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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 13.07.1965 – C-111/63

ECLI:EU:C:1965:76

Zitiert von 1 Entscheidungen

In dem Rechtsstreit 111/63

LEMMERZ-WERKE GMBH,

Königswinter (Rheinland),

vertreten durch ihren Geschäftsführer, Herrn Paul Lemmerz,

Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. H. Wirtz, Hengeler, Dr. Kurth, Dr. B. Wirtz und A. Heusch, Düsseldorf,

Zustellungsbevollmächtigter: Herr Dr. Jürgen Naumann, Luxemburg, Rue du Fort Elisabeth 2,

Klägerin,

gegen

HOHE BEHÖRDE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,

Luxemburg,

vertreten durch ihren Rechtsberater Dr. Heinrich Matthies als Bevollmächtigten,

Beistand: Dr. Hans-Peter Ipsen, ordentlicher Professor an der Universität Hamburg,

Zustellungsanschrift: Amtssitz der Hohen Behörde, Luxemburg, Place de Metz 2,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung der Hohen Behörde vom 6. November 1963 über die finanziellen Verpflichtungen der Klägerin im Rahmen der Ausgleichseinrichtung für Einfuhrschrott,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung

des Präsidenten Ch. L. Hammes,

der Kammerpräsidenten A. M. Donner und R. Lecourt sowie

der Richter L. Delvaux, A. Trabucchi, W. Strauß (Berichterstatter) und R. Monaco

Generalanwalt: K. Roemer

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

TATBESTAND§

I. Sachverhalt

1. Die Klägerin erzeugt Fahrzeugräder und -feigen und fällt in dieser Eigenschaft nicht unter den EGKS-Vertrag. Zur Versorgung des eigenen Bedarfs errichtete sie ein Stahl- und Walzwerk, in dem sie 1956 — wie sie ausführt, zunächst versuchsweise — die Fertigung aufnahm. Im April 1956 begann sie mit Schrott-zukäufen.

2. Am 2. Mai 1957 richtete die Ausgleichskasse für Einfuhrschrott (AES) an die Marktabteilung der Beklagten ein Schreiben insbesondere folgenden Inhalts:

Betr.: Herstellung und Absatz von Stahlblöckon durch die unabhängigen Gießereien

… Auf der 28. Sitzung des Beirats der [AES] … wurde beschlossen, die Stahlgießereien …zu ermitteln, die nebenbei auch Stahlblöcke herstellen, um diese Gießereien gegebenenfalls zu den Beitragszahlungen für den in Betracht kommenden Anteil an Zukaufsschrott heranzuziehen.

Zu Ihrer Information möchten wir Ihnen nachstehend die uns …vorliegenden Angaben über diese Frage mitteilen. Deutschland (BR)

Das deutsche Regionalbüro hat uns ein Verzeichnis über dio für die Umlage in Frage kommenden Werke übersandt, die bisher jedoch noch zu keinen Zahlungen aufgefordert worden sind. Zu Ihrer Unterrichtung fügen wir diesem Schreiben eine Abschrift des Verzeichnisses bei …

Das genannte Verzeichnis führt auch die Klägerin auf, und zwar mit der Angabe, daß deren Rohstahlerzeugung keinen Formguß, sondern ausschließlich Blöcke umfasse.

3. In der 32. Beiratssitzung der AES am 8. Mai 1957 wurde ausweislich der Niederschrift beschlossen:

Punkt 8 der Tagesordnung : Festsetzung des Datums, von dem ab freie Stahlformgießereien, die Stahlblöcke herstellen und verkaufen, für don dieser Erzeugung entsprechenden Teil an Zukaufsschrott umlagopflichtig worden sollen.

Der Beirat der [AES] beschließt …, daß die Zahlungspflicht der freien Stahlformgießereien für die Menge Zukaufsschrott, die auf ihre Block-produktion entfällt, am 1. 2. 1957 beginnt.

4. Am 16. Mai 1957 richtete Herr Lindeboom, Vorstandsmitglied der Deutschen Schrottverbraucher-Gemeinschaft (DSVG), des deutschen Regionalbüros der AES — der auch an der vorerwähnten Beiratssitzung teilgenommen hatte —, an die AES folgendes Schreiben:

Ich erhielt Ihr Protokoll über die 32. Boiratssitzung … und beziohe mich hierzu auf Punkt 8 der Tagesordnung…

In der Sitzung des Beirats wurde der Entwurf eines Schreibens an Herrn Rollman [vom 2. Mai 1957] übermittelt, in welchem alle Firmen nament- lieh aufgeführt waren, welche bisher noch nicht zur Zahlung von Umlage-beträgen aufgefordert waren. Ich nehme an, daß dieses Schreiben nach der Beiratssitzung … abgesandt wurde.

Der Klarheit wegen empfehle ich daher, in Ihrem Protokoll zu Punkt 8 folgende Ergänzung aufzunehmen:

Es handelt sich hierbei um diejenigen Firmen, welche im Schreiben der [AES] an Herrn Rollman … im einzelnen aufgeführt sind.

5. Am 17. Mai 1957 schrieb die AES an die Direktoren der Regionalen Büros u.a.

Betr.: Stahlblockerzeugung der Stahlgießereien

… In Übereinstimmung mit den am 7. und 8. Mai 1957 vom Beirat [des Gemeinsamen Büros der Schrottverbraucher] -und der [AES] getroffenen Entscheidungen werden die in unserem Brief an Herrn Rollman … aufgeführten Werke ab1. Februar 1957 den Beiträgen auf den entsprechenden Teil an Zukaufsschrott unterworfen.

Wir wären Ihnen für Mitteilung dieser Entscheidung an die betreffenden Unternehmen — ausgenommen nachstehend aufgeführte Unternehmen — dankbar:

[Die Aufzählung enthält nicht den Namen der Klägerin].

6. Am 20. Mai 1957 richtete die DSVG an verschiedene Firmen, darunter die Klägerin, ein Rundschreiben, in dem es u.a. heißt:

Betr.: Heranziehung zur Umlage der Importmehrkosten

Mit Schreiben vom 17. 5. 1957 teilt uns die [AES] …folgendes mit:

In Übereinstimmung mit den am 7. und 8. Mai 1957 vom Beirat [des Gemeinsamen Büros der Schrottverbraucher und der AES] getroffenen Entscheidungen werden die in einem Brief an die Hohe Behörde aufgeführten Werke ab1. Februar 1957 den Beiträgen auf den entsprechenden Teil an Zukaufsschrott unterworfen.

Unter diese Entscheidungen fällt auch Ihre Firma.

7. In der 33. Beiratssitzung der AES am 12. und 13. 6. 1957 wurde ausweislich der Niederschrift beschlossen:

Punkt 1 der Tagesordnung: Genehmigung der Niederschrift der 32. Beiratssitzung …

Mit der von Herrn Lindeboom in seinem Schreiben vom 16. 5. 1957 vorgeschlagenen Abänderung wird das Protokoll der 32. Beiratssitzung einstimmig angenommen.

8. Am 12. Juni 1958 erstattete die Schweizerische Treuhandgesellschaft der Beklagten einen Bericht über die bei der Klägerin im gleichen Monat durchgeführten Prüfungen; dort heißt es insbesondere:

Wie erwähnt hat die meldepflichtige Gesellschaft ihre Stahlproduktion im Juli 1956 aufgenommen, jedoch bereits seit April 1956 hierfür Schrottkäufe getätigt…

(Anschließend wird erwähnt, daß die Klägerin auf das Rundschreiben der DSVG vom 20. Mai 1957 — oben 6 — hingewiesen habe.)

Somit hat die Gesellschaft für die im Zeitraum von April 1956 bis Januar 1957 getätigten Schrottzukäufe keine Umlage bezahlt.

Da die … Gesellschaft seit Beginn ihrer Tätigkeit mit dem zugekauften Schrott ausschließlich Stahlrohblöcke herstellte, wird die Hohe Behörde zu entscheiden haben, ob die vor dem 1. Februar 1957 getätigten Schrottzukäufe nachträglich doch noch der Umlage zu unterstellen sind.

9. Am 19. November 1958 schrieb die Marktabteilung der Beklagten der AES u.a.:

Da der Beschluß der Kasse vom 8. Mai 1957 ausschließlich die unabhängigen Stahlformgießereien betrifft, kann es sich bei der von der DSVG angeführten Liste nur um einen Irrtum handeln, da die Liste alle deutschen Unternehmen angibt, die keine Beiträge geleistet haben, darunter auch reine Stahl- und Hochofenwerke.

Ich bitte Sie daher, Ihr regionales Büro in Düsseldorf auf diesen Irrtum aufmerksam zu machen und die Berichtigung der Liste sowie dio Zurückziehung des Rundschreibens der DSVG Nr. 1025 vom 20. Mai 1957 bei den Lemmerz-Werken … zu veranlassen.

Ein weiteres Schreiben gleichen Inhalts erging am 25. April 1959.

Mit Schreiben vom 12. Mai 1959 leitete die AES die Aufforderung der Beklagten an die DSVG weiter.

Die DSVG antwortete der AES hierauf am 2. Juni 1961, ihrer Auffassung nach habe es keinen Irrtum gegeben, so daß die geforderte Berichtigung nicht in Betracht komme.

10. Mit Schreiben vom 19. Juli 1961 übermittelte die Generaldirektion Stahl bei der Beklagten der Klägerin eine Aufstellung über die für den Zeitraum Februar 1957 bis November 1958 zugrunde zu legenden Mengen Zukaufsschrott und erklärte ferner u.a.:

Entsprechend dem Ihnen versehentlich durch die DSVG zugestellten Rundschreiben …wären Sie erst ab 1. Februar 1957 umlagepflichtig gewesen …

Da Ihre Gesellschaft nie Stahlformguß hergestellt hat, kann sie auf keinen Fall von dem für die unabhängigen Stahlgießereien … angewandten Verfahren für den Zeitraum vor dem 1. Februar 1957 begünstigt werden.

Die von der Klägerin von April 1956 bis einschließlich Januar 1957 gekauften Schrottmengen seien nunmehr in die Umlagetonnage einzu-beziehen.

11. Am 8. April 1963 richteten die Dienststellen der Beklagten an die Klägerin eine Zahlungsaufforderung, die davon ausgeht, daß die Klägerin bereits vor dem 1. Februar 1957 beitragspflichtig gewesen sei. Die hiergegen erhobene Klage wies der Gerichtshof durch Urteil 53-54/63 vom 5. Dezember 1963 als unzulässig ab.

12. Mit Entscheidung vom 6., zugestellt am 21. November 1963, gab die Beklagte der Klägerin auf, innerhalb von 30 Tagen den Betrag von DM 432.043,25 — den gleichen, der auch in der Zahlungsaufforderung (oben 11) genannt war — zu zahlen.

Die Entscheidung ist in erster Linie darauf gestützt, daß die Klägerin für die Zeit vor dem 1. Februar 1957 niemals rechtswirksam freigestellt worden sei; hilfsweise wird eine etwa erfolgte Freistellung widerrufen.

13. Am 27. Dezember 1963 erhob die Klägerin gegen diese Entscheidung die vorliegende Klage.

II. Anträge der Parteien

Die Klägerin beantragt, die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären; die Beklagte beantragt, die Klage als unbegründet abzuweisen, Jede Partei beantragt außerdem, der anderen die Kosten aufzuerlegen.

III. Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

Nach Ansicht der Klägerin ist die angefochtene Entscheidung mit Verletzung wesentlicher Formvorschriften (unten ,1-5), Verletzung des Vertrages und der bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnormen (unten 6-11, 13) und Ermessensmißbrauch (unten 12) behaftet.

1. Unzulängliche Begründung: die Entscheidung gebe nicht an, worin der Irrtum der DSVG bestanden habe ,

Die Klägerin rügt, die Beklagte habe die Feststellung unterlassen, ob ein Rechts-, ein Tatsachen- oder ein Beurteilungsirrtum vorliege. Im übrigen sei die Begründung nicht schlüssig, da ein Irrtum des Erklärenden die Wirksamkeit der Erklärung nicht berühre.

Nach Ansicht der Beklagten ergibt sich aus der Begründung, welcher Irrtum gemeint sei, nämlich, daß ein nur freie Stahlformgießereien betreffender Beschluß auch der Klägerin mitgeteilt worden sei.

2. Unzulängliche Begründung der Berechtigung zum rückwirkenden Widerruf

Die Klägerin führt aus, ein Widerruf der hier fraglichen Art könne allenfalls durch überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses gerechtfertigt sein. Die Entscheidung führe jedoch lediglich an, die Klägerin habe den Irrtum der DSVG erkennen müssen. Insbesondere fehle eine Erwägung des Inhalts, der Widerruf sei selbst dann gerechtfertigt, wenn die Klägerin eine Vertrauensposition erlangt haben sollte.

Die Beklagte erwidert, die Feststellung, die Klägerin habe den Irrtum erkennen müssen, sei nur eines von mehreren Beurteilungselementen und nicht einmal das entscheidende. Auch die wirtschaftlichen Folgen des Widerrufs seien in der Entscheidung berücksichtigt; daß dies in zutreffender Weise geschehen sei, werde durch den Teilzahlungsantrag der Klägerin vom 17. Dezember 1963 bestätigt. Im übrigen beweise der Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes, daß sich die Beklagte der Voraussetzungen für den rückwirkenden Widerruf von rechtswidrigen Freistellungen bewußt gewesen sei.

3. Unzulänglichkeit und Wider sprii chlichkeit der Begründimg hinsichtlich der wirtschaftlichen. Lage der Klägerin

Die Klägerin beanstandet die Feststellung der Begründung, sie — die Klägerin — habe die Behauptung, die Zahlung des streitigen Betrages gefährde ihre wirtschaftliche Lage, nicht näher belegt. Die Beklagte hätte zuvor bei der Klägerin entsprechende Erkundigungen einziehen müssen. Die Erklärung, gerechtfertigten Belangen könnte bei Festlegung der Zahlungsmodalitäten ausreichend Rechnung getragen werden, widerspreche dem dispositiven Teil der Entscheidung, der unter Androhung der Zwangsvollstreckung die Zahlung des Gesamtbetrags innerhalb von 30 Tagen fordere.

Die Beklagte entgegnet, es wäre Sache der Klägerin gewesen, der Beklagten etwaige wirtschaftliche Schwierigkeiten darzulegen. Daß die Klägerin Teilzahlungen von monatlich DM 50000 angeboten habe, widerlege ihre Behauptungen.

Die Ausführungen über einen angeblichen Widerspruch seien nicht verständlich.

4. Mißverständlichkeit der Begründung

Die Klägerin macht geltend, der Passus der angefochtenen Entscheidung:

Mit Schreiben vom 19. 7. 1961 ist dem Unternehmen mitgeteilt worden, daß es für die streitige Periode beitragspflichtig sei. Die dagegen im Klagewege erhobenen Einwendungen der Lemmerz-Werke sind in Verwaltungsverfahren geprüft worden; …

gebe die Vorgeschichte mißverständlich wieder.

Die Beklagte ist der Auffassung, die Klagebeantwortung habe jenes Mißverständnis behoben.

5. Unzulänglichkeit der Begründung in bezug auf die grundsätzliche Beitragspflicht der Klägerin

Die Klägerin rügt, die Entscheidung setze sich nicht mit der Frage auseinander, ob die Klägerin für die Zeit vor dem 1. Februar 1957 überhaupt beitragspflichtig gewesen sei.

Die Beklagte tritt dieser Behauptung durch den Hinweis auf entsprechende Stellen der Entscheidungsbegründung entgegen.

6. Irrtümliche Bejahung der Beitragspflicht

Die Klägerin bestreitet ihre Beitragspflicht für die Zeit vor dem 1. Februar 1957. Sie sei damals in ihrem neuerrichteten Stahlwerk ausschließlich mit Anlauf- und Versuchsarbeiten beschäftigt gewesen; die in jener Zeit angestellten Experimente stellten daher keine Produktionstätigkeit im Sinne von Artikel 80 EGKS-Vertrag dar, sondern hätten ausschließlich der Vorbereitung einer Produktion gedient. Normale Betriebsverhältnisse im Sinne der Entscheidung Nr. 2/57 hätten somit nicht vorgelegen.

Die Beklagte entgegnet, nach Artikel 2 der Entscheidung Nr. 14/55 sei die Klägerin mit der Aufnahme von Schrottkäufen zur Stahlproduktion umlagepflichtig geworden, gleichviel zu welchem Zweck der Schrott verbraucht worden sei. Die Anlage von Lagerbeständen an Schrott sei eine Produktionstätigkeit auf dem Gebiet von Stahl. Der Hinweis auf normale Betriebsverhältnisse gehe fehl, da die Grundsatzentscheidungen diesen Begriff in einem anderen Zusammenhang verwendeten.

7. Irrtümliche Annahme der Beklagten, der Beschluß der AES vom 8. Mai 1957 habe sich nicht auf die Klägerin bezogen

Die Klägerin verweist darauf, daß das Schreiben der AES an die. Beklagte vom 2. Mai 1957 — welches auch die Lemmerz-Werke aufführe — bereits in der Sitzung der AES vom 8. Mai 1957 vorgelegen habe; schon hieraus erhelle, daß der in dieser Sitzung gefaßte Beschluß sich auch auf die Klägerin erstrecke.

Die Vorgeschichte des Beschlusses bestätige dieses Ergebnis. Es möge zwar zutreffen, daß die seinerzeitige Diskussion vorwiegend der Frage gegolten habe, ob und inwieweit unabhängige Stahlformgießereien, die außer Formguß auch Blöcke herstellten, für den auf die Blockerzeugung entfallenden Anteil von Zukaufsschrott zur Umlage heranzuziehen seien. Darüber hinaus aber sei es ganz allgemein darum gegangen, ab wann diejenigen Unternehmen, die bisher — gleichviel aus welchen Gründen — keine Zahlungsaufforderung erhalten hatten, Zahlungen zu leisten hätten. Aus rechtsstaatlichen Gründen habe die AES in allen diesen Fällen von einer rückwirkenden Veranlagung abgesehen.

Im übrigen sei bereits damals allen Beteiligten bekannt gewesen, daß die Klägerin keine unabhängige Stahlformgießerei betreibe und lediglich Blöcke herstelle.

Die Beklagte leitet dagegen aus der gesamten Vorgeschichte ab, daß der fragliche Beschluß nur den Fall der freien Stahlformgießereien habe regeln wollen; eine etwaige abweichende Auffassung der DSVG sei demgegenüber unbeachtlich. Daß der Beschluß auch der Klägerin zugestellt worden sei, erkläre sich wie folgt: Die Klägerin sei — ebenso wie die unabhängigen Gießereien — nicht Mitglied der seinerzeitigen freiwilligen Ausgleichseinrichtung und der DSVG gewesen, nunmehr aber von der obligatorischen Ausgleichseinrichtung erfaßt worden. Die DSVG habe der AES eine Liste aller in dieser Lage befindlichen Firmen übermittelt; auf diese Weise sei auch der Name der Klägerin versehentlich auf das der Beklagten zugeleitete Gesamtverzeichnis geraten. Zweifel daran, daß die Klägerin für ihre gesamten Schrottkäufe umlagepflichtig sei, hätten niemals bestanden.

8. Irrtümliche Annahme, die Klägerin habe erkennen müssen, daß der Beschluß vom 8. Mai 1957 sie nicht betreffe

Die Klägerin macht geltend, selbst wenn der Beschluß sie nicht betroffen haben sollte, so habe sie dies nicht erkennen können. Das Rundschreiben der DSV G führe weder den Wortlaut des Beschlusses noch denjenigen des Briefes vom 2. Mai 1957 an.

Daß die Klägerin nicht schon deswegen Anlaß hatte, sich als nicht betroffen anzusehen, weil sie keinen Formguß herstelle, folge aus der Vorgeschichte. Sie habe in dem Beschluß die Reaktion der AES auf frühere Schreiben erblicken müssen, in denen sie — die Klägerin — ihre Beitragspflicht bestritten habe.

Demgegenüber meint die Beklagte, die Klägerin hätte erkennen müssen, daß der Beschluß sich nur auf die Gießereien bezogen habe. Auch das Rundschreiben der DSVG sei eindeutig auf diese zugeschnitten. Die früheren Schreiben der Klägerin beträfen ganz andere Fragen.

9. Unzulässigkeit des Widerrufs

Die Klägerin macht geltend, der Widerruf sei schon deswegen widerrechtlich, weil der Beschluß des AES vom 8. Mai 1957 rechtmäßig gewesen sei; die AES habe es unterlassen, eine Zahlungspflicht der Klägerin rechtzeitig und ordnungsgemäß zu begründen, und habe daher von einer rückwirkenden Heranziehung absehen müssen. Auch abgesehen hiervon sei jedoch der Widerruf aus verschiedenen Gründen unzulässig:

Die Beklagte habe die angemessene Frist verstreichen lassen. Sie habe von der Freistellung spätestens 1958 erfahren, sie jedoch erst 1963 rückgängig gemacht.

Die Klägerin habe eine Vertrauensposition erlangt.

Der Widerruf diskriminiere die Klägerin gegenüber solchen Unternehmen, die bereits vor dem 1. Februar 1957 verbindliche Mitteilungen über die Höhe ihrer Beitragspflicht erhalten hätten und daher in der Lage gewesen seien, diesen Kostenfaktor bei der Preiskalkulation oder im Wege von Rückstellungen zu berücksichtigen. Er sei auch deswegen diskriminierend, weil die Beklagte den umstrittenen Beschluß gegenüber anderen Unternehmen fortbestehen lasse.

Der Fall der Klägerin sei nicht mit demjenigen der Firma Hoogovens vergleichbar, in dem der Gerichtshof die Zulässigkeit des Widerrufs bejaht hatte (Rechtssache 14/61). Die Klägerin macht hierzu vergleichende Ausführungen und betont insbesondere, das Urteil in der Sache Hoogovens sei darauf gestützt, daß die Beklagte keinen Amtsfehler begangen habe, während ein solcher vorliegend in dem dilatorischen Verhalten der Beklagten zu erblicken sei.

Die Beklagte erwidert, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes wäre eine etwaige Freistellung rechtswidrig gewesen.

Der Widerruf sei innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt, und eine Vertrauensposition der Klägerin könne nicht angenommen werden. Eine etwaige Hoffnung auf den Fortbestand des fraglichen Beschlusses sei spätestens 1958 entfallen, als die STG ihre Prüfungen bei der Klägerin durchgeführt und die Beklagte sich in der Entscheidung Nr. 13/58 die Rücknahme von Beschlüssen der Brüsseler Organe vorbehalten habe. Von unangemessener Verzögerung könne nicht gesprochen werden, weil die Beklagte den Ausgang bestimmter Prozesse abgewartet habe, in denen der Gerichtshof die maßgeblichen Rechtsfragen geklärt habe.

Der Rüge der Diskriminierung tritt die Beklagte mit Einzelhinweisen auf die Lage der anderen in Betracht kommenden Unternehmen entgegen. Im übrigen habe der Gerichtshof entschieden, daß gerade die Freistellung eines Schrottverbrauchers eine Diskriminierung darstelle, nämlich zum Nachteil von dessen Wettbewerbern.

Der Fall Hoogovens sei durchaus vergleichbar; die Position der Klägerin sei sogar schwächer als seinerzeit diejenige der Firma Hoogovens. Das fragliche Urteil sei übrigens nicht lediglich darauf gestützt, daß die Hohe Behörde keinen Amtsfehler begangen habe.

10. Verjährung

Die Klägerin ist der Auffassung, ein etwaiger Anspruch gegen sie sei im Augenblick der Zustellung der angefochtenen Entschei- dung bereits verjährt gewesen. Die allgemeine Verjährungsfrist sei vorliegend dem Abgabenrecht der Mitgliedstaaten zu entnehmen; dort gälten Fristen von 5 Jahren, während die Beklagte 7 bis 8 Jahre habe verstreichen lassen.

Auch im Rahmen der Ausgleichseinrichtung müsse man die Verjährung gelten lassen. Für die durch Amtsfehler ausgefallenen Summen habe die Beklagte aufzukommen. Die Beklagte verkenne das Wesen der Verjährung, wenn sie diese mit dem Hinweis auf den dem Schuldner hieraus erwachsenden Vorteil verneine.

Die Beklagte entgegnet, wolle man eine Verjährung der Ausgleichsbeiträge anerkennen, so würde man dem betroffenen Unternehmen einen ungerechtfertigten Vorteil vor seinen Mitbewerbern verschaffen, der auch dann bestehen bliebe, wenn die Hohe Behörde zur Deckung des Ausfalls herangezogen würde.

Eine Parallele zum nationalen Steuerrecht lasse sich nicht ziehen, da die Ausgleichsumlage keine Steuer sei. Im übrigen treffe es nicht zu, daß das Recht aller Mitgliedstaaten für öffentliche Abgaben Verjährungsfristen von höchstens 5 Jahren vorsehe. Mangels ausdrücklicher Bestimmungen könne vorliegend höchstens eine allgemeine Frist eingreifen, die z.B. im deutschen Recht 30 Jahre betrage.

Selbst wenn man annähme, Ende 1958 — d.h. zum frühesten Zeitpunkt, zu dem eine individuelle Entscheidung gegenüber der Klägerin hätte ergehen können — habe eine Verjährungsfrist zu laufen begonnen, so sei sie jedenfalls durch das Schreiben vom 19. Juli 1961 unterbrochen worden.

11. Verwirkung

Die Klägerin führt aus, sie habe nicht damit zu rechnen brauchen, daß sie noch nachträglich zu Beiträgen herangezogen würde. Zwar habe die Beklagte dann und wann ihren fehlsamen Rechtsstandpunkt in theoretischen Erklärungen vertreten, aber erst mit der angefochtenen Entscheidung gehandelt. Diese, weil verspätet, enthalte ein gegen Treu und Glauben verstoßendes venire contra factum proprium.

Die Beklagte erwidert, ihre Auffassung betreffend die umstrittene Beitragspflicht sei der Klägerin mehrfach mitgeteilt worden. Im übrigen seien allen Beteiligten die Gründe für die jahrelange Verzögerung der Abrechnungen bekannt gewesen, so daß kein Unternehmen habe annehmen können, es werde keine Abrechnung mehr erhalten.

Beide Parteien verweisen ferner auf ihre Ausführungen zu anderen Rügen (vgl. insbesondere oben 9 und 10).

12. Ermessensmißbrauch

Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe die ihrem Ermessen anheimgegebene Frage, ob der Beschluß der AES vom 8. Mai 1957 zu widerrufen sei, aufgrund irriger oder unvollständiger Ermittlung des Sachverhalts getroffen; überdies habe sie sich zum Widerruf eine unangemessen lange Zeit gelassen.

Die Beklagte verweist auf ihre Ausführungen zu anderen Rügen (vgl. insbesondere oben 9).

13. Fehler im Rechenwerk

Die Klägerin führt einleitend aus, sie habe im Rechtsstreit 53/63 aus internen Erwägungen die Klage auf einen Teilbereich der streitigen Summe (DM 374844,79) beschränkt. Nunmehr wende sie sich jedoch gegen den Gesamtbetrag und mache geltend, daß das Rechenwerk der Beklagten grundlegende Fehler aufweise:

1. Die Abrechnungen würden in EWA-Rechnungseinheiten aufgestellt, die Unternehmen aber mit entsprechenden Beträgen ihrer Landeswährung belastet. Hierbei habe die Beklagte die deutschen Unternehmen dadurch diskriminiert, daß sie weder die zweimalige Abwertung des französischen Franken, noch die Aufwertung der D-Mark angemessen berücksichtigt habe.

Noch in den Entscheidungen Nrn. 18-20/60 (ABl. S. 1145 ff.) sei die Beklagte stets von der Maßgeblichkeit der in EZU- beziehungsweise in EWA-Rechnungseinheiten ermittelten Gestehungspreise, Ausgleichspreise und Ausgleichsbeträge ausgegangen; erst die Entscheidung Nr. 21/60 (ABl. S. 1177) mache hiervon eine Ausnahme zugunsten der französischen Unternehmen.

Die EWA-Rechnungseinheit bestimmte in Wirklichkeit Inhalt und Umfang von Forderungen und Verbindlichkeiten der Schrottverbraucher endgültig; die nationalen Währungen stellten demgegenüber nur Zahlungsmittel dar, deren Auf- oder Abwertung die Höhe der Verbindlichkeit des Schuldners nicht beeinflussen konnten.

Es sei unerfindlich, weswegen Änderungen der Währungsparität unberücksichtigt bleiben sollten, die nach der Geltungsdauer des Ausgleichs eingetreten seien: unstreitig hätten auch bei Eintritt der fraglichen Aufwertungen noch erhebliche Schulden und Außenstände der Ausgleichseinrichtung bestanden.

2. Die seinerzeitige rechtswidrige Praxis der Beklagten in der Frage des Konzernschrotts habe zu verspätetem Zahlungseingang und — da die Beklagte den betroffenen Unternehmen keine Verzugszinsen auferlegt habe — zu hohem Zinsverlust geführt. Nunmehr verfüge die Entscheidung Nr. 7/61 (ABl. S. 653) — im Gegensatz zu den bisherigen Entscheidungen —, daß Verzugszinsen den Unternehmen mit rückwirkender Kraft zu erlassen und bereits geleistete Zinsen auf die Beiträge selbst anzurechnen seien, während den Unternehmen, die — nicht etwa vorzeitig, sondern zum Fälligkeitstermin — ihre Beiträge entrichteten, 5 % Habenzinsen gutzuschreiben seien.

Die Begründung der Entscheidung Nr. 7/61 behandle die Rechtsprechung des Gerichtshofes als unvorhersehbaren veränderlichen Faktor. Sie gebe ferner das wahre Motiv nicht wieder, nämlich die vorerwähnte Säumnis der Beklagten. Nach rechtsstaatlichen Grundsätzen gingen die Folgen von Amtsfehlern zu Lasten der öffentlichen Hand; die Beklagte lasse dagegen pünktliche Zahler unter der Säumnis anderer Zahler leiden, indem sie jene mit den durch die Neuregelung bedingten Mehraufwendungen belaste.

Die Beklagte hält die Rüge für unzulässig. Erstens habe die Klägerin das Rechenwerk in ihrer Klageschrift in der Rechtssache 55/63 bereits durch ausdrückliche schriftliche Erklärung gegenüber der Hohen Behörde und dem Gerichtshof anerkannt; die nunmehr angefochtene Entscheidung laute aber auf den gleichen Betrag wie die seinerzeit angefochtene Zahlungsaufforderung vom 8. April 1963. Zweitens seien die Ausführungen der Klägerin — wie die Beklagte im einzelnen dartut — nicht hinreichend substantiiert. Drittens hätte die Klägerin die Entscheidungen Nrn. 21/60 und 7/61, welche die umstrittenen Fragen regelten, unter ordnungsmäßiger Darlegung ihrer Klagegründe inzidenter rügen müssen.

Zur Sache selbst führt die Beklagte aus;

Zu 1.:

Die Entscheidung Nr. 21/60 sei zwar vor der deutschen und niederländischen Aufwertung ergangen; nach ihrer Begründung seien jedoch nur solche Änderungen der Währungsparitäten zu berücksichtigen, die während der Geltungsdauer des Ausgleichs, also bis zum 30. April 1959, eingetreten sind. Da die fraglichen Aufwertungen nach diesem Zeitpunkt vorgenommen worden seien, habe Artikel 2 der Entscheidung nicht abgeändert zu werden brauchen.

Der Zweck der Ausgleichseinrichtung mache es erforderlich, Rechnungseinheit und nationale Währung jeweils für denjenigen Zeitpunkt in Beziehung zu setzen, für den der Ausgleich wirksam geworden sei, nicht dagegen für den Zeitpunkt der Regulierung.

Die Rechnungseinheit habe nur als gemeinsamer Maßstab Verwendung gefunden, niemals im Sinne einer Währung und zur Bestimmung des Inhalts der geschuldeten Leistung; Zahlung sei stets nur in nationaler Währung verlangt worden, die gleichzeitige Angabe der Rechnungseinheiten habe nur die Berechnung begründen sollen.

Die Hohe Behörde habe die Ausgleichseinrichtung nicht nach kaufmännischen, sondern nach rechtlichen Maßstäben zu verwalten und hierbei -besonders den Gleichheitsgrundsatz zu beachten.

Zu 2.:

Der Notwendigkeit, mit Rücksicht auf das Gleichheitsprinzip das zeitliche Moment zu berücksichtigen, habe zunächst ein System von Verzugszinsen dienen sollen. Die Erfahrung habe jedoch gezeigt, daß eine solche Regelung jenen Zweck nur erfüllen könne, wenn jeweils sofort die Meldungen der Unternehmen erstattet, der Umlagesatz festgestellt und die geschuldeten Beiträge mitgeteilt werden könnten. Diese Idealforderung scheitere aber nicht nur an schuldhaften Verzögerungen, sondern auch an zahlreichen Zweifelsfragen.

Die Regelung der Entscheidung Nr. 7/61 führe — was gerecht sei — dazu, daß ein Unternehmen um so besser gestellt werde, je früher es seine Umlage zahle.

Aus einer von der Beklagten vorgelegten Aufstellung erhelle, daß die frühere und die neue Regelung im Normalfall zu gleichen Ergebnissen führten; während jene jedoch auch die pünktlichen Zahler zusätzlich belastet habe (nämlich wegen der von der Kasse geschuldeten Kreditorenzinsen), treffe diese nur die säumigen Zahler.

Die Unterstellungen hinsichtlich der Motive der Entscheidung Nr. 7/61 seien abwegig. Um einen Zinsausfall ausgleichen zu können, hätte die Beklagte die Zinsregelung nicht zu ändern brauchen, da der erhöhte Bedarf automatisch zu höheren Beiträgen geführt hätte. Daß die Haltung der Beklagten im Falle des Konzernschrotts kein Amtsfehler gewesen sei, habe der Gerichtshof im Hoogovens-Urteil (Rechtssache 14/61) festgestellt. Die Begründung der Entscheidung führe die Rechtsprechung des Gerichtshofes nur als einen von mehreren Faktoren an.

Aus einer von ihr vorgelegten Aufstellung folgert die Beklagte, daß die Neuregelung der Klägerin, soweit sie ihre Beiträge pünktlich gezahlt habe, keine Mehrbelastung auferlege.

Die Klägerin verteidigt die Zulässigkeit ihrer Rüge mit folgenden Argumenten:

Ein materiell-rechtliches Anerkenntnis könne die Rüge allenfalls unbegründet machen. Im übrigen sei ein derartiges Anerkenntnis jedoch nicht erfolgt. Die umstrittenen Ausführungen der Klage 53/63 stellten eine für den Gerichtshof bestimmte prozessuale Erklärung von begrenzter Tragweite dar. Die Klägerin habe ihre seinerzeitige Klage selbst für unzulässig gehalten und somit ihr Kostenrisiko begrenzen müssen; sie habe im Vorverfahren nur einen bestimmten Betrag, nicht aber die Art und Weise seiner Errechnung als nicht beanstandet bezeichnet. Die Beklagte selbst habe im Vorprozeß die Möglichkeit eingeräumt, daß sie noch gewisse Einwendungen [scil.: gegen ihr Rechenwerk] als berechtigt anerkennt, so daß nicht angenommen werden könne, die Klägerin ihrerseits habe das Rechenwerk zu einem solchen Zeitpunkt als endgültig hingenommen.

Die Klägerin legt eingehend dar, aus welchen Gründen ihr Vorbringen in der Klage ausreichend substantiiert sei.

Die Klägerin habe die allgemeinen Entscheidungen Nrn. 21/60 und 7/61 stillschweigend gerügt, was nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes genüge. Die angefochtene Entscheidung stütze sich ausdrücklich auf die Entscheidung Nr. 7/63 und auf die in deren Eingang aufgeführten Entscheidungen, zu denen die obengenannten Entscheidungen gehörten.

IV. Verfahren

Das Verfahren hat einen ordnungsmäßigen Verlauf genommen.

Am 4. August 1964 hat die Kloeckner-Werke AG, Duisburg, einen Antrag auf Zulassung als Streithelferin an der Seite der Klägerin gestellt. Durch Beschluß des Gerichtshofes vom 25. November 1964 wurde der Antrag abgewiesen.

Die mündliche Verhandlung hat am 11. März 1965 stattgefunden.

Am 6. Mai 1965 hat der Generalanwalt seine Schlußanträge gestellt und begründet.

Am 30. Juni 1965 hat der Gerichtshof gemäß Artikel 45 § 2 der Verfahrensordnung die Parteien zu technischen Einzelheiten gehört, um sich zusätzliche Aufklärung zu verschaffen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§

Die angefochtene Entscheidung erlegt der Klägerin die Zahlung von 432043,25 Deutschen Mark als Beitrag zur Ausgleichseinrichtung für Einfuhrschrott auf, von denen 374844,79 DM auf die Zeit vor dem 1. Februar 1957, die restlichen auf die spätere Zeit entfallen.

I. Rügen, die die Zeit vor dem 1. Februar 1957 betreffen

1. Irrtum über die grundsätzliche Beitragspflicht zum Schrottaus-gleich

Die Klägerin macht geltend, auch abgesehen von der Frage der Freistellung sei sie für den Schrott, den sie vor dem 1. Februar 1957 zugekauft hat, nicht beitragspflichtig, weil ihr Stahlwerk damals nur mit Anlauf- und Versuchsarbeiten beschäftigt gewesen sei.

Die Grundsatzentscheidungen über die finanzielle Ausgleichs-einrichtung für Schrott unterwerfen der Beitragspflicht die in Artikel 80 des Vertrages genannten Unternehmen …, soweit sie Schrott verbrauchen. Nach Artikel 80 EGKS-Vertrag sind Unternehmen im Sinne dieses Vertrages … diejenigen Unternehmen, die …eine Produktionstätigkeit auf dem Gebiet von Kohle und Stahl ausüben. Der planmäßige Einkauf von Rohstoffen stellt den Beginn einer solchen Tätigkeit dar, wenn er dem Käufer die Aufnahme der eigentlichen Erzeugung, sei es auch nur versuchsweise, ermöglicht hat.

Nach Artikel 53 des Vertrages kann die Hohe Behörde diejenigen finanziellen Einrichtungen schaffen, die sie zur Durchführung der Aufgaben nach Artikel 3 für erforderlich …hält. Zu diesen Aufgaben gehört nach Artikel 3 Buchstabe a auch die, auf eine geordnete Versorgung des gemeinsamen Marktes unter Berücksichtigung des Bedarfs dritter Länder zu achten. Der Vertrag sieht die Unternehmen also nicht nur unter dem Blickwinkel der Produktion, sondern auch unter dem der Versorgung, die der Produktion zwangsläufig vorausgeht. Das gilt jedenfalls für die Versorgung mit solchen Stoffen, die wie der Schrott der Zuständigkeit der Hohen Behörde unterliegen.

Unstreitig hat die Klägerin seit April 1956 Schrott eingekauft und eine eigentliche Stahlproduktion spätestens am 1. Februar 1957 aufgenommen. Sie ist daher von April 1956 an beitragspflichtig. Zu Unrecht macht sie geltend, in der Zeit vor dem 1. Februar 1957 hätten bei ihr keine normalen Betriebsverhältnisse im Sinne von Artikel 6 der Entscheidung Nr. 2/57 (Amtsblatt vom 28. Januar 1957) vorgelegen. Die genannte Bestimmung betrifft nur den auf den Mehrverbrauch an Schrott zu erhebenden Ergänzungssatz, der nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist.

Die Rüge ist daher zurückzuweisen, ohne daß zu prüfen wäre, ob und in welchem Maße die Tätigkeit der Klägerin in der fraglichen Zeit über das bloße Anlauf stadium hinausgegangen ist.

2. Die Freistellung der Klägerin für die Zeit vor dem 1. Februar 1957 und ihre Rücknahme

Die angefochtene Entscheidung stellt in ihrer Begründung zunächst fest, der Beschluß der Ausgleichskasse vom 8. Mai 1957 habe keine Freistellung der Klägerin zur Folge gehabt; sollte aber wegen der irrtümlichen Zustellung dieses Beschlusses an die Klägerin eine Freistellung dennoch anzunehmen sein, so wäre sie als rechtswidrig zu betrachten. Sodann widerruft die Entscheidung, soweit erforderlich, eine etwa gewährte Freistellung.

Die Klägerin greift diese Entscheidung mit einer Reihe von Rügen an, mit denen sie einerseits das tatsächliche Vorliegen einer Freistellungsentscheidung, andererseits die Rechtswidrigkeit ihrer Rücknahme darzutun sucht. :

Es erscheint angezeigt, zunächst das Vorbringen zu prüfen, mit dem die Rechtswidrigkeit der Rücknahme begründet werden soll, denn wenn feststeht, daß die Beklagte jedenfalls zur Rücknahme berechtigt war, braucht auf die Frage nach dem Vorliegen einer Freistellung nicht mehr eingegangen zu werden.

a) Die Rechtmäßigkeit des rückwirkenden Widerrufs einer den Adressaten begünstigenden Entscheidung hängt zunächst davon ab, ob die zurückgenommene Entscheidung rechtswidrig war. Das ist vorliegend der Fall. Keine Rechtsvorschrift ermächtigte die Organe der finanziellen Ausgleichseinrichtung, Freistellungen zu gewähren.

Rechtswidrige Entscheidungen kann die Hohe Behörde, selbst rückwirkend, zurücknehmen. Dies gilt allerdings nur mit der Einschränkung, daß in bestimmten Ausnahmefällen der Rechtssicherheit Rechnung getragen werden muß, worüber zunächst die Hohe Behörde zu befinden hat, die dabei aber der Nachprüfung durch den Gerichtshof unterliegt.

b) Nach Ansicht der Klägerin stellt die angefochtene Entscheidung zu Unrecht fest, daß die Lemmerz-Werke … nicht annehmen konnten, daß dieser Beschluß (des Beirats der Ausgleichskasse) auch für sie gelten sollte, sondern im Gegenteil erkennen mußten, daß er ihnen irrtümlich übermittelt worden war oder sich irrtümlich auch auf sie erstreckte, ohne daß ihr konkreter Fall durch den Beirat überhaupt geprüft worden wäre. Die Klägerin macht ferner geltend, die Rücknahme sei nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt.

Diese beiden Rügen sind gemeinsam zu untersuchen, weil sie die allgemeine Frage aufwerfen, ob die Beklagte hinlänglich geprüft hat, inwieweit die Klägerin auf die Rechtmäßigkeit und den Fortbestand der streitigen Freistellung vertrauen durfte.

1. Selbst wenn der vorgenannte Beweggrund in tatsächlicher Hinsicht falsch wäre, so könnte dies die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nur zur Folge haben, wenn sich daraus eine wesentliche Fehlbeurteilung des Anspruchs der Klägerin auf Vertrauensschutz ergäbe.

In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, daß die Klägerin sich zu keiner Zeit auf die Rechtmäßigkeit der streitigen Freistellung verlassen konnte; denn es hat ihr nicht entgehen können, daß die Grundsatzentscheidungen, durch die die Ausgleichseinrichtung errichtet wurde, keine Freistellungen vorsahen, und daß auf dem Gebiet der öffentlichen Abgaben derartige Befugnisse im Zweifel nicht anzunehmen sind.

Außerdem steht fest, daß die Klägerin nur kurze Zeit auf den Fortbestand dieser Freistellung vertrauen konnte:

Schon im Juni 1958 hat die Schweizerische Treuhandgesellschaft Nachprüfungen bei der Klägerin vorgenommen. Dem Bericht, den sie der Hohen Behörde erstattet hat, ist zu entnehmen, daß sie ihr Augenmerk auch auf die umstrittenen Schrottmengen gerichtet, und daß die Klägerin ihr auf Vorhalt das Rundschreiben vom 20. Mai 1957 vorgelegt hat. Von diesem Augenblick an hat die Klägerin also mit der Möglichkeit rechnen müssen, daß der Beschluß der Ausgleichskasse von der Beklagten überprüft werden würde.

Die Beklagte hat im Amtsblatt vom 30. Juli 1958 die Entscheidung Nr. 13/58 verkündet, deren Artikel 1 Buchstabe b ihr das Recht einräumt, erforderlichenfalls Beschlüsse der Ausgleichskasse und des Gemeinsamen Büros aufzuheben und die sich aus der Aufhebung ergebenden Maßnahmen zu treffen. Diese Bestimmung stellte den Fortbestand aller Maßnahmen der Brüsseler Organe in Frage. Andererseits konnten aber bei dem Umfang der Aufgabe, alle diese Maßnahmen zu überprüfen, die durch Freistellungen Begünstigten nicht erwarten, daß die Entscheidung über deren endgültiges Schicksal binnen kurzer Frist ergehen werde.

Im Amtsblatt vom 19. November 1959 hat der Gerichtshof die Anträge einer von der SNUPAT erhobenen Klage veröffentlicht, die auf die Aufhebung der Weigerung gerichtet war, bestimmte Freistellungen rückwirkend zurückzunehmen. Diese Klage betraf zwar nur den sogenannten Konzernschrott; immerhin hatten sich aber der Gerichtshof und die Hohe Behörde erstmals mit der grundsätzlichen Frage der rückwirkenden Widerruflichkeit von Freistellungen auf dem Gebiet der Ausgleichseinrichtung auseinanderzusetzen.

Der Gerichtshof hat in dem diese Klage betreffenden Urteil vom 22. März 1961 das grundsätzliche Rücknahmerecht der Hohen Behörde und die Bedeutung betont, die in diesem Zusammenhang der wechselseitigen Abhängigkeit der Ausgleichslasten zukommt.

Mit Schreiben vom 2. Juni 1961 hat sich das deutsche Regionalbüro insbesondere in Anbetracht dessen, daß [ihm] im anderen Falle bereits Regreßansprüche seitens der betroffenen Firmen angedroht worden [seien], geweigert, einer Aufforderung der B eklagten und der Ausgleichskasse von April/Mai 1959 nachzukommen, die Sachlage hinsichtlich der in der Lage der Klägerin befindlichen Unternehmen richtigzustellen. Diesem Schreiben ist zu entnehmen, daß das Regionalbüro die Unternehmen zumindest mündlich von der Haltung der Verwaltung unterrichtet hat.

Mit Schreiben vom 19. Juli 1961 hat die Beklagte der Klägerin mitgeteilt, nach Ihrer Auffassung sei die Klägerin für den streitigen Schrott beitragspflichtig. Diese Haltung hat die Beklagte bis zum Erlaß der angefochtenen Entscheidung nicht mehr geändert.

Die Beklagte hat somit keine Vertrauensposition in entscheidungserheblicher Weise verkannt.

2. Der soeben geschilderte Sachverhalt ist aber auch unter dem Blickwinkel des Verhaltens der Beklagten zu betrachten. Denn daß die Klägerin nicht auf den Fortbestand der Freistellung vertrauen konnte, schließt für sich allein nicht aus, daß die Beklagte oder die in ihrem Auftrag handelnden Stellen einen Mangel an Sorgfalt oder Klarheit an den Tag gelegt haben, der der Rücknahme entgegenstünde. Die Prüfung dieser Frage deckt sich mit derjenigen der Verwirkungseinrede.

Erst im Juli 1961, also mehr als fünf Jahre nach Zustellung der streitigen Freistellung, hat die Beklagte der Klägerin unmittelbar mitgeteilt, daß sie ihr diese Freistellung nicht belassen wollte. In der Zeit zwischen November 1958 und Mai 1959 hatte die Beklagte das deutsche Regionalbüro durch die Ausgleichskasse auffordern lassen, die Sachlage gegenüber den in der Lage der Klägerin befindlichen Unternehmen richtigzustellen. Das Regionalbüro hat dies jedoch mit Schreiben vom 2. Juni 1961 an die Ausgleichskasse abgelehnt, wenn es auch — wie oben festgestellt — hat durchblicken lassen, daß es den Betroffenen die Haltung der Beklagten inoffiziell mitgeteilt habe. Offensichtlich auf diese Weigerung hin hat sich die Beklagte am 19. Juli 1961 unmittelbar an die Klägerin gewandt.

Wenn auch das Verhalten des deutschen Regionalbüros Kritik hervorruft, so erscheint es andererseits verständlich, daß die Beklagte auf die ordnungsmäßige und unverzügliche Übermittlung ihrer Weisungen vertraut hat. Deshalb kann nicht angenommen werden, daß die Beklagte ihren Anspruch auf den streitigen Betrag durch ihr Verhalten verwirkt habe.

Außerdem ist zu berücksichtigen, daß die Beklagte durch die Aufrechterhaltung der Freistellung eines Unternehmens die Belastung der übrigen, von denen normalerweise zumindest einige mit dem begünstigten im Wettbewerb stehen, erhöhen und dem begünstigten Unternehmen eine Vorzugstellung einräumen würde.

Endlich hat sich die Beklagte bereit erklärt, etwaigen Schwierigkeiten durch angemessene Zahlungsbedingungen Rechnung zu tragen.

Nach alledem ist die Rüge zurückzuweisen. Damit erübrigt sich die Prüfung, ob tatsächlich eine Freistellungsentscheidung ergangen ist.

c) Die Klägerin rügt eine Diskriminierung, die darin bestehen soll, daß die Beklagte die Freistellungen nicht zurückgenommen habe, die anderen Unternehmen durch den gleichen Beschluß der Kasse gewährt worden waren.

Die Rüge greift nicht durch. Was die freien Gießereien betrifft, so ist ihre Rechtsstellung nach der Entscheidung Nr. 2/57 mit derjenigen der Klägerin nicht vergleichbar, weil ihnen gegenüber der Freistellungsbeschluß nicht auf einem tatsächlichen Irrtum beruht. Was die Unternehmen angeht, denen gegenüber der gleiche Irrtum begangen wurde wie im Fall der Klägerin, so ist die Unrichtigkeit der Behauptung der Beklagten nicht dargetan, daß die Rücknahme in diesen Fällen aus tatsächlichen Gründen nicht erforderlich gewesen sei.

3. Verjährung

Die Klägerin macht geltend, der Anspruch auf die streitigen Beträge sei bei Erlaß der angefochtenen Entscheidung bereits verjährt gewesen.

Aus dem Wesen der Ausgleichseinrichtung folgt aber in jedem Falle, daß die Verjährungsfrist erst nach dem endgültigen Rechnungsabschluß zu laufen beginnt.

Die Rüge ist daher zurückzuweisen.

4. Ermessensmißbrauch

Unter dieser Bezeichnung rügt die Klägerin, die Beklagte sei bei der Ausübung ihrer Befugnis, nach ihrem Ermessen über die Rücknahme oder Nichtrücknahme der Freistellung zu entscheiden, von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen; außerdem habe sie sich eine übermäßig lange Frist zum Widerruf gelassen.

Diese Rüge deckt sich mit den bereits erörterten und ist aus den gleichen Gründen wie diese zurückzuweisen.

5. Unzureichende Begründung

a) Die Klägerin macht geltend, die angefochtene Entscheidung stelle zwar fest, daß der Klägerin das Rundschreiben vom 20. Mai 1957 irrtümlich zugestellt worden sei, gebe aber nicht an, worin der Irrtum bestanden haben solle.

Der Begründung der angefochtenen Entscheidung ist jedoch zu entnehmen, daß nach Ansicht der Beklagten die durch das Rundschreiben bekanntgegebene Entscheidung nur die freien Stahlgießereien betroffen hat, die außer Formguß auch Blöcke herstellen, während die Klägerin niemals Formguß hergestellt habe. Da die Begründung somit den wesentlichen Gedankengang der Beklagten wiedergibt, greift die Rüge nicht durch.

b) Die Klägerin rügt weiterhin, die angefochtene Entscheidung sei nicht schlüssig, weil ein Irrtum des Erklärenden in der Regel die Gültigkeit seiner Erklärung nicht berühre.

Diese Rüge bezieht sich auf die Hauptbegründung der angefochtenen Entscheidung, daß nämlich keine Freistellung erfolgt sei. Da auf diese Frage, wie ausgeführt, nicht näher eingegangen zu werden braucht, geht die Rüge fehl.

c) Die Klägerin wirft der Beklagten ferner vor, sie habe zur Begründung der streitigen Rücknahme lediglich angeführt, die Klägerin hätte erkennen müssen, daß die Freistellung sie in Wahrheit nicht betroffen habe. Die Beklagte hätte aber auch angeben müssen, aus welchen Gründen die Rücknahme selbst dann gerechtfertigt sei, wenn die Klägerin eine Vertrauensposition erworben haben sollte.

Da die Beklagte jedoch der Auffassung war, daß die Klägerin den fraglichen Irrtum von Anfang an habe erkennen müssen, war es nur folgerichtig, wenn sie von vornherein alle Erwägungen hinsichtlich einer etwaigen Vertrauensposition der Klägerin ausgeschaltet hat. Im übrigen führt die Begründung auch einige Umstände aus der Zeit nach dem vorerwähnten Rundschreiben an und weist darauf hin, daß diese Umstände die Klägerin davon hätten überzeugen müssen, daß noch keine endgültige Entscheidung ergangen sei.

Die Rüge ist daher unbegründet.

d) Die Klägerin erblickt einen Widerspruch darin, daß einerseits der Tenor der Entscheidung die Zahlung innerhalb von dreißig Tagen anordnet, während andererseits nach der Begründung gerechtfertigten Belangen … bei Festlegung der Zahlungsmodalitäten ausreichend Rechnung getragen werden [könnte].

Diese Stellen der Entscheidung sind so auszulegen, daß die Klägerin verpflichtet ist, den gesamten streitigen Betrag innerhalb der gesetzten Frist zu bezahlen, falls die Beklagte ihr nicht aus stichhaltigen Gründen günstigere Zahlungsbedingungen einräumt.

Da sonach der behauptete Widerspruch nicht besteht, ist die Rüge zurückzuweisen.

e) Die Klägerin rügt, die Beklagte habe die Feststellung, daß der zu zahlende Betrag die wirtschaftliche Lage des Unternehmens nicht gefährden könne, getroffen, ohne diesbezügliche Ermittlungen angestellt zu haben.

Diese Rüge ist unbegründet, weil die Klägerin nicht glaubhaft gemacht hat, daß ihr wirtschaftliche Schwierigkeiten drohten.

f) Die Klägerin behauptet, die Entscheidungsbegründung entstelle die Tatsachen, indem sie von Einwänden spreche, die die Klägerin gegen das Schreiben der Beklagten vom 19. Juli 1961im Klagewege erhoben habe.

Es ist zwar richtig, daß diese Wendung unzutreffend ist, da die Klägerin gegen das gesamte Schreiben keine Klage erhoben hat. Indessen ist nicht einzusehen, welchen Einfluß ein so geringfügiges Redaktionsversehen auf den Tenor und die wesentlichen Gründe der angefochtenen Entscheidung gehabt haben könnte.

Die Rüge ist daher mangels Schlüssigkeit zurückzuweisen.

g) Endlich macht die Klägerin der Beklagten zum Vorwurf, daß sie nicht geprüft habe, ob die Klägerin in der Zeit vor dem 1. Februar 1957 überhaupt beitragspflichtig gewesen sei.

Diese Rüge ist in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend. Die Begründung der angefochtenen Entscheidung stellt sehr wohl fest, die Klägerin sei seit April 1956, als [sie] im Hinblick auf die aufzunehmende Stahlproduktion mit Schrotteinkäufen begann, ein Unternehmen im Sinne von Artikel 80 des Vertrages.

Aus der Gesamtheit der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, daß die Klage unbegründet ist, soweit sie sich gegen die Veranlagung der. Klägerin für die Zeit vor dem 1. Februar 1957 richtet.

II. Rügen, die die Zeit vom 1. Februar 1957 an betreffen

A — Zur Zulässigkeit dieser Rügen

a) Die Beklagte leitet eine Unzulässigkeitseinrede daraus her, daß die Klägerin in ihrer Klageschrift in der Rechtssache 53/63 die rechnerische Richtigkeit des streitigen Betrages zugestanden habe, soweit dieser Betrag die Zeit vom 1. Februar 1957 an betrifft.

In jener Klageschrift hatte die Klägerin selbst Zweifel an der Zulässigkeit ihrer Klage geäußert und bemerkt, sie habe die Klage nur vorsorglich erhoben. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, daß die Klägerin keineswegs ein für allemal hat zugestehen wollen, die Berechnung des Betrages entspreche dem Vertrag und den zu ihm ergangenen Durchführungsbestimmungen, sondern lediglich den Streitgegenstand jener Rechtssache auf die Zeit vor dem 1. Februar 1957 hat beschränken wollen, um das Kostenrisiko zu begrenzen.

Die Einrede ist daher zurückzuweisen.

b) Die Beklagte erhebt eine zweite Unzulässigkeitseinrede mit der Begründung, die Klägerin habe ihre Klagegründe nicht genügend substantiiert.

Nach Artikel 22 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EGKS und Artikel 38 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung braucht der Kläger nur eine kurze Darstellung der Klagegründe zu geben. Das hat die Klägerin getan. Ihr Vorbringen läßt sowohl die Rügen erkennen, die sie erheben will, als auch die wesentlichen Gründe, auf die sie diese Rügen stützen will.

Die Einrede ist daher zurückzuweisen.

c) Die Klägerin hat ein Rechtsgutachten eines Universitätslehrers vorgelegt, erklärt aber, daß dieses Gutachten keineswegs in allen Teilen den Standpunkt der Klägerin wiedergibt.

Angesichts einer solchen Erklärung kann der Gerichtshof das Gutachten nicht als Bestandteil des Vorbringens der Klägerin betrachten.

B — Zur Begründelheil der Rüge

1. Die auf die Berechnung der Verbindlichkeiten der Unternehmen anzuwendende Währungsparität

Die Klägerin macht der Beklagten den Vorwurf, sie habe bei der Berechnung der Beträge, mit denen sie die Unternehmen belastet hat, weder die zweimalige Abwertung des französischen Franken noch die Aufwertung der Deutschen Mark angemessen berücksichtigt. In Wahrheit seien Inhalt und Höhe der Forderungen und Verbindlichkeiten der Schrottverbraucher in Rechnungseinheiten bestimmt worden, die Landeswährungen dagegen nur Zahlungsmittel gewesen, deren Auf- oder Abwertung auf die Höhe der Verbindlichkeit der Schuldner keinen Einfluß hätten haben können. Nehme man jedoch andererseits einen solchen Einfluß an, so hätte die Beklagte auch die nach dem Ende der Ausgleichsperiode eingetretenen Änderungen berücksichtigen müssen, im vorliegenden Fall also die Aufwertung der Deutschen Mark. Somit habe sich die Beklagte einer Diskriminierung zum Nachteil der deutschen Unternehmen schuldig gemacht, indem sie einseitig nur die Abwertung des französischen Franken berücksichtigt habe.

Die Rechnungseinheit hat im Rahmen der Ausgleichseinrichtung nicht den Charakter einer besonderen, von den Landeswährungen zu unterscheidenden Währung, sondern stellt nur ein Be-rechnungsmittel dar, das die Bestimmung eines allgemeinen Ausgleichspreises und die einheitliche und schnelle Berechnung der Ausgleichszahlungen einerseits und der Beiträge andererseits erleichtern soll. Die Verwendung der Rechnungseinheit soll den einzelnen Unternehmen nur über die Berechnungsweise der Beträge Aufschluß geben, die sie in der Landeswährung fordern können oder zu zahlen haben. Diese in Rechnungseinheiten ermittelten Beträge werden sogleich in die jeweilige Landeswährung umgerechnet. Die Beiträge der Unternehmen sind also, auch wenn sie in Rechnungseinheiten errechnet wurden, tatsächlich in Landeswährung festgesetzt worden.

Zu prüfen ist ferner, für welchen Zeitpunkt die Beiträge und die Ausgleichszahlungen zu berechnen und demgemäß die in Rechnungseinheiten ermittelten Beträge in Landeswährung festzusetzen sind.

Um die mit der Einfuhr von Schrott aus dritten Ländern verbundenen Lasten gleichmäßig zu verteilen, arbeitete die Ausgleichseinrichtung mit Abrechnungszeiträumen, die im allgemeinen einen Monat umfaßten; für jeden dieser Zeiträume wurde ein Ausgleichspreis festgesetzt, nach dem die Ausgleichszahlungen berechnet wurden, die während dieses Zeitraums zu leisten waren. Sodann wurde die sich aus diesen Zahlungen ergebende Belastung, deren Höhe in den einzelnen Abrechnungszeiträumen sehr unterschiedlich war, auf alle betroffenen Unternehmen nach Maßgabe ihrer Zukäufe an Einfuhr- und Binnenschrott anteilig umgelegt. Auf diese Weise wurde sichergestellt, daß für jeden Abrechnungszeitraum der Gestehungspreis für Einfuhrschrott für alle Unternehmen auf den Durchschnittspreis für Binnenschrott heruntergeschleust würde. Da der Betrag je Tonne Schrott von einem Abrechnungszeitraum zum anderen schwankte, muß der Beitragsfestsetzung die während des jeweiligen Zeitraumes geltende Parität der Rechnungseinheit zugrunde gelegt werden.

In großen Zügen besteht die Ausgleichseinrichtung darin, den Preisunterschied zwischen Einfuhrschrott und Binnenschrott auszugleichen und die daraus entstehende Belastung anteilig nach ihrem Verbrauch auf die schrottverbrauchenden Unternehmen umzulegen. Deshalb geht es nicht an, den für den ersten Teil dieses Vorgangs notwendigen Berechnungen eine andere Währungsparität zugrunde zu legen als den für den zweiten Teil erforderlichen.

Die getroffene Regelung verstößt auch nicht gegen das Diskriminierungsverbot. Im Interesse der gleichmäßigen Lastenverteilung müssen Schwankungen der Währungsparitäten ausgeschaltet werden, indem für alle Unternehmen derselbe Referenzzeitraum gewählt wird, für den ihre Verbindlichkeiten und Forderungen in Rechnungseinheiten errechnet und gleichzeitig in Landeswährung festgesetzt werden. Würde der Zeitpunkt der Zahlung oder der etwaigen Ausstellung des vollstreckbaren Titels zugrunde gelegt, so bestünde die Gefahr, daß die anzuwendende Parität je nach dem Verhalten der betroffenen Unternehmen oder der Hohen Behörde Schwankungen ausgesetzt wäre, wodurch sich innerhalb ein und desselben Landes Diskriminierungen zum Nachteil derjenigen Unternehmen ergeben könnten, die ihren Beitrag, je nachdem, zu einem früheren oder zu einem späteren Zeitpunkt entrichtet haben.

Hieraus ergibt sich insbesondere, daß nur solche Veränderungen der Parität, die vor Ablauf des Ausgleichsmechanismus eingetreten sind, bei der Umrechnung der in Rechnungseinheiten aufgestellten Beträge in nationale Währung berücksichtigt werden können.

Somit erscheint die von der Beklagten gewählte Regelung sachgerecht und dem Ausgleichssystem angemessen; daß sie die Aufwertung der Deutschen Mark nicht berücksichtigt, stellt keine Diskriminierung zum Nachteil der deutschen Unternehmen dar.

Nach alledem ist die Rüge als unbegründet zurückzuweisen.

2. Rügen, die die Zinsregelung betreffen

a) Die Klägerin macht geltend, die in diesem Rechtsstreit angegriffenen allgemeinen Entscheidungen seien rechtswidrig, da sie eine Zinsregelung eingeführt hätten, die durch die nach Artikel 63 Buchstabe b des Vertrages mit Zustimmung des Rates getroffenen früheren Entscheidungen nicht gedeckt sei.

Es ist zunächst zu prüfen, ob die Verpflichtung, die Zustimmung des Rates einzuholen, sich im vorliegenden Fall aus dem Vertrag selbst ergibt.

Nach Artikel 53 Buchstabe b des Vertrages kann die Hohe Behörde mit einstimmiger Zustimmung des Rates selbst jede Art finanzieller Einrichtungen schaffen, die denselben Zwecken dienen. Diese Vorschrift ist eng auszulegen, da sie wesentliche Formvoraussetzungen für die Wirksamkeit bestimmter Entscheidungen festlegt. Aus Artikel 53 Buchstabe b des Vertrages ist zu entnehmen, daß die Zustimmung des Rates nur dann erforderlich war, wenn die Einführung von Habenzinsen die Grundlagen der Ausgleichseinrichtung für eingeführten Schrott berührt oder verändert haben sollte.

Ein Habenzinssystem, das einen Ausgleich dafür schaffen soll, daß die Unternehmen die Mittel, die sie aufbringen mußten, zu verschiedenen Zeitpunkten bereitgestellt haben, erscheint notwendig, um zu verhindern, daß einzelne Unternehmen durch den Zahlungsrückstand anderer einen ungerechtfertigten Nachteil erleiden. Diese Regelung ändert die Grundlagen der Ausgleichseinrichtung nicht. Sie wurde eingeführt, damit die Einrichtung korrekt funktionieren und die vom Rat gebilligten Ziele erreichen kann.

Als nächste Frage ist zu prüfen, ob der Umstand, daß die mit einstimmiger Zustimmung des Rates ergangene Entscheidung Nr. 16/53 in Artikel 13 eine auf dem Prinzip der Verzugszinsen beruhende Regelung vorsah, die Hohe Behörde dazu verpflichtete, für jede hiervon abweichende Entscheidung erneut die einstimmige Zustimmung des Rates einzuholen.

Es spricht indessen nichts für die Annahme, daß die mit Zustimmung des Rates ergangenen Entscheidungen der Hohen Behörde auch in nicht grundlegenden Punkten nur durch neue, gleichfalls mit Zustimmung des Rates erlassene, Entscheidungen geändert werden könnten.

Die auf das Fehlen der Zustimmung des Rates gestützte Rüge ist daher unbegründet.

b) Die Klägerin macht ferner geltend, die Begründung der Entscheidung Nr. 7/61 sei nicht schlüssig, da sie nicht darlege, weshalb die Hohe Behörde die Nachteile des früheren Verzugszinsensystems nicht durch eine andere als die angefochtene Regelung habe beseitigen können.

Die Erwägungen 5-8 dieser Entscheidung betonen jedoch klar die Nachteile, die sich aus der Erhebung von Verzugszinsen auf vorläufige Beiträge ergeben, sowie die Notwendigkeit, den Zeitpunkt der Leistung für alle ausgleichspflichtigen Unternehmen auf dasselbe Datum zurückzuführen, da die Zahlungen bei einzelnen Unternehmen zu verschiedenen Zeitpunkten erbracht worden seien, wodurch diese begünstigt oder benachteiligt worden seien. Die achte Erwägung legt dar, zu welchen Ergebnissen die angegriffene Regelung nach Ansicht der Hohen Behörde führt.

Diese Begründung läßt die Erwägungen, durch die die Hohe Behörde sich bei Erlaß der umstrittenen Entscheidung Nr. 7/61 leiten ließ, sowie die Gründe erkennen, auf denen die Entscheidung beruht. Da sonach die Entscheidung in rechtlich ausreichender Form mit Gründen versehen ist, ist auch diese Rüge der Klägerin zurückzuweisen.

c) Die Klägerin macht noch geltend, die mit der Entscheidung Nr. 7/61 eingeführte neue Zinsregelung diskriminiere die Unternehmen, die ihren Zahlungsverzug nicht zu vertreten haben.

Die in der Entscheidung Nr. 7/61 getroffene Regelung verzichtet in der Tat darauf, den Zahlungsverzug mit Verzugszinsen zu bestrafen. Die Erfahrung hat jedoch gelehrt, daß aus verschiedenen Gründen, welche die Unternehmen oft nicht zu vertreten haben, die genaue Höhe der Beiträge erst mit manchmal erheblicher Verspätung festgesetzt werden konnte. Das frühere System konnte also unter Umständen eine schwierige und umfangreiche Prüfung der einzelnen Haftungsvoraussetzungen erforderlich machen und zu dem unbefriedigenden Ergebnis führen, daß die Ausgleichseinrichtung die einzelnen Unternehmen tatsächlich ungleichmäßig belastete. So verfügten die Unternehmen, deren Beitrag nur mit Verspätung genau festgesetzt werden konnte, für bestimmte Zeit über Mittel, die der Kasse hätten zur Verfügung stehen müssen. Infolgedessen mußten die anderen Unternehmen ohne jeden Ausgleich zusätzliche Lasten übernehmen. Sie waren daher den im Rückstand befindlichen Unternehmen gegenüber doppelt benachteiligt. Diese mit der früheren Regelung verbundenen Ungleichheiten mußten sich unmittelbar auf den Wettbewerb auswirken.

Ein solches Ergebnis würde aber den Erfordernissen und Zielen der Ausgleichseinrichtung, namentlich dem Grundsatz der möglichst gleichmäßigen Verteilung der durch die angeschlossenen Unternehmen aufzubringenden Leistungen, offensichtlich zuwiderlaufen. Die Hohe Behörde konnte daher die frühere Regelung nicht beibehalten, sondern mußte sie durch eine andere ersetzen, die nicht die genannten Nachteile hatte. Wenn sie hierbei alle Unternehmen, die objektiv mit ihren Zahlungen im Rückstand waren, ohne Rücksicht auf etwaiges Verschulden oder Vertretenmüssen gleich behandelt hat, so erklärt sich dies daraus, daß eine den herkömmlichen Vorstellungen mehr entsprechende Regelung zu Ungerechtigkeiten und Unsicherheiten in der Arbeitsweise der Ausgleichseinrichtung geführt haben würde.

Es ist im übrigen offensichtlich, daß die Regelung der Entscheidung Nr. 7/61 so weit wie. möglich die objektiven Ungleichheiten ausschaltet, die durch die Verzögerung in der Liquidation der Ausgleichseinrichtung verursacht werden.

Auch diese Rüge ist somit nicht begründet.

d) Die Klägerin macht schließlich noch geltend, die Entscheidung Nr. 7/61 sei fehlerhaft, da sie rückwirkend Belastungen einführe, und damit gegen einen fundamentalen Rechtsgrundsatz verstoße.

Bei einer Ausgleichseinrichtung der vorliegenden Art, die auf eine enge wechselseitige Abhängigkeit zwischen den Leistungen aller beteiligten Unternehmen gegründet ist, muß vor allem die Gleichbehandlung aller Verpflichteten sichergestellt und jede Dis- kriminierung ausgeschlossen werden. Demnach würde die Beibehaltung einer Regelung, die einzelne Unternehmen mit der Begründung, es seien wohlerworbene Rechte oder Rechtspositionen entstanden, zu Unrecht besser stellen würde als andere, den Zielen der finanziellen Einrichtung zuwiderlaufen.

Im Rahmen einer solchen Einrichtung müssen daher die verantwortlichen Stellen als befugt angesehen werden, zur Vermeidung etwaiger Diskriminierungen notwendige Änderungen vorzunehmen.

Da die finanzielle Einrichtung sich außerdem im Liquidationsstadium befindet und die Leistungen der einzelnen Unternehmen daher einer nur vorläufigen Regelung unterliegen, lassen sich solche Diskriminierungen nicht beseitigen, ohne daß in Rechtspositionen eingegriffen wird, die durch die frühere, änderungsbedürftige Regelung geschaffen worden sind. Sonach ist diese Rüge nicht begründet und muß gleichfalls zurückgewiesen werden.

Nach alledem ist die Klage als unbegründet abzuweisen.

III. Kosten

Die Klägerin ist mit ihrer Klage in allen Punkten unterlegen. Das Verhalten der Ausgleichsorgane konnte sie jedoch in ihrem Vorhaben bestärken, die Berechtigung der Beitragsveranlagung für die Zeit vor dem 1. Februar 1957, auf die der größte Teil des streitigen Betrages entfällt, zu bestreiten. Aus diesem Grunde erscheint es angemessen, die Kosten gemäß Artikel 69 § 3 so zu verteilen, wie aus dem Urteilstenor ersichtlich ist.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

aufgrund des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere seiner Artikel 3, 4 b, 53 und 60,

aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EGKS, insbesondere seines Artikels 22,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihrer Artikel 38 und 69

hat

DER GERICHTSHOF

unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Auslagen und die Hälfte der Auslagen der Beklagten; die Beklagte trägt die Hälfte ihrer eigenen Auslagen.