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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 16.12.1964 – C-109/63
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1964:87
In den verbundenen Rechtssachen 109/63 und 13/64
des Herrn Charles Muller,
Beamten der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Marcel Slusny, zugelassen am Appellationshof Brüssel, Lehrbeauftragter an der Universität Brüssel,
Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Arendt, Luxemburg, Rue Willy Goergen 6,
Kläger,
gegen
die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft bzw. die Kommission,
vertreten durch ihren Rechtsberater Louis de la Fontaine,
Zustellungsbevollmächtigter: Herr H. Manzanarès, Sekretär des Juristischen Dienstes der Europäischen Exekutiven, Place de Metz 2, Luxemburg,
Beklagte,
wegen
1. Nichtigerklärung
der stillschweigenden ablehnenden Entscheidung der Kommission über einen Antrag des Klägers vom 28. August 1963 auf Einstufung in die Laufbahn A4 / A5 mit Wirkung vom 1. Januar 1962;
der Verfügung der Kommission, durch die der Kläger in die Besoldungsgruppe B/1 Dienstaltersstufe 6 eingestuft wurde;
der Verfügung des Herrn Van Gronsveld vom 11. September 1963, mit der dem Kläger die Stellvertretung des Leiters der Abteilung Gehälter und Reisekosten, Herrn Blenkers, entzogen wurde;
des Beschlusses der Kommission vom 29. Juli 1963, auf dem die vorgenannte Verfügung beruht haben soll;
2. Zahlung von Schadenersatz an den Kläger,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung
des Kammerpräsidenten A. M. Donner,
der Richter R. Lecourt (Berichterstatter) und R. Monaco,
Generalanwalt: K. Roemer,
Kanzler: A. Van Houtte,
folgendes
URTEIL§
TATBESTAND§
I. Sachverhalt
Der Kläger wurde am 1. Dezember 1958 von der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für einen Dienstposten eingestellt, dem seinerzeit die Laufbahn B7 / B6 in der Abteilung Gehälter und Reisekosten zugeordnet war. Bei Dienstantritt des Klägers richtete Herr Blenkers ein Schreiben (enthalten in den Personalakten des Klägers) an die Personaldirektion, worin er insbesondere erklärte: Sobald Herr Muller endgültig die Leitung der Sektion Reisekosten übernimmt, wird ihm gleichzeitig die ständige Vertretung des Abteilungsleiters übertragen.
Der Kläger wurde am 12. Dezember 1962 in der Besoldungsgruppe B/1 Dienstaltersstufe 6 des. neuen Statuts zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Er bestätigte den Empfang seiner Ernennungsurkunde, ohne die Annahme der Ernennung in irgendeiner Weise einzuschränken.
Am 11. März 1963 ergänzte der Generaldirektor der Verwaltung, Herr Smulders, ein Beurteilungsblatt über Herrn Muller mit folgendem Satz: Verwaltet mit großer Sachkenntnis einen Dienstposten der Laufbahngruppe B bei der Kommission — ist für eine Tätigkeit in einer höheren Laufbahngruppe geeignet.
Mit Schreiben vom 28. August 1963 beantragte der Kläger, ihn mit Wirkung vom 1. Januar 1962 an als Hauptverwaltungsrat in die Laufbahn A4 / A5 einzustufen. Dieses Schreiben enthält folgende Ausführungen:
Inzwischen bin ich auf Grund von Artikel 102 des Statuts, vorbehaltlich der Anwendung etwaiger gemeinsamer Beschlüsse der Räte der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft über die Angleichung der Laufbahnen und der Grundsätze für die Einstufung in den Besoldungsgruppen (vgl. Artikel 102 Nr. 1 des Statuts) ins Beamtenverhältnis bei der EWG übernommen worden.
Zu dieser Angleichung der Laufbahnen und der Grundsätze für die Einstufung in den Besoldungsgruppen nach Artikel 5 Nr. 4 des Statuts, die auf der Übersicht über die Grundamtsbezeichnungen und die ihnen zugeordneten Laufbahnen in Anhang I des Statuts aufbaut, hatte der vorläufige Statutsbeirat am 28. Juni 1962 eine einstimmige Stellungnahme abgegeben.
Diese Stellungnahme, die von der Kommission der EWG in ihrer 238. Sitzung vom 29. Juli 1963 abschließend gebilligt wurde, sieht vor, die Leiter eines Referats innerhalb einer Abteilung und die Stellvertreter der Abteilungsleiter in die Hauptverwaltungsratslaufbahn A4 / A5 einzustufen.
Da ich diese beiden Funktionen seit meinem Dienstantritt ununterbrochen ausübe — das ergibt sich aus den zahlreichen Urkunden, die sich in meinen Personalakten sowie in den Archiven der Generaldirektion Verwaltung und der Personaldirektion befinden, ferner, nicht zu vergessen, aus den unzähligen von mir mit dem Anweisungsvermerk versehenen oder sonst bearbeiteten und von den verschiedenen beteiligten Verwaltungsinstanzen genehmigten Buchungsunterlagen —, bitte ich auf Grund der in diesem Gesuch zitierten Statutsbestimmungen sowie der zu ihnen ergangenen allgemeinen Durchführungsvorschriften um meine Einstufung als Hauptverwaltungsrat in die Laufbahn A4 / A5 mit Rückwirkung auf den 1. Januar 1962. Obwohl sich diese Einstufung aus den genannten Bestimmungen rechtlich zwingend ergibt, erlaube ich mir zur Vermeidung des Einwands, in der genannten Laufbahn seien keine Planstellen frei, darauf hinzuweisen, daß seit dem 1. Januar 1962 zahlreiche freie Planstellen in den Besoldungsgruppen A4 und A5 bekanntgegeben worden sind, darunter eine Anzahl in der Generaldirektion Verwaltung der EWG-Kommission. Meine Einstufung in die Laufbahn A4 / A5 dürfte daher in dieser Hinsicht auf keine Schwierigkeiten stoßen.
Mit Schreiben vom 18. September 1963 teilte der Präsident der Kommission mit, daß dieser Antrag gründlich geprüft werde und daß er baldmöglichst eine Antwort erteilen werde.
Angesichts des Stillschweigens der Verwaltung reichte der Kläger am 23. Dezember 1963 die gegen die stillschweigende ablehnende Entscheidung über seinen Antrag gerichtete Klage 109/63 ein.
Andererseits gab der Generaldirektor der Verwaltung ad interim Van Gronsveld dem Kläger durch Mitteilung vom 11. September 1963 bekannt, daß die Urlaubsvertretung des Abteilungsleiters .Gehälter und Reisekosten', Herrn Blenkers, gemäß Beschluß der Kommission vom 29. Juli 1963 (Protokoll sp. 238) dem Leiter der Abteilung, Organisation, Herrn Zeilmaker, übertragen ist.
Auf zwei Anfragen des Klägers teilte Herr Van Gronsveld ihm mit: … die Kommission hat in ihrer Sitzung vom 29. Juli 1963 beschlossen, daß in Abteilungen oder Dienststellen mit nur einem Dienstposten der Laufbahngruppe A der Inhaber dieses Dienstpostens nach den Statutsbestimmungen und der Geschäftsordnung von einem Beamten einer anderen Abteilung oder Dienststelle vertreten wird, der einen Dienstposten der Laufbahngruppe A innehat.
Mit Schreiben vom 16. Dezember 1963 erhob der Kläger Beschwerde gegen die Verfügung des Herrn Van Gronsveld vom 11. September 1963 und soweit erforderlich gegen den Beschluß der Kommission vom 29. Juli 1963.
Am 15. April 1964 reichte der Kläger gegen die aus dem zweimonatigen Schweigen der Verwaltung zu seinem Antrag vom 16. Dezember 1963 zu entnehmende stillschweigende ablehnende Entscheidung die Klage 13/64 ein.
Am 16. April 1964 beantwortete der Präsident der Kommission diesen Antrag mit einem Schreiben, das im wesentlichen wie folgt lautete:
Ich beehre mich, Ihnen bekanntzugeben, daß die Kommission nicht in der Lage ist, Ihrem Antrag stattzugeben.
Sie können die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen, die Sie von der Stellvertretung Ihres Dienstvorgesetzten im Rahmen Ihrer ständigen Tätigkeit ausschließen, nicht bestreiten. Die Vertretung des Leiters der Abteilung IX-A-4 im Falle seiner Verhinderung gehört nicht zum Aufgabenbereich Ihres Dienstpostens. Die Mitteilung, in der Sie als, ständiger Stellvertreter des Abteilungsleiters' bezeichnet sind, ging nicht von der Anstellungsbehörde aus und konnte für sich allein Ihnen diese Eigenschaft nicht verleihen. Sie können gegen die angegriffenen Maßnahmen auch nicht geltend machen, daß Sie in Ihrer Laufbahngruppe der älteste Beamte mit der höchsten Besoldungsgruppe sind. Wenn nämlich Artikel 26 der Geschäftsordnung vorsieht, daß normalerweise dieser Beamte den verhinderten Dienstvorgesetzten vertritt, so nur unter dem Vorbehalt, daß die Kommission keine gegenteilige Entscheidung getroffen hat. Die von Ihnen angefochtenen Maßnahmen werden von einem Beschluß getragen, den die Kommission am 29. Juli 1963 ordnungsgemäß in Ausübung der ihr nach Artikel 26 der Geschäftsordnung zustehenden Befugnisse gefaßt hat. Zur Begründung oder Veröffentlichung dieses Beschlusses war die Kommission nicht verpflichtet.
II. Anträge der Parteien
Der Kläger beantragt in seiner Klageschrift 109/63:
1. die stillschweigende Ablehnung seines Antrags vom 28. August 1963 für nichtig zu erklären;
2. seine Ernennung insoweit für nichtig zu erklären, als er nur in die Besoldungsgruppe B/1 Dienstaltersstufe 6 eingestuft worden ist;
3. zu erkennen, daß die Kommission verpflichtet ist, ihn in der ihm zustehenden Dienstaltersstufe mit Rückwirkung auf den 1. Januar 1962 in die Besoldungsgruppe A/5 einzustufen;
4. die Kommission zu verurteilen, für rückständige Bezüge vorbehaltlich einer Änderung im Laufe des Verfahrens einen Betrag von 1 fr an ihn zu zahlen,-
5. die Kommission zu verurteilen, als Ersatz für seinen immateriellen Schaden vorbehaltlich einer Änderung im Laufe des Verfahrens einen Betrag von 1 fr an ihn zu zahlen;
6. die Beklagte zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
In seiner Erwiderung wiederholt der Kläger im wesentlichen seine obigen Anträge, faßt sie jedoch wie folgt genauer:
3. und 4. zu erkennen, daß die Kommission verpflichtet ist, den Kläger in der ihm zustehenden Dienstaltersstufe mit Wirkung vom 1. Januar 1962 oder zumindest mit Wirkung vom 28. August 1963 mit allen Rechtsfolgen insbesondere hinsichtlich der rückständigen Gehälter in die Besoldungsgruppe A/5 einzustufen;
…
hilfsweise anzuordnen, daß die Beklagte folgende Unterlagen vorzulegen hat:
die Zahlungsanweisung vom 18. Dezember 1959, aus der hervorgeht, daß die Einrichtungsbeihilfe wie für einen Bediensteten der Laufbahngruppe B/6 Dienstaltersstufe 3 berechnet wurde;
die dem Kläger in den Jahren 1959 bis 1963 von Herrn Blenkers für den Fall von dessen Abwesenheit erteilten Anweisungen;
den vervielfältigten, vom Generaldirektor der Verwaltung gebilligten Antrag des Herrn Morizon vom 13. Mai 1960 (Aktenzeichen IX/2150/60-F) auf Erteilung einer Unterschriftsermächtigung hinsichtlich der Verwaltung von Haushaltsmitteln für den Personaldirektor, worin der Kläger als stellvertretender Abteilungsleiter bezeichnet und auf Seite 2 die Angabe enthalten sei, daß die Genehmigung unter 5 und 6 auch für die Vertretung bei anderen Ausgaben gelte, die in die Zuständigkeit der Abteilung IX/A/IV fallen;
die allgemeine Ermächtigung vom 18. August 1961 für die Abteilung Gehälter und Reisekosten für Ausgaben bis zu einer Höhe von 50000 frs in Vertretung des abwesenden oder verhinderten Leiters der Abteilung;
die den übrigen Sektionsleitern Brand, Brus und Schumacher sowie dem Abteilungsleiter Blenkers am 3. Mai 1960 erteilte Ermächtigung, woraus sich ergebe, daß der Kläger in den ihm erteilten Ermächtigungen unmittelbar nach seinem Abteilungsleiter und vor den übrigen Sektionsleitern aufgeführt wurde;
den für die Überleitung des Klägers erstellten Bericht über Befähigung, Führung und Leistung;
den Aufgabenverteilungsplan für die Sektion Reisekosten vom 5. März 1959;
den an Herrn Blenkers gerichteten Bericht vom 12. September 1959 über die Tätigkeit der Sektion Reisekosten, insbesondere die Seite 3 B-a mit der Angabe der neuen Aufgaben;
die Antwort auf die über die Beschreibung der Tätigkeit und des Aufgabenbereichs angestellte Untersuchung vom 7. Januar 1961 (sog. enquête Ortoli) mit dem Aktenzeichen IX/79/61-F;
die Note des Herrn Blenkers an Herrn von Göler vom 20. Juni 1961 mit der Überschrift Ergänzende Angaben zum Arbeitsanfall in der Abteilung IX/A/4;
die Note des Herrn Blenkers an Herrn von Göler vom 3. März 1962 mit der Überschrift Tätigkeitsbericht der Abteilung IX/A/4;
den Bericht des Herrn Blenkers vom 1. Oktober 1962 mit der Überschrift Beschreibung der Tätigkeit und des Aufgabenbereichs der A- und B-Beamten der Abteilung IX/A/4;
die Beschreibung der Aufgaben des Personals der Sektion Reisekosten vom 28. November 1962, in der die Aufgaben des Klägers genannt seien;
einen Vorschlag, den Herr Blenkers aus Anlaß der Erstellung der Jahres- und Ergänzungshaushalte für die Jahre 1960, 1961, 1962, 1963 und 1964 dem Personaldirektor gemacht habe und der die Anregung enthalten habe, entweder einen Dienstposten A/6 oder sogar A/5 zu schaffen oder den Dienstposten B in einen Posten A/6 oder A/5 umzuwandeln, weil mit ihm die Stellvertretung des Abteilungsleiters verbunden sei;
äußerst hilfsweise den Kläger zum Zeugenbeweis dafür zuzulassen,
1. daß der Generaldirektor der Verwaltung, Herr Smulders, dem Kläger vorgeschlagen hat, seine Ernennungsurkunde ohne Vorbehalt zu unterzeichnen, und dabei erklärt hat, die Einstufung werde später erfolgen, er könne daher seine Ernennung ohne Vorbehalt annehmen;
2. daß der Leiter der Personalabteilung, Herr von Göler, ihm im Juni 1961 im Anschluß an eine Sitzung des Präsidenten Hallstein mit den Generaldirektoren der Verwaltung, die am 23. und 24. Juni in Aachen stattfand, erklärt habe, der Kläger stehe an erster Stelle auf der Liste der für die Laufbahngruppe A bestimmten Beamten, deren Einstufung bei Inkrafttreten des neuen Statuts geregelt werden müsse.
Die Beklagte beantragt in der Klagebeantwortung:
die Klage des Herrn Muller als unzulässig abzuweisen;
die Klage für unbegründet zu erklären;
den Kläger gemäß den einschlägigen Bestimmungen zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Die Beklagte führt in der Gegenerwiderung den ersten Punkt ihrer vorangegangenen Anträge näher aus und beantragt,
die Klage insoweit für unzulässig zu erklären, als sie gegen die Ernennung des Herrn Muller zum Beamten in der Besoldungsgruppe B/1 gerichtet ist.
Der Kläger beantragt in der Rechtssache 13/64:
1. die Verfügung vom 11. September 1963 aufzuheben, mit der Herr Van Gronsveld dem Kläger die Vertretung des Leiters der Abteilung, Gehälter und Reisekosten', Herrn Blenkers, entzogen hat;
2. falls diese Verfügung auf einem Beschluß der Kommission vom 29. Juli 1963 beruhen sollte, diesen Beschluß aufzuheben;
3. zu erkennen, daß die Kommission dem Kläger einen belgischen Franken als Ersatz für den ihm entstandenen immateriellen Schaden zu zahlen hat;
4. die Kommission zur Tragung der gesamten Kosten des Verfahrens zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt:
die Klage als unzulässig und in allen Teilen unbegründet abzuweisen;
über die Kosten gemäß den geltenden Bestimmungen zu entscheiden.
III. Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
RECHTSSACHE 109/63
Der Kläger hat seine Klage zunächst gegen die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft beziehungsweise die Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gerichtet, aber in der mündlichen Verhandlung darauf verzichtet, die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft weiterhin in die Klage einzubeziehen.
Zum ersten Klageantrag (Aufhebung der stillschweigenden Ablehnung des Antrags auf Einstufung oder Neueinstufung vom 28. 8. 1963)
1. Verletzung von Artikel 102 Nr. 1 des Statuts
Dem Kläger ist nach seiner Auffassung sowohl vor als auch nach Inkrafttreten des Statuts, jedenfalls aber bei seiner Ernennung zum Beamten, stillschweigend zumindest die Besoldungsgruppe A/5 zuerkannt worden, da er eine der Laufbahn A4 / A5 zugeordnete Tätigkeit ausgeübt habe. Darüber hinaus beruft sich der Kläger noch auf Artikel 102 Nr. 1 am Ende.
Die Beklagte entgegnet, dem Kläger sei niemals stillschweigend die Besoldungsgruppe A/5 zuerkannt worden, Artikel 102 beziehe sich lediglich auf die im Überleitungsverfahren ergangenen Entscheidungen der Anstellungsbehörde; der Kläger sei in die Besoldungsgruppe B/1 Dienstaltersstufe 6 eingewiesen worden; diese Einstufung entspreche der Besoldungsgruppe, die er vor Inkrafttreten des Statuts innegehabt habe.
Zu dem auf Artikel 102 Nr. 1 am Ende gestützten Vorbringen erklärt die Beklagte, die Ernennung des Klägers in der Besoldungsgruppe B/1 könne nur im Anschluß an einen gemeinsamen Beschluß der Räte der EWG und der EAG über die Angleichung der Laufbahnen und der Einstufungsgrundsätze geändert werden. Ein derartiger Beschluß sei jedoch noch nicht ergangen.
2. Verletzung von Anhang I Artikel 5 (am Ende) des Statuts und des Beschlusses vom 29. Juli 1963 über die Dienstpostenbeschreibung
Unter Berufung auf das Urteil vom 19. März 1964 (Rechtssachen 20 und 21/36 Maudet) meint der Kläger, er brauche nur nachzuweisen, daß die Tätigkeit, die mit seinem Dienstposten bei und nach Inkrafttreten des Statuts verbunden gewesen sei, nach der in Artikel 5 letzter Satz des Statuts vorgesehenen (und am 29. 7. 1963 erstellten) Dienstpostenbeschreibung und nach Anhang I des Statuts einer der Besoldungsgruppen A4 / A5 entspreche. Er behauptet, er erfülle nicht nur eines der in der Dienstpostenbeschreibung vorgesehenen Qualifikationsmerkmale, sondern drei davon oder gar alle vier.
Die Beklagte entgegnet, die vom Kläger als Leiter der Sektion Reisekosten ausgeübte Tätigkeit sei die eines Verwaltungsamtsrats der Besoldungsgruppe B/1. Daß er den Titel Stellvertreter des Abteilungsleiters geführt habe und vom Abteilungsleiter mit seiner Vertretung beauftragt gewesen sei, könne ihm keinen Rechtsanspruch auf die Besoldungsgruppe geben, die für den stellvertretenden Abteilungsleiter vorgesehen sei. Selbst wenn die Angaben des Klägers über das Niveau seiner Tätigkeit zutreffen sollten, sei doch im Organisations- und Stellenplan der Abteilung Gehälter und Reisekosten keine Planstelle A/5 vorgesehen.
Der Kläger weist in seiner Erwiderung darauf hin, daß eine bei weitem ausreichende Anzahl von Planstellen A/5 vorhanden sei. Jedenfalls seien seit dem 1. Januar 1962 zahlreiche Planstellen A/5 frei geworden. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes habe ein Beamter in jedem Fall ein Recht auf richtige Einstufung. Der Kläger fügt ergänzend hinzu, es gehe nicht um eine Beförderung, sondern um seine Einstufung nach Artikel 102.
Die Beklagte wendet schließlich ein, daß der Übergang von einer Laufbahngruppe in eine andere nur im Anschluß an ein Auswahlverfahren möglich sei.
Zum zweiten Klageantrag (Aufhebung der Ernennung in der Besoldungsgruppe B/1)
Der Kläger begründet diesen Klageantrag in gleicher Weise wie den ersten. Er erklärt ergänzend, der Grundsatz von Treu und Glauben, der bei Fristen und Verspätungen zu beachten sei (Urteil 18/63 vom 19. März 1964 Schmitz-Wollast) lasse es nicht zu, daß die Kommission dem Kläger irgendeinen Fristablauf entgegenhalte; denn sie selbst habe die Dienstpostenbeschreibung verspätet erstellt und ihn so über seine Rechtsansprüche im unklaren gelassen.
Da der Gerichtshof es für zulässig erklärt habe, die Überleitung von der Einstufung, zu trennen, sei der Kläger durchaus berechtigt, seine Einstufung noch nach seiner Überleitung zu verlangen. Mit der stillschweigenden Ablehnung eines hierauf gerichteten außergerichtlichen Antrags des Klägers habe die Kommission den Weg für das gegenwärtige Verfahren frei gemacht. Jedenfalls habe der Kläger durch die Einverständniserklärung mit seiner Ernennung seine Rechte nicht für die Zukunft verlieren können.
Die Beklagte hält dem entgegen, dieser Antrag sei verspätet, da dem Kläger seine Ernennung am 18. Dezember 1962 mitgeteilt worden sei. Jedenfalls stehe diese Ernennung mit den Bestimmungen von Artikel 102 des Statuts, wie sie der Gerichtshof im Urteil Maudet erläutert habe, im Einklang.
Zum dritten und vierten Klageantrag (zu erkennen, daß die Kommission verpflichtet ist, den Kläger in der ihm zustehenden Dienstaltersstufe mit Wirkung vom 1. 1. 1962 oder zumindest vom 28. 8. 1963 in die Besoldungsgruppe A/5 einzustufen)
Der Kläger verwahrt, sich gegen den Vorwurf, er verlange vom Gerichtshof eine Überschreitung seiner Zuständigkeit. Er meint, er beantrage nur eine Grundsatzentscheidung.
Die Beklagte wendet ein, auf die vorliegende Klage hin könne der Gerichtshof nur Maßnahmen aufheben und müsse es der Kommission überlassen, aus der etwaigen Aufhebung in eigener Verantwortung und unter Berücksichtigung der Aufhebungsgründe die Konsequenzen zu ziehen.
Zum fünften Klageantrag (Zahlung eines belgischen Franken als Schadenersatz für den immateriellen Schaden)
Die Beklagte vertritt die Auffassung, der Kläger habe die rechtliche Grundlage seines Antrags nicht dargelegt (Artikel 38 § 1 der Verfahrensordnung).
Der Kläger führt hierzu aus, die Untätigkeit, gegen die einzuschreiten er den Gerichtshof ersuche, bestehe in der Unterlassung der Kommission, ihn so einzustufen, wie es Artikel 102 des Statuts ihr zur Pflicht mache. Diese Unterlassung habe ihm einen immateriellen Schaden zugefügt, für den er eine Entschädigung von einem belgischen Franken als Ersatz begehre, falls der Gerichtshof nicht zu der Ansicht gelange, daß sein Urteil über die sonstigen Klageanträge dem Kläger Genugtuung verschaffe.
Die Beklagte entgegnet, der Kläger versuche noch nicht einmal darzutun, daß die angebliche Unterlassung, deren sich die Kommission schuldig gemacht haben soll, eine die Haftung der Gemeinschaft begründende schuldhafte Unterlassung darstelle. Der Kläger sei rechtmäßig in die Besoldungsgruppe eingestuft, die der von ihm rechtmäßig ausgeübten Tätigkeit entspreche.
RECHTSSACHE 13/64
Zulässigkeit
1. Art und Gegenstand der angefochtenen Entscheidungen (Verfügung Van Gronsveld vom 11.9. 1963 und Beschluß der Kommission vom 29. 7. 1963)
Der Kläger vertritt die Ansicht, die Rechtsstellung der Beamten ergebe sich nicht nur aus dem Statut. Die Frage sei, ob auf Grund von Artikel 26 der Geschäftsordnung der Kommission Rechte oder Vorteile entstehen könnten, die nur in einem besonderen Verfahren wieder aufgehoben werden könnten.
Nach Ansicht der Beklagten können die angefochtenen Entscheidungen ihrer Natur und ihrem Gegenstand nach nicht auf dem Klagewege nach Artikel 91 des Statuts angefochten werden; sie seien nicht auf Grund des Statuts ergangen, sondern lediglich auf Grund von Artikel 26 der Geschäftsordnung der Kommission, die nur die Organisation der Dienststellen der Kommission betreffe. Kein Beamter sei befugt, derartige Verfügungen anzugreifen, falls sie nicht offensichtlich von der Absicht getragen seien, der Laufbahn bestimmter Beamter zu schaden.
2. Recht und Interesse des Klägers, die genannten Entscheidungen anzufechten
Nach Ansicht der Beklagten hat der Kläger weder ein Recht noch ein schutzwürdiges Interesse, die Entscheidungen anzufechten, mit denen ihm die Vertretung seines Dienstvorgesetzten entzogen wurde. Artikel 26 der Geschäftsordnung der Kommission begründe für den Beamten keinen Rechtsanspruch auf die Vertretung seines verhinderten Dienstvorgesetzten; er sehe lediglich vor, daß die Kommission den mit dieser Vertretung zu beauftragenden Beamten nach ihrem Ermessen bestimmen könne.
Soweit Artikel 7 Nr. 2 des Statuts die Möglichkeit vorsehe, einen Beamten vorübergehend mit der Verwaltung eines Dienstpostens in einer Laufbahn seiner Laufbahngruppe oder seiner Besoldungsgruppe zu betrauen, die höher ist als seine eigene Laufbahn, begründe er keinen Anspruch, sondern eine Verpflichtung für den betreffenden Beamten. Selbst wenn dem Kläger die Vertretung seines Dienstvorgesetzten ständig übertragen gewesen wäre, wäre er nach dem Statut nicht berechtigt, die Rechtmäßigkeit einer Verfügung anzufechten, durch die ihm dieses Vorrecht mittelbar entzogen würde; hiervon wäre eine Ausnahme nur für den Fall zu machen, daß diese Verfügung schikanös oder eine getarnte Strafe und nicht durch dienstliche Gründe gerechtfertigt wäre. Von diesem Fall abgesehen, läge eine Vorschriftswidrigkeit nur vor, wenn dem Kläger eine Tätigkeit zugewiesen würde, die geringer zu bewerten wäre als die seiner Besoldungsgruppe entsprechende. Artikel 7 Nr. 1 schließe keineswegs aus, daß die Anstellungsbehörde den Aufgabenbereich nach ihrem Ermessen aus dienstlichen Gründen vergrößern, ändern oder verkleinern könne. Die Vertretung des verhinderten Dienstvorgesetzten könne nicht als integrierender Bestandteil der mit dem Dienstposten irgendeines untergeordneten Beamten verbundenen Tätigkeit angesehen werden.
Der Kläger hält dem entgegen, die Auseinandersetzung gehe gerade um die Bedeutung der in Artikel 26 der Geschäftsordnung vorgesehenen Ausnahme (falls die Kommission nichts Gegenteiliges bestimmt). Um die Frage zu beantworten, ob ein mit dem Dienstposten aufs engste verbundenes Recht auf die Vertretung oder nur eine Pflicht zu ihr bestehe, müsse die Begründetheit der Klage geprüft werden (auch die der Klage 109/63); außerdem müsse geklärt werden, ob der Kläger als Vertreter des Abteilungsleiters eingestellt worden und in dieser Tätigkeit bis zum Erlaß der angefochtenen Entscheidungen verblieben sei. Falle die Antwort positiv aus, so sei er Vertreter des Abteilungsleiters, gehöre der Laufbahngruppe A an und erfülle somit die Voraussetzungen des Artikels 26 der Geschäftsordnung.
Der Kläger bringt noch eine zusätzliche Erwägung zu der Frage vor, ob er ein Interesse daran habe, die Anwendung von Artikel 26 der Geschäftsordnung zu verlangen: Für den Fall, daß er in die Besoldungsgruppe A/5 nur im Anschluß an ein Auswahlverfahren oder eine Beförderung eingestuft werden könne, sei seine vorübergehende Verwendung zu berücksichtigen (Schlußanträge Roemer in der Rechtssache Raponi 26/63; auch Rechtssache De Pascale 97/63).
Die Beklagte vertritt die Ansicht, selbst wenn der Kläger einen Anspruch auf die Besoldungsgruppe A/4 gehabt hätte und Vertreter des Abteilungsleiters gewesen wäre, könnte er kein schutzwürdiges Interesse geltend machen, das die Kommission hindern könnte, nach ihrem Ermessen aus dienstlichen Gründen die ihr nach Artikel 26 zustehende Befugnis auszuüben, den Beamten, der den Dienstvorgesetzten im Falle der Verhinderung zu vertreten hat, nach ihren Vorstellungen zu bestimmen.
Zur Begründetheit
Erste Rüge: Unzuständigkeit (der Generaldirektor der Verwaltung ad interim Van Gronsveld sei zu der dem Kläger am 11.9. 1963 bekanntgegebenen Verfügung nicht befugt gewesen)
Der Kläger macht geltend, die Beklagte habe keine Verfügung vorgelegt, die auf Grund von Punkt V C 3 des Protokolls der 238. Sitzung der Kommission vom 29. und 30. Juli 1963 getroffen worden wäre. Zwar sehe Artikel 27 der Geschäftsordnung vor, daß die Kommission ihre Mitglieder und ihre Beamten ermächtigen könne, die mit der Vorbereitung oder Durchführung ihrer Beschlüsse zusammenhängenden Maßnahmen ganz oder teilweise zu treffen, sie habe aber auch den Beschluß nicht vorgelegt, der den Generaldirektor der Verwaltung (oder seinen Stellvertreter) ermächtigt hätte, die Beamten zu bestimmen, denen nach dem Beschluß vom 29. Juli 1963 eine Vertretung zu übertragen war.
Die Beklagte entgegnet, nicht wegen einer Verfügung des Herrn Van Gronsveld, sondern wegen des von der Kommission in ihrer 238. Sitzung vom 29. Juli 1963 gefaßten Beschlusses könne dem (in B eingestuften) Kläger die Vertretung des Leiters der Abteilung Gehälter und Reisekosten nicht zustehen. Die Beklagte führt aus, Herr Van Gronsveld habe dem Kläger mit der angefochtenen Maßnahme lediglich mitgeteilt, daß auf Grund des Beschlusses der Kommission vom 29. Juli 1963 Herr Zeilmaker zum Stellvertreter von Herrn Blenkers bestimmt worden sei. Zu dieser Mitteilung sei der Generaldirektor der Verwaltung zweifellos zuständig gewesen. Die Kommission sei keineswegs verpflichtet gewesen, von dem Beschluß vom 29. Juli 1963 abzuweichen und eine gegenteilige Entscheidung des Inhalts zu treffen, daß der Kläger in seinem Amt als Stellvertreter verbleibe, obwohl er nicht der Laufbahngruppe A angehört.
Zweite Rüge: Verletzung wesentlicher Formvorschriften (Artikel 162 Nr. 2 EWG-Vertrag) und Verletzung von Artikel 26 der Geschäftsordnung der Kommission
Der Kläger räumt zwar ein, daß der Beschluß vom 29. Juli 1963 allgemeiner Natur gewesen sei, meint jedoch, dieser Beschluß hätte in der gleichen Form ergehen müssen wie die Geschäftsordnung der Kommission, da er eine Ausnahme von Artikel 26 der Geschäftsordnung vorsehe. Die Verfasser des Vertrages hätten der Kommission die Veröffentlichung der Geschäftsordnung in der Absicht vorgeschrieben, zu verhindern, daß die Kommission diese Geschäftsordnung durch nicht veröffentlichte Beschlüsse ändern könne.
Die Beklagte entgegnet, der Beschluß vom 29. Juli 1963 habe zwar allgemeine Geltung, enthalte jedoch keine Ausnahme von Artikel 26 der Geschäftsordnung, sondern wende die Geschäftsordnung lediglich an, ohne sie zu ändern oder zu ergänzen. Es habe also kein Grund vorgelegen, ihn im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Dritte und vierte Rüge: Verletzung wohlerworbener Rechte und Ermessensmißbrauch
Der Kläger nimmt Bezug auf seine Ausführungen in der Rechtssache 109/63. Die angefochtene Verfügung verkenne seinen Anspruch auf Belassung seiner Tätigkeit und seines Aufgabenbereichs; hierdurch sei er beschwert, da seine Einstufung nach den Artikeln 102 und 5 letzter Satz des Statuts von der tatsächlich von ihm ausgeübten Tätigkeit abhänge.
Demgegenüber erklärt die Beklagte, der Kläger sei keineswegs als ständiger Vertreter des Leiters der Abteilung Gehälter und Reisekosten eingestellt worden. Die Urkunden, durch die der Kläger darzutun suche, daß er diese Tätigkeit tatsächlich ausgeübt habe, rührten nicht von der Anstellungsbehörde her und seien für sich allein nicht geeignet, ihm die Stellung zu verschaffen, auf die er Anspruch zu haben glaubt.
Der Kläger erklärt in seiner Erwiderung, vor Inkrafttreten des Statuts habe es eine Anstellungsbehörde nicht gegeben. Die Vertretung des Abteilungsleiters sei ihm mit Wissen und demnach mit Zustimmung der höchsten Amtsstellen der Kommission belassen worden.
Hierauf entgegnet die Beklagte, es sei nur auf Verhältnisse tatsächlicher Art zurückzuführen, daß der Kläger während einer bestimmten Zeit seinen Dienstvorgesetzten bei Abwesenheit hat vertreten können (vgl. Rechtssache 109/63).
Der Kläger vertritt die Ansicht, seine wohlerworbenen Rechte seien verletzt. Wenn auch die Beamten der Europäischen Gemeinschaften einem Statut hätten unterworfen werden sollen, seien die anzuwendenden Grundsätze dennoch zum Teil die gleichen. Es sei nicht mehr als eine gesunde Anwendung des Begriffs der wohlerworbenen Rechte, wenn man davon ausgehe, daß der Anspruch auf eine Besoldungsgruppe auch den Anspruch auf Belassung der mit dieser Besoldungsgruppe zusammenhängenden Vorteile und insbesondere des Anspruchs auf die Stellvertretung des Dienstvorgesetzten umfasse.
Die Beklagte erklärt abschließend, selbst wenn der Kläger die Vertretung seines Dienstvorgesetzten im Rahmen seines ständigen Aufgabenbereichs wahrgenommen hätte, könnte er kein wohlerworbenes Recht auf Belassung dieser Vertretungsbefugnis geltend machen. Seit Inkrafttreten des Statuts sei die beamtenrechtliche Stellung der Beamten eine rein statutarische.
IV. Verfahren
Das Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen. Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden. Der Generalanwalt hat in der Sitzung vom 16. November 1964 die Abweisung der Klagen 109/63 und 13/64 beantragt; er hat die Klageanträge zum Teil für unzulässig, zum Teil für unbegründet erachtet.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§
Zur Person der Beklagten
Der Kläger hat seine Klage 109/63 zunächst gegen die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft beziehungsweise die Kommission der EWG gerichtet.
In der mündlichen Verhandlung hat er jedoch ausdrücklich darauf verzichtet, die Gemeinschaft als solche in seine Klage einzubeziehen.
Daher ist auf die verbundenen Klagen 109/63 und 13/64 nur einzugehen, soweit sie gegen die Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gerichtet sind.
Zur Klage auf Nichtigerklärung der Verfügung der Kommission vom 12. Juni 1962 über die Einstufung des Klägers in die Besoldungsgruppe B/1 Dienstaltersstufe 6
Der Kläger beantragt zunächst, seine Ernennung insoweit für nichtig zu erklären, als er nur in die Besoldungsgruppe B/1 Dienstaltersstufe 6 eingestuft wurde.
Gegenstand dieser Klage ist somit nur die Aufhebung des Teils der am 18. Dezember 1962 zugestellten Verfügung der Kommission vom 12. Juni 1962, der den Kläger nach seiner Ernennung zum Beamten in die Besoldungsgruppe B/1 Dienstaltersstufe 6 einstuft.
Der Kläger hat jedoch seine Verwaltungsbeschwerde erst mit Schreiben vom 28. August 1963 erhoben, die daran anschließende Klage am 23. Dezember 1963 beim Gerichtshof anhängig gemacht. Nach Artikel 91 des Personalstatuts sind Klagen innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Tage der Mitteilung der Verfügung an den Betroffenen zu erheben. Diese Frist war also abgelaufen. Da der Kläger somit sein Klagerecht gegen die genannte Verfügung vom 12. Juni 1962 durch Fristversäumnis verloren hatte, ist dieser Teil seiner Klage unzulässig.
Zur Klage auf Nichtigerklärung der stillschweigenden ablehnenden Entscheidung über die Neueinstufung und zum Antrag auf Feststellung, daß die Kommission verpflichtet ist, den Kläger in eine bestimmte Besoldungsgruppe einzustufen
Der Kläger beantragt ferner zu erkennen, daß die Kommission verpflichtet ist, den Kläger in der ihm zustehenden Dienstaltersstufe mit Wirkung vom 1. Januar 1962 oder zumindest mit Wirkung vom 28. August 1963 … in die Besoldungsgruppe A/5 einzustufen.
Er hatte übrigens schon in seinem Schreiben vom 28. August 1963 um seine Einstufung als Hauptverwaltungsrat in die Laufbahn A4 / A5 mit Rückwirkung auf den 1. Januar 1962 nachgesucht. Die Kommission hatte über diesen Antrag bei Ablauf der Frist nach Artikel 91 des Statuts noch nicht entschieden; dies ist als stillschweigende ablehnende Entscheidung zu werten.
Solange nicht wesentliche neue Tatsachen hierzu Anlaß gaben, war die Kommission nicht verpflichtet, auf eine unanfechtbare Entscheidung zurückzukommen. Der Kläger erblickt eine solche neue Tatsache in dem Beschluß der Kommission vom 29. Juli 1963, dem Personal bekanntgegeben im Mitteilungsblatt für das Personal der EWG-Kommission Nr. 54 vom 2. Oktober 1963, durch den die Übersicht über die Tätigkeiten und den Aufgabenbereich für jeden Dienstposten verabschiedet wurde. Er stützt seine Klage auf die in dieser Übersicht enthaltene Beschreibung der Tätigkeit des Hauptverwaltungsrats, die nach seiner Auffassung auf seinen Dienstposten anwendbar ist und daher zur Überprüfung seiner Einstufung Anlaß geben mußte.
Die Veröffentlichung dieser Übersicht konnte in der Tat als eine wesentliche neue Tatsache gelten, die dem Kläger die Möglichkeit eröffnete, die Kommission zu ersuchen, ihn nach den neuen Bestimmungen einzustufen. Dieser Teil der Klage, mit dem der Kläger aus dem genannten Grunde begehrt, die stillschweigende ablehnende Entscheidung über seinen Antrag vom 28. August 1963 aufzuheben und festzustellen, daß die Kommission verpflichtet ist, ihn neu einzustufen, ist demnach zulässig.
Zur Begründetheit macht der Kläger geltend, sein Dienstposten sei nach der vorgenannten Dienstpostenbeschreibung der eines stellvertretenden Abteilungsleiters, eines Referatsleiters innerhalb einer Abteilung, eines Beamten mit Referentenaufgaben oder eines Leiters eines besonderen Dienstes. Er rügt, die Kommission habe durch ihre Weigerung, ihm die seinem Dienstposten entsprechende Besoldungsgruppe zuzuerkennen, gegen Artikel 5 am Ende sowie Anhang I des Statuts und gegen den Beschluß vom 29. Juli 1963 verstoßen.
Zunächst hat die Anstellungsbehörde dem Kläger nicht die Aufgaben eines stellvertretenden Abteilungsleiters übertragen; aus den vorgelegten Urkunden ergibt sich auch nicht, daß der Kläger den Leiter einer Abteilung ständig unterstützt oder vertreten habe.
Es hat auch nicht den Anschein, daß der Kläger den Dienstposten eines Referatsleiters innerhalb einer Abteilung eingenommen habe oder mit Referentenaufgaben betraut gewesen sei. Um die ihm übertragene Tätigkeit beurteilen zu können, ist zu prüfen, welche Dienste er geleistet hat; doch ist er anscheinend nicht mit der Leitung einer Verwaltungseinheit beauftragt gewesen, die nach der Art ihrer Tätigkeit die Bedeutung eines Referats im Sinne der Dienstpostenbeschreibung gehabt hätte. Im Uberleitungsbericht wurde er als Verwaltungsamtsrat für Reisekostenfragen bezeichnet. Seine Tätigkeit bestand in der Erstellung von Reisekostenabrechnungen, die, mögen sie auch noch so komplex sein, weder besondere Initiative und Verantwortung erfordern, noch Referentenaufgaben darstellen.
Der Kläger war offenbar auch nicht Leiter eines besonderen Dienstes, da der ihm zugewiesene Tätigkeitsbereich lediglich Verwaltungsaufgaben, aber keine technischen Aufgaben umfaßt.
Der Kläger legt schließlich eine Urkunde vor, in der die Kommission zur Begründung eines Antrags auf Haushaltsmittel beim Ministerrat für das Jahr 1964 ihre Absicht bekundet, die Tätigkeit des Klägers als zur Laufbahngruppe A gehörig anzusehen.
Diese verwaltungsinterne Urkunde, die dazu bestimmt war, die Haushaltsbehörde zu veranlassen, die Organisation einer Dienststelle zu verbessern, kann jedoch für sich allein nicht als rechtliche Anerkennung des Anspruchs des Klägers auf die von ihm erstrebte Planstelle gelten.
Nach alledem hat die Kommission durch die Ablehnung des Antrags des Klägers auf Neueinstufung keine Vorschrift verletzt und war nicht verpflichtet, den Kläger in die Besoldungsgruppe A/5 einzustufen. Die Klage ist demnach unbegründet.
Zum Antrag auf Zahlung von Gehaltsrückständen und Schadenersatz
Der Kläger beantragt, ihm die rückständigen Gehälter auszuzahlen und ihm Schadenersatz zu gewähren.
Da die Hauptklageanträge sich als unzulässig oder unbegründet erwiesen haben, kann diesen Anträgen nicht stattgegeben werden.
Zur Klage auf Aufhebung der Verfügung des Herrn Van Gronsveld, mit der dem Kläger die Vertretung des Leiters der Abteilung Gehälter und Reisekosten entzogen wurde
In einer Mitteilung vom 11. September 1963 hat der Generaldirektor der Verwaltung ad interim Van Gronsveld dem Kläger bekanntgegeben, daß die Urlaubsvertretung des Abteilungsleiters Gehälter und Reisekosten, Herrn Blenkers, gemäß Beschluß der Kommission vom 29. Juli 1963 (Protokoll sp 238) dem Leiter der Abteilung Organisation, Herrn Zeilmaker, übertragen wird. Der Kläger hält die in dieser Mitteilung enthaltenen Verfügungen für anfechtbar.
Die Mitteilung des Herrn Van Gronsveld an den Kläger stellt jedoch lediglich die Anwendung des Beschlusses der Kommission auf den Kläger dar. Da gegen die Mitteilung selbst, unabhängig von dem Beschluß, den sie nur anwendet, keine Rügen erhoben sind, ist dieser Klageantrag abzuweisen.
Zum Antrag auf Aufhebung des Beschlusses der Kommission vom 29. Juli 1963
Der Kläger beantragt die Nichtigerklärung des Beschlusses vom 29. Juli 1963, mit dem die Kommission angeordnet hat, daß in denjenigen Abteilungen oder Dienststellen, in denen nur ein Dienstposten der Laufbahngruppe A vorhanden ist, der Inhaber dieses Dienstpostens nach den Statutsbestimmungen und der Geschäftsordnung von einem einer anderen Abteilung oder einer anderen Dienststelle angehörigen Inhaber eines Dienstpostens der Laufbahngruppe A vertreten wird.
Der Beschluß stellt jedoch eine allgemeine Maßnahme zur Organisation des Dienstbetriebes dar, für die allein die Kommission verantwortlich ist. Derartige Maßnahmen können keine Beschwer im Sinne von Artikel 91 des Statuts enthalten; somit kann der Beschluß auch nicht Gegenstand der vorliegenden Klage sein. Die Klage ist demnach unzulässig.
Zum Antrag auf Zahlung eines belgischen Franken wegen immateriellen Schadens
Der Antrag auf Zahlung eines belgischen Franken wegen immateriellen Schadens erscheint demnach ebenfalls unzulässig.
Kosten
Da der Kläger in vollem Umfang unterlegen ist, hat er mit Ausnahme der Auslagen der Kommission, die diese nach Artikel 70 der Verfahrensordnung selbst trägt, die Kosten zu tragen.
Auf Grund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
auf Grund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
auf Grund des Personalstatuts der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 5, 91, 102 und seines Anhangs I,
auf Grund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihres Artikels 69,
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:
1. Die verbundenen Klagen 109/63 und 13/64 werden teils als unzulässig, teils als unbegründet abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten mit Ausnahme der Auslagen der Kommission.