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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 02.12.1964 – C-102/63

Generalanwalt Karl Roemer · ECLI:EU:C:1964:83

Herr Präsident, meine Herren Richter!

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Beschwerde eines Beamten der Hohen Behörde, dessen Laufbahnaussichten durch das am 1. Januar 1962 in Kraft getretene neue Personalstatut der Montangemeinschaft beeinträchtigt worden sein sollen, sowie hilfsweise sein Anspruch, entsprechend von ihm tatsächlich ausgeübter Funktionen in die Gehaltstabelle des Personalstatuts eingestuft zu werden.

Zum Sachverhalt will ich nur das Folgende bemerken: Der Kläger ist am 3. Januar 1955 in die Dienste der Hohen Behörde getreten. Er wurde mit Wirkung vom 1. Juli 1956 nach dem Personalstatut der EGKS zum Beamten ernannt und in die Gehaltsgruppe A/6-1 eingestuft. Im Oktober 1958 erscheint er im Organigramm der Marktabteilung als Administrateur III mit einer Einstufung in A/6-2. Durch Entscheidung der Hohen Behörde vom 27. Juli 1960 wurde der Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 1960 in die Gehaltsgruppe A/5-1 befördert. Ab 1. Juli 1960 übte er ad interim die Tätigkeit eines Administrateur principal aus (Posten Nr. 18 des Organigramms der Generaldirektion Problèmes du Travail, Assainissement et Reconversion). Hierzu erging eine Entscheidung des Präsidenten der Hohen Behörde vom 4. Januar 1961. Nach den Statutsvorschriften bezog er dafür ab 1. September 1960 eine Entschädigung, die dem Unterschied zwischen seiner tatsächlichen Einstufung und der Gehaltsgruppe A/4-1 entsprach. Nach Inkrafttreten des neuen Personalstatuts der EGKS, das mit dem Personalstatut der EWG und der Euratom-Gemeinschaft im wesentlichen übereinstimmt, wurde der Kläger durch Entscheidung des Präsidenten der Hohen Behörde vom 5. September 1962 mit Wirkung vom 1. Januar 1962 in die Gehaltsgruppe A/4-1 eingestuft. Über seine administrative Stellung heißt es in einer an den Kläger gerichteten Note des Personaldirektors vom 23. Januar 1963, er sei Administrateur principal mit einer Karriere A/5 — A/4. Gegen diese Mitteilung wandte sich der Kläger mit Schreiben an den Präsidenten der Hohen Behörde vom 28. Januar 1963, indem er erklärte, er sei mit der bezeichneten Karriere nicht einverstanden. Nachdem die am 18. Dezember 1962 von der Hohen Behörde festgelegte Dienstpostenbeschreibung dem Personal in einer Note vom 21. Mai 1963 mitgeteilt worden war, entschloß sich der Kläger zu einer förmlichen Reklamation nach Artikel 90 des Personalstatuts mit Schreiben vom 29. Juli 1963 an die Adresse des Präsidenten der Hohen Behörde. Er verlangte darin eine andere Regelung seiner administrativen Stellung, insbesondere die Aufrechterhaltung der für Administrateurs principaux nach dem früheren Personalstatut bestehenden Karrieremöglichkeiten (A/4 — A/3). Da die Antwort der Hohen Behörde, enthalten in einem Schreiben vom 17. Oktober 1963, negativ war, kam es am 27. November 1963 zur Klageerhebung beim Gerichtshof. Dabei wurden vom Kläger folgende Anträge gestellt:

I. 1.Nichtigerklärung der im Bescheid der Hohen Behörde vom 17. Oktober 1963 enthaltenen Weigerung betreffend die Karriereaussichten des Klägers;2.Falls erforderlich: Nichtigerklärung des neuen Personalstatuts der EGKS, insbesondere des Artikels 5 § 4 sowie des Anhangs I;3.Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission der Vier Präsidenten, mit welcher der Hohen Behörde die Aufrechterhaltung einer Karriere A/4, A/3 zugunsten mehrerer Beamten und des Klägers verweigert worden sei;4.Feststellung, daß dem Kläger die bezeichneten Aussichten auf die Laufbahn A/3 erhalten bleiben müssen;

II. hilfsweise:

5. Nichtigerklärung der im Schreiben der Hohen Behörde vom 17. Oktober 1963 enthaltenen Weigerung, den Kläger in die Gehaltsgruppe A/3 einzustufen;

6. Nichtigerklärung der Integrationsentscheidung vom 5. September 1962, soweit sie den Kläger in die Gehaltsgruppe A/4 einstuft;

III. 7.Feststellung, daß der Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 1962 in die Gehaltsgruppe A/3 einzustufen sei;8.Verurteilung der Beklagten zur Leistung von einem belgischen Franken als Ersatz für moralischen Schaden.

Die Hohe Behörde ist diesen Anträgen gegenüber vor allem der Ansicht, sie seien aus verschiedenen Gründen unzulässig; in jedem Fall hält sie ihre Zurückweisung als unbegründet für notwendig.

Auf die ausführliche rechtliche und tatsächliche Argumentation der beiden Parteien zur Begründung ihrer Anträge werde ich im Laufe der folgenden Untersuchung jeweils am gegebenen Ort eingehen.

Rechtliche Würdigung

Bei der Prüfung der aufgeworfenen Rechtsfragen erscheint es mir sinnvoll, in der Reihenfolge der Klageanträge vorzugehen und alle Probleme der Zulässigkeit und Begründetheit, die sich stellen, jeweils bei den einzelnen Klageanträgen zu untersuchen. Ich sehe also davon ab, die im Verfahren aufgetretenen Zulässigkeitsfragen vorab zu behandeln, weil sonst, wie ich glaube, die Übersichtlichkeit der Darstellung leiden würde.

1. Zum ersten Klageantrag

In erster Linie verlangt der Kläger die Nichtigerklärung der Weigerung der Hohen Behörde, seine administrative Stellung entsprechend der Reklamation vom 29. Juli 1963 zu regeln, d. h. eine Erstreckung seiner Karriere auf die Gehaltsgruppe A/3 festzustellen.

a) Die Hohe Behörde wendet dagegen vor allem die Versäumung der Klagefrist ein, die nach Artikel 91 des Personalstatuts drei Monate beträgt. Nach ihrer Ansicht hätte der Kläger das in der Klage definierte Anliegen bereits verfolgen können durch Erhebung einer Anfechtungsklage gegen die Note vom 23. Januar 1963, in der seine administrative Situation fixiert worden sei.

Dieser Einwand erscheint nach dem Text des Personalstatuts und nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes gerechtfertigt. Wer es versäumt, seine Interessen durch rechtzeitiges Vorgehen gegen angreifbare Akte zu verteidigen, muß nach Ablauf bestimmter Fristen im Interesse der Erhaltung des Rechtsfriedens mit einer Karenzklage ausgeschlossen sein. Zwar hat der Gerichtshof (Rechtssache 69/63) die Strenge dieses Prinzips — und wie ich glaube zu Recht — in Personalstreitigkeiten gemildert, indem er es für wünschenswert, ja im Hinblick auf die Loyalitätspflicht der Beamten sogar für notwendig erklärt, gegen beschwerende Verwaltungsentscheidungen nicht unmittelbar im Klagewege vorzugehen, sondern zunächst in einem Verwaltungsverfahren die gütliche Beilegung des Streites zu versuchen. Man wird aber darauf bestehen müssen, daß wenigstens die Verwaltungsbeschwerde gegen einen angreifbaren Akt innerhalb der Klagefrist bei der Behörde eingereicht wird, da andernfalls die Fristen des Personalstatuts jeder Bedeutung beraubt würden.

Wie verhält es sich damit in unserem Fall? Es kann keinen Zweifel geben, daß die Note vom 23. Januar 1963 mit Deutlichkeit die Wirkungen kundgemacht hat, die der Kläger im Hinblick auf seine Laufbahn zu beseitigen wünscht, nämlich deren Beschränkung auf die Gehaltsgruppen A/5 und A/4. Es kann auch nicht zweifelhaft sein, daß dieser Bescheid einen Akt der Hohen Behörde selbst verkündet und somit eine angreifbare Verwaltungsentscheidung darstellt. Wie es seinem Recht entspricht, hat sich der Kläger dagegen in einem Schreiben an den Präsidenten der Hohen Behörde vom 28. Januar 1963 gewandt.

Hält man dieses Schreiben für eine Verwaltungsbeschwerde im Sinne der erwähnten Rechtsprechung (Rechtssache 69/63), wozu seine Formulierungen durchaus berechtigen, so hätte, da eine Antwort der Hohen Behörde innerhalb der Zweimonatsfrist des Artikels 91 dem Kläger nicht zuging, vor Ablauf weiterer zwei Monate, also bis zum 28. Mai 1963, Klage erhoben werden müssen. Dies ist nicht geschehen.

Sieht man in dem erwähnten Schreiben vom 28. Januar 1963 keine förmliche Beschwerde zur Einleitung eines Verwaltungsverfahrens, so bleibt die Feststellung, daß ein solches innerhalb der Dreimonatsfrist des Artikels 91 des Personalstatuts nicht anhängig gemacht wurde, womit gleichfalls die spätere Erhebung einer Klage unzulässig erscheint.

An diesem Ergebnis dürfte die Tatsache nichts ändern, daß der Dienstvorgesetzte des Klägers, der Leiter der Generaldirektion Problèmes du Travail, Assainissement et Reconversion, durch Noten an den Verwaltungsausschuß der Hohen Behörde vom 18. Februar und 13. Juni 1963 auf eine Änderung der Situation des Klägers hinzuwirken versuchte. Die Vorstellungen dieses Generaldirektors können für das Verfahren der Verwaltung und des Gerichtes keine eigene Wirkung auslösen, sie sind vielmehr als eine zusätzliche Argumentation zu den Beschwerden des Klägers anzusehen. Insbesondere können sie Fristen, die den Kläger binden, nicht zu dessen Gunsten ändern. Zur Wahrnehmung seiner Rechte hätte der Kläger also ungeachtet dieser Vorstellungen den Klageweg rechtzeitig beschreiten müssen. — Auch kann m. E. nicht entscheidend sein, daß auf eine zweite Beschwerde des Klägers vom 29. Juli 1963 am 17. Oktober 1963 ein Bescheid der Hohen Behörde erging, der zum Gegenstand der vorliegenden Klage gemacht wurde. Richtig verstanden stellt dieser Bescheid verglichen mit der Note vom 23. Januar 1963 lediglich einen bestätigenden Akt (acte confirmatif) dar, der ein erloschenes Klagerecht nicht Wiederaufleben lassen kann. Anders wäre es, könnten wir nach Zustellung der Note vom 23. Januar 1963 eine Veränderung der rechtlichen oder tatsächlichen Umstände feststellen. Das ist jedoch nicht der Fall. Namentlich stellt die am 21. Mai 1963 erfolgte Mitteilung der Dienstpostenbeschreibung der Hohen Behörde einen relevanten Umstand dieser Art nicht dar, denn die Begrenzung der Laufbahn des Klägers geht nicht auf die Dienstpostenbeschreibung zurück, sondern unmittelbar auf das Statut, Anhang I.

Somit ist der erste Klageantrag als unzulässig abzuweisen, wenn nicht zwei andere Argumente, die sich auf die Gültigkeit des Personalstatuts und seine Veröffentlichung beziehen, durchgreifen.

Nach der Auffassung des Klägers waren die Klagefristen des Personalstatuts für ihn nicht maßgeblich, weil das Statut als von einem nicht kompetenten Organ (der Kommission der Vier Präsidenten) erlassen, insgesamt nichtig sei.

Auf die damit angeschnittene Frage nach der für den Erlaß des Personalstatuts kompetenten Stelle wird in ihrer ganzen Tragweite später einzugehen sein. Für die gegenwärtigen Zwecke genügt die Feststellung, daß Nichtigkeit des Statuts, aus der allein auf die Nichtanwendung der Klagefristen des Artikels 91 geschlossen werden könnte, höchstens anzunehmen wäre, wenn eine absolut unzuständige Stelle seinen Text festgelegt hätte. Insoweit kann von einem allgemein anerkannten Grundsatz aller Verwaltungsrechtsordnungen der Mitgliedstaaten gesprochen werden, wie ich schon in anderem Zusammenhang (Rechtssachen 3 bis 14/59) angedeutet habe. Im übrigen sind Verwaltungsentscheidungen, auch allgemeiner Natur, solange gültig und anwendbar, als ihre Annullierung nicht erfolgt ist. Dies ergibt sich vor allem aus Artikel 33 des Montanvertrages, wo die Kompetenzverletzung als Klagegrund bei Anfechtungsverfahren besonders aufgeführt ist. — Was den Kompetenzbereich der Präsidentenkommission angeht, so steht nach einigen Vertragsvorschriften (Artikel 78; § 7 des Abkommens für die Übergangszeit) mit Sicherheit fest, daß für das Dienstrecht der Gemeinschaft nicht von einem Fall absoluter Unzuständigkeit im Sinne der These des Klägers gesprochen werden kann. Mir erscheint dies so selbstverständlich, daß ich auf eine weitere Vertiefung verzichte. Damit aber kann die Maßgeblichkeit der Klagefristen des Statuts nicht im Hinblick auf eine Kompetenzverletzung bei seinem Erlaß verneint werden.

In zweiter Linie macht der Kläger geltend, selbst bei Annahme der Gültigkeit des neuen Personalstatuts könne ihm eine Versäumung der Klagefrist nicht entgegengehalten werden, da diese erst nach der Veröffentlichung des Statuts im Amtsblatt zu laufen beginne. Nicht ausreichend sei eine Mitteilung an die Beamten im Wege eines Rundschreibens, insbesondere, wenn nicht durch Unterschrift nachgewiesen werden könne, daß die Kenntnisnahme zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgt sei.

Wie mir scheint, kann dem Kläger auch hierin nicht gefolgt werden. Zwar läßt sich sagen, daß das Personalstatut als Rechtsnorm erst mit der Verkündung (gleich Veröffentlichung) in Kraft tritt und — einschließlich der Bestimmungen über die Klagefristen — wirksam wird. Es ist aber nirgends vorgeschrieben, daß eine Veröffentlichung nur im Amtsblatt der Gemeinschaften erfolgen könne. Der Hinweis des Klägers auf Artikel 81 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes geht hier fehl, weil darin nur der Beginn der Klagefristen für die Anfechtung allgemeiner Maßnahmen geregelt ist, nicht aber das hier angesprochene Problem einer Klage aufgrund allgemeiner Vorschriften. Eine wirksame Veröffentlichung kann m. E. auch auf anderem Wege erfolgen, etwa durch Mitteilung des Personalstatuts an die Beamten der Gemeinschaft und andere interessierte Kreise, wenn eine zuverlässige Bekanntgabe so sichergestellt ist. Etwas anderes ist auch dem Urteil 69/63 nicht zu entnehmen, das nur von einer Bekanntgabe (publication) des Statuts spricht, nicht aber auf eine Veröffentlichung im Amtsblatt abstellt. Eine solche Bekanntgabe ist bei der Hohen Behörde erfolgt durch Note ihres Präsidenten vom 16. Februar 1962, und es ist nicht vorstellbar, daß der Kläger als hoher Beamter ernsthaft behaupten will, er habe von dieser für seine Rechtsstellung wichtigen Maßnahme keine Kenntnis erlangt.

Ebensowenig wie die unterbliebene Abgabe einer Empfangsbestätigung durch den Kläger kann demnach die unterbliebene Veröffentlichung des Statuts im Amtsblatt die Folge haben, daß für im Januar 1963 erlassene Rechtsakte die Klagefristen des Artikels 91 noch nicht zu laufen begonnen haben.

Somit bleibt es insgesamt, was den ersten Klageantrag angeht, bei dessen Unzulässigkeit.

b) Seine Unzulässigkeit soll sich überdies aus fehlender Schlüssigkeit ergeben. Nach Ansicht der Hohen Behörde ist nämlich ein Recht auf Erhaltung bestimmter Laufbahnaussichten und daher auch seine Verletzung undenkbar. Sie bezieht sich für ihre These auf das nationale Beamtenrecht der Mitgliedstaaten und hält dessen Prinzipien auch im Hinblick auf das Dienstrecht der Gemeinschaften für richtungweisend.

Tatsächlich hat sie uns in ihren Schriftsätzen überzeugend nachgewiesen, daß im nationalen Beamtenrecht ein Anspruch auf Erhaltung von Karriereaussichten nicht besteht. Ich verweise dazu auf die Ausführungen in der Klagebeantwortung (S. 12 und 13) mit ihren gründlichen Angaben zur nationalen Literatur und Rechtsprechung. Auch teile ich die Meinung der Hohen Behörde, für das Dienstrecht der Gemeinschaften müsse Entsprechendes gelten.

Wenn der Kläger demgegenüber auf Grundsätze hinweist, die gewisse Arten des internationalen Dienstrechts beherrschen und dort zu einer weitergehenden Anerkennung wohlerworbener Rechte führen, so muß er sich entgegenhalten lassen, daß dieses Dienstrecht vor allem Vertragsrecht ist mit einer in der Regel zeitlich eng begrenzten Vertragsdauer. Die Bediensteten der Gemeinschaften dagegen stehen im allgemeinen unter Statutsrecht. Ich erinnere dazu an die intensiven Diskussionen, die über diese Frage vor Einführung des Personalstatuts im Rahmen der EWG und der Euratom-Anlegung ihrer Rechtsstellung wäre es unvertretbar, wohl-Gemeinschaft stattgefunden haben. Bei dieser grundsätzlichen erworbene Rechte von Beamten im gleichen oder in einem ähnlichen Umfang wie im internationalen Vertragsrecht anzuerkennen mit der Folge eines starren Festhaltens an bestehenden gesetzlichen Regelungen, das eine erhebliche Behinderung der Organisationsgewalt der Gemeinschaften bedeuten könnte. Viel eher erscheint es statt dessen angebracht, sich bei der Lösung konkreter Rechtsprobleme, wie es die Hohe Behörde getan hat, nach dem nationalen Beamtenrecht und seinen Grundsätzen zu orientieren.

Somit würde sich tatsächlich ein zweiter Unzulässigkeitsgrund zu dem bereits angeführten gesellen, vorausgesetzt daß man die angestellten Überlegungen zum Bereich der Klagezulässigkeit rechnet, etwa mit der Begründung, sie beträfen das Interesse an der Anfechtung einer bestimmten Maßnahme, das von der Frage abhängt, ob die behauptete Rechtsverletzung in abstracto denkbar ist.

Ich lasse die Qualifikationsfrage aber offen, weil wir uns damit offensichtlich zumindest an der Grenze des Raumes der Begründetheit befinden, der ich mich nunmehr, was den ersten Klageantrag angeht, trotz der Feststellungen zur Zulässigkeit noch zuwenden will.

c) Die erste sich hier ergebende Feststellung ist die, daß der Kläger unter der Herrschaft des alten Personalstatuts ab 1. Januar 1960 die Rechtsstellung eines Administrateur innehatte, sich also in einer Laufbahn befand, die auf die Gruppen A/6 bis A/4 beschränkt war. Nur ad interim mit Wirkung vom 1. Juli 1960 nahm er die Funktionen eines Administrateur principal (Laufbahn A/4 und A/3) wahr. Ausgehend von seiner Rechtsstellung nach dem alten Statut könnte also selbst bei Anerkennung eines Anspruchs auf Beibehaltung bestimmter Karriereaussichten nur dann von einer Rechtsbeeinträchtigung gesprochen werden, wenn er als Interimsbeamter oder aufgrund eines sonstigen Titels Anspruch auf die Karriere A/4 bis A/3 gehabt hätte. Das scheint jedoch nicht der Fall zu sein.

Wie die Hohe Behörde zu Recht hervorhebt, gibt eine Verwendung ad interim, auch wenn sie über die im Statut vorgesehene Frist hinaus sich erstreckt, kein Recht auf Ernennung in den auf diese Weise innegehabten Posten, da es nach allgemeiner Auffassung kein Recht auf Beförderung und noch weniger ein Recht auf Höherstufung gibt, soweit diese einen ausgeschriebenen Wettbewerb zur Voraussetzung hat. — Es kann auch nicht anerkannt werden, daß der Kläger durch die Entscheidung der Hohen Behörde vom 5. September 1962, die seine Übernahme unter das neue Statut aussprach, rückwirkend auf den 1. Juli 1960 zum Administrateur principal befördert worden wäre. Diesen Schluß zieht er unzutreffend aus der Dienstaltersbemessung der erwähnten Entscheidung, übersieht aber, daß die Entscheidung ausdrücklich ein Inkrafttreten mit Wirkung vom 1. Januar 1962 anordnet. Schließlich kann auch aus sonstigen Gründen eine Anwartschaft auf die Karriere eines Administrateur principal nach dem alten Statut nicht anerkannt werden, etwa mit Hilfe der Überlegung, eine Ernennung in diese Karriere sei nach dem alten Statut noch nach dem 31. Dezember 1961 möglich gewesen (in diesem Zeitpunkt hatte der Kläger die Voraussetzungen für eine Beförderung in die nächst höhere Gehaltsgruppe erfüllt), oder durch Berücksichtigung von Zusagen untergeordneter Beamten der Personalverwaltung, die ihm versichert haben sollen, seine Beförderung zum Administrateur principal im Rahmen des alten Statuts sei eine beschlossene Sache.

Somit steht tatsächlich fest, daß eine Rechtsbeeinträchtigung des Klägers durch die Neuordnung der Laufbahn des Administrateur principal nicht gegeben ist, weil er nach dem alten Statut keinen Anspruch auf diese Laufbahn hatte.

Eine zweite Erwägung im Rahmen der Begründetheit ist nach dem bisherigen Ergebnis im Grunde überflüssig. Sie gilt dem Vorwurf, die Beschneidung der Karrieremöglichkeiten des Klägers sei rechtswidrig, weil sie von einem inkompetenten Organ, der Kommission der Vier Präsidenten, in Anhang I zum Personalstatut angeordnet worden ist.

Auch dieser Vorwurf erweist sich als unbegründet. Offenbar hat der Kläger eine irrige Auffassung von den Kompetenzen zur Festlegung des Personalstatuts in der Montangemeinschaft. Meines Erachtens kann es keinen Zweifel geben, daß tatsächlich die Kommission der Vier Präsidenten — was hier allein interessiert — zumindest befugt war, die Bemessung der Beamtenkarrieren vorzunehmen, und dies unmittelbar aufgrund von Artikel 78 des Vertrages. Ich verweise dazu auf die Ausführungen meines früheren Kollegen Lagrange in der Rechtssache Algera. Es ist also gar nicht erforderlich, für unsere Zwecke auf § 7 des Ubergangsabkommens zurückzugreifen und sich zu überlegen, was nach dessen Außerkrafttreten zu gelten habe, denn dort wird die erwähnte Kompetenz der Präsidentenkommission nicht begründet, sondern vorausgesetzt. — Darüber hinaus läßt sich eine Kompetenz der Präsidentenkommission auch dann nicht bestreiten, wenn man prinzipiell die einzelnen Organe der Gemeinschaft als zum Erlaß des Personalstatuts befugt ansehen wollte. Mit der Annahme des ersten Personalstatuts im Jahre 1956 hat nämlich die Hohe Behörde ausdrücklich zugunsten der Präsidentenkommission der Begründung einer Kompetenz zur Änderung dieses Statuts zugestimmt (Artikel 62 des Personalstatuts).

Daß dieser Standpunkt allein zu vernünftigen Ergebnissen führt, ist ohne weiteres einleuchtend. Andernfalls käme man entweder zu einer Aufspaltung einheitlicher Kompetenzen derart, daß jedes Organ der Gemeinschaft für eine Änderung des Personalstatuts zuständig wäre — was im Hinblick auf das allgemeine Bestreben zur Harmonisierung des Personalrechts nicht erwünscht sein kann —, oder zu der Annahme, das einmal festgelegte Personalstatut solle unverändert in Kraft bleiben — gleichfalls unvorstellbar für eine gesetzliche Regelung im Rahmen einer auf 50 Jahre angelegten Gemeinschaft —, oder schließlich zu der These, die Kompetenz zur späteren Abänderung des Personalstatuts müsse im Wege der Lückenausfüllung nach Artikel 95, 96 des Vertrages festgelegt werden, was im Hinblick auf die typische Zweckbestimmung dieser Vorschriften und die Schwerfälligkeit ihres Verfahrens völlig abwegig erscheint.

Somit könnte dem ersten Klageantrag auch nicht mit Erwägungen aus dem Bereich der Zuständigkeit zur Änderung des Personalstatuts zum Siege verholfen werden.

2. Zum zweiten Klageantrag

Der zweite Klageantrag ist, soweit erforderlich, unmittelbar gerichtet auf Nichtigerklärung von Artikel 5 § 4 und Anhang I des Personalstatuts. Seine Beurteilung wird uns nicht lange aufhalten.

Er ist mit Sicherheit unzulässig wegen Versäumung der Klagefrist, wozu ich auf die zum ersten Klageantrag dargestellten maßgeblichen Daten verweise. — Möglicherweise könnte sich seine Unzulässigkeit auch aus dem bestechenden Einwand der Hohen Behörde ergeben, die zu seiner Begründung vorgetragenen Vorwürfe verfehlten ihr Ziel, der Kläger habe in Wirklichkeit kein Interesse an einer Annullierung des Personalstatuts, da er auf diese Weise nicht nur seine gegenwärtige Rechtsstellung in Gefahr bringe, die auf dem kritisierten Statut beruht, sondern auch keine Garantie habe für eine Verbesserung seiner Karrieremöglichkeiten bei erneutem Erlaß des Personalstatuts durch eine kompetente Behörde. — Schließlich wäre auch seine fehlende Begründetheit nach allem bisher Vorgetragenen offensichtlich.

3. Zum dritten Klageantrag

Der dritte Antrag lautet auf Nichtigerklärung der Weigerung der Präsidentenkommission, dem Kläger — wie anderen Beamten — den Anträgen der Hohen Behörde entsprechend die nach dem alten Personalstatut vorhandenen Karrieremöglichkeiten als Administrateur principal zu erhalten.

Er gibt vorweg Anlaß zu Bemerkungen über die Frage, wer im Verfahren beklagte Partei ist. Dies zwar nicht im Hinblick auf die vom Vertreter des Klägers wiederholt verfochtene These, die Adressierung einer Klage an die Gemeinschaft als solche mache alle irgendwie betroffenen Organe zu Prozeßparteien, denn insofern muß für das Montanrecht wie für das EWG-Recht die vertraute Prozeßregel gelten, daß nur diejenigen Gemeinschaftsorgane beklagte Partei sind, deren Akte angefochten werden oder die — bei Schadenersatzprozessen — ausdrücklich als Partei bezeichnet sind. Die Besonderheit des vorliegenden Verfahrens liegt in einem anderen Umstand: Die Klage wurde ausdrücklich, soweit erforderlich, gegen die Kommission der Vier Präsidenten gerichtet, womit sich die Frage stellt, ob die Präsidentenkommission überhaupt beklagte Partei in einem Verfahren sein kann.

Mit ihrem Präsidenten möchte ich dies verneinen, und zwar deshalb, weil die Montangemeinschaft nur von ihren Organen vertreten werden kann, die Präsidentenkommission aber nicht zu den Organen im Sinne von Artikel 5, 6 des Vertrages zählt.

Auch hierzu kann ich verweisen auf Ausführungen meines Kollegen Lagrange in der Rechtssache Algera. Lagrange hat damals festgestellt, daß die Entscheidungen, die er (der Präsidentenausschuß) zu treffen hat, in die individuellen oder auf Verordnungsebene ergehenden Entscheidungen der verschiedenen Organe, für die sie verbindlich sind, eingehen müssen, und erst vermittels dieser letzteren die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen des Präsidentenausschusses eventuell in Frage gezogen werden (könnte).

Der dritte Klageantrag kann also nur dann als statthaft angesehen werden, wenn er verstanden wird im Sinne einer Einrede der Rechtswidrigkeit, gerichtet auf Inzidentprüfung der den unmittelbar angegriffenen Akten zugrunde liegenden Entscheidungen der Präsidentenkommission.

Nach der Gesamtanlage des Prozesses und nach der Definition des Prozeßzieles erscheint dies möglich, und zwar um so eher, als — wie wir im Verfahren gehört haben — die Verhandlungen der Hohen Behörde mit der Präsidentenkommission zur Regelung der streitigen Fragen vor der Festlegung des Personalstatuts stattgefunden haben. Die im Klageantrag erwähnten Entscheidungen der Präsidentenkommission sind folglich nichts anderes als die Rechtsnormen des revidierten Personalstatuts selbst. Individuelle Entscheidungen, den Fall des Klägers und ähnliche andere Fälle betreffend, gibt es von Seiten der Präsidentenkommission nicht.

Damit erweist sich das Schicksal des dritten Klageantrags als identisch mit dem des zweiten, was uns erlaubt, zur Frage der Rechtmäßigkeit der Statutsbestimmungen über die Bemessung der verschiedenen Beamtenkarrieren auf das bisher Ausgeführte zu verweisen.

4. Auch der Feststellungsantrag zu 4., zu dessen Zulässigkeit ich mich auf die Ausführungen im Urteil Schmitz-Wollast (Rechtssache 18/63) beziehe, bedarf nach alledem keiner besonderen Bemerkungen: Wenn ein Recht des Klägers auf Beibehaltung der nach dem alten Statut für einen Administrateur principal bestehenden Karrieremöglichkeiten nicht besteht, kann der Gerichtshof entsprechende Feststellungen nicht treffen.

5. Hilfsweise, also für den Fall, daß seine bisher behandelten Anträge nicht erfolgreich sind, beantragt der Kläger die Nichtigerklärung der in der Note der Hohen Behörde vom 17. Oktober 1963 angeblich enthaltenen Weigerung, ihn in die Gehaltsgruppe A/3 einzustufen, und zwar mit der Begründung, diese Gehaltsgruppe sei ihm vor seiner Titularisierung nach dem neuen Statut implicite, durch Anvertrauung bestimmter Funktionen, zugewiesen worden. Damit sind dieselben Probleme angesprochen wie im Fall Muller gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft: Es ist zu prüfen, ob der Kläger einen Anspruch darauf hat, entsprechend tatsächlich ausgeübter Funktionen in die Gehaltstabelle eingestuft zu werden.

a) Vorweg sind zwei Zulässigkeitseinwendungen der Hohen Behörde zu untersuchen. Sie macht einmal geltend, von einer Weigerung im Sinne der Behauptung des Klägers könne im Schreiben vom 17. Oktober 1963 deswegen nicht die Rede sein, weil der Kläger die Hohe Behörde in der Beschwerde vom 29. Juli 1963 nicht mit einem solchen Anspruch befaßt habe. — Zum anderen sei die Klage auch bei diesem Verständnis ihrer Zielrichtung als verspätet erhoben anzusehen, da sie sich maßgeblich stützt auf die dem Kläger am 28. Mai 1963 mitgeteilte Dienstpostenbeschreibung.

Was zunächst den zweiten Einwand angeht, so dürfte er wohl nicht berechtigt sein. Ich glaube, daß der Kläger richtig verfahren ist, indem er (wie der Kläger in der Rechtssache Muller) nach Inkrafttreten und nach Kenntnisnahme der Dienstpostenbeschreibung seine Rechtsverteidigung nicht auf dem Wege der Anfechtung von Verwaltungsentscheidungen, die früher an ihn gerichtet waren, betrieb, sondern durch Einreichung einer Verwaltungsbeschwerde mit anschließender Klage. Da aber der Antrag auf Neueinstufung, angeblich enthalten im Schreiben vom 29. Juli 1963, gerechnet von der Mitteilung der Dienstpostenbeschreibung an, die allein als Maßstab für die Beurteilung der Ansprüche des Klägers in Betracht kommt, innerhalb der Klagefrist des Artikels 91 bei der Hohen Behörde einging, kann von einer verspäteten Geltendmachung seiner Rechte nicht die Rede sein.

Weniger günstig freilich stellt sich die Position des Klägers dar, sieht man sich den anderen Zulässigkeitseinwand an. Auch wenn für Dienststreitigkeiten Artikel 35 des Montanvertrages nicht unmittelbar gilt, so muß doch der darin enthaltene Rechtsgedanke Anwendung finden. Diesen Standpunkt habe ich schon früher vertreten, und der Gerichtshof hat ihn geteilt (Rechtssache 69/63). Das heißt: Die gerichtliche Verfolgung von Rechtsansprüchen aus dem Personalstatut setzt in jedem Fall eine vorherige Befassung der Dienstbehörde in klarer Form voraus, damit unter Umständen eine außergewöhnliche Klärung herbeigeführt werden kann. Nur was in unmißverständlicher Weise Gegenstand des Verwaltungsverfahrens war, kann später im Klagewege vor den Gerichtshof gebracht werden. — Insofern berechtigt das Beschwerdeschreiben vom 29. Juli 1963 zu ernsthaften Bedenken. Offensichtlich bestand sein Hauptanliegen darin, eine Erstreckung der Karriere des Klägers zumindest à titre personnel auf die Gehaltsgruppe A/3 zu erreichen, also eine Reklamation gegen die Beschneidung von Karriereaussichten einzubringen. Daneben ist nur in allgemeiner Form die Rede von einer Regelung der administrativen Stellung des Klägers, wozu der Vorschlag gemacht wird, den von ihm innegehabten Posten eines Administrateur principal abzuschaffen und dafür den Posten eines Conseiller im Organigramm einzuführen. Wie mit diesem Antragsinhalt der spätere Klageantrag auf Einstufung in die Gehaltsgruppe A/3 unter Berufung auf tatsächlich ausgeübte Funktionen eines Conseiller gerechtfertigt werden soll, sehe ich nicht. Ohne daß dies exzessiv formalistisch wäre, haben wir daher festzustellen, daß die Weigerung der Hohen Behörde im Schreiben vom 17. Oktober 1963 nicht diesen Einstufungsanspruch des Klägers zum Gegenstand hat. Folglich muß der entsprechende Klageantrag, der sich verglichen mit der Beschwerdeschrift als erweiterter Antrag darstellt, unzulässig sein.

b) Hilfsweise werde ich aber dennoch untersuchen, ob er begründet wäre, d. h. ob der Kläger einen Rechtsanspruch darauf hat, entsprechend von ihm tatsächlich ausgeübter Funktionen eingestuft zu werden.

Dabei kann ich mich, was die rechtliche Problematik angeht, weithin beziehen auf die Ausführungen zur Klage Muller gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

In erster Linie gilt dies für die These, schon die Integrationsvorschriften des Statuts rechtfertigten den geltend gemachten Anspruch. Daß dem nicht so ist, hat der Gerichtshof im Verfahren Maudet für Artikel 102 des Personalstatuts der EWG festgestellt. Nichts anderes ist aus Anhang X zum Personalstatut der EGKS zu entnehmen, der wörtlich mit Artikel 102 des EWG-Personalstatuts übereinstimmt. Als maßgeblicher Bezugspunkt für die Einstufung nach dem neuen Personalstatut dient daher die nach dem alten Personalstatut ausdrücklich oder stillschweigend zugewiesene Gehaltsgruppe, nicht aber sind die tatsächlich ausgeübten Funktionen in Betracht zu ziehen. Insofern ist die Rechtslage des Klägers vollkommen klar. Auch seine Verwendung ad interim in A/4 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Sie führte nach Artikel 93 des Personalstatuts lediglich dazu, daß er in der Besoldungsgruppe, die seiner vorübergehenden Verwendung entspricht, unter das neue Statut übernommen werden konnte.

Was die Rechtsfrage angeht, ob die tatsächlich ausgeübten Funktionen für einen Einstufungsanspruch maßgeblich sind oder diejenigen, die einem Beamten von der kompetenten Anstellungsbehörde übertragen wurden, so bleibe ich mit Nachdruck bei einer Beantwortung im letzteren Sinne. Diesen Standpunkt nimmt auch die Hohe Behörde ein, Er allein ist m. E. zu vereinbaren mit den Erfordernissen der Rechtssicherheit, und er allein gibt die Gewähr dafür, daß die Organisationsgewalt einer Dienstbehörde nicht ausgehöhlt wird durch rechtliche oder tatsächliche Akte von Beamten, die unter Abweichung von den Richtlinien des Organigramms sich selbst oder anderen Bediensteten höherwertige Funktionen zuweisen.

Sehen wir nun zu, wie es sich damit im gegenwärtigen Fall verhält. Der Kläger behauptet, schon vor Inkrafttreten des neuen Statuts als unmittelbarer Berater des Generaldirektors der Abteilung Problèmes du Travail, Assainissement et Reconversion tätig gewesen zu sein. Dies mag tatsächlich zutreffen. Gegen seine Schlußfolgerung, er sei demnach als Conseiller im rechtstechnischen Sinne verwendet worden, ließe sich aber einmal einwenden, daß er nach seinem eigenen Vortrag unverändert schon seit 1955 in dieser Position beschäftigt war, anfangs jedoch nur mit Einstufung in A/6, was mit Sicherheit nicht das Niveau der Funktionen eines Conseiller beweist. — Zum anderen — und dies ist bedeutsamer — wurde uns kein Beweis dafür geliefert, daß die kompetente Anstellungsbehörde dem Kläger die Funktionen eines Conseiller zugewiesen oder doch wenigstens deren Ausübung in verbindlicher Weise geduldet hätte.

Im einzelnen entnehmen wir dazu den vorgelegten Dokumenten das Folgende: Schon im März 1960 soll der Generaldirektor der Abteilung Problèmes du Travail, Assainissement et Reconversion beantragt haben, daß ihm der Kläger direkt attachiert werde. Diesen Antrag hat jedoch die Verwaltungskommission der Hohen Behörde am 10. März 1960 abgelehnt. — Weiterhin steht fest, daß dem Kläger durch Entscheidung des Präsidenten der Hohen Behörde vom 4. Januar 1961 der Posten eines Administrateur principal in der Generaldirektion Problèmes du Travail, Assainissement et Reconversion zugewiesen wurde, und zwar lediglich ad interim. Dieser Posten (Nr. 18 des Organigramms) stand an zweiter Stelle hinter einem anderen Posten Administrateur principal. Er war als solcher nicht dem Generaldirektor unmittelbar unterstellt, sondern der Direktion Tâches opérationnelles. Der Kläger blieb auch nach Inkrafttreten des neuen Personalstatuts auf diesem Posten. Wir entnehmen dies der maßgeblichen Entscheidung vom 23. Januar 1963 über die administrative Stellung des Klägers, in der er als Administrateur principal des Postens 123 (= ex-Posten Nr. 18) bezeichnet wird. Dafür spricht auch die Note des Generaldirektors Vinck vom 18. Februar 1963 (sowie eine Erinnerungsnote vom 13. Juni 1963), in der — angeblich für den Kläger — die Umwandlung eines Postens Administrateur principal in den eines Conseiller verlangt wird, was von der Generaldirektion Verwaltung der Hohen Behörde im Schreiben vom 28. Juni 1963 unter Hinweis darauf abschlägig beschieden wurde, daß der Verwaltungsausschuß der Hohen Behörde für die Generaldirektionen Conseiller-Posten nicht bewilligt habe.

Alle anderen vom Kläger angeführten Argumente vermögen nichts gegen diese klare Sachlage. Wenn er geltend macht, die Hohe Behörde habe sich bei der Kommission der Vier Präsidenten um eine Erstreckung seiner Karriere auf die Gehaltsgruppe A/3 bemüht, so wird dies einmal von der Hohen Behörde bestritten. Ein solcher Antrag würde überdies nicht beweisen, daß der Kläger aufgrund seiner tatsächlich ausgeübten Funktionen jetzt schon einen Anspruch auf Einstufung in A/3 hat, da ja in den Verhandlungen der Hohen Behörde mit der Kommission der Präsidenten nur von einer Erstreckung der Karriere die Rede ist. Auch sein Hinweis auf die Tatsache, daß der ihn betreffende Integrationsbericht vom Generaldirektor der Abteilung Problèmes du Travail, Assainissement et Reconversion unmittelbar unterzeichnet wurde, ist ohne Bedeutung, nicht zuletzt deshalb, weil auf Drängen der Verwaltung der Hohen Behörde diese Maßnahme später ergänzt wurde durch die Unterschrift des Leiters der Direktion Tâches operationnelles, dem der Kläger nach dem Organigramm unmittelbar unterstellt war. Schließlich können — was selbstverständlich erscheint — Umstände keine Bedeutung haben, wie die Lage des Büros des Klägers neben demjenigen des Generaldirektors, die Ausstellung von Dienstreiseanordnungen und Urlaubsbewilligungen unmittelbar durch den Generaldirektor, die Adressierung der Arbeiten des Klägers an den Generaldirektor oder gewisse Erläuterungen im Bericht eines privaten Unternehmens zur Neugestaltung der Verwaltungsorganisation der Hohen Behörde.

Damit entfällt aber ein Anspruch des Klägers auf Einstufung als Conseiller in A/3, und sein Hilfsantrag Nr. 5 wäre — will man ihn nicht als unzulässig zurückweisen — zumindest unbegründet.

6. Der zweite Hilfsantrag, gerichtet auf Annullierung der Titularisierungsentscheidung vom 5. September 1962, soweit sie den Kläger in die Gehaltsgruppe A/4 einstuft, ist unzulässig wegen Ablaufs der Klagefrist. Er wäre unbegründet, da eine Verletzung der maßgeblichen Vorschriften (Artikel 94; Anhang X zum Personalstatut) nicht zu erkennen ist.

Ich kann dazu im einzelnen auf das Urteil Maudet sowie auf meine Schlußanträge in der Rechtssache Muller verweisen, die das entsprechende Problem in bezug auf Artikel 102 des EWG-Personalstatuts behandeln.

7. Alles Nötige ist damit auch zum Feststellungsantrag auf Einstufung in A/3 gesagt, der sich im Grunde als ein Reflex des Klageantrags Nr. 5 darstellt.

8. Zum Schadenersatzantrag schließlich gilt dasselbe wie im Falle Muller: Er ist unzulässig, weil die Klageschrift, anders als es die Satzung des Gerichtshofes und seine Verfahrensordnung vorschreiben, nicht eine Darlegung des angeblich begangenen Amtsfehlers enthält. Er wäre unbegründet, da nach allem, was zu den Annullierungs- und Feststellungsanträgen ausgeführt wurde, ein rechtswidriges Verhalten der Hohen Behörde nicht nachgewiesen ist.

9. Zusammenfassend ergeben sich demnach folgende Schlußanträge:

Die Klage ist in vollem Umfang als unzulässig, zumindest aber als unbegründet zurückzuweisen. Die Kosten des Verfahrens sind, soweit sie nicht bei der Hohen Behörde entstanden sind (Artikel 70 der Verfahrensordnung), dem Kläger aufzuerlegen.