Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge vom 19.01.1965 – C-14/64
ECLI:EU:C:1965:1
Schlußanträge
des Generalanwalts Herrn Karl Roemer
vom 19. Januar 1965
Herr Präsident, meine Herren Richter!
Zum Sachverhalt des Verfahrens, in dem ich heute meine Schlußanträge stelle, brauche ich mich nicht lange auszulassen. Er ist dem Gerichtshof wohlbekannt aus früheren Verfahren, nämlich aus der Rechtssache 31/58, die seinerzeit nach Aufhebung der angegriffenen Entscheidung durch die Hohe Behörde ohne Urteil zu einem Ende kam, sowie aus der Rechtssache 18/62, die durch Urteil des Gerichtshofes vom 16. Dezember 1963 abgeschlossen wurde. Zwei Entscheidungen der Hohen Behörde standen in dem zuletzt genannten Verfahren zur Debatte: eine Entscheidung vom 23. Mai 1962, in der der Schrottverbrauch des Unternehmens Acciaierie Ingegnere A. Leone für die verschiedenen Abrechnungsperioden der Ausgleichseinrichtung von Amts wegen festgestellt wurde, und eine andere (vom gleichen Datum), die entsprechend die Beitragsschuld dieses Unternehmens fixierte. Beide Entscheidungen wurden vom Gerichtshof annulliert — in welchem Umfang, wird später zu untersuchen sein —, weil die von der Hohen Behörde vorgenommene Schätzung des Schrottverbrauches, der als Basis für die Bemessung der Beitragsschuld dient, durch Argumente und Beweise des betroffenen Unternehmens erschüttert werden konnte.
Die Hohe Behörde erließ daraufhin am 18. März 1964 eine neue Entscheidung zur teilweisen Abänderung der beiden eben erwähnten Entscheidungen. Sie bestimmte in ihr — wie sie sagt, unter Beachtung der Aufhebungsgründe des Gerichtshofes — die von dem Unternehmen Acciaierie Ingegnere A. Leone verbrauchten Schrottmengen und setzte die sich daraus ergebende Beitragsschuld fest.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Klage.
I. Einwendungen zur Zulässigkeit
In ihrer Beurteilung beschäftigen uns zunächst zwei Einwendungen der Hohen Behörde zur Zulässigkeit. Die eine betrifft die Vorlage der Prozeßvollmacht durch den Anwalt der Klägerin und die andere die Rechtskraftwirkungen des Urteils der Rechtssache 18/62,
1. Zur Vorlage der Prozeßvollmacht
Fest steht tatsächlich, daß mit der Klageschrift eine auf den Anwalt der Klägerin lautende Prozeßvollmacht vorgelegt wurde, die nicht zur Anfechtung der Entscheidung vom 18. 3. .1964 ermächtigte, sondern zur Anfechtung der den Gegenstand des Verfahrens 18/62 bildenden Entscheidungen. Der Anwalt der Klägerin bemerkt dazu, es habe sich um ein Versehen seiner Kanzlei gehandelt. Mit der Erwiderung legte er eine andere Prozeßvollmacht vor, derzufolge ihm allgemein die Vertretung und Rechtsverteidigung der Klägerin vor dem Europäischen Gerichtshof anvertraut ist. Diese Prozeßvollmacht trägt das Datum des 16. März 1964 und ist nach den Angaben der Klägerin vor der Klageerhebung (27. April 1964) ausgestellt worden.
Die Hohe Behörde will jedoch eine derartige Heilung des von ihr gerügten Verfahrensmangels nicht gelten lassen. Was das Ausstellungsdatum der später vorgelegten Vollmacht angeht, so äußert sie Zweifel an seiner Richtigkeit, weil sich die notarielle Beglaubigung nur auf die Echtheit der Unterschrift, nicht aber auf den Zeitpunkt ihrer Erteilung beziehe. Nach ihrer Ansicht muß cine Prozeßvollmacht in jedem Falle vor der Klageerhebung ausgestellt werden und mit der Klageschrift innerhalb der Klagefrist eingereicht werden.
Nach unserem Verfahrensrecht sind zu diesem Streitpunkt folgende Bemerkungen am Platze. Die Vorlage einer Prozeßvollmacht in schriftlicher Form ist in der Satzung des Gerichtshofes und in seiner Verfahrensordnung nirgends ausdrücklich vorgeschrieben. In der Praxis des Gerichtshofes wird zwar darauf geachtet, daß mit der Klageschrift eine Prozeßvollmacht eingereicht wird, und an dieser Übung sollte im Interesse eines ordentlichen Prozeßbetriebes auch festgehalten werden. Wenn aber tatsächlich einmal die Vorlage einer korrekten Prozeßvollmacht innerhalb der Klagefrist unterbleibt, dürfte daraus m.E. nicht die Unzulässigkeit der Klageerhebung folgen, vorausgesetzt, daß eine gültige Vollmacht nachgereicht wird.
Anhaltspunkte für eine derartige, liberale Einstellung lassen sich aus der Verfahrensordnung selbst gewinnen. Artikel 38 § 7 sieht für den Fall, daß bestimmte Dokumente nicht mit der Klageschrift vorgelegt werden (etwa die Satzung einer juristischen Person und der Nachweis, daß die von ihr ausgehende Prozeßvollmacht durch eine berechtigte Person ausgestellt wurde), eine Aufforderung zur Nachreichung und Fristsetzung durch den Kanzler des Gerichtshofes vor. Bei erfolglosem Fristablauf entscheidet der Gerichtshof darüber, ob die Nichtbeachtung dieser Formvorschriften die Unzulässigkeit der Klage zur Folge hat. Daraus ist zu entnehmen, daß nicht einmal jeder Verstoß gegen ausdrückliche Form Vorschriften der Verfahrensordnung die Unzulässigkeit der Klage nach sich zieht. Viel weniger kann dies folglich der Fall sein bei der Nichtbeachtung von Verfahrensprinzipien, die in der Verfahrensordnung nicht ausdrücklich geregelt sind.
Entsprechende Erkenntnisse sind aus dem nationalen Verwaltungsprozeßrecht zu gewinnen. Im deutschen Verwaltungsgerichtsverfahren ist festgelegt (§ 67 der Verwaltungsgerichtsordnung) daß eine Prozeßvollmacht nachgereicht werden kann, wozu gegebenenfalls der Richter eine Frist setzt. Die Prozeßvollmacht muß also nicht mit der Klageschrift und nicht innerhalb der Klagefrist eingereicht werden. Nach der Rechtsprechung steht sogar fest, daß im Falle der späteren Erteilung der Prozeßvollmacht von einer rückwirkenden Genehmigung der ohne Vollmacht vorgenommenen Prozeßhandlungen ausgegangen wird (Schunck — De Clerck, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 1961, Anm. 4 zu § 67; Köhler, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 1960, Anmerkungen 7 und 8 zu § 67). — Ähnlich verhält es sich, wenn ich recht sehe, im französischen Recht, wo gleichfalls die nachträgliche Regularisierung derartiger Verfahrensverstöße für möglich gehalten wird (Gabole, Traité pratique de la Procédure administrative, 1960, Nr. 162 bis, 169).
In Anbetracht dieser Rechtslage erscheint es mir nicht vertretbar, die von der Hohen Behörde befürworteten strengen Prinzipien, von denen mir nicht bekannt ist, ob sie im italienischen Recht Geltung beanspruchen, auf das Verfahren vor unserem Gerichtshof anzuwenden. Für dessen Zwecke sollte es genügen, daß im Verlaufe des Verfahrens — so wie es hier geschehen ist — eine gültige Prozeßvollmacht vorgelegt wird, die alle prozessualen Handlungen von der Klageerhebung an deckt. Folgt man dieser Ansicht, so kann von der Nachprüfung abgesehen werden, ob das Ausstellungsdatum der Prozeßvollmacht der Wirklichkeit entspricht, da es auf den Zeitpunkt der Erteilung der Vollmacht nicht ankommt.
2. Zum Einwand der Rechtskraft des in der Rechtssache 18/62 ergangenen Urteils
Was den Einwand der Rechtskraft des Urteils 18/62 angeht, so haben wir ein komplexeres Problem vor uns. Es verlangt eine genaue Beurteilung dessen, was im Verfahren 18/62 und danach geschehen ist. Angegriffen waren zwei Entscheidungen der Hohen Behörde, in denen der Schrottverbrauch des Unternehmens Leone für die Zeit vom 1. Oktober 1955 bis zum 31. Januar 1958 bestimmt und entsprechend dessen Beitragsschuld festgesetzt worden ist. Diese Entscheidungen hat der Gerichtshof annulliert, soweit sie auf einer Schätzung des Schrottverbrauchs für die Zeit vom 1. Oktober 1955 bis zum 31. Januar 1957 beruhen (so ausdrücklich der Tenor des Urteils). — Daraus folgt, daß die angegriffenen Entscheidungen im übrigen nicht beanstandet werden konnten, ihre Rechtmäßigkeit im übrigen zu Zweifeln keinen Anlaß gab. Ein anderer Schluß ist nicht möglich, weil das Urteil des Gerichtshofes ein Endurteil darstellt, das keinerlei Rechtsprobleme der Erörterung in einem späteren Verfahrensstadium vorbehalten hat. Auch kann nicht gesagt werden, die Annullierung eines Teils der angegriffenen Entscheidungen führe notwendig zu ihrer Aufhebung insgesamt. Eine derartige Unteilbarkeit des Entscheidungsinhalts ist nach der Natur der Schrottausgleichsabrechnungen nicht anzunehmen, vielmehr steht fest, daß die Ausgleichspflicht für die verschiedenen Abrechnungsperioden durchaus einer selbständigen Beurteilung unterworfen werden kann.
Entsprechend sehen die Konsequenzen aus, welche die Hohe Behörde aus dem Urteil gezogen hat. Ihr Wille war es nicht, einen völlig neuen Akt für den gesamten Veranlagungszeitraum der Klägerin zu erlassen. Vielmehr spricht sie in der Entscheidung vom 18. März 1964 ausdrücklich von einer teilweisen Neuregelung der in den Entscheidungen vom 23. Mai 1962 behandelten Fragen. Dies kann nach dem Tenor und der Begründung der neuen Entscheidung bei einem Vergleich mit den früheren Entscheidungen nur so verstanden werden, daß die Neuregelung sich lediglich bezieht auf die von der Annullierung betroffenen Entscheidungsteile, während im übrigen die neue Entscheidung sich darauf beschränkt, die nicht annullierten Teile ohne Änderung ihres Inhalts, ja ohne erneute Prüfung dieses Sachverhalts lediglich zu reproduzieren, d.h. neu zu verlautbaren.
Folglich ist es tatsächlich angebracht, was die Bestimmung des Schrottverbrauchs und die Festlegung der Beitragsschuld für die Zeit vom 1. Februar 1957 bis zum 31. Januar 1958 angeht, den von der Hohen Behörde ins Feld geführten Gedanken der Rechtskraft des Urteils 18/62 anzuwenden. Er hat zur Folge, daß alle Anträge und Argumente der Klägerin, die der Bemessung des Schrott-verbrauchs und entsprechend ihrer Beitragsschuld für die erwähnte Zeit gelten, als unzulässig beiseite gelassen werden müssen. Namentlich gilt dies für das Hauptargument der Klägerin, sie habe ihren Betrieb am 1. Mai 1957 eingestellt, das Personal entlassen, ihren Elektrizitätslieferungsvertrag gekündigt, und sie könne daher mangels Produktionstätigkeit und Schrottverbrauches nach diesem Zeitpunkt zum Schrottausgleich nicht herangezogen werden.
Dagegen kann der Rechtskrafteinwand der Hohen Behörde nicht durchgreifen hinsichtlich des Teiles der Entscheidung vom 18. März 1964, der nach dem Annullierungsurteil des Gerichtshofes entsprechend der Urteilsbegründung neu gefaßt wurde. Die Rechtskraftwirkung eines Annullierungsurteils ergibt sich aus dem Entscheidungstenor, abgeleitet aus den tragenden Entscheidungsgründen. Insofern erlaubt das Urteil 18/62 eine klare und einwandfreie Feststellung: Die Annullierung stützt sich auf die Erkenntnis, die Hohe Behörde sei bei der Schätzung des Schrottverbrauchs von falschen Daten über den Stromverbrauch ausgegangen. Diese Begründung allein kann an der Rechtskraft des Annullierungsurteils teilhaben mit der Folge, daß es der Verwaltung nicht gestattet ist, den Verwaltungsakt mit der beanstandeten Begründung zu wiederholen. Alle anderen Ausführungen des Urteils 18/62 aber stellen, obwohl die darin behandelten Klageargumente sich auf den gesamten Veranlagungszeitraum der Klägerin beziehen, für das Annullierungsurteil prozeßrechtlich gesehen einfache obiter dicta dar. Daß sie für die Beurteilung der jetzt angegriffenen Entscheidung ihre Bedeutung haben, steht außer Zweifel. Es erscheint jedoch nicht möglich, sie unter Berufung auf das Prinzip der Rechtskraft zu verwerten und die Klage gegen die nach der Teilannullierung der alten Entscheidungen mit neuem Inhalt erlassene Entscheidung als unzulässig zurückzuweisen. Allenfalls kann hier von einer präjudizierenden Wirkung des Urteils 18/62 gesprochen werden, die im Rahmen der Prüfung der Begründetheit der vorliegenden Klage zum Zuge kommen wird.
II. Begründet heit
Sehen wir daher im einzelnen zu, welche Angriffsmittel die Klägerin gegen die neue Entscheidung der Hohen Behörde vorbringt.
1. Sie beanstandet zunächst einmal den von der Hohen Behörde zur Feststellung des Schrottverbrauchs anhand des Stromverbrauchs angewandten Koeffizienten mit der Bemerkung, er könne nicht gelten für alte Einrichtungen, zu berücksichtigen sei die Ofenkapazität, die Stärke des Transformators, dessen Alter, die Tatsache, daß der Ofen der Klägerin nicht nach dem Sauerstoffverfahren arbeitete, sowie schließlich die Tatsache, daß die Klägerin in erheblichem Umfang Schrott minderer Qualität verbraucht habe.
Grundsätzlich kann zu diesem Vorbringen auf das Urteil 18/G2 verwiesen werden, in dem der Gerichtshof trotz der von der Klägerin auch damals vorgebrachten Bedenken das Gutachten der Sachverständigenkommission der Hohen Behörde zur Festlegung des beanstandeten Koeffizienten für maßgeblich erklärt hat. Zu Recht nahm der Gerichtshof dabei in Kauf, daß die Anwendung dieses Koeffizienten im Einzelfalle zu groben und fehlerhaften Ergebnissen führen kann. Sollten sie vermieden werden, so wäre die Anwendung der induktiven Methode zur Bestimmung des Schrottverbrauches praktisch unmöglich, die Hohe Behörde vielmehr gehalten, in jedem Einzelfall ein Sachverständigengutachten über den Schrottver-brauch anfertigen zu lassen. Da das Verwaltungsverfahren aber auf diese Weise über Gebühr erschwert würde, hat der Gerichtshof im Verfahren 18/62 den Antrag der Klägerin auf Erstellung einer Expertise für ihren besonderen Fall zurückgewiesen. Ebenso ist im gegenwärtigen Rechtsstreit zu verfahren. Dies kann um so eher geschehen, als einige der von der Klägerin angeführten Faktoren von der Hohen Behörde bei der induktiven Ermittlung des Schrottverbrauches berücksichtigt worden sind, wie die Ofenkapazität und die Tatsache, daß die Klägerin nicht nach dem Sauerstoffverfahren produziert hat. Darüber hinaus kann ihre Behauptung, ihr Betrieb habe mit veralteten Anlagen gearbeitet, als widerlegt gelten durch eine von der Klägerin selbst vorgelegte Bescheinigung der italienischen Steuerverwaltung, in der von modernen Anlagen die Rede ist. Ihre übrigen Argumente in diesem Zusammenhang schließlich stellen nichts anderes dar als einfache Behauptungen, für deren Richtigkeit keinerlei Indizien oder ernsthafte Anfänge eines Beweises vorliegen.
Folglich gibt das erste Klageargument keinen Anlaß, die Berechnungen der Hohen Behörde über den Schrottverbrauch als erschüttert anzusehen.
2. Die Klägerin beanstandet weiterhin, die Hohe Behörde habe bei der Berechnung des ausgleichspflichtigen Schrottverbrauchs den Anteil des Eigenentfalls zu niedrig angesetzt. Da die Klägerin fast ausschließlich für Rechnung Dritter gearbeitet habe und in ihrem Betrieb eine große Anzahl von Fehlgüssen vorgekommen sei, müsse von einem Schrotteigenentfall in Höhe von 12 % der Stahlproduktion anstelle der von der Hohen Behörde angenommenen 5 % ausgegangen werden.
Die Hohe Behörde bemerkt zu diesem Vorbringen, es habe kein Anlaß bestanden,. einen höheren Anteil des Eigenentfalls bei der Klägerin anzunehmen, da diese nur einen Elektroofen, aber kein Walzwerk betrieben habe. — Im übrigen ist es auch bei diesem Argument eine Frage des Beweises, was als richtig zu gelten hat. Dokumente zur Erhärtung ihres Standpunktes hat die Klägerin im Laufe des Verfahrens nicht vorgelegt, obwohl sie u.a. geltend gemacht hat, die Kontrolleure der Hohen Behörde hätten in ihrem Betrieb ein Register über Arbeiten für Rechnung Dritter einsehen können, und demnach für die Klägerin aller Anlaß bestanden hätte, wenigstens dieses Register vorzulegen. Demgegenüber hat sie lediglich beantragt, daß zu den von ihr vorgetragenen Beanstandungen Zeugen vernommen werden, nämlich diejenigen Beamten und Angestellten der Hohen Behörde, welche den Betrieb der Klägerin kontrolliert hatten, sowie zwei weitere italienische Zeugen. Grundsätzlich stellt sich dazu die Frage, ob ein derartiger Gegenbeweis im Rahmen der Schätzung des Schrottverbrauches als sinnvoll anerkannt werden kann. Aus dem Urteil 18/62 könnte das Gegenteil entnommen werden, da dort stets betont wird, die Klägerin habe die Hohe Behörde nicht durch die Vorlage von Dokumenten in die Lage versetzt, ihre Schätzungen zu korrigieren. Aber auch abgesehen von dieser Grundsatzfrage ist im vorliegenden Fall nicht zu erkennen, in welcher Weise von den angegebenen Zeugen ein nützlicher Beitrag zur Erschütterung des von der Hohen Behörde erstellten Rechenwerkes geliefert werden könnte, zumal da — was freilich nur für die genannten italienischen Zeugen gilt — nicht einmal angegeben wurde, in welcher Eigenschaft und aus welchen Gründen sie in der Lage sein sollen, über die Produktionsvorgänge im Betriebe der Klägerin, die bis in das Jahr 1955 zurückreichen, exakte Zahlenangaben zu machen.
Deshalb sollte der Gerichtshof m.E. feststellen, daß auch zu diesem zweiten Klagegrund ein geeigneter Gegenbeweis nicht angeboten und erbracht wurde, obwohl, was hinzuzufügen ist, schon im vorhergegangenen Verfahren 18/62 ausreichend Gelegënheit dazu vorhanden gewesen wäre. Von einer Erschütterung des von der Hohen Behörde gelieferten Schätzungsergebnisses kann demnach auch nicht unter dem eben behandelten Gesichtspunkt gesprochen werden.
3. An dritter Stelle macht die Klägerin geltend, elektrischer Strom sei in ihrem Betrieb auch verwendet worden für die Erzeugung von Stahlguß. Die in diese Erzeugung eingehenden Schrott-mengen seien nach den Entscheidungen der Hohen Behörde vom Ausgleich freigestellt, dürften also bei der Berechnung der Beitragsschuld nicht berücksichtigt werden.
Die Hohe Behörde wendet dagegen ein, die Klägerin habe in ihren Meldungen für die Zwecke der allgemeinen Umlage nie Angaben über eine derartige Produktionstätigkeit gemacht. Dieser Umstand liefert tatsächlich ein so schwerwiegendes Indiz gegen die Richtigkeit ihrer Behauptungen, daß schon deswegen auf eine weitere Erörterung des dritten Klagegrundes verzichtet werden könnte. Darüber hinaus erschöpft sich der von der Klägerin angebotene Beweis auch zu diesem Punkt in der Benennung der mit dem zweiten Klagegrund erwähnten Zeugen, wozu ich auf all das verweisen kann, was zum zweiten Klagegrund ausgeführt wurde. — Wenn die Klägerin zur Bekräftigung ihrer Angaben daneben noch zwei Dokumente vorgelegt hat, so muß sie sich entgegenhalten lassen, daß die bloße Bezeichnung ihres Betriebes als Fonderic in einem Bescheid der italienischen Steuerverwaltung ebensowenig zum Nachweis für die Richtigkeit ihrer Behauptung geeignet ist wie ein anderes Dokument ungeklärter Herkunft, in dem die Betriebstätigkeit der Klägerin als fonderie di acciaierie gekennzeichnet ist, letzteres insbesondere deswegen, weil es sich offenbar, wie aus den Angaben über die Ofengröße hervorgeht, nicht bezieht auf die für den Schrottausgleich maßgebliche Produktionsperiode.
Folglich kann es der Klägerin auch nicht unter Hinweis auf eine angebliche Produktion von Stahlguß gelingen, die Schätzung ihres Schrottverbrauchs zu erschüttern.
4. In allgemeiner Form versucht die Klägerin, die Richtigkeit der von der Hohen Behörde verwendeten Zahlen anzugreifen unter Bezugnahme auf eine von der italienischen Steuerverwaltung vorgenommene Schätzung ihrer Ertragslage während der fraglichen Zeit, aus der hervorgehen soll, daß die Hohe Behörde von einem unvernünftigen Umfang der Produktionstätigkeit ausgegangen sei, sowie unter Hinweis auf die Produktionskapazität ihres Betriebes.
Auch dieser Versuch ist jedoch nicht erfolgreich. Zu Recht weist die Hohe Behörde darauf hin, daß es für die Schrottausgleichsein-richtung auf den Schrottverbrauch eines Unternehmens und nicht auf dessen Ertragslage ankommt. Überdies sei auch der italienische Fiskus in Ermangelung ausreichender Buchführungsunterlagen für seine Zwecke auf eine globale Schätzung angewiesen gewesen.
Was den tatsächlichen Produktionsumfang — nicht die Produktionskapazität — angeht, so müßte nach dem Willen der Klägerin eine Ausgangsbasis für eine korrekte Beurteilung erst geschaffen werden durch die Vernehmung der von ihr benannten Zeugen sowie durch die Erstellung einer Expertise über die in ihrem Betrieb für die Erzeugung von Stahlguß notwendige Zeit, d.h. sie bietet auch zu diesem Punkt eine Art von Gegenbeweis an, die nach allen uns vorliegenden Elementen als ungeeignet für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens bezeichnet werden muß.
Folglich ist tatsächlich an der von der Hohen Behörde gewählten Methode der Schätzung des Schrottverbrauches der Klägerin als einzig brauchbarer Basis für die Berechnung der Beitragsschuld festzuhalten.
5. Zusätzlich in der Replik ist schließlich das Argument aufgetaucht, die Beitragspflicht der Klägerin habe nur aufgrund der Entscheidung 2/67 der Hohen Behörde, nicht dagegen aufgrund der Entscheidung 19/60 bestimmt werden dürfen, weil die Klägerin ihre Produktionstätigkeit schon im April 1957 eingestellt habe.
Es müßte jedoch ganz unabhängig von dem eingangs behandelten Einwand der Rechtskraft aus prozessualen Gründen deshalb unberücksichtigt bleiben, weil es in der Klageschrift auch andeutungsweise nicht enthalten ist. Insofern gelten die Vorschriften über verspätetes Klagevorbringen (Art. 42 der Verfahrensordnung), auf die ich nicht näher einzugehen habe. Daß dieser Klagegrund darüber hinaus auch nicht begründet wäre, erscheint offensichtlich. Nach ihrem klaren Wortlaut bezieht sich nämlich die Entscheidung 19/60 nicht nur auf diejenigen Abrechnungsperioden, die nach der angeblichen Betriebsstillegung der Klägerin zu laufen begonnen haben, sondern auf den gesamten Zeitraum des Funktionierens der Ausgleichseinrichtung.
III. Bemerkungen zum Inzidentverfahren
Es bleibt nach alledem noch ein Wort zu sagen zu dem von der Klägerin während des schriftlichen Verfahrens angestrengten Inzidentverfahren, namentlich zu der Frage, welche Partei die Kosten dieses Verfahrens zu tragen hat.
Zu dem Inzidentverfahren kam es bekanntlich dadurch, daß die Hohe Behörde mit ihrer Klagebeantwortung einige Dokumente vorgelegt hat, die nicht in der Verfahrenssprache, sondern in französischer Sprache abgefaßt sind. Innerhalb der ihr' zur Einreichung der Replik gesetzten — und übrigens verlängerten — Frist hat die Klägerin diesen Umstand in einem besonderen Schriftsatz gerügt. Der Kanzler des Gerichtshofes wandte sich daraufhin an die Hohe Behörde und forderte sie auf, bis zum 22. Juli eine italienische Übersetzung der Anlagen 2 und 3 zur Klagebeantwortung einzureichen. Nachdem dies geschehen war, wurde der Klägerin für die Einreichung ihrer Replik eine neue Frist gesetzt, und das schriftliche Verfahren nahm seinen normalen Fortgang.
Nach der Verfahrensordnung des Gerichtshofes steht zweifelsfrei fest, daß die Hohe Behörde durch die Vorlegung französisch redigierter Texte gegen Artikel 29 der Verfahrensordnung verstoßen hat. Ob dieser Umstand berechtigten Anlaß zur Einleitung eines selbständigen Inzidentverfahrens geben konnte, ist damit allerdings noch nicht gesagt. Namentlich für die Kostenentscheidung des Gerichtshofes muß ausschlaggebend sein, ob dadurch — wie die Klägerin behauptet — ihre Rechtsverteidigung in nennenswerter Weise beeinträchtigt wurde. Dagegen sprechen einige Gesichtspunkte. Unwidersprochen hat die Hohe Behörde erklärt, die erwähnten Dokumente seien in dieser Form (also in französischer Sprache) von der Klägerin selbst der Hohen Behörde seinerzeit zugesandt worden. Sie weist darauf hin, daß sie zum überwiegenden Teil nur aus einem Zahlenwerk bestehen und insgesamt nicht mehr als 12 Zeilen Text enthalten. Es kann außerdem nach ihrer Ansicht nicht angenommen werden, daß der Vertreter der Klägerin bei der Auswertung dieser Dokumente irgendwelche Schwierigkeiten hatte, und dies um so weniger, als er in einem anderen Fall (Rechtssache 33/59) einen ganzen Prozeß vor dem Gerichtshof in französischer Sprache führte.
Tatsächlich müssen alle diese Gesichtspunkte bei der Kostenentscheidung des Gerichtshofes Berücksichtigung finden. Bedenkt man fernerhin, daß der Vertreter der Klägerin zur Einreich ung seiner Erwiderung eine Frist hatte, die am 27. Mai 1964 zu laufen begann und nach Verlängerung am 21. Juli 1964 endete, daß er sich aber erst am 15. Juli 1964 zur Einleitung eines Inzidentverfahrens entschloß, so wird man der Hohen Behörde in ihrer These zustimmen müssen, die infolge des Inzidentverfahrens verursachten Kosten seien ohne angemessenen Grund entstanden. Mit der Hohen Behörde bin ich daher der Auffassung, der Gerichtshof sollte zum Nachteil der Klägerin auf die Kostenentscheidung des Inzidentverfahrens Artikel 69 § 3 Absatz 2 der Verfahrensordnung anwenden.
IV. Zusammenfassung und Ergebnis
Ohne daß es mir notwendig erscheint, den Anträgen der Klägerin auf Vorlage bestimmter Dokumente durch die Hohe Behörde stattzugeben, nicht zuletzt, weil nicht zu erkennen ist, wie diese Dokumente zur Erschütterung der von der Hohen Behörde vorgenommenen Schätzung beitragen könnten, schlage ich dem Gerichtshof vor, die Klage insoweit, als sie sich bezieht auf den in der angegriffenen Entscheidung erwähnten Veranlagungszcitrauvn zwischen dem 1. Februar 1957 und dem 31. Januar 1958, als unzulässig und im übrigen als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des Inzidentverfahrens hat die Klägerin zu tragen.