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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 21.01.1965 – C-108/63

ECLI:EU:C:1965:4

In dem Rechtsstreit

OFFICINE ELETTROMECCANICHE ING. A. MERLINI,

Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Liquidation mit Sitz in Turin,

gesetzlich vertreten durch ihren Liquidator Herrn Camillo Merlini, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Giorgio Conigliani und Andrea Cravera, zugelassen in Turin und am italienischen Kassationshof,

Zustellungsanschrift: Rechtsanwalt Georges Margue,

Luxemburg, Rue A. Munchen C,

Klägerin,

gegen

HOHE BEHÖRDE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,

vertreten durch ihren Rechtsberater Italo Teichini als Bevollmächtigten,

Beistand: Rechtsanwalt Urio Giacchi, zugelassen in Mailand, Zustellungsanschrift: Amtssitz der Hohen Behörde, Luxemburg, Place de Metz 2,

Beklagte,

wegen Aufhebung der Entscheidungen vom 30. Oktober 1963, mit denen die Hohe Behörde die Mengen an Zukaufschrott festgesetzt hat, für die die Klägerin ausgleichspflichtig ist, und der Klägerin die Zahlung der entsprechenden Ausgleichsbeiträge auferlegt hat,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung

des Präsidenten Ch. L. Hammes,

der Kammerpräsidenten A. M. Donner (Berichterstatter) und R. Lecourt,

der Richter L. Delyaux und A. Trabucchi,

Generalanwalt: K. Roemer,

Kanzler: A. Van Houtte,

folgendes

URTEIL§

TATBESTAND§

I. Sachverhalt

Das Landgericht Turin eröffnete durch Beschluß vom 23. Februar 1957 das Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses über das Vermögen der Klägerin. Der Vergleich wurde am 21. Dezember gleichen Jahres bestätigt. Da die im Vergleich vorgesehenen Fälligkeitstermine nicht eingehalten wurden, hob das Landgericht Turin durch Urteil vom 20. Februar 1960 den Vergleich auf und eröffnete das Anschlußkonkursverfahren. Bei Eröffnung des Konkursverfahrens schlug die Klägerin einen Vergleich des Inhalts vor, daß sie die Gerichts- und Verwaltungskosten des Konkursverfahrens sowie die Forderungen der bevorrechtigten Gläubiger in voller Höhe tilgen und auf die zur Konkurstabelle festgestellten Forderungen eine Quote von 40 % bezahlen wolle. Mit Beschluß vom 5. Mai 1961 ließ der beauftragte Richter diesen Vorschlag eines Zwangsvergleichs zu, durch Urteil des Landgerichts Turin vom 4. September 1961 wurde der Zwangsvergleich bestätigt.

Für die Zeit vom April 1964 bis zur Einstellung ihrer Stahlerzeugung im Februar 1957 hatte die Klägerin 25763 Tonnen Zukaufschrott gemeldet. Auf Grund dieser Meldungen setzte die Hohe Behörde die von der Klägerin geschuldeten Ausgleichsbeiträge rein vorläufig auf 102649693,75 Lire fest, um ihre Forderung zur Konkurstabelle anmelden zu können. Durch Urteil vom 10. Mai 1963 schloß das Landgericht Turin diese Forderung von der Masse aus, weil sie nicht bestimmt, liquid und fällig ist.

Auf Grund zwischenzeitlicher Nachprüfung der Meldungen auf ihre Richtigkeit stellte die Hohe Behörde fest, daß die ausgleichspflichtige, von der Klägerin in der fraglichen Zeit zugekaufte Schrottmenge sich auf 54263 Tonnen belaufen habe (nach einer ersten Schätzung, deren Ergebnis dem Konkursverwalter am 18. August 1961 mitgeteilt worden war, war ein Schrottverbrauch von 40678 Tonnen festgestellt worden). Diese Feststellung, die auf der Annahme eines Stromverbrauchs von 950 Kilowattstunden pro Tonne erzeugten Flüssigstahls beruhte, wurde dem Konkursverwalter am 4. Juli 1962 mitgeteilt. Nach den Ausgleichsbestimmungen, die im Jahre 1962 galten, erhöhten sich zufolge der in der Entscheidung vom 25. September 1963 enthaltenen Abrechnung bei diesem Schrottverbrauch die von der Klägerin geschuldeten Beiträge auf 238700861 Lire. Auf Grund der Entscheidung Nr. 7/63, die neue Berechnungsmethoden einführte, wurde die Schuld der Klägerin auf 315018263 Lire festgesetzt, nachdem die vorangegangene Entscheidung vom 25. Juli 1963 widerrufen worden war.

Das Ergebnis der neuen Berechnungen wurde der Klägerin durch zwei Entscheidungen vom 30. Oktober 1963 bekanntgegeben, die am 15. November 1963 zugestellt wurden. Die eine dieser Entscheidungen stellt die von der Klägerin zugekaufte ausgleichspflichtige Schrottmenge fest, die andere ordnet die Zahlung des geschuldeten Betrages an. Diese beiden Entscheidungen sind Gegenstand der am 20. Dezember 1963 erhobenen vorliegenden Klage.

II. Anträge der Parteien

Die Klägerin beantragt,

vor Eintritt in don Hauptprozeß nach Artikel 30 EGKS-Vertrag, Artikel 33 der EGKS-Satzung und Artikel 83 § 1 der Verfahrensordnung die einstweilige Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidungen vom 30. Oktober 1963 anzuordnen;

schon im voraus das weitere Vorbringen tatsächlicher Art und die neuen Angriffsmittel zuzulassen, die etwa geltend gemacht werden, nachdem die Klagebeantwortung der Gegenpartei vorliegt;

die am 30. Oktober 1963 gegen die Klägerin ergangenen Entscheidungen nach Artikel 33 EGKS-Vcrtrag aufzuheben;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Die Beklagte beantragt,

die am 14. Dezember 1963 von der Firma Officine Elettromeccaniche Ing. A. Merlini, GmbH in Liquidation mit Sitz in Turin, erhobene Klage abzuweisen und der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

III. Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

Verletzung von Rechtsvorschriften des innerstaatlichen Rechts;

Begründungsmangel;

Ausschluß des Rechts, für die fragliche Zeit auf Grund der autonomen Nachprüfungen neue Forderungen zu stellen;

Ermessensmißbrauch;

Zur Zulässigkeit

a) Die Beklagte bestreitet die Zulässigkeit folgender Rechtsgründe:

1. Verletzung von Rechtsvorschriften des innerstaatlichen Rechts. Dieser Rechtsgrund sei in Artikel 33 EGKS-Vertrag, auf den sich die Klage stützt, nicht aufgeführt.

2. Ausschluß des Rechts, für die fragliche Zeit neue Forderungen zu stellen. Es gebe keine Rechtsnorm, die der Hohen Behörde entgegengehalten werden könnte, um daraus einen solchen Ausschluß ihres Rechts herzuleiten, zur Beitreibung der geschuldeten Ausgleichsbeiträge gegen die Klägerin vorzugehen.

Die Klägerin nimmt zu diesen Einwänden nicht Stellung.

b) Die Beklagte stellt fest, daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin einen Schriftsatz so, wie er von der Klägerin verfaßt worden ist, unter Hinzufügung seiner eigenen Unterschrift in die Erwiderung aufgenommen hat unter dem Vorwand, er habe ihn wegen zwischenzeitlich eingetretener Umstände und des Ablaufs der Erwiderungsfrist nicht umarbeiten können. Sie meint, dieser Schriftsatz entspreche nicht den Vorschriften von Artikel 17 der Satzung des Gerichtshofes und der Artikel 32 bis 37 der Verfahrens-ordnung, und verwahrt sich deshalb gegen die Zulassung des darin enthaltenen Vorbringens; aus diesem Grunde sei sie auf den großenteils vom Vorbringen in der Klageschrift abweichenden Inhalt dieses Schriftsatzes nicht Punkt für Punkt eingegangen.

Zur Begründetheit

A — Verletzung von Rechtsvorschriften des innerstaatlichen Rechts

Die Klägerin erinnert daran, daß das Landgericht Turin durch Urteil vom 4. September 1961 den von der Klägerin vorgeschlagenen Zwangsvergleich bestätigt hat, wonach die Gläubiger zu 40 % ihrer Forderungen zu befriedigen sind, und bemerkt, daß sich die Hohe Behörde einen vollstreckbaren Titel über den vollen Betrag ihrer Forderung verschafft habe. Damit habe sie eine Maßnahme ergriffen, die handgreiflich zum italienischen Steuerrecht im Widerspruch stehe. Man könne nicht behaupten, daß sich die Hohe Behörde im Vollstreckungsstadium auf die Einziehung von 40 % ihrer in der angefochtenen Entscheidung festgestellten Forderung beschränkt habe und beschränken werde. Einerseits sei der Titel nach Bestätigung des Vergleichs geschaffen worden, andererseits spreche die angefochtene Entscheidung in ihrem Artikel 4 ausdrücklich aus, daß sie einen vollstreckbaren Titel im Sinne von Artikel 92 EGKS-Vertrag darstelle.

In dem ihrer Erwiderung als Anlage beigefügten Schriftsatz führt die Klägerin weiter aus, der neue, in der Entscheidung Nr. 7/63 bestimmte Satz des Ausgleichsbeitrags schließe im Gegensatz zu der früheren Regelung der Entscheidung Nr. 19/60 nach verschiedenen Bestimmungen angefallene Zinsen ein, die der Ausgleichsbelastung zugeschlagen worden seien. Es sei zu vermuten, daß es sich um Zinsen handele, die bis zum 31. März 1963 fällig geworden seien. Daher habe die angefochtene Entscheidung, indem sie den in der Entscheidung Nr. 7/63 bestimmten Satz festgesetzt habe, gegen Artikel 65 der italienischen Konkursordnung verstoßen, wonach Zinsen nicht zu berücksichtigen seien, weil es sich um ein in Konkurs befindliches Unternehmen handele.

Die Beklagte führt aus, die ihr durch die Vorschriften der Artikel 14, 15 und 92 EGKS-Vertrag zuerkannte Befugnis, vollstreckbare Entscheidungen zu erlassen, habe ihr Gegenstück in der Befugnis der italienischen Verwaltung, Forderungen an Privatpersonen durch vollstreckbare Bescheide festzustellen. Ebenso wie diese Verwaltung könne auch die Hohe Behörde eine Entscheidung über den vollen Betrag ihrer Forderung erlassen, da keine Rechtsnorm ihr gebiete, die Forderung auf 40 % zu ermäßigen. Sic wolle keines-wegs gegen die im Vergleich festgelegten Bedingungen verstoßen, da Artikel 51 der Konkursordnung die volle Beitreibung der Forderung ausschließe und die Entscheidung Nr. 7/63 selbst eine besondere Bestimmung enthalte, um zusätzliche Belastungen zu decken, die aus Gründen wie den in vorliegender Sache dargelegten entstehen.

Die Beklagte macht schließlich noch geltend, das Vorbringen in dem der Erwiderung beigefügten Schriftsatz sei unzulässig, einmal weil es das petitum der Klage ändere, indem es die Rechtmäßigkeit der die Zinsen regelnden Entscheidung Nr. 7/61 bestreite, zum anderen weil der Gerichtshof nicht zur Entscheidung darüber zuständig sei, ob eine Entscheidung der Hohen Behörde der italienischen Rechtsordnung entspreche. Nach Artikel 3 der Entscheidung Nr. 7/61 würden mit den an die Gläubigerunternehmen zu zahlenden Zinsen nicht nur die mit ihren Beitragszahlungen im Rückstand befindlichen, sondern alle der Ausgleichseinrichtung angeschlossenen Unternehmen belastet. Diese Zinsen stellten daher ebenso wie die Verwaltungskosten einen Kostenfaktor der Ausgleichseinrichtung dar.

B — Begründungsmangel

Die Klägerin hält die beiden Entscheidungen vom 30. Oktober 1963 hinsichtlich der Bestimmung der ausgleichspflichtigen Schrottmenge und des geschuldeten Beitrags für nicht ausreichend begründet. Aus diesem Grunde sei sie nicht in der Lage gewesen, die Abrechnung der Hohen Behörde nachzuprüfen, dazu Stellung zu nehmen und eventuell die Streitfragen zu begrenzen.

Die Beklagte bemerkt zunächst, diese Rüge sei nicht substanti- iert, und weist sodann darauf hin, daß die angefochtenen Entscheidungen nach der gleichen Methode aufgebaut seien, die auch in analogen Fällen angewandt worden sei, vor allem in den Entscheidungen, die in der Rechtssache 18/62 angefochten gewesen seien und deren Begründung der Gerichtshof nicht als mangelhaft angesehen habe. Berücksichtige man die der Hohen Behörde nach Artikel 47 EGKS-Vertrag zustehenden Befugnisse und die sich aus dieser Bestimmung für die Unternehmen ergebende Verpflichtung, der Hohen Behörde alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Auskünfte zu geben, so rechtfertige sich die Schätzung von Amts wegen im vorliegenden Fall dadurch, daß die Klägerin, wie der vierten, fünften und siebten Erwägung der Entscheidungsbegründung zu entnehmen sei, ihre Buchführung nicht vorgelegt habe Daß die angefochtenen Entscheidungen ausreichend begründet seien, werde übrigens auch dadurch bewiesen, daß die Klägerin den Gedankengang, dem die Hohe Behörde bei der Schätzung gefolgt sei, sehr wohl verstanden habe.

C — Ausschluß des Rechts, für die fragliche Zeit neue Forderungen zu stellen

Die Klägerin macht in erster Linie geltend, die Hohe Behörde hätte bei der Schätzung zunächst von den Schrottmengen ausgehen müssen, die die Klägerin gemeldet habe. Nach Einleitung des Konkursverfahrens hätte die Hohe Behörde keine neuen Nachprüfungen durch ihre Inspektoren vornehmen lassen dürfen. Denn diese Nachprüfungen seien nur zulässig gewesen, bis die Klägerin ihre Stahlerzeugung eingestellt habe und wegen des Konkursverfahrens außerstande gewesen sei, die geforderten Prüfungsunterlagen beizubringen. Schon deswegen sei die Beklagte nicht berechtigt gewesen, die Ergebnisse dieser Nachprüfungen ihrer Schätzung zugrunde zu legen. Außerdem habe die Hohe Behörde nicht mehr das Recht gehabt, die ausgleichspflichtige Schrottmenge auf 64263 Tonnen zu erhöhen, nachdem sie sie bereits auf 40678 Tonnen festgesetzt hatte. Daher sei sie auch nicht befugt gewesen, die weitere Schuld mehr als sechs Jahre nach Einstellung der Stahlerzeugung des Unternehmens von rund 102 Millionen auf rund 315 Millionen hinaufzusetzen.

Der Beklagten zufolge ist die Vorläufigkeit der ersten Schätzungen nicht auf Unordnung in der Verwaltungstätigkeit der Hohen Behörde zurückzuführen, sondern darauf, daß diesen Schätzungen Mengenmeldungen der Klägerin und die damaligen Beitragssätze zugrunde gelegt worden seien, weil die Forderung dringend zur Konkurstabelle habe angemeldet werden müssen. Daher könne diese Beitragsfestsetzung, zu der zwangsläufig vor der Lösung aller durch die Abwicklung der Ausgleichseinrichtung gestellten Probleme habe geschritten werden müssen, nicht als endgültig angesehen werden.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes hätten die festgesetzten Beträge bis zur endgültigen Abwicklung nur vorläufige Bedeutung. Die Beklagte leitet aus dem der Ausgleichseinrichtung zugrunde liegenden Grundgedanken und der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Zulässigkeit nachträglicher Schätzungen ab. Die Klägerin sei nicht Opfer einer Diskriminierung, sie befinde sich in der gleichen Lage wie die übrigen Unternehmen, die einen geringeren als den wahren Schrottverbrauch gemeldet und bei den Kontrollen des Jahres 1958 die Unterlagen über ihre Schrottkäufe nicht vorgelegt hätten. Die Hohe Behörde sei, nachdem sie die Meldungen durch eine erste Schätzung berichtigt habe, dazu genötigt gewesen, den Verbrauch von Amts wegen, hauptsächlich im Wege der Extrapolation, zu schätzen. Das Extrapolationsverfahren sei vom Gerichtshof für rechtmäßig erklärt worden. Die Unterschiede zwischen den Beitragssätzen der Entscheidungen Nrn. 19/60 und 7/63 seien durchaus berechtigt. Denn die in der Entscheidung Nr. 19/60 berücksichtigte Belastung durch Verwaltungs- und Kontrollkosten betreffe nur die von der Brüsseler Kasse verauslagten Kosten, denen noch die in der Entscheidung Nr. 20/60, die der Klägerin bekannt sein müsse, erwähnten Verwaltungskostcn der Luxemburger Kasse hinzuzurechnen seien. Ferner seien noch weitere Kosten gleicher Art hinzugekommen, die in den drei Jahren angefallen seien, die von der Berechnung der in den Entscheidungen Nrn. 19/60 und 20/60 festgesetzten Beitragssätze bis zur Berechnung der in der Entscheidung Nr. 7/63 festgesetzten verstrichen seien.

D — Ermessensmißbrauch

1. Fehler bei der Bestimmung der ausgleichspflichtigen Schrott-mengen

Die Klägerin bemerkt erstens, die Hohe Behörde habe ganz willkürlich einen höheren Schrottverbrauch festgesetzt als den von der Klägerin gemeldeten. Dadurch habe sie einen Ermessensmißbrauch begangen. Festsetzungen von Amts wegen und vorläufige Schätzungen müßten Regeln unterworfen sein, die geeignet sein müßten, Willkür auszuschließen. Gegen diesen Grundsatz sei im vorliegenden Fall verstoßen worden. In der Rechtssache 18/62 habe der Gerichtshof die Berechnung aus dem Verhältnis zwischen Stromverbrauch und Schrotteinsatz deshalb zugelassen, weil andere Kontrollfaktoren wegen der angeblichen Vernichtung der Buchführung des Unternehmens gefehlt hätten. Da die Klägerin aber ihre Meldungen ordnungsgemäß erstattet und keine Unterlagen vernichtet habe, könne sie nicht einem Schätzverfahren unterworfen werden, das das Fehlen von Unterlagen zur Voraussetzung habe und deshalb ausscheiden müsse, wo es sich um einen Streit über den Beweiswert von Urkunden handele. Zweitens sei der Klägerin nicht einmal bekanntgegeben worden, welcher Quelle die Zahl der Hohen Behörde über den Stromverbrauch (41086060 kWh) entstammt. Einerseits könne unmöglich angenommen werden, daß die Hohe Behörde die Daten über den Stromverbrauch den bei der ISA eingereichten Fragebogen Verbrauch B entnommen habe, denn in den angefochtenen Entscheidungen sei auf Schätzungen der Inspektoren der Hohen Behörde Bezug genommen. Andererseits hätten diese Inspektoren diese Daten für die Zeit vom August 1954 bis November 1956 (also 28 Monate) nicht den bei der Klägerin befindlichen Fragebogen Verbrauch B entnehmen können, denn einmal seien diese Fragebogen erst später eingereicht worden, zum anderen hätten die einzigen Fragebogen, die das Unternehmen der Hohen Behörde eingereicht habe, einen anderen Zeitraum betroffen (die 16 Monate von Januar 1955 bis April 1956) und einen anderen Verbrauch (23654000 kWh) ausgewiesen. Das abstrakte und theoretische Berechnungskriterium, das die Hohe Behörde angewandt habe (der Parameter Stromverbrauch/Schrotteinsatz), lasse die Unregelmäßigkeit des Produktionsrhythmus von einem Monat zum anderen unberücksichtigt und beschränke sich darauf, eine Gesamtzahl fiktiv durch die Zahl der Monate des Zeitraums zu teilen, auf den sich die Berechnung erstreckt. Aber selbst unterstellt, die Hohe Behörde habe den Stromverbrauch für die Zeit vom August 1954 bis November 1956 richtig ermittelt und das Verhältnis von 950 kWh pro Tonne erzeugten Flüssigstahls richtig angenommen, so wäre der Schrottverbrauch der Klägerin dennoch geringer, als ihn die Hohe Behörde festgestellt habe; denn ein großer Teil des Stromverbrauchs entfalle auf die Produktion von Elektrogeräten und Formguß, auf den Betrieb einer Ent-sandungsanlage und auf den Strombedarf von Wärme- oder Glühöfen oder Trockenöfen für Kerne oder Formen, die alle elektrisch betrieben worden seien. Während der fraglichen Zeit habe das Unternehmen Ferro-Silicium für den Eigenbedarf erzeugt, was einen beträchtlichen Stromverbrauch verursacht habe. Während einer gewissen Zeit sei der größte Ofen an das Unternehmen SACS vermietet gewesen, weil die Elektrizitätsgesellschaft wegen des bevorstehenden Konkurses der Klägerin keinen Strom mehr geliefert habe. Über all dies hätten der Hohen Behörde rechtzeitig alle Auskünfte gegeben werden können, wenn sie der Klägerin nur die den angefochtenen Entscheidungen zugrunde liegenden Faktoren bekanntgegeben hätte.

Die Beklagte zieht das Urteil 18/62 des Gerichtshofes heran, um zu rechtfertigen, daß sie einen höheren als den von der Klägerin gemeldeten Schrottverbrauch angenommen hat. Insbesondere bezieht sie sich auf die Ausführungen des Gerichtshofes über die Rechtmäßigkeit der von der Hohen Behörde angewandten mittelbaren Berechnung (Parameter Stromverbrauch/Schrotteinsatz) und über die Folgen der Nichtbefolgung der Vorschriften von Artikel 47 EGKS-Vertrag durch die Unternehmen. Bei den Nachprüfungen im September 1958 habe die Klägerin dem (übrigens nicht über die Anforderungen von Artikel 2214 des italienischen Code Civil hinausgehenden) Verlangen nicht entsprochen, Belege vorzulegen, die es ermöglicht hätten, die Übereinstimmung der Schrottmel-dungen mit dem tatsächlichen Verbrauch zu kontrollieren. Infolgedessen sei es vollauf gerechtfertigt, daß die Hohe Behörde zur Schätzung von Amts wegen geschritten sei. Die Hohe Behörde habe die Klägerin vom Ergebnis der Nachprüfungen und davon unterrichtet, daß nunmehr zu Berechnungen geschritten werden müsse, die vom Stromverbrauch ausgehen würden. Dem Schreiben vom 18. August 1961 hätten die Daten der angestellten Berechnungen beigelegen. Ihm seien Schreiben vom 13. Februar 1962 und 4. Juli 1962 gefolgt, von denen das erstere zusätzliche Angaben, das letztere die den angefochtenen Entscheidungen zugrunde liegenden Berechnungsfaktoren enthalten habe. Alle diese Mitteilungen seien an den Konkursverwalter gerichtet gewesen (der nach italienischem Recht das Vermögen des Gemeinschuldners verwalte). Sie hätten keinen Widerhall bei der Klägerin gefunden. Es sei daher nicht erwiesen, daß der Klägerin gegenüber ein Ermessensmißbrauch begangen worden sei; und zwar weder, was die Entscheidung Nr. 13/58, noch was die angefochtenen Entscheidungen vom 30. Oktober 1963 angehe.

2. Fehlerhafte Festsetzung des anwendbaren Satzes des Ausgleichsbeitrags

Nach Ausführungen darüber, daß große Unternehmen eher in der Lage gewesen seien, sich in dritten Ländern mit Schrott zu versorgen (weil bei Käufen im Ausland Vorauszahlung gefordert werde und der Käufer ein Zollager besitzen müsse), behauptet die Klägerin, diese Unternehmen hätten natürlich ein Interesse daran gehabt, ihre Meldungen so abzufassen, daß sie für derartige Käufe eine möglichst hohe Rückvergütung erhalten hätten. Dies habe zu einer Benachteiligung kleinerer Unternehmen führen müssen, die dazu verurteilt gewesen seien, sich auf dem Binnenmarkt zu versorgen. Nur durch Verstoß gegen das Verbot marktbeherrschender Stellungen hat nach Ansicht der Klägerin der Beitragssatz auf die Höhe getrieben werden können, die sich aus den letzten Abrechnungen ergibt. In ihrer Erwiderung macht die Klägerin eine Reihe technischer Ausführungen und sucht anhand von Tatsachenbehauptungen darzulegen, auf welche Weise die großen Unternehmen (durch Angabe niedrigerer als der wahren Preise, um die Ausgleichspreise möglichst niedrig zu halten) zum Nachteil der kleinen den größtmöglichen Gewinn aus der Ausgleichseinrichtung zu ziehen versucht hätten.

Die Beklagte weist zunächst darauf hin, daß die Höhe der Ausgleichsbelastung für alle Unternehmen im direkten Verhältnis zu ihrem Schrottverbrauch und demnach zu ihrer Wirtschaftskraft und Produktionskapazität stehe. Zweitens treffe die Behauptung nicht zu, daß nur große Unternehmen in der Lage gewesen seien, sich mit Einfuhrschrott aus dritten Ländern zu versorgen. Mehrere andere italienische Unternehmen, selbst kleinere als die Klägerin, hätten gewaltige Mengen solchen Schrotts verlangt und auch erhalten und damit bis zu 50 % ihres, Gesamtbedarfs gedeckt. Die Klägerin habe sich nur deswegen nicht aus dritten Ländern versorgen können, weil ihr die hierzu erforderlichen Mittel gefehlt hätten und sie sich auch keine Bankkredite habe verschaffen können. Die Behauptung, die Großunternehmen hätten Vorzugsbedingungen für ihre Schrottkäufe auf dem Außenmarkt erhalten, sei nicht nur unerheblich, sie berücksichtige auch nicht, daß die Hohe Behörde nicht befugt sei, den Wettbewerb auf diesem Gebiet zu regeln, da die Schrottlieferanten in dritten Ländern keine der EGKS unterstehenden Unternehmen seien. Endlich erbrächten die von der Klägerin vorgelegten Urkunden keinen Beweis für die Behauptung, die Hohe Behörde habe das gewogene Mittel des Preises für Binnenschrott unrichtig berechnet.

IV. Verfahren

Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts die Parteien aufgefordert, bestimmte Beweismittel zu einigen Fragen tatsächlicher Art vorzulegen. Daraufhin haben die Klägerin und die Beklagte am 13. beziehungsweise 15. Juli 1964 Schriftsätze eingereicht. Am 28. September 1964 hat die Beklagte ferner einige schriftliche Bemerkungen zu der Dokumentation gemacht, die, die Klägerin als Anlage zu dem am 13. Juli 1964 eingereichten Schriftsatz vorgelegt hat. In der mündlichen Verhandlung hat der Gerichtshof den Parteien weitere Fragen gestellt.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge am 2. Dezember 1964 vorgetragen; er hat beantragt, die Klage abzuweisen und der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

ENTSCHEIDUNGSGRUNDE§

Zur Zulässigkeit der Klage

Die Klage ist form- und fristgerecht erhoben.

Die Klägerin beantragt in ihrer Klageschrift, den Vollzug der angefochtenen Entscheidungen auszusetzen.

Nach Artikel 83 § 3 der Verfahrensordnung sind Anträge auf Aussetzung des Vollzugs mit besonderem Schriftsatz einzureichen.

Der Antrag der Klägerin auf Aussetzung des Vollzugs ist daher für unzulässig zu erklären.

Die Beklagte wendet sich in ihrer Gegenerwiderung gegen die Zulassung bestimmter Schriftstücke, die die Klägerin als Erwiderung vorgelegt hat.

Die Klägerin nimmt lediglich Bezug auf einen als Anlage beigefügten Schriftsatz, der nach Angabe ihres Prozeßbevollmächtigten von ihr selbst verfaßt ist. Dieser Schriftsatz enthält neue, über die durch Klageschrift und Klagebeantwortung gezogenen Grenzen hinausgehende Rechtsausführungen und Angriffsmittel.

Die Vorschriften von Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EGKS und der Artikel 37 ff. der Verfahrensordnung gestatten es nicht, diesen Schriftsatz als eine gültige Erwiderung zu behandeln.

Zur Begründet heit

1. Verletzung von Rechtsvorschriften des inner staatlichen Rechts

Die Klägerin greift die angefochtenen Entscheidungen wegen Verletzung von Rechtsvorschriften einer innerstaatlichen Rechtsordnung, nämlich von Vorschriften der italienischen Konkursordnung, mit der Begründung an, die Hohe Behörde habe sich durch diese Entscheidungen einen Vollstreckungstitel für den vollen Betrag ihrer Forderung verschafft.

Die Beklagte hält diese Rüge für unzulässig, weil Artikel 33 EGKS-Vertrag, auf den sich die Klage stützt, nur den Rechtsgrund der Verletzung des Vertrages oder irgendeiner der bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnormen vorsehe.

Daß der volle Schuldbetrag nach Artikel 92 festgesetzt werde, schließe übrigens keineswegs aus, daß die Hohe Behörde bei der tatsächlichen Vollstreckung den Beschränkungen und Bedingungen des nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht bestätigten Vergleichs unterworfen sei und daß ihre Forderung auf den im Vergleich festgesetzten Prozentsatz herabgesetzt werde. Die Festsetzung in voller Höhe sei im Gegenteil eine notwendige Voraussetzung für die Berechnung dieses Prozentsatzes.

Die Beachtung der innerstaatlichen, die Vollstreckung von Forderungen im Falle des Konkurses regelnden Rechtsvorschriften kann nicht durch die Klage nach Artikel 33 EGKS-Vertrag, sondern nur auf dem in Artikel 92 selbst vorgesehenen Wege durchgesetzt werden. Der zweite Absatz dieses Artikels wird aufgehellt durch die ausführlicheren, aber im wesentlichen inhaltsgleichen Bestimmungen der Verträge von Rom, nämlich Artikel 192 EWG-Vertrag und Artikel 164 EAG-Vertrag; nach ihnen (in fine) sind für die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen die einzelstaatlichen Rechtsprechungsorgane zuständig. Die Klägerin wird also, was die Bedingungen angeht, unter denen die Vollstreckung der streitigen Forderung zulässig ist, bei der Anwendung von Artikel 92 EGKS-Vertrag erforderlichenfalls den in der innerstaatlichen Rechtsordnung vorgesehenen Rechtsschutz in Anspruch nehmen können.

Die Rüge ist daher unzulässig.

2. Begründungsmangel

Die Klägerin meint, die beiden Entscheidungen vom 30. Oktober 1963 enthielten keine ausreichende Begründung dafür, wie die angeblich verbrauchten Schrottmengen und der angenommene Beitragssatz ermittelt worden sind.

Diese Entscheidungen geben aber einen klaren und schlüssigen Überblick über die Daten, auf denen sie beruhen.

Die Auskünfte, auf die die Entscheidungen verweisen, sind der Klägerin mit Schreiben vom 18. August 1961, 14. Februar 1962 und 4. Juli 1962 im voraus mitgeteilt worden. Die Klägerin bestreitet nicht, diese Schreiben erhalten zu haben, und nimmt übrigens in der Klageschrift selbst auf sie Bezug.

Die Rüge kann daher nicht durchgreifen.

3. Ausschluß des Rechts, auf die neuen Feststellungen hin neue Forderungen zu stellen

Die Klägerin macht geltend, die Hohe Behörde habe im September 1958, das heißt nachdem die Klägerin in Konkurs gefallen war und ihre Tätigkeit eingestellt hatte, keine Nachprüfungen und Kontrollen mehr vornehmen lassen dürfen. Sie habe auch den Gesamtbetrag der geschuldeten Beiträge nicht mehr neu feststellen dürfen, nachdem sie ihn vorher schon in geringerer Höhe festgestellt hatte.

Die Beklagte wendet ein, die Rüge sei unzulässig, weil es keinen solchen Ausschluß des Rechts zur Beitreibung geschuldeter Ausgleichsbeiträge gebe.

Das Bestehen eines solchen Rechtssatzes wird aber durch che Tatsache, daß er dem geschriebenen Recht nicht angehört, für sich allein nicht ausgeschlossen.

Die Rüge ist daher nicht als von vornherein unzulässig abzutun, sondern es ist auf das Vorbringen der Klägerin einzugehen.

Was den ersten Teil der Rüge betrifft, so spricht nichts dafür, daß die der Hohen Behörde gegenüber den Unternehmen zustehenden Nachprüfungs- und Kontrollbefugnisse erlöschen, wenn die Unternehmen ihre Tätigkeit einstellen. Das gilt auch für den Fall des Konkurses.

Es kann auch nicht behauptet werden, daß die Hohe Behörde der Klägerin gegenüber von diesen Befugnissen mit übermäßiger Verspätung Gebrauch gemacht habe. Die Kontrollen haben im September 1958 stattgefunden, zwei Monate nach Verkündung der Entscheidung Nr. 13/58, durch die die Hohe Behörde die Befugnisse, die sie den Ausgleichsorganen widerrechtlich übertragen hatte, wieder an sich gezogen hat. Die Klägerin meint zu Unrecht, diese Entscheidung habe die Ausgleichseinrichtung rückwirkend wiederhergestellt, was aber gegenüber einem Unternehmen, das in der Zwischenzeit seine Tätigkeit eingestellt hatte, rechtlich unmöglich gewesen sei. Das Urteil 9/56 (Moroni gegen Hohe Behörde) hat an der früheren Ausgleichsregelung nur die Übertragung von Befugnissen für fehlerhaft erklärt, die materiellen Vorschriften über den Aufbau der Einrichtung und die Verpflichtungen der Unternehmen aber nicht berührt. Daher hat die Entscheidung Nr. 13/58 keine neuen Verpflichtungen geschaffen, sondern sich darauf beschränkt, die Ausübung der Befugnisse neu zu regeln, die für das geordnete Funktionieren der Einrichtung notwendig waren. Wenn die umstrittenen Kontrollen früher vorgenommen worden wären, so wären sie aller Wahrscheinlichkeit nach von den Organen dieser Einrichtung durchgeführt worden und hätten also, um rechtmäßig zu sein, von der Hohen Behörde nach Erlaß der Entscheidung Nr. 13/58 wiederholt werden müssen.

Die Rüge ist daher zurückzuweisen.

Was den zweiten Teil der Rüge betrifft, so entspricht es dem Wesen der Ausgleichseinrichtung, daß die Beitragsfestsetzung bis zum endgültigen Rechnungsabschluß weitgehend vorläufigen Charakter behält. Erst zu diesem Zeitpunkt wird es möglich sein, den Gesamtbetrag der Verwaltungskosten der Einrichtung und die Quoten der einzelnen angeschlossenen Unternehmen endgültig festzustellen. Daher verliert die Hohe Behörde dadurch, daß sie bestimmte als Ausgleichsbeiträge geschuldete Beträge mitgeteilt hat, nicht das Recht, die Höhe dieser Beträge noch einmal zu überprüfen. Es ist unstreitig, daß die 102649693,75 Lire als nur vorläufiger Betrag zur Konkurstabelle angemeldet worden sind.

Bei dieser Sachlage greift auch der zweite Teil der Rüge nicht durch.

4. Ermessensmißbrauch

a) Die Klägerin bestreitet zunächst, daß die Hohe Behörde im vorliegenden Fall zur Schätzung von Amts wegen berechtigt gewesen sei.

Nach Artikel 15 der Entscheidung Nr. 16/58 ist die Hohe Behörde aber befugt, Meldungen von Amts wegen zu berichtigen, für die ausreichende Nachweise nicht beigebracht werden können.

Es steht fest, daß das Unternehmen Merlini bei den Kontrollen im September 1958 die zum Beweis für die Richtigkeit seiner früheren Meldungen erforderlichen Unterlagen nicht hat beibringen können.

Somit ist die Rüge zurückzuweisen.

b) Mangels beweiskräftiger Unterlagen ist die Beklagte bei ihrer Schätzung von Amts wegen vom Verbrauch an elektrischem Strom für Produktionszwecke und von der Kapazität der Öfen des Unternehmens ausgegangen.

Die Klägerin hat sich im schriftlichen Verfahren darauf beschränkt, die; in den angefochtenen Entscheidungen enthaltenen Angaben über den Stromverbrauch und das Verhältnis zwischen Stromverbrauch und Schrotteinsatz für unrichtig zu erklären, hat aber für ihre Behauptungen keinen Beweis angeboten. Erst auf wiederholte Fragen des Gerichtshofes hin hat sie ein unvollständiges, teilweise zerrissenes Register mit der Bezeichnung Zählerablesung vorgelegt, um zu beweisen, daß ein beträchtlicher Teil des Stromverbrauchs anderen Zwecken als der Produktion von Flüssigstahl gedient habe. Zugleich hat sie zum Beweis dafür, daß ein Teil des verbrauchten Stromes von Dritten genutzt worden sei, die Abschrift eines Vertrages vorgelegt, durch den sie einen großen Ofen für die Zeit ab 20. Oktober 1956 an ein anderes Unternehmen vermietet hat.

Der in das genannte Register eingetragene Stromverbrauch scheint aber insgesamt dem in den angefochtenen Entscheidungen angenommenen zu entsprechen, wenn er diesen nicht sogar übertrifft.

Die Behauptung, diese Strommengen entsprächen nicht den tatsächlich für die Flüssigstahlproduktion eingesetzten Mengen, steht im Gegensatz zu den eigenen Angaben der Klägerin in den den Stromverbrauch für die Stahlproduktion betreffenden Fragebogen Verbrauch B, die die Klägerin den Industrie Siderurgiche Associate (ISA) in Mailand eingereicht und auf die die Hohe Behörde ihre Schätzung teilweise gestützt hat. Die Klägerin hat diesen Widerspruch zwar mit einem Irrtum bei der Ausfüllung der Fragebogen zu erklären gesucht, aber nichts vorbringen können, was diese Behauptung glaubwürdig erscheinen lassen könnte Ferner steht fest, daß der von der Beklagten auf Grund der Strom-lieferungen geschätzte Schrotteinsatz der Kapazität der kleineren Öfen des Unternehmens entspricht und der fragliche große Ofen bei der Schätzung nicht berücksichtigt ist. Die Beauftragten der Hohen Behörde haben den großen Ofen bei ihrer Berechnung der Kapazität des Unternehmens unberücksichtigt gelassen, weil ihnen bei den Kontrollen im September 1958 gesagt worden ist, er sei niemals in Betrieb gewesen.

Der Aufforderung des Gerichtshofes zur Vorlage entweder ihrer Abrechnungen mit ihrem Vertragspartner über den Stromverbrauch oder von Zahlungsbelegen über den Mietzins, der vertragsgemäß nach dem Verbrauch des großen Ofens berechnet werden sollte, hat die Klägerin nicht nachkommen können.

Die Rüge ist daher zurückzuweisen.

c) Die Klägerin verwahrt sich gegen die ihrer Ansicht nach übermäßige Höhe der Beitragssätze für die Jahre 1954-1957. Der Anstieg dieser Sätze von 1,65 Lire/Kilogramm für den im März 1954 zugekauften Schrott auf 12 Lire/Kilogramm für den im März 1957 gekauften sei nur durch Fehler zu erklären, die die Ausgleichsorgane begangen hätten 'und die die Hohe Behörde hätte berichtigen müssen. Dieses Vorbringen reicht nicht aus, um die Beitragssätze rechtswidrig erscheinen zu lassen, zumal die Beklagte darlegt, daß es sich nicht um eine ständige Erhöhung des Satzes handelte, sondern der Satz je nach den Preisschwankungen auf dem Weltschrottmarkt stieg und fiel.

Die Rüge greift somit nicht durch.

d) Endlich wirft die Klägerin der Beklagten noch vor, sie habe den Machenschaften der großen Stahlerzeuger nicht Rechnung getragen, die daran interessiert gewesen seien, sich auf dem Weltmarkt mit Schrott zu versorgen; diese Machenschaften hätten die Verhältnisse auf dem Binnenmarkt verfälscht.

Für diese Behauptung hat die Klägerin keinen Beweis erbracht.

Die Rüge ist daher gleichfalls zurückzuweisen.

Nach allem kann auch dieses Angriffsmittel nicht durchgreifen.

Demnach ist die Klage als unbegründet abzuweisen.

Kosten

Nach Artikel 69 § 2 Absatz 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Demnach sind der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Auf Grund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

auf Grund der Artikel 33 Absatz 2, 36, 63 und 92 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

auf Grund der Satzung des Gerichtshofes der EGKS, insbesondere ihres Artikels 20,

auf Grund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihrer Artikel 37 bis 45 und 69,

hat

DER GERICHTSHOF

unter Abweisung aller gegenteiligen oder weitergehenden Anträge für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.