Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 12.02.1965 – C-2/65

ECLI:EU:C:1965:11

In dem Rechtsstreit 2/65 R

OFFENE HANDELSGESELLSCHAFT FERRIERA ERNESTO PREO & FIGLI

mit Sitz in Venedig-Marghera,

Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Raoul Levis, zugelassen in Venedig und beim Kassationshof in Rom,

Zustellungsbevollmächtigter: Herr Camille Wagner, Luxemburg, 31, rue des Roses,

Antragstellerin,

gegen

HOHE BEHÖRDE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,

vertreten durch ihren Rechtsberater Dr. Italo Telchini als Bevollmächtigten,

Zustellungsanschrift: Amtssitz der Hohen Behörde in Luxemburg, 2, place de Metz,

Antragsgegnerin,

wegen Aussetzung des Vollzugs zweier individueller Entscheidungen der Hohen Behörde über die von der Klägerin zu zahlenden Ausgleichsbeiträge für Einfuhrschrott.

GRÜNDE§

Mit ihrer am 15. Januar 1965 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereichten Klage hat die Klägerin die Aufhebung zweier Entscheidungen der Hohen Behörde vom 13. November 1964 beantragt, von denen eine die Schrottmenge festsetzt, für die die Klägerin für den Zeitraum vom 1. Oktober 1956 bis zum 30. November 1958 beitragspflichtig ist, die zweite die Klägerin zur Zahlung von 55700153 Lire Ausgleichsbeitrag für die festgesetzte Menge veranlagt.

In einem besonderen, am 25. Januar 1965 eingereichten Schriftsatz beantragt die Klägerin, vor der Entscheidung zur Hauptsache die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidungen anzuordnen.

Die Beklagte beantragt in einem am 29. Januar 1965 eingereichten Schriftsatz die Zurückweisung dieses Antrags als unzu lässig oder auf alle Fälle als unbegründet; ferner beantragt sie, die Kostenentscheidung dem Endurteil vorzubehalten.

Gemäß Artikel 85 § 2 der Verfahrensordnung muß ein Aussetzungsantrag den Streitgegenstand bezeichnen und die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen.

Der Antrag der Klägerin erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Er führt keinen Umstand an, aus dem sich die Dringlichkeit ergibt, auch wird die Notwendigkeit der beantragten Aussetzung in keiner Hinsicht glaubhaft gemacht.

Der Antrag ist daher unzulässig.

Aus diesen Gründen

erläßt

DER PRÄSIDENT

DES GERICHTSHOFES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

aufgrund des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere seiner Artikel 33, 36, 39 und 92,

aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihrer Artikel 69, 83, 84, 85 und 86,

folgende Verfügung:

1. Der Antrag wird zurückgewiesen.

2. Die Kostenentscheidung wird dem Endurteil vorbehalten.