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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 17.12.1964 – C-102/63
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1964:88
In dem Rechtsstreit
des Herrn Jacques Boursin,
Beamten der Hohen Behörde der EGKS, wohnhaft in Bereldingen (Großherzogtum Luxemburg), Rue de Luxembourg 63,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Marcel Slusny, zugelassen beim Appellationshof Brüssel, Lehrbeauftragter an der Universität Brüssel,
Kläger,
gegen
die Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,
Luxemburg, Place de Metz 2,
vertreten durch ihren Rechtsberater Pierre Lamoureux als Bevollmächtigten,
Beklagte,
wegen
Aufhebung die Laufbahn des Klägers betreffender Verfügungen,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung
des Kammerpräsidenten R. Lecourt,
der Richter L. Delvaux und A. Trabucchi (Berichterstatter),
Generalanwalt: K. Roemer,
Kanzler: A. Van Houtte;
folgendes
URTEIL§
TATBESTAND§
I. Sachverhalt
Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt läßt sich wie folgt zusammenfassen:
Der Kläger trat am 3. Januar 1955 in den Dienst der Hohen Behörde der EGKS und wurde am 1. Juli 1956 in der Besoldungsgruppe A/6-7 ins Beamtenverhältnis übernommen.
Im Oktober 1958 war er im Stellenplan der Marktabteilung mit dem Titel Verwaltungsrat III in der Besoldungsgruppe A/6-2 aufgeführt. Ihm stand eine Laufbahn bis zur Besoldungsgruppe A/4 (Verwaltungsrat I) offen. Durch Verfügung vom 27. Juli 1960 wurde er mit Wirkung vom 1. Januar 1960 in die Besoldungsgruppe AI 5-1 befördert.
Durch Verfügung des Präsidenten vom 4. Januar 1961 wurde dem Kläger mit Wirkung vom 1. Juli 1960vorübergehend die Hauptreferentenstelle Nr. 18 des Stellenplans der Generaldirektion Arbeitsfragen, Sanierung und Umstellung übertragen. Daraufhin erhielt er mit Wirkung vom 1. September 1960 eine Ausgleichszulage in Höhe der Differenz zwischen seinem bisherigen und dem der Besoldungsgruppe A/4-1 entsprechenden Gehalt.
Am 21. September 1962 wurde dem Kläger eine Verfügung des Präsidenten der Hohen Behörde vom 5. September 1962 zugestellt, durch die er mit Wirkung vom 1. Januar 1962 in die Besoldungsgruppe A/4-1 eingestuft wurde, in der er schon während seiner vorübergehenden Verwendung besoldet worden war. Am 23. Januar 1963 ging dem Kläger ein Schreiben des Personaldirektors, Herrn Jaurant-Singer, zu, in dem ihm mitgeteilt wurde, daß er nunmehr wie folgt eingestuft sei:
Amtsbezeichnung (Laufbahn): Hauptverwaltungsrat (Laufbahngruppe A, Besoldungsgruppen 4 und 5)
Verwendung: Planstelle Nr. 123 des Stellenplans der G.D. Arbeitsfragen (früher Planstelle 18).
Durch Schreiben an den Präsidenten der Hohen Behörde vom 28. Januar 1963 verlieh der Kläger seiner Unzufriedenheit mit der Laufbahn Ausdruck, in die er eingestuft worden war; er erklärte, diese Einstufung beschneide im Vergleich zu seiner früheren Einstufung seine Laufbahn. Unter dem 7. Februar 1963 beschied der Personaldirektor den Kläger dahingehend, daß die derzeitige Organisation der Dienststellen keinerlei Änderungen seiner Einstufung gestatte.
Unter dem 18. Februar 1963 beantragte Herr Vinck, der Generaldirektor der Direktion, der der Kläger angehört, in einem den Stellenplan 1963/64 betreffenden Schreiben an den Verwaltungsausschuß unter anderem, eine Beraterplanstelle (Besoldungsgruppe A/3) bei der Generaldirektion zu schaffen und dafür die Hauptverwaltungsratsstelle in der Abteilung Industrielle Umstellung einzuziehen. Herr Vinck hielt diese Änderungen aus dienstlichen Gründen für nötig; sie hätten es laut seinem Schreiben ermöglicht, einige bei der Einführung des neuen Statuts entstandene Streitfälle, darunter den des Klägers, zu bereinigen. Der Verwaltungsausschuß lehnte den Antrag in seiner Sitzung vom 5. März 1963 ab.
Mit Schreiben vom 13. Juni 1963 an den Generaldirektor Verwaltung und Finanzen bat Herr Vinck, diesmal mit ausschließlichem Bezug auf die Einstufung des Klägers, um Aufschluß über das Schicksal seines Antrags vom 18. Februar 1963.
Der Generaldirektor Verwaltung und Finanzen, Herr Signorini, bestätigte mit Anwortschreiben vom 28. Juni 1963 die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsausschusses.
Am 29. Juli 1963 richtete der Kläger nach Artikel 90 des Statuts eine Beschwerde an den Präsidenten der Hohen Behörde. Er verlangte, die Verfügung vom 18. Dezember 1962 zumindest insoweit zu überprüfen, als er in die Laufbahn eines Hauptverwaltungsrats eingestuft wurde, ihm aber jedenfalls seine frühere Laufbahn, die sich auch auf die Besoldungsgruppe A/3 erstreckt habe, ad personam offenzuhalten. Außerdem wies er auf die Möglichkeit der Umwandlung seiner Hauptverwaltungsratsstelle in eine Beraterstelle hin.
Die Beschwerde des Klägers wurde durch ein die Unterschrift des Vizepräsidenten der Hohen Behörde, Herrn Coppé, tragendes Schreiben vom 17. Oktober 1963 zurückgewiesen.
II. Anträge der Parteien
In seiner Klageschrift, die am 27. November 1963 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, beantragt der Kläger:
I. aufzuheben:
1. die im Schreiben vom 17. 10. 1963 enthaltene ablehnende Verfügung der Hohen Behörde über den Antrag des Klägers auf Berichtigung seiner Laufbahn, der vornehmlich auf die Offenhaltung — wenn auch nur ad personam — der Laufbahn gerichtet ist, welche ihm die den Grundamtsbezeichnungen des Anhangs I zum Statut entsprechende Beschreibung der Tätigkeiten und Aufgabenbereiche beschnitten hat;
2. soweit erforderlich, das Statut selbst, insbesondere seinen Artikel 5 Nr. 4 und seinen Anhang I;
3. den Beschluß des Ausschusses der Präsidenten, durch den der Antrag der Hohen Behörde abgelehnt wurde, dem Kläger die Laufbahn offenzuhalten, die ihm nach dem früheren Statut offenstand;
II. zu erkennen, daß die Beklagten zu 1 und 2 dem Kläger — sei es auch ad personam — die Laufbahn offenzuhalten haben, die ihm nach dem früheren Statut offenstand;
III. hillsweise
aufzuheben:
1. die im Schreiben vom 17. 10. 1963 enthaltene ablehnende Verfügung der Hohen Behörde über den Antrag auf Berichtigung der Einstufung, mit dem der Kläger seine Einstufung in die Besoldungsgruppe A/3 erstrebt hatte, die ihm vor Gewährung der Rechtsvorteile aus dem Statut stillschweigend zuerkannt war;
2. die Verfügung über die Uberleitung des Klägers, soweit sie den Kläger in die Besoldungsgruppe A/4 einstuft;
IV. zu erkennen, daß der Kläger in der den Vorschriften entsprechenden Dienstaltersstufe und mit sämtlichen Rechtsfolgen hinsichtlich der Dienstbezüge und aller sonstigen ihm nach dem Statut zustehenden Vergünstigungen als mit Wirkung vom 1. 1. 1962 in die Besoldungsgruppe A/3 eingestuft anzusehen ist;
AUF JEDEN FALL
V. die Beklagten zu 1 und 2 zu verurteilen, einstweilen und vorbehaltlich der Erhöhung des Betrages im Laufe des Prozesses 1 fr als Ersatz für seinen immateriellen Schaden an den Kläger zu zahlen;
VI. die gesamten Kosten des Verfahrens den Beklagten zu 1 und 2 aufzuerlegen.
Die Beklagte beantragt in ihrer am 30. Januar 1964 eingereichten Klagebeantwortung:
die Klage als unzulässig oder unbegründet abzuweisen,
dem Kläger die Kosten aufzuerlegen mit Ausnahme der Auslagen der Hohen Behörde, die nach Artikel 70 der Verfahrensordnung von dieser selbst zu tragen sind.
Der Kläger beantragt in seiner Erwiderung, die am 10. Mai 1964 eingegangen ist, ferner hilfsweise
anzuordnen, daß die Beklagten vorzulegen haben:
1. die Protokolle über die Beratung des Beamtenstatuts durch die Hohe Behörde in den Jahren 1955 (anscheinend am 21. 12. 1955) und 1956,
2. ein von den Herren Dehnen, Rollman und Vinck (alle drei Direktoren in der Marktabteilung) unterzeichnetes, vom 16. Juni 1958 datierendes Schreiben an den Präsidenten, das die Beförderungen zum 1. Juli 1958 betrifft,
3. ein Schreiben von Herrn F. Vinck vom 22. Dezember 1959, betreffend die Beurteilung der Arbeit und der Aufgaben des Klägers im Hinblick auf eine mögliche Beförderung (Anhang zum jährlichen Bericht),
4. eine dienstliche Mitteilung Nr. 200 (Hohe Behörde Nr. 6874/61 f vom 2. Januar 1962, gezeichnet G. Signorini) betreffend die Anwendung der Artikel 10, 11, 13 und 15 des Statuts,
5. das Protokoll über die Annahme des neuen Statuts durch die Hohe Behörde in ihrer Sitzung vom 14. Februar 1962,
6. ein Schreiben des Herrn Signorini an den Generaldirektor für Arbeitsfragen vom 15. März 1962, betreffend: Einführung der neuen Laufbahnen, Hauptgebiete Arbeitsbedingungen und Soziale Sicherheit,
7. eine Note des Herrn Signorini an Herrn Vinck vom 29. Mai 1962, betreffend den Überleitungsbericht über Herrn Jacques Boursin,
8. den vorläufigen Bericht des I.S.I.D.A. (Aktenzeichen H.B. Nr. 7276/62 f) vom Oktober 1962, betreffend die Organisation der G.D. Arbeitsfragen, Sanierung und Umstellung der EGKS (eventuell nur seine die Sektion Industrielle Umstellung betreffenden Seiten 34 — 38),
9. eine die neuen Laufbahnen betreffende Note des Herrn F. Vinck an Herrn Signorini vom 19. Dezember 1962,
10. eine die Einführung der neuen Laufbahnen betreffende Mitteilung an das Personal (Aktenzeichen H.B. Nr. 8595/62 f + Anhänge I, II und III) vom 20. Dezember 1962, gezeichnet G. Signorini,
11. eine die Einführung der neuen Laufbahnen betreffende Note des Herrn G. Signorini an Herrn F. Vinck vom 7. Januar 1963,
12. eine die Beschwerde des Herrn Boursin nach Artikel 90 des Statuts und die Einstufung der Herren Boursin und Will betreffende Note des Herrn F. Vinck an Herrn G. Signorini vom 5. August 1963,
13. eine die Beschwerde des Herrn Boursin nach Artikel 90 des Statuts betreffende Note des Herrn Signorini an Herrn Vinck,
14. eine die Klage des Herrn Boursin betreffende Note des Herrn Krawielicki an die H.B.,
den Kläger zum Zeugenbeweis zuzulassen durch Vernehmung
1. des Herrn Spiegeleer
über folgenden Sachverhalt: wahrscheinlich schon im September 1961, jedenfalls aber am 8. Januar 1962 hat der Zeuge dem Kläger versichert, daß dieser mit Sicherheit noch unter dem alten Statut in die Besoldungsgruppe A/4 aufrücken werde, sei es nach einem rein formellen Auswahlverfahren, sei es im Wege der Beförderung,
2. des Herrn Vinck
darüber, wie der Kläger sein unmittelbarer Mitarbeiter geworden ist und insbesondere bei ihm Tätigkeiten ausgeübt hat, die nach Auffassung des Herrn Vinck jetzt denen eines Beraters entsprechen;
über die Schritte, die der Zeuge bei der Verwaltung unternommen hat, um die Berichtigung der Einstufung des Klägers zu erreichen.
Die Beklagte hält in ihrer am 24. Juli 1964 eingereichten Gegenerwiderung an den in ihrer Klagebeantwortung gestellten Anträgen fest und
überläßt dem Ermessen des Gerichtshofes die Entscheidung, ob es im Hinblick auf die durch die Anträge des Klägers aufgeworfenen Rechtsfragen angebracht ist, Personen als Zeugen zu vernehmen, die nur privat handeln konnten oder nach ihrem Aufgabenbereich, wie der Kläger wußte, jedenfalls nicht befugt sein konnten, an Stelle der Hohen Behörde oder der Anstellungsbehörde zu entscheiden.
III. Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
ZUR BEZEICHNUNG DER EGKS UND DES AUSSCHUSSES DER PRÄSIDENTEN ALS BEKLAGTE
Der Kläger bezeichnet in seiner Klageschrift als Beklagte:
1. die EGKS,
2. die Hohe Behörde der EGKS,
3. soweit erforderlich, den in Artikel 78 EGKS-Vertrag vorgesehenen Ausschuß der Präsidenten.
Die Hohe Behörde erklärt in ihrer Klagebeantwortung, sie vertrete die EGKS nach Artikel 6 Absatz 3 des Vertrages im Rahmen ihrer Befugnisse.
Der Ausschuß der Präsidenten erklärt mit Schreiben seines Präsidenten vom 27. Januar 1964, er sei kein Organ im Sinne der Artikel 6 und 7 EGKS-Vertrag und könne deshalb auch nicht vor Gericht auftreten.
Was die Beklagteneigenschaft der EGKS betrifft, so überläßt der Kläger die Entscheidung dem Ermessen des Gerichtshofes, weist jedoch darauf hin, daß Artikel 91 des neuen Beamtenstatuts der EGKS von Klagen gegen die Gemeinschaft spreche.
Die Klage gegen den Ausschuß der Präsidenten zu richten, hält der Kläger den Umständen des Falles nach für berechtigt. Er meint, daß dieser Ausschuß, dessen Zuständigkeit im Streit sei, auf jeden Fall ein Organ der Gemeinschaft sei, wenn auch keines der in den Artikeln 6 und 7 genannten. Der Kläger beruft sich auf das belgische Recht, das in solchen Fällen Klagen vor dem Staatsrat gegen Gemeindeorgane wie den Rat der Bürgermeister und Schöffen zulasse, obwohl diese an sich keine Rechtspersönlichkeit besäßen.
ZUR ZULÄSSIGKEIT DER ANTRÄGE DES KLÄGERS
I. 1. Aufhebung der die Ottenhaltung der Laufbahn des Klägers ablehnenden Verfügung
a) Die Beklagte hält diesen Antrag insofern für unzulässig, als das Schreiben des Präsidenten vom 17. Oktober 1963 und die vorangegangenen Maßnahmen der Hohen Behörde aus dem Grunde keinesfalls eine Verfügung enthalten könnten, mit der die Erhaltung wohlerworbener Rechte des Klägers auf eine die Besoldungsgruppe A/3 einschließende Laufbahn abgelehnt worden wäre, weil dem Kläger solche Rechte niemals zugestanden hätten. Denn er sei in die Hauptverwaltungsratsplanstelle, die er innehabe, mit Wirkung vom 1. Januar 1962 eingewiesen worden, also zu einer Zeit, zu der sich die Laufbahn des Hauptverwaltungsrats nicht mehr über die Besoldungsgruppen A/4 — A/3, sondern nur noch über die Besoldungsgruppen A/5 — A/4 erstreckt habe. Er sei also niemals Inhaber einer Planstelle gewesen, der eine Laufbahn A/4 — A/3 entsprochen hätte. Daher habe er eine die Besoldungsgruppe A/3 umfassende Laufbahn niemals innegehabt und a fortiori ein wohlerworbenes Recht auf eine Laufbahn in dieser Besoldungsgruppe niemals erlangt; beides habe ihm demgemäß auch nicht entzogen werden können.
Der Kläger erwidert, die Beförderung, die notwendig gewesen sei, damit er in die Hauptverwaltungsratsplanstelle, die er innehat, habe eingewiesen werden und so in die die Besoldungsgruppe A/3 umfassende Laufbahn habe gelangen können, sei als noch unter dem früheren Statut erfolgt anzusehen. Daher könne sich die Beklagte dem Anspruch des Klägers gegenüber nicht auf ihre etwaige Untätigkeit berufen. Die Beklagte habe in der Vergangenheit selbst anerkannt, daß dem Kläger eine die Besoldungsgruppe A/3 einschließende Laufbahn offengestanden habe, und habe bedauert, ihm diese Laufbahn wegen der Haltung des Ausschusses der Präsidenten nicht offenhalten zu können.
Übrigens enthalte das Schreiben des Vizepräsidenten vom 17. Oktober 1963 sehr wohl eine ablehnende Verfügung; die Frage, ob diese Ablehnung zu Recht oder Unrecht bestehe, betreffe nicht die Zulässigkeit, sondern die Begründetheit der Klage.
Die Beklagte bemerkt in ihrer Gegenerwiderung,
1. auf eine Beförderung bestehe niemals ein Anspruch, solange nicht tatsächlich eine positive Entscheidung einer zuständigen Behörde darüber ergangen sei;
2. da der Kläger erst mit Wirkung vom 1. Januar 1960 in die Besoldungsgruppe A/5 befördert worden sei, habe er nach Artikel 39 Nr. 1 des EGKS-Personalstatuts und Artikel 2 Nr. 2 der Anlage IV der Hohen Behörde zu diesem Statut nicht vor dem 1. Januar 1962 befördert werden können.
Im übrigen räumt die Beklagte ein, daß die Frage, ob das Schreiben vom 17. Oktober 1963 aus dem von ihr geltend gemachten Grunde keine die Offenhaltung der Laufbahn ablehnende Willenskundgebung darstelle, ein wenig über den Bereich der Zulässigkeit hinausgehe. Es handele sich jedoch um eine Frage, die vor Erörterung des eigentlichen Streitgegenstandes zu entscheiden sei. Wenn die Hohe Behörde den Wunsch geäußert habe, bestehende Laufbahnen zu erhalten, so habe sie das in der Absicht getan, eine Vergünstigung für die Betroffenen zu erreichen, nicht aber, um rechtlich geschützte Interessen zu verteidigen.
b) Die Beklagte macht außerdem geltend, dieser Antrag sei wegen Fristablaufs unzulässig. Denn die Maßnahmen, die allenfalls eine etwaige bis A/3 gehende Laufbahn des Klägers beeinträchtigt haben könnten, nämlich Artikel 5 Nr. 4 und der die Zuordnung der Grundamtsbezeichnungen zu den Laufbahnen betreffende Anhang I des Statuts, ferner die Einstufung des Klägers einschließlich der Bestimmung seiner Laufbahn, seien dem Kläger durch Schreiben des Präsidenten der Hohen Behörde vom 16. Februar 1962 beziehungsweise durch die Zustellung vom 23. Januar 1963 bekanntgemacht worden. Der Kläger habe also seit Mai 1962 die Frist für die Anfechtung von Artikel 5 Nr. 4 des Statuts und seit Ende April 1963 die für die Anfechtung seiner Einstufung und der Bestimmung seiner Laufbahn versäumt.
Der Kläger erwidert, das Statut sei als nichtig, nicht bloß als anfechtbar anzusehen, weil es von einer Behörde erlassen sei, die nach Ablauf der in § 7 des Abkommens über die Übergangsbestimmungen vorgesehenen Frist unzuständig gewesen sei. Infolgedessen sei die in Artikel 91 dieses Statuts vorgesehene Frist nicht zu beachten, weil noch das alte Statut in Kraft sei, dessen Artikel 58 keine Klagefrist vorsehe. Selbst wenn Artikel 91 des neuen Statuts als anwendbar anzusehen wäre, hätte nach Artikel 81 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes die Dreimonatsfrist erst nach Veröffentlichung des Statuts zu laufen beginnen können, da es sich um eine allgemeine Maßnahme handele. Diese Veröffentlichung im Amtsblatt sei aber niemals erfolgt. Selbst wenn das Statut als bloßer dem Beamten zugestellter Runderlaß anzusehen wäre, so müßte die Zustellung durch die Unterschrift des Beamten auf dem ihm mitgeteilten Schriftstück nachgewiesen werden (Artikel 26 des neuen und Artikel 8 des alten Statuts).
Jedenfalls betont der Kläger, daß er auf das Schreiben des Personaldirektors vom 23. Januar 1963 durch ein Schreiben an den Präsidenten der Hohen Behörde reagiert habe. Die nicht von der Hohen Behörde selbst, sondern nur von einem Beamten, Herrn Jaurant-Singer, gegebene Antwort auf dieses Schreiben könne nicht als im Auftrag erteilter Bescheid auf eine Verwaltungsbeschwerde gelten.
Der Kläger trägt schließlich noch vor, er habe erst auf Grund der Beschreibung der Tätigkeiten, die ihm am 21. Mai 1963 zugestellt worden sei, erkennen können, daß es einerseits für ihn unerläßlich sei, die Offenhaltung seiner Laufbahn neuerdings mit einer Verwaltungsbeschwerde zu verlangen, und daß er andererseits auf Einstufung in die Besoldungsgruppe A/3 Anspruch habe.
Die Beklagte hält dem entgegen, Verwaltungsmaßnahmen könnten nur nichtig sein, soweit sie mit groben Mängeln behaftet seien, was vorliegend aber jedenfalls nicht zutreffe. Von dem neuen Statut sei im Amtsblatt der Gemeinschaften (1962, S. 2673) die Rede, es sei im übrigen allgemein bekannt gewesen; auch der Kläger habe es gekannt.
Da dieser nach seiner eigenen Angabe am 28. Januar 1963 eine Verwaltungsbeschwerde erhoben habe, auf die er keinen gültigen Bescheid erhalten habe, müsse, so meint die Beklagte, angenommen werden, daß die Klagefrist Ende Mai 1963 abgelaufen sei. Die Beschreibung der Tätigkeiten und Aufgabenbereiche stehe zur Änderung der Laufbahn des Klägers in keinem Zusammenhang. Diese Änderung ergebe sich aus Anhang I zum Statut und aus dem Schreiben an den Kläger vom 23. Januar 1963.
I. 2. Rechtswidrigkeit des Statuts, insbesondere seines Artikels 5 Nr. 4 und seines Anhangs I
Es wird auf die Ausführungen oben zu I 1 b verwiesen.
II. Offenhaltung der die Besoldungsgruppe A/3 einschließenden Laufbahn des Klägers
Es wird auf die Ausführungen oben zu I 1 verwiesen.
III. 1. Aufhebung der im Schreiben vom 17. Oktober 1963 enthaltenen, die Einstufung des Klägers in die Besoldungsgruppe A/3 ablehnenden Verfügung
Zu diesem ersten Punkt der Hilfsanträge des Klägers bemerkt die Beklagte, der Kläger habe im Schreiben vom 29. Juli 1963 seinen jetzt mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Einstufung in die Besoldungsgruppe A/3 noch nicht erhoben. Daher sei auch keine Entscheidung der Hohen Behörde über diese Frage veranlaßt gewesen. Der Kläger könne deshalb keine ablehnende Verfügung anfechten, denn eine solche sei weder stillschweigend noch ausdrücklich ergangen.
Die Beklagte fügt noch hinzu, dieser Antrag sei verspätet, weil er unter dem Deckmantel einer Klage gegen das Schreiben vom 17. Oktober 1963 in Wahrheit gegen die Verfügungen vom 5. September 1962 und vom 23. Januar 1963 gerichtet sei.
Der Kläger hält dem entgegen, daraus, daß er in seinem Schreiben vom 23. Juli 1963 angeregt habe, seine Hauptverwaltungsratsstelle einzuziehen und durch eine Beraterstelle zu ersetzen, gehe klar hervor, daß er seine Einstufung in die Besoldungsgruppe A/3 begehrt habe. Er beruft sich auch auf ein Schreiben des Juristischen Dienstes vom 6. Dezember 1963, das seine Beschwerde in diesem Sinne ausgelegt habe.
Zur Frage der Fristversäumnis nimmt der Kläger auf sein bisheriges Vorbringen zu dieser Frage Bezug, fügt aber noch hinzu, selbst wenn davon auszugehen wäre, daß er seine Einstufung vorbehaltlos angenommen habe oder daß seine Vorbehalte als wirkungslos anzusehen seien, weil ihnen keine Klage gefolgt sei, so wirke doch der Rechtsausschluß nur für die Vergangenheit und müsse der Beschwerdeantrag mit Wirkung vom Zeitpunkt seiner Einreichung oder zumindest vom Zeitpunkt der Einreichung der Klage beim Gerichtshof an zugelassen werden.
Die Beklagte hält in ihrer Gegenerwiderung daran fest, daß die Verwaltungsbeschwerde vom 29. Juni 1963 im wesentlichen auf die Offenhaltung einer angeblichen Laufbahn abgezielt habe.
Das Schreiben des Juristischen Dienstes habe nur interne Bedeutung und datiere aus der Zeit nach Klageerhebung. Es sei übrigens verfaßt worden, bevor es möglich gewesen sei, den Streitgegenstand gründlich zu untersuchen und seinen wahren Charakter richtig zu bestimmen. Da die Verwaltungsbeschwerde vom 29. Juni 1963 in keiner Weise auf die am 21. Mai 1963 mitgeteilte Beschreibung der Tätigkeiten abgehoben habe, was allein einen Antrag auf Neueinstufung hätte begründen und darstellen können, sei der Antrag verspätet.
III. 2. Aufhebung der Überleitung des Klägers, soweit dieser in die Besoldungsgruppe A/4 eingestuft wurde
Die Beklagte hält diesen Antrag wegen Fristversäumnis für unzulässig, weil dem Kläger seine Einstufung in die Besoldungsgruppe A/4 mit Schreiben vom 21. September 1962 mitgeteilt worden sei.
Der Kläger behauptet, er habe erst am 21. Mai 1963, dem Tage, an dem ihm die in Artikel 5 Nr. 4 des Statuts vorgesehene Beschreibung der Tätigkeiten und Aufgabenbereiche mitgeteilt worden sei, erfahren, daß die von ihm ausgeübten Tätigkeiten denen eines Beraters mit Besoldungsgruppe A/3 entsprächen.
IV. Einstufung des Klägers in die Besoldungsgruppe A/3 mit Wirkung vom 1. Januar 1962
Die Beklagte hält diesen Antrag aus dem Grunde für unzulässig, weil er die Ausübung einer der aktiven Verwaltung zustehenden Befugnis betreffe.
Der Kläger bemerkt demgegenüber, er beantrage keineswegs, daß der Gerichtshof die Einstufung in die Besoldungsgruppe A/3 selbst ausspreche, sondern nur zu erkennen, daß der Kläger in die Besoldungsgruppe A/3 einzustufen sei.
Die Beklagte glaubt in dieser Erläuterung des Klägers eine Änderung seines ursprünglichen Antrags erblicken zu müssen und stellt die Entscheidung in diesem Punkte dem Ermessen des Gerichtshofes anheim. Andererseits bemerkt sie, Anhang X scheine mit der Ausdrucksweise ,… kann … ernannt werden … auf eine nur der Hohen Behörde zustehende Befugnis hinzudeuten.
V. Immaterieller Schaden des Klägers
Die Beklagte bemerkt, der Kläger habe diesen Antrag nicht begründet, der Antrag sei daher unzulässig.
Der Kläger meint, wenn das Urteil seinen Hauptanträgen stattgebe, werde es ihm schon deswegen auch für seinen immateriellen Schaden Genugtuung geben.
Zur Begründetheit
A — ZU DER IM SCHREIBEN DER HOHEN BEHORDE VOM 17. OKTOBER 1963 ENTHALTENEN ABLEHNENDEN VERFÜGUNG
Der Kläger greift die ablehnende Verfügung, die er im Schreiben vom 17. Oktober 1963 erblickt, wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung des Vertrages oder der bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnormen und Ermessensmißbrauchs an. Er macht geltend:
I. Die dem Kläger am 21. Mai 1963 zugestellte Beschreibung der den in Anhang I zum Statut aufgeführten Grundamtsbezeichnungen entsprechenden Tätigkeiten und Aufgabenbereiche sei nichtig; denn das Statut, auf Grund dessen sie erstellt wurde, sei von einer unzuständigen Behörde erlassen, da die in § 7 des Abkommens über die Übergangsbestimmungen bestimmte Frist bereits verstrichen gewesen sei, als der Ausschuß der Präsidenten das Statut verabschiedet habe. Die auf Grund von § 7 dieses Abkommens ergangenen Artikel 46 und 62 des früheren Statuts hätten über die in jener Bestimmung erwähnte Übergangszeit hinaus keine Wirkung gehabt.
II. Die Beschreibung der Laufbahn des Klägers verletze den vom Gerichtshof nach Artikel 31 EGKS-Vertrag zu beachtenden Grundsatz, daß wohlerworbene Rechte zu wahren seien.
Die Beklagte wendet vorweg ein, der Kläger sei mit seinen Nichtigkeitsgründen, insbesondere mit denen der Verletzung wesentlicher Formvorschriften und des Ermessensmißbrauchs, schon deswegen ohne weiteres abzuweisen, weil er sie entgegen den Vorschriften von Artikel 78 § 1 der Verfahrensordnung in keiner Weise begründet habe.
Der Kläger erwidert, den Vorschriften von Artikel 38 § 1 der Verfahrensordnung sei schon dann genügt, wenn die Gegenpartei nur keinen Zweifel über die Klagegründe haben könne; daß der Kläger für jeden Klagegrund angebe, zu welchem Nichtigkeitsgrund er gehöre, sei nicht erforderlich. Jedenfalls könne die Darlegung der Klagegründe durch Ausführungen in der Erwiderung ergänzt werden. Was insbesondere die Nichtigkeitsgründe der Unzuständigkeit, der Verletzung wesentlicher Formvorschriften und des Ermessensmißbrauchs betrifft, so verweist der Kläger vor allem auf sein Vorbringen zu den Klageanträgen III 1.
Die Beklagte entgegnet, es genüge nicht, Tatsachen vorzutragen und Nichtigkeitsgründe geltend zu machen, es müsse auch ein Zusammenhang zwischen beiden hergestellt werden.
Zum Nichtigkeitsgrund der Unzuständigkeit ratione temporis
a) Zur Zulässigkeit
Die Beklagte meint, das auf die angebliche Nichtigkeit des Statuts gestützte Angriffsmittel sei insofern unzulässig, als es sein Ziel verfehle und der Kläger kein Interesse an seiner Geltendmachung habe. Denn wenn etwa das Statut fehlerhaft sein sollte, so würde das die Nichtigkeit der Einweisung des Klägers in seine Hauptverwaltungsratsplanstelle und infolgedessen seiner Beförderung in die Besoldungsgruppe A/4 zur Folge haben. Der Kläger würde sich also dann in die Besoldungsgruppe A/5 zurückversetzt finden. In diesem Falle sei nach feststehender französischer Rechtsprechung die Klage wegen fehlenden Interesses unzulässig.
Der Kläger erwidert, die Nichtigerklärung des Statuts dürfe normalerweise nicht die Rückgängigmachung seiner Ernennung zur Folge haben, zumal er schon unter dem früheren Statut in die Besoldungsgruppe A/4 hätte befördert werden müssen, Übrigens könnte er, selbst wenn er für einige Zeit in die Besoldungsgruppe A/5 zurückversetzt würde, ein Interesse daran haben, sodann unter Offenhaltung der Laufbahn, die ihm unter dem früheren Statut offenstand, in die Besoldungsgruppe A/4 befördert zu werden.
Die Beklagte bemerkt dagegen, das Bestehen eines Interesses des Klägers an der Erlangung einer Nichtigerklärung des Statuts beurteile sich ausschließlich nach dem Gegenstand der Klage, also nach der Offenhaltung der angeblichen Laufbahn. Diese Nichtigerklärung habe für den Kläger zwangsläufig den Verlust der Besoldungsgruppe A/4 zur Folge; die Aussichten des Klägers aber, diese Besoldungsgruppe wieder zu erreichen, seien zu ungewiß, um darin ein zur Geltendmachung dieser Nichtigkeit berechtigendes Interesse erblicken zu können.
b) Zur Begründetheit
Nach Auffassung der Beklagten sind die Klagegründe des Klägers rechtlich nicht stichhaltig, weil die Artikel 62 und 46 des früheren Statuts, auf denen die Zuständigkeit des Ausschusses der Präsidenten zur Änderung des Statuts beruhe, auch nach Ab lauf der Übergangszeit wirksam geblieben seien. Die Übergangsmaßnahme, die nach § 7 des Abkommens spätestens bei Ablauf der Übergangszeit habe beendet werden müssen, sei die Einstellung des Personals auf Grund von Dienstverträgen gewesen, nicht das vom Ausschuß der Präsidenten zu erlassende Statut. Dagegen sei die Wirksamkeit des Statuts, das von der Hohen Behörde am 21. Dezember 1955 kraft ihrer Befugnis zur Organisation ihres inneren Dienstbetriebes verabschiedet worden sei und eine Übergangszeit beendet habe, in der nur vertragliche Dienstverhältnisse bestanden hätten, nicht an die Dauer der Übergangszeit gebunden gewesen.
Übrigens seien in Artikel 5 Nr. 4 und Anhang I zum Statut Fragen geregelt, für die der Ausschuß der Präsidenten nach Artikel 78 § 3 EGKS-Vertrag zuständig gewesen sei, da die Aufstellung einer Übersicht über die Grundamtsbezeichnungen und die ihnen zugeordneten Laufbahnen unter die Festsetzung der Stufen der Gehälter falle. Aber selbst unterstellt, der Ausschuß der Präsidenten wäre nicht zuständig gewesen, so wäre doch die Hohe Behörde selbst zuständig gewesen; denn sie sei befugt, ihre Beziehungen zu ihren Bediensteten zu regeln.
Der Kläger stützt sich auf die Schlußanträge des Generalanwalts Lagrange in der Rechtssache Algera, in denen davon die Rede ist, daß diese Zuständigkeit sich nicht aus Artikel 78 EGKS-Vertrag, sondern aus § 7 des Abkommens über die Übergangsbestimmungen ergebe. Der Ausschuß der Vier Präsidenten habe die Zuständigkeit von den Unterzeichnerstaaten des Vertrages für eine bestimmte Zeit verliehen erhalten und könne sich nicht auf dem Umweg über die Artikel 62 und 46 des früheren Statuts entgegen § 7 des Abkommens über die Übergangsbestimmungen selbst eine zusätzliche, zeitlich verlängerte Zuständigkeit übertragen.
Entsprechend den vom Gerichtshof in den Rechtssachen 24/58 und 34/58 aufgestellten Grundsätzen erkenne der Kläger gerne an, daß das frühere Statut auch nach Ablauf der Übergangszeit habe weitergelten können. Wenn die Hohe Behörde aber ein neues Statut hätte erlassen wollen, so hätte sie das in Artikel 95 des Vertrages vorgesehene Revisionsverfahren einleiten oder es den einzelnen Organen überlassen müssen, ob sie selbst die erforderlichen Änderungen vornehmen wollten.
Der Kläger tritt der Ansicht der Beklagten entgegen, er könne mit der Einrede der Unanwendbarkeit nur ihn beschwerende Verordnungsbestimmungen angreifen, und meint, was Artikel 5 Nr. 4 und Anhang I zum Statut angehe, sei es außerordentlich zweifelhaft, ob die Aufstellung einer Übersicht über die Grundamtsbezeichnungen und die ihnen zugeordneten Laufbahnen eine die Festsetzung der Stufen der Gehälter betreffende Tätigkeit sei. Jedenfalls habe der Ausschuß der Präsidenten auf diesem Gebiet keine Entscheidungsbefugnis, sondern nur eine Befugnis zur Koordinierung der von der zuständigen Behörde, die erst bestimmt werden müsse, zu ergreifenden Maßnahmen.
Was die Befugnis der Hohen Behörde angeht, die Neufassung des Statuts selbst zu verabschieden, so hält es der Kläger für sehr wahrscheinlich, daß die Verabschiedung der Neufassung seitens der Hohen Behörde einfach in der Entscheidung bestanden habe, daß diese Fassung auf ihre. Dienststellen anwendbar sein solle, Übrigens sei nicht sicher, daß nach Ablauf der Übergangszeit und nach Erlöschen der Zuständigkeit des Ausschusses der Präsidenten das Organ selbst zuständig sei. Endlich wäre aber die Rüge, daß dem Kläger seine Laufbahn nicht offengehalten worden sei, begründet, wenn die Hohe Behörde die behauptete Zuständigkeit gehabt hätte, denn die Hohe Behörde könne sich dann nicht mehr hinter dem Argument verschanzen, es handele sich um eine Maßnahme, der sie sich habe beugen müssen.
Die Beklagte entgegnet, Artikel 95 des Vertrages betreffe nur Änderungen von Bestimmungen des Vertrages selbst, sei daher auf das Beamtenstatut nicht anwendbar. Zur Offenhaltung der Laufbahn, die einem bestimmten Beamten unter dem früheren Statut offengestanden habe, könne die Hohe Behörde auf keinen Fall für verpflichtet gehalten werden.
Was die Zuständigkeit des Ausschusses der Präsidenten betrifft, so sieht die Beklagte nicht ein, wieso nach Artikel 78 § 3 des Vertrages vorher festsetzen eine Zuständigkeit zur Stellungnahme, nicht zur Entscheidung bedeute.
Zur Rüge der Verletzung des Grundsatzes, daß wohlerworbene Rechte zu wahren sind
Der Kläger meint, die Beschneidung seiner Laufbahn verletze den Rechtsgrundsatz der Wahrung wohlerworbener Rechte, den der Gerichtshof nach Artikel 31 EGKS-Vertrag zu gewährleisten habe.
Die Beklagte macht abgesehen von dem, was sie bei der Erörterung der Zulässigkeit der Klage zu dieser Frage vorgebracht hat, um darzutun, daß dem Kläger kein wohlerworbenes Recht habe entstehen können, noch geltend, ganz allgemein gebe es für öffentliche Beamte, die unter einem Statut mit Verordnungscharakter stünden, keine wohlerworbenen Rechte auf Aufrechterhaltung der ihre Rechtsstellung regelnden Bestimmungen, soweit ihnen solche Rechte nicht ausdrücklich eingeräumt seien. Sie verweist in diesem Zusammenhang insbesondere auf das belgische, französische und italienische Recht.
Der Kläger räumt zwar ein, daß nach der innerstaatlichen Rechtsprechung den Beamten, die einem Statut unterstehen, grundsätzlich keine wohlerworbenen Rechte zustehen, bemerkt aber, daß die Rechtsprechung der internationalen Verwaltungsgerichte das Bemühen zeige, den Anwendungsbereich der wohlerworbenen Rechte abzugrenzen. Diese Gerichte verträten im allgemeinen die Auffassung, daß der internationale Beamte ein wohlerworbenes Recht auf sein Gehalt und seine Besoldungsgruppe habe. Dem Kläger zufolge geht die Auffassung, daß der Anspruch auf die Besoldungsgruppe auch den Anspruch auf Aufrechterhaltung der mit der Besoldungsgruppe verbundenen Vorteile, insbesondere der Laufbahn, mit umfasse, nicht über eine vernünftige Anwendung des Begriffs des wohlerworbenen Rechts hinaus.
Die Hinweise auf das innerstaatliche Recht verdienten übrigens nicht unbedingt mehr Beachtung als der allgemein anerkannte Grundsatz der Wahrung wohlerworbener Rechte, zumal dieser Grundsatz ganz besonders weit auszudehnen sei, wo es um internationale Beamte gehe. Denn diese hätten nicht die weitgehenden Möglichkeiten der innerstaatlichen Beamten, sich durch kollektives Vorgehen auf politischer oder gewerkschaftlicher Ebene gegen alle Versuche zur Wehr zu setzen, ihre Rechte durch Maßnahmen der Gesetz- oder Verordnungsgeber zu schmälern.
Die Beklagte entgegnet, das Vorbringen des Klägers über den Unterschied zwischen Vertragsverhältnissen und Beamtenverhältnissen sei für den vorliegenden Fall bedeutungslos, da für die EGKS-Beamten von Anfang an vorgesehen gewesen sei, daß sie, außer für eine kurze Übergangszeit zu Beginn, einem Beamtenstatut mit Verordnungscharakter unterworfen werden sollten. Infolgedessen seien die Lösungen des innerstaatlichen Rechts maßgebend.
Die Beklagte erwähnt den allgemeinen Grundsatz des Rückwirkungsverbots, den die Verwaltungsbehörden beachten müßten. Der Anspruch auf die Besoldungsgruppe entstehe nur durch Beförderung in diese Besoldungsgruppe oder Ernennung in ihr. Auf Beförderung bestehe aber niemals ein Anspruch. Daher widerspreche die Einführung neuer, sofort anwendbarer Voraussetzungen für die Entstehung des Anspruchs auf die Besoldungsgruppe A/3 durch Änderung der Laufbahnen dem Grundsatz des Rückwirkungsverbots nicht. Artikel 94 Absatz 2 beweise, daß man sich tatsächlich bemüht habe, diesen Grundsatz zu beachten.
B — ZU DEM UNTER I 3 DER KLAGEANTRÄGE ANGEFOCHTENEN BESCHLUSS DES AUSSCHUSSES DER PRÄSIDENTEN
Der Kläger hält den Beschluß für rechtswidrig, durch den der Ausschuß der Präsidenten den Antrag der Hohen Behörde abgelehnt hat, den Beamten ihre Laufbahnen ad personam zu erhalten. Hierfür führt er folgende Gründe an:
a) Der Ausschuß der Präsidenten sei nach Artikel 78 EGKS-Vertrag nicht befugt gewesen, dieser der alleinigen Zuständigkeit der Hohen Behörde unterstehenden Maßnahme entgegenzutreten;
b) diese ablehnende Entscheidung verletze den Grundsatz der Wahrung wohlerworbener Rechte.
Die Beklagte hält dieses Angriffsmittel für unzulässig, weil es dem Kläger einerseits aus dem Grunde nicht zustehe, daß er niemals eine die Besoldungsgruppe A/3 einschließende Laufbahn innegehabt habe, und weil andererseits keine Entscheidung darin erblickt werden könne, daß der Ausschuß der Präsidenten keine Übergangsvorschriften über die Offenhaltung dieser Laufbahnen erlassen habe.
Der Kläger meint dagegen, es dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen, daß die Gegenpartei seine Rechtsstellung verspätet regularisiert habe. Im übrigen stelle die Ablehnung durch den Ausschuß der Präsidenten eine Entscheidung dar.
Der Beklagten zufolge läuft diese These des Klägers auf die Behauptung hinaus, daß in jeder positiven Entscheidung eine ablehnende Entscheidung über alle die Punkte zu erblicken sei, die positiv hätten geregelt werden können, aber nicht so geregelt worden seien.
Außerdem meint die Beklagte, dieses Angriffsmittel sei irrig und rechtlich unbegründet, da die gerügte Änderung der Laufbahn der Beamten sich aus dem neuen Statut ergebe, das keine Übergangsvorschriften über die Offenhaltung dieser Laufbahnen enthalte. Außerdem sei der Ausschuß, da auf diesem Gebiet keine wohlerworbenen Rechte bestanden hätten, nicht verpflichtet gewesen, die Laufbahnen ad personam aufrechtzuerhalten.
Der Kläger erwidert, eine Rechtsverletzung liege gerade darin, daß der Ausschuß der Präsidenten die Offenhaltung dieser Laufbahnen nicht im Statut vorgesehen habe.
C — ZUR ENTSPRECHUNG VON TÄTIGKEIT UND BESOLDUNGSGRUPPE
Zur Begründung seiner Hilfsanträge macht der Kläger in seiner Klageschrift gegen die im Schreiben der Hohen Behörde vom 17. Oktober 1963 enthaltene ablehnende Verfügung über seinen Antrag auf Einstufung in die Besoldungsgruppe A/3 die Nichtigkeitsgründe der Unzuständigkeit, der Verletzung wesentlicher Formvorschriften, der Verletzung des Vertrages oder der bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsvorschriften und des Ermessensmißbrauchs geltend, ohne aber jeden Nichtigkeitsgrund einzeln zu begründen.
Dies nimmt die Beklagte zum Anlaß einzuwenden, daß diese Nichtigkeitsgründe nicht beachtet werden dürften, Übrigens habe sie den Kläger nicht in die Besoldungsgruppe A/3 einstufen können, weil von den zwei Hauptreferentenstellen des früheren Stellenplans der Direktion, der der Kläger angehört, die Stelle Nr. 18, die an zweiter Stelle hinter der Stelle Nr. 7 rangiert habe, der Stelle Nr. 123 des neuen Stellenplans entspreche, die hinter der Abteilungsleiterstelle Nr. 112 (früher Stelle Nr. 7) rangiere. Infolgedessen habe dem Kläger höchstens die Besoldungsgruppe A/4 zuerkannt werden können. Bei dieser Sachlage könne der Kläger nicht behaupten, eine andere Tätigkeit ausgeübt zu haben als die seiner Planstelle entsprechende. Hierzu bemerkt die Beklagte, der Antrag des Generaldirektors des Klägers, Herrn Vinck, vom Jahre 1960, ihm den Kläger unmittelbar zu unterstellen, sei vom Verwaltungsausschuß der Hohen Behörde in seiner Sitzung vom 10. März 1960 abgelehnt worden.
Der Kläger tritt der exceptio obscuri libelli mit der These entgegen, den Anforderungen von Artikel 38 der Verfahrensordnung sei schon genügt, wenn die Gegenpartei und der Gerichtshof richtig zu erfassen vermöchten, was mit der Klage verlangt werde. Es sei nicht notwendig, einen bestimmten Artikel des Vertrages oder etwaige andere Bestimmungen ausdrücklich anzuführen, Übrigens verbiete Artikel 42 nicht, die in der Klageschrift kurz dargestellten Klagegründe näher auszuführen. Das gelte ganz besonders in einer Sache wie der vorliegenden, in der der Gerichtshof im Verfahren mit unbeschränkter Rechtsprechung (pleine juridiction) entscheide.
Zur Begründetheit seiner Anträge führt der Kläger aus, das eigentliche Problem bestehe darin festzustellen, welche Tätigkeiten der Kläger wirklich ausgeübt habe. Das Vorbringen der Beklagten gehe vom Begriff der zuerkannten Besoldungsgruppe, nicht von dem der ausgeübten Tätigkeiten aus und stehe zu dem im Urteil Maudet aufgestellten Grundsatz im Widerspruch. Der Kläger meint, da er Herrn Vinck unmittelbar unterstellt gewesen sei, habe er vor wie nach seiner Überleitung eine Tätigkeit ausgeübt, die nach der von der Hohen Behörde erstellten Beschreibung der Tätigkeiten und Aufgabenbereiche einer Beratertätigkeit der Besoldungsgruppe A/3 entsprochen habe. Als Beweismittel hierfür bietet er die Vernehmung des Herrn Vinck an.
Er tritt ferner der Unterscheidung zwischen de jure und de facto ausgeübten Tätigkeiten entgegen, die die Beklagte treffen will. Der Kläger habe mit der Ausübung seiner Tätigkeiten nur die Anweisungen seines Generaldirektors befolgt; daher sei es normal gewesen, daß er geglaubt habe, diese Tätigkeiten rechtmäßig auszuüben.
Die Beklagte entgegnet, die in den verbundenen Rechtssachen 20 und 21/63 aufgestellten Grundsätze, auf die der Kläger sich stützt, seien auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, denn in jenen Rechtssachen habe festgestanden, daß der Kläger eine vom Organ selbst als Abteilung bezeichnete Dienststelle leitete. Daher habe nicht bestritten werden können, daß der Kläger die Tätigkeit eines Abteilungsleiters sowohl de jure wie de facto ausübte. Im vorliegenden Fall sei dagegen de jure nach dem Stellenplan der Zeit vor 1962 wie nach dem neuen Stellenplan unbestreitbar, daß der Kläger weder die Tätigkeit eines Abteilungsleiters noch eine Tätigkeit ausgeübt habe, die ihn als Berater einer Dienststelle des Organs oder als den unter der Leitung eines Generaldirektors oder Direktors für Forschungen oder Kontrollen Verantwortlichen ausgewiesen hätten; denn er sei einem Beamten unterstellt, der seinerseits wieder einem Direktor unterstehe.
Die wiederholten Hinweise auf diese Situation, die der Generaldirektor Verwaltung und Finanzen namens der Hohen Behörde gegeben habe, und die am 5. März 1963 vom Verwaltungsausschuß ausgesprochene Weigerung, beim Generaldirektor des Klägers eine Beraterstelle zu schaffen, erbrächten den Beweis, daß die Hohe Behörde dem Kläger weder de jure noch de facto jemals eine andere Tätigkeit als die sich für seine Stelle aus dem Stellenplan ergebende habe zuweisen wollen. Daher laufe der Anspruch des Klägers darauf hinaus, der Hohen Behörde die Zuständigkeit und Befugnis zur Organisation ihrer eigenen Dienststellen zu verweigern, ihr jede Möglichkeit zur Aufstellung eines Stellenplans und Haushaltsvoranschlags zu nehmen und dem Ausschuß der Präsidenten unter Verletzung von Artikel 78 § 3 EGKS-Vertrag die dort vorgesehene Befugnis zur vorherigen Festsetzung zu nehmen.
IV. Verfahren
Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß abgelaufen. Die Erste Kammer des Gerichtshofes hat in ihrer Sitzung vom 21. Oktober 1964 nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.
Die Parteien haben in der Sitzung vom 11. November 1964 mündlich verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 2. Dezember 1964 vorgetragen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§
A — ZUR BEZEICHNUNG DER EGKS UND DES AUSSCHUSSES DER PRÄSIDENTEN ALS BEKLAGTE
Der Kläger richtet seine Klage nicht nur gegen die Hohe Behörde der EGKS, sondern auch gegen die EGKS und, soweit erforderlich, gegen den in Artikel 78 EGKS-Vertrag vorgesehenen Ausschuß der Vier Präsidenten.
Was die Bezeichnung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl als Beklagte angeht, so bestimmt Artikel 90 des Beamtenstatuts, der die der Klage vorausgehende Verwaltungsbeschwerde regelt, daß jeder Beamte sich an die Anstellungsbehörde seines Organs wenden kann. Für die in Artikel 91 des Statuts geregelte Klage muß mangels gegenteiliger Bestimmungen Entsprechendes gelten. Sie ist daher gegen das gleiche Organ zu richten.
Nach der Art der Aufgaben, die Artikel 78 EGKS-Vertrag dem Ausschuß der Vier Präsidenten überträgt, können die von diesem Ausschuß ausgehenden Maßnahmen Rechtswirkungen für die Bediensteten der Gemeinschaft nur auf dem Umweg über Entscheidungen der Organe hervorbringen, für die sie verbindlich sind. Die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen des Ausschusses der Präsidenten kann daher nur in ihrer Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen zur Nachprüfung gestellt werden.
Infolgedessen ist ohne weitere Prüfung und ohne daß entschieden zu werden braucht, ob der Ausschuß im Rahmen des Gemeinschaftsrechts vor Gericht auftreten kann, auszuschließen, daß Klagen von Bediensteten der Gemeinschaft gegen diesen Ausschuß zulässig sein können.
Nach allem ist über die Klage nur zu entscheiden, soweit sie gegen die Hohe Behörde gerichtet ist.
B — ZUR FRAGE DER OFFENHALTUNG DER LAUFBAHN DES KLÄGERS
Zur Zulässigkeit
Der Kläger beantragt die Aufhebung der ablehnenden Verfügung, die nach seiner Auffassung in dem vom Vizepräsidenten der Hohen Behörde unterzeichneten Schreiben vom 17. Oktober 1963 enthalten ist. Die Beklagte wendet ein, dieser Antrag sei unzulässig, weil die angefochtene Maßnahme keine Verfügung enthalte.
Diese Einrede stützt die Beklagte jedoch darauf, daß der Kläger — im wesentlichen deswegen, weil die Beamten nach dem früheren wie nach dem neuen Statut keinen Anspruch darauf hätten, endgültig in eine Planstelle eingewiesen zu werden, die sie vorübergehend innehaben — keinen wohlerworbenen Anspruch auf eine A/3-Laufbahn habe.
Dieses Vorbringen betrifft also die Begründetheit der Klage. Der Einrede könnte daher nicht ohne Prüfung der Begründetheit der Klage stattgegeben werden.
Die Beklagte hält diesen Klageantrag ferner wegen Fristversäumnis für unzulässig.
Dem Kläger ist seine Einstufung und Laufbahn unter dem neuen Statut durch ein am 23. Januar 1963 zugestelltes Schreiben bekanntgegeben worden. Diesem Schreiben war zu entnehmen, daß die Laufbahn des Klägers auf die Besoldungsgruppe A/4 und A/5 beschränkt sei. Selbst wenn daher davon auszugehen wäre, daß das vom Kläger am 28. Januar 1963 an den Präsidenten der Hohen Behörde gerichtete Schreiben eine Beschwerde im Sinne von Artikel 90 des Statuts, das vom Personaldirektor unterzeichnete Schreiben vom 7. Februar 1963 aber keinen ordnungsmäßigen Bescheid auf diese Beschwerde darstellt, so wäre trotzdem die Klagefrist gegen diese stillschweigende ablehnende Entscheidung nach Artikel 91 des Beamtenstatuts bei Klageerhebung schon abgelaufen gewesen.
Der Kläger macht noch geltend, das Statut sei nichtig, weil es erst nach Ablauf der in § 7 des Abkommens über die Übergangsbestimmungen vorgesehenen Frist von einer nunmehr unzuständigen Behörde erlassen worden sei; die in seinem Artikel 91 bestimmte Frist sei daher nicht zu beachten.
Dieses Vorbringen ist nicht stichhaltig. Denn die Zuständigkeit des Ausschusses der Präsidenten zum Erlaß des Statuts wird in § 7 des Abkommens über die Übergangsbestimmungen nicht begründet, sondern vorausgesetzt. Es ist normal und entspricht einer ordnungsgemäßen Verwaltungsführung, daß eine Behörde, die zum Erlaß einer Regelung für ein bestimmtes Gebiet zuständig war, auch zur Änderung dieser Regelung zuständig ist. Deshalb ist Artikel 62 des im Jahre 1956 vom Ausschuß der Präsidenten erlassenen, von der Hohen Behörde in Vollzug gesetzten Statuts, der diesen Ausschuß unter bestimmten Voraussetzungen zur Änderung des Statuts ermächtigt, als rechtmäßig anzusehen.
Da sich der Kläger sonach Artikel 91 des neuen Statuts entgegenhalten lassen muß, ist sein obenbezeichneter Klageantrag wegen Fristversäumnis für unzulässig zu erklären.
C — ZUR ZULÄSSIGKEIT DER Nr. 2 DER HAUPT ANTRÄGE UND DER Nr. 2 DER HILFSANTRÄGE
Aus dem Vorstehenden folgt, daß auch die Anträge des Klägers auf Nichtigerklärung einerseits, soweit erforderlich, des Artikels 5 Nr. 4 und des Anhangs I des Beamtenstatuts, und andererseits der Überleitungsverfügung vom 5. September 1962, soweit sie den Kläger in A/4 einstuft, wegen Fristversäumnis unzulässig sind, ohne daß es hierfür auf weitere Erwägungen ankäme.
D — ZUR ENTSPRECHUNG VON TÄTIGKEIT UND BESOLDUNGSGRUPPE
1. Zur Zulässigkeit
Den ersten seiner Hilfsanträge stützt der Kläger darauf, daß die Tätigkeit, die er auf Anweisung seines Generaldirektors vor und nach seiner Überleitung unter das neue Beamtenstatut ausgeübt habe, nach der von der Hohen Behörde erstellten Beschreibung der Tätigkeiten und Aufgabenbereiche einer Beratertätigkeit der Besoldungsgruppe A/3 entsprochen habe.
Er meint infolgedessen Anspruch auf Einstufung in diese Besoldungsgruppe zu haben.
Die Beklagte hält diesen Antrag für unzulässig, denn er ziele unter dem Deckmantel einer Klage gegen das Schreiben vom 17. Oktober 1963 in Wahrheit auf die dem Kläger am 21. September 1962 zugestellte Überleitungsverfügung und die ihm am 23. Januar 1963 zugestellte Verfügung über seine Einstufung.
Diese Einrede greift nicht durch. Denn der Kläger konnte sich erst auf Grund der vom Organ erstellten Beschreibung der Tätigkeiten und Aufgabenbereiche ein vollständiges Bild von der Entsprechung seiner Tätigkeit mit einer bestimmten Grundamtsbezeichnung machen.
Die Beklagte wendet ferner ein, der Kläger habe seinen Anspruch auf Einstufung in die Besoldungsgruppe A/3 in seinem Schreiben vom 29. Juli 1963 nicht geltend gemacht. Infolgedessen habe er über diesen Punkt auch keine Entscheidung der Hohen Behörde herbeiführen können, die Gegenstand einer Klage nach Artikel 91 des Beamtenstatuts sein könnte.
Der Kläger hat die Umwandlung seiner Hauptverwaltungsratsstelle in eine Beraterstelle in dem genannten Schreiben allerdings nur hilfsweise und in wenig klarer Form beantragt.
Die Beklagte hat aber den wahren Sinn dieses Vorschlags sehr wohl verstanden, wie aus dem Bescheid der Hohen Behörde vom 17. Oktober 1963 und den Gründen hervorgeht, die er für die Unmöglichkeit anführt, die Planstelle des Klägers in dem von ihm gewünschten Sinne umzuwandeln.
Dieser Einwand der Beklagten ist daher gleichfalls zurückzuweisen.
2. Zur Begründetheit
Der Grundsatz der Entsprechung von Tätigkeit und Besol dungsgruppe, auf dem Anhang I und Artikel 5 des Statuts, der die von jedem Organ zu erstellende Beschreibung der Tätigkeiten und Aufgabenbereiche betrifft, beruhen, soll einerseits vermeiden, daß Beamte, denen rechtmäßig vergleichbare Aufgaben übertragen sind, ungleich behandelt werden; andererseits soll er sicherstellen, daß von den Beamten nicht Leistungen verlangt werden, die nicht unter die Beschreibung der mit ihrem Dienstposten verbundenen Tätigkeiten fallen. Deshalb hat der Gerichtshof in dem vom Kläger herangezogenen Urteil die Verfügung aufgehoben, mit der es die Anstellungsbehörde abgelehnt hatte, einen Beamten in die Besoldungsgruppe einzustufen, die der Tätigkeit entsprach, für die er ausdrücklich eingestellt worden war und die er den Anordnungen dieser Behörde entsprechend sowohl vor wie nach seiner Übernahme ins Beamtenverhältnis ununterbrochen ausgeübt hatte.
Dieser Grundsatz bewirkt dagegen keine Verpflichtung der Anstellungsbehörde, einem Beamten eine andere Besoldungsgruppe zuzuerkennen als die, die nach Anhang I und der in Artikel 5 vorgesehenen Beschreibung demjenigen Dienstposten entspricht, den die Anstellungsbehörde dem Beamten nicht nur ausdrücklich zugewiesen hat, sondern auch tatsächlich hat zuweisen wollen.
Wollte man eine andere Auffassung vertreten, so würde das dazu führen, daß eigenmächtige Handlungen von Dienststellenleitern, die von einem Untergebenen Leistungen verlangten, die einem höherrangigen Dienstposten entsprächen als dem, der dem Beamten zugewiesen ist, eine tatsächliche Lage schaffen würden, der die Anstellungsbehörde Rechnung zu tragen hätte, obwohl sie sie nicht gewollt hätte.
Welche Aufgaben immer dem Kläger im vorliegenden Fall von seinem Generaldirektor anvertraut worden sein mögen, so steht doch fest, daß die Beklagte niemals genehmigt hat, daß der Kläger dem Generaldirektor unmittelbar unterstellt werde. Sie hat vielmehr wiederholt ihrem entgegengesetzten Willen Ausdruck verliehen.
Der Kläger hat daher keinen Anspruch auf Einstufung in die Besoldungsgruppe A/3.
E — ZUM SCHADENERSATZANTRAG
Der Kläger beantragt, die Beklagte auf jeden Fall zur einstweiligen Abgeltung seines immateriellen Schadens zur Zahlung von einem Franken zu verurteilen.
Er hat jedoch nicht dargetan, inwiefern ihm ein immaterieller Schaden entstanden sein soll. Außerdem hatte er, wie festgestellt, keinen Anspruch auf Einstufung in die Besoldungsgruppe A/3.
Der Antrag ist daher abzuweisen.
Kosten
Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften tragen die Organe in Verfahren, die Klagen von Bediensteten der Gemeinschaften betreffen, ihre Auslagen selbst.
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Da der Kläger in vollem Umfang unterlegen ist, hat er seine eigenen Auslagen zu tragen.
Auf Grund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
auf Grund von Artikel 78 des Vertrages über die Gründung der EGKS und von § 7 des diesem Vertrag als Anhang beigefügten Abkommens über die Übergangsbestimmungen,
auf Grund der Satzung des Gerichtshofes der EGKS,
auf Grund des Beamtenstatuts der EGKS,
auf Grund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Jede Partei hat ihre eigenen Auslagen zu tragen.
Luxemburg, den 17. Dezember 1964.