliche Vorschrift über das Interventionsrecht (Artikel 34 der EGKS-Satzung des Gerichtshofes), in Erinnerung zu bringen. Wir lesen dort:

Natürliche und juristische Personen, die ein berechtigtes Interesse am Ausgang eines bei dem Gerichtshof anhängigen Rechtsstreits haben, können sich am Streit beteiligen. Mit den Anträgen der Beitrittserklärung können nur die Anträge einer Partei unterstützt oder deren Abweisung verlangt werden.

Außerdem ist heranzuziehen Artikel 93 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, der ergänzende prozessuale Vorschriften enthält.

Zu Beginn der Untersuchung könnte man im Hinblick auf den allein maßgeblichen französischen Text von Artikel 34 der Satzung sowie im Hinblick auf Artikel 93 § 2 der Verfahrensordnung von Amts wegen die Frage aufwerfen, ob ein Interventionsinteresse gerechtfertigt wurde (justifiant d'un intérêt), d.h. ob Gründe dargelegt wurden (so Artikel 93 der Verfahrensordnung), aus denen sich ein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits ergibt.

Tatsächlich ist dem Interventionsschriftsatz nicht mehr zu entnehmen als ein Hinweis auf die Rüge der Klägerin des Hauptverfahrens, nach der die Hohe Behörde zu Unrecht Schrottkäufe berücksichtigte, welche zu einer Zeit erfolgten, als die Klägerin noch nicht Unternehmen im Sinne von Artikel 80 des Vertrages gewesen sei. Dieser Hinweis ist verbunden mit der Bemerkung, die Intervenientin befinde sich in einer vergleichbaren Lage, weil ihre Rechtsvorgängerin gewisse Schrottmengen vor Erwerb der Unternehmenseigenschaft gekauft habe. Auch die mündliche Verhandlung hat insofern keine weitere Aufklärung gebracht. Eine substantiierte Darlegung der Interessenlage, die eine sachgerechte Prüfung des Interventionsantrages erlaubt, ist damit kaum gegeben. Für eine solche Prüfung wären Einzelheiten wissenswert über den Eintritt der Rechtsnachfolge, über Art und Zeitpunkt der Schrottkäufe, über den Schrottverbrauch und über Vorgänge, die zum Erwerb der Unternehmenseigenschaft geführt haben.

Wenn ich dennoch davon absehe, aus diesem Grunde die Zurückweisung der Intervention vorzuschlagen, so deswegen, weil die Hohe Behörde, die sich gerade dem vorliegenden Streithilfeantrag gegenüber außerordentlich gewissenhaft und kritisch zeigte, keine tatsächlichen Einwendungen zur Intercssenlage erhoben hat. Dies erlaubt wohl, von einer Vergleichbarkeit der Situation der Klägerin und der Situation der Intervenientin im Hinblick auf den Erwerb der Unternehmenseigenschaft und im Hinblick auf zuvor getätigte Schrottkäufe auszugehen. Für die Untersuchung unterstelle ich daher, was die Frage der Ausgleichspflicht angeht, daß die rechtliche Problematik der beiden Fälle in dem von der Intervenientin erwähnten Punkt identisch ist.

Gleichfalls vor Beginn der eigentlichen Untersuchung ist auf den Einwand der Hohen Behörde einzugehen, mit der beabsichtigten Unterstützung eines einzelnen Klagegrundes werde nur ein Teil des Streitgegenstandes der Hauptklage erfaßt, also nicht der von der Intervenientin angekündigte Antrag gerechtfertigt, der Klage in vollem Umfang stattzugeben.

Tatsächlich ist das rechtliche Problem, an dessen Lösung die Intervenientin ein Interesse hat, nur in Beziehung zu bringen zu einem Teil des für die Klägerin maßgeblichen Veranlagungszeitraums (einige Monate des Jahres 1956). Daraus folgt, daß selbst bei einer für die Klägerin günstigen Lösung der aufgeworfenen Rechtsfrage eine Annullierung der gesamten angegriffenen Entscheidung nicht auf dieses Argument gestützt werden könnte.

Ich sehe aber dennoch keinen Anlaß, die Intervention deshalb zurückzuweisen. — Einmal läßt sich nämlich sagen, daß ein Intervenient die Anträge einer Hauptpartei nur zu unterstützen hat. Für eine Unterstützung könnte ein Prozeßbeitrag als ausreichend angesehen werden, der sich nur auf einen Teil des streitigen Anspruchs bezieht. — Zum andern ist es möglich, den Streitgegenstand in mehrere Teile zu zerlegen derart, daß die Zahlungspflicht gegenüber Ausgleichskasse vor Aufnahme der eigentlichen Produktionstätigkeit als selbständiger Antragsteil erscheint, der in einem Teilurteil erledigt werden könnte. Eine sinnvolle Auslegung des Antrages der Intervenientin würde dann ergeben, daß er sich nur auf diesen Teil des Streitgegenstandes bezieht, womit seine Schlüssigkeit außer Zweifel stünde. Jedenfalls wäre eine Abgrenzung des Interventionsinteresses nach dem Muster des Interventionsverfahrens 25/59 ohne weiteres möglich mit der Folge einer zumindest beschränkten Zulassung der Streithilfe.

Wenn wir uns nach diesen Vorbemerkungen dem Problem zuwenden, anhand welcher Gesichtspunkte das Interventionsinteresse zu beurteilen ist, nach dem zu erwartenden Streitausgang, wie er sich im Tenor des Urteils manifestiert, oder auch nach Rechtsfragen, die im Rahmen der Entscheidungsbegründung eine Rolle spielen können, so müssen wir feststellen, daß die bisherige Interventionspraxis des Gerichtshofes eine Antwort auf diese spezielle Frage nicht gibt. Soweit ich sehe, wurde in allen bisher entschiedenen Fällen zur Rechtfertigung einer Intervention geltend gemacht, das Prozeßergebnis, nicht die Entscheidungsbegründung mit Feststellungen zu irgendwelchen Inzidentfragen, wirke sich auf die Interessenlage des Streithelfers aus. — Allein die Erkenntnis ließe sich aus dem Studium unserer Rechtsprechung sowohl zum EGKS-Vertrag wie zum EWG-Vertrag gewinnen, daß in der Behandlung der zahlreichen Interventionsfälle durchaus großzügig verfahren wurde, also nach einer Maxime, wie sie die Klägerin und die Intervenientin des vorliegenden Verfahrens auch für dessen Lösung befürworten. Ich erinnere dazu lediglich an das Verfahren über die Veröffentlichung von Transporttarifen (Rechtssache 25/59) sowie an die beiden Rechtssachen 16/62 und 17/62.

Betrachtet man unseren Fall mit der Bereitschaft zu einer weitherzigen Interpretation lediglich unter dem Gesichtspunkt der Opportunität, so gibt es wohl kaum Gründe, die Streithilfe zurückzuweisen. Sie trägt bei zu einer möglichst gründlichen Aufklärung des streitigen Sachverhalts und seiner Rechtsprobleme, fördert also ein Ziel, dem der Gerichtshof ohnehin in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, die der Parteidisposition größtenteils entzogen sind, zuzustreben hat. Die Intervention liegt weiterhin im Interesse einer gleichmäßigen Gestaltung des Rechtsschutzes, wenn die Exekutive eine Reihe von Parallelfällen zu entscheiden hat, die verschiedenen Entscheidungen aber nicht zum gleichen Zeitpunkt treffen kann. Denkbar ist nämlich, daß ohne den Beitrag der Intervenientin ein Urteil ergeht, dessen Grundthesen revidiert werden müssen, wenn von der Streithelferin später ein Anfechtungsverfahren mit besseren Argumenten betrieben wird, ein Ergebnis, das ebensowenig wünschenswert erscheint wie — im Falle einer gleichbleibenden Entscheidung des Gerichtshofes — der Eindruck, dessen unbefangene Rechtsauslegung sei durch die Existenz eines Präjudizes beeinträchtigt gewesen. — Auch ist es nicht ausgeschlossen, vielmehr wahrscheinlich, daß sich die Zulassung einer Intervention prozeß-ökonomisch auswirkt, weil die Streithelferin nach Zurückweisung ihrer Hauptargumente wohl nicht versuchen wird, ihr Prozeßziel dennoch in einem späteren selbständigen Anfechtungsverfahren zu erreichen. — Umgekehrt scheint mir die Gefahr einer Erschwerung des Prozeßbetriebes durch die Beteiligung dritter Personen gering zu sein, wenn sich deren Beitrag auf die rechtliche Aufklärung eines Sachverhalts bezieht, zu dessen gründlicher Durchleuchtung der Gerichtshof ohnehin verpflichtet ist. — Auch eine durch die Intervention entstehende Prozeßverzögerung dürfte sich nach dem geltenden Verfahrensrecht in angemessenen Grenzen halten. Sie kann von der klagenden Partei hingenommen werden, weil ihr Prozeßziel unterstützt wird, die Erfolgsaussichten ihrer Klage also steigen; sie kann die Interessen der Hohen Behörde nicht beeinträchtigen, weil sie wahrscheinlich kompensiert wird durch den zu erwartenden Wegfall eines weiteren selbständigen Prozesses. — Schließlich scheint mir auch nicht die Gefahr einer Diskriminierung anderer Interessenten zu bestehen, die vom Inhalt des Parteivorbringens keine Kenntnis erhielten und deshalb von der Intervention abgesehen haben, eine Gefahr, der nach Ansicht der Hohen Behörde nur begegnet werden könnte durch eine umfassende Veröffentlichung aller Prozeßschriftstücke. Ich möchte annehmen, daß solche Interessenten nach Veröffentlichung der Klageanträge in der Regel auf ernsthafte Anfrage bei der zu unterstützenden Partei notwendige Informationen erhalten können, zumal da der Prozeßinhalt in der mündlichen Verhandlung der Öffentlichkeit ohnehin zugänglich wird.

Wir können jedoch offensichtlich bei einer derart allgemeinen Betrachtung der Opportunität einer Streithilfe nicht stehenbleiben. Sie wäre unjuristisch, weil sie über die positiv fixierten rechtlichen Kriterien der Satzung hinwegsieht und weil sie die nationale Rechtspraxis nicht berücksichtigt, die auch hier wie in vielen Zweifelsfragen des Gemeinschaftsrechts eine wertvolle Richtschnur bieten kann.

Artikel 34 der Satzung spricht eindeutig vom Ausgang des Rechtsstreits (Solution d'un litige). Damit kann nach dem Wortsinn nur gemeint sein das Endergebnis eines gerichtlichen Verfahrens, die Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch, wie sie im Tenor des Urteils zum Ausdruck kommt, nicht dagegen eine gerichtliche Äußerung über Vorf ragen im Rahmen der Entscheidungsbegründung.

Daß dieser Wortsinn für die Interpretation verbindlich ist, wird m.E. bewiesen durch das in Artikel 34 Absatz 2 enthaltene Erfordernis, die Anträge einer Partei zu unterstützen. Die Streitanträge haben, da sie das Prozeßziel formulieren, ihre Entsprechung im Entscheidungstenor des Urteils, während der Entschcidungsbegründung auf der Ebene des Partei Vorbringens die dargelegten Klagegründe entsprechen.

Wie mir scheint, läßt sich aus der Rechtsprechung zur Drittwiderspruchsklage nachweisen, daß in diese Richtung auch die Auslegungstendenz des Gerichtshofes geht. Bekanntlich muß sich der Gerichtshof im Falle einer Drittwiderspruchsklage fragen, ob eine freiwillige Intervention des Drittwiderspruchsklägers im vorhergegangenen Verfahren möglich und angezeigt gewesen wäre. Dabei kam es dem Gerichtshof, wie verschiedene Formulierungen mit Deutlichkeit zeigen, maßgeblich auf Klagegegenstand, Klageantrag und Klageziel an, also auf denjenigen Prozeßinhalt, der im Entscheidungstenor eines Urteils zu behandeln ist (Rechtssachen 42 und 49/59, RsprGH VIII 319). Wörtlich heißt es im Urteil 9 und 12/60 (RsprGH VIII 372 ff.):

Angesichts der nicht-öffentlichen Natur des schriftlichen Verfahrens läßt sich nicht bestreiten, daß das Bestehen eines Interesses am Beitritt als Streithelfer nur aufgrund des Gegenstandes und der Anträge der Klage beurteilt werden kann, wie sie sich aus der Veröffentlichung im Amtsblatt ergeben.

Sowie:

Unter diesen Umständen läßt sich vernünftigerweise nicht behaupten, daß Gegenstand oder Anträge der Klage, über die mit dem angefochtenen Urteil entschieden worden ist, ein unmittelbares und konkretes Interesse der belgischen Regierung erkennen ließen, dem Prozeß als Streithelfer beizutreten.

Auch die nationale Rechtspraxis liegt auf dieser Linie. Das war einmal der Eindruck, den ich gewann bei der Betrachtung des nie der ländischen Zivilprozeßrechts, des italienischen, belgischen und luxemburgischen Rechts, wo für die Beurteilung des Interventionsinteresses übereinstimmend auf den Streitgegenstand, also den Prozeßausgang abgestellt wird. Nichts anderes dürfte für das zweifellos außerordentlich liberale französische Recht gelten. Ich habe dort keinen Fall gefunden, in dem die eventuelle Behandlung einer Vorfrage in den Entscheidungsgründen eines Urteils zur Intervention berechtigt hätte. Wenn Orient (Contentieux Administratif 1957/58, Seite 473) sagt:

C'est, en effet, par le procédé de l'intervention que tous ceux quin'ont pas un intérêt direct à la solution de la question, notamment d'une question de principe posée par un litige, peuvent néanmoins faire valoir leurs arguments.

so meint er — wie die nachfolgenden Beispiele zeigen — eine mittelbare Interessenberührung durch den Entscheidungstenor, nicht aber durch die Entscheidungsgründe. Auch der von der Intervenientin angeführte Fluchtlinienfall paßt in dieses Konzept, da hier vom Entscheidungstenor unmittelbar eine die normative Rechtslage gestaltende Wirkung ausgeht.

Besonders deutlich für unsere Problematik ist das deutsche Recht, das in der Form der Beiladung zum Prozeß eine Rechtsein richtung mit gleichgearteten Funktionen kennt. Wenn dafür (§ 65 der Verwaltungsgerichtsordnung) verlangt wird die Berührung der rechtlichen Interessen des Beizuladenden, so ist gemeint eine Berührung durch den zu erwartenden Urteilstenor, nicht dagegen durch die Entscheidungsgründe, die in Rechtskraft nicht erwachsen. In mehreren Entscheidungen oberer Verwaltungsgerichte wurde ausdrücklich unterstrichen, daß eine Beiladung zum Prozeß im Hinblick auf die Bedeutung einer Inzidentfrage, einer in den Entscheidungsgründen behandelten Vorfrage, nicht in Betracht komme (Verwaltungsgerichtshof Freiburg — Die öffentliche Verwaltung 1955, Seite 87).

Versuche der Klägerin, und der Intervenientin, für das Gemeinschaftsrecht die Notwendigkeit eines abweichenden Grundsatzes nachzuweisen, sind m. E. nicht erfolgreich. Dabei denke ich nicht so sehr an ihre These, mittelbare Urteilswirkungen, Reflexwirkungen eines Urteils, seien ausreichend zur Begründung eines Interventionsinteresses, da Wirkungen dieser Art durchaus auf den Urteilstenor selbst zurückgeführt werden können. — Vielmehr geht es um zwei andere Überlegungen: einmal um den Gedanken, Grundsätze zur Umgrenzung des Klagerechts für die Beurteilung des Interventionsinteresses nutzbar zu machen, und zum anderen um die These, die präjudizielle Kraft von Entscheidungsgründen sei im Gemeinschaftsrecht im Hinblick auf Streithilfeanträge anders zu beurteilen als im nationalen öffentlichen Recht.

Zum ersten Punkt will ich lediglich auf die Praxis des italienischen Verwaltungsrechts hinweisen, nach der eine Intervention gerade dann ausgeschlossen ist, wenn ein Anfechtungsrecht mittels selbständiger Klage besteht. — Was die präjudizielle Kraft der Entscheidungsgründe unserer Urteile angeht, so scheint mir durch nichts erwiesen zu sein, daß sie weite reicht als diejenige nationaler verwaltungsgerichtlicher Urteile. Dies gilt ohne Einschränkung auch für Urteile über den Schrottausgleich, d.h. über den historischen Tatbestand, der — so die Klägerin — das Schicksal der der Intervenientin in besonderer Weise mit dem der Klägerin verbinde. Aus dem angeführten Urteil 49/59 vermag ich etwas Abweichendes nicht zu entnehmen. Wenn dort gesagt wird, der Gerichtshof habe in einem früheren Verfahren Grundsätze entwickelt, an welche die Hohe Behörde sich zu halten habe, so wird damit sicher nicht eine rechtsetzende Kraft des gesamten Urtcilsausspruchs — wie die Intervenientin annimmt, — postuliert, d.h. eine Kraft, die es anderen Beteiligten am Schrottausgleich verwehren würde, in einem selbständigen Anfechtungsverfahren bei geeignetem Anlaß auf die vom Gerichtshof in den Entscheidungsgründen eines Urteils entwickelten Grundsätze zurückzukommen und sie in Frage zu stellen. Dagegen wäre namentlich das zweite Tarief commissie-Urteil (Rechtssachen 28 bis 30/62) anzuführen, in dem über die Wirkungen eines Auslegungsurteils nach Artikel 117 des EWG-Vertrags gesprochen wird, also über einen Sachverhalt, für den viel eher an eine normative Kraft von Urteilssprüchen gedacht werden könnte. — Das Urteil 49/59 besagte vielmehr nichts anderes, als daß die Hohe Behörde die entwickelten Grundsätze im Verhältnis zur Streitpartei infblge der Rechtskraftwirkung des Urteils anzuwenden hatte und im Verhältnis zu anderen Beteiligten am Schrottausgleich aufgrund des allgemein im öffentlichen Recht geltenden Gleichbehandlungsprinzips. Die Geltung dieses Gleichbehandlungsgebotes im Verwaltungsrecht allein kann aber nach meiner Überzeugung nicht zu der von der Intervenientin befürworteten Ausweitung des Interventionsrechts führen. Ich verweise dazu auf einen Fall aus dem belgischen Recht, in dem eine Intervention zurückgewiesen wurde, weil sie sich nur auf die Behauptung stützte, es werde im Hauptverfahren ein Sachverhalt beurteilt, der auch in der Person des Intervenienten gegeben sei (vgl. Dumont, a.a.O.).

Folglich bleibt es nach dem Wortlaut von Artikel 34 in Verbindung mit den Vorbildern des nationalen Rechts für das Verfahren vor unserem Gerichtshof dabei, daß eine Intervention nur möglich ist, wenn der Streithelfer eine Berührung seiner Interessen durch den Urteilsspruch des Gerichtshofes, wie er im Tenor enthalten ist, zu besorgen hat.

Dieser Anknüpfungspunkt allein erlaubt eine sachgerechte Entscheidung über Interventionsanträge. Für das Prozeßergebnis gibt es nämlich im wesentlichen nur zwei denkbare Lösungen: Sieg der klagenden Partei oder Sieg der beklagten Partei. Ob schutzwürdige Interessen eines Intervenienten im Spiel sind, läßt sich zuverlässig beurteilen, wenn auf diese beschränkte Zahl denkbarer Prozeßlösungen abgestellt wird. Anders wäre es, könnte die prozessuale Argumentation einer Partei eine Richtschnur für das Interventionsrecht abgeben. Die Bejahung eines schutzwürdigen Interventionsinteresses würde hier voraussetzen ein Urteil über die Entscheidungserheblichkeit des unterstützten Arguments, denn es ist bei einer Vielzahl von Klageargumenten durchaus möglich, daß das gerichtliche Urteil sich zulässigerweise nur auf eines oder einige von ihnen stützt und die anderen unerörtert läßt. Eine Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit der verschiedenen Streitfragen aber würde den Rahmen des Interventionsverfahrens mit Sicherheit sprengen. Ich komme nach alledem zu dem Ergebnis, daß in der Auslegung von Artikel 34 der Rechtsstandpunkt der Hohen Behörde der richtige ist. Infolgedessen beantrage ich, die allein auf ein Streitargument bezogene Intervention der Kloeckner-Werke AG zurückzuweisen und die Kosten des Zwischenverfahrens der Intervenientin aufzuerlegen.