Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge vom 02.12.1964 – C-108/63
ECLI:EU:C:1964:84
Schlußanträge
des Generalanwalts Herrn Karl Roemer
vom 2. Dezember 1964
Herr Präsident, meine Herren Richter !
Im Rahmen der Liquidation der Schrottausgleichseinrichtung beschäftigt uns ein weiteres Verfahren mit Entscheidungen der Hohen Behörde, in denen der Schrottverbrauch eines Unternehmens von Amts wegen geschätzt und entsprechend dessen Beitragsschuld festgesetzt wurde.
Es handelt sich um ein italienisches Unternehmen, das auf dem Gebiet der Stahlproduktion tätig war, die Erzeugung aber Ende Februar 1957 einstellen mußte. Seine wirtschaftlichen Schwierigkeiten führten zunächst zur Eröffnung des Vergleichsverfahrens sowie zur Annahme eines Vergleichsvorschlags mit gerichtlicher Bestätigung durch Beschluß vom 21. Dezember 1957. Wegen Nichteinhaltung der Zahlungsfristen wurde später (durch Urteil vom 20. Februar 1960) die Einstellung des Vergleichsverfahrens und die Eröffnung des Anschlußkonkursverfahrens angeordnet. Im Rahmen des Konkursverfahrens kam es zu einem Zwangsvergleich mit gerichtlicher Bestätigung durch Beschluß vom 4. August bzw. 4. September 1961, demzufolge bevorrechtigte Gläubiger des Unternehmens vollständig und nicht bevorrechtigte Gläubiger mit einer Quote von 40 % befriedigt werden sollten.
Die Hohe Behörde beteiligte sich an diesen Verfahren, indem sie zunächst eine vorläufige Beitragsforderung, berechnet auf Grund des vom Unternehmen mitgeteilten Schrottverbrauchs, anmeldete. — Kontrollen, die sie bei der Klägerin im September 1958 vornehmen ließ, führten auf dem Wege von Berechnungen und Schätzungen zur Feststellung eines höheren als des gemeldeten Schrottverbrauchs. Entsprechend wurde die ursprünglich festgesetzte Beitragsschuld geändert. Weitere Erhöhungen waren die Folge späterer allgemeiner Entscheidungen zum Schrottausgleich, bis schließlich in zwei Entscheidungen vom 30. Oktober 1963, die gleichzeitig eine Entscheidung vom 25. Juli 1962 aufhoben, nach Maßgabe der allgemeinen Entscheidung Nr. 7/63 die von der Klägerin verbrauchten Schrottmengen amtlich festgestellt und die entsprechende Beitragsforderung festgesetzt wurden.
Diese beiden Entscheidungen vom 30. Oktober 1963 bilden den Gegenstand des gegenwärtigen Verfahrens. Wir werden festzustellen haben, ob sie, wie in der Klageschrift beantragt, aus den von der Klägerin angeführten Gründen annulliert werden können.
I. Bemerkungen zum Verfahren
Verfahrensrechtliche Bedenken wurden von seiten der Hohen Behörde zu zwei Schriftstücken der Klägerin geltend gemacht, nämlich zu deren Erwiderung auf die Klagebeantwortimg und zu einer Note, die gleichzeitig mit Antworten auf Fragen des Gerichtshofes eingereicht wurde.
Was die Erwiderung angeht, so beschränkte sich der Anwalt der Klägerin darauf, einen von dieser selbst ausgearbeiteten Schriftsatz vorzulegen und in einem gesonderten Schreiben zu erklären, die Note der Klägerin sei als Bestandteil seiner Erwiderung anzusehen. Dieses Vorgehen ist sicher nicht bedenkenfrei, auch wenn es, da der Anwalt der Klägerin seine Unterschrift auf deren Note gesetzt hat, formal dem Artikel 37 § 1 der Verfahrensordnimg entspricht. Man könnte nämlich sagen, Zweck der Vorschriften der Satzung des Gerichtshofes über den Amvaltszwang für private Parteien sei es sicherzustellen, daß der Gerichtshof nur mit Rechtsansichten und tatsächlichen Ausführungen konfrontiert wird, die ein Anwalt geprüft und als zum Vortrag geeignet angesehen hat, was hier nach dem ausdrücklichen Bekenntnis des Anwalts nicht geschehen ist. — Andererseits stellen wir fest, daß der Anwalt erklärt hat, er mache sich den Inhalt der Note der Klägerin zu eigen. Damit dürfte dem Vorgang nach richtigem Verständnis mehr der Charakter einer unsorgfältigen Prozeßführung von sciten des Anwalts anhaften, die vielleicht als Verletzung der Würde des Gerichtshofes im Sinne von Artikel 35 der Verfahrensordnimg anzusehen ist, als der eines unzulässigen Prozeßaktes. Jedenfalls werde ich den erwähnten Schriftsatz nicht aus den angegebenen Gründen in vollem Umfang unberücksichtigt lassen. Wieweit er aus anderen Gründen (verspätetes Vorbringen) unberücksichtigt bleiben muß, ist eine Frage, auf die ich jeweils bei den Klagegründen eingehen werde, bei denen sie sich stellt.
Auch die mit Antworten auf die Fragen des Gerichtshofes von seiten der klagenden Partei eingereichte Note sollte in derselben Weise behandelt werden. Sie enthält teilweise Kommentierungen zu den Antworten und ist insofern als zulässiger Prozeßakt anzusehen. Ob und inwieweit darüber hinaus neues und unzulässiges Prozeß-vorbringen in ihr enthalten ist, soll erst in einem späteren Zusammenhang untersucht werden.
II. Zu den einzelnen Klagegrii üden
1. Verletzung cler italienischen Konkursordnung vom 16. März 1942 insofern, als die Entscheidung über die Beilragsschuld der Klägerin die im Zwangsvergleich festgesetzte Quote von 40 % nicht berücksichtigt
Die Klägerin führt dazu aus, der gerichtlich bestätigte Zwangsvergleich habe gemäß Artikel 135 der italienischen Konkursordnung die Wirkung, daß alle Konkursgläubiger (einschließlich derjenigen, deren Forderungen nicht festgestellt sind, und solcher, die nicht benachrichtigt wurden) ihre Forderungen nur noch in Höhe der Vergleichsquote geltend machen könnten. Die Hohe Behörde habe gegen dieses Gebot dadurch verstoßen, daß sie nach Bestätigung des Zwangsvergleichs einen vollstreckbaren Titel über den gesamten Ausgleichsbeitrag der Klägerin erlassen habe.
Mit Recht wendet die Hohe Behörde dagegen ein, es könne nicht ihre Aufgabe und noch weniger Aufgabe des Gerichtshofes sein, das nationale Konkursrecht zu beachten und sich mit der schwierigen Frage der Rechtsfolgen eines Zwangsvergleichs auseinanderzusetzen, der möglicherweise bewirke, daß Forderungen gegen den Vergleichsschuldner teilweise untergehen, der aber vielleicht auch erlaube, bei Nichteinhaltung seiner Bedingungen Befriedigung für die gesamte Forderung zu suchen. Sie verweist dazu auf die Recht- sprechung des Gerichtshofes (Rechtssache 1/68), nach der die Hohe Behörde innerstaatliches Recht grundsätzlich nicht anzuwenden hat.
Tatsächlich kann es nur Aufgabe der Hohen Behörde sein, eine im Gemeinschaftsrecht wurzelnde Forderung authentisch festzustellen und alles weitere dem Vollstreckungsverfahren zu überlassen, das sich gemäß Artikel 92 des Vertrages nach dem nationalen Recht des Vollstreckungsschuldners richtet. In diesem Vollstrekkungsverfahren mag dann eingewendet werden, einem bestimmten Schuldner gegenüber könne eine vollständige zwangsweise Befriedigung bestehender Forderungen nicht mehr gesucht werden. Daß nach dem italienischen Recht keine Mittel und Wege zur Geltendmachung derartiger Einwendungen vorhanden seien, wurde uns nicht nachgewiesen. Die Klägerin dürfte darüber hinaus auf sie gar nicht angewiesen sein, da die Hohe Behörde ausdrücklich versichert hat, auf ihrer Seite bestehe nicht die Absicht, ein Vollstreckungsverfahren für die gesamte Beitragsforderung einzuleiten.
Somit ist eine Annullierung der Entscheidung über den Umfang der Beitragspflicht der Klägerin nicht wegen Verstoßes gegen Bestimmungen des italienischen Konkursrechts möglich.
2. Verletzung von Artikel 55 der italienischen Konkursordnung
In der als Replik bezeichneten Eingabe der Klägerin wird geltend gemacht, die vollstreckbare Entscheidung der Hohen Behörde sei auch insofern rechtswidrig, als sie außer den Ausgleichsbeiträgen Zinsen für die Nichteinhaltung von Zahlungsfristen enthalte, was nach dem italienischen Konkursrecht gleichfalls untersagt sei.
Dieses Argument muß in jedem Fall unberücksichtigt bleiben, und zwar auch dann, wenn die Eingabe der Klägerin aus dem Verfahren nicht grundsätzlich ausgeklammert wird. Dazu zwingt Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung und die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofes, denn es handelt sich offensichtlich um einen neuen Klagegrund, der in der Klageschrift nicht einmal andeutungsweise enthalten ist.
Verfährt man nicht so streng mit Rücksicht auf die Tatsache, daß in der Klage auf die beschränkten Vollstreckungsmöglichkeiten nach der italienischen Konkursordnung hingewiesen wurde, so könnte in erster Linie die Frage aufgeworfen werden, ob die italienische Konkursordnung überhaupt Zinsen der Art erfaßt, wie sie im Rahmen der Ausgleichseinrichtung fällig werden, oder nur ausgesprochene Verzugszinsen. Wir haben von der Hohen Behörde gehört, daß die in der Beitragsschuld enthaltenen Zinsen nicht für verspätete Zahlung fällig und vom jeweiligen Schuldbetrag berechnet werden, sondern Beträge darstellen, die Ausgleichsgläubigern und solchen Unternehmen gutgeschrieben werden, die ihre Ausgleichsschulden fristgerecht bezahlt haben. Man müsse — so die Auffassung der Hohen Behörde — hier von Zinsen für vorgestrecktes und im Ausgleich einstweilen verwendetes Kapital sprechen, also von Aufwendungen, die ihrem Charakter nach eher in die Kategorie der Verwaltungskosten gehörten.
Letzten Endes kann aber diese Frage offenbleiben. Es gilt nämlich auch insofern das zum ersten Klagegrund Ausgeführte: Die Hohe Behörde und der Gerichtshof haben sich nicht um die Anwendung des italienischen Konkursrechtes zu bemühen. Es ist nicht ihre Sache, der Frage nachzugehen, welche Art von Zinsen in der italienischen Konkursordnung von der Vollstreckung ausgeschlossen ist und ob diese Regelung auch für einen Zwangsvcrgleich gilt. Dieses Zinsproblem, angesiedelt im Rahmen der Vollstreckungs-möglichkeiten nach italienischem Konkursrecht, ist vielmehr, als zum Verfahren der Zwangsvollstreckung gehörend, der Behandlung der nationalen Instanzen zu überlassen, welche die Vollstreckung in den Händen halten. Es kann demnach ebensowenig wie der erste Klagegrund zur Annullierung der angegriffenen Entscheidung führen.
3. Begründungsmangel
Die Klägerin vermißt sowohl in der Entscheidung über die induktive Bestimmung ihres Schrottverbrauchs wie in der Entscheidung über die Festlegung ihrer Beitragsschuld eine klare und detaillierte Begründung. Sie sieht darin einen Verstoß gegen Artikel 15 des Vertrages, der zur Annullierung der beiden Entscheidungen führen müsse.
Wie die Begründungspflicht zu bemessen ist, hat der Gerichtshof mit Klarheit in einem verhältnismäßig jungen Urteil aus dem Jahre 1963 (Rechtssache 24/62, RsprGH IX 155) für den EWG-Vertrag ausgeführt. Nichts anderes kann für das Montanrecht gelten. Danach braucht eine Entscheidung, um der Begründungspflicht zu genügen, nur die wichtigsten rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen darzulegen, auf denen sie beruht und die für das Verständnis des Gedankengangs erforderlich sind, der die Beklagte zu ihrer Entscheidung geführt hat; dies kann durchaus in knapper Form geschehen, solange Klarheit und Schlüssigkeit nicht beeinträchtigt werden.
Sieht man sich im Lichte dieses Urteilsspruchs die beiden angegriffenen Entscheidungen an, so stellt man fest, daß sie die folgenden Elemente enthalten:
Die erste Entscheidung
Sie führt mit genauen Angaben die gesetzlichen Grundlagen an (Vertragsartikel; allgemeine Entscheidungen über den Schrottausgleich), auf denen sie beruht; sie stellt fest, die Klägerin habe anläßlich einer Kontrolle durch die Inspektoren der Hohen Behörde genau bezeichnete Unterlagen nicht vorgelegt, woraus sich die Notwendigkeit einer Schätzung ihres Schrottverbrauchs ergebe. Bei der Schätzung sei ausgegangen worden vom Verbrauch elektrischer Energie, der zum Teil bestimmten Dokumenten entnommen werden konnte, zum Teil durch Extrapolation mit Hilfe der Buchführung der Klägerin über Elektrizitätsrechnungen festgestellt werden mußte. Aus dem Energieverbrauch sei nach einem von Sachverständigen festgelegten Schlüssel auf die Stahlerzeugung und daraus auf den notwendigen Schrotteinsatz (= Schrottverbrauch) geschlossen worden. Die so ermittelten Feststellungen seien kontrolliert und bestätigt worden durch Überlegungen, die sich auf die Erzeugungskapazität der Öfen der Klägerin stützten, wobei die Hohe Behörde nicht von deren voller Auslastung ausgegangen sei.
Die zweite Entscheidung
Auch sie führt mit genauen Angaben die gesetzlichen Grundlagen an, auf die sie sich stützt, unter besonderer Hervorhebung der allgemeinen Entscheidungen über den Schrottausgleich, in denen die Festlegung der vorläufigen Beitragssätze, der Währungsparitäten und der Zinsregelung enthalten sind, sowie schließlich der maßgeblichen Entscheidung Nr. 7/63. Die Beitragsschuld der Klägerin ergebe sich daraus durch Multiplikation der in der ersten Entscheidung errechneten Schrottmengen mit den erwähnten Beitragssätzen für die einzelnen Abrechnungsperioden.
Damit ist nach meiner Auffassung in beiden Fällen einer sinnvoll bemessenen Begründungspflicht genügt, die ja in keinem Falle verstanden werden kann als eine Verpflichtung zur Abgabe detaillierter Erklärungen nach der Art eines Prozeßschriftsatzes.
Eine Verletzung der Begründungspflicht vermag ich auch nicht zu erkennen unter einigen zusätzlichen Gesichtspunkten, die erst in der Replik aufgetaucht sind.
Im Zusammenhang mit der Erörterung der von der Hohen Behörde angewandten induktiven Methode zur Feststellung des Schrottverbrauchs rügt die Klägerin, die von dem erwähnten Expertenausschuß angewandten Leitkriterien zur Bestimmung des Verhältnisses Stromverbrauch — Schrottverbrauch seien ihr nicht mitgeteilt worden. Tatsächlich enthält die erste Entscheidung nur die angewandte Formel selbst. Ich bin jedoch der Meinung, daß die Begründungspflicht überspannt würde, wäre im Rahmen der Bestimmung des Schrottverbrauchs und der Festlegung einer Zahlungsaufforderung gegenüber einem Unternehmen nahezu eine wissenschaftliche Abhandlung über die angedeuteten technischen Fragen zu liefern. Ausreichend ist, daß die Hohe Behörde die entscheidende Formel erwähnt hat. Im übrigen kann die Erörterung der Frage, auf welcher Basis und mit Hilfe welcher technischer Deduktionen die Formel zustande kam, der Auseinandersetzung im streitigen Verfahren vorbehalten bleiben.
Gleichfalls in der Replik beanstandet die Klägerin, in den Anlagen zu den verschiedenen allgemeinen Schrottentscheidungen seien die entstandenen Verwaltungs- und Kontrollkosten in unterschiedlicher Höhe angegeben und die Rückstellungen für nicht fristgerecht bezahlte Beiträge unterschiedlich hoch bemessen worden, ohne daß die Abweichungen erläutert seien. Diese Rügen könnten an sich unbeachtet bleiben, weil sie offensichtlich vollkommen außerhalb der in der Klageschrift erhobenen Rüge des Begründungsmangels liegen, die sich nur auf die angegriffenen individuellen Entscheidungen bezieht. Verglichen mit dieser Rüge sind sie im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes als neue Klagegründe anzusehen, die nach Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung in der Erwiderung nicht mehr vorgetragen werden können. — Sie wären darüber hinaus aber mit Sicherheit auch nicht begründet, da nach zutreffender Auffassung für allgemeine Entscheidungen nicht verlangt werden kann, daß jeder in ihnen enthaltene Rechnungsposten eines umfangreichen Rechenwerkes mit Einzelkommentaren versehen wird, was auf die Verpflichtung hinauslaufen würde, eine Begründung für eine Begründung zu geben.
Insgesamt dürfte somit auch der dritte Klagegrund mit allen seinen Einzelaspekten zur Annullierung der angegriffenen Entscheidung nicht ausreichen.
4. Unzulässigkeit neuer Belastungen
In einer vierten Rüge führt die Klägerin Beschwerde darüber, daß sich ihre Beitragsschuld von ursprünglich 102 Mill. Lire im Jahre 1960 auf 313 Mill. Lire in der angegriffenen Entscheidung erhöht habe, wobei die Hohe Behörde zunächst vom gemeldeten Schrottverbrauch ausgegangen sei, die Meldungen aber später zweimal nach oben korrigiert habe. Dies alles sei nach Einstellung des Betriebes der Klägerin im Jahre 1957 geschehen, die zur Erschwerung ihrer Beweissituation geführt habe.
Nach der Klageschrift kann diese Rüge in verschiedenem Sinne verstanden werden.
a) Sie könnte besagen, von der Hohen Behörde ausgehende Mitteilungen über Schrottverbrauch und Beitragsschulden hätten endgültigen Charakter, seien also nicht modifizierbar. So verstanden ist sie sicher abwegig.
Die Hohe Behörde hat nie den Eindruck erweckt, ihre Einzelverlautbarungen im Rahmen des Schrottausgleichs stellten das letzte Wort dar. Sie hat im Gegenteil stets unterstrichen, daß sie nur vorläufigen Charakter hätten. So hat sie sich verhalten in einem ersten Schreiben an den Konkursverwalter der Klägerin vom. 14. März 1957, bei der förmlichen Anmeldung ihrer Forderung im Konkurs durch Schreiben vom 1. April 1960, aber auch in späteren Mitteilungen über den Schrottverbrauch der Klägerin, namentlich in ihrem Schreiben vom 18. August 1961, dessen Berechnungen noch der Schlüssel 1100 kWh/t erzeugten Flüssigstahls zugrunde lag.
b) Wird die Rüge dahin verstanden, daß die am Ausgleich beteiligten Unternehmen nach Ablauf bestimmter Fristen in keinem Fall mit einer veränderten Veranlagung konfrontiert werden dürften, so ist die ihr zugrunde liegende Sorge sicher nicht unverständlich, wenn sie vielleicht auch — mit Rücksicht auf notwendige geschäftliche Dispositionen — begründeter erscheint für Unternehmen, die eine Produktionstätigkeit weiterhin ausüben, als für solche, die — wie die Klägerin — in Liquidation gegangen sind.
Sie wird aber auch bei diesem Verständnis nicht zu einer Annullierung der angegriffenen Ausgleichsentscheidungen führen können. Dagegen spricht der Charakter der Ausgleichseinrichtung, die ihrer Natur nach eine endgültige Liquidation, also eine endgültige Festlegung aller Schulden und Guthaben erst erlaubt nach Klärung sämtlicher Streitfragen. Wiederholt schon hat der Gerichtshof in diesem Zusammenhang auf die enormen Schwierig keiten hingewiesen, denen die Hohe Behörde nach Übernahme der Verwaltung der Ausgleichseinrichtung im Jahre 1958 begegnet ist. Ihre korrekte Fortführung und Abwicklung verlangte die sorgfältige Durchführung umfangreicher Kontrollen. Sie brachte die Einleitung zahlreicher Gerichtsverfahren über komplizierte Streitfragen mit sich, die sich über Jahre hinzogen und heute noch nicht abgeschlossen sind. — In Anbetracht einer derartigen Sachlage kann wohl nicht die Rede davon sein, die Neuberechnung der Ausgleichsschulden im Jahre 1963 sei wegen Verspätung ausgeschlossen. — Daß wir es im übrigen insofern auch nicht mit einer unzulässigen Rückwirkung von Gesetzen zu tun haben, welche die Klägerin selbst mit ihrer Eingabe auf die Klagebeantwortung in diesem Zusammenhang rügt, erscheint offensichtlich. Das Prinzip des Schrottausgleichs steht seit dem Jahre 1954 fest; es wurde durch kein Gerichtsurteil angetastet, auch nicht, als gewisse Organisationsformen inzidenter als rechtswidrig gerügt wurden. Alle späteren allgemeinen Schrottentscheidungen stützten sich auf dieses Prinzip und brachten nur eine Klärung von Einzelfragen. Man könnte insofern tatsächlich — wie es die Hohe Behörde getan hat — von Interpretationsentscheidungen sprechen, womit die Unrichtigkeit der These von der Rückwirkung der Schrottentscheidungen besonders deutlich hervortritt.
c) Schließlich ist es möglich, die Rüge dahin zu deuten, daß Kontrollen zur Überprüfung der Schrottmeldungen nicht längere Zeit nach Abschluß der Produktionstätigkeit eines Unternehmens durchgeführt werden können, weil Liquidationshandlungen zur Erschwerung der Rechtsverteidigung eines solchen Unternehmens führen könnten.
Sie ist aber, auch so verstanden, nicht stichhaltig. Von einer unangemessenen Verzögerung der Kontrollen kann nicht gesprochen werden, da diese schon im September 1958, also kurz nach der Übernahme der Verwaltung der Ausgleichseinrichtung durch die Hohe Behörde, stattgefunden haben. Daß die Klägerin in diesem Zeitpunkt mit Kontrollen nicht mehr zu rechnen hatte, konnte sie schon deshalb nicht annehmen, weil sie bis dahin (wie übrigens bis zum heutigen Tage) nicht den geringsten Bruchteil ihrer Ausgleichsverpflichtungen erfüllt hat. Darüber hinaus wurde sie durch Schreiben der Hohen Behörde vom 14. März 1957 ausdrücklich auf die Möglichkeit einer induktiven Bestimmung ihres Schrottverbrauchs hingewiesen. — Auch erscheint nicht einleuchtend, daß die Eröffnung des Vergleichs- und Konkursverfahrens die Beweismöglichkeiten der Klägerin beeinträchtigt hätte. Gerade die Durchführung solcher Verfahren, die übrigens in unserem Fall erst Ende 1961, also nach Zustellung der ersten Schätzungsergebnisse durch die Hohe Behörde, zum Abschluß kamen, gibt eine besondere Garantie für die Konservierung aller bedeutsamen Geschäftsunterlagen. Dafür sorgt im italienischen Recht Artikel 16 der Konkursordnung in Verbindung mit entsprechenden Strafbestimmungen (Artikel 216, 220 der Konkursordnimg). Es muß deshalb angenommen werden, daß Unterlagen, die bei der Durchführung der Kontrollen im September 1958 gefehlt haben, schon vor Einleitung des Vergleichsverfahrens im Februar 1957 nicht mehr vorhanden waren, was den Hinweis der Klägerin auf den zwischen der Einstellung des Betriebes und der Durchführung der Kontrollen verstrichenen Zeitraum als für ihre Rechtsverteidigung unerheblich erscheinen läßt.
d) Obwohl sie nach ihrer Logik nicht unbedingt zu den eben behandelten Klagegründen gehören, will ich hier noch einige Rügen erwähnen, die sich in der Eingabe der Klägerin auf die Klagebeantwortung der Hohen Behörde finden. Dies deshalb, weil sich zu keinem anderen in der Klageschrift aufgeführten Klagegrund eine engere Verwandtschaft feststellen läßt.
Die Klägerin macht darin geltend, die Festlegung ihrer Beitragsschuld sei als rechtswidrig anzusehen, weil die Entscheidung Nr. 7/63 durch Einbeziehung von Zinsen eine Erhöhung des Beitragsaufkommens erforderlich gemacht habe, weil die Entscheidung Nr. 7/61 einen Rechenfehler enthalte, was sich bei der Ermittlung der monatlichen Durchschnittsmengen an verbrauchtem Schrott herausstelle, und weil die Neueinteilung der Veranlagungs- und Abrechnungszeiträume die Klägerin benachteilige.
Alle diese Rügen stehen indes so sehr außerhalb des Vorbringens in der Klageschrift, daß sie verglichen damit als neue Angriffsmittel im Sinne von Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung angesehen werden müssen. Sie sind deshalb nach meiner Auffassung bei der Beurteilung der Klage nicht zu berücksichtigen.
5. Unkorrekte Schätzung des Schrottverbrauchs
Dieser Vorwurf umfaßt mehrere Rügen, von denen einige schon im Verfahren 18/62 (Emilia Barge gegen Hohe Behörde) erhoben und vom Gerichtshof zurückgewiesen wurden.
a) Dies gilt in erster Linie für den grundsätzlichen Einwand, die Ermittlung des Schrottverbrauchs anhand des Stromverbrauchs stelle eine fragwürdige Methode dar. Der Gerichtshof hat dazu ausgeführt, der Stromverbrauch sei nur einer von mehreren Faktoren, die Rückschlüsse auf den Schrottverbrauch zuließen. Von ihm könne ausgegangen werden, wenn andere Berechnungsgrundlagen völlig fehlten. Damit ist m.E. nicht gesagt, daß die induktive Methode zur Bestimmung des Schrottverbrauchs nur angewandt werden könne, wenn keinerlei Meldungen von seiten der Unternehmen erfolgten; sie muß auch dann zulässig sein, wenn auf Grund ernsthafter Indizien Zweifel an der Richtigkeit erstatteter Meldungen bestehen und wenn daraufhin durchgeführte Kontrollen keinen anderen Anhaltspunkt zur Bestimmung des Schrottverbrauchs liefern als den Stromverbrauch.
So verhielt es sich offenbar im vorliegenden Fall. Nach den Angaben der Hohen Behörde standen ihren Kontrolleuren bei der Prüfung im Jahre 1958 keine Geschäftsunterlagen zur Verfügung über Schrotteingänge und Schrottverbrauch, die als stichhaltige Beweise für den tatsächlich erfolgten Verbrauch gewertet werden konnten (Rechnungen, Wiegekarten usw…). Aus den wenigen Unterlagen über den Stromverbrauch, die in Form von Meldungen der Klägerin an ihren Unternehmensverband (Formulare Consumi B) vorgefunden wurden, mußte aber geschlossen werden, daß die der Brüsseler Kasse erstatteten Schrottmeldungen offenbar unrichtig waren. Folglich ist im Prinzip die Anwendung der induktiven Methode durch die Hohe Behörde in diesem Falle gerechtfertigt. Dies wäre auch dann der Fall, wenn in einem früheren Zeitpunkt andere Dokumente zum Schrottverbrauch, existiert hätten und von der Klägerin inzwischen vernichtet worden wären, denn gerechnet von den maßgeblichen Geschäftsvorgängen (Schrotteinkauf, Schrottverbrauch ab April 1954) war keinesfalls so viel Zeit verstrichen, daß eine Beseitigung oder gar Vernichtung von Geschäftsunterlagen (Schriftstücken und Büchern) gerechtfertigt gewesen wäre.
b) Gleichfalls auf das Urteil der Rechtssache 18/62 verweise ich zu dem Standpunkt der Klägerin, die Hohe Behörde sei, wenn sie im Wege der Schätzung zur Annahme eines höheren Schrottverbrauchs als des gemeldeten gelange, verpflichtet, dem Betroffenen davon Kenntnis zu geben, damit dieser Gelegenheit habe, sich im Verwaltungsverfahren zu verteidigen. Das Urteil stellt ausdrücklich fest, Schätzungen von Amts wegen seien nicht als Sanktionen im Sinne von Artikel 36 zu werten; folglich genüge es, wenn den betroffenen Unternehmen im Verwaltungsverfahren oder vor dem Gerichtshof Gelegenheit gegeben sei, die Unrichtigkeit der getroffenen Schätzungen geltend zu machen.
c) Auch was die Exaktheit des von der Hohen Behörde angewandten Schlüssels (950 kWh/t erzeugten Flüssigstahls) angeht, die Korrektheit seiner Erarbeitung außerhalb eines Gerichtsverfahrens durch eine von der Hohen Behörde allein und nicht von beiden Parteien berufene Expertenkommission sowie die Zulässigkeit von Kontrollen mit Hilfe einer privaten Treuhandgesellschaft ohne Anfertigung eines förmlichen Protokolls mit Unterschrift des Betroffenen, kann auf die Ausführungen in der Rechtssache 18/62 verwiesen werden. Dasselbe dürfte schließlich noch gelten im Hinblick auf andere Argumente, von deren stillschweigender Behandlung im Urteil 18/62 deswegen ausgegangen werden kann, weil sie auch dort nahegelegen hätten, aber keinen Anlaß zu Rügen von Amts wegen gegeben haben wie die Frage, ob Einzelheiten des Verfahrens zur Schätzung von Amts wegen zuvor in einer allgemeinen Entscheidung hätten niedergelegt werden müssen, und die Frage, ob die Entscheidung Nr. 13/58, die Berichtigungen von Amts wegen vorsieht, unzulässigerweise mit rückwirkender Kraft ausgestattet worden war. — Tatsächlich wird man annehmen müssen, daß eine ins einzelne gehende gesetzliche Regelung, abgesehen davon, daß sie vielleicht verwaltungsmäßig inopportun war, in keinem Falle den Betroffenen zusätzliche Garantien verschafft hätte, da diese stets die Möglichkeit haben, die Korrektheit des im Einzelfall eingeschlagenen Verfahrens vom Gerichtshof nachprüfen zu lassen. — Von einer unzulässigen Rückwirkung der Entscheidung Nr. 13/58 sollte deswegen nicht gesprochen werden, weil sie nur die Rechtsgrundlage abgibt für nach ihrem Inkrafttreten erfolgte Kontrollen und Schätzungen. Darüber hinaus könnte man sagen, daß ein solches Verfahren jeder Einrichtung immanent ist, die mit der Erhebung öffentlich-rechtlicher Abgaben arbeitet. Maßgebliche Basis dafür bildet die Pflicht zur Aufbewahrung erheblicher Geschäftsunterlagen, die kraft allgemeinen Prinzips oder aber als Ausfluß von Artikel 47 des Vertrages mit Sicherheit schon bei der Errichtung des Ausgleichsmechanismus für eingeführten Schrott bestanden hat.
d) Im Hinblick auf den konkreten Fall der Schätzung ihres Schrottverbrauchs bringt die Klägerin folgende Einwendungen vor:
aa) Die Hohe Behörde sei zu Unrecht von einem gleichbleibenden Strom- und Schrottverbrauch bis zur Einstellung der Produktionstätigkeit der Klägerin ausgegangen. Diese habe aber in den Monaten vor Eröffnung des Vergleichsverfahrens nur noch mit erheblich verminderter Kapazität gearbeitet; vor allem habe sie ihren größten Ofen (10 Tonnen) an ein anderes Unternehmen vermietet, woraus folge, daß der dort entstandene Strom- und Schrottverbrauch nicht ihr zur Last gelegt werden dürfe.
bb) In dem von der Hohen Behörde ihren Schätzungen zugrunde gelegten Stromverbrauch sei auch der Verbrauch für andere Zwecke als für die Stahlherstellung enthalten.
aa) Zum ersten Punkt, der uns, was die Vermietung des Zehn-Tonnen-Ofens der Klägerin angeht, belegt wurde durch die Vorlage eines Mietvertrages, unterstreicht die Hohe Behörde, sie habe in ihrer Entscheidung die Produktionskapazität dieses Ofens nicht berücksichtigt, sondern nur diejenige von drei kleineren Öfen. Dies ergibt sich tatsächlich aus dem Text der angegriffenen Entscheidung. Offenbar wurde der erwähnte Zehn-Tonnen-Ofen, was den Inspektoren der Hohen Behörde bei ihrer Kontrolle im Jahre 1958 mitgeteilt wurde, erst im Laufe des Jahres 1956 errichtet und praktisch erst mit der Vermietung an die Società Anonima Commerciale Siderurgica (SACS) in Betrieb genommen. Da aber die Hohe Behörde, wie sich aus den von ihr vorgelegten Berechnungen ergibt, den Stromverbrauch während der letzten Monate der Produktionstätigkeit der Klägerin durch Extrapolation anhand von Zahlen bestimmen mußte, die von der Klägerin ihrem Unternehmensverband zu einer Zeit mitgeteilt wurden, als der Zehn-Tonnen-Ofen noch nicht in Betrieb war (Januar 1955 bis April 1956), kann die Benutzung dieses Zehn-Tonnen-Ofens durch ein anderes Unternehmen nicht die Richtigkeit der Schätzungen der Hohen Behörde erschüttern. Tatsächlich ging die Hohe Behörde davon aus, daß der Betrieb der Klägerin stets nur mit drei Öfen unter Ausschluß des Zehn-Tonnen-Ofens gearbeitet habe.
Zu der Bemerkung der Klägerin, auch abgesehen von der Vermietung ihres Zehn-Tonnen-Ofens sei ihre Produktionstätigkeit während der letzten Monate vor dem Zusammenbruch erheblich zurückgegangen, ist zu sagen, daß eine Vermutung für die Richtigkeit dieser Behauptung spricht. Im allgemeinen pflegen sich geschäftliche Zusammenbrüche geraume Zeit vorher anzukündigen mit der Folge eines entsprechenden Produktionsrückgangs. — Ich möchte aber dennoch auch in diesem Umstand keinen Anlaß sehen, die naturgemäß grobe Schätzung der Hohen Behörde für fehlerhaft zu erklären. Für einen weitgehenden Ausgleich etwaiger Fehler dürfte schon dadurch gesorgt sein, daß die Hohe Behörde fürden gesamten Zeitraum der Ausgleichspflicht der Klägerin (April 1954 bis Februar 1957) von monatlichen Durchschnittssätzen ausgegangen ist. Darüber hinaus wurden uns keine zuverlässigen Anhaltspunkte geliefert, nach denen der Umfang des Produktionsrückganges zu cler fraglichen Zeit bestimmt werden könnte. Nach den Erklärungen der Klägerin hat sie selbst ab Oktober 1956 nur noch etwa 10 % des über ihre Zähler laufenden Stromes verbraucht, die SACS dagegen für den vermieteten Ofen 90 %. Irgendwelche Beweise der Klägerin haben wir dafür nicht in Händen. Sie könnten vielleicht beschafft werden in Form von Auskünften von seiten der SACS. Da es die Klägerin aber bis jetzt unterlassen hat, insofern geeignete Beweisangebote zu machen oder gar den Beginn eines Beweises zu liefern (etwa in der Form einer Anfrage an die SACS), möchte ich davon ausgehen, daß sie ihr Recht zum Gegenbeweis im Sinne des Urteils 18/62 verwirkt hat. Jedenfalls schlage ich dem Gerichtshof, um eine weitere Prozeßverzögerung zu vermeiden, nicht vor, jetzt noch eine solche Beweisaufnahme zu versuchen, sondern empfehle, den erwähnten Umstand außer Betracht zu lassen.
bb) Zum zweiten Einwand betreffend die Verwendung der von der Hohen Behörde ihren Berechnungen zugrunde gelegten Strommengen für andere Zwecke als die Erzeugung von Stahl stellt sich die Sachlage wie folgt dar:
Die Hohe Behörde stützt ihre Berechnungen maßgeblich auf die von der Klägerin selbst ausgefüllten Formulare Consumi B und darin lediglich auf diejenige von mehreren Spalten über den Stromverbrauch, welche die usi termici erfaßt. Die Klägerin erklärt dazu, diese Angaben beruhten auf einem Irrtum, in Wirklichkeit enthielten die erwähnten Zahlen auch den Stromverbrauch für usi forza. In ihrem Betrieb sei nur eine Stromzuleitung über 27000 Volt vorhanden gewesen, und ein Teil dieses Stromes habe durch eine besondere Anlage mit Zwischenzähler für motorische Zwecke auf 500 Volt transformiert werden müssen. Zum Beweis dafür legt sie ein Register vor, das von ihr für interne Zwecke angelegt worden sei und das verschiedene Eintragungen von Zählerständen enthalten soll. Daraus könne der Stromverbrauch in 500 Volt abgelesen und die Gewißheit gewonnen werden, daß er in der Stromberechnung der Hohen Behörde enthalten sei. Weiterhin legte die Klägerin eine Elektrizitätsrechnung, bestimmt für den jetzigen Inhaber ihres Betriebes und einen Monat des Jahres 1964, vor, aus der entnommen werden könne, daß der Stromverbrauch über 500 Volt aus steuerlichen Gründen getrennt erfaßt worden sei, was während der für den Schrottausgleich maßgeblichen Periode bei gleichen Betriebsbedingungen der Klägerin gleichermaßen der Fall gewesen sei.
Uns stellt sich damit die Frage, wie wir uns diesen verschiedenen Elementen gegenüber verhalten sollen. Mit Sicherheit ist wohl zu sagen, daß die bisher von der Klägerin vorgelegten Dokumente als voll gültige Beweise zur Erschütterung der Schätzungen der Hohen Behörde nicht geeignet sind. Das erwähnte Register ist von der Klägerin selbst mit Zahleneintragungen versehen worden, deren Sinn ohne Erläuterungen nicht verständlich ist. Es ist darüber hinaus unvollständig. Die vorgelegte Kopie einer Elektrizitätsrechnung gilt für einen Monat des Jahres 1964, betrifft also nicht die Produktionstätigkeit der' Klägerin. Folglich ist an eine Annullierung der angegriffenen Entscheidung auf Grund dieser Elemente allein nicht zu denken. Allenfalls bleibt die Frage, ob es angezeigt erscheint, weitere Beweise zu erheben, die die Richtigkeit der klägerischen Behauptungen ergeben könnten, wofür sich nach deren Angaben Anfragen an ihre frühere Elektrizitätslieferantin zur Vorlage von Elektrizitätsrechnungen anbieten.
Ich zögere jedoch, dem Gerichtshof einen derartigen Vorschlag zu unterbreiten, und zwar prinzipiell aus denselben Erwägungen, die mich in der Beurteilung des ersten Einwandes der Klägerin geleitet haben. Zwar müssen wir ein Recht der Klägerin anerkennen, von der Hohen Behörde vorgenommene Schätzungen von Amts wegen durch sachliche Beanstandungen und durch Gegenbeweise zu erschüttern; wir müssen aber andererseits im Interesse einer geordneten und beschleunigten Prozeßführung verlangen, daß Verzögerungen nicht durch eine verspätete Benennung von Beweismitteln eintreten (Artikel 42 § 1 der Verfahrensordnung). Wenn eine Partei es sowohl in der Klageschrift wie in der Replik unterläßt, geeignete Beweisangebote zu machen, und auch in einem späteren Verfahrensstadium sich damit begnügt, Indizien vorzulegen (hier in der Form von Rechnungsduplikaten, bestimmt für ihren Rechtsnachfolger) anstatt sogleich unmittelbar durch Anfrage bei ihrem früheren Elektrizitätslieferanten eine Beschaffung geeigneter Beweisdokumente zu versuchen, sollten wir keinen Anlaß sehen, jetzt noch eine Beweiserhebung anzuordnen, deren Ausgang überdies in Anbetracht des seit Betriebseinstellung verstrichenen Zeitraumes außerordentlich ungewiß ist. Zu dieser Haltung kann sich der Gerichtshof wohl deshalb um so eher entschließen, als sich die Hohe Behörde mit ihren Berechnungen im wesentlichen auf die eigenen Angaben der Klägerin stützt (Formulare Consumi B), deren Richtigkeit jetzt lediglich bestritten wird mit dem Hinweis auf einen angeblich von der Klägerin begangenen Irrtum, und nicht zuletzt auch deshalb, weil die Hohe Behörde ihre Schätzungen abgesichert hat durch Berechnungen, die sich auf die Produktionskapazität der Klägerin stützen, und dabei offenbar zurückhaltend vorgegangen ist.
Insgesamt neige ich folglich im gegenwärtigen Prozeßstadium dazu, auch diesen Klagegrund als zur Annullierung der angegriffenen Entscheidung nicht geeignet zurückzuweisen.
6. Rechtswidrige Festlegung des Beitragssatzes zum Schrottausgleich
In einem sechsten Vorwurf macht die Klägerin geltend, die Bestimmung der auf ihren Schrottverbrauch angewandten Beitragssätze sei rechtswidrig, weil sie nicht von der Hohen Behörde, sondern von den Brüsseler Organen vorgenommen worden sei und diese im Interesse ihrer Mitglieder zu einer Festlegung in exzessiver Höhe gelangt seien.
Was die damit angeschnittene Kompetenzfrage angeht, so erweist sich der Vorwurf offensichtlich als unbegründet. Es kann nicht gesagt werden, daß sich die Hohe Behörde nach Erlaß ihrer Entscheidung Nr. 13/58, d.h. nach der Neuordnung der Ausgleichseinrichtung, die Beschlüsse der Brüsseler Organe einfach zu eigen gemacht habe. Vielmehr sieht die Entscheidung Nr. 13/58 die Möglichkeit der Überprüfung und des Widerrufs früher gefaßter Beschlüsse ausdrücklich vor. Tatsächlich wurde von dieser Möglichkeit in weitem Umfang Gebrauch gemacht, wie die ausgedehnte Kontrolltätigkeit der Hohen Behörde ab 1958 und die zahlreichen nach diesem Zeitpunkt von der Hohen Behörde selbst erlassenen Entscheidungen beweisen.
Im Hinblick auf die Höhe der Beitragssätze, die sich — was die Situation der Klägerin angeht — von 1,65 Lire pro kg bis 13 Lire pro kg entwickelt habe, bemerkt die Hohe Behörde, sie sei in Anbetracht der für die fragliche Zeit zu verzeichnenden Zunahme der Stahlproduktion und der Schrottimporte sowie unter Berücksichtigung der maßgeblichen Inlands- und Importpreise und der Verwaltungskosten cler Ausgleichseinrichtung nicht unverständlich. Für das Gerichtsverfahren ist außerdem darauf hinzuweisen, daß die Beurteilung der Frage, was vernünftiges Niveau der Beitragssätze zum Schrottausgleich ist, im Sinne von Artikel 33 des Vertrages eine Würdigung der aus den wirtschaftlichen Tatsachen oder Umständen sich ergebenden Gesamtlage einschließt, in die der Gerichtshof nur eintreten kann, wenn der Hohen Behörde der Vorwurf gemacht wird, sie habe ihr Ermessen mißbraucht oder die Bestimmungen des Vertrages offensichtlich verkannt. Es fehlt im vorliegenden Fall aber an einem genügend substantiierten und schlüssigen Vortrag dieser Art, namentlich wenn man dem Vorwurf der Klägerin die Einlassungen der Hohen Behörde gegenüberstellt, so daß der Gerichtshof nicht in die angeführte Würdigung eintreten und noch weniger eine Annullierung der angegriffenen Entscheidung aus den von der Klägerin angeführten Gründen aussprechen kann.
7. Ermessensmißbrauch
Ermessensmißbräuchlich hat die Hohe Behörde nach Ansicht der Klägerin schließlich insofern gehandelt, als sie den Bestrebungen großer Industriekomplexe, den Beitragssatz möglichst hoch zu halten, nicht entgegengewirkt habe. Dadurch hätten diese die Möglichkeit gehabt, sich in diskriminierender Weise zu günstigen Bedingungen mit Importschrott zu versorgen, während die kleinen Unternehmen auf Schrottkäufe im Inland angewiesen gewesen seien. Insbesondere hätten es die großen Industrieunternehmen mit Hilfe ihrer abhängigen Handelsunternehmen verstanden, den Durchschnittsinlandspreis künstlich niedriger zu halten, als der wahre Marktpreis gewesen wäre. Auf diese Weise seien sie in den Genuß höherer Erstattungen auf ihre Schrottkäufe im Ausland gelangt.
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang hinweist auf die Ausgestaltung einiger Ausgleichsentscheidungen, nach denen Schrottimporteuren zusätzliche Vergünstigungen (als Anreiz und für Sonderausgaben insgesamt 1,50 Rechnungseinheiten) gewährt worden waren, erwidert die Hohe Behörde, diese Vergünstigungen — übrigens nur gültig während einiger Monate — seien notwendig gewesen zur Vergrößerung der Einfuhren und zur Entlastung des Inlandsmarktes. Daraus folgt, daß es sich um Maßnahmen wirtschaftlicher Opportunität gehandelt hat, deren Nachprüfung ebenso wie die der Höhe der Beitragssätze im vorangegangenen Vorwurf dem Gerichtshof im Hinblick auf Artikel 33 nur in beschränktem Umfang gestattet sein kann. Überdies erscheint nicht einleuchtend, daß sie notwendig diskriminierenden Charakter hatten. Abgesehen davon, daß die Hohe Behörde, um dem Vorwurf der Diskriminierung zu entgehen, nicht die besondere Lage jedes, auch des kleinsten Unternehmens berücksichtigen kann, steht nach ihren Ausführungen fest, daß auch kleinere Unternehmen als die Klägerin in den Genuß der Vorteile von Schrotteinfuhren gelangen konnten.
Sie hatten sich zu diesem Zweck nur an das Brüsseler Büro zu wenden, das die Importe organisierte, und dort ihren Schrottbedarf anzumelden.
Zu dem Vorwurf, die großen Industrieunternehmen hätten für eine künstliche Niedrighaltung des Ausgleichspreises gesorgt mit der Wirkung erhöhter Erstattungen für Schrottkäufe im Ausland, konnte die Klägerin nur auf die von einigen ihr bekannten italienischen Unternehmen angeblich entrichteten Inlandskaufpreise hinweisen, die über den Durchschnittspreisen der Gemeinschaft gelegen haben sollen. Da es für den Schrottausgleich aber auf die Durchschnittspreise der Gemeinschaft ankam, können diese wenigen Zahlen, ihre Richtigkeit unterstellt, nicht einmal als Indiz, geschweige denn als Beweis für angeblich von der Hohen Behörde oder den Brüsseler Organen geduldete unlautere Machenschaften großer Industrieunternehmen angesehen werden.
Folglich gibt auch der letzte Vorwurf des Ermessensmißbrauchs keinen geeigneten Anhaltspunkt für eine Annullierung der angegriffenen Entscheidungen.
III. Zusammenfassung und Ergebnis
Nach alledem ist es angezeigt, die Klage der Merlini-GmbH in Liquidation als unbegründet abzuweisen und ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.