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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 16.02.1965 – C-14/64

ECLI:EU:C:1965:13

Zitiert von 1 Entscheidungen

In dem Rechtsstreit

FRAU EMILIA BARGE, VERWITWETE LEONE, VEREHELICHTE GUALCO,

Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Arturo Cottrau, zugelassen in Turin und am Kassationshof in Rom,

Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Georges Margue, Luxemburg,

Klägerin,

gegen

HOHE BEHÖRDE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,

vertreten durch ihren Bevollmächtigten Herrn Italo Teichini, Beistand: Professor Luigi Carraro, Rechtsanwalt,

Zustellungsanschrift: Amtssitz der Hohen Behörde, Luxemburg, Place de Metz 2,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der individuellen Entscheidung vom 18. März 1964, mit der die Hohe Behörde der Klägerin die Zahlung von 169782125 Lire auferlegt hat, die das ehemalige Unternehmen Acciaieria Leone der Ausgleichseinrichtung für eingeführten Schrott schuldete,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung

des Präsidenten Ch. L. Hammes,

der Kammerpräsidenten A. M. Donner und R. Lecourt (Berichterstatter) ,

der Richter L. Delvaux, A. Trabucchi, W. Strauß, R. Monaco,

Generalanwalt: K. Roemer,

Kanzler: A. Van Houtte,

folgendes

URTEIL§

TATBESTAND§

I. Sachverhalt

Nach dem Tode des am 4. März 1956 in Turin verstorbenen ursprünglichen Eigentümers Vittorio Leone übernahm dessen Ehefrau Emilia Barge die Leitung der Firma Acciaieria Ing. A. Leone.

Als Schrottverbraucher wurde dieses Unternehmen durch Entscheidung der Hohen Behörde vom 2. Oktober 1957 für die Zeit vom 1. April 1955 bis zum 31. Mai 1957 zu Ausgleichsbeiträgen herangezogen. Als die Hohe Behörde diese Beitragsschuld eintreiben wollte, mußte sie sich an die Firma Fernere di Borgaro wenden. Denn durch öffentliche Urkunde vom 4. Februar 1958 hatte Frau Emilia Barge die Firma Leone zum Preise von 25000000 Lire an die Firma Perrière di Borgaro verkauft, die sich verpflichtet hatte, die Schulden der Firma bis zur Höhe des Kaufpreises zu begleichen. Am 28. Mai 1958 erhob die Firma Fernere di Borgaro beim Gerichtshof Klage gegen die vorgenannte Entscheidung (Rechtssache 31/58).

Mit einer neuen Entscheidung vom 10. Juli 1958 nahm die Hohe Behörde dann ihre Entscheidung vom 2. Oktober 1957 wegen des Todes des Adressaten zurück, was die Firma Fernere di Borgaro zur Rücknahme ihrer Klage veranlaßte. Danach beauftragte die Hohe Behörde die Schweizerische Treuhandgesellschaft, die Schrott-zukaufsmeldungen der Firma Leone, anhand der nunmehr in den Händen der Firma Fernere di Borgaro befindlichen Buchhaltung nachzuprüfen. Bei ihrer ersten Inspektion stellten die Beauftragten der Schweizerischen Treuhandgesellschaft fest, daß die Meldungen für die Zeit vom 1. April 1955 bis zum 31. Januar 1957 unvollständig waren. Bei einer zweiten Inspektion etwa zwei Jahre später erklärten ihnen die gesetzlichen Vertreter der Firma Fernere di Borgaro, sie hätten die Buchführung der Firma Leone vernichtet.

Am 29. Mai 1962 stellte die Hohe Behörde Frau Emilia Barge zwei Entscheidungen vom 23. Mai 1962 zu, mit denen sie die umlagepflichtige Schrottmenge für die Zeit vom 1. Oktober 1955 bis zum 31. Januar 1958, beziehungsweise die Höhe des Ausgleichsbeitrags festsetzte. Frau Barge focht diese Entscheidungen mit der Klage an (Rechtssache 18/62). Mit Urteil vom 16. Dezember 1963 hob der Gerichtshof die beiden Entscheidungen auf, soweit sie auf der von Amts wegen vorgenommenen Schätzung des Schrottverbrauchs in der Zeit vom 1. Oktober 1955 bis zum 31. Januar 1957 beruhen.

Am 18. März 1964 richtete die Hohe Behörde eine neue individuelle Entscheidung an Frau Barge, worin sie die Höhe der für die Zeit vom 1. Oktober 1955 bis 31. Januar 1958 zu entrichtenden Ausgleichsbeiträge für eingeführten Schrott festsetzte und sich zur Schätzung der streitigen Schrottmenge an das Urteil des Gerichtshofes vom 16. Dezember 1963 gehalten zu haben erklärte.

Diese Entscheidung hat Frau Barge mit ihrer am 27. April 1964 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragenen Klage angefochten.

II. Anträge der Parteien

In ihrer Klageschrift beantragt die Klägerin,

a) die Klage für zulässig zu erklären;

b) der Beklagten gemäß Artikel 23 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes aufzugeben, alle diesen Rechtsstreit betreffenden Vorgänge vorzulegen, insbesondere auch die Protokolle der von der Schweizerischen Treuhandgesellschaft bei der Acciaieria Ing. A. Leone in Turin und bei der Acciaierie e Ferriere di Borgaro durchgeführten Kontrollen;

c) die am 18. März 1964 ergangene und am 28. März zugestellte individuelle Entscheidung der Hohen Behörde für nichtig zu erklären wegen Ermessensmißbrauchs, begangen durch Entstellung des Sachverhalts, der den in der genannten Entscheidung enthaltenen Beitragsberechnungen zugrunde liegt;

d) der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Über diese Anträge bittet sie zu entscheiden

vorbehaltlich der Vorlage neuer Urkunden, weiteren Tatsachenvortrags und sonstigen Vorbringens jeder Art sowie nach Zulassung zum Zeugenbeweis für nachstehende Tatfragen:

1. Trifft es zu, daß nach dem Tode von Vittorio Leone (4. März 1960) seine Witwe versucht hat, das Unternehmen persönlich zu leiten, daß sie jedoch mangels Erfahrung und Beistands gezwungen war, das Unternehmen zu schließen und jede hüttenindustrielle Tätigkeit am 30. April 1957 einzustellen, den seinerzeit mit den Elektrizitätswerken von Turin abgeschlossenen Stromliefervertrag aufzukündigen, den Elektroschmelzofen endgültig zu löschen, jeden Schrotterwerb einzustellen und schließlich das Personal zu entlassen?

2. Trifft es zu, daß die Firma Acciaieria Leone zum überwiegenden Teil eine weiterverarbeitende Tätigkeit für Rechnung Dritter ausübte, demzufolge über erhebliche Mengen an dem Eigenaufkommen gleichgestelltem Abfallschrott verfügte und daher beanspruchen kann, von allen Ausgleichsbeiträgen für die genannten Mengen freigestellt zu werden?

3. Trifft es zu, daß das Eigenaufkommen des Stahlwerks ständig etwa 12 bis 15 % des im Elektroofen verwendeten Schrotts ausmachte ?

4. Trifft es zu, daß die Formguß-Produktion des Unternehmens Leone während seiner Hüttentätigkeit (vom 1. Oktober 1955 bis zum 30. April 1957) 20 bis 25 % seiner Flüssigstahlerzeugung botragen hat?

5. Trifft es zu, daß das Stahlwerk Leone seine Arbeiterschaft (40 Arbeiter) in zwei Schichten zu je 8 Stunden arbeiten ließ, und durchschnittlich jeweils in 16 Arbeitsstunden vier Stahlabstiche täglich erzielt hat?

Zeugen :

Herr Vigano, Beamter der Schweizerischen Treuhandgesellschaft Basel,

Herr Maurice Chaudat von der Direktion Inspektion der Hohen Behörde,

Herr Luigi Florio, Turin, Via San Francisco d'Assisi 17, Frau Ines Cravero, Turin, Via Caboto 36.

Die Beklagte beantragt in ihrer Klagebeantwortung:

Unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge in erster Linie durch Vorabentschedung die Klage für unzulässig zu erklären

a) wegen mangelnder Vollmacht;

b) wegen Nichtbeachtung dos Grundsatzes der Rechtskraft; hilfsweise

die Klage als unbegründet abzuweisen,

auf jeden Fall die Klägerin zur Erstattung der Kosten des Verfahrens zu verurteilen.

Am Schluß ihrer Erwiderung stellt die Klägerin folgende endgültigen Anträge:

Unter Abweisung aller gegenteiligen Anträge zunächst den in der Klageschrift (Seiten 11 — 13 der französischen Übersetzung) angebotenen Zeugenbeweis und den in Abschnitt 9 der Erwiderung angebotenen Sachverständigenbeweis zuzulassen,

zur Vorbereitung des Urteils

anzuordnen, daß die Beklagte gemäß Artikel 23 des Protokolls diejenigen Meldungen des Unternehmens A. Leone vorzulegen hat, von denen die Beklagte die vom 15. Januar 1958unter dem Vorbehalt, gegebenenfalls noch weitere vorzulegen, als Beispiel (Anlage 2) vorgelegt hat; ferner die Vorlage anzuordnen (Artikel 23 des Protokolls): der Urschrift des von der Beklagten (in Fotokopie) zu den Akten gegebenen Schreibens vom 24. Oktober 1957 (Anlage 1 zur Klagebeantwortung), welches die Klägerin für gefälscht erklärt, sowie die Urschriften der Verzeichnisse der Anlagen zur Umlageerklärung (Anlage 3 zur Klagebeantwortung); schließlich anzuordnen, daß die Beklagte sämtliche anderen Unterlagen vorzulegen hat, die geeignet sind, zur Klärung dieses Rechtsstreits beizutragen, insbesondere die Protokolle der Überprüfungen, die die Schweizerische Treuhandgesellschaft angeblich bei den Stahlwerken Leone und Ferriere di Borgaro vorgenommen hat;

in der Hauptsache

die individuelle Entscheidung der Hohen Behörde für nichtig zu erklären, die die Klägerin wegen Ermessensmißbrauchs, begangen durch Entstellung des Sachverhalts, der den in ihr enthaltenen Ausgleichsabrechnungen zugrunde liegt, angefochten hat;

die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.

Die Beklagte erhält in ihrer Gegenerwiderung ihre früheren Anträge aufrecht.

III. Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

A — Zur Zulässigkeit

Die Beklagte hat zwei prozeßhindernde Einreden erhoben. Die erste geht dahin, daß die Prozeßvollmacht von Rechtsanwalt Cottrau auf den Rechtsstreit 18/62 (Barge gegen Hohe Behörde), der mit Urteil vom 16. Dezember 1963 entschieden wurde, beschränkt gewesen sei.

Die zweite, zur Behebung des Mangels vorgelegte, Vollmacht sei wertlos, da sie keine Datumsangabe enthalte und daher als nach Ablauf der Klagefrist ausgestellt anzusehen sei.

Die zweite prozeßhindernde Einrede besagt, daß die Klage, soweit sie nicht die neuen, aus dem Stromverbrauch der Zeit vom 1. Oktober 1966 bis 31. Januar 1957 ermittelten Berechnungen betreffe, darauf abziele, die bereits in dem früheren Urteil geklärten

Fragen erneut aufzuwerfen und sich somit gegen die Rechtskraft aufzulehnen.

Die Klägerin entgegnet, einerseits sei die Vollmacht von Rechtsanwalt Cottrau berichtigt worden, andererseits erstrecke sich die Rechtskraft nur auf unzweideutige Entscheidungen des Gerichts. Dies sei jedoch vorliegend nicht der Fall, denn das Urteil 18/62 habe die in der vorliegenden Klage auf Grund genau umrissener Tatsachen aufgeworfenen Punkte nicht entschieden.

B — Zur Begründetheil

1. Zum Zeitpunkt der Produktionseinstellung des Stahlwerks Leone

Die Klägerin behauptet, das Unternehmen habe nur vom .1. Oktober 1956 bis zum 30. April 1957 gearbeitet. Zu dem letztgenannten Zeitpunkt sei das Personal entlassen und der Stromliefervertrag gekündigt worden. Der Tag der Schließung des Unternehmens sei daher der 30. April 1957. Die Anlagen seien danach von dem Unternehmen Fernere di Borgaro benutzt worden. Der Vertrag, durch den das Unternehmen Leone an die Firma Fernere di Borgaro veräußert wurde, sei jedoch erst durch notarielle Urkunde vom 4. Februar 1958 abgeschlossen worden.

Der Zeitpunkt der Schließung des Unternehmens stimme daher nicht mit dem Zeitpunkt seiner Übergabe überein.

Nach Auffassung der Beklagten läßt sich aus einer ganzen Reihe von Unterlagen beweisen, daß die beiden Daten übereinstimmten. Das Unternehmen Leone habe rechtlich bis zur Veräußerung fortbestanden und seine Tätigkeit auch tatsächlich von Mai 1957 bis Januar 1958 fortgesetzt, was aus den Schrottkäufen und Stromlieferungen hervorgehe. Es sei unerheblich, daß diese Lieferungen auf Grund eines zwischen einem Elektrizitätswerk und der Firma Borgaro abgeschlossenen Vertrages erfolgt seien. Ebenso komme es nicht darauf an, ob der Veräußerungsvertrag aus steuerlichen Gründen hinausgeschoben oder unterzeichnet worden sei. Maßgebend sei allein die Rechtslage, die sich aus der notariellen Beurkundung ergebe.

2. Zur Feststellung des Schrottverbrauchs

Die Klägerin unterscheidet drei Referenzzeiträume:

A — Was die Zeit vom 1. Oktober 1955 bis zum 31. Januar 1957 anbelange, so habe der Gerichtshof durch Urteil vom 16. Dezember 1963 die beiden an die frühere Firma Leone in Person der Klägerin gerichteten individuellen Entscheidungen über die Festsetzung der umlagepflichtigen Schrottmenge und die Höhe des Ausgleichsbeitrags aufgehoben. Nach Auffassung der Klägerin hätten die Berechnungen auf Grund der Entscheidung Nr. 2/57 vorgenommen werden müssen. Das Urteil habe diese Entscheidungen aufgehoben, soweit sie auf der von Amts wegen vorgenommenen Schätzung des Schrottverbrauchs in der Zeit vom 1. Oktober 1955 bis 31. Januar 1957 beruhen. Dieses Urteil ermögliche es der Klägerin, den Beweis für die Unrichtigkeit der von Amts wegen vorgenommenen Schätzung anzutreten.

Hierzu behauptet sie zunächst, daß die Berechnungskoeffizienten auf Grund von Erwägungen tatsächlicher Art überprüft werden müßten (veraltete Einrichtungen, Anfall von 12 % Abfallschrott, Herstellung von Stahlformguß in Höhe von 20 % der Gesamtproduktion, Nichtverwendung von Sauerstoff in den Elektroofen, Arbeitszeit usw.), die erforderlichenfalls von Sachverständigen nachgeprüft werden könnten.

Sie erklärt weiter, die Lage des Unternehmens und ihre Berücksichtigung durch die italienische Steuerbehörde bewiesen die Unangemessenheit der von der Hohen Behörde angelegten Maßstäbe. Bei ihren eigenen Berechnungen habe die Klägerin, ausgehend von den Koeffizienten und der Schätzung der Arbeitszeit, die sie vorgeschlagen habe, für diesen ersten Zeitraum 7164 Tonnen ausgleichspflichtigen Schrott ermittelt.

B — Der zweite Zeitraum habe vom 1. Februar bis zum 30. April 1957 gedauert. Zwar habe dér Gerichtshof die von Amts wegen vorgenommene Schätzung für diesen Zeitraum nicht aufgehoben, er habe sie jedoch auch nicht für rechtmäßig erklärt. Diese Schätzung könne demnach anhand der jetzt erstmalig vorgeschlagenen Kriterien und auf Grund verschiedener Unterlagen erneut vorgenommen werden. Sie ergebe eine Gesamtmenge von 1547 Tonnen umlagepflichtigen Schrotts.

C — Der dritte Zeitraum beginne am 30. April 1957, dem Zeitpunkt, zu dem die Klägerin ihre Tätigkeit eingestellt habe. Nach diesem Zeitpunkt seien die Anlagen vom Unternehmen Fernere di Borgaro benutzt worden, wie aus dem Verbrauch an legiertem Schrott hervorgehe, der nur für die Erzeugung dieses Unternehmens benötigt worden sei. Da dieser Schrott im übrigen von der Ausgleichsabgabe freigestellt sei, müsse er von der umlagepflichtigen Menge abgezogen werden, gleichviel welches Unternehmen zur Umlage herangezogen werde.

Die Beldagte bestreitet die Behauptung der Klägerin über den Zeitpunkt der Einstellung der Tätigkeit des Unternehmens Leone und unterscheidet nicht zwischen verschiedenen Zeiträumen. Sie will die gemäß dem Urteil des Gerichtshofes berichtigten Koeffizienten auf die gesamte Tätigkeit des Unternehmens anwenden. Sie weist alle Beweisangebote zurück, weil sie dem früheren Urteil widersprächen und unerheblich seien. Sie meint, die neuerdings von der Klägerin vorgebrachten Zahlen und Koeffizienten entbehren jeder Grundlage und sind jedenfalls durch das ergangene Urteil überholt. Hilfsweise widerspricht die Beklagte den verschiedenen Erwägungen tatsächlicher Art, die die Klägerin anstellt (veraltete Einrichtungen, Anfall von 12 % Abfallschrott, Herstellung von Stahlformguß usw.). Sie meint, die Klägerin habe für ihr Vorbringen über die Verwendung von legiertem Schrott durch das Unternehmen Fernere di Borgaro keinen Beweis erbracht, und hält daher an den in der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Zahlenwerten fest.

IV. Verfahren

Mit Antragsschrift vom 12. Juli 1964 hat die Klägerin nach Eingang der Klagebeantwortung und vor Einreichung der Erwiderung auf Grund von Artikel 91 der Verfahrensordnimg einen Antrag auf Vorabentscheidung über einen Zwischenstreit gestellt. Sic hat vorgetragen, die Beklagte habe Artikel 29 § 1 Absatz 2 und § 3 Absätze 1 und 2 dieser Verfahrensordnimg dadurch verletzt, daß sie mit ihrer Klagebeantwortung drei Urkunden vorgelegt habe, von denen zwei in französischer Sprache abgefaßt sind, obwohl das Italienische Verfahrenssprache ist. Die Klägerin hat beantragt,

der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften möge, ohne in die Verhandlung zur Hauptsache einzutreten, unter Abweisung aller gegenteiligen Anträge:

1. erkennen, daß das Verfahren in der Rechtssache 14/64 (bei der gegenwärtigen Aktenlage) nicht weitergeführt werden kann und anordnen, daß die Hohe Behörde gemäß Artikel 20 § § 1 und 3 der Verfahrensordnung die ihrer Klagebeantwortung (eingetragen im Register des Gerichtshofes unter der Nummer 15339 und in der Kanzlei am 27. Mai 1904 eingegangen) als Anlagen Nrn. 2 und 3 beigefügten Urkunden in den vorschriftsmäßigen Stand zu versetzen hat;

2. der Klägerin eine neue Frist zur Einreichung der Erwiderung setzen, die mit der Zustellung der in Ordnung gebrachten Urkunden beginnt. In Anbetracht der Ferienzeit wird beantragt, diese Frist auf mindestens 40 Tage zu bemessen;

3. die Beklagte zur Tragung der Kosten des Zwischenstreits verurteilen.

Die Beklagte hat hierauf entgegnet, der Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 10. Mai 1960 (RsprGH VI 363/64) entschieden, daß die Vorschriften über die Verfahrenssprache nicht als zwingendes Recht angesehen werden könnten. Überdies habe sie die Übersetzung der beiden Urkunden ihrem auf den Zwischenstreit bezüglichen Schriftsatz beigefügt.

Die Anträge der Beklagten lauten wie folgt :

Die Beklagte stellt es dem Ermessen des Gerichtshofes anheim, ob nach Artikel 91 § 4 der Verfahrensordnung eine neue Frist für die Fortsetzung des Verfahrens zu bestimmen ist.

Sie beantragt unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge, diesen, Zwischenstreit für unnötig und schikanös zu erklären und der Klägerin im Endurteil die Kosten des Zwischenstreits aufzuerlegen.

Der Zwischenstreit hat sich erledigt, da die Hohe Behörde die Übersetzung der beiden streitigen Schriftsätze vorgelegt hat und die Frist für die Erwiderung verlängert worden ist.

In seiner Sitzung vom 18. November 1964 hat der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten. Am 19. Januar 1965 haben die Parteien mündlich verhandelt. Am 19. Januar 1965 hat der Generalanwalt K. Roemer seine Schlußanträge vorgetragen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§

Frau Barge, verwitwete Leone, verehelichte Guaico, ficht mit ihrer Klage die individuelle Entscheidung der Hohen Behörde vom 18. März 1964 an, die ihr die Zahlung von 169782125 Lire vom Unternehmen Acciaieria Ing. Leone geschuldete Beiträge zum Preisausgleich für eingeführten Schrott auferlegt hat.

Zur Zulässigkeit

Die Beklagte erhebt eine prozeßhindernde Einrede mit der Begründung, der Anwalt der Klägerin habe bei Einreichung der Klage noch keine Prozeßvollmacht besessen. Nach Artikel 38 der Verfahrensordnung hat jedoch der Anwalt, der als Beistand oder Vertreter einer Partei auftritt, lediglich nachzuweisen, daß er als Anwalt zugelassen ist. Er braucht demnach zur Klageerhebung keine formgerechte Bevollmächtigung nachzuweisen, sondern die Vollmacht nur auf Bestreiten vorzulegen. Die Einrede ist daher zurückzuweisen.

Außerdem wendet die Hohe Behörde ein, die Klage sei unzulässig, soweit sie nicht auf die Zeit vom 1. Oktober 1955 bis zum 31. Januar 1957 begrenzt sei, sondern darauf abziele, Fragen erneut aufzuwerfen, die bereits durch das Urteil 18/62 vom 16. Dezember 1963 rechtskräftig entschieden seien. Die Klägerin hält dem entgegen, das Urteil 18/62 entscheide keineswegs über die in der vorliegenden Klage erhobenen Rügen; dies ergebe sich schon aus seinen Entscheidungsgründen.

In dem genannten Urteil hat der Gerichtshof über eine Klage gegen zwei Entscheidungen vom 29. Mai 1962 entschieden, mit denen die Hohe Behörde die umlagepflichtige Schrottmenge für die Zeit vom 1. Oktober 1955 bis 31. Januar 1958 und den für diese Zeit zu entrichtenden Ausgleichsbeitrag festgesetzt hatte. Der Gerichtshof hat diese Entscheidungen nur aufgehoben, soweit sie auf der von Amts wegen vorgenommenen Schätzung des Schrottverbrauchs in der Zeit vom 1. Oktober 1956 bis 31. Januar 1957 beruhen. Diese Teilaufhebung hat demnach die Entscheidungen in ihrem sonstigen Inhalt als rechtmäßig bestehen lassen; das ergibt sich sowohl aus den Entscheidungsgründen als auch aus der Entscheidungsformel des Urteils, die übrigens alle weitergehenden oder gegenteiligen Anträge abweist.

Der mit der vorliegenden Klage angefochtenen Entscheidung vom 18. März 1964 kommt daher die Rechtskraft insoweit zugute, als sie eine bloße Wiederholung des nicht aufgehobenen Teils der Entscheidungen vom 29. Mai 1962 darstellt. Die Klage ist somit nur zulässig, soweit sie sich gegen die im Urteil 18/62 vom 16. Dezember 1963 beanstandete Schätzung des Schrottverbrauchs für die Zeit vom 1. Oktober 1955 bis zum 31. Januar 1957 richtet.

Zur Begründetheit

Mit ihrer Entscheidung vom 18. März 1964 hat die Hohe Behörde, gestützt auf die im Urteil des Gerichtshofes vom 16. Dezember 1963 verankerten Grundsätze, die umlagepflichtige Schrottmenge auf 25506 Tonnen und den Ausgleichsbeitrag der Klägerin auf 169782125 Lire festgesetzt.

Die Klägerin wendet sich einmal dagegen, daß die Hohe Behörde sich ausschließlich auf den Stromverbrauch gestützt hat, zum anderen gegen die zur Bestimmung des Schrottverbrauchs aus dem Stromverbrauch verwendeten Koeffizienten, die auf so veraltete Anlagen wie die des klägerischen Unternehmens keine Anwendung finden könnten.

Wenn auch der Stromverbrauch der Elektroofen nur einen der für die Bestimmung der verbrauchten Schrottmenge maßgebenden Faktoren darstellt, so kann doch die ausschließliche Verwendung dieser Methode dadurch unvermeidlich werden, daß andere verläßliche Unterlagen, insbesondere alle Buchhaltungsunterlagen, fehlen. Die Hohe Behörde war zur Anwendung der induktiven, vom Stromverbrauch als einzigem bekanntem Faktor ausgehenden Berechnungsmethode gezwungen, weil die Klägerin solche Unterlagen nicht beigebracht hat.

Die Anwendung eines Koeffizienten von 900 kWh pro Tonne erzeugten Flüssigstahls ist in solchen Fällen üblich und entspricht dem Gutachten des im Urteil IS/62 vom 16. Dezember 1963, das zwischen den gleichen Parteien ergangen ist, erwähnten Sachverständigenausschusses. Es ist keineswegs erwiesen, daß sich die Werksanlagen der Klägerin in einem technischen Zustand befunden hätten, der die Anwendung eines solchen Koeffizienten nicht zuließ. Das Vorbringen der Klägerin besteht aus bloßen Behauptungen ohne jede Glaubhaftmachung. Da die Klägerin keine Buchführung oder sonstige Unterlage vorlegt, die ihre Behauptungen stützen oder plausibel machen könnten, besteht kein Anlaß, ein Gutachten einzuholen. Die erste Rüge ist demnach unbegründet.

Die Klägerin macht ferner geltend, die Beklagte habe bei der Berechnung des umlagepflichtigen Schrottverbrauchs den Anteil des Eigenaufkommens zu niedrig angesetzt. Zur Stützung dieser Behauptung hat sie keine Urkunden vorgelegt, sondern erklärt lediglich, die Kontrollbeamten der Hohen Behörde hätten bei ihr ein Register einsehen können, das über Arbeiten für Rechnung Dritter geführt worden sei. Sie legt dieses Register jedoch ebenfalls nicht vor, sondern beschränkt sich darauf, einen Antrag auf Zeu.. genvernehmung zu stellen. Da die Klägerin dieses Register nicht vorgelegt hat, was ihr zunächst obgelegen hätte, besteht kein Anlaß, diesen Beweis zu erheben. Die zweite Rüge ist demnach unbegründet.

Die Klägerin erklärt sodann, in ihrem Unternehmen sei auch für die Herstellung von Stahlformguß Strom verbraucht worden, die hierzu verwendeten Schrottmengen seien aber nach den eigenen Entscheidungen der Hohen Behörde vom Preisausgleich freigestellt. Diese Rüge besteht aus einer bloßen Behauptung, die Klägerin stützt ihre Beweisangebote auf keine ernstzunehmenden Angaben. Sie hat übrigens in ihren Erklärungen, die der Veranlagung zur allgemeinen Umlage dienten, niemals Angaben über diese Produktionstätigkeit gemacht. Die dritte Rüge ist demnach unbegründet.

Aus einer Schätzung ihrer Einkünfte seitens der italienischen Steuerbehörden will die Klägerin den Beweis dafür herleiten, daß die Hohe Behörde ihre Produktionskapazität übertrieben hoch angesetzt habe. Die italienischen Steuerbehörden haben jedoch die, Einkünfte der Klägerin offenbar auf Grund einer pauschalen Gesamtbewertung geschätzt; die Schätzung hat daher für das vorliegende Verfahren keinen Beweiswert. Die Ausgleichseinrichtung beruht im übrigen auf dem Schrottverbrauch des Unternehmens und nicht auf dem von ihm erzielten Gewinn. Die vierte Rüge ist daher unbegründet.

Nach einer erstmals in ihrer Erwiderung aufgestellten Behauptung der Klägerin hätte der Ausgleichsbeitrag nicht auf Grund der Entscheidung Nr. 19/60, sondern auf Grund der Entscheidung 2/57 festgesetzt werden müssen, da die Klägerin ihre Produktionstätigkeit im April 1957 eingestellt habe. Abgesehen davon, daß diese Behauptung verspätet ist und dem zwischen den gleichen Parteien ergangenen Urteil 18/62 vom 16. Dezember 1963 widerspricht, stehen ihr auch die Bestimmungen der Entscheidung Nr. 19/60 entgegen. Diese Entscheidung bezieht sich nämlich nicht nur auf diejenigen Abrechnungszeiträume, die auf die angebliche Einstelltlung der Produktionstätigkeit der Klägerin folgen, sondern auf die gesamte Zeit, in der die Ausgleichseinrichtung bestanden hat. Die fünfte Rüge ist daher unbegründet.

Kosten

Da die Klägerin in vollem Umfang unterlegen ist, hat sie die gesamten Kosten einschließlich derjenigen des Zwischenstreits zu tragen.

Auf Grund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

auf Grund von Artikel 33 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

auf Grund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

auf Grund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihrer Artikel 38 und 69

hat

DER GERICHTSHOF

unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Zwischenstreits.